SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

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1 Az.: 1 A 658/09 4 K 2227/07 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte - Klägerin - - Antragstellerin - gegen die Große Kreisstadt Radebeul vertreten durch den Oberbürgermeister Pestalozzistraße 6, Radebeul - Beklagte - - Antragsgegnerin - wegen Anfechtung eines Prozessvergleiches hier: Antrag auf Zulassung der Berufung

2 2 hat der 1. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Schmidt-Rottmann und die Richterin am Verwaltungsgericht Berger am 23. März 2010 beschlossen: Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 13. Mai K 2227/07 - wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf ,- festgesetzt. Gründe Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Die Klägerin hat nicht gemäß 124a Abs. 4 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - dargelegt, dass ein Zulassungsgrund vorliegt. Das Darlegungserfordernis verlangt, dass ein Antragsteller im Zulassungsverfahren zum einen zumindest einen Zulassungsgrund gemäß 124 Abs. 2 VwGO bezeichnet und zum anderen herausarbeitet, aus welchen Gründen die Voraussetzungen des bezeichneten Zulassungsgrundes erfüllt sind. Das Oberverwaltungsgericht ist bei seiner Entscheidung über die Zulassung der Berufung darauf beschränkt, das Vorliegen der von dem Antragsteller bezeichneten Zulassungsgründe anhand der von ihm vorgetragenen Gesichtspunkte zu prüfen. Das angegriffene Urteil leidet an einem Verfahrensmangel i. S. v. 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, der einen absoluten Revisionsgrund i. S. v. 138 Nr. 6 VwGO darstellt. Es gilt als nicht mit Gründen versehen. Nach 117 Abs. 4 VwGO ist ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefasst war, vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefasst der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln. Wird ein Urteil, das aufgrund einer mündlichen Verhandlung

3 3 ergeht, später als fünf Monate nach der Verhandlung vollständig abgefasst und zugestellt, so ist es nicht mit Gründen versehen i. S. v. 138 Nr. 6 VwGO (BVerwG, Beschl. v , NJW 1994, 273 = DVBl 1994, 172 m. w. N.). So liegt der Fall hier. Das Urteil wurde aufgrund der mündlichen Verhandlung vom am Verhandlungstag gefasst, der Tenor am der Geschäftsstelle übergeben. Ausweislich der Gerichtsakte aber wurde das vollständig abgefasste Urteil erst am und damit nach Ablauf der Fünfmonatsfrist der Geschäftsstelle der vierten Kammer des Verwaltungsgerichts zugeleitet. Die Berufung war aus diesem Grund jedoch nicht zuzulassen. Die Klägerin hat diesen Fehler nicht in einer 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise geltend gemacht. Bei dem vorliegenden Verfahrensmangel hätte es zwar keiner Ausführungen mehr zu den Auswirkungen des Verfahrensfehlers auf die Entscheidung bedurft, aber zumindest rügen müssen hätte die Klägerin das Vorliegen dieses Mangels. Das hat sie nicht getan. Sie hat dem Senat in ihren Schreiben vom und mit wiederholten Ausrufezeichen zur Kenntnis gegeben, dass ihr das Urteil vom erst am zugestellt wurde. Den eingangs genannten Anforderungen an die Rüge genügt dies nicht. Zudem hat die Klägerin im Schreiben vom ausdrücklich klar gestellt, ihren Antrag auf Zulassung der Berufung (nur) auf die nachfolgend behandelten zwei anderen Zulassungsgründe stützen zu wollen. Die beiden von der Klägerin geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor. An der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinne von 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die Rechtssache hat auch nicht die von der Klägerin geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung i. S. v. 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Der Zulassungsgrund des 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO dient der Gewährleistung der materiellen Richtigkeit der Entscheidung des jeweiligen Einzelfalls, mithin der Verwirklichung von Einzelfallgerechtigkeit. Er soll eine berufungsgerichtliche Nachprüfung des Urteils des Verwaltungsgerichts ermöglichen, wenn sich aus der Begründung des Zulassungsantrages ergibt, dass hierzu wegen des vom Verwaltungsgericht gefundenen Ergebnisses Veranlassung besteht. Ernstliche Zweifel sind deshalb anzunehmen, wenn tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage gestellt werden, dass der Ausgang eines Berufungsverfahrens als ungewiss erscheint (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v , DVBl. 2000, 1458).

