Aktuelle Themen. Besteuerung der Altersvorsorge: Dringender Reformbedarf. Themen international Economics 8. Dezember Nr. 140

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1 Themen international 8. Dezember 1999 Nr. 140 Aktuelle Themen Besteuerung der Altersvorsorge: Dringender Reformbedarf Editoren: Bernhard Gräf Hans-Jürgen Meltzer Publikationsassistenz: Burgitta Scheurer Internet: Deutsche Bank Research Frankfurt am Main Deutschland Fax: DB Research Management Axel Siedenberg Norbert Walter In die Diskussion um die Besteuerung der Altersvorsorge in Deutschland ist zu Recht Bewegung gekommen. Charakteristisch für das jetzige System sind willkürliche, massive Ungleichbehandlungen und die zu geringe Transparenz der Regelungen. Die Anreize für ergänzende Altersvorsorge sind unzureichend. Die jüngsten Gesetzesinitiativen der Bundesregierung zielen vor allem auf höhere Steuereinnahmen; an den gravierenden systematischen Mängeln ändern sie nichts. Die vom Bundestag beschlossene Neuregelung der Besteuerung von Lebensversicherungen enthält im Detail erhebliche Schwächen. Darüber hinaus beeinträchtigt die Maßnahme wie auch die Halbierung des Sparerfreibetrages zum und die Einschränkungen bei der Eigenheimförderung die ergänzende Altersvorsorge. Die gesetzliche Rentenversicherung wird durch die faktische Steuerfreiheit der Renten begünstigt. Die bereits 1980 vom Bundesverfassungsgericht geforderte Reform der Rentenbesteuerung wird die Politik offensichtlich erst nach einer weiteren Entscheidung des Verfassungsgerichts anpacken. Bei der ergänzenden Altersvorsorge stehen einem Durchbruch zur einheitlichen nachgelagerten Besteuerung vor allem fiskalische Bedenken im Weg. Diese sind jedoch überzogen. So stünde z.b. bei Durchforstung der jetzigen Vergünstigungen für Lebensversicherungen, Wohneigentum und Vermögensbildung ein Betrag von rd. DEM 22 Mrd. zur Verfügung. Damit könnte der vom Bundesverband deutscher Banken vorgeschlagene Altersvorsorgefreibetrag von DEM pro Jahr zu einem guten Teil finanziert werden. Bundesarbeitsminister Riester will Mitte Dezember 1999 erneut ein Modell zur Stärkung der ergänzenden Altersvorsorge zur Diskussion stellen. Ob die Bundesregierung bereits jetzt die Kraft für weitreichende Reformen aufbringt, lässt sich aber nicht absehen. Langfristig werden die demografische Entwicklung und die daraus resultierenden Probleme in der gesetzlichen Rentenversicherung den Reformdruck bei der Besteuerung der Altersvorsorge erhöhen. Wenn zuviel Zeit verloren wird, könnten die Anreize für eine verstärkte ergänzende Altersvorsorge aber zu spät kommen. Hier besteht großer Bedarf, das Problembewusstsein in Deutschland (und Euroland) zu stärken. Dieter Bräuninger, Michael Wolgast,

2 Thema: Altersvorsorge Die Alterssicherungssysteme in Europa stehen vor großen Herausforderungen, insbesondere der aus der demografischen Entwicklung resultierenden Aufgabe, den Ansprüchen einer wachsenden Zahl von Rentnern an das Sozialprodukt gerecht zu werden. Die großen EU-Länder auf dem Kontinent sind darauf erst unzureichend vorbereitet. Vor allem in Deutschland müssen die staatliche Rentenversicherung grundlegend reformiert und die betriebliche sowie die private Altersversorgung durch verbesserte Rahmenbedingungen nachhaltig gestärkt werden. Während in Deutschland das komplexe System der betrieblichen Altersversorgung erhebliche Schwachstellen aufweist, tragen Betriebsrenten in Großbritannien, den Niederlanden und der Schweiz bereits erheblich zu den Alterseinkommen bei. Dies spricht für die in diesen Ländern verbreitete Vorsorge mittels Pensionsfonds, die auch in Deutschland zugelassen werden sollten. Durch die recht unterschiedlichen arbeits-, aufsichts- und steuerrechtlichen Arrangements der einzelnen Länder sind wir in Europa jedoch noch weit entfernt von einem Binnenmarkt für Pensionsfonds. Plädoyer für ein ausgewogenes System der Altersvorsorge Aktuelle Themen Erscheint in Kürze Pensionsfonds für Europa 19. Oktober 1999 Sonderbericht Perspektiven einer EU-Richtlinie zu Pensionsfonds Aktuelle Themen Nr Dezember1998 Das Ende des Generationenvertrags 3. August 1998 Rheinischer Merkur Deutschland braucht attraktive Pensionfonds 9. Juli 1998 Pensionsfonds in Europa auf Erfolgskurs Bulletin Nr. 2, 1998 Privatisierung der Rentenversicherung 5. November 1997 Bulletin Nr. 3, 1997 Bestelladresse: Deutsche Bank Research Marketing Frankfurt am Main Fax:

3 Besteuerung der Altersvorsorge: Dringender Reformbedarf Die Besteuerung der Altersvorsorge in Deutschland ist dringend reformbedürftig. Das derzeitige System setzt nicht genügend Anreize für eine Stärkung der ergänzenden betrieblichen und individuellen Altersvorsorge, die angesichts der demografischen Entwicklung und der absehbaren Probleme in der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) dringend notwendig wäre. Durch die über Jahrzehnte gewachsene, unsystematische Vielfalt unterschiedlicher steuerlicher Regelungen (s. Anhang) werden überdies wichtige Prinzipien wie Neutralität, Transparenz und Effizienz der Besteuerung teilweise grob verletzt. So hatte beispielsweise das Bundesverfassungsgericht den Gesetzgeber bereits 1980 mit einer Neuregelung der Besteuerung von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) beauftragt, die allerdings bis heute noch nicht erfolgt ist. Die neue Bundesregierung hatte in der Koalitionsvereinbarung vom bzw. in der Regierungserklärung Bundeskanzler Schröders vom eine Stärkung der betrieblichen und der individuellen Altersvorsorge bzw. eine Ermutigung dieser Vorsorgeformen etwa in steuerlicher Hinsicht angekündigt. Derzeit werden unterschiedliche Modelle diskutiert. Die jüngsten Maßnahmen und Beschlüsse zur Besteuerung der Altersvorsorge gehen allerdings bisher kaum in die richtige Richtung. Altern der Bevölkerung Altersquotient*) Altersanteil**) % *) Über 60jährige in Relation zu 20-60jähringen **) A nteil der über 60jährigen an B evölkerung insgesamt Idealprinzip: Nachgelagerte Besteuerung Ein Idealprinzip für die Besteuerung der Altersvorsorge ist das Prinzip der nachgelagerten Besteuerung, d.h. während des Erwerbslebens sind alle Aufwendungen für die Altersvorsorge bei voller Wahlfreiheit für den Anleger bzw. Wettbewerbsneutralität zwischen den unterschiedlichen Vorsorgeprodukten vom steuerlichen Zugriff befreit. Sofern Deckungskapital gebildet wird, bleiben die Erträge ebenfalls steuerfrei. Besteuert werden allein die Leistungen im Versorgungsfall. Steuersystematisch läßt sich die nachgelagerte Besteuerung damit begründen, daß die Beiträge für die Alterssicherung noch nicht für den Konsum zur Verfügung stehen (Zuflußprinzip) bzw. hieraus noch keine Steuern gezahlt werden können (Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit). Überdies käme es bei einer nachgelagerten Besteuerung der Altersvorsorge zu einer gerechteren Verteilung der Steuerlast im Lebenszyklus. Entscheidend sind jedoch die ökonomischen Vorteile: Durch eine einheitlich nachgelagerte Besteuerung würde die ergänzende kapitalgedeckte Vorsorge entsprechend der demografischen Entwicklung und der absehbaren Probleme in der GRV gestärkt. Darüber hinaus kann die nachgelagerte Besteuerung als Annäherung an das Ideal der konsumorientierten Besteuerung, also der völligen steuerlichen Freistellung der Ersparnis, zu einer höheren Sparquote führen einschließlich der daraus resultierenden positiven Wachstumseffekte. Pläne zur Besteuerung von Lebensversicherungen Die vom Bundestag am mit den Stimmen der Koalition im Rahmen des Steuerbereinigungsgesetzes verabschiedete Besteuerung von Lebensversicherungen würde einen erheblichen Einschnitt bei der bislang populärsten Form der privaten Altersvorsorge bedeuten. Die Erträge aus neu abgeschlossenen Verträgen sollen demnach in Zukunft im Fall der einmaligen Auszahlung von Kapitalbeträgen (aus Kapital- Lebensversicherungen oder bei Ausübung eines Kapitalwahlrechts) der Vorteile einer nachgelagerten Besteuerung Entwicklung der Sparquote*) % *) E rsparnis der privaten Haushalte in P rozent des verf ügbaren E inkommens Neuregelung der Besteuerung von Lebensversicherungen

