Erläuterungen Prüfungsbedingungen Gesellenprüfung Kfz-Mechatroniker/in Teil 1 und Teil 2

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1 Prüfertournee 2014 Erläuterungen Prüfungsbedingungen Gesellenprüfung Kfz-Mechatroniker/in Teil 1 und Teil 2 März 2014 In Zusammenarbeit mit den Landesverbänden Dipl.-Ing. (FH) Joachim Syha - Zentralverband Deutsches Kfz-Gewerbe, Bonn 1

2 Inhalt: 1. Prüfungsplanung Kfz-Mechatroniker (neu) und (alt) 2. Vorgaben für Gesellenprüfung Teil 1 3. Umsetzungsgedanken Gesellenprüfung Teil 1 4. Vorgaben für Gesellenprüfung Teil 2 5. Umsetzungsgedanken Gesellenprüfung Teil 2 6. Zusammenfassung 2

3 1. Prüfungsplanung Kfz-Mechatroniker (neu) und (alt) 2013 (Sommer) GP Teil 1 (neu) (Vorzieher) GP Teil 1 (neu) 2015 (Sommer) GP Teil 2 (neu) (Vorzieher) GP Teil 1 (neu) 2016 (Sommer) GP Teil 2 (neu) 2016/17 (Winter) 2013 (Sommer) GP Teil 1 (alt) 2014 (Sommer) GP Teil 1 (alt) GP Teil 1 und Teil 2 (alt) (Wiederholer) GP Teil 1 und Teil 2 (alt) (1. Wiederholer) GP Teil 1 und Teil 2 (alt) (2. Wiederholer) 2013/14 (Winter) GP Teil 2 (alt 2010er) 2014/15 (Winter) GP Teil 2 (alt 2011er) 2015/16 (Winter) GP Teil 2 (alt 2012er) 3

4 2.1 Vorgabe Gesellenprüfung Teil 1-7 Abs. (4) Nr. 1. Prüfungsbereich Serviceauftrag a) Die Arbeitsschritte zu planen, Daten zu recherchieren, Schaltpläne und Funktionen zu analysieren, Arbeitsmittel und Messgeräte auszuwählen, Messungen durchzuführen, Ergebnisse zu dokumentieren c) Fachbezogene Probleme und deren Lösungen darzustellen, die relevanten fachlichen Hintergründe aufzuzeigen sowie die Vorgehenseise bei der Durchführung begründen zu können Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, b) Instandhaltungsvorgaben, insbesondere den Zusammenhang von Technik, Arbeitsorganisation, Umweltschutz sowie Sicherheit und Gesundheitsschutz zu berücksichtigen 4

5 2.2 Vorgabe Gesellenprüfung Teil 1-7 Abs. (4) Nr. 2. Prüfungsbereich Serviceauftrag Messungen und Prüfungen durchführen, dabei Fehler, Störungen und deren Ursachen feststellen, Der Prüfling soll an mindestens einem der nachfolgenden Systeme a) Bordnetzsystem, b) Beleuchtungssystem, c) Ladestromsystem, d) Startsystem oder e) Bremsmechanik Mess- oder Prüfprotokolle anfertigen, sowie eine fahrzeugtechnische Baugruppe demontieren, warten, montieren und eine Dokumentation erstellen 5

6 2.3 Vorgabe Gesellenprüfung Teil 1-7 Abs. (4) Nr. 4. Prüfungsbereich Serviceauftrag der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe,, die aus mehreren Teilaufgaben bestehen kann und Kundenaufträgen entspricht, durchführen, ein situatives Fachgespräch, das aus mehreren Gesprächsphasen bestehen kann, führen und Aufgaben schriftlich bearbeiten, die sich auf die Arbeitsaufgabe beziehen. Integrierte Prüfung 6

7 2.4 Vorgabe Gesellenprüfung Teil 1-7 Abs. (4) Nr. 5. Prüfungsbereich Serviceauftrag Die Prüfungszeit für die Arbeitsaufgabe und das situative Fachgespräch beträgt drei Stunden Die Prüfungszeit für die schriftlichen Aufgabenstellungen beträgt 120 Minuten. innerhalb dieser Zeit soll das Fachgespräch höchstens 10 Minuten dauern. 7

8 3.1 Umsetzungsgedanken Gesellenprüfung Teil 1 Zeitaufteilung der Arbeitsaufgabe - mehrere Teilaufgaben Systemauswahl und Kundenaufträge - Beanstandungen definieren Schriftliche Aufgaben beziehen sich auf die Arbeitsaufgabe Ausstattung - Fahrzeuge, Diagnosegeräte, Werkzeuge Einteilung Prüfstationen - Rotationsprinzip Bewertungskriterien - für Arbeitsaufgaben - für situatives Fachgespräch Teil 1 3 x 1 Prüfstationen 3 x 2 Prüfstationen 2 Durchläufe am Tag Der Prüfling soll an mindestens einem der nachfolgenden Systeme a) Bordnetzsystem, b) Beleuchtungssystem, c) Ladestromsystem, d) Startsystem oder e) Bremsmechanik von 8:00-11: :00-15:00 Prüflinge Prüfungstage 2 Durchläufe am Tag von 8:00-11: :00-15:00 Prüflinge Prüfungstage

