Arbeitnehmer einen Anspruch auf Krankengeld gegen den Träger seiner gesetzlichen Krankenversicherung. [ 1 ]

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1 TK Lexikon Sozialversicherung Krankengeld Krankengeld HI Zusammenfassung LI Begriff Das Krankengeld ist eine Entgeltersatzleistung. Es ersetzt entfallendes Arbeitsentgelt im Krankheitsfall nach Ablauf der gesetzlichen Entgeltfortzahlung und wird von der Krankenkasse gezahlt. Zuschüsse des Arbeitgebers sowie während des Leistungsbezugs gewährte Einmalzahlungen können beitragspflichtig sein. Bei der Unterbrechung der Beschäftigung durch die Arbeitsunfähigkeit ist eine Unterbrechungsmeldung zu übermitteln, wenn die Unterbrechung ohne Entgeltzahlung länger als einen Kalendermonat andauert. Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung Sozialversicherung: Der Anspruch auf das Krankengeld ergibt sich aus dem SGB V, im Wesentlichen aus den 44 ff. SGB V. Die Mitgliedschaft bzw. Versicherung während des Leistungsbezugs ergibt sich aus 7 Abs. 3 Satz 3 SGB IV. In der Kranken- und Pflegeversicherung setzt sich die Mitgliedschaft fort ( 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V und 49 Abs. 2 SGB XI). In der Rentenversicherung besteht die Versicherungspflicht gem. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI und in der Arbeitslosenversicherung gründet sich die Versicherungspflicht auf 26 Abs. 2 Nr. 1 SGB III. 9 DEÜV regelt die Unterbrechungsmeldung. Arbeitsrecht HI Nach Ablauf des sechswöchigen gesetzlichen Anspruchs auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall gegen den Arbeitgeber (oder einen längeren Entgeltfortzahlungszeitraum durch Tarifvertrag oder Einzelvertrag) hat der weiterhin arbeitsunfähige Arbeitnehmer einen Anspruch auf Krankengeld gegen den Träger seiner gesetzlichen Krankenversicherung. [ 1 ] Besteht kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung, weil die gesetzlichen Voraussetzungen fehlen, so besteht der Anspruch auf Krankengeld bereits vom 1. Tag der Arbeitsunfähigkeit an. [ 2 ] Kommt der Arbeitgeber seiner Verpflichtung zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nicht nach, muss die Krankenkasse ebenfalls vom ersten Tag an Krankengeld zahlen. Der Anspruch des Arbeitnehmers gegen seinen Arbeitgeber auf Entgeltfortzahlung bis zur Höhe des gezahlten Krankengelds geht dann kraft Gesetzes [ 3 ] auf die Krankenkasse über. Die Krankenkasse kann den Anspruch gegen den Arbeitgeber aus eigenem Recht gerichtlich geltend machen. Der Arbeitgeber kann ihr alle Einwendungen entgegenhalten, die er auch gegen den Anspruch des Arbeitnehmers geltend machen könnte. Sobald der Arbeitgeber über die Krankengeldzahlung an den Arbeitnehmer unterrichtet ist, kann er mit befreiender Wirkung nicht mehr an den Arbeitnehmer zahlen. Das gilt auch für Vergleichsverhandlungen vor dem Arbeitsgericht. Die Krankenkasse informiert den Arbeitgeber in der Regel sehr rasch durch Übersendung einer Forderungsübergangsanzeige. Sozialversicherung 1 Krankengeldanspruch des Arbeitnehmers gegenüber der Krankenkasse HI HI Versicherte erhalten Krankengeld, wenn die Krankheit sie arbeitsunfähig macht oder sie stationär in einem Krankenhaus, einer