4 Einkommensteuer unterliegen. Dabei werden die Erträge als Überschuss des Auszahlungsbetrags über die addierten Einzahlungen und nicht jährlich als rechnungsmäßige und außerrechnungsmäßige Zinsen erfasst. Zur Abmilderung der hieraus resultierenden Progression soll ein einmal im Leben beanspruchbarer Freibetrag von DEM gewährt werden; zusätzlich kann der verbleibende zu versteuernde Ertrag steuerlich auf fünf Jahre verteilt werden ( Fünftelungsregelung ). Die Beiträge zu neu abgeschlossenen Kapital-Lebensversicherungen können nicht mehr als Sonderausgaben abgezogen werden. Als Stichtag für die Abgrenzung von Altverträgen und Neuverträgen ist der als Tag des Inkrafttretens des Gesetzes vorgesehen. Allerdings hat der Bundesrat am zu dem zustimmungspflichtigen Gesetz den Vermittlungsausschuss angerufen, mit der Begründung, die vorgesehenen Regelungen zur Besteuerung der Lebensversicherungen sollten ersatzlos gestrichen werden. Der Bundesrat fordert stattdessen eine grundlegende und systematische Neuordnung der Altersvorsorgebesteuerung. Der Vermittlungsausschuss hat sich am konstituiert und eine Arbeitsgruppe mit dem Sachverhalt betraut. Eine weitere Sitzung des Vermittlungsausschusses ist für den vorgesehen; ob das Verfahren bis Ende des Jahres abgeschlossen werden kann, ist noch offen. Inwieweit sich die Pläne zur Besteuerung von Lebensversicherungen in den Empfehlungen des Vermittlungsausschusses überhaupt noch wiederfinden werden, ist allerdings angesichts der politischen Konstellation mehr als fraglich. Pro und Contra der geplanten Besteuerung von Lebensversicherungen Grundsätzlich spricht vieles für eine Reform der bisherigen steuerlichen Privilegierung der Lebensversicherungen: Die Ungleichbehandlung im Vergleich zu anderen Formen der privaten Altersvorsorge (z. B. Aktien oder Investmentanteile) stellt eine steuerlich induzierte Wettbewerbsverzerrung dar. Die gegenwärtige Privilegierung der Lebensversicherungen ist keine zielgenaue Förderung der Altersvorsorge. Unter der alleinigen Voraussetzung einer zwölfjährigen Vertragsdauer sind die Erträge aus beliebigen Summen ohne weitere Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse steuerfrei, sofern sie als Lebensversicherungen angelegt werden. Das Steuerprivileg wird auch zur steuerlichen Optimierung der reinen Kapitalanlage ohne Bezug zur Altersvorsorge genutzt. Trotz dieses Reformbedarfs ist der vom Bundestag beschlossene konkrete Ansatz auch infolge einer Reihe von politischen Entscheidungen im Verlauf des bisherigen Gesetzgebungsverfahrens in mehrerer Hinsicht problematisch: Grundsätzlich wird mit der Einschränkung der Steuervorteile für Lebensversicherungen einer der wenigen Anreize für die ergänzende Altersvorsorge beseitigt, ohne dass eine umfassende Neuregelung auch nur in Ansätzen erkennbar wäre. Für die betriebliche und die individuelle Altersvorsorge stellt die Maßnahme einen deutlichen Rückschritt dar. Offensichtlich standen bei der Neuregelung fiskalische Erwägungen immerhin hätten sich die Steuermehreinnahmen in einem ursprünglich vorgesehenen Modell des Bundesfinanzministeriums langfristig auf jährlich rund DEM 8 Mrd. belaufen im Vordergrund und nicht so sehr der Wunsch nach einer effizienten Ausgestaltung des Steuersystems im Bereich der Altersvorsorge. Beitragseinnahmen der Lebensversicherungen Mio. DEM jetzt im Vermittlungsausschuss Reformbedarf beim Steuerprivileg der Lebensversicherungen Kapitalanlagebestand der Lebensversicherungen Mrd. DEM Konkreter Ansatz hat aber erhebliche Schwächen: 1. Reduzierung der Anreize für ergänzende Altersvorsorge

