Rundschreiben Nr. 1/2014

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1 Münster, Auskunft erteilt: Frau Völmeke Herr Albring Telefon: Telefon: Telefax: Rundschreiben Nr. 1/2014 an alle antragaufnehmenden Stellen - nachrichtlich auch an Krankenkassen und andere Stellen - Hinsichtlich der abschlagsfreien Altersrente ab Vollendung des 63. Lebensjahres nach dem Entwurf eines Gesetzes über Leistungsverbesserungen in der Rentenversicherung informieren wir über die Verfahrensweise der DRV Westfalen Aktuell liegt der Entwurf eines Gesetzes über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung RV-Leistungsverbesserungsgesetz vor, mit welchem u. a. Neuregelungen für eine abschlagsfreie Rente mit dem 63. Lebensjahr nach 45 Beitragsjahren geschaffen werden sollen. Verteiler 3 A 3 D; 3 F 1 Dieser Entwurf wird in der Öffentlichkeit ausgiebig diskutiert und führt schon jetzt bei den antragsaufnehmenden Stellen und innerhalb der Sachbearbeitung im Hause zu zahlreichen Nachfragen. Obwohl die geplanten Änderungen sich noch im Entwurfsstadium befinden, halten wir es für angezeigt, Ihnen schon jetzt einige Fallkonstellationen bekannt zu machen, mit denen Sie bei der Antragsaufnahme und Bearbeitung von Fällen konfrontiert werden können. Rundschreiben Nr. 1/2014 Seite 1 von 6

2 Wir weisen jedoch ausdrücklich darauf hin, dass es sich hierbei um Sachverhalte handelt, die noch keine Stütze im Gesetz finden. Die geplanten Änderungen müssen erst noch durch den Gesetzgeber verabschiedet und in Kraft gesetzt werden. Auf diesem Weg können noch einige Modifikationen vorgenommen werden. 1. Entwurf eines Gesetzes über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung RV-Leistungsverbesserungsgesetz Der Gesetzentwurf sieht in 236b SGB-VI-E für Versicherte, die UvorU dem geboren sind, eine abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte ab Vollendung des 63. Lebensjahres vor. Für Versicherte, die in der Zeit vom bis zum geboren sind, soll die Altersgrenze für die abschlagsfreie Inanspruchnahme dieser Altersrente in 2 Monatsschritten auf das Alter 64 und 10 Monate angehoben werden. Die bisher schon nach 38 SGB VI mögliche abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte ab dem 65. Lebensjahr schließt hieran an. Eine vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrenten ist nicht möglich. Auf die Wartezeit von 45 Jahren sollen zukünftig nach dem derzeit vorliegenden Gesetzentwurf alle Zeiten des Bezugs von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung, z. B. Arbeitslosengeld I, Winterausfallgeld, Transferkurzarbeitergeld, Saisonkurzarbeitergeld, Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung, Strukturkurzarbeitergeld, Schlechtwettergeld sowie alle Zeiten des Bezugs von Entgeltersatzleistungen bei Krankheit sowie Übergangsgeld, soweit diese Zeiten Pflichtbeitragszeiten oder Anrechnungszeiten sind, berücksichtigt werden. Nicht angerechnet werden Zeiten des Bezugs von Arbeitslosenhilfe und Rundschreiben Nr. 1/2014 Seite 2 von 6

3 Arbeitslosengeld II. Nach dem Gesetzentwurf können o. a. Zeiten vor dem glaubhaft gemacht werden. Als Mittel zur Glaubhaftmachung soll auch eine Versicherung an Eides statt gelten. 2. Anfragen/Anträge auf die vorgesehene abschlagsfreie Altersrente ab Wird ein Antrag auf abschlagsfreie Altersrente wegen Vollendung des 63. Lebensjahres bei 45 Beitragsjahren gestellt, ist dem Versicherten anzubieten, den Rentenantrag bis zum Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung zurückzustellen. Anträge, die früher als 12 Monate vor dem begehrten Rentenbeginn eingehen, sind abzulehnen. 3. Antrag auf vorgezogene Altersrente nach geltendem Recht; ein Rentenbescheid ist noch nicht erteilt 3.1 Wartezeit von 45 Jahren nach geltendem Recht (ohne Zeiten der Arbeitslosigkeit) ist erfüllt bzw. bis zum erfüllbar Auf Basis des Versicherungsverlaufs ist zu prüfen, ob die Wartezeit von 45 Jahren nach derzeit geltendem Recht ( 50 Abs. 5, 51 Abs. 3a SGB VI) erfüllt ist bzw. bis zum noch erfüllt werden kann. Ist das der Fall, sind die Antragsteller nach Ziffer zu beraten. 3.2 Wartezeit für die abschlagsfreie Altersrente nach dem Gesetzentwurf ist oder kann (mit Zeiten der Arbeitslosigkeit) bis zum erfüllt werden Auf Basis des gespeicherten Versicherungsverlaufs ist zu prüfen, ob die Möglichkeit besteht, dass die im Gesetzentwurf genannte Wartezeit von 45 Jahren unter Einbeziehung der unter Ziffer 1 beschriebenen zu berücksichtigenden Zeiten erfüllt sein könnte. Diese Zeiten sind aus dem Konto manuell zu ermitteln. Besteht diese Möglichkeit, sind die Antragsteller nach Ziffer zu beraten. Rundschreiben Nr. 1/2014 Seite 3 von 6

