Brandenburgisches Oberlandesgericht. Im Namen des Volkes. Urteil
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- Linda Jaeger
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1 4 U 29/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht O 397/05 Landgericht Frankfurt (Oder) Anlage zum Protokoll vom Verkündet am als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit der Bausparkasse AG, - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte g e g e n 1. Frau J M, 2. Herrn A M, - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Klägerin und Berufungsklägerin, Beklagte und Berufungsbeklagte, hat der 4. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 08. August 2007 durch die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Schäfer als Vorsitzende, den Richter am Oberlandesgericht Werth und die Richterin am Landgericht Brune
2 2 für R e c h t erkannt: Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 30. Januar 2007 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Berufung trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Die Revision wird zugelassen. G r ü n d e : I. Die Beklagten und die Klägerin, auch handelnd für die L-Bank, L bank B, schlossen am 06./ einen Vertrag über die Gewährung eines Vorausdarlehens" zur Finanzierung des Erwerbs einer Eigentumswohnung, der durch notariellen Vertrag vom / stattfand. In der Urkunde den Notars S in H vom , Urkunden-Nr.: 4271/1996, unterwarfen die Beklagten sich der persönlichen Haftung aus der zur Sicherung des Darlehens bestellten Grundschuld und der sofortigen Zwangsvollstreckung aus der Urkunde. Durch anwaltliches Schreiben vom erklärten die Beklagten den Widerruf des Darlehensvertrags gemäß 1 HWiG a. F.. Sie erhoben beim Landgericht Karlsruhe, Az.: 7 O 237/05, Klage gegen die Klägerin und die aus der Lk...bank B... hervorgegangene L bank B auf - neben anderem - die Rückgewähr der von ihnen auf den Darlehensvertrag geleisteten Zahlungen und die Feststellung, dass keine Darlehensrückzahlungs- und Zinszahlungsansprüche aus dem Darlehensvertrag bestehen. Unter dem trat die L bank B ihre Ansprüche aus dem Darlehensverhältnis an
3 3 die Klägerin ab. Die Klägerin hat beantragt, festzustellen, dass der zwischen den Beklagten und der L bank B (vormals L- Bank, Lk bank B ) abgeschlossene Vorausdarlehensvertrag vom 06./ durch den von Beklagtenseite erklärten Haustürwiderruf nicht aufgelöst worden ist, sondern wirksam fortbesteht, hilfsweise, festzustellen, dass sie berechtigt ist, wegen ihrer aufgrund Haustürwiderrufs des bezeichneten Darlehensvertrags bestehenden Rückabwicklungsansprüche ( 3 Abs. 1 HWiG a. F.) die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde des Notars B S vom , Urkundennummer: 4271/1996, - Grundschuld und persönliche Vollstreckungsunterwerfung - gegenüber den Beklagten zu betreiben, höchst hilfsweise, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie ,27 (Nettokreditbetrag) nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab zu zahlen. Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen. Das Landgericht hat durch Urteil vom die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klage sei unzulässig, da es wegen des beim LG Karlsruhe geführten Rechtsstreits umgekehrten Rubrums an einem Feststellungsinteresse der Klägerin nach 256 ZPO
4 4 fehle. In dem dortigen Rechtsstreit sei jedenfalls auch über Ansprüche aus 3 HWiG a. F. zu befinden; das habe entweder im Rahmen der dortigen Hilfsbegründung der hiesigen Beklagten oder im Rahmen der dortigen Hilfsaufrechnung der hiesigen Klägerin zu geschehen. Ein Feststellungsinteresse sei auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Verjährung zu bejahen, da diese durch die Hilfsaufrechnung gehemmt sei. Über die Hilfsanträge der Klägerin sei nicht zu befinden, da sie für den Fall der Feststellung der Wirksamkeit des Widerrufs des Darlehensvertrages gestellt seien. Gegen dieses Urteil, das ihr am zugestellt worden ist, hat die Klägerin am Berufung eingelegt und diese am begründet. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 30.Januar 2007 abzuändern und festzustellen, dass der zwischen den Beklagten und der L bank B (vormals L- Bank, Lk bank B ) abgeschlossene Vorausdarlehensvertrag vom 06./ durch den von Beklagtenseite erklärten Haustürwiderruf nicht aufgelöst worden ist, sondern wirksam fortbesteht, hilfsweise, festzustellen, dass sie berechtigt ist, wegen ihrer aufgrund Haustürwiderrufs des vorbezeichneten Darlehensvertrags bestehenden Rückabwicklungsansprüche ( 3 Abs. 1 HWiG a. F.) die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde des Notars B S vom , Urkundennummer: 4271/1996, - Grundschuld und persönliche Vollstreckungsunterwerfung - gegenüber den Beklagten zu betreiben, höchst hilfsweise, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie ,27 (Nettokreditbetrag) mit 5 % Zinsen über den Basiszinssatz ab zu zahlen. Die Beklagten beantragen,
5 5 die Berufung zurückzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Denn die Klage ist, wie das Landgericht zutreffend erkannt hat, unzulässig. Dabei bedarf es keiner Entscheidung über die Zulässigkeit einer auf die Feststellung nur der Unwirksamkeit des Haustürwiderrufs gerichteten Klage, nachdem der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in der mündlichen Verhandlung klargestellt hat, dass der Hauptantrag sich nicht darin erschöpft, sondern auf die Feststellung des wirksamen Fortbestands des Darlehensverhältnisses gerichtet ist. Aber auch mit diesem Begehren ist die Klage unzulässig, und zwar ohne dass dabei es auf den Inhalt der Urkunde des Notars S vom , Urkundennummer: 4271/1996, und den Vorrang einer Leistungsklage (vgl. OLG Naumburg, Urteil vom , 2 U 81/06) oder die Möglichkeit der Erhebung einer Zwischenfeststellungswiderklage in dem beim LG Karlruhe geführten Rechtsstreit der Parteien (vgl. Brandenbg. OLG [3. ZS], Urteil vom , 3 U 109/06) ankommt. Denn es fehlt bereits an einem Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin, weil - worauf das Landgericht im Ergebnis zu Recht abgestellt hat - der Fortbestand des Darlehensverhältnisses Gegenstand des beim LG Karlsruhe geführten Rechtsstreits ist. Das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis ist sachliche Prozessvoraussetzung einer jeden Klage (Zöller/Greger, ZPO, 26. Aufl., Rn. 13 ff. vor 253). Es fehlt einer objektiv sinnlosen Klage, bei der die klagende Partei kein schutzwürdiges Interesse an dem begehrten Urteil haben kann (Zöller/Greger, a.a.o., Rn. 18 vor 253). Ein solcher Fall liegt hier vor, da die streitgegenständliche Feststellung der Rechtswirksamkeit des Darlehensvertrags vom 06./ vollumfänglich und abschließend im Rahmen des Parallelprozesses der Parteien beim LG Karlsruhe zu klären sein wird. Denn die hiesigen Beklagten haben ausweislich des vorgeleg-
6 6 ten Urteils des LG Karlsruhe vom (Bl. 828 ff d. A.) auch die Feststellung begehrt, dass aus dem streitbefangenen Darlehensvertrag keine Darlehensrück- und Zinszahlungsansprüche gegen sie bestehen. Zur Entscheidung über diesen - vor dem Hintergrund der Rückabwicklung des Darlehensvertrags bei einem wirksamen Widerruf zulässigen - Antrag wird im dortigen Rechtsstreit abschließend über den Fortbestand des Darlehensvertrags zu befinden sein; allein davon hängt nämlich ab, ob die dort begehrte Feststellung zu treffen oder die Klage der hiesigen Beklagten insoweit zurückzuweisen ist. Durch diese Entscheidung wird einem jeglichen Feststellungsinteresse - auch - der hiesigen Klägerin genügt werden. Wird der beim LG Karlsruhe gestellte Feststellungsantrag abgewiesen, so steht fest, dass Darlehensrück- und Zinszahlungsansprüche der hiesigen Beklagten aus dem Darlehensvertrag - weiterhin - bestehen. Wird ihm stattgegeben, so folgt daraus zwingend, dass Darlehensrück- und Zinszahlungsansprüche auch aus einer Rückabwicklung