5 Die Vorstellung, über die Unterscheidung zwischen privater Rente und einmaliger Auszahlung eines Kapitalbetrags eine Differenzierung zwischen Altersvorsorge und reiner Kapitalanlage vorzunehmen, ist irrig, da auch einmalige Kapitalbeträge der Altersvorsorge dienen können. Die Abgrenzung der Altersvorsorge sollte besser über eine Sperrfrist (Erreichen der Altersgrenze) erfolgen, indem die zunächst steuerfreien Beträge grundsätzlich erst im Versorgungsfall wieder frei verfügbar sein dürfen. Ferner können für die steuerlich zu berücksichtigende Altersvorsorge gewisse betragsmäßige Höchstgrenzen gelten. Die Unterscheidung zwischen Altverträgen und Neuverträgen schafft ebenfalls eine neue Ungleichbehandlung, zumal Altverträge noch eine Laufzeit von mehreren Jahrzehnten haben können. Für eine unbegrenzte steuerliche Privilegierung der Altverträge besteht rechtlich gesehen keine Notwendigkeit, da das Steuerrecht gerade im Bereich der steuerlichen Vergünstigungen keinen so weitreichenden Vertrauensschutz kennt. Die Regelung dürfte einen politischen Kompromiss zugunsten der Interessen der heutigen Versicherungsnehmer und der Versicherungswirtschaft darstellen. Ehrlicher erschiene eine befristete Übergangsregelung. Besonders fragwürdig ist die volle Besteuerung sämtlicher, oft über Jahrzehnte entstandener Erträge zu einem einzigen Zeitpunkt. Diese Regelung setzt den Versicherungsnehmer gegenüber einer jährlichen Zurechnung der Erträge einer übermäßigen Progression aus; im Grundsatz ändern hieran auch der vorgesehene Freibetrag und die Fünftelungsregelung nichts. Vielmehr werden durch diese bei einer jährlichen Besteuerung der Erträge überflüssigen Hilfskonstruktionen in Abhängigkeit von Höhe und Laufzeit der Lebensversicherung wiederum neue Ungleichheiten geschaffen. Dagegen würde eine jährliche Besteuerung der Erträge zusätzlich noch den Vorteil einer stärkeren Transparenz der Lebensversicherung gegenüber dem Kunden mit sich bringen. Insgesamt wird der vom Bundestag verabschiedete Ansatz der Zielsetzung eines effizienten Steuersystems kaum gerecht; zum Ziel einer Förderung der ergänzenden Altersvorsorge steht er ohnehin in Widerspruch. Hinzu kommt, dass die ursprünglich für die Novellierung maßgeblichen erwarteten Steuermehreinnahmen in der jetzt verabschiedeten Fassung frühestens in 12 Jahren und darüber hinaus aufgrund der hohen Freibeträge in wesentlich geringerer Höhe anfallen. Unabhängig von dem Ergebnis des Vermittlungsverfahrens hat die Gesetzesinitiative allerdings den Lebensversicherern als Nebenprodukt einen Boom im Neugeschäft im 2. Halbjahr 1999 beschert. Weitere Steueränderungen im Bereich der individuellen Altersvorsorge Unabhängig von der möglichen Besteuerung der Lebensversicherungen ist die individuelle Altersvorsorge 1999 und 2000 im Zuge der Steuerreform und der Haushaltskonsolidierung von einer Reihe von Maßnahmen betroffen, die im Rahmen des unsystematischen steuerlichen Status quo ausnahmslos eine Verschärfung der Besteuerung bzw. eine Reduzierung der Förderung mit sich bringen: Durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 wird der Sparerfreibetrag zum auf DEM bzw. DEM halbiert. Einschließlich der Werbungskosten-Pauschale müssen damit bei einem Zinssatz von 5 % in Zukunft die Erträge aus einem Geld- 2. Unterscheidung zwischen Rente und einmaliger Kapitalauszahlung nicht sachgerecht 3. Unterscheidung zwischen Altverträgen und Neuverträgen ebenfalls eine Ungleichbehandlung 4. Volle Besteuerung sämtlicher Erträge zu einem einzigen Zeitpunkt besonders fragwürdig Umfang von Lebensversicherungen*) DEM Weitere Steueränderungen *) D urchs chnittliche V ersicherungs s umme bei Neuabschlüssen 0 5

6 vermögen von über DEM bzw. DEM jeweils mit dem individuellen Einkommensteuersatz versteuert werden. Im Rahmen der Haushaltssanierung ist vorgesehen, die Einkommensgrenzen für die Eigenheimzulage von derzeit DEM bzw. DEM im Zweijahreszeitraum vor Beginn der Förderung zum auf DEM bzw. DEM abzusenken. Zum Ausgleich sollen die Einkommensgrenzen in Zukunft um DEM pro Kind erhöht werden ( Kinderkomponente ). Im Rahmen des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 sind die Regelungen zum steuerlichen Abzug der sog. Vorkostenpauschale (früher unter den Voraussetzungen des Eigenheimzulagengesetzes DEM 3.500) und bei Altbauten von Renovierungskosten bis zu DEM bei Einzug in eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim zum entfallen. Mit dem Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 war bereits die sog. Spekulationsfrist für die steuerfreie Veräußerung von Wertpapieren deutlich heraufgesetzt worden. Die jetzt diskutierte weitere Verschärfung der Besteuerung von Kursgewinnen aus Wertpapierverkäufen würde die individuelle Altersvorsorge zusätzlich beeinträchtigen. Unabhängig von einer Würdigung dieser Einzelmaßnahmen ist festzuhalten, dass mit der Mehrbelastung von Zinseinkünften, Dividenden und Kursgewinnen und der Reduzierung der Förderung des Wohneigentums die individuelle Altersvorsorge beeinträchtigt wird. Dies wird auch anhand der erwarteten Steuermehreinnahmen (z.b. jährlich DEM 3 Mrd. aus der Halbierung des Sparerfreibetrags) bzw. der erhofften Einsparungen (z.b. Einschränkung der Eigenheimzulage fast DEM 1 Mrd. jährlich) deutlich. Es besteht die Gefahr, dass die bestehenden im einzelnen durchaus diskussionswürdigen Förderansätze nach und nach eingesammelt werden, ohne die frei werdenden Mittel für eine umfassende Reform der ergänzenden Altersvorsorge einzusetzen. Keine durchgreifende Reform bei der betrieblichen Altersversorgung Im Bereich der betrieblichen Altersversorgung sind die Direktversicherung und die Pensionskasse von folgenden Maßnahmen negativ betroffen: Beiträge, die der Pauschalbesteuerung (20 %, bis Beitrag von maximal DEM pro Jahr) unterliegen, werden höher besteuert, wenn der Arbeitgeber die von ihm abgeführte Pauschalsteuer (durch entsprechende Gehaltskürzung) auf den Arbeitnehmer überwälzt. In diesem Fall muss der Arbeitnehmer die Pauschalsteuer seit aus voll versteuertem Einkommen leisten. Zuvor konnte die überwälzte Pauschalsteuer vom zu versteuernden Einkommen abgezogen werden.... beeinträchtigen die individuelle Altersvorsorge Steueränderungen bei der betrieblichen Altersversorgung... Kommt es zu der vom Bundestag verabschiedeten Besteuerung der Zinserträge bei Kapitallebensversicherungen, so würde dies bei Auszahlung eines einmaligen Kapitalbetrags auch für die Zinserträge aus einer betrieblichen Altersversorgung über Pensionskassen oder über eine Direktversicherung gelten. 6

