Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung
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1 Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung Peter Wernig Mitarbeiter des Referats Rechtlicher Grundsatz der Abteilung Versicherung und Rente Würzburg der Deutschen Rentenversicherung Nordbayern Allgemeines Mit dem Gesetz zu Änderungen im Bereich vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2474) werden die Verdienstgrenzen für geringfügige Beschäftigungen und Beschäftigungen in der Gleitzone in Anlehnung an die allgemeine Lohnentwicklung zum 1. Januar 2013 angepasst. Darüber hinaus werden alle geringfügig Beschäftigten versicherungspflichtig (mit Befreiungsmöglichkeit Opting-Out ) und müssen nicht wie bisher auf die Versicherungsfreiheit verzichten ( Opting-In ). 1. Anpassung der Arbeitsentgeltgrenzen bei geringfügiger Beschäftigung und Beschäftigung in der Gleitzone Der deutsche Arbeitsmarkt hat sich in den letzten Jahren gut entwickelt, die Arbeitslosenquote ist dabei deutlich zurückgegangen. Die Zahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten hat mit über 28 Millionen einen Höchststand erreicht. Dabei liegt die Anzahl sverhältnisse bei etwa sieben Millionen und bewegt sich seit 2004 auf annähernd gleichem Niveau. Während die durchschnittlichen Löhne und Gehälter in den letzten 10 Jahren gestiegen sind, ist die Entgeltgrenze für geringfügig Beschäftigte seit ihrer Neuregelung im Jahr 2003 unverändert geblieben. So ist etwa die monatliche Bezugsgröße in der gesetzlichen Rentenversicherung seit 2003 von Euro (im Westen) um über 10 Prozent auf Euro im Jahr 2012 angehoben worden. Demgegenüber liegt die Verdienstgrenze bei geringfügiger Beschäftigung seit 2003 unverändert bei 400 Euro. Entsprechendes gilt für die Regelungen zur Beschäftigung in der Gleitzone. Seit Einführung der Gleitzone im Jahr 2003 beträgt die Entgeltgrenze dort 800 Euro. Damit ist der Anteil des Arbeitsentgelts ohne bzw. mit reduzierten Abgaben für Arbeitnehmer im Verhältnis zum durchschnittlichen Arbeitsentgelt mit voller Abgabenlast im Laufe der Jahre immer weiter zurückgegangen. In Anlehnung an die allgemeine Lohnentwicklung werden zum 1. Januar 2013 die Grenzen bei geringfügiger Beschäftigung von 400 auf 450 Euro und bei Beschäftigung in der Gleitzone von 800 auf 850 Euro angepasst. 2. Einführung einer Rentenversicherungspflicht für geringfügig entlohnte Beschäftigte mit Befreiungsmöglichkeit (Opting-out) Geringfügig Beschäftigte sind bislang in der gesetzlichen Rentenversicherung grundsätzlich versicherungsfrei. Von der Möglichkeit, auf die Versicherungsfreiheit zu verzichten, machten etwa fünf Prozent der geringfügig Beschäftigten im gewerblichen Bereich und sieben Prozent in Privathaushalten Gebrauch. Um die soziale Absicherung geringfügig Beschäftigter zu erhöhen, wird das bestehende Regel-Ausnahme-Verhältnis umgekehrt (Wechsel von Opting-in zu Opting-out). Künftig ist für geringfügig Beschäftigte die Versicherungspflicht in der Rentenversicherung die Regel. Dabei tragen die Versicherten den Differenzbetrag zum Pauschalbeitrag des Arbeitgebers und können u.a. Ansprüche auf Erwerbsminderungsrente erwerben und die Vorteile der Riester-Förderung in Anspruch nehmen. Zudem können durch die Versicherungszeiten Lücken in der Versicherungsbiographie vermieden werden. Seite 1
2 Den geringfügig Beschäftigten steht es frei, sich auf Antrag von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreien zu lassen (Opting-out). Dann bleibt es bei dem Pauschalbeitrag des Arbeitgebers zur Rentenversicherung und es tritt Versicherungsfreiheit ein. Die Minijob-Zentrale wird, wie bisher, die Beschäftigten, die erstmalig eine geringfügig entlohnte Beschäftigung aufnehmen, mit einem Begrüßungsschreiben über ihre Rechte und Pflichten informieren. Dies geschieht, nachdem der jeweilige Arbeitgeber den geringfügig Beschäftigten bei der Minijob-Zentrale angemeldet hat. In diesem Schreiben wird auch auf die Möglichkeit hingewiesen, sich von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreien zu lassen, aber auch über die möglichen Folgen einer solchen Befreiung informiert. Ebenso erhalten sämtliche Arbeitgeber von geringfügig entlohnt Beschäftigten ein Informationsblatt der Minijob-Zentrale über die neue Rechtslage. Darüber hinaus erhalten alle neuen Arbeitgeber, bei denen ein geringfügig entlohntes Beschäftigungsverhältnis begründet wird, im Anschluss an die Anmeldung bei der Minijob-Zentrale oder im Anschluss an die erste Beitragszahlung ein Begrüßungsschreiben mit diesen Informationen. Entscheidend für den Zeitpunkt der Versendung ist die erstmalige Kenntnisnahme der Minijob-Zentrale von dem Arbeitgeber. 3. Bestandsschutz- und Übergangsregelungen Für Beschäftigungsverhältnisse, die bereits vor dem 1. Januar 2013 bestanden haben, werden Bestandsschutz- und Übergangsregelungen geschaffen. Der rentenversicherungsrechtliche Status von Personen, die bereits vor dem 1. Januar 2013 geringfügig beschäftigt und damit versicherungsfrei waren, bleibt bestehen. Sie können aber auch ab dem 1. Januar 2013 die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung wählen. Für Beschäftigte, die vor dem 1. Januar 2013 in der Gleitzone mit einem Entgelt zwischen 400 und 450 Euro beschäftigt waren, gilt die frühere Gleitzonenregelung bis zum 31. Dezember 2014 fort. Für Beschäftigte, die vor dem 1. Januar 2013 ein Arbeitsentgelt oberhalb der Gleitzone von 800 bis 850 Euro erzielten, bleibt es bei der Anwendung des bis dahin geltenden Rechts. Die Beschäftigten können jedoch bis zum 31. Dezember 2014 die Anwendung der neuen Gleitzonenregelung wählen. Im Zusammenhang mit der Erhöhung der Arbeitsentgeltgrenzen für geringfügige Beschäftigungen und für Beschäftigungen im Bereich der Gleitzone ergibt sich aus dem Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung vom 5. Dezember 2012 eine Vielzahl von Neuregelungen in korrespondierenden Rechtsvorschriften. In der Fachinformation werden die für die Rentenversicherung bedeutsamsten Änderungen mit dem neuen Gesetzestext und entsprechenden Erläuterungen veröffentlicht. Nummer 01 / Seite 2