des Darlehensvertrags nicht gegeben sind; denn auch das sind Ansprüche aus dem Darlehensvertrag. Folglich wird den rechtlichen und wirtschaftlichen Interessen der Klägerin, die hinter der begehrten Feststellung des wirksamen Fortbestands des Darlehensvertrags stehen, durch die Entscheidung in dem beim LG Karlsruhe geführten Rechtsstreit in jedem Fall und umfassend Genüge getan. Die dort zu treffende Entscheidung wird im Hinblick auf das Bestehen oder Nichtbestehen von Darlehensrück- und Zinszahlungsansprüche der hiesigen Klägerin auch in Rechtskraft erwachsen, nachdem dieses dort zum Gegenstand des Feststellungsantrags der hiesigen Beklagten erhoben worden ist. Eine weitergehende Klärung der Rechtslage kann durch den vorliegenden Rechtsstreit nicht herbeigeführt werden. Damit führt die hier erhobene Klage lediglich zu einer unnötigen Streithäufung, die aus den zutreffenden Erwägungen des 3. Zivilsenats (a.a.o.) nach dem Prozessrecht zu vermeiden ist. Etwas anderes folgt nicht daraus, dass der beim LG Karlsruhe gestellte Feststellungsantrag sich nur gegen die L bank B als die dortige Beklagte zu 2. richtet. Denn einmal ist auch die hiesige Klägerin dort als Beklagte zu 1. am Rechtsstreit beteiligt. Zudem wird die Rechtskraft des dortigen Urteils nach 325 Abs. 1 ZPO auch für und gegen sie wirken, da sie durch die Abtretung vom nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit in die Ansprüche aus dem Darlehensvertrag eingetreten und Rechtsnachfolgerin der L bank B geworden ist. Ausweislich des dem Senat vorgelegten Urteils des LG Karlsruhe (Bl. 828 ff d. A.) sind dort die mündliche Verhandlung am geschlossen und die Entscheidung am
7 7 verkündet worden; demzufolge ist die Rechtshängigkeit der dortigen Klage jedenfalls vor dem eingetreten. Dem Landgericht ist auch darin zu folgen, dass sich ein Rechtsschutz- und Feststellungsinteresse der Klägerin nicht aus der Gefahr der Verjährung von Ansprüchen herleiten lässt. Das gilt auch und insbesondere für etwaige Rückzahlungsansprüche gegen die Beklagten aus 3 Abs. 1 HWiG a. F. Nach dem Urteil des LG Karlsruhe vom (Bl. 828 ff d. A.) ist in dem dortigen Rechtsstreit nämlich von der hiesigen Klägerin hilfsweise die Aufrechnung gegen diese Ansprüchen erklärt worden. Das hat zur Hemmung der Verjährung nach 204 Abs. 1 Nr. 5 BGB geführt, und zwar ohne dass es auf die prozessuale Zulässigkeit und Begründetheit der Aufrechnung und darauf ankommt, ob in dem dortigen Rechtsstreit eine Entscheidung über die zur Aufrechnung gestellten Ansprüche überhaupt anfällt (vgl. Palandt/ Heinrichs, BGB, 66. Aufl., 204 Rn. 20 m.w.n.). Nachdem, was sowohl aus dem Vorbringen der Klägerin (Bl. 901 d. A.) als auch aus dem Vortrag der Beklagten (Bl. 930 d. A.) hervorgeht, gegen das Urteil des LG Karlsruhe die Berufung zum OLG Karlsruhe eingelegt worden ist, ist die Hemmung der Verjährung auch noch nicht beendet (vgl. BGH NJW 1990, 2680, 2681); für einen Stillstand oder eine Beendigung des Berufungsverfahrens, die zu einer Beendigung der Hemmung nach 204 Abs. 2 BGB führen könnten, ist nichts dargetan. Nach alledem ist in Ermangelung der Zulässigkeit der Klage dem Senat eine Entscheidung in der Sache nicht eröffnet. Das gilt auch für die Hilfsanträge der Klägerin, da - wie das Landgericht zutreffend hervorgehoben hat - diese für den Fall eines wirksamen Haustürwiderrufs und nicht für den Fall der Unzulässigkeit der Klage zum Hauptantrag gestellt worden sind (Bl. 10, 16 d. A.). Die Kostenentscheidung folgt aus 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Zulassung der Revision beruht auf 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO im Hinblick auf das von der Klägerin dem Senat zur Kenntnis gegebene Urteil des Kammergerichts vom , Az.: 24 U 202/06.
8 Werth Brune Werth (RinOLG Dr. Schäfer ist infolge Urlaubsabwesenheit an der Unterschriftsleistung gehindert.) 8
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