7 Bei den nicht pauschal besteuerten Beiträgen (d.h. oberhalb der 3408 DEM-Grenze) würde sich auch die vom Bundestag verabschiedete Beschränkung des Sonderausgabenabzugs auf Beiträge zu Kapitallebensversicherungen auswirken. Bei den steuerrechtlichen Regeln für die Direktzusage und die Unterstützungskassen sind de jure keine Änderungen zu verzeichnen. Beide Durchführungswege profitieren jedoch von verbesserten Anreizen bei Gehaltsumwandlungen. Ökonomisch betrachtet laufen die Neuerungen bei der betrieblichen Altersversorgung in die falsche Richtung: Mit der Direktversicherung und der Pensionskasse werden die sachgerechteren Durchführungswege externer Finanzierung, bei denen das Deckungskapital unter den Restriktionen des Versicherungsaufsichtsgesetzes an den Finanzmärkten angelegt und damit grundsätzlich der bestmöglichen Verwendung zugeführt werden kann, zusätzlich benachteiligt. Hingegen werden die Direktzusage und die Unterstützungskasse noch attraktiver gestaltet, obgleich diese beiden Durchführungswege weniger effizient und mit den bekannten einzel- und gesamtwirtschaftlichen Nachteilen insbesondere den mangelnden Dotierungsmöglichkeiten, der Einschränkung der Mobilität der Arbeitnehmer und der allenfalls teilweisen Finanzierung über den Kapitalmarkt behaftet sind. Die fehlende steuerliche Gleichbehandlung der verschiedenen Durchführungswege ist seit langem als wesentliche Schwachstelle der betrieblichen Altersversorgung erkannt; Wirtschaft, Wissenschaft und selbst die politischen Parteien fordern eine einheitliche nachgelagerte Besteuerung. Ein Vorteil einer einheitlich nachgelagerten Besteuerung läge auch darin, dass die Einführung von Pensionsfonds nach internationalen Standards 1) deutlich erleichtert würde. Gleichwohl hat weder die alte noch die neue Bundesregierung bisher einen Schritt in diese Richtung unternommen. Einem politischen Durchbruch steht unter anderem auch eine überzogene Furcht vor Steuerausfällen entgegen. Zwar ergeben sich durch die Maßnahme selbst nach Zahlen aus dem Bundesfinanzministerium (BMF) nur Steuermindereinnahmen in Höhe von anfänglich DEM 1,6 Mrd. pro Jahr. Seinerzeit wurde in der Diskussion um die Einführung von Pensionsfonds von Seiten des BMF aber argumentiert, eine einheitlich nachgelagerte Besteuerung im Bereich der betrieblichen Altersvorsorge würde einen Präzedenzfall für die Besteuerung auch der individuellen Altersvorsorge und der gesetzlichen Rentenversicherung, wenn nicht sogar aller Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung, bedeuten. Dieses Argument ist jedoch nicht zwingend. So ist nicht nachvollziehbar, warum innerhalb eines grob verzerrenden Gesamtsystems mit mehrfachen Ungleichbehandlungen vergleichsweise geringe Korrekturen sofort einen Zwang zur Realisierung einer perfekten großen Lösung mit sich bringen, während eine Beibehaltung des Status quo besser mit dem Gleichbehandlungsgebot vereinbar sein soll. Deckungsmittel der betrieblichen Altersversorgung in Deutschland 1997 Gesamtvolumen DEM 532 Mrd. 56.5% 8.1% 22.4% 13.0% Möglichkeiten für eine effiziente Besteuerung der individuellen Altersvorsorge Im Bereich der individuellen Altersvorsorge müssen die Vorsorgeaufwendungen derzeit bis auf Beiträge zu Lebensversicherungen, und auch dies nur in engen Grenzen aus versteuertem Einkommen geleistet werden (vorgelagerte Besteuerung). Ein Übergang zu einer nach- Pensionskassen Unterstützungskassen Pensionsrückstellungen Direktversicherungen... gehen in die falsche Richtung Noch immer keine steuerliche Gleichbehandlung der verschiedenen Durchführungswege Furcht vor Steuerausfällen überzogen Nachgelagerte Besteuerung auch bei individueller Altersvorsorge 1) Vgl. Deutsche Bank Research, Pensionsfonds für Europa, Frankfurt am Main, Oktober

8 gelagerten Besteuerung, verbunden mit dem Grundsatz der größtmöglichen Wahlfreiheit zwischen geeigneten Instrumenten der Altersvorsorge, hätte allerdings auch die finanzpolitischen Restriktionen zu berücksichtigen. Diese legen es u. a. nahe, nur die Altersvorsorge und nicht jegliche Kapitalanlage nachgelagert zu besteuern. Die Abgrenzung kann dabei über eine Sperrfrist (Erreichen der Altersgrenze) erfolgen, indem die zunächst steuerfreien Sparbeträge grundsätzlich erst im Versorgungsfall wieder frei verfügbar sein dürfen. Ferner sollten für die steuerlich zu berücksichtigende Altersvorsorge gewisse Höchstbeträge gelten. Eine derartige nachgelagerte Besteuerung der Altersvorsorgebeiträge innerhalb gewisser Höchstgrenzen ( Altersvorsorge- Sonderpauschale ) wurde im Juli 1999 vom Bundesverband deutscher Banken vorgeschlagen. Anders als immer wieder aus der Politik zu hören ist, besteht für den skizzierten Reformansatz durchaus ein erheblicher haushaltspolitischer Spielraum, sofern die zur Zeit bestehenden, unsystematischen Förderansätze (s. Anhang) in die Reform mit einbezogen werden. So führt derzeit beispielsweise allein der Verzicht auf eine konsequente Besteuerung der Erträge aus Lebensversicherungen zu Steuermindereinnahmen von jährlich rd. DEM 8 Mrd., und für die Eigenheimzulage (unter Zugrundelegung der alten Einkommensgrenzen) und die Förderung der Vermögensbildung werden jährlich rd. DEM 9 Mrd. aufgewendet. Da diese Förderansätze weder dem Prinzip der Wahlfreiheit zwischen unterschiedlichen Anlageformen noch dem Grundsatz der Effizienz der Förderung im Hinblick auf die Altersvorsorge genügen, erscheint es gerechtfertigt, sie in ein einheitliches Konzept zur Besteuerung der Altersvorsorge zu integrieren. Insgesamt stünde unter Einbeziehung der Steuervergünstigungen für Lebensversicherungen, der Förderung des Wohneigentums und der Vermögensbildung ein Betrag von rd. DEM 22 Mrd. zur Verfügung. Zwar würden diese Mittel vermutlich nicht ganz ausreichen, um die aus einer nachgelagerten Besteuerung für Altersvorsorge-Beträge von bis zu DEM im Jahr wie vom Bundesverband deutscher Banken vorgeschlagen resultierenden Steuerausfälle voll auszugleichen. Selbst wenn die Altersvorsorge-Freibeträge im Durchschnitt nur zur Hälfte ausgenützt würden, ergäben sich durch den Vorschlag noch Steuerausfälle von rund DEM 30 Mrd., so dass ein Finanzierungssaldo von DEM 8 Mrd. verbliebe. Insgesamt bestehen für die notwendige Reform der Besteuerung der individuellen Altersvorsorge jedoch weder unlösbare konzeptionelle noch unüberwindbare finanzpolitische Schwierigkeiten. Entscheidend dafür, ob es zu einer umfassenden Reform kommt, wird vielmehr sein, inwieweit der hierfür erforderliche politische Wille aufgebracht wird. Zwar hat Bundesarbeitsminister Riester in diesem Jahr bereits verschiedene Ansätze zur Stärkung der ergänzenden Altersvorsorge zur Diskussion gestellt. Allerdings fand sein im Juni 1999 unterbreiteter Vorschlag einer obligatorischen Zusatzsicherung in bestimmtem Umfang bei angemessener steuerlicher Freistellung 2) der abgesehen von der Frage der Freiwilligkeit zumindest ansatzweise dem oben skizzierten Konzept entsprochen hätte seinerzeit in der Koalition keine Zustimmung. Vielmehr beschloss das Bundeskabinett am lediglich, den Aufbau einer kapitalgedeckten Zusatzvorsorge über das bisherige Maß hinaus fördern zu wollen; dabei sollte grundsätzlich Wahl- Ansatz des Bundesverbandes deutscher Banken stößt nicht auf unüberwindbare finanzpolitische Schwierigkeiten Derzeitige Förderung einzelner Sparformen (DEM Mio. pro Jahr) Sonderausgabenabzug von Lebensversicherungsprämien Steuerfreiheit der Erträge aus Lebensversicherungen Eigenheimzulage Bausparförderung (Wohnungsbauprämie) 633 Vermögenspolitik (Arbeitnehmer-Sparzulage) Mitarbeiterbeteiligung 70 ( 19 a EStG) Vorschläge von Bundesarbeitsminister Riester... 2) Die obligatorische kapitalgedeckte Zusatzvorsorge sollte ab dem Jahr 2003 bei freier Wahl der Anlageform für alle Arbeitnehmer unter Anrechnung bereits bestehender Formen der ergänzenden Altersvorsorge eingeführt werden. Der Kapitalvorsorgebeitrag sollte zunächst 0,5 % des Bruttolohns betragen und bis zum Jahr 2007 um jährlich 0,5 Prozentpunkte auf insgesamt 2,5 % des Bruttolohns ansteigen. 8