3 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch 444 Gesetz zu Änderungen im Bereich (1) Personen, die am 31. Dezember 2012 in einer mehr als geringfügigen Beschäftigung nach 8 Absatz 1 Nummer 1 oder 8a in Verbindung mit 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches versicherungspflichtig waren, die die Merkmale einer geringfügigen Beschäftigung nach diesen Vorschriften in der ab dem 1. Januar 2013 geltenden Fassung erfüllt, bleiben in dieser Beschäftigung längstens bis zum 31. Dezember 2014 versicherungspflichtig, solange das Arbeitsentgelt 400 Euro monatlich übersteigt. Sie werden auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit. Der Antrag ist bei der Agentur für Arbeit zu stellen. Die Befreiung wirkt vom 1. Januar 2013 an, wenn sie bis zum 31. März 2013 beantragt wird, im Übrigen von dem Beginn des Kalendermonats an, der auf den Monat folgt, in dem der Antrag gestellt worden ist. Die Befreiung ist auf diese Beschäftigung beschränkt. (2) Bei Anwendung des Absatzes 1 gilt 276b Absatz 1 des Sechsten Buches und bei Anwendung des 344 Absatz 4 gilt 276b Absatz 2 des Sechsten Buches entsprechend. Artikel 2 Nummer 3 des Gesetzes zu Änderungen im Bereich Die Regelung dient dem Schutz der Beschäftigten, die bis zur Rechtsänderung mehr als geringfügig beschäftigt und damit in den Versicherungsschutz der Arbeitslosenversicherung einbezogen waren. Der Versicherungsschutz soll für diese Beschäftigung auch unter den bisherigen beitragsrechtlichen Bedingungen übergangsweise für bis zu zwei Jahre aufrechterhalten werden. Mit der Übergangsregelung wird aber auch ein Optionsrecht auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung eingeräumt. Nummer 01 / Seite 3
4 Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch 8 Geringfügige Beschäftigung und geringfügige selbständige Tätigkeit (1) Eine geringfügige Beschäftigung liegt vor, wenn 1. das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig im Monat 450 Euro nicht übersteigt, 2. die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Entgelt 450 Euro im Monat übersteigt. Artikel 1 Nummer 2 des Gesetzes zu Änderungen im Bereich Die Anpassung der Arbeitsentgeltgrenze auf 450 Euro bei den geringfügig entlohnt Beschäftigten erfolgte in Anlehnung an die allgemeine Lohnentwicklung der vergangenen Jahre. 18b Höhe des zu berücksichtigenden Einkommens (5) Das monatliche Einkommen ist zu kürzen 1. bei Arbeitsentgelt um 40 vom Hundert, jedoch bei a) Bezügen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis oder aus einem versicherungsfreien Arbeitsverhältnis mit Anwartschaft auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen und bei Einkommen, das solchen Bezügen vergleichbar ist, um 27,5 vom Hundert, b) Beschäftigten, die die Voraussetzungen des 172 Absatz 1 des Sechsten Buches erfüllen, um 30,5 vom Hundert; das Arbeitsentgelt von Beschäftigten, die die Voraussetzungen des 172 Absatz 3 oder 276a des Sechsten Buches erfüllen, und Aufstockungsbeträge nach 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Altersteilzeitgesetzes werden nicht gekürzt, Zuschläge nach 6 Absatz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes werden um 7,65 vom Hundert gekürzt, Nummer 01 / Seite 4
5 Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes zu Änderungen im Bereich Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Neuregelung in 276a SGB VI für die weiterhin nach bisherigem Recht gemäß 230 Absatz 8 SGB VI versicherungsfrei bleibenden geringfügig entlohnt Beschäftigten. 20 Aufbringung der Mittel, Gleitzone (2) Eine Gleitzone im Sinne dieses Gesetzbuches liegt bei einem Beschäftigungsverhältnis mit einem daraus erzielten Arbeitsentgelt von 450,01 Euro bis 850,00 Euro im Monat vor, das die Grenze von 850,00 Euro im Monat regelmäßig nicht überschreitet; bei mehreren Beschäftigungsverhältnissen ist das insgesamt erzielte Arbeitsentgelt maßgebend. Artikel 1 Nummer 4 des Gesetzes zu Änderungen im Bereich Das monatliche Gleitzonenentgelt wurde von 800 Euro auf 850 Euro angehoben. Diese Anpassung erfolgte aufgrund der Anhebung der monatlichen Entgeltgrenze bei der geringfügig entlohnten Beschäftigung in 8 SGB IV. 28a Meldepflicht (1) Der Arbeitgeber oder ein anderer Meldepflichtiger hat der Einzugsstelle für jeden in der Kranken-, Pflege-, Rentenversicherung oder nach dem Recht der Arbeitsförderung kraft Gesetzes Versicherten 11. bei Antrag des geringfügig Beschäftigten nach 6 Absatz 1b des Sechsten Buches auf Befreiung von der Versicherungspflicht, eine Meldung durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung aus systemgeprüften Programmen oder mittels maschinell erstellter Ausfüllhilfen zu erstatten. Seite 5
6 (7) Der Arbeitgeber hat der Einzugsstelle für einen im privaten Haushalt Beschäftigten anstelle einer Meldung nach Absatz 1 unverzüglich eine vereinfachte Meldung (Haushaltsscheck) mit den Angaben nach Absatz 8 Satz 1 zu erstatten, wenn das Arbeitsentgelt ( 14 Absatz 3) aus dieser Beschäftigung regelmäßig 450 Euro im Monat nicht übersteigt. (8) Der Haushaltsscheck enthält 4. e) bei Erklärung des Verzichts auf Versicherungsfreiheit nach 230 Absatz 8 Satz 2 des Sechsten Buches den Zeitpunkt des Verzichts, f) bei Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht nach 6 Absatz 1b des Sechsten Buches den Tag des Zugangs des Antrags beim Arbeitgeber. Bei sich anschließenden Meldungen kann von der Angabe der Anschrift des Arbeitgebers und des Beschäftigten abgesehen werden. Artikel 1 Nummer 5 des Gesetzes zu Änderungen im Bereich Es handelt sich um eine Folgeänderung in Absatz 1 Nummer 11 sowie in Absatz 8 Satz 1 Nummer 4 aufgrund der Neuregelung in 6 Absatz 1b SGB VI, wonach sich der geringfügig entlohnt Beschäftigte von der Rentenversicherungspflicht auf Antrag befreien lassen kann. Vom Arbeitgeber ist der Zugang des Antrags an die Minijob-Zentrale als zuständige Einzugsstelle zu melden. Seite 6
