Vertragstypen im Überblick

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1 Vertragstypen im Überblick Verträge zur dauernden Überlassung - Kauf 433 ff. - Tausch Schenkung 516 ff. Verträge zur vorübergehenden Überlassung - Miete 535 ff. - Pacht 581 ff. - Leihe 598 ff. - Darlehen 607 ff. Verträge zu Dienst- und Werkleistungen - Dienstvertrag 611 ff. - Werkvertrag 631 ff. - Auftrag 662 ff. - Maklervertrag 652 ff. - Verwahrung 688 ff. Verträge über das Zusammenwirken mehrerer Personen - BGB-Gesellschaft - Gemeinschaft Verträge über ein Risiko - Spiel und Wette 762 ff. - Bürgschaft 765 ff. - Versicherungsverträge Neue Vertragstypen - Reisevertrag 651a ff. - Factoring - Leasing - Franchising 1

2 Übersicht über das Zustandekommen eines Werkvertrages I. Einigung über die essentialia negotii, 631 BGB 1. Gegenstand des Werkvertrages: jeder Erfolg (vgl. 631 II BGB), insbesondere - Herstellung einer unbeweglichen Sache (für bewegliche Sachen s. 651 BGB) - Geistige Tätigkeit - Reparaturarbeiten an beweglichen und unbeweglichen Sachen 2. Vergütung Fehlende Vergütungsvereinbarung hindert Zustandekommen des Vertrages grundsätzlich nicht. Es gilt 632 BGB. 3. Parteien Der Werkvertrag ist abzugrenzen vom: - Dienstvertrag gem. 611 BGB (hier ist nur die vertragsgemäße Bemühung um den Erfolg geschuldet, nicht aber der Erfolg) - Werklieferungsvertrag gem. 651 BGB (hier steht nicht die Herstellung des Werkes, sondern die mit dem Warenumsatz verbundene Übertragung von Eigentum und Besitz im Vordergrund) Wirksamkeit der Einigung Es gelten die allgemeinen Nichtigkeitsgründe gem. 104 ff., 134, 138 II, 138 I, 142, 125 BGB. I Rechtsfolge 1. Pflichten des Herstellers - Herstellung des Werkes - Werk muss frei von Sach- und Rechtsmängeln sein - Sonstige Nebenpflichten, 241 II BGB 2. Pflichten des Bestellers - Zahlung der Vergütung in bar, soweit nichts anderes vereinbart wurde - Abnahme des Werkes gem. 640 BGB - Sonstige Nebenleistungs- und Schutzpflichten, 241 II BGB Bei der Mitwirkung des Bestellers in 642 BGB handelt es sich um eine Obliegenheit. Beachte: spezielle Regeln für den Übergang der Preisgefahr, 644, 645 BGB 2

3 Mängel im Werkvertragsrecht gem. 633 BGB I. 633 II 1 BGB Ausgangspunkt: Das Werk ist mangelhaft, wenn es nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat. Beachte: Der maßgebliche Zeitpunkt für die Mangelhaftigkeit ist anders als im Kaufrecht nicht angegeben. Grundsätzlich ist aber auch hier der Gefahrübergang gem. 644 BGB, d.h. die Abnahme gem. 640 BGB, entscheidend. 633 II 2 Nr.1 BGB Liegt keine (stillschweigende) Vereinbarung über die Beschaffenheit vor, ist die Kaufsache frei von Sachmängeln, wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet. I 633 II 2 Nr.2 BGB Liegt keine (stillschweigende) Beschaffenheitsvereinbarung vor und ist auch keine spezielle dem Vertrag zugrunde liegende Verwendung bekannt, ist das Werk frei von Sachmängeln, wenn es sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Besteller nach der Art des Werkes erwarten kann. Beachte: Anders als im Kaufrecht werden Werbeaussagen des Herstellers nicht in den Mangelbegriff einbezogen. IV. 633 II 3 BGB Das Werk gilt als mangelhaft, wenn der Unternehmer ein anderes als das bestellte Werk (aliud) oder das Werk in zu geringer Menge herstellt. 3

4 Rechte des Bestellers bei Mängeln des Werkes I. Nacherfüllungsanspruch, 634 Nr.1, 635 BGB Anders als im Kaufrecht hat der Hersteller das Wahlrecht zwischen Nachbesserung und Neuherstellung des Werkes. Merke: Auf die folgenden Rechte kann grundsätzlich erst dann zurückgegriffen werden, wenn die dem Unternehmer gesetzte Frist zur Nacherfüllung fruchtlos verstrichen ist (Recht der zweiten Andienung). Ausnahmsweise kann wie im Kaufrecht die Fristsetzung entbehrlich sein. I IV. Selbstvornahmerecht, 634 Nr.2, 637 BGB 1. Recht des Bestellers, den Mangel selbst zu beseitigen oder durch einen Dritten beseitigen zu lassen. Hierfür kann er gem. 637 III BGB einen Vorschuss verlangen. 2. Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen. Rücktritt, 634 Nr.3, 636, 323, 326 V BGB Minderung, 634 Nr.3, 638 BGB ( statt zurückzutreten verweist darauf, dass die Voraussetzungen des Rücktritts auch für die Minderung vorliegen müssen) V. Schadensersatz, 634 Nr.4, 636 BGB 1. bei Beschädigung anderer Güter des Bestellers, 280 I BGB (Integritätsinteresse) 2. bei Mangelschäden an dem bestellten Werk, 280 III, 281 BGB (kleiner und großer Schadensersatz) 3. bei anfänglicher Unmöglichkeit der Herstellung des Werkes, 311 a II BGB 4. bei nachträglicher Unmöglichkeit, 280 III, 283 BGB VI. Aufwendungsersatz, 634 Nr.4, 284 BGB 4

5 Rechte des Bestellers bei Mängeln des Werkes: Selbstvornahmerecht gem. 634 I Nr.2, 637 BGB A. Voraussetzungen I. Wirksamer Werkvertrag Sach- oder Rechtsmangel I Nacherfüllungsanspruch besteht (keine Unmöglichkeit, kein Leistungsverweigerungsrecht gem. 275 II, III, 635 III BGB) IV. Erfolgloser Ablauf einer Frist zur Nacherfüllung, 637 I BGB; ggf. Entbehrlichkeit der Fristsetzung, 637 II BGB B. Kein Ausschluss der Gewährleistung I. Durch Rechtsgeschäft (AGB, Individualvertrag oder einseitiger Verzicht); Grenze: 639 BGB Kraft Gesetzes, 640 II BGB C. Rechtsfolge I. Recht des Bestellers, den Mangel selbst zu beseitigen oder durch einen Dritten beseitigen zu lassen. Hierfür kann er gem. 637 III BGB einen Vorschuss verlangen. Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen. Aufwendungen sind freiwillige Vermögensopfer. Anders als im Auftragsrecht fällt auch die eigene Arbeitsleistung darunter. Das Selbstvornahmerecht entfällt mit dem Nacherfüllungsanspruch gem. 281 IV BGB, wenn der Besteller Schadensersatz verlangt. Bereits getätigte Aufwendungen werden aber ersetzt, unabhängig davon, ob die Selbstvornahme erfolgreich war. Ansprüche aus 280 BGB und 286 BGB können neben 634 I Nr.2, 637 BGB geltend gemacht werden. D. Verjährung Das Selbstvornahmerecht verjährt gem. 634 a BGB. 5

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