9 freiheit zwischen den unterschiedlichen Anlageformen bestehen. Der im September von Minister Riester unterbreitete Vorschlag einer Förderung der individuellen Altersvorsorge über staatliche Zulagen (Novellierung des Vermögensbildungsgesetzes) 3) geht dagegen von einer Begünstigung der Altersvorsorge durch staatliche Prämien und nicht von der eigentlich angebrachten steuerlichen Regelung aus. Gegen die Gewährung von Zulagen spricht der hiermit verbundene hohe Verwaltungsaufwand. Überdies dürfte bereits die nachgelagerte Besteuerung entsprechend dem Vorschlag des Bundesverbandes deutscher Banken gegenüber der heutigen Förderpraxis die oft nicht weiter in Frage gestellt wird unter dem Gerechtigskeitsaspekt eine deutliche Verbesserung darstellen, so dass nicht auf ein kompliziertes Prämiensystem zurückgegriffen werden muss. Nach Informationen aus dem Bundesarbeitsministerium wird Bundesarbeitsminister Riester den Koalitionsfraktionen und dem Kabinett Mitte Dezember 1999 ein neues Eckpunktepapier zur Rentenstrukturreform vorlegen, in dem auch ein überarbeiteter Vorschlag zur Stärkung der ergänzenden Altersvorsorge enthalten sein wird. Offensichtlich steht allerdings zur Zeit noch nicht fest, ob es sich dabei eher um den Ansatz einer (obligatorischen) Zusatzvorsorge mit Steueranreizen oder das Modell staatlicher Zulagen zum Altersvorsorgesparen handeln wird. Reformansätze bei der Besteuerung von Renten und Pensionen Bei der Besteuerung von Renten und Pensionen ist es bis heute grundsätzlich bei der aus den Fünfziger Jahren stammenden steuerlichen Regelung geblieben, die das Bundesverfassungsgericht bereits 1980 moniert hatte. Demnach stammen die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) weitgehend aus unversteuertem Einkommen; da auch die Leistungen der Rentenversicherung im Rahmen einer fiktiven Unterscheidung zwischen Kapitalrückzahlung und Ertragsanteil nur in geringem Maße der Einkommensteuer unterliegen, kann von einer faktischen Steuerfreiheit der GRV-Renten gesprochen werden (s. Anhang). Dies steht in deutlichem Widerspruch zu dem Prinzip der steuerlichen Gleichbehandlung unterschiedlicher Einkommensarten. Dagegen unterliegen Beamtenpensionen abgesehen von einem geringen Versorgungs-Freibetrag voll der Einkommensteuer. Im Rahmen einer grundsätzlichen Reform der Besteuerung von Renten und Pensionen wäre zu prüfen, ob und inwieweit Rentenzahlungen der GRV in Zukunft zur Einkommensteuer herangezogen und im Gegenzug die Arbeitnehmerbeiträge in unbegrenzter Höhe als Sonderausgaben anerkannt werden sollten. Für den Übergang in ein neues System müssten selbstverständlich Übergangsregeln geschaffen werden. Für eine Reform der Rentenbesteuerung spricht auch, dass die gegenwärtige Regelung in deutlichem Gegensatz zu dem Prinzip der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit steht. Begünstigte der gegenwärtigen Regelung sind vor allem die Bezieher vergleichsweise hoher und sehr hoher Renten sowie diejenigen Rentner, die über erhebliche Einkünfte aus anderen Einkommensquellen verfügen.... noch umstritten Bisher kein konkreter Kabinettsbeschluss Faktische Steuerfreiheit der GRV-Renten fragwürdig Reformansätze... 3) Bis zu einer Einkommensgrenze von DEM soll in Abhängigkeit von der Sparleistung und dem Einkommen eine Sparprämie von bis zu DEM 250 im Jahr gewährt werden; Einzelheiten des Modells insbesondere der mögliche Anlagekatalog stehen allerdings noch nicht fest. 9

10 In der Politik sind dagegen bis heute keine Ansätze für eine Veränderung der jetzigen steuerlichen Regelungen zu erkennen. Der Grund für diese Zurückhaltung dürfte vor allem darin liegen, dass das Thema Besteuerung von Altersbezügen als politischer Sprengstoff angesehen wird. Oft wird auch darauf verwiesen, dass ohnehin zu dem Sachverhalt ein Urteil des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG) ansteht, das erst abgewartet werden soll. Natürlich würde es den entsprechenden politischen Druck erheblich mindern, wenn sich eine Reform der Rentenbesteuerung auf zwingende Vorgaben des BVerfG berufen könnte. Doch handelt es sich bei der zukunftsorientierten Gestaltung der Altersvorsorge-Besteuerung um eine genuine Aufgabe der Politik, die nicht dem BVerfG überlassen werden sollte. Verfahren beim Bundesverfassungsgericht Beim Bundesverfassungsgericht ist seit 1993 wie bereits mehrfach in der Vergangenheit die Beschwerde einiger Beamter anhängig, die sich wegen der Besteuerung ihrer Pensionen gegenüber den Mitgliedern der GRV benachteiligt sehen. Zusätzlich haben mehrere Finanzgerichte die derzeitige Regelung dem BVerfG zur Entscheidung vorgelegt. Wann es zu einer höchstrichterlichen Entscheidung kommt, ist jedoch offen, zumal sich das Gericht bisher nach eigener Aussage noch nicht mit der Thematik befasst hat. Die unterschiedliche Besteuerung der Beamtenpensionen und der GRV- Renten war bereits 1980 Gegenstand einer Entscheidung des Verfassungsgerichts. Für eine Neuregelung für die keine Frist gesetzt wurde hatte das BVerfG damals dem Gesetzgeber aufgetragen, die Ungleichheiten zwischen GRV und Beamtenpensionen abzubauen. Er dürfe dabei aber keine neuen Benachteiligungen schaffen. Insbesondere komme eine Ausdehnung der für die Rentenbesteuerung geltenden Regeln auf die Beamtenpensionen wegen der dann gegebenen Benachteiligung von Ruheständlern mit Alterseinkünften aus Kapitalvermögen und/oder Vermietung und Verpachtung nicht in Betracht hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die dem Gesetzgeber für eine Neuregelung zur Verfügung stehende Zeit bis dahin noch nicht abgelaufen war. Da der Gesetzgeber allerdings in der Folgezeit ebenfalls kaum adäquat reagiert hat, kommt dem jetzt anstehenden Urteil erhebliche Bedeutung zu. Dessen Tenor ist aber noch völlig offen. Allerdings wird allgemein mit einer Bekräftigung der Leitsätze aus dem Urteil von 1980, diesmal verbunden mit einer Fristsetzung an den Gesetzgeber, gerechnet. Teilweise wird auch vermutet, dass das Gericht darüber hinaus weitreichende Leitlinien für die Besteuerung auch der ergänzenden Altersversorgung aufstellt. Möglich ist aber auch ein auf den eigentlichen Gegenstand des Verfahrens begrenztes Urteil.... bisher von der Politik nicht aufgegriffen Klage einiger Beamter auf Gleichbehandlung mit GRV-Rentnern BVerfG könnte Neuregelungsauftrag von 1980 bekräftigen Ausblick Nach wie vor und wohl mehr als je zuvor besteht bei der Besteuerung der Altersvorsorge in Deutschland dringender Reformbedarf. Im einzelnen würden die notwendigen Maßnahmen weder auf unlösbare konzeptionelle noch auf unüberwindbare finanzpolitische Schwierigkeiten stoßen. Dagegen ändern die jüngsten Gesetzesänderungen nichts an den schwerwiegenden Mängeln der heutigen steuerlichen Regelungen. Vielmehr gehen sie oft noch in die falsche Richtung. Die Ursache für diese ernüchternde Bilanz liegt darin, dass steuerliche Maßnahmen derzeit primär unter fiskalischen Gesichtspunkten erfolgen. 10