2 Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung behandelt werden. Der Anspruch auf Krankengeld für selbstständig Erwerbstätige ist kraft Gesetzes ausgeschlossen. Gleiches gilt für Arbeitnehmer, die bei Arbeitsunfähigkeit nicht mindestens 6 Wochen Anspruch auf Entgeltfortzahlung haben. Hierzu zählen unständig Beschäftigte und Personen, deren Beschäftigungsverhältnis im Voraus auf weniger als 10 Wochen befristet ist. [ 4 ] Krankengeldanspruch auf Antrag Die o. g. Personenkreise, bei denen der Krankengeldanspruch entfällt, können aber eine Wahlerklärung gegenüber der Krankenkasse abgeben, dass die Mitgliedschaft den Anspruch auf Krankengeld umfassen soll. In diesem Fall wird der Beitrag nach dem allgemeinen Beitragssatz berechnet. Krankengeld wird von der 7. Woche der Arbeitsunfähigkeit an gezahlt. [ 5 ] Darüber hinaus muss jede Krankenkasse in ihrer Satzung Tarife anbieten, die einen Anspruch auf Krankengeld beinhalten. [ 6 ] Für diese Tarife haben die Versicherten gesonderte Prämienzahlungen direkt an die Krankenkasse zu entrichten. Vom Arbeitgeber ist in solchen Fällen, da kein "gesetzlicher" Anspruch auf Krankengeld besteht, lediglich der verminderte Beitragssatz abzuführen. Hinweis Ansprüche kombinieren Das gesetzliche Krankengeld aufgrund einer Wahlerklärung und das Krankengeld aus einem Wahltarif können kombiniert werden. 2 Beschäftigung und Entgeltabrechnung 2.1 Mitgliedschaft während der Arbeitsunterbrechung durch Arbeitsunfähigkeit HI HI Die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger in der Kranken- und Pflegeversicherung bleibt erhalten, solange Anspruch auf Krankengeld besteht. Das gilt auch bei einer Fortsetzungserkrankung, wenn die ärztliche Feststellung darüber spätestens am nächsten Werktag nach dem Ende des vorhergehenden Bewilligungsabschnitts erfolgt. [ 7 ] Das Versicherungsverhältnis freiwillig versicherter Krankengeldbezieher wird durch die Arbeitsunfähigkeit nicht berührt. Aufgrund des Bezugs von Krankengeld besteht grundsätzlich auch Renten- und Arbeitslosenversicherungspflicht. Dies hat für den Arbeitgeber allerdings keine unmittelbare Bedeutung, da die Beiträge aus dem Krankengeld finanziert werden. 2.2 Beitragsfreiheit HI Arbeitgeber haben für die Zeit des Anspruchs auf Krankengeld ihres Arbeitnehmers grundsätzlich keine Beiträge zu entrichten. Allerdings gilt dies nur, wenn kein Arbeitsentgelt gezahlt wird oder nicht zur Beitragsbemessung herangezogen werden darf. Während des Krankengeldbezugs gezahltes Entgelt kann also ggf. beitragspflichtig sein, wie z. B. Einmalzahlungen oder Zuschüsse des Arbeitgebers zum Krankengeld. [ 8 ] 2.3 Teillohnzahlungszeitraum HI Endet die Zahlung des Arbeitsentgelts bzw. der Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit, sind die Beiträge nur für einen Teil des Abrechnungszeitraums zu berechnen und abzuführen. [ 9 ] Dabei ist auch nur eine entsprechende anteilige Beitragsbemessungsgrenze zu berücksichtigen. 2.4 Meldungen HI

3 Dauert eine krankheitsbedingte Arbeitsunterbrechung weniger als einen Kalendermonat an, ist keine Meldung zur Sozialversicherung erforderlich. Maßgeblich ist dabei die Zeit, für die vom Arbeitgeber kein Entgelt gezahlt wird. Bei Arbeitsunfähigkeit entsteht eine Meldepflicht erst, wenn nach Ablauf des ggf. bestehenden Entgeltfortzahlungsanspruchs mindestens für einen Kalendermonat kein Entgelt gezahlt wird. [ 10 ] Wird die versicherungspflichtige Beschäftigung für mindestens einen Kalendermonat unterbrochen, ist für den Zeitraum bis zum Wegfall des Arbeitsentgeltanspruchs eine Unterbrechungsmeldung mit dem Abgabegrund "51" zu übermitteln. Meldefristen Diese Unterbrechungsmeldung muss innerhalb von 2 Wochen nach Ablauf des 1. vollen Kalendermonats der Unterbrechung erfolgen. Achtung Keine Wiederanmeldung erforderlich Eine Anmeldung zum Tag der Wiederaufnahme der Beschäftigung ist nicht erforderlich. Endet die Beschäftigung während einer solchen Unterbrechung z. B. wegen Ablauf der Befristung, ist außerdem innerhalb von 6 Wochen eine Abmeldung mit dem Meldegrund "30" vorzunehmen. 3 Leistungsanspruch 3.1 Anspruchsbeginn HI HI Krankengeld wird bei einer stationären Behandlung in einem Krankenhaus oder einer Vorsorge- oder Reha-Einrichtung von ihrem Beginn an gezahlt. Bei Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit besteht der Krankengeldanspruch von dem Tag der ärztlichen Feststellung an. 3.2 Ruhen des Anspruchs HI Der Anspruch auf Krankengeld ruht, soweit und solange Versicherte u. a. beitragspflichtiges Arbeitsentgelt erhalten; dies ist bei Arbeitnehmern regelmäßig für die Zeit der Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber der Fall. [ 11 ] Auch Teilnehmer am Bundesfreiwilligendienst haben Anspruch auf Krankengeld. Das von der Einsatzstelle bei Arbeitsunfähigkeit fortgezahlte Taschengeld führt ebenfalls zum Ruhen des Krankengeldanspruchs. [ 12 ] 3.3 Zahlungsweise HI Das Krankengeld wird für Kalendertage gezahlt. Wird das Krankengeld für einen ganzen Kalendermonat gezahlt, wird dieser mit 30 Tagen angesetzt. 3.4 Höhe des Krankengeldes/Berechnung HI Das Krankengeld beträgt 70 % des entgangenen regelmäßigen Arbeitsentgelts, soweit es der Beitragsberechnung unterliegt (Regelentgelt). Das aus dem Arbeitsentgelt berechnete Krankengeld darf 90 % des Nettoentgelts nicht übersteigen. KVbeitragspflichtige Einmalzahlungen erhöhen das Krankengeld.