4 3.3 Wartezeit von 45 Jahren nach geltendem Recht ist nicht erfüllt und kann nach derzeitigem Stand des Gesetzentwurfs nicht mehr erfüllt werden Wenn die Wartezeit von 45 Jahren nach geltendem Recht nicht erfüllt ist bzw. bis zum nicht erfüllt werden kann oder wenn die Wartezeit von 45 Jahren nach dem Gesetzentwurf unter Einbeziehung der unter Ziffer 1 beschriebenen zu berücksichtigenden Zeiten ebenfalls nicht erfüllt werden kann, sind weitere Beratungen nicht erforderlich. Die beantragten vorgezogenen Altersrenten sind ohne besondere Hinweise zu bewilligen. 3.4 Beratung im Zuge der Antragsbearbeitung Die Antragsteller nach Ziffer 3.1 sind darüber zu informieren, dass ein Wechsel in eine abschlagsfreie Altersrente ab nicht möglich ist, wenn der Bescheid über die vorgezogene Altersrente zuvor bindend geworden oder Rente bezogen worden ist ( 34 Abs. 4 SGB VI). Den Antragstellern ist anzubieten, die Erteilung eines Rentenbescheides erst dann vorzunehmen, wenn das Gesetzgebungsverfahren beendet ist. Damit hat der Antragsteller die Möglichkeit, sich erst in Kenntnis der zukünftigen Rechtslage entscheiden zu müssen, ob der Antrag auf vorgezogene Altersrente als Antrag auf die neue abschlagsfreie Altersrente gelten soll. Besteht der Antragsteller auf der Bescheiderteilung, ist die vorgezogene Altersrente ohne besondere Hinweise zu bewilligen Die Antragsteller nach Ziffer 3.2 sind darüber zu informieren, dass die Wartezeit von 45 Jahren für die abschlagsfreie Altersrente ab nach dem bisher vorliegenden Informationen UmöglicherweiseU erfüllt werden kann. Eine verbindliche Auskunft hierzu kann jedoch erst erfolgen, sobald das Gesetz über Leistungsverbes- Rundschreiben Nr. 1/2014 Seite 4 von 6

5 serungen in der gesetzlichen Rentenversicherung in Kraft getreten ist. Die weitere Beratung ist wie in Ziffer vorzunehmen. 4. Bescheid über die vorgezogene Altersrente nach geltendem Recht ist noch nicht bestandskräftig UAuf NachfrageU des Versicherten ist auf die Möglichkeit hinzuweisen, dass durch Widerspruch, Antragsrücknahme und Rückzahlung der gezahlten Rentenbeträge die Möglichkeit besteht, die abschlagsfreie Altersrente nach dem Gesetzentwurf in Anspruch nehmen zu können. Versicherte, die mit Blick auf die abschlagsfreie Altersrente ab bereits Widerspruch gegen den Bescheid über die vorgezogene Altersrente eingelegt haben, sind zeitnah auf die Möglichkeit der Antragsrücknahme mit der damit verbundenen Verpflichtung der Rückzahlung der erhaltenen Beträge hinzuweisen. Ein Verzicht auf die noch fällig werdenden Zahlungsansprüche ist zulässig. Die erhaltenen Rentenbeträge sind bis zur Bescheiderteilung über eine abschlagsfreie Altersrente nach neuem Recht zurückzuzahlen. Die Entscheidung über den Widerspruch ist bis zur Verkündung des RV-Leistungsverbesserungsgesetzes zurückzustellen. In beiden Fallgestaltungen ist zusätzlich darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedschaft in der KVdR bei dieser Verfahrensweise rückwirkend entfällt und die Versicherten sich zuvor über die Auswirkungen hierzu mit ihrer Krankenkasse in Verbindung setzen müssen. 5. Bescheid über die vorgezogene Altersrente nach geltendem Recht ist bestandskräftig Ein Wechsel in eine abschlagsfreie Altersrente ist nach 34 Abs. 4 SGB VI nicht mehr möglich. Anfragen nach der abschlagsfreien Altersrente sind entsprechend zu beantworten. Rundschreiben Nr. 1/2014 Seite 5 von 6

6 6. Beratung im Zuge der Antragsaufnahme Die Beratung im Zuge der Antragsaufnahme von vorgezogenen Altersrenten hat im Sinne der o. a. Ausführungen zu erfolgen. Bei weitergehenden Fragen wenden Sie sich bitte an die für Sie zuständige Auskunfts- und Beratungsstelle der DRV Westfalen. Mit freundlichen Grüßen im Auftrag P o t t h o f f Gen.Akte /2014 Rundschreiben Nr. 1/2014 Seite 6 von 6

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