11 Ob die Bundesregierung entsprechend ihren eigenen Vorsätzen zumindest im Bereich der ergänzenden Altersvosorge bereits jetzt die Kraft für weitreichende Reformen aufbringt, läßt sich noch nicht absehen. Bundesarbeitsminister Riester will Mitte Dezember 1999 erneut ein Modell zur Diskussion stellen, dessen steuerpolitische Implikationen noch offen sind. Aber auch danach dürfte die Unsicherheit anhalten, da alle bislang präsentierten Vorschläge innerhalb von Koalition und Bundesregierung noch umstritten sind. Sofern jetzt noch keine befriedigende Lösung gefunden wird, könnte die Bundesregierung in den nächsten Jahren auch durch Anstöße von außen zu den erforderlichen Maßnahmen veranlaßt werden. Solche Anstöße könnten vor allem von dem zu erwartenden Urteil des Bundesverfassungsgerichts ausgehen. Gewisse Impulse könnten die Bemühungen um verbesserte steuerliche Rahmenbedingungen auch durch die für Anfang kommenden Jahres angekündigte Pensionsfonds-Richtlinie der EU erhalten. Die Richtlinie wird zwar vor allem auf eine Öffnung der nationalen Märkte für Trägereinrichtungen der betrieblichen Altersversorgung zielen durch Harmonisierung der Aufsichtsstandards und der Anlageregeln für das verwaltete Kapital. Die Angleichung der Besteuerung wird hingegen nur als längerfristiges Ziel angestrebt. Von der Marktöffnung könnte aber ein faktischer Druck auf die Politik ausgehen, in Deutschland bei der betrieblichen Altersversorgung zu einer einheitlichen nachgelagerten Besteuerung zu kommen. Langfristig werden die demografische Entwicklung und die daraus resultierenden Probleme in der gesetzlichen Rentenversicherung den Reformdruck bei der Besteuerung der Altersvorsorge dramatisch erhöhen. Wenn zuviel Zeit verloren wird, könnten die Anreize für eine verstärkte ergänzende Altersvorsorge aber zu spät kommen. Hier besteht großer Bedarf, das Problembewußtsein in Deutschland (und Euroland) weiter zu stärken. Dieter Bräuninger, Michael Wolgast,

12 Anhang Derzeitige Besteuerung der Altersvorsorge in Deutschland Renten aus der Gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) Die Beiträge des Arbeitgebers zur Rentenversicherung unterliegen nicht der Einkommensteuer. Sie zählen zwar rechtlich zum Arbeitslohn ( 19 EStG i.v.m. 2 LStDV), stellen jedoch eine steuerfreie Einnahme des Arbeitnehmers dar ( 3 Nr.62 EStG). Die Beiträge des Arbeitnehmers können zwar nur innerhalb gewisser Höchstgrenzen als Vorsorgeaufwendungen bzw. Sonderausgaben ( 10 EStG) steuerlich geltend gemacht werden. So sind die Beiträge bei Erreichen der Beitragsbemessungsgrenze für einen Alleinstehenden nur noch zu einem geringen Teil steuerlich absetzbar. Schätzungen kommen jedoch zu dem Ergebnis, dass insgesamt innerhalb der Höchstgrenzen ca. 70 bis 80 % der Arbeitnehmerbeiträge steuerlich abgesetzt werden können. Zusammen genommen stammen damit die Beiträge zur GRV weitgehend aus unversteuertem Einkommen. Bei der Auszahlung von Renten aus der GRV wird analog zur Auszahlung einer privaten Leibrente fiktiv zwischen der Rückzahlung des eingezahlten Kapitals und dem sog. Ertragsanteil unterschieden. Der Einkommensteuer unterliegt lediglich der sog Ertragsanteil ( 22 Nr. 1 Satz 3 EStG), der sich jeweils als ein bestimmter prozentualer Anteil der Rentenzahlungen ergibt. Die prozentuale Höhe des Ertragsanteils hängt dabei ausschließlich von dem Lebensalter des Rentenberechtigten bei Beginn der Rentenzahlungen ab; so beträgt der Ertragsanteil bei einem Renteneintritt nach Vollendung des 65. Lebensjahrs z.zt. beispielsweise 27 %. Da für die zu versteuernden Anteile der Rente selbstverständlich die im Rahmen der Einkommensteuer geltenden Grundfreibeträge (z.zt. DEM pro Jahr) gelten, wird auch für vergleichsweise hohe Renten im Ergebnis keine Einkommensteuer gezahlt. So bleibt zum Beispiel bei Rentenantritt nach Vollendung des 65. Lebensjahrs eine Rente von bis zu DEM monatlich völlig steuerfrei. Da dieser Betrag weit über der Standardrente (alte Bundesländer) von DEM oder der im Alterssicherungsbericht der Bundesregierung ausgewiesenen Durchschnittsrente (Männer, alte Bundesländer) von DEM liegt, kann insgesamt von einer faktischen Steuerfreiheit der Rentenzahlungen aus der GRV gesprochen werden. Die Ursache für die faktische Steuerfreiheit der Rentenzahlungen aus der GRV liegt vor allem in der fiktiven Unterscheidung zwischen Kapitalrückzahlung und Ertragsanteil. Dieser Ansatz, der ursprünglich für private Leibrenten entwickelt wurde, erscheint im Fall der GRV nicht sachgerecht, da die Beiträge nicht aus versteuertem, sondern ganz überwiegend aus unversteuertem Einkommen geleistet werden. Die Begründung für die steuerliche Freistellung der Kapitalrückzahlung nach dem Korrespondenzprinzip soll das gleiche Einkommen nicht zweimal besteuert werden ist damit gerade nicht gegeben. Überdies besteht ohnehin nur ein loser Zusammenhang zwischen eigenen Beiträgen und Rentenhöhe; so werden die Renten zunehmend auch durch Zuschüsse aus dem Bundeshaushalt finanziert. Beamtenpensionen Beamtenpensionen unterliegen als sog. Versorgungsbezüge bzw. damit als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit ( 19 Abs. 1 Nr. 2 EStG) grundsätzlich in voller Höhe der Besteuerung. Zwar wird für Versorgungsbezüge ein Freibetrag von 40 % der Bezüge, höchstens jedoch DEM im Jahr eingeräumt ( 19 Abs. 2 EStG). Damit sind jedoch nur knapp 12 % der im Alterssicherungsbericht der Bundesregierung genannten durchschnittlichen Bruttopension von monatlich rd. DEM von der Einkommensteuer freigestellt. Die Beiträge zur Altersversorgung der Beamten sofern solche fiktiv unterstellt werden erfolgen dagegen aus unversteuertem Einkommen. 12