7 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch 7 Versicherungsfreiheit bei geringfügiger Beschäftigung (3) Personen, die am 31. Dezember 2012 in einer mehr als geringfügigen Beschäftigung versicherungspflichtig waren, die die Merkmale einer geringfügigen Beschäftigung in der ab dem 1. Januar 2013 geltenden Fassung der 8 oder 8a des Vierten Buches erfüllt, bleiben in dieser Beschäftigung längstens bis zum 31. Dezember 2014 versicherungspflichtig, sofern sie nicht die Voraussetzungen für eine Versicherung nach 10 erfüllen und solange das Arbeitsentgelt 400,00 Euro monatlich übersteigt. Sie werden auf ihren Antrag von der Versicherungspflicht nach Satz 1 befreit. 8 Absatz 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Zeitpunkts des Beginns der Versicherungspflicht der 1. Januar 2013 tritt. Artikel 3 Nummer 1 des Gesetzes zu Änderungen im Bereich Die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung soll für Beschäftigte, die bis zur Rechtsänderung mehr als geringfügig entlohnt beschäftigt und in der Krankenversicherung pflichtversichert waren, übergangsweise für bis zu zwei Jahre aufrechterhalten werden. Die Versicherungspflicht für diese Beschäftigung bleibt aber nur bestehen, sofern nicht die Voraussetzungen für die Familienversicherung vorliegen. Diese Beschäftigten können sich außerdem auf Antrag von der Versicherungspflicht befreien lassen, um ihren Versicherungsschutz außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung fortzusetzen. Die unwiderrufliche Befreiung gilt, solange das Beschäftigungsverhältnis die Voraussetzungen in Satz 1 erfüllt. Seite 7
8 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch 2 Selbständig Tätige Versicherungspflichtig sind selbständig tätige Als Arbeitnehmer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1, 2, 7 und 9 gelten 1. auch Personen, die berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen beruflicher Bildung erwerben, 2. nicht Personen, die geringfügig beschäftigt sind, 3. für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft. Artikel 4 Nummer 2 des Gesetzes zu Änderungen im Bereich Durch die Änderung wird im Ergebnis wie bisher sichergestellt, dass als versicherungspflichtige Arbeitnehmer (deren Beschäftigung der Versicherungspflicht des Arbeitgebers nach 2 SGB VI zum Teil entgegensteht) nicht diejenigen gelten, die in einer geringfügig entlohnten Beschäftigung versicherungspflichtig sind. 5 Versicherungsfreiheit (2) Versicherungsfrei sind Personen, die eine 1. Beschäftigung nach 8 Absatz 1 Nummer 2 oder 8a in Verbindung mit 8 Absatz 1 Nummer 2 des Vierten Buches, 2. geringfügige selbständige Tätigkeit nach 8 Absatz 3 in Verbindung mit 8 Absatz 1 oder nach 8 Absatz 3 in Verbindung mit den 8a und 8 Absatz 1 des Vierten Buches oder 3. geringfügige nicht erwerbsmäßige Pflegetätigkeit ausüben, in dieser Beschäftigung, selbständigen Tätigkeit oder Pflegetätigkeit. 8 Absatz 2 des Vierten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Zusammenrechnung mit einer nicht geringfügigen selbständigen Tätigkeit nur erfolgt, wenn diese versicherungspflichtig ist. Eine nicht erwerbsmäßige Pflegetätigkeit ist geringfügig, wenn die Beitragsbemessungsgrundlage für die Pflegetätigkeit ( 166 Absatz 2) auf den Monat bezogen 400 Euro nicht übersteigt; mehrere nicht erwerbsmäßige Pflegetätigkeiten sind zusammenzurechnen. Seite 8
9 Artikel 4 Nummer 3 des Gesetzes zu Änderungen im Bereich Die bisherige Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung kraft Gesetzes soll nicht mehr für geringfügig entlohnt Beschäftigte gelten, sondern nur noch für die übrigen Personengruppen (selbständig Tätige, kurzfristig Beschäftigte und geringfügig Pflegende) bestehen bleiben. Hierbei soll es zudem dabei bleiben, dass geringfügig Pflegende versicherungsfrei sind, wenn die Beitragsbemessungsgrundlage auf den Monat bezogen die bisherige Grenze von 400 Euro nicht übersteigt. 6 Befreiung von der Versicherungspflicht (1b) Personen, die eine geringfügige Beschäftigung nach 8 Absatz 1 Nummer 1 oder 8a in Verbindung mit 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches ausüben, werden auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit. Der schriftliche Befreiungsantrag ist dem Arbeitgeber zu übergeben. 8 Absatz 2 des Vierten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Zusammenrechnung mit einer nicht geringfügigen Beschäftigung nur erfolgt, wenn diese versicherungspflichtig ist. Der Antrag kann bei mehreren geringfügigen Beschäftigungen nur einheitlich gestellt werden und ist für die Dauer der Beschäftigungen bindend. Satz 1 gilt nicht für Personen, die im Rahmen betrieblicher Berufsbildung, nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz, nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz oder nach 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 beschäftigt sind oder von der Möglichkeit einer stufenweisen Wiederaufnahme einer nicht geringfügigen Tätigkeit ( 74 des Fünften Buches) Gebrauch machen. (3) Über die Befreiung entscheidet der Träger der Rentenversicherung, nachdem in den Fällen 1. des Absatzes 1 Nr. 1 die für die berufsständische Versorgungseinrichtung zuständige oberste Verwaltungsbehörde, 2. des Absatzes 1 Nr. 2 die oberste Verwaltungsbehörde des Landes, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat, das Vorliegen der Voraussetzungen bestätigt hat. In den Fällen des Absatzes 1b gilt die Befreiung als erteilt, wenn die nach 28i Satz 5 des Vierten Buches zuständige Einzugsstelle nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nach 28a des Vierten Buches dem Befreiungsantrag des Beschäftigten widerspricht. Die Vorschriften des Zehnten Buches über die Bestandskraft von Verwaltungsakten und über das Rechtsbehelfsverfahren gelten entsprechend. Seite 9