9 3.2 Umsetzungsgedanken Gesellenprüfung Teil 1 9

10 4.1 Vorgaben Gesellenprüfung Teil 2-8 Abs. (2) Prüfungsbereiche 1. Kundenauftrag 2. Kfz- und Instandhaltungstechnik 3. Diagnosetechnik 4. Wirtschafts- und Sozialkunde praktisch schriftlich 10

11 4.2 Vorgabe Gesellenprüfung Teil 2-8 Abs. (3) Nr. 1. Prüfungsbereich Kundenauftrag h) Probleme und Lösungen darzustellen, fachliche Hintergründe aufzuzeigen, Vorgehensweisen zu begründen a) Arbeitsabläufe zu planen und umzusetzen, Ergebnisse zu dokumentieren b) Informationssysteme zu nutzen, mit Kunden zu kommunizieren g) Ergebnisse zu dokumentieren, Mess- und Prüfprotokolle anzufertigen und analysieren Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, c) Fahrzeuge und Systeme zu bedienen und zu erklären f) Fahrzeuge und deren Systeme instand zu setzen oder nachzurüsten e) Systemfunktionen zu prüfen, Diagnosesysteme einzusetzen, Fehler und Störungen zu diagnostizieren d) Fahrzeugtechnische Systeme außer und in Betrieb zu nehmen 11

12 4.3 Vorgaben Gesellenprüfung Teil 2-8 Abs. (3) Nr. 2. Prüfungsbereich Kundenauftrag Tätigkeiten 2.1 Überprüfen 2.2 Diagnostizieren 2.3 Instandsetzen praktisch 12

13 4.4 Vorgabe Gesellenprüfung Teil 2-8 Abs. (3) Nr. 2 Prüfungsbereich Kundenauftrag Für den Nachweis nach Nr. 1 sind folgende Tätigkeiten zugrunde zulegen: 2.1 Überprüfen 2.2 Diagnostizieren 2.3 Instandsetzen von Fahrzeugen oder Fahrzeugsystemen nach Herstellervorgaben oder straßenverkehrszulassungsrechtlichen Vorschriften von Fehlern, Störungen und deren Ursachen an mindestens einem der folgenden Systeme: a) Bremssystem, b) Fahrwerkssystem, c) Kraftübertragungssystem, d) Antriebssystem e) Komfortsystem f) Sicherheitssystem, g) Hochvoltsystem oder h) vernetzte Systeme von Fahrzeugen oder Fahrzeugsystemen 13

14 4.5 Vorgabe Gesellenprüfung Teil 2-8 Abs. (3) Nr. 4 Prüfungsbereich Kundenauftrag der Prüfling soll drei gleichwertige Arbeitsaufgaben,, die aus mehreren Teilaufgaben bestehen können und Kundenaufträgen entsprechen, bearbeiten, sowie hierüber ein situatives Fachgespräch führen, das aus mehreren Gesprächsphasen bestehen kann; die Arbeitsaufgaben nach Nummer 2.2 und 2.3 sollen sich auf den gewählten Schwerpunkt beziehen; 14

15 4.6 Vorgabe Gesellenprüfung Teil 2-8 Abs. (3) Nr. 5. Prüfungsbereich Kundenauftrag Die Prüfungszeit beträgt fünf Stunden innerhalb dieser Zeit soll das Fachgespräch in insgesamt höchstens 20 Minuten durchgeführt werden. 15

16 4.7 Vorgabe Gesellenprüfung Teil 2-8 Abs. (4) Nr. 1. und Nr. 3 Prüfungsbereich Kraftfahrzeug- und Instandhaltungstechnik g) elektrotechnische Arbeiten an Hochvoltkomponenten unter Anwendung der Sicherheitsvorschrift en darzustellen f) branchenbezogene Software zu nutzen und Daten auszuwerten sowie a) kraftfahrzeugtech nische Systeme und deren Funktionen zu beschreiben Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, b) Problemanalysen durchführen, technologische und mathematische Sachverhalte zu analysieren zu bewerten, Vorgehensweisen und Lösungswege darzustellen. c) Sicherheits-, Gesundheitsschutz- und Umweltschutzbestimmung en, zulassungsrechtliche Vorschriften sowie die Methoden der Instandhaltung unter Berücksichtigung des Qualitätsmanagements und der Grundsätze der Kundenorientierung anzuwenden und Ergebnisse zu bewerten. Prüfungszeit 120 Minuten e) Maßnahmen unter Berücksichtigung betrieblicher Abläufe zu planen. d) für die Instandhaltung erforderliche Ersatzteile, Werkzeuge, Mess- und Prüfgeräte sowie Werkstatteinrichtungen und Hilfsmittel unter Beachtung von technischen Regeln und Herstellerangaben auszuwählen. 16

