Kauf- und Abtretungsvertrag für kaufmännisch ausgemahnte Forderungen

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1 Kauf- und Abtretungsvertrag für kaufmännisch ausgemahnte Forderungen zwischen (Zedent) nachfolgend Verkäufer genannt und (Zessionar) nachfolgend Käufer genannt wird folgende Vereinbarung geschlossen: 1 Kaufgegenstand Der Verkäufer hat am ( Stichtag, Kaufdatum) dem Käufer auf der Webseite unter der/n Forderungs-ID/s Für weitere ggf. Beiblatt verwenden eine/mehrere dort genauer beschriebene Forderung/en durch Auktions- oder Festpreisverfahren für den Kaufpreis von insgesamt EUR verkauft. 2 Abtretung Der Verkäufer tritt diese Forderung/en inkl. Zinsen einschließlich aller selbständigen Sicherungsrechte (wie z.b. Sicherungs- und Vorbehaltseigentum) hierdurch unter der aufschiebenden Bedingung der Zahlung des unter 1 genannten Kaufpreises an den Käufer ab. Mit dieser/n Forderung/en werden auch alle Ansprüche gegen Unternehmen abgetreten, die für den Schuldner, neben dem Schuldner oder an Stelle des Schuldners die Zahlung übernehmen, insbesondere Zentralregulierer oder sonstige Abwicklungsstellen, sowie sämtliche Versicherungsansprüche in Bezug auf die abgetretene/n Forderung/en und übereigneten Waren (wie z.b. Kreditversicherung, Transport-, Einbruchs-, Diebstahls-, Brandversicherung etc.). Der Käufer nimmt diese Abtretung hierdurch an.

2 3 Zahlungsabwicklung Der Käufer zahlt dem Verkäufer den unter 1 genannten Kaufpreis als Gegenleistung für die Abtretung obiger Forderung/en per Banküberweisung auf folgendes Bankkonto: Kontoinhaber: Kontonummer: BLZ: Der Kaufpreis ist mit Eingang dieser unterschriebenen Vereinbarung und der dazugehörigen Forderungsdokumente (Rechnung/en über die abgetretene/n Forderung/en) beim Käufer sofort fällig. Die Übersendung der Dokumente kann mit Einverständnis des Käufers auch auf elektronischem Wege (FAX, , Dateidownload) erfolgen. Desweiteren sind ggf. die Regelungen in 7 zu den weiteren vorzulegenden Unterlagen nach den umsatzsteuerlichen Regelungen zu beachten. 4 Gegenseitige Verpflichtungen Die Parteien sind sich darüber einig, dass a. der Käufer und/oder der Verkäufer den/die Schuldner von der Abtretung der Forderung/en sofort in Kenntnis setzen b. der Käufer die unter 1 beschriebene/n Forderung/en einschließlich des Delkredererisikos (Risiko der Zahlungsunfähigkeit und -unwilligkeit eines Schuldners) und des Einzugs übernimmt c. der Verkäufer den Käufer unverzüglich davon in Kenntnis setzt, wenn vom Schuldner oder von Dritten Einwendungen, Einreden oder irgendwelche Rechte an von dem Käufer angekaufter/n Forderung/en geltend gemacht werden, Warenrücksendungen erfolgen oder sonstige Beeinträchtigungen des rechtlichen Bestandes dieser Forderung/en bekannt werden. Der Verkäufer wird sich in den vorbezeichneten Fällen unverzüglich um eine Klärung mit dem Schuldner bemühen d. dem Käufer sämtliche Zahlungseingänge (einschließlich Wechsel, Schecks und sonstige erfüllungshalber oder an Erfüllung statt erfolgende Leistungen) nach dem Stichtag zustehen und vom Verkäufer umgehend angezeigt und weitergeleitet werden e. der Käufer nach erfolgter Abtretung sämtliche nach dem Stichtag neu entstandene Aufwendungen des Verkäufers im Zusammenhang mit 6 und der/den unter 1 beschriebenen Forderung/en sowie deren Einzug übernimmt f. der Verkäufer verpflichtet ist, dem Käufer auf entsprechende Anforderung alle Auskünfte und Schriftstücke im Zusammenhang mit den der jeweiligen Forderung zugrunde liegenden Warenlieferungen oder Dienstleistungen zur Verfügung zu stellen g. der Verkäufer verpflichtet ist, jede vom Käufer geforderte Unterstützung zur Durchsetzung von Ansprüchen gegenüber Schuldnern nach besten Kräften zu