10 (4) Die Befreiung wirkt vom Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen an, wenn sie innerhalb von drei Monaten beantragt wird, sonst vom Eingang des Antrags an. In den Fällen des Absatzes 1b wirkt die Befreiung bei Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nach 28a des Vierten Buches bei der zuständigen Einzugsstelle rückwirkend vom Beginn des Monats, in dem der Antrag des Beschäftigten dem Arbeitgeber zugegangen ist, wenn der Arbeitgeber den Befreiungsantrag der Einzugsstelle mit der ersten folgenden Entgeltabrechnung, spätestens aber innerhalb von sechs Wochen nach Zugang, gemeldet und die Einzugsstelle innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nicht widersprochen hat. Erfolgt die Meldung des Arbeitgebers später, wirkt die Befreiung vom Beginn des auf den Ablauf der Widerspruchsfrist nach Absatz 3 folgenden Monats. In den Fällen, in denen bei einer Mehrfachbeschäftigung die Befreiungsvoraussetzungen vorliegen, hat die Einzugsstelle die weiteren Arbeitgeber über den Zeitpunkt der Wirkung der Befreiung unverzüglich durch eine Meldung zu unterrichten. Artikel 4 Nummer 4 des Gesetzes zu Änderungen im Bereich Geringfügig entlohnt Beschäftigte werden in die Versicherungspflicht der gesetzlichen Rentenversicherung einbezogen. Sie haben aber die Möglichkeit, sich nach 6 Absatz 1b SGB VI auf Antrag von der Versicherungspflicht befreien zu lassen. Der schriftliche Befreiungsantrag ist dem Arbeitgeber zu übergeben. Zur Vereinfachung des Verfahrens erfolgt nach 6 Absatz 3 Satz 2 SGB VI die Befreiung bei geringfügig entlohnter Beschäftigung ohne Bescheiderteilung, wenn die Einzugsstelle nach Eingang der Arbeitgebermeldung innerhalb eines Monats nicht widerspricht, d. h. festgestellt hat, dass die Befreiungsvoraussetzungen vorliegen, insbesondere die Geringfügigkeitsgrenze durch die Zusammenrechnung gegebenenfalls mehrerer Beschäftigungen nicht überschritten wird (Fiktion eines Befreiungsbescheides). Die Ergänzung in 6 Absatz 4 SGB VI regelt, dass die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht bei geringfügig entlohnten Beschäftigungen rückwirkend ab dem Beginn des Monats wirksam wird, in dem der Antrag des Beschäftigten beim Arbeitgeber vorliegt, wenn der Arbeitgeber die Befreiung innerhalb der Fristen (spätestens sechs Wochen) und über das Meldeverfahren nach 28a SGB IV der Minijob-Zentrale meldet und diese innerhalb eines Monats nicht widersprochen hat. Bei einer späteren Meldung des Arbeitgebers wirkt die Befreiung ab Beginn des Monats, der auf den Ablauf der Widerspruchsfrist der Einzugsstelle folgt. Liegt eine insgesamt geringfügig entlohnte Mehrfachbeschäftigung vor, hat die Einzugsstelle die anderen Arbeitgeber durch eine Meldung über das Vorliegen der Befreiung und den Zeitpunkt der Wirkung der Befreiung zu informieren. Da eine Befreiung für alle Beschäftigungsverhältnisse innerhalb des Befreiungszeitraumes gilt, sind die Entgeltabrechnungen der weiteren Arbeitgeber gegebenenfalls zu korrigieren. Seite 10
11 34 Voraussetzungen für einen Rentenanspruch und Hinzuverdienstgrenze (3) Die Hinzuverdienstgrenze beträgt 1. bei einer Rente wegen Alters als Vollrente 450 Euro, Artikel 4 Nummer 5 des Gesetzes zu Änderungen im Bereich Aufgrund der Anhebung der monatlichen Entgeltgrenze für geringfügig entlohnte Beschäftigungen beträgt die Hinzuverdienstgrenze bei einer Vollrente wegen Alters zukünftig 450 Euro. 52 Wartezeiterfüllung durch Versorgungsausgleich, Rentensplitting und Zuschläge an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung... (2) Sind Zuschläge an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung, für die Beschäftigte nach 6 Absatz 1b von der Versicherungspflicht befreit sind, ermittelt, wird auf die Wartezeit die volle Anzahl an Monaten angerechnet, die sich ergibt, wenn die Zuschläge an Entgeltpunkten durch die Zahl 0,0313 geteilt wird. Zuschläge an Entgeltpunkten aus einer geringfügigen versicherungsfreien Beschäftigung, die in Kalendermonaten ausgeübt wurde, die bereits auf die Wartezeit anzurechnen sind, bleiben unberücksichtigt. Wartezeitmonate für in die Ehezeit, Lebenspartnerschaftszeit oder Splittingzeit fallende Kalendermonate einer geringfügigen versicherungsfreien Beschäftigung sind vor Anwendung von Absatz 1 oder 1a gesondert zu ermitteln. Artikel 4 Nummer 6 des Gesetzes zu Änderungen im Bereich Die Vorschrift war wegen der Änderung der Versicherungsfreiheit in 5 Absatz 2 SGB VI und der Einführung eines Befreiungsrechts für geringfügig entlohnt Beschäftigte nach 6 Absatz 1b SGB VI entsprechend anzupassen. Die Ermittlung von Wartezeitmonaten aus Zuschlägen an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger Beschäftigung gilt künftig für geringfügig entlohnt Beschäftigte, die von der Rentenversicherungspflicht befreit sind. Für Personen, die ihre geringfügig entlohnte Beschäftigung von dem 1. Januar 2013 aufgegeben haben oder die nach 230 Absatz 8 SGB VI in ihrer geringfügig Seite 11
12 entlohnten Beschäftigung versicherungsfrei bleiben, werden Wartezeitmonate aus Zuschlägen an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger Beschäftigung nach der Übergangsvorschrift des 244a SGB VI errechnet. Für die Berücksichtigung von Zuschlägen an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger Beschäftigung im Rahmen der Rentenberechnung wurden 76b Absatz 1 und 76d SGB VI entsprechend redaktionell geändert. 58 Anrechnungszeiten (1) Anrechnungszeiten sind Zeiten, in denen Versicherte 6. nach dem 31. Dezember 2010 Arbeitslosengeld II bezogen haben; dies gilt nicht für Empfänger der Leistung, a) die Arbeitslosengeld II nur darlehensweise oder b) nur Leistungen nach 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen haben oder c) die auf Grund von 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung gehabt haben oder d) deren Bedarf sich nach 12 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes, nach 62 Absatz 1 oder 124 Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches bemessen hat. oder e) die versicherungspflichtig beschäftigt oder versicherungspflichtig selbständig tätig gewesen sind oder eine Leistung bezogen haben, wegen der sie nach 3 Satz 1 Nummer 3 versicherungspflichtig gewesen sind. Artikel 4 Nummer 7 des Gesetzes zu Änderungen im Bereich Die Änderung verhindert, dass Personen, die sich bei Aufnahme der geringfügigen Beschäftigung nicht von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen, Nachteile in ihrer späteren Rentenhöhe erleiden könnten. Nach dem bisherigen Recht können neben Pflichtbeitragszeiten bei zeitgleichem Bezug von Arbeitslosengeld II keine Anrechnungszeiten anerkannt werden. Dies kann den Betreffenden zum Nachteil gereichen, weil bei der Rentenberechnung nach den Unterschieden im individuellen Versicherungsleben eine Anrechnungszeit günstiger als eine Beitragszeit mit niedrigem Einkommen sein könnte. Das gilt besonders bei Entstehung von Ansprüchen auf Erwerbsminderungsrenten in jüngeren Jahren wegen der Bewertung der Zurechnungszeiten. Der rentenrechtliche Grundsatz jeder Beitrag erhöht die Rente könnte ohne die Änderung nicht gesichert werden. Seite 12
