S A T Z U N G. über die Erhebung einer Kurtaxe (Kurtaxesatzung) 1 Erhebung einer Kurtaxe
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- Friederike Sachs
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1 Satzung Nr 73 Seite 1 01/2012 Stadt Bonndorf im Schwarzwald Landkreis Waldshut S A T Z U N G über die Erhebung einer Kurtaxe (Kurtaxesatzung) 1 Erhebung einer Kurtaxe Die Gemeinde erhebt zur teilweisen Deckung ihres Aufwands für die Herstellung und Unterhaltung der zur Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten Einrichtungen und für die für diesen Zweck durchgeführten Veranstaltungen eine Kurtaxe 2 Kurtaxepflicht 1 Kurtaxepflichtig sind alle Personen, sie sich in der Gemeinde aufhalten, aber nicht Einwohner der Gemeinde sind (ortsfremde Personen) und denen die Möglichkeit zur Benutzung der Kureinrichtungen und zur Teilnahme an den Veranstaltungen im Sinne von 1 geboten sind 2 Kurtaxepflichtig sind darüber hinaus auch die Einwohner der Stadt Bonndorf, die den Schwerpunkt der Lebensbeziehungen in einer anderen Gemeinde haben und nicht in der Gemeinde arbeiten 3 Ob die Unterbringung in einem Beherbergungsbetrieb oder bei Privatvermietern, in Ferien- oder Erholungsheimen, in gemieteten oder eigenen Wohnungen, in Jugend- oder Wanderherbergen, auf Campingplätzen oder dergleichen erfolgt, ist dabei gleichgültig Die Kurtaxepflicht ist nicht davon abhängig, ob und im welchem Umfang die Kureinrichtungen benutzt oder die Kurveranstaltungen besucht werden
2 Satzung Nr 73 Seite 2 3 Kurbezirk Den öffentlichen Verhältnissen entsprechend wird der Stadtbereich von Bonndorf in zwei Kurbezirke aufgestellt Kurbezirk I: Kurbezirk II: Stadtbereich Bonndorf (Kernstadt) Alle Teilorte und Wohnplätze der Stadt Bonndorf 4 Höhe der Kurtaxe 1 Kurbezirk I Erwachsene Kinder über 16 Jahre 6-16 Jahre a) in allen Beherbergungsbetrieben, Kuranstalten, Sanatorien, Erholungsheimen aller Art, Ferienhäuser, Ferienwohnungen, gemeinnützigen und caritativen Heimen, Campingplätzen und bei Privatvermietern 1,00 0,70 b) in Kinderheimen, Jugendherbergen und Landschulheimen 0,70 0,70 Kurbezirk II a) in allen Beherbergungs- 0,80 0,70 betrieben, Kuranstalten, Sanatorien, Erholungsheimen aller Art, Ferienhäuser, Ferienwohnungen,
3 Satzung Nr 73 Seite 3 gemeinnützigen und caritativen Heimen, Campingplätzen und bei Privatvermietern b) in Kinderheimen, Jugendherbergen und Landschulheimen 0,70 0,70 2 Der Tag der Ankunft und der Tag der Abreise werden zusammen als ein Aufenthaltstag gerechnet Der Tag der Abreise bleibt deshalb bei der Kurtaxeabrechnung unberücksichtigt 3 Jahreskurkarteninhaber, die einen geringeren Zeitraum als 60 Tage im Jahr die Zweitwohnung innehaben, erhalten beim Wegzug gegen Rückgabe der Kurkarten den entsprechenden Anteil der Kurtaxe-pauschale (unter Zugrundelegung des 4 Abs 1 der Kurtaxe-satzung) zurückerstattet Beim Zuzug erfolgt die Berechnung auf der Grundlage des 4 Abs 1 der Kurtaxesatzung, wenn sich daraus eine für den Kurtaxepflichtigen günstigere Berechnung ergibt 5 Generelle Befreiung von der Kurtaxepflicht Von der Zahlung der Kurtaxe, nicht aber von der Meldepflicht nach 11 dieser Satzung, sind ohne Stellung eines Antrages befreit: 1 Ortsfremde Personen, die sich aus beruflichen Gründen in der Gemeinde aufhalten Diese Vergünstigung gilt nicht für Familienangehörige und nicht für das Wochenende (Freitagabend bis Montag früh) 2 Kinder bis zum vollendeten 6 Lebensjahr, 3 Familienbesucher von Gemeindeeinwohnern, die in deren Haushalt unentgeltlich aufgenommen werden und keine Kurmittel in Anspruch nehmen, 4 Auszubildende, die während ihrer Ausbildung in der Stadt Bonndorf einen Zweitwohnsitz innehaben
4 Satzung Nr 73 Seite 4 6 Befreiung von der Kurtaxepflicht auf Antrag Von der Zahlung der Kurtaxe werden aufgrund eines bei der Kurverwaltung zu stellenden Antrages befreit: a) In der öffentlichen Krankenpflege aktiv tätige Personen ohne eigenes Einkommen, b) Gäste, die im gleichen Jahr für 60 Tage Kurtaxe in Bonndorf entrichtet haben, c) Schwer- Körperbehinderte (100%) und Blinde, die lt ärztlicher Bescheinigung oder aufgrund eines Schwerbeschädigtenausweises auf ständige Begleitung angewiesen sind, auch für die Begleitpersonen, wenn die Notwendigkeit einer Begleitperson durch amtsärztliche Bescheinigung nachgewiesen wird 7 Kurtaxeermäßigung Eine Ermäßigung um 50% erhalten auf Antrag Körperbehinderte, Schwerbeschädigte und Blinde mit mindestens 50 % Erwerbsminderung 8 Entscheidung über Befreiung und Ermäßigung Der Gemeinderat kann nähere Bestimmungen über die Durchführung dieser Kurtaxesatzung erlassen Er kann im Einzelfall von der Kurtaxe befreien oder diese ermäßigen, wenn es das Interesse des Kurorts rechtfertigt oder eine soziale Härte vorliegt Über die Anträge nach 6 und 7 dieser Satzung entscheidet der Bürgermeister Ermäßigungs- und Befreiungsanträge haben keine aufschiebende Wirkung Ermäßigungs- und Befreiungsanträge müssen vom kurtaxepflichtigen Gast innerhalb von zwei Tagen nach Ankunft schriftlich mit der Begründung bei der Kurverwaltung Bonndorf vorgelegt werden 9 Kurkarte 1 Jede Person, die der Kurtaxepflicht unterliegt und nicht nach 5 und