3 gewähren, insbesondere durch Auskunftserteilung, Zurverfügungstellung von Unterlagen sowie Abgabe aller Erklärungen, die ggf. zur Durchsetzung erforderlich sind. Satz 1 gilt entsprechend für die Verwertung der übertragenen Sicherheiten und Nebenrechte sowie der von Warenrücksendungen betroffenen Waren. Der Verkäufer ist bei Nichtbefolgung oder Versäumnis dem Käufer zum Ersatz des entstandenen Schadens verpflichtet h. hierdurch kein Rahmenvertrag für den laufenden Ankauf von Forderungen mit Finanzierungsfunktion entsteht. 5 Haftung des Verkäufers Der Verkäufer haftet für die Höhe und den Bestand der abgetretenen Forderung/en. Er garantiert nach bestem Wissen und Gewissen, dass a. die Forderung/en einschließlich aller Nebenrechte, so wie sie in der/n Angebotsbeschreibung/en auf der Webseite beschrieben wurde/n, besteht/bestehen und ihm insbesondere keine Einreden, Gewährleistungsansprüche, Leistungsstörrechte oder Einwendungen des Schuldners gegen die Forderung/en bekannt sind, es sei denn er hat die Forderung als strittig bezeichnet b. er seine der/den Forderung/en zu Grunde liegenden Pflichten zur Lieferung von Waren und/oder Erbringung von Leistungen vollständig und ordnungsgemäß erbracht hat c. Rechte Dritter an der/n Forderung/en nicht bestehen d. er über die Forderung/en verfügungsberechtigt ist e. der in der/n Forderungen benannte Schuldner die Abtretbarkeit nicht nach 399 BGB ausgeschlossen hat f. die Forderung/en nicht bereits an Dritte abgetreten ist/sind g. er wissentlich keine den Wert der Forderung/en vermindernde Information dem Käufer in der/n Angebotsbeschreibung/en auf der Webseite vorenthalten hat (darunter insbesondere Insolvenzverfahren, eidesstattliche Versicherung, Verzug ins Ausland) h. er mit dem Schuldner weder rechtlich noch wirtschaftlich im Sinne des 15 AktG verbunden ist oder ein verwandtschaftliches Verhältnis besteht i. mit dem Schuldner keine gegenseitige Lieferbeziehungen bestehen j. ergänzend gelten die unter 7 aufgeführten Regelungen zur Haftung bei der Umsatzsteuer Bei Verletzung eines oder mehrerer der vorstehenden Punkte kann der Käufer die Beseitigung des Mangels der Forderung/en innerhalb angemessener Frist (maximal 6 Monate nach dem Stichtag) verlangen (Nacherfüllung). Nach fruchtlosem Fristablauf ist der Käufer unbeschadet weiterer Rechte berechtigt, die gesetzlichen Gewährleistungsrechte geltend zu machen oder zu verlangen, aus vorstehender Garantie so gestellt zu werden, wie wenn die garantierte Beschaffenheit der Forderung bestünde. Gleiches gilt, wenn eine Fristsetzung nach den gesetzlichen Bestimmungen entbehrlich ist. Bei mehreren