13 Betriebliche Altersversorgung Im Bereich der betrieblichen Altersversorgung gelten für die bislang in Deutschland zugelassen vier Grundformen (Durchführungswege) unterschiedliche Besteuerungsverfahren. Dies resultiert aus der Anwendung des im Einkommensteuerrecht relevanten Zuflussprinzips, wonach geldwerte Vorteile dann und nur dann zu versteuern sind, wenn sie beim Steuerpflichtigen auch tatsächlich zugeflossen sind. Die sogenannte Direktzusage und die Unterstützungskasse werden nachgelagert besteuert. Bei der Direktzusage durch den Arbeitgeber, bei der die Betriebsrenten durch Bildung bilanzieller Rückstellungen finanziert werden, findet nach herrschender Rechtsmeinung während der Anwartschaftsphase noch kein Zufluss geldwerter Vorteile statt, weil der Versorgungsaufwand, d.h. die alljährlichen Zuschreibungen zu den Rückstellungen, im Unternehmen verbleibt. Zuwendungen des Arbeitgebers an eine (rechtlich selbständige) Unterstützungskasse gelten ebenfalls nicht als dem Arbeitnehmer zufließendes Einkommen. Entscheidend ist in diesem Fall: Die begünstigten Arbeitnehmer besitzen formal keinen Rechtsanspruch auf die vom Arbeitgeber finanzierten Leistungen der Unterstützungskasse. Die Steuer greift bei diesen beiden Durchführungswegen erst mit Beginn der Leistungsphase also im Rentenalter. Sowohl direkt zugesagte Betriebsrenten als auch die von einer Unterstützungskasse gezahlten Renten gelten als nachträglich zufließende Lohnbestandteile und unterliegen daher wie Beamtenpensionen grundsätzlich der Lohn- bzw. Einkommensteuerpflicht ( 19 Abs. 1 Nr. 2 EStG). Dabei kann jedoch der Versorgungsfreibetrag in Höhe von 40 % der Versorgungsbezüge (maximal jedoch DEM p.a.) geltend gemacht werden ( 19 Abs. 2 EStG). Im Gegensatz dazu gilt für die beiden anderen Durchführungswege, die Pensionskassen und die Direktversicherung, die vorgelagerte Besteuerung, d.h. das Vorsorgekapital muss aus versteuertem Einkommen gebildet werden (Beiträge sind nach 2 Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 LStDV steuerpflichtiger Arbeitslohn). Pensionskassen sind rechtlich selbständige Trägereinrichtungen der betrieblichen Altersversorgung. Auf Leistungen der Pensionskassen haben die begünstigen Arbeitnehmer jedoch anders als bei der Unterstützungskasse einen Rechtsanspruch. Die Arbeitgeber-Zuwendungen werden daher als beim Arbeitnehmer zufließendes Einkommen betrachtet und sind dementsprechend nach Maßgabe des individuellen Einkommensteuersatzes zu versteuern. Bis zu einer Grenze von maximal DEM pro Jahr kommt jedoch ein ermäßigter Pauschalsteuersatz von 20 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag) zur Anwendung. Die gleichen Regeln gelten für Beiträge, die ein Betrieb im Fall der Direktversicherung zugunsten der Mitarbeiter an eine Lebensversicherung zahlt ( 40b EStG). Die von Pensionskassen und Direktversicherungen geleisteten Rentenzahlungen werden wie die gesetzlichen Renten nur mit dem sog. Ertragsanteil besteuert ( 22 Abs. 1 Satz 3 EStG). Damit sind die Zinserträge, die bis zum Beginn des Rentenalters auf das eingezahlte Kapital erzielt wurden, weitgehend soweit sie nicht in den Ertragsanteil eingehen steuerfrei. Wird im Versorgungsfall eine (einmalige) Kapitalsumme gezahlt, so kann diese steuerfrei vereinnahmt werden, wenn die Laufzeit des Versicherungsvertrages bzw. der Anrechte an die Pensionskasse mindestens 12 Jahre betragen hat. Individuelle Altersvorsorge Im Bereich der individuellen Altersvorsorge (der sog. 3. Säule der Altersversorgung neben GRV und betrieblicher Altersversorgung) gilt grundsätzlich, dass Ersparnisse (auch für die Altersvorsorge) nur aus versteuertem Einkommen geleistet werden können (vorgelagerte Besteuerung). Eine Ausnahme zu diesem Grundsatz ist die Möglichkeit zum steuerlichen Abzug der sog. Vorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben ( 10 Abs. 1 Nr. 2 a-c EStG). Darüber hinaus werden einzelne Formen des Sparens bzw. der Vermögensbildung durch steuerliche Privilegien bzw. durch Prämien und Zulagen aus öffentlichen Mitteln begünstigt. Zu den steuerlich abzugsfähigen Vorsorgeaufwendungen zählen im deutschen Steuerrecht grundsätzlich die Beiträge zur staatlichen Sozialversicherung (Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung), Beiträge zu bestimmten privaten Versicherungen (Kranken-, Pflege-, Unfall-, Haftpflicht- und Risiko-Lebensversicherung), aber auch Beiträge zu einer privaten Rentenversicherung mit und ohne Kapitalwahlrecht sowie zu Kapital-Lebensversicherungen mit einer Mindest-Laufzeit von 12 Jahren. Einschränkend wirken sich allerdings die vergleichsweise geringen Höchstbeträge 13

