Vertrag zur Umsetzung der Übergangsregelung : häusliche Betreuung gemäß 124 SGB XI
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- Arnim Kranz
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1 Vertrag zur Umsetzung der Übergangsregelung : häusliche Betreuung gemäß 124 SGB XI zwischen - den Krankenkassen in Sachsen-Anhalt und zugleich handelnd in Aufgabenwahrnehmung für die Landesverbände der Pflegekassen - AOK Sachsen- Anhalt - Die Gesundheitskasse - BKK Landesverband Mitte - IKK gesund plus - Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau, - Knappschaft, Regionaldirektion Cottbus - den Ersatzkassen und und BARMER GEK Techniker Krankenkasse (TK) DAK - Gesundheit Kaufmännische Krankenkasse - KKH HEK - Hanseatische Krankenkasse hkk gemeinsamer Bevollmächtigter mit Abschlussbefugnis: Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek), vertreten durch den Leiter der vdek-landesvertretung Sachsen-Anhalt - dem Verband der Privaten Krankenversicherung e.v. sowie - dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe - einerseits- und
2 der Vereinigung der Träger der ambulanten Pflegeeinrichtungen: - der Bundesarbeitsgemeinschaft Hauskrankenpflege e. V. (B.A.H) - andererseits -
3 1 Häusliche Betreuung (1) Die Leistungen der häuslichen Betreuung werden neben der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung als pflegerische Betreuungsmaßnahmen erbracht. Sie sind darauf auszurichten, die körperlichen, geistigen und seelischen Kräfte der Pflegebedürftigen wiederzugewinnen oder zu erhalten. Sie umfassen die Unterstützung und sonstige Hilfen im häuslichen Umfeld des Pflegebedürftigen oder seiner Familie und schließen insbesondere Folgendes ein: 1. Begleitung Unterstützung von Aktivitäten im häuslichen Umfeld, die dem Zweck der Kommunikation und der Aufrecherhaltung sozialer Kontakte dienen, 2. Beschäftigung Unterstützung bei der Gestaltung des häuslichen Alltags, - Hilfen zur Entwicklung und Aufrechterhaltung einer Tagesstruktur, - Hilfen zur Durchführung bedürfnisgerechter Beschäftigungen, - Hilfen zur Einhaltung eines bedürfnisgerechten Tag-/Nacht- Rhythmus, 3. Beistand Sonstige Hilfen, bei denen aktives Tun nicht im Vordergrund steht (2) Der Anspruch auf häusliche Betreuung setzt voraus, dass die Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung im Einzelfall sichergestellt sind. (3) Keine Leistungen der häuslichen Betreuung sind Fahrdienste, Hilfen bei der schulischen und beruflichen Eingliederung, Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz, Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII oder Leistungen der häuslichen Krankenpflege nach dem SGB V. (4) Häusliche Betreuung kann von mehreren Pflegebedürftigen oder Versicherten mit eingeschränkter Alltagskompetenz auch als gemeinschaftliche häusliche Betreuung im häuslichen Umfeld oder seiner Familie als Sachleistungen in Anspruch genommen werden.