4 ausgefallenen Forderungen ist der Schadensersatz pro Forderung auf den anteiligen Forderungswert gemessen am Gesamtkaufpreis limitiert. Der Schadensersatz ist im Hinblick auf die Aufwendungen des Käufers für die Risikoprüfung des Debitors und die außergerichtlichen und nicht-anwaltlichen Beitreibungskosten auf einen Betrag in Höhe von EUR 50,- pro Forderung beschränkt. 6 Übernahme von Prozessen/Zwangsvollstreckungsverfahren 1. Beide Parteien verpflichten sich nach dem Stichtag darauf hinzuwirken, dass der Käufer durch Parteiauswechslung Rechtsstreitigkeiten und/oder Zwangsvollstreckungsverfahren, die hinsichtlich des Kaufgegenstands anhängig sind, in dem Status übernimmt, in dem diese sich befinden. 2. Sollte der Gegner des jeweiligen Rechtsstreits einer Parteiauswechslung nicht zustimmen, wird der Zedent den Rechtsstreit ab dem Vollzugstag auf Weisung, Kosten, Rechnung und Risiko des Zessionars weiterführen. 7 Umsatzsteuer 1. Die Parteien vereinbaren einvernehmlich, dass es sich bei der/n bezeichneten Forderung/en gemäß 1 nicht um eine/mehrere zahlungsgestörte Forderung/en im Sinne des Abschnitts 2.4 Absatz 7 des Umsatzsteueranwendungserlasses (UStAE) in der jeweils gültigen Fassung handelt. 2. Als zahlungsgestörte Forderung gilt nach Abschnitt 2.4 Absatz 7 UStAE eine Forderung, die, soweit sie fällig ist, ganz oder zu einem nicht nur geringfügigen Teil seit mehr als sechs Monaten nicht vom Schuldner ausgeglichen wurde. Ebenfalls als zahlungsgestörte Forderung gilt eine Kreditforderung, wenn die Voraussetzungen für die Kündigung des ihr zu Grunde liegenden Kreditvertrags durch den Gläubiger vorliegen. Gleiches gilt nach erfolgter Kündigung für den Anspruch auf Rückzahlung. Das Vorliegen einer zahlungsgestörten Forderung ist vom Verkäufer nachzuweisen. Der Verkäufer hat diesbezüglich dem Käufer zusätzlich zu den in 3 dieses Vertrags vorzulegenden Unterlagen sämtliche für den Nachweis der Zahlungsstörung erforderlichen Unterlagen und Hinweise zu überlassen. 3. Dies vorausgeschickt gehen die Parteien davon aus, dass der Käufer entsprechend der aktuell geltenden Rechtsprechung (insbesondere der Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom V R 08/10 sowie des Europäischen Gerichtshofs vom C-93/10) keine entgeltliche (Factoring-)Leistung an den Verkäufer erbringt, indem er die genannte/n Forderung/en vom Verkäufer kauft und den Verkäufer vom Einzug der Forderung/en sowie dem Risiko der Nichterfüllung entlastet. 4. Die Parteien sind sich darüber einig, dass der unter 1 genannte Kaufpreis nicht unter dem tatsächlichen wirtschaftlichen Wert der Forderung/en liegt

5 (entsprechend der Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom V R 08/10 Rz. 27). 5. Der Käufer haftet unter den Voraussetzungen der Regelung des 13c UStG für die vom Verkäufer für die abgetretene/n Forderung/en noch nicht abgeführte Umsatzsteuer. Die Haftung ist jedoch in der Höhe ausgeschlossen, in der der Verkäufer vom Käufer eine Gegenleistung für die Abtretung der Forderung/en erhält und folglich nur auf den einbehaltenen Betrag des Käufers beschränkt. Der Verkäufer versichert dem Käufer, dass er die entstandene Umsatzsteuer für die abgetretene/n Forderung/en in zutreffender Höhe an das jeweilige Finanzamt entrichtet hat und stellt den Käufer im Innenverhältnis von der Haftung frei. Auf Verlangen des Käufers hat der Verkäufer die zutreffende Abführung der Umsatzsteuer nachzuweisen. 8 Schriftformerfordernis Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform, wobei dieses Schriftformerfordernis selbst wiederum nur schriftlich abbedungen werden kann. 9 Salvatorische Klausel Sollten einzelne Klauseln dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam und/oder undurchführbar - gleich aus welchem Rechtsgrund - sein, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Klauseln nicht. Beide Vertragspartner verpflichten sich, die unwirksame/undurchführbare Klausel durch eine andere zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen/undurchführbaren Regelung am nächsten kommt und ihrerseits wirksam ist. 10 Anwendbares Recht und Gerichtsstand Diese Vereinbarung unterliegt deutschem Recht. Als Gerichtsstand wird der Sitz des Käufers festgelegt. Stichtag:, den, den (Unterschrift Verkäufer) (Unterschrift Käufer)

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