13 96a Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Hinzuverdienst (2) Die Hinzuverdienstgrenze beträgt 2. bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung in voller Höhe 450 Euro, Artikel 4 Nummer 11 des Gesetzes zu Änderungen im Bereich Die Hinzuverdienstgrenze bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung in voller Höhe beträgt zukünftig 450 Euro. Die Erhöhung der Hinzuverdienstgrenze resultiert aus der Anhebung der monatlichen Entgeltgrenze für geringfügig entlohnte Beschäftigungen. Für Übergangsfälle wurden die Hinzuverdienstgrenzen in 302a Absatz 2 Satz 1 und 313 Absatz 3 Nummer 1 SGB VI ab dem 1. Januar 2013 von 400 Euro auf 450 Euro angepasst. 162 Beitragspflichtige Einnahmen Beschäftigter Beitragspflichtige Einnahmen sind 5. bei Personen, deren Beschäftigung nach dem Einkommensteuerrecht als selbständige Tätigkeit bewertet wird, ein Einkommen in Höhe der Bezugsgröße, bei Nachweis eines niedrigeren oder höheren Einkommens jedoch dieses Einkommen, mindestens jedoch monatlich 450 Euro. 165 Abs. 1 Satz 2 bis 10 gilt entsprechend. Artikel 4 Nummer 13 des Gesetzes zu Änderungen im Bereich Die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für Beschäftigte, die nach dem Einkommensteuerrecht als selbständig Tätige bewertet werden (siehe auch 165 SGB VI), wird entsprechend der Anhebung der Entgeltgrenze für geringfügig entlohnte Beschäftigte von 400 auf 450 Euro angepasst. Seite 13
14 163 Sonderregelung für beitragspflichtige Einnahmen Beschäftigter (8) Bei Arbeitnehmern, die eine geringfügige Beschäftigung ausüben und in dieser Beschäftigung versicherungspflichtig sind, weil sie nach 5 Abs. 2 Satz 2 auf die Versicherungsfreiheit verzichtet haben, ist beitragspflichtige Einnahme das Arbeitsentgelt, mindestens jedoch der Betrag in Höhe von 175 Euro. (10) Bei Arbeitnehmern, die gegen ein monatliches Arbeitsentgelt bis zum oberen Grenzbetrag der Gleitzone ( 20 Abs. 2 Viertes Buch) mehr als geringfügig beschäftigt sind, ist beitragspflichtige Einnahme der Betrag, der sich aus folgender Formel ergibt: Fx ({ } { } ) xf x (AE - 450) Artikel 4 Nummer 14 des Gesetzes zu Änderungen im Bereich Aus 163 Absatz 8 SGB VI ergibt sich künftig die Beitragsbemessungsgrundlage für versicherungspflichtig geringfügig entlohnt Beschäftigte, die nicht nach 6 Absatz 1b SGB VI von der Rentenversicherungspflicht befreit sind. Die monatliche Mindestbeitragsbemessungsgrundlage wird von 155 auf 175 Euro angehoben. Eine gesonderte Übergangsvorschrift besteht nicht. 163 Absatz 8 SGB VI gilt durch seinen Wortlaut auch für geringfügig entlohnt Beschäftigte, für die Versicherungspflicht nach 229 Absatz 5 SGB VI fortbesteht, weil sie von dem bis zum 31. Dezember 2012 möglichen Verzicht auf die Versicherungsfreiheit Gebrauch gemacht haben. 165 Beitragspflichtige Einnahmen selbständig Tätiger (1) Beitragspflichtige Einnahmen sind 1. bei selbständig Tätigen ein Arbeitseinkommen in Höhe der Bezugsgröße, bei Nachweis eines niedrigeren oder höheren Arbeitseinkommens jedoch dieses Arbeitseinkommen, mindestens jedoch monatlich 450 Euro, Artikel 4 Nummer 15 des Gesetzes zu Änderungen im Bereich Seite 14
15 Die Anhebung der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze von 400 auf 450 Euro wird auf die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für versicherungspflichtige selbständig Tätige übertragen. 167 Freiwillig Versicherte Die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage beträgt für freiwillig Versicherte monatlich 450 Euro. Artikel 4 Nummer 16 des Gesetzes zu Änderungen im Bereich Für freiwillig Versicherte wird die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage von 400 auf 450 Euro angehoben. 172 Arbeitgeberanteil bei Versicherungsfreiheit und Befreiung von der Versicherungspflicht... (3) Für Beschäftigte nach 8 Abs. 1 Nr. 1 des Vierten Buches, die in dieser Beschäftigung nach 6 Absatz 1b oder nach anderen Vorschriften von der Versicherungspflicht befreit sind oder die nach 5 Abs. 4 versicherungsfrei sind, tragen die Arbeitgeber einen Beitragsanteil in Höhe von 15 vom Hundert des Arbeitsentgelts, das beitragspflichtig wäre, wenn die Beschäftigten versicherungspflichtig wären. Dies gilt nicht für Personen, die während der Dauer eines Studiums als ordentliche Studierende einer Fachschule oder Hochschule ein Praktikum ableisten, das nicht in ihrer Studienordnung oder Prüfungsordnung vorgeschrieben ist. (3a) Für Beschäftigte in Privathaushalten nach 8a Satz 1 des Vierten Buches, die in dieser Beschäftigung nach 6 Absatz 1b oder nach anderen Vorschriften von der Versicherungspflicht befreit sind oder die nach 5 Abs. 4 versicherungsfrei sind, tragen die Arbeitgeber einen Beitragsanteil in Höhe von 5 vom Hundert des Arbeitsentgelts, das beitragspflichtig wäre, wenn die Beschäftigten versicherungspflichtig wären. Artikel 4 Nummer 18 des Gesetzes zu Änderungen im Bereich Seite 15
16 Nach 172 Absatz 3 und 3a SGB VI müssen Arbeitgeber weiterhin wie bis zum 31. Dezember 2012 für versicherungsfrei geringfügig Beschäftigte nach 8 Absatz 1 Nummer 1 SGB IV (geringfügig entlohnte Beschäftigte) und solche nach 8a Satz 1 SGB IV (geringfügig Beschäftigte in Privathaushalten) Pauschalbeiträge zahlen, wenn diese geringfügig Beschäftigten künftig nach 6 Absatz 1b SGB VI von der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht Gebrauch machen. Diese Pauschalbeiträge betragen unverändert 15 Prozent vom Arbeitsentgelt für geringfügig entlohnte Beschäftigte und 5 Prozent vom Arbeitsentgelt für geringfügig Beschäftigte in Privathaushalten. 210 Beitragserstattung (1a) Beiträge werden auf Antrag auch Versicherten erstattet, die versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind, wenn sie die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben. Dies gilt nicht für Personen, die wegen Geringfügigkeit einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind.... Artikel 4 Nummer 19 des Gesetzes zu Änderungen im Bereich Der Ausschluss der Möglichkeit einer Beitragserstattung gilt nach dem Wortlaut des 210 Absatz 1a Satz 2 SGB VI auch für geringfügig entlohnte Beschäftigte, für die nach 230 Absatz 8 SGB VI Versicherungsfreiheit fortbesteht. 229 Versicherungspflicht (5) Personen, die am 31. Dezember 2012 als Beschäftigte nach 5 Absatz 2 in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung wegen Verzichts auf die Versicherungsfreiheit in einer geringfügigen Beschäftigung oder mehreren geringfügigen Beschäftigungen versicherungspflichtig waren, bleiben insoweit versicherungspflichtig; 6 Absatz 1b in der ab dem 1. Januar 2013 geltenden Fassung gilt für diese Personen bezogen auf die am 31. Dezember 2012 ausgeübte Beschäftigung und weitere Beschäftigungen, auf die sich der Verzicht auf die Versicherungsfreiheit nach 5 Absatz 2 in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung erstrecken würde, nicht. Seite 16
