Ehepaare Steuerklassenwechsel was zu beachten ist und wann er sich lohnt

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1 Stand März 2011 Von Rolf Winkel Ehepaare Steuerklassenwechsel was zu beachten ist und wann er sich lohnt Die Wahl der Steuerklassen ist bei vielen Ehepaaren nach wie vor ein Thema. Häufig geht es dabei auch um den Unmut des weniger verdienenden Partners (meist noch immer die Ehefrau) über die hohen monatlichen Steuerabzüge bei Steuerklasse V. Und ebenso häufig werden die Steuerklassen zum Thema, wenn es um Sozialleistungen geht. Im Folgenden erfahren Sie, wann für Ehepaare welche Steuerklassenkombination sinnvoll ist und wann es vor allem im Zusammenhang mit dem Bezug von Sozialleistungen vorteilhaft ist, die Steuerklassen zu wechseln. 1. Steuerklassenkombinationen für verheiratete Beschäftigte 1a. Die Kombinationen IV/IV und III/V Ehepaare können zwischen verschiedenen Steuerklassenkombinationen wählen. Beide Partner können Klasse IV nehmen, sie können sich aber auch für die Kombination III/V entscheiden. Solange beide beschäftigt sind, hat diese Entscheidung in aller Regel nur eine begrenzte Bedeutung. Wer eine falsche Kombination wählt, muss allenfalls zu viel Steuern vorauszahlen. Im Folgejahr kann sich das Ehepaar das zu viel vorausgezahlte Geld vom Finanzamt zurückholen. Die Steuerklassenkombination III/V ist für Ehepaare jeweils im laufenden Kalenderjahr günstiger, wenn einer der Partner 60 Prozent oder mehr des Brutto-Gesamteinkommens eines Ehepaares erzielt. Je größer der Anteil des mehr verdienenden Partners ist, desto mehr zahlt sich wenn man den laufenden Lohnsteuerabzug betrachtet die Kombination III/V für das Paar aus. Doch spätestens nach der Steuererklärung des Ehepaares die bei der Wahl der Kombination III/V Pflicht ist kommt in manchen Fällen das dicke Ende. Das Finanzamt verlangt dann unter Umständen (sofern nicht zusätzliche Absetzbeträge anerkannt werden) eine Steuernachzahlung. Der Vorteil in solchen Fällen ist damit eine Art von Zinsgewinn. Das Finanzamt hat zunächst auf Geld verzichtet und fordert dieses erst später nach. Bei der Steuerklassenkombination IV/IV passiert dies im Regelfall nicht. Hier zahlen Ehepaare oft etwas zu viel an Steuern voraus und bekommen diese nach ihrer Steuererklärung erstattet. Die Kombination IV/IV ist im Einkommensteuergesetz als Regelfall vorgesehen. Paragraf 38 b des Einkommensteuergesetzes bestimmt nämlich: In die Steuerklasse IV gehören Arbeitnehmer, die verheiratet sind, wenn beide Ehegatten unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben und der Ehegatte des Arbeitnehmers ebenfalls Arbeitslohn bezieht. Die Steuerklassenkombination III/V ist nicht in der Realität, wohl aber nach dem Gesetz die Ausnahme, die eigens beantragt werden muss. 1b. Die Steuerklasse IV-Faktor Seit Anfang 2010 können Ehepartner statt der herkömmlichen Steuerklassenkombinationen auch das sogenannte Faktor-Verfahren in Steuerklasse IV wählen. Das muss beim

