Steuerreform 2015 Handlungsbedarf?

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1 Steuerreform 2015 Handlungsbedarf? Rechtsanwalt Dr. Bernhard Huber, LLM 4020 Linz, Schillerstrasse 12 Tel / b.huber@hep.co.at Linz, im April 2015

2 Eckpunkte der Steuerreform (Auswahl)

3 Änderung des ESt-Tarifes Steuertarif bis Steuertarif ab über bis Steuersatz über bis Steuersatz % % ,5% % ,21% % % % % Mio. 50% 1 Mio. 55%

4 Änderung des ESt-Tarifes Bruttoeinkommen Grenzsteuersatz bis Ende 2015 Durchschnitt bei Grenzwert Grenzsteuersatz ab 2016 Durchschnitt bei Grenzwert bis ,5% 14,19% 25% 9,72% bis ,5% 20,44% 35% 16,8% bis ,21% 24,81% 35% 20,32% bis ,21% 33,71% 42% 30,8% bis % 39,14% 48% 36,53% bis 1 Million 50% 49,02% 50% 48,79% Über 1 Million 50% 55%

5 Erhöhung KEST 25% auf 27,5% bei Ausschüttung aller Gewinne daher insgesamt (KÖSt + KESt) 45,625% statt bisher 43,75% Betrifft u.a.: GmbH-Gewinnausschüttungen Zuwendungen von Privatstiftungen Ausnahme: Sparbücher und Bankkonten Rechtliche Zulässigkeit: 2/3 Mehrheit im Parlament notwendig!

6 Ergebnis GmbH s und andere Kapitalgesellschaften verlieren im Vergleich zu Einzelunternehmen oder Personengesellschaften ihre steuerliche Attraktivität Dennoch: Aus zivilrechtlicher Sicht ist grundsätzlich GmbH die zu bevorzugende Rechtsform (Haftungsbegrenzung)

7 Mögliche Maßnahmen Erhöhung Geschäftsführungsgehälter für geschäftsführende Gesellschafter Grenze: etwa brutto ,00 bei GSVG bzw ,00 bei ASVG Gewinnausschüttungen bzw. Zuwendungen von PS noch 2015 fließen lassen, soweit möglich Kapitalherabsetzung? Vorverlegung Bilanzstichtag?

8 Achtung: Nicht nur Steuerrecht, sondern auch zivilrechtliche Auswirkungen beachten!

9 Sonstige Änderungen Verschlechterung bei Mitunternehmerschaft (KG, Stille Gesellschaften): Verluste, die die Einlage übersteigen, nur mehr mit späteren Gewinnen verrechenbar, nicht mehr mit sonstigen Einkünften des Gesellschafters Ausnahme: Haftungserklärung

10 Sonstige Änderungen Sachbezug bei Privatnutzung von Firmen-KFZ: Bisher: 1,5% von Anschaffungskosten, max. 720,00 mtl. Neu: 2%, max. 960,00 bei Fahrzeugen mit CO² Ausstoß über 120g/km Entfall Sachbezug bei Firmenfahrzeugen mit Elektromotoren (Ersparnis nicht unerheblich)

11 Maßnahmen Elektro-Auto statt Benzin- oder Dieselfahrzeug Fahrtenbuch führen Reduktion des Sachbezuges auf die Hälfte, wenn nicht mehr als 500km mtl. privat Privatfahrzeug, Abrechnung mit KM-Geld

12 Änderungen bei ImmoESt Erhöhung von 25% auf 30% Wegfall des Inflationsabschlages von 2% pa Auswirkung auf Altgrundstücke (Erwerb vor dem ): Erhöhung von 3,5% auf 4,2% bzw. bei zwischenzeitiger Umwidmung von 15% auf 18% Wenn möglich, geplante Grundstücksveräußerungen auf 2015 vorziehen

13 Übergabe von Liegenschaften in Familienverbund Bisher: Bei Übertragung (Verkauf oder Schenkung) an begünstigten Personenkreis: Ehegatten eingetragene Partner Lebensgefährten (bei gemeinsamen Hauptwohnsitz) Kinder, Enkelkinder, Wahlkinder, Schwiegerkinder 2% vom 3-facher EW (bei Land-und forstwirtschaftl. Grundstücken: 1-facher EW)

14 Übergabe von Liegenschaften in Familienverbund Eintragungsgebühr Grundbuch: 1,1% Bemessungsgrundlage: 3-facher EW bei begünstigter Personengruppe

15 GmbH Begünstigte Bemessungsgrundlage (3-facher EW) auch bei Anteilsvereinigung in einer Hand Steuersatz allerdings 3,5% Eintragungsgebühr Grundbuch: 1,1% vom 3-fachen EW

16 Übergabe von Liegenschaften in Familienverbund Neue Rechtslage ab : Bemessungsgrundlage: Anstatt EW nunmehr Verkehrswert Tarif: Verkehrswert in EUR Steuer ,00 0,5% , ,00 2% Über ,00 3,5%

17 Berechnungsbeispiel 1 Eigentumswohnung, EW ,00, Verkehrswert ,00 Bisher: 2% von ,00 = 900,00 Ab 2016: 0,5% von ,00 = 500,00

18 Berechnungsbeispiel 2 EW ,00, Verkehrswert ,00 Bisher: 2% von ,00 = 3.000,00 Ab 2016: 0,5% aus ,00 = 1.250,00 2% aus ,00 = 3.000,00 3,5% aus ,00 = 3.500,00 Summe: 7.750,00

19 Eintragungsgebühr? Unklar, ob auch die Eintragungsgebühr erhöht werden wird Wenn auch Bemessungsgrundlage auf Verkehrswert umgestellt wird, dann nochmalige Verteuerung Unklar auch, ob Erhöhung bei Anteilsvereinigung in einer Hand (bei GmbHs)

20 Fruchtgenuss bzw. Wohnrecht? Derzeit: Begünstigter Tarif unabhängig von entgeltlicher oder unentgeltlicher oder gemischter Übertragung 2016: Unklar, ob (wie früher) Übertragung gegen Vorbehalt Fruchtgenuss entgeltliche Übertragung ist (wenn Bewertung Fruchtgenuss > 3facher EW)

21 Maßnahmen Gesetzesentwürfe beobachten, um obige Unklarheiten aufzuklären Übergaben im Familienverbund allenfalls auf 2015 vorziehen Übergabe gegen Fruchtgenuss oder Wohnungsgebrauchsrecht Belastungs- und Veräußerungsverbot zugunsten Übergeber

22 Betriebsnachfolge Bei Übergabe von Betrieben mit Liegenschaften ab dem 55. LJ (oder vorheriger Arbeitsunfähigkeit) an begünstigten Personenkreis: Bisher: Freibetrag von der GrESt: ,00 bei Bemessungsgrundlage 3-facher EW, darüberhinaus 2% Ab 2016: Freibetrag ,00 (vom Verkehrswert), darüberhinaus 3,5%

23 Privatstiftungen Anhebung KESt für Zuwendung an Begünstigte von 25% auf 27,5% Ansonsten keine Verschlechterungen

24 Vielen Dank!

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