17 (6) Personen, die am 31. März 2003 in einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit ohne einen Verzicht auf die Versicherungsfreiheit ( 5 Absatz 2 Satz 2 in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung) versicherungspflichtig waren, die die Merkmale einer geringfügigen Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit in der ab 1. April 2003 geltenden Fassung von 8 des Vierten Buches oder die Merkmale einer geringfügigen Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit im Privathaushalt ( 8a Viertes Buch) erfüllt, bleiben in dieser Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit versicherungspflichtig.... (7) Selbständig Tätige, die am 31. Dezember 2012 nicht versicherungspflichtig waren, weil sie versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigt haben, bleiben in dieser Tätigkeit nicht versicherungspflichtig, wenn der beschäftigte Arbeitnehmer nicht geringfügig beschäftigt nach 8 Absatz 1 Nummer 1 Vierten Buches in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung ist. Personen, die am 31. Dezember 2012 in einer selbständigen Tätigkeit versicherungspflichtig waren, die die Merkmale einer geringfügigen Tätigkeit in der ab dem 1. Januar 2013 geltenden Fassung von 8 Absatz 3 in Verbindung mit 8 Absatz 1 Nummer 1 oder 8 Absatz 3 in Verbindung mit den 8a und 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches erfüllt, bleiben in dieser selbständigen Tätigkeit bis zum 31. Dezember 2014 versicherungspflichtig. Artikel 4 Nummer 20 des Gesetzes zu Änderungen im Bereich Die Übergangsregelung in 229 Absatz 5 SGB VI bestimmt, dass diejenigen Personen, die bisher wegen Verzichts auf die Versicherungsfreiheit bei geringfügig entlohnter Beschäftigung versicherungspflichtig waren, auch nach neuem Recht ohne das Recht der Antragsbefreiung versicherungspflichtig bleiben, da der Verzicht auf die Versicherungsfreiheit nach bisherigem Recht für die Dauer der Beschäftigung bindend war. Da der Verzicht auch nur einheitlich erklärt werden konnte (das heißt mit Wirkung für alle geringfügig entlohnten Beschäftigungen), gilt der Fortbestand der Versicherungspflicht ohne Befreiungsrecht auch für weitere Beschäftigungen, auf die sich der Verzicht nach bisherigem Recht erstrecken würde. Die Ergänzung enthält in 229 Absatz 7 Satz 1 SGB VI eine Bestandsschutzregelung für diejenigen Selbständigen, die wegen Beschäftigung nicht geringfügig tätiger Arbeitnehmer in der bis zum Inkrafttreten der Neuregelung geltenden Fassung nicht versicherungspflichtig nach 2 SGB VI waren, aber nun nach 2 SGB VI versicherungspflichtig würden, weil sie nur Arbeitnehmer beschäftigen, die wegen der Anhebung der Geringfügigkeitsgrenze jetzt geringfügig entlohnt beschäftigt wären (Entgelt über 400 bis 450 Euro). Nach 229 Absatz 7 Satz 2 SGB VI bleiben für zwei Jahre nach Inkrafttreten der Neuregelung diejenigen Selbständigen versicherungspflichtig, die mit einem Arbeitseinkommen über 400 und bis 450 Euro vor dem 1. Januar 2013 versicherungspflichtig waren, nach der Anhebung der Geringfügigkeitsgrenze jedoch ab Inkrafttreten versicherungsfrei würden. Seite 17
18 230 Versicherungsfreiheit (8) Personen, die am 31. Dezember 2012 als Beschäftigte nach 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung versicherungsfrei waren, bleiben in dieser Beschäftigung versicherungsfrei, solange die Voraussetzungen einer geringfügigen Beschäftigung nach 8 Absatz 1 Nummer 1 oder 8a in Verbindung mit 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung vorliegen. Sie können durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber auf die Versicherungsfreiheit verzichten; der Verzicht kann nur mit Wirkung für die Zukunft und bei mehreren Beschäftigungen nur einheitlich erklärt werden und ist für die Dauer der Beschäftigungen bindend. Artikel 4 Nummer 21 des Gesetzes zu Änderungen im Bereich Die Übergangsregelung in 230 Absatz 8 SGB VI bestimmt, dass nach bisherigem Recht in einer Beschäftigung wegen Geringfügigkeit versicherungsfreie Personen in dieser Beschäftigung versicherungsfrei bleiben, solange die Voraussetzungen der Versicherungsfreiheit nach bisherigem Recht weiterhin vorliegen. Ihnen wird wie im bisherigen Recht aber die Möglichkeit eingeräumt, durch Verzicht auf die Versicherungsfreiheit im Ergebnis wieder für die Versicherungspflicht zu optieren, die nach neuem Recht generell vorbehaltlich eines Befreiungsantrages eintritt. 231 Befreiung von der Versicherungspflicht (9) 6 Absatz 1b gilt bis zum 31. Dezember 2014 nicht für Personen, die am 31. Dezember 2012 in einer mehr als geringfügigen Beschäftigung nach 8 Absatz 1 Nummer 1 oder 8a in Verbindung mit 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches versicherungspflichtig waren, die die Merkmale einer geringfügigen Beschäftigung nach diesen Vorschriften in der ab dem 1. Januar 2013 geltenden Fassung erfüllt, solange das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung 400 Euro monatlich übersteigt. Artikel 4 Nummer 22 des Gesetzes zu Änderungen im Bereich Personen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes mit einem monatlichen Arbeitsentgelt über 400 Euro und nicht mehr als 450 Euro versicherungspflichtig waren, haben in einem Übergangszeitraum von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes kein Befreiungsrecht nach 6 Absatz 1b SGB VI, solange ihr Entgelt weiterhin in dieser Einkommensspanne liegt. Seite 18