4 2 Leistungsbeschreibung / Qualifikation (1) Grundlage der Leistungserbringung durch Pflegedienste ist eine Leistungsbeschreibung der häuslichen Betreuung, die die besonderen Bedarfe der Personen mit und ohne eingeschränkte Alltagskompetenz berücksichtigt. (2) Häusliche Betreuungskräfte müssen persönlich geeignet sein und benötigen insbesondere Grundkenntnisse im Bereich der Gesprächsführung, der sozialen Betreuung und der Mobilisierung von körperlich eingeschränkten Personen. Für die Betreuung von Personen mit eingeschränkter Alltagskompetenz müssen darüber hinaus Kenntnisse über entsprechende Krankheitsbilder und die Handlungskompetenz im Umgang mit Verhaltensauffälligkeiten vorliegen. (3) Der Pflegedienst trägt die Verantwortung, dass die häuslichen Betreuungskräfte über die erforderliche persönliche und fachliche Eignung zur Ausübung der häuslichen Betreuung verfügen. Eine dauerhafte Anleitung und Begleitung der Betreuungskräfte durch entsprechend ausgebildete Pflegefachkräfte und jährliche Fortbildungen sind sicherzustellen. 3 Leistungskomplex häusliche Betreuung Die Häusliche Betreuung wird neu als Leistungskomplex Nummer 22 in das bestehende Leistungskomplexsystem wie folgt aufgenommen: LK Leistungsart 22 Häusliche 1. Begleitung Betreuung Unterstützung von gemäß Aktivitäten im häuslichen 124 Umfeld, die dem Zweck der SGB XI Kommunikation und der Aufrecherhaltung sozialer Kontakte dienen, Leistungsinhalt Punkwert Punkte Erläuterung individueller Punktwert des Pflegedienstes 150 Dieser LK entspricht einem Orientierungswert von bis zu 15 Min. und ist mehrfach je Einsatz abrechenbar 2. Beschäftigung - Unterstützung bei der Gestaltung des häuslichen Alltags, - Hilfen zur Entwicklung und Aufrechterhaltung einer Tagesstruktur, - Hilfen zur Durchführung bedürfnisgerechter Beschäftigungen, - Hilfen zur Einhaltung eines bedürfnisgerechten Tag- /Nacht- Ab Erbringung des zweiten LK s 22 in einem Einsatz ist im Leistungsnachweis die Uhrzeit des Leistungsbeginns und die Uhrzeit des Leistungsendes für diesen LK zu dokumentieren.
5 Rhythmus, 3. Beistand Sonstige Hilfen, bei denen aktives Tun nicht im Vordergrund steht 4 Inkrafttreten / Kündigung / Sonstiges (1) Diese Vereinbarung tritt zum in Kraft. (2) Er kann durch die Vertragspartner mit einer Frist von 3 Monaten, frühestens zum gekündigt werden. Für den Fall der Kündigung verpflichten sich die Vertragspartner unverzüglich in Verhandlungen über einen neuen Vertrag einzutreten. (3) Auf Grundlage dieser Vereinbarung wird den Pflegediensten die als Anlage beigefügte Beitrittserklärung zur Verfügung gestellt. (4) Der Pflegedienst sendet die unterzeichnete Beitrittserklärung bis zum an die Koordinierungsstelle Verträge / Vergütung bei der AOK Sachsen-Anhalt. Bei Einhaltung der Frist wird der Leistungsbeginn zum angestrebt. Andernfalls verschiebt sich der Leistungsbeginn jeweils auf den 1. des nächsten Monats nach Eingang der Beitrittserklärung. (5) Mit Unterzeichnung der Beitrittserklärung erhält der Pflegedienst den neuen Leistungskomplex als neue Anlage zur Vergütungsvereinbarung. 5 Salvatorische Klausel Sollten einzelne Bestimmungen dieses Rahmenvertrages nichtig sein oder durch gesetzliche Neuregelungen ganz oder teilweise unwirksam werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit dieses Rahmenvertrages im Übrigen nicht berührt. Tritt ein solcher Fall ein, verständigen sich die Vertragspartner unverzüglich über notwendige Neuregelungen. Anlagen: 1. Beitrittserklärung 2. Leistungskomplex häusliche Betreuung
6 Magdeburg, den AOK Sachsen-Anhalt - Die Gesundheitskasse handelnd als Landesverband der Pflegekassen BKK Landesverband Mitte Landesvertretung Sachsen-Anhalt IKK gesund plus Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau Knappschaft, Regionaldirektion Cottbus Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek) Der Leiter der vdek-landesvertretung Sachsen-Anhalt handelnd für die Pflegekassen bei den Ersatzkrankenkassen Verband der Privaten Krankenversicherung e.v. überörtlicher Träger der Sozialhilfe
7 Bundesarbeitsgemeinschaft Hauskrankenpflege e. V. (B. A. H.)
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