4 Hinweis Einmalig gezahltes Krankengeld Wenn einmalig gezahltes Arbeitsentgelt berücksichtigt wird, ist das Krankengeld auf 100 % des laufenden Netto- Arbeitsentgelts begrenzt. Entgelt im Bemessungszeitraum ist maßgebend Für die Berechnung des Regelentgelts ist das im letzten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraum, mindestens das während der letzten 4 Wochen (Bemessungszeitraum) erzielte und um einmalig gezahlte Arbeitsentgelt verminderte Arbeitsentgelt heranzuziehen. Das während des letzten Bemessungszeitraums gezahlte Entgelt ist durch die Zahl der Stunden zu teilen, für die es gezahlt wurde. Das Ergebnis ist mit der Zahl der sich aus dem Inhalt des Arbeitsverhältnisses ergebenden regelmäßigen wöchentlichen Arbeitsstunden zu vervielfachen und durch 7 zu teilen. Wird das Entgelt nach Monaten bemessen oder ist eine Berechnung des Regelentgelts nach Stunden nicht möglich, gilt der 30. Teil des im letzten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechneten Kalendermonats erzielten und um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt verminderten Entgelts als Regelentgelt. Berücksichtigung von Einmalzahlungen Das in dieser Weise ermittelte Regelentgelt wird um den 360. Teil des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts erhöht, sofern es in den letzten 12 Kalendermonaten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit der Beitragsberechnung zugrunde gelegen hat (Hinzurechnungsbetrag). Der 12-Monats-Zeitraum endet mit dem letzten abgerechneten Kalendermonat, also mit dem Monat, der für die Berechnung des Krankengeldes aus dem laufenden Arbeitsentgelt maßgebend ist. Eine Verlängerung des 12- Monats-Zeitraums erfolgt generell nicht, auch wenn das Beschäftigungsverhältnis zwischenzeitlich unterbrochen war. Praxis-Beispiel Ermittlung des Bemessungszeitraums bei Einmalzahlungen Bemessungszeitraum 12-Monats-Zeitraum Februar bis Oktober bis Dezember 2015 bis Februar bis bis bis Aus der Kombination von laufendem Arbeitsentgelt im Bemessungszeitraum und den im letzten Jahr vor der Erkrankung beitragspflichtigen Einmalzahlungen wird ein kumuliertes kalendertägliches Regelentgelt ermittelt. Dieses Regelentgelt wird bis zur Höhe der kalendertäglichen Beitragsbemessungsgrenze zur Krankenversicherung berücksichtigt. Vergleich mit Nettoarbeitsentgelt Das Nettoarbeitsentgelt ist das um die gesetzlichen Abzüge verminderte Bruttoarbeitsentgelt. Es wird aus dem laufenden Arbeitsentgelt nach den gleichen Grundsätzen berechnet wie das Regelentgelt. Zu den gesetzlichen Abzügen zählen die Lohnund Kirchensteuer, der Solidaritätszuschlag sowie die Sozialversicherungsbeiträge. Bei freiwillig Versicherten sind dies die um die Arbeitgeberzuschüsse verminderten freiwilligen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. Das auf die Einmalzahlung entfallende Nettoarbeitsentgelt wird anteilmäßig mit dem Prozentsatz angesetzt, der sich aus dem Verhältnis des kalendertäglichen Regelentgeltbetrags zu dem sich aus diesem Regelentgeltbetrag ergebenden