19 244a Wartezeiterfüllung durch Zuschläge an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung Sind Zuschläge an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung nach 264b ermittelt, wird auf die Wartezeit die volle Anzahl an Monaten angerechnet, die sich ergibt, wenn die Zuschläge an Entgeltpunkten durch die Zahl 0,0313 geteilt werden. Zuschläge an Entgeltpunkten aus einer geringfügigen versicherungsfreien Beschäftigung, die in Kalendermonaten ausgeübt wurde, die bereits auf die Wartezeit anzurechnen sind, bleiben unberücksichtigt. Wartezeitmonate für in die Ehezeit, Lebenspartnerschaftszeit oder Splittingzeit fallende Kalendermonate einer geringfügigen versicherungsfreien Beschäftigung sind vor Anwendung von 52 Absatz 1 oder 1a gesondert zu ermitteln. Artikel 4 Nummer 23 des Gesetzes zu Änderungen im Bereich Die neu geschaffene Übergangsregelung bestimmt, dass für diejenigen, die ihre geringfügig entlohnte versicherungsfreie Beschäftigung vor dem 1. Januar 2013 aufgegeben haben oder die nach 230 Absatz 8 SGB VI in ihrer geringfügig entlohnten Beschäftigung versicherungsfrei bleiben, Wartezeitmonate aus Zuschlägen an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung ermittelt werden. Wartezeitmonate aus Zuschlägen an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger Beschäftigung, für die Beschäftigte nach 6 Absatz 1b SGB VI von der Versicherungspflicht befreit sind, errechnen sich nach 52 Absatz 2 SGB VI. 252 Anrechnungszeiten... (10) Anrechnungszeiten liegen nicht vor bei Beziehern von Arbeitslosengeld II, die in der Zeit vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2012 versicherungspflichtig beschäftigt oder versicherungspflichtig selbständig tätig gewesen sind oder eine Leistung bezogen haben, wegen der sie nach 3 Satz 1 Nummer 3 versicherungspflichtig gewesen sind. Artikel 4 Nummer 23a des Gesetzes zu Änderungen im Bereich Die Änderung stellt sicher, dass der bisherige Rechtszustand für versicherungspflichtig beschäftigte oder versicherungspflichtig selbständig tätige Bezieher von ergänzendem Arbeitslosengeld II bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes aufrecht erhalten wird. Seite 19
20 264b Zuschläge an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung Für Arbeitsentgelt aus geringfügiger Beschäftigung, in der Beschäftigte nach 230 Absatz 8 versicherungsfrei sind und für das der Arbeitgeber einen Beitragsanteil getragen hat, werden Zuschläge an Entgeltpunkten ermittelt. Zuschläge an Entgeltpunkten sind auch zu ermitteln, wenn ein Arbeitgeber einen Beitragsanteil für Arbeitsentgelt aus einer vor dem 1. Januar 2013 ausgeübten geringfügigen versicherungsfreien Beschäftigung getragen hat. Für die Ermittlung der Zuschläge an Entgeltpunkten nach Satz 1 und 2 gilt 76b Absatz 2 bis 4 entsprechend. Artikel 4 Nummer 24 des Gesetzes zu Änderungen im Bereich Es wird geregelt, dass für diejenigen, die ihre geringfügig entlohnte versicherungsfreie Beschäftigung vor dem 1. Januar 2013 ausgeübt haben oder die nach 230 Absatz 8 SGB VI in ihrer geringfügigen Beschäftigung versicherungsfrei bleiben, Zuschläge an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung ermittelt werden. 276a Arbeitgeberanteil bei Versicherungsfreiheit (1) Für geringfügig Beschäftigte nach 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches, die in dieser Beschäftigung nach 230 Absatz 8 versicherungsfrei sind, tragen die Arbeitgeber einen Beitragsanteil in Höhe von 15 Prozent des Arbeitsentgelts, das beitragspflichtig wäre, wenn die Beschäftigten versicherungspflichtig wären. Für geringfügig Beschäftigte in Privathaushalten nach 8a Satz 1 des Vierten Buches, die in dieser Beschäftigung nach 230 Absatz 8 versicherungsfrei sind, tragen die Arbeitgeber einen Beitragsanteil in Höhe von 5 Prozent des Arbeitsentgelts, das beitragspflichtig wäre, wenn die Beschäftigten versicherungspflichtig wären. (2) Für den Beitragsanteil des Arbeitgebers gelten die Vorschriften des Dritten Abschnitts des Vierten Buches sowie die Bußgeldvorschriften des 111 Absatz 1 Nummer 2 bis 4, 8 und Absatz 2 und 4 des Vierten Buches entsprechend. Artikel 4 Nummer 26 des Gesetzes zu Änderungen im Bereich 276a Absatz 1 SGB VI ist eine Folgeänderung zur Ergänzung des 230 SGB VI um den Absatz 8. Die Vorschrift entspricht dem 172 Absatz 3 und Absatz 3a SGB VI in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung. Danach haben Arbeitgeber weiterhin für bestimmte versicherungsfreie, geringfügig entlohnte Seite 20
21 Beschäftigte Pauschalbeiträge zur Rentenversicherung in Höhe von 15 Prozent des Arbeitsentgelts für geringfügig entlohnte Beschäftigte und in Höhe von 5 Prozent des Arbeitsentgelts für geringfügig Beschäftigte in Privathaushalten zu zahlen. Die Regelung des 276a Absatz 2 SGB VI entspricht 172 Absatz 4 SGB VI und bestimmt somit, dass für den Beitragsanteil des Arbeitgebers die Vorschriften des Dritten Abschnitts des Vierten Buches sowie die Bußgeldvorschriften maßgebend sind, die auch für den Beitragsanteil des Arbeitgebers nach 172 SGB VI entsprechend gelten. 276b Gleitzone (1) Für Arbeitnehmer, die am 31. Dezember 2012 in einer mehr als geringfügigen Beschäftigung nach 8 Absatz 1 Nummer 1 oder 8a in Verbindung mit 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches versicherungspflichtig waren, die die Merkmale einer geringfügigen Beschäftigung nach diesen Vorschriften in der ab dem 31. Dezember 2012 geltenden Fassung erfüllt, gilt für diese Beschäftigung weiterhin 163 Absatz 10 mit Maßgabe folgender Formel: F x (2 - F) x (AE - 400). Satz 1 gilt längstens bis zum 31. Dezember Die Beitragstragung nach 168 Absatz 1 Nummer 1b und 1c findet keine Anwendung. (2) Für Arbeitnehmer, die am 31. Dezember 2012 oberhalb des oberen Grenzbetrages der Gleitzone ( 20 Absatz 2 Viertes Buch in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung) beschäftigt waren und in derselben Beschäftigung ab dem 1. Januar 2013 in der Gleitzone versicherungspflichtig beschäftigt sind, ist 163 Absatz 10 in der ab dem 1. Januar 2013 geltenden Fassung nur anzuwenden, wenn der