5 Satzung Nr 73 Seite 5 6 von der Entrichtung der Kurtaxe befreit ist, hat Anspruch auf eine Kurkarte Die Kurkarte wird auf den Namen des Kurtaxepflichtigen ausgestellt und ist nicht übertragbar Bei missbräuchlicher Verwendung wird die Kurkarte eingezogen Dies gilt nicht für Besucher von Jugend-herbergen, Kinderheimen und Landschulheimen, die gemäß dieser Satzung eine wesentlich ermäßigte Kurtaxe zu entrichten haben 2 Die Kurkarte berechtigt zum Besuch und Benutzung der Einrichtungen und Veranstaltungen, die die Gemeinde für Kur- und Erholungszwecke bereitstellt bzw durchführt 3 Die Erhebung von Benutzungsgebühren oder Entgelten bleibt unberührt 10 Entstehung und Fälligkeit der Kurtaxe 1 Die Kurtaxeschuld entsteht am Tage der Ankunft einer kurtaxepflichtigen Person in der Gemeinde Die Kurtaxe wird am letzten Aufenthaltstag in der Gemeinde fällig 11 Meldepflicht 1 Wer Personen gegen Entgelt beherbergt, einen Campingplatz betreibt oder seine Wohnung (Zweitwohnung) als Ferienwohnung Ortsfremden zur Verfügung stellt, ist verpflichtet, bei ihm verweilende Personen innerhalb von 24 Stunden nach Ankunft bzw Abreise an- bzw abzumelden 2 Daneben sind Reiseunternehmen verpflichtet, wenn in dem von dem Reiseteilnehmer an den Unternehmer zu entrichtenden Entgelt auch die Kurtaxe enthalten ist Die Meldung ist innerhalb von 24 Stunden nach Ankunft und Abreise einzureichen Die dem Wohnungsgeber aufgrund der allgemeinen polizeilichen Meldevorschriften obliegenden Pflichten werden von diesen Bestimmungen nicht berührt
6 Satzung Nr 73 Seite 6 12 Auskunftspflicht Die nach 11 meldepflichtigen Personen sind verpflichtet, dem Bürgermeisteramt bzw dessen Beauftragte jederzeit Einsicht in die Fremdenmeldeunterlagen, die Geschäftsbücher und die zur Feststellung der Anwesenheit von Fremden vorgesehenen Einrichtungen zu gewähren sowie jede die Kurtaxe betreffende Auskunft zu geben Die Meldeunterlagen sind der Kurverwaltung auf Aufforderung vorzulegen 13 Einzug, Abführung der Kurtaxe, Haftung 1 Die nach 11 Meldepflichtigen haben, soweit nicht ein Kurtaxebescheid besteht, die Kurtaxe von den kurtaxepflichtigen Personen einzuziehen und an die Gemeinde abzuführen Sie haften der Gemeinde gegenüber für den vollständigen und richtigen Einzug der Kurtaxe 2 Die im Laufe eines Kalendermonats fällig gewordenen Beträge an Kurtaxe sind jeweils bis zum 10 des folgenden Monats an die Gemeinde abzuführen Die Meldepflichtigen sind auf die Anforderung der Gemeinde verpflichtet, die abgeführten Beträge nach einem Formblatt aufzuschlüsseln, das die Gemeinde zur Verfügung stellt 3 Verletzen Wohnungsgeber oder die dazu verpflichteten Personen die Anzeigepflicht oder unterlassen sie die Berechnung und Abführung der Kurtaxe, so haften sie der Stadt Bonndorf gegenüber für den entstandenen Schaden 14 Verwendungszweck der Kurtaxe Die Verwendung der Kurtaxe ist zweckgebunden Sie darf nur für Einrichtungen, Anlagen und Veranstaltungen verwendet werden, die direktoder indirekt dem Gast zugute kommen Die Kurtaxe ist eine öffentlichrechtliche Abgabe Gäste und Wohnungsgeber haften für sie als Gesamtschuldner Die Beitreibung der Kurtaxe erfolgt nach den für die Beitreibung der Gemeindeabgaben für öffentlich-rechtliche Geldforderungen bestehenden Vorschriften
7 Satzung Nr 73 Seite 7 15 Strafvorschriften 1 Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Satzung gelten als Ordnungswidrigkeit und können mit Geldbuße gemäß 17 Abs 1 und 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeit geahndet werden 2 Absatz 1 gilt nicht bei Vorliegen von Straftatbeständen wie Betrug, Urkundenfälschung etc, die strafrechtlich verfolgt werden 3 Im übrigen behält sich die Gemeinde vor, bei groben oder wiederholten Verstößen gegen die Kurtaxesatzung Beherbergungsbetriebe oder Privatvermieter nicht mehr in das Gastgeberverzeichnis aufzunehmen
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