2 Finanzamt mit dem Antrag auf Lohnsteuer- Ermäßigung beantragt werden. Ein Antrag für das laufende Kalenderjahr ist jeweils bis zum 30. November möglich. Was ist der Sinn des neuen Faktor- Verfahrens? Es sorgt dafür, dass unterschiedlich verdienende Ehepartner steuerlich schon beim Lohnsteuerabzug in etwa gleich behandelt werden. Auch eingetragene Steuerfreibeträge kommen dann beiden Partnern schon bei der monatlichen Lohnsteuerzahlung zugute. Was ist der wichtigste Unterschied zwischen Steuerklasse IV und IV Faktor? Wer Steuerklasse IV hat, muss in der Regel zunächst per Lohnsteuerabzug etwas zu viel Steuern vorauszahlen. Die zu viel gezahlte Steuer wird dann im Folgejahr bei der Einkommensteuerveranlagung erstattet. Bei IV- Faktor dagegen entspricht die vorausgezahlte Steuer fast genau der Steuer, die später vom Finanzamt errechnet wird. Bei Steuerklasse IV-Faktor wird also schon ziemlich genau die spätere Steuerschuld, die sich bei der Einkommensteuererklärung herausstellt, vorab berücksichtigt. Wie funktioniert das? Das Finanzamt errechnet erst, wie viel Lohnsteuer die Ehepartner jeweils bei Steuerklasse IV im Laufe eines Jahres zahlen müssten. Das ist Schritt 1, bei dem dann der Betrag A herauskommt. Danach wird in Schritt 2 aufgrund der aktuellen Steuertabelle ermittelt, wie viel Steuern das Paar tatsächlich für seine Einkünfte im jeweiligen Kalenderjahr zahlen müsste. Das ist Betrag B. Dieser ist regelmäßig niedriger als Betrag A also die mit Steuerklassenkombination IV/IV vorausgezahlte Steuer. Beide Werte werden nun in Beziehung zueinander gesetzt. Heraus kommt dabei in Schritt 3 der Faktor IV. Wie stellt sich das in einem Beispiel dar? Nehmen wir an, ein Ehepaar hat die Steuerklassenkombination IV / IV. Der Ehemann hat ein voraussichtliches Jahreseinkommen von Euro brutto (= Euro pro Monat). Bei Steuerklasse IV wird für ihn eine (Jahres-) Lohnsteuer von Euro errechnet. Für die Ehefrau ergibt sich bei einem Jahresbruttolohn von Euro (= Euro pro Monat) eine Lohnsteuer von Euro. Zusammen kommen dabei Euro an potentiell zu zahlender Lohnsteuer heraus, wenn jeder nach Steuerklasse IV (ohne weitere individuelle Freibeträge) besteuert würde. Dies ist Schritt 1 der Rechenoperation. Die Werte und die komplette Berechnung können Sie übrigens im recht einfachen Online-Rechner des Bundesfinanzministeriums nachvollziehen. Diesen finden Sie unter Und was ist Schritt 2? Nun wird die voraussichtliche tatsächliche Steuerschuld des Ehepaars berechnet. Das wären nach dem Rechner des Bundesfinanzministeriums bei Bruttoeinkünften in Höhe von insgesamt Euro (für beide Ehepartner insgesamt) 8.098,00 Euro. So viel Steuer müsste das Ehepaar also für 2011 tatsächlich zahlen, wenn es bei den oben genannten monatlichen Einkünften bliebe. Das Ehepaar mit der Steuerklassenkombination IV/IV könnte deshalb 2012 mit einer Steuererstattung von 137 Euro rechnen. Und was soll nun das Faktorverfahren bewirken? Es soll vermeiden, dass es erst 2012 zu einer Steuererstattung kommt. Das Faktorverfahren sorgt also dafür, dass die vorausgezahlte Steuer von vornherein realistisch ist, also niedriger ausfällt. Das geht im Beispielfall so, dass (die reale Steuer) durch (die vorausgezahlte Steuer) dividiert wird. Heraus kommt dabei der Faktor 0,983. Dafür kann man auch das ist geläufiger 98,3 Prozent sagen. Die Ehepartner müssen also, wenn sie IV-Faktor wählen, monatlich nicht die volle Lohnsteuer zahlen, die bei Steuerklasse IV fällig würde, sondern nur 98,3 Prozent davon. Übrigens: Der Unterschied zwischen der Steuerklassenkombination IV/IV und dem IV- Faktor ist in diesem Fall nicht besonders groß, da im Beispiel keine besonderen individuellen Steuerfreibeträge (etwa für Behinderung, Spenden oder Ausbildungskosten) berücksichtigt wurden. Diese Steuerfreibeträge können für das Faktorverfahren im Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung beantragt werden und fließen in die Berechnung des Faktors ein.