Arbeitnehmer die Anwendung der Gleitzonenregelung schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber erklärt. Eine Erklärung nach Satz 1 ist nur bis zum 31. Dezember 2014 und mit Wirkung für die Zukunft möglich. Artikel 4 Nummer 26 des Gesetzes zu Änderungen im Bereich Die Vorschrift wird aus Gründen des Bestandsschutzes vor dem Hintergrund der Anhebung der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze von 400 auf 450 Euro (Absatz 1) und der entsprechenden Anpassungen der monatlichen Grenzbeträge für die Gleitzonenregelung nach 20 Absatz 2 SGB IV von bisher 400,01 bis 800 Euro auf 450,01 bis 850 Euro (Absatz 2) eingeführt. Für versicherungspflichtige Arbeitnehmer, die bis zum 31. Dezember 2012 unter die Gleitzonenregelung (400,01 bis 800 Euro) fielen und ein monatliches Arbeitsentgelt von 400,01 bis 450 Euro erzielten, bestimmt 276b Absatz 1 Satz 1 und 2 SGB VI nun die Fortgeltung der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Gleitzonenformel des 163 Absatz 10 Satz 1 SGB VI, längstens bis zum 31. Dezember Die Gleitzonenregelung erlaubt es auch weiterhin, auf sie zu Seite 21
22 verzichten, also das tatsächliche Arbeitsentgelt als Beitragsbemessungsgrundlage heranziehen zu lassen, wenn dies schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber erklärt wird ( 163 Absatz 10 Satz 6 und 7 SGB VI). Für die Tragung der Beiträge gilt bei Anwendung der Gleitzonenregelung (wie bisher) 168 Absatz 1 Nummer 1d SGB VI (hälftige Beitragstragung) zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber, wobei sich für den Arbeitnehmer die beitragspflichtige Einnahme nach 163 Absatz 10 SGB VI in Verbindung mit 276b Absatz 1 SGB VI (frühere Gleitzonenformel) vermindert. Es wird durch 276b Absatz 1 Satz 3 SGB VI klargestellt, dass die Regelung zur Beitragstragung nach 168 Absatz 1 Nummer 1b und 1c SGB VI für versicherungspflichtig geringfügig entlohnt Beschäftigte und geringfügig Beschäftigte in Privathaushalten (Beitragstragung von 15 Prozent beziehungsweise 5 Prozent durch den Arbeitgeber, im Übrigen durch den Versicherten) nicht gilt. Verzichten Arbeitnehmer nach dem 31. Dezember 2012 auf die Anwendung der Gleitzone, sind Beiträge aus dem erzielten Arbeitsentgelt zu erheben; die Beitragstragung richtet sich in diesen Fällen nach 168 Absatz 1 Nummer 1 SGB VI (Beitragstragung je zur Hälfte durch den Arbeitgeber und den Versicherten), längstens bis zum 31. Dezember Gleiches gilt für Arbeitnehmer, die bis zum 31. Dezember 2012 auf die Anwendung der Gleitzone durch schriftliche Erklärung verzichtet haben; für sie bleibt in dieser Beschäftigung das Arbeitsentgelt die beitragspflichtige Einnahme, und die Beitragstragung richtet sich nach 168 Absatz 1 Nummer 1 SGB VI (Beitragstragung je zur Hälfte durch den Arbeitgeber und den Versicherten), längstens bis zum 31. Dezember (Rundschreiben der Spitzenverbände der Sozialversicherung zu Versicherungs-, beitrags- und melderechtliche Behandlung von Beschäftigungsverhältnissen in der Gleitzone, Ziffer 5.2) Versicherungspflichtige Arbeitnehmer, die bis zum 31. Dezember 2012 unter den früheren Gleitzonenbereich (400,01 bis 800 Euro) fielen und ein monatliches Arbeitsentgelt von 400,01 bis 450 Euro erzielten, sind für einen Zeitraum von zwei Jahren von der Befreiungsmöglichkeit nach 6 Absatz 1b SGB VI ausgeschlossen ( 231 Absatz 9 SGB VI). Dies gilt unabhängig davon, ob die Gleitzonenregelung nach 276b Absatz 1 SGB VI anzuwenden ist oder Arbeitnehmer auf sie verzichten oder verzichtet haben. Versicherungspflichtige Arbeitnehmer, die bis zum 31. Dezember 2012 nicht unter die Gleitzonenregelung (400,01 bis 800 Euro) fielen, weil sie ein monatliches Arbeitsentgelt oberhalb von 800 bis 850 Euro erzielten, würden ab dem 1. Januar 2013 unter die Gleitzonenregelung mit ihrem neuen Grenzbereich (450,01 bis 850 Euro) fallen. 276b Absatz 2 SGB VI bestimmt nun die Fortgeltung des bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Rechts (kein Gleitzonenfall), es sei denn, der Arbeitnehmer erklärt schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber, dass auf das Beschäftigungsverhältnis die Gleitzonenregelung des 163 Absatz 10 SGB VI in der Fassung ab dem 1. Januar 2013 angewendet werden soll (Erklärung möglich bis zum 31. Dezember 2014). Seite 22
23 Änderung der Beitragsverfahrensverordnung 8 Entgeltunterlagen (2) Folgende Unterlagen sind zu den Entgeltunterlagen zu nehmen: 4a. der Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht nach 6 Absatz 1b des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, auf dem der Tag des Eingangs beim Arbeitgeber dokumentiert ist, 5a. die schriftliche Erklärung des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber, dass die Gleitzonenregelung in der gesetzlichen Rentenversicherung nach 276b Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch Anwendung finden soll, Artikel 9 Nummer 2 des Gesetzes zu Änderungen im Bereich Die Einführung von 8 Absatz 2 Nummer 4a BVV erfolgte aufgrund der Neuregelung in 6 Absatz 1b SGB VI, wonach sich der geringfügig entlohnt Beschäftigte von der grundsätzlichen Rentenversicherungspflicht auf Antrag befreien lassen kann. Die Erklärung des Beschäftigten gegenüber dem Arbeitgeber auf Anwendung der Gleitzonenregelung nach 276b Absatz 2 SGB VI in der Rentenversicherung ist nach 8 Absatz 2 Nummer 5a BVV zu den Akten zu nehmen. Seite 23
24 Änderung der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung 5 Allgemeine Vorschriften (12) Der Zugang eines Antrages beim Arbeitgeber auf Verzicht auf die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach 6 Absatz 1b des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch durch einen geringfügig Beschäftigten ist gesondert zu kennzeichnen und zu melden; die Meldung kann auch in Verbindung mit einer anderen zum gleichen Zeitpunkt zu erstattenden Meldung erfolgen. Artikel 10 des Gesetzes zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung Der Arbeitgeber meldet der Minijob-Zentrale, dass ein Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nach 6 Absatz 1b SGB VI gestellt wurde. Seite 24
1. Rentenversicherung. a) Versicherungspflicht
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