4 4 Das Verwaltungsgericht hat die auf die Feststellung, dass das Verfahren 2 K 877/02 nicht durch den gerichtlichen Vergleich vom beendet wurde, gerichtete Klage abgewiesen. Der gerichtliche Vergleich sei wirksam. Es läge kein Fall eines versteckten Einigungsmangels i. S. v. 155 BGB vor. Insbesondere an der Bedeutung des Wortes Ursprungsbaukörper könne es bei Anwendung der Auslegungsregeln für Willenserklärungen zwischen den Verfahrensbeteiligten keine Zweifel gegeben haben. Die Klägerin könne diese Willenserklärung auch nicht wegen Irrtums nach 119 BGB oder Täuschung oder Drohung nach 123 BGB anfechten. Ein Irrtum habe nicht vorgelegen. Soweit die Klägerin bei der Abgabe ihrer Erklärung tatsächlich einen geheimen Vorbehalt bezüglich der von ihr übernommenen Verpflichtung zum Rückbau gehegt habe, mache dieser die Willenserklärung nicht nach 116 BGB nichtig. Einer Täuschung oder Drohung von Seiten der Beklagten sei die Klägerin zum Zeitpunkt des Abschlusses des gerichtlichen Vergleichs nicht ausgesetzt gewesen. Schließlich lägen die Voraussetzungen des 60 VwVfG nicht vor. Die Verhältnisse, die für die Festsetzungen im Prozessvergleich maßgeblich gewesen seien, insbesondere die von der Beklagten geübte Praxis im Umgang mit Schwarzbauten, hätten sich nicht nachträglich geändert. Die Einwände der Klägerin sind nicht geeignet, ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit dieses Urteils zu begründen. Sie ist der Auffassung, das Verwaltungsgericht habe nicht berücksichtigt, dass sie in Umsetzung des Vergleichs bereits umfangreiche Abrissarbeiten ausgeführt habe. Sie habe das Obergeschoss des Anbaus entfernt. Der Anbau im Erdgeschoss aber sei ein genehmigungsfreier Wintergarten. Er könne wegen seiner Genehmigungsfreiheit vom Vergleich nicht mit umfasst gewesen sein. Hiermit habe sich das Gericht nicht auseinander gesetzt. Darüber hinaus habe sie den Vergleich seinerzeit nur geschlossen, weil die Beklagte beteuert habe, gegen alle Schwarzbauten des Gebietes gleichmäßig vorgehen zu wollen. Die Beklagte aber sei schon zu diesem Zeitpunkt davon ausgegangen, dass sie nur gegen die Klägerin vorgehen werde, und habe sie insoweit getäuscht. Inzwischen lasse sich auch feststellen, dass gegenüber den anderen Bauherren bislang keine Beseitigungsverfügungen erlassen worden seien und deren Bauwerke zumindest weitere 15 Jahre erhalten und genutzt werden könnten. Der Senat geht nicht davon aus, dass es sich bei dem verbliebenen erdgeschossigen Anbau an den Ursprungsbaukörper lediglich um einen Wintergarten handelt. Bereits aus der

5 5 Vorhabenbeschreibung in den von der Klägerin selbst vorgelegten Bauunterlagen des Dipl.- Ing. geht hervor, dass der Anbau im Erdgeschoss vielmehr ein beheiztes Wohnzimmer und den Heizungs- bzw. Haustechnikraum beherbergen soll. Die in den Gerichts- und Behördenakten befindlichen Fotos lassen auch erkennen, dass im Erdgeschoss (planmäßig) massiv angebaut und so zusätzlicher Wohn- und Wirtschaftsraum geschaffen wurde. Selbst wenn man aber unterstellt, dass es sich bei dem Anbau um einen solchen Wintergarten handelte, der nach der seinerzeit gültigen Bauordnung tatsächlich nicht genehmigungspflichtig war, ließe sich hieraus doch nicht der von der Klägerin gefolgerte Schluss ziehen, dieser könne deshalb nicht auch Gegenstand des streitgegenständlichen Prozessvergleiches gewesen sein. Die Genehmigungsfreiheit eines Vorhabens lässt zum einen keinen Rückschluss auf seine materielle Rechtmäßigkeit zu. Zum anderen sind die Parteien eines Vergleiches frei darin, Umfang und Inhalt des Vergleiches zu bestimmen. Aus dem Vergleich geht, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausführte, im Übrigen zweifelsfrei hervor, dass auch dieser nicht zum Ursprungsbaukörper gehörende erdgeschossige Teil des Anbaus von der Rückbauverpflichtung der Klägerin erfasst ist. Die Behauptung der Klägerin, die Beklagte habe sie bereits bei Abschluss des Vergleiches über ihr beabsichtigtes Vorgehen gegen weitere Schwarzbauten getäuscht, vermag ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Urteils vom ohne weiteres nicht zu begründen. Es handelt sich insoweit um von der Beklagten substanziiert bestrittene bloße Vermutungen der Klägerin. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Sinne des 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache liegt vor, wenn eine grundsätzliche, höchstrichterlich oder vom Sächsischen Oberverwaltungsgericht nicht beantwortete Frage aufgeworfen wird, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf (vgl. Beschl. des Senats v B 255/04 - und B 968/04 -). Die Darlegung dieser Voraussetzungen erfordert wenigstens die Bezeichnung einer konkreten Frage, die sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war, als auch für das Berufungsverfahren erheblich sein würde, und muss im Einzelnen aufzeigen, inwiefern das Verwaltungsgericht die Frage nach Auffassung der Kläger nicht zutreffend beantwortet hat. Der klägerische Vortrag genügt diesen Anforderungen nicht. Die von der Klägerin formulierte

6 6 Frage, inwieweit sich die Beklagte willkürlich mit ihrer differenzierten Verweisungspraxis verhält, insbesondere ob dies im rechtlich zulässigen Rahmen eines Schwarzbau-Konzeptes oder sogar als bauplanungsrechtliche Neuordnung durch teilweise Duldung darstellt, ist für die Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts ohne grundsätzliche Bedeutung, sondern lediglich einzelfallbezogen. Die Kostenentscheidung beruht auf 154 Abs. 2 VwGO. Bei der Streitwertfestsetzung gemäß 47 Abs. 1 GKG i. V. m. 52 Abs. 1 GKG und Nr. 9.5 des Streitwertkatalogs 2004 (DVBl. 2004, 1525 = NVwZ 2004, 1327 = VBlBW 2004, 467) folgt der Senat der Festsetzung durch das Verwaltungsgericht, gegen die die Beteiligten nichts vorgetragen haben. Dieser Beschluss ist unanfechtbar ( 152 Abs. 1 VwGO). gez.: v. Welck Schmidt-Rottmann Berger

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