3 Welche besonderen Verpflichtungen geht ein Ehepaar ein, das IV-Faktor wählt? Das Paar muss in jedem Fall im Folgejahr eine Steuererklärung abgeben. Weiterhin muss es im Folgejahr wenn es mit der Steuerklassenwahl zufrieden war nochmals den IV-Faktor beantragen. Genau wie die Steuerfreibeträge jährlich neu beantragt werden müssen, muss auch der IV-Faktor in jedem Jahr neu beantragt werden. 2. Steuerklassenwahl für Bezieher von Sozialleistungen Weit größer als für Beschäftigte ist die Bedeutung der Steuerklassenwahl für Sozialleistungsbezieher. Denn bei denen hängt die ausgezahlte Leistung oft von der gewählten Steuerklasse ab bzw. direkt vom vor dem Leistungsbezug monatlich erhaltenen Nettoarbeitsentgelt. Einen Ausgleich wie er bei der Steuer nach der Steuererklärung erfolgt gibt es bei Sozialleistungen nicht. Es bleibt also im Prinzip bei der einmal ausgezahlten Leistung. 2a. Steuerklassenwahl und Arbeitslosengeld I Bei Arbeitslosen hängt die Höhe des Arbeitslosengeld I (ALG I) von der gewählten Steuerklasse ab. Wenn Sie beispielsweise verheiratet sind und Kinder haben, erhalten Sie 2011 bei Steuerklasse III bei einem Bruttoverdienst vor der Arbeitslosigkeit in Höhe von Euro mit Steuerklasse III monatlich 1.367,70 Euro ALG I, bei Steuerklasse V dagegen nur 991,80 Euro. Der Unterschied ist also beträchtlich. Zeitpunkt ist entscheidend: Welchen Spielraum Sie hierbei haben, hängt davon ab, zu welchem Zeitpunkt Sie die Steuerklassen wechseln. Große Freiheiten haben Sie dabei bei einem frühzeitigen Wechsel der Steuerklassen im Kalenderjahr vor der Arbeitslosigkeit. Keine Überprüfung der Steuerklassenwahl: Wenn Ehepartner schon frühzeitig wissen, dass einer von ihnen arbeitslos wird und noch im Kalenderjahr vor der Beantragung des ALG I die Lohnsteuerklasse ändern, müssen die Arbeitsagenturen später die (neue) Steuerklasse, die auf der Steuerkarte des Erwerbslosen eingetragen ist, ohne Überprüfung akzeptieren. Denn Paragraf 133 Abs. 2 SGB III bestimmt: Die Feststellung der Lohnsteuer richtet sich nach der Lohnsteuerklasse, die zu Beginn des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, auf der Lohnsteuerkarte des Arbeitslosen eingetragen war Wenn der Erwerbslose also im Jahr vor der Arbeitslosigkeit eine für ihn günstige Steuerklasse gewählt hat, erhält er deshalb auch ein entsprechend höheres ALG I im oben gewählten Beispiel gibt es etwa mit Steuerklasse III monatlich knapp 400 Euro mehr als mit Klasse V. Dafür muss der erwerbstätige Ehepartner allerdings zumindest kurzfristig Nachteile bei der Steuer in Kauf nehmen: Von seinem Bruttoeinkommen werden nämlich zunächst Monat für Monat aufgrund dessen schlechterer Steuerklasse zu viel Steuern abgeführt. Der eigentliche Gewinn stellt sich erst bei der Einkommensteuerveranlagung (früher auch: Lohnsteuerjahresausgleich) im darauf folgenden Jahr heraus: Das Finanzamt zahlt jeden Cent der zu viel gezahlten Steuer zurück. Zunächst führt man also zu viel Steuern ab, die man nachher jedoch zurückerhält. Steuerklassenwechsel im Jahr der Arbeitslosigkeit: Nur in Ausnahmefällen kann sich ein Steuerklassenwechsel im Jahr der Arbeitslosigkeit