5 Nettoarbeitsentgelt ergibt. Das Krankengeld beträgt einschließlich anteiliger Einmalzahlungen 90 % des Nettoarbeitsentgelts. Es darf jedoch das im Bemessungszeitraum erzielte (laufende) Nettoarbeitsentgelt ohne Berücksichtigung der Einmalzahlungen nicht übersteigen. Praxis-Beispiel Berechnung des Krankengeldes Bruttoberechnung EUR mtl. Brutto-Arbeitsentgelt 3.000,00 davon 1/30 100,00 Einmalzahlungen 3.600,00 davon 1/360 10,00 kumuliertes tgl. Regelentgelt, ggf. gekürzt auf tgl. Höchstregelentgelt (2016 = 141,25 EUR) 110,00 davon 70 % 77,00 Nettoberechnung EUR Netto-Arbeitsentgelt monatlich 2.100,00 davon 1/30 70,00 anteiliges tgl. Netto aus Einmalzahlungen (= 70 EUR : 100 EUR 10 EUR) 7,00 kumuliertes tgl. Netto-Arbeitsentgelt 77,00 davon 90 % 69,30 Vergleichsberechnungen 70 % kumuliertes Regelentgelt 77,00 90 % kumuliertes Netto-Arbeitsentgelt 69, % Netto-Arbeitsentgelt ohne Einmalzahlungen 70,00 Krankengeldanspruch 69,30 Praxis-Tipp Erhöhung des Krankengeldes nach einem Jahr Das Krankengeld wird nach Ablauf eines Jahres nach dem Bemessungszeitraum angepasst (Dynamisierung). Die Anpassung berücksichtigt die Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer vom vorvergangenen zum vergangenen Kalenderjahr. [ 13 ] Bei einer negativen Entwicklung der Entgelte wird das Krankengeld nicht erhöht aber auch nicht abgesenkt.

6 Beiträge aus dem Krankengeld Vom Krankengeld sind Beiträge zur Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung zu zahlen, und zwar sowohl vom Versicherten als auch von der Krankenkasse. 3.5 Zuschuss zum Krankengeld HI Zuschüsse des Arbeitgebers zum Krankengeld gelten nicht als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt, wenn die Einnahmen zusammen mit dem Krankengeld das letzte Nettoarbeitsentgelt (Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt) um nicht mehr als 50 EUR monatlich übersteigen. [ 14 ] 3.6 Dauer der Krankengeldzahlung HI Das Krankengeld wird ohne zeitliche Begrenzung gewährt, bei Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit jedoch höchstens 78 Wochen innerhalb von 3 Jahren. Tritt während der Arbeitsunfähigkeit eine weitere Krankheit hinzu, verlängert sich die Leistungsdauer nicht. Bei der Feststellung der Leistungsdauer des Krankengeldes wird die Zeit der Entgeltfortzahlung angerechnet. [ 15 ] 3.7 Kinderkrankengeld HI Kinderkrankengeld erhalten gesetzlich Versicherte, die wegen Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ihres erkrankten Kindes der Arbeit fernbleiben müssen. Anspruch besteht für Kinder, die das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder behindert und auf Hilfe angewiesen sind. Beim Anspruch und der Berechnung von Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes sind Besonderheiten zu beachten. [ 1 ] Zu den Voraussetzungen vgl. Ressort Sozialversicherung. [ 2 ] 44, 49 SGB V. [ 3 ] 115 Abs. 1 SGB X. [ 4 ] S. Kurzfristig Beschäftigte. [ 5 ] 46 Satz 2, 49 Abs. 1 Nr. 7 SGB V. [ 6 ] 53 Abs. 6 Satz 1 SGB V. [ 7 ] 46 Satz 2 SGB V, BE v , TOP 1. [ 8 ] S. Krankengeldzuschuss. [ 9 ] S. Teillohnzahlungszeitraum. [ 10 ] 7 Abs. 3 Satz 2 SGB IV. [ 11 ] S. Krankengeld (Ruhen des Anspruchs). [ 12 ] BE v. 11./ : TOP 1. [ 13 ] 50 SGB IX. [ 14 ] S. Krankengeldzuschuss [ 15 ] 48 Abs. 3 SGB V.

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