17 4.8 Vorgabe Gesellenprüfung Teil 2-8 Abs. (5) Nr. 1. und Nr. 3. Prüfungsbereich Diagnosetechnik a) Problemanalysen durchführen, technologische und mathematische Sachverhalte zu analysieren zu bewerten, Vorgehensweisen und Lösungswege darzustellen. e) die Vernetzung von Systemen des Kraftfahrzeuges zu beschreiben und zu analysieren. Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, b) Informationen aus Funktions-, Schaltund Vernetzungsplänen, branchenbezogener Software sowie Herstelleranweisung en auszuwerten. Prüfungszeit 120 Minuten d) Ergebnisse der eingrenzenden Mess-, Prüf- und Diagnosegeräte sowie Kundenhinweise zu nutzen, auszuwerten und zu bewerten. c) Störungen, Fehler und deren Ursachen systematisch einzugrenzen. 17

18 4.9 Vorgabe Gesellenprüfung Teil 2-8 Abs. (6) Nr. 1. und Nr. 3. Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde Der Prüfling soll nachweisen, dass er, Allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann. Prüfungszeit 60 Minuten 18

19 5.1 Umsetzungsgedanken Gesellenprüfung Teil 2 - Kundenauftrag Die Ausbildungsordnung unterscheidet zwischen fünf Ausbildungsschwerpunkte Nutzfahrzeug -technik Personenkraftwagentechnik Motorradtechnik System- und Hochvolttechnik Karosserietechnik Tätigkeiten Gleichwertige Arbeitsaufgaben Mehrere Teilaufgaben möglich Kundenaufträge entsprechen Arbeitsaufgabe 2.2 und 2.3 sollen sich auf den gewählten Schwerpunkt beziehen 2.1 Überprüfen 2.2 Diagnostizieren 5 Stunden Prüfungszeit, incl. 20 Minuten situatives Fachgespräch 2.3 Instandsetzen 19

20 5.2 Umsetzungsgedanken Gesellenprüfung Teil 2 - Kundenauftrag Zeitaufteilung der zu prüfenden Tätigkeiten Kundenaufträge - Arbeitsauftrag - Beanstandung definieren Systemauswahl bei der Diagnoseaufgabe Ausstattung - Fahrzeuge, Diagnosegeräte, Werkzeuge Einteilung Prüfstationen - Rotationsprinzip Bewertungskriterien - für Arbeitsaufgaben - für situatives Fachgespräch Teil 2 4 x 1 Prüfstationen 2 Durchläufe am Tag Prüflinge Prüfungstage 4 x 2 Prüfstationen Prüflinge Prüfungstage Prüfungszeit festlegen Systemauswahl 2 Durchläufe am Tag von 7:00-12: :00-18:00 von 7:00-12: :00-18:00 Rotation festlegen 20

21 5.3 Umsetzungsgedanken Gesellenprüfung Teil 2 - Kundenauftrag Beispiele Landesverband Vorschlag 21

22 5.4 Umsetzungsgedanken Gesellenprüfung Teil 2 - schriftliche Drei Prüfungsbereiche Der Prüfling soll Aufgaben, die sich auf Kundenaufträge beziehen, schriftlich bearbeiten Strukturierung der Prüfungsaufgaben 120 Minuten Prüfungszeit 120 Minuten Prüfungszeit 60 Minuten Prüfungszeit 22

23 6. Zusammenfassung Die Inhalte des Ausbildungsrahmenplans und des schulischen Rahmenlehrplans sind für die Vorbereitung jeweiligen Prüfungen maßgebend. Die in der Verordnung jeweils definierte Prüfungsdauer ist fix vorgegeben. Die Gesellenprüfung Teil 1 ist weiterhin eine integrierte Prüfung. Die Prüfungsausschüsse haben einen Interpretationsspielraum bei der Durchführung der praktischen Prüfung im Teil 2 der Gesellenprüfung. Die länderspezifischen Vorgaben in Bezug auf die schriftliche Gesellenprüfung im Teil 2 gelten weiterhin. Die rechtliche Vorgabe ist weiterhin - die Ausbildungsverordnung und - die Gesellenprüfungsordnung der zuständigen Handwerkskammer 23

24 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Dipl.-Ing. (FH) Joachim Syha Technischer Referent Aus- und Weiterbildung Deutsches Kfz-Gewerbe - Zentralverband Franz-Lohe-Str Bonn Tel.: Fax: syha@kfzgewerbe.de

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