noch auszahlen. Für verheiratete Arbeitslose ist ein solcher Steuerklassenwechsel beispielsweise dann sinnvoll, wenn der Arbeitslose vor der Erwerbslosigkeit etwa gleich viel verdient hatte wie sein Ehepartner und dennoch die ungünstige Steuerklasse V mit sehr hohen Abzügen hatte. In solchen Fällen war die bisherige Steuerklassenwahl bereits unzweckmäßig. Trifft dies zu, dann können die Betroffenen im Fall der Arbeitslosigkeit in Steuerklasse IV wechseln. Sie erhalten dann ein entsprechend höheres ALG I. Voraussetzung hierfür ist nach Paragraf 133 SGB III, dass die neu eingetragenen Lohnsteuerklassen dem Verhältnis der

4 monatlichen Arbeitsentgelte beider Ehegatten entsprechen. Ganz anders ist die Rechtslage allerdings bei der neuen und noch weitgehend unbekannten Steuerklasse IV Faktor. Ein Wechsel in IV Faktor wird von der Arbeitsagentur auch dann anerkannt, wenn er erst im Jahr der Arbeitslosigkeit vorgenommen wird. In den Durchführungshinweisen zu Paragraf 133 SGB III heißt es hierzu ausdrücklich: Ein Wechsel von der Steuerklassenkombination III/V in das Faktorverfahren ist immer nach Paragraf 133 Abs. 3 Nr. 1 beachtlich. Dies gilt auch dann, wenn Sie das so genannte Faktorverfahren erst unmittelbar vor der Arbeitslosigkeit gewählt haben oder sogar erst in der Zeit, in der Sie bereits ALG I beziehen. Natürlich würde auch anerkannt, wenn Sie aus der normalen Steuerklasse IV in IV Faktor wechseln. Auch dies kann Ihnen ein höheres ALG I bringen. Der Faktor wirkt sich sowohl für Lohn- als auch für Sozialleistungsbezieher jeweils ab dem Monat aus, nachdem der Faktor beantragt worden ist. Verschaffen sich Arbeitslose damit nicht ungerechtfertigte Vorteile? Nein. Denn die IV-Faktor -Lösung ist ohnehin die steuerlich gesehen gerechteste Lösung. Daher ist es nur vernünftig, wenn auch Leistungen der Sozialversicherungen auf Grundlage von IV-Faktor berechnet werden. Wie stellt sich das in einem Beispiel dar? Nehmen wir wie im Beispiel auf Seite 2 an, ein Ehepaar hat folgende monatlichen Einkünfte: Der Ehemann verdient monatlich Euro brutto, die Ehefrau Euro. Bei diesen Einkommensverhältnissen ist steuerlich gesehen die Steuerklassenkombination III/V sinnvoll. Nun verliert die Ehefrau jedoch Ende März zum Quartalsende ihren Arbeitsplatz. Um der Ehefrau ein höheres Arbeitslosengeld I zu sichern, beantragt das Paar noch im März 2011 den Wechsel in Steuerklasse IV Faktor. Dieser Wechsel wird ab dem Folgemonat April wirksam und muss von der Agentur für Arbeit berücksichtigt werden. Bei der Berechnung des Faktors geht das Finanzamt folgendermaßen vor: Der Ehemann hat ein voraussichtliches Jahreseinkommen von Euro (= 12 x Euro). Für ihn wird auf Basis von Steuerklasse IV eine Jahreslohnsteuer in Höhe von Euro errechnet. Die Ehefrau hat nur in den Monaten Januar bis März Einkünfte erzielt. Weitere Einkünfte stehen bislang noch nicht fest. Der voraussichtliche jährliche Bruttoarbeitslohn der Ehefrau beläuft sich damit auf Euro. Lohnsteuer fällt hierbei nicht an. Insgesamt ergeben sich für das Ehepaar Euro an potentiell zu zahlender Lohnsteuer, wenn jeder nach Steuerklasse IV (ohne weitere individuelle