14 zum Abzug von Vorsorgeaufwendungen aus, die in Abhängigkeit von Familienstand, Erwerbsstatus (selbständig oder abhängig beschäftigt) und bei abhängig Beschäftigen zusätzlich nach dem Einkommen ermittelt werden. Im Maximalfall (verheirateter Selbständiger) ergibt sich ein sog. Grund- Höchstbetrag von jährlich DEM , im Fall eines ledigen Arbeitnehmers mit einem jährlichen Arbeitslohn von über DEM beträgt der Grund-Höchstbetrag dagegen nur noch DEM im Jahr. Zusätzlich können Vorsorgeaufwendungen bis zu einer Höhe von DEM (Verheiratete DEM 5.220) noch zur Hälfte als Sonderausgaben abgezogen werden. Damit dürfte jedoch bei den meisten Arbeitnehmern die Möglichkeit, Vorsorgeaufwendungen steuerlich geltend zu machen, bereits durch die Anrechnung der Pflichtbeiträge zu der staatlichen Sozialversicherung voll ausgeschöpft sein. Zwar werden aufgrund der Regelung rd. 70 bis 80 % der Beiträge zur GRV aus unversteuertem Einkommen geleistet (s. oben). Umgekehrt verbleibt aber lediglich Arbeitnehmern mit sehr geringem Einkommen, Beamten und einigen Selbständigen nach Abzug der obligatorischen Beiträge zur Zukunfts- und Alterssicherung überhaupt noch ein Freiraum, um freiwillige Vorsorgeaufwendungen (z. B. für die individuelle Altersvorsorge) geltend machen zu können. Doch auch unabhängig von den insgesamt zu geringen Höchstbeträgen stellt die gegenwärtige Regelung zum Abzug von Vorsorgeaufwendungen kaum einen adäquaten Ansatz zur Förderung der individuellen Altersvorsorge dar: Die Gleichsetzung von Pflichtbeiträgen, Beiträgen zu Risiko-Versicherungen und Sparleistungen ist nicht problemgerecht, da es sich nicht um echte Alternativen der Altersvorsorge handelt. So wirkt sich zur Zeit wenig überzeugend der Abschluss einer KFZ-Haftpflichtversicherung negativ auf die noch verbleibenden Möglichkeiten der steuerbegünstigten Altersvorsorge aus. Auch der Umstand, dass hohe Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung dazu führen, dass eine ergänzende Vorsorge nicht mehr steuerlich gefördert wird, steht kaum in Einklang mit dem tatsächlichen Vorsorgebedarf. Als einzige Sparformen werden die private Rentenversicherung mit/ohne Kapitalwahlrecht sowie die Kapital-Lebensversicherung zugelassen. Dies erscheint nicht sachgerecht, da auch andere Sparformen zur Altersvorsorge geeignet sind. Auch wenn Sparbeiträge als Sonderausgaben geltend gemacht wurden, werden diese bei Auszahlung der privaten Rentenversicherung bzw. des Kapitalbetrags aus der Lebensversicherung nicht mehr besteuert (keine nachgelagerte Besteuerung). Vielmehr bleiben die Beitragszahlungen systemwidrig völlig steuerfrei. Unabhängig von der steuerlichen Regelung zu den Vorsorgeaufwendungen werden derzeit vor allem (wiederum) Lebensversicherungen sowie Bausparverträge und selbstgenutzte Immobilien durch steuerliche Privilegien bzw. durch Prämien und Zulagen aus öffentlichen Mitteln begünstigt. Außerrechnungsmäßige und rechnungsmäßige Zinsen aus den Sparanteilen an Kapital- Lebensversicherungen mit einer Mindest-Laufzeit von 12 Jahren bzw. bei Ausübung des Kapitalwahlrechts im Rahmen einer privaten Rentenversicherung unterliegen nicht der Besteuerung ( 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG), und bei Bezug einer Leibrente aus einer privaten Rentenversicherung wird nur der sog. Ertragsanteil, d. h. die fiktiven, nach Rentenbeginn anfallenden Erträge, besteuert ( 22 Nr. 1 Satz 3 EStG). Innerhalb gewisser von Fall zu Fall unterschiedlicher Einkommensgrenzen, teilweise unter weiteren Voraussetzungen, gewährt der Staat ferner jeweils eine Wohnungsbauprämie zum Bausparen, eine Eigenheimzulage bei Erwerb einer selbstgenutzten Immobilie und eine Arbeitnehmersparzulage (wiederum für Bausparverträge, daneben für sog. Beteiligungssparen ). Dabei sind die Sparleistungen jeweils aus versteuertem Einkommen zu erbringen, die staatlichen Prämien und Zulagen unterliegen jedoch nicht der Besteuerung. Insgesamt sind damit in Deutschland zwar vielfältige Ansätze zur Förderung der Vermögensbildung bzw. der individuellen Altersvorsorge vorhanden. Problematisch ist aber, dass sich die gegenwärtige Förderung auf eine Vielzahl von Töpfen verteilt. Die Transparenz ist unzureichend, so dass hohe Such- und Informationskosten entstehen; daneben fallen hohe Verwaltungskosten an. Noch schwerer wiegt, dass die Fördermaßnahmen jeweils an bestimmten Anlageformen anknüpfen. Hieraus resultiert eine Privilegierung einzelner Instrumente gegenüber anderen für die Altersvorsorge geeigneten Sparformen und soweit die Förderung vollständig in Anspruch genommen werden soll eine politisch induzierte Zersplitterung der individuellen Vorsorge. Gegenüber einer Situation, in der im Bereich der individuellen Altersvorsorge vollständige Wahlfreiheit zwischen geeigneten Instrumenten herrscht, impliziert beides ein hohes Maß an wirtschaftlicher Ineffizienz. 14

15 15

16 Die aktuellen Ausgaben der Veröffentlichungen von Deutsche Bank Research finden Sie auch im Internet unter Außerdem finden Sie Links, z.b. zu Walters Web Winkel, einer Zusammenstellung von Beiträgen von Prof. Dr. Norbert Walter, Chefvolkswirt der Deutsche Bank-Gruppe, und zum DB Info Center, das Ihre individuellen Recherche-Aufträge entgegennimmt. Themenschwerpunkte auf unseren Seiten sind wirtschaftliche und finanzielle Entwicklungen, darunter gesamtwirtschaftliche Grundlagenanalyse, Kommentierung und Interpretation von Vorgängen an den internationalen Finanzmärkten, die Beobachtungen von Branchen und Ländern sowie die Analyse wirtschaftspolitischer Fragestellungen. Bis zum 31. März 2000 bieten wir Ihnen auf unseren Internet-Seiten eine Schnupper-Aktion. Sie erhalten mit Hilfe der Online-Registrierung Ihre persönliche Nutzerkennung (User ID) und Ihr Paßwort, befristet bis zum 31. März 2000, direkt am Bildschirm. Wenn Sie Kunde der Deutsche Bank Gruppe sind und sich für einen unbefristeten Zugang interessieren, wenden Sie sich bitte an Ihren Kundenberater. Wenn Sie (noch) nicht Kunde der Deutsche Bank Gruppe sind, wenden Sie sich bitte direkt an das DB Research Marketing-Team: Deutsche Bank Research Marketing Postfach Frankfurt am Main Fax: Deutsche Bank AG, DB Research, D Frankfurt am Main, Bundesrepublik Deutschland (Selbstverlag). Alle Rechte vorbehalten. Bei Zitaten wird um Quellenangabe Deutsche Bank Research gebeten. Die in dieser Veröffentlichung enthaltenen Informationen beruhen auf öffentlich zugänglichen Quellen, die wir für zuverlässig halten. Eine Garantie für die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Angaben können wir nicht übernehmen, und keine Aussage in diesem Bericht ist als solche Garantie zu verstehen. Alle Meinungsaussagen geben die aktuelle Einschätzung des Verfassers/der Verfasser wieder und stellen nicht notwendigerweise die Meinung der Deutsche Bank AG oder ihrer assoziierten Unternehmen dar. Die in dieser Publikation zum Ausdruck gebrachten Meinungen können sich ohne vorherige Ankündigung ändern. Weder die Deutsche Bank AG noch ihre assoziierten Unternehmen übernehmen irgendeine Art von Haftung für die Verwendung dieser Publikation oder deren Inhalt. Die Deutsche Bank Securities Inc. hat unter Anwendung der gültigen Vorschriften die Verantwortung für die Verteilung dieses Berichts in den Vereinigten Staaten übernommen. Die Deutsche Bank AG London und Morgan Grenfell & Co., Limited, die beide der Securities and Futures Authority unterstehen, haben unter Anwendung der gültigen Vorschriften die Verantwortung für die Verteilung dieses Berichts im Vereinigten Königreich übernommen. Druck: HST Offsetdruck GmbH, Dieburg. Print: ISSN / Internet: ISSN

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