Freibeträge) besteuert würde. Soweit Schritt 1 der Rechenoperation nachzuvollziehen im Abgabenrechner des Bundesfinanzministeriums: Nun wird in Schritt 2 die voraussichtliche tatsächliche Steuerschuld des Ehepaars berechnet. Das wären nach dem Rechner des Bundesfinanzministeriums bei Jahres- Bruttoeinkünften in Höhe von insgesamt Euro (für beide Ehepartner insgesamt) Euro. So viel Steuern müsste das Ehepaar also für 2011 tatsächlich zahlen, wenn es bei den oben genannten monatlichen Einkünften bliebe und keine zusätzlichen Absetzposten geltend gemacht werden können. Das Faktorverfahren sorgt nun dafür, dass die vorausgezahlte Steuer von vornherein realistisch ist, also niedriger ausfällt. Das geht im Beispielfall so, dass (die reale zu erwartende Steuer) durch (die bei Steuerklasse IV vorauszuzahlende Steuer) dividiert wird. Heraus kommt dabei der Faktor 0,679. Dafür kann man wiederum auch 67,9 Prozent sagen. Der verdienende Ehepartner müsste also, wenn sich das Paar für IV- Faktor entscheidet, monatlich nicht die volle Lohnsteuer zahlen, die bei Steuerklasse IV fällig würde, sondern nur 67,9 Prozent davon. Was bedeutet das für das Arbeitslosengeld I der Ehefrau? Auch dieses wird nun auf Basis von Steuerklasse IV, Faktor 0,679 berechnet. Gibt man

5 das Bruttomonatsentgelt von Euro, Klasse IV und den Faktor 0,679 in den Arbeitslosengeld-Rechner von ein, so ergibt sich ein monatliches Arbeitslosengeld in Höhe von 824,70 Euro. Zum Vergleich: Bei Steuerklasse V würde die Betroffene monatlich lediglich 646,20 Euro erhalten. Dabei wurden jeweils die Werte für Kinderlose berücksichtigt. Unseren Arbeitslosengeld-Rechner finden Sie hier: oziales/algrechner.php Wichtig: Ehepaaren, die entsprechend verfahren, ist anzuraten, ein gewisses finanzielles Polster (Größenordnung: Bis zu 1000 Euro) anzulegen. Da das Arbeitslosengeld I generell dem so genannten Progressionsvorbehalt unterliegt, kommt es ganz unabhängig vom Faktorverfahren im Jahr nach dem Leistungsbezug häufig zu einer Steuernachforderung des Finanzamtes. 2b. Steuerklassenwahl und Elterngeld Die Höhe des Elterngeldes hängt vom durchschnittlichen monatlichen Netto- Erwerbseinkommen der Bezieher(innen) in den letzten zwölf Monaten vor dem Beginn der Mutterschutzfrist oder bei Vätern vor der Geburt des Kindes ab. Das Bundessozialgericht (BSG) entschied am 25. Juni 2009: Es ist erlaubt, wenn ein Elternteil die (günstigste) Steuerklasse III nur deshalb wählt, um monatlich mehr Netto zur Verfügung zu haben und damit später mehr Elterngeld zu bekommen. In den beiden Fällen, über die das BSG urteilte (Az.: B 10 EG 3/08 R und B 10 EG 4/08 R), waren die (werdenden) Mütter jeweils deutlich vor Beginn ihrer Mutterschutzfrist in Steuerklasse III gewechselt zuvor waren sie in den Klassen IV bzw. V. Dieser Wechsel führte wegen der erheblich geringeren monatlichen Steuerabzüge zu einem höheren Nettogehalt und später zu deutlich höheren Elterngeld-Ansprüchen. Gleichzeitig stiegen allerdings die Lohnsteuerabzüge vom Einkommen ihrer besser verdienenden Ehegatten, die jetzt nach Steuerklasse V berechnet wurden. Diese Mehrzahlungen wurden nach Abgabe der Steuererklärung im Folgejahr jedoch wieder ausgeglichen. Der Freistaat Bayern hielt das Verhalten der Mütter für rechtsethisch verwerflich und damit für rechtsmissbräuchlich. Das BSG hielt dagegen: Der Steuerklassenwechsel sei nach dem Einkommensteuergesetz erlaubt und einmal im Jahr möglich. Der Gesetzgeber könne die Möglichkeit, durch den bloßen Wechsel ein höheres Elterngeld zu erhalten, jederzeit per Gesetzesänderung ausschließen habe dies jedoch bislang nicht getan. Deshalb müsse er nun die Folgen tragen. Das Bundesfamilienministerium hat die BSG- Urteile inzwischen akzeptiert und die Elterngeldstellen angewiesen, die BSG-Position als Grundsatzentscheidung anzusehen, die zu beachten ist. Nach den aktuellen Richtlinien zum BEEG (BEEG steht für Bundeselterngeldund Elternzeitgesetz) des zuständigen Bundesfamilienministeriums ist auch die Eintragung von Freibeträgen auf der Steuerkarte der Betroffenen zum Zweck der späteren Erhöhung des Elterngeldes nicht rechtsmissbräuchlich. Die Elterngeldstellen müssen diese damit anerkennen. Missbräuchlich kann danach jedoch die Löschung entsprechender Freibeträge im Bezugszeitraum des Elterngelds (sein), wenn diese erkennbar allein die Funktion hat, den Anspruch auf Elterngeld zu erhöhen (Seite 71). Zur Erläuterung: Damit sind Fälle angesprochen, in denen Elternteile während des Elterngeldbezugs in Teilzeit erwerbstätig sind. Soweit die Betroffenen Freibeträge von ihrer Steuerkarte löschen lassen, sinken deren Nettoeinkünfte umgekehrt kann sich dann das Elterngeld erhöhen. 2c. Steuerklassen-Regeln zum Mutterschaftsgeld und zum Aufstockungsbetrag bei Altersteilzeit Frauen, die vor der Mutterschutzfrist netto mehr verdient haben, erhalten auch einen höheren Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld. Bei Ehefrauen hängt damit die Höhe des Zuschusses auch von der Wahl ihrer Steuerklasse ab. Auch der Aufstockungsbetrag, den Arbeitgeber an Altersteilzeitler zahlen, ist vom Nettogehalt abhängig.

6 Wenn Verheiratete allerdings hier die Steuerklasse wechseln, um sich so höhere Arbeitgeberzuschüsse zu sichern, dann könnte das missbräuchlich sein und muss vom Arbeitgeber nicht akzeptiert werden, meint das Bundesarbeitsgericht (BAG). Ein Missbrauch liegt nach Ansicht des BAG immer dann vor, wenn der weniger verdienende Ehepartner die steuerlich gesehen für ihn unsinnige Steuerklasse III gewählt hat. Das Gericht befand allerdings: Die Wahl der Lohnsteuerklassenkombination IV/IV geht für Ehepaare regelmäßig in Ordnung (Az.: 9 AZR 423/05). Bei der Klasse IV werde jeder Ehepartner genau wie ein Alleinstehender entsprechend seinem Einkommen besteuert. Ohnehin sei auf den Steuerkarten von Ehepartnern im Normalfall jeweils die Klasse IV einzutragen und nur auf besonderen Antrag die Kombination III/V. Der Arbeitgeber wurde deshalb verpflichtet, einer Altersteilzeitlerin, die beim Finanzamt beschäftigt war, entsprechend höhere Aufstockungsbeträge zu zahlen. Hier ging es zwar um einen Altersteilzeit-Fall. Die vom Gericht allgemein aufgestellten Regeln gelten jedoch auch für das Mutterschaftsgeld.

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