DAS MENSCHENRECHT DES KINDES AUF BILDUNG

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1 DAS MENSCHENRECHT DES KINDES AUF BILDUNG PD Dr. Friederike Wapler, Universität Frankfurt und seine Umsetzung in der Migrationsgesellschaft

2 Verwaltungsgericht Berlin Beschluss vom , Az. VG 3 L 215/14 Die allgemeine Schulpflicht und das mit ihr verbundene Recht auf Bildung sollen nicht allein der Erlangung eines Schulabschlusses dienen. [ ] Auftrag der Schule ist es, alle wertvollen Anlagen der Schülerinnen und Schüler zur vollen Entfaltung zu bringen und ihnen ein Höchstmaß an Urteilskraft, gründliches Wissen und Können zu vermitteln.

3 Das Menschenrecht des Kindes auf Bildung - Ethische Dimensionen - Janucz Korczak Das Recht des Kindes auf den heutigen Tag Das Bildungsrecht des Kindes duldet keinen Aufschub Das Bildungssystem muss den Begabungen des Kindes gerecht werden

4 Das Menschenrecht des Kindes auf Bildung - Ethische Dimensionen - Joel Feinberg Das Recht des Kindes auf eine offene Zukunft Berufsqualifizierende Kenntnisse, Fähigkeiten, Abschlüsse Chance auf Emanzipation von den Herkunftsbedingungen

5 Die Verantwortung für die Bildungsrechte von Kindern nach dem Grundgesetz Schulpflicht Staat Kindeswohlgefährdung Kind Elternverantwortung Eltern nicht einklagbar

6 Das Recht des Kindes auf Bildung - Rechtsgrundlagen - Verfassungen und Schulgesetze der Bundesländer Internationale Konventionen: Allgemeine Erklärung der Menschenrechte (1949) Erstes Zusatzprotokoll zur Europäischen Menschenrechtskonvention (1952) Internationaler Pakt für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (1966) UN-Frauenrechtskonvention (1979) UN-Kinderrechtskonvention (1989) UN-Behindertenrechtskonvention (2006)

7 Das Recht des Kindes auf diskriminierungsfreien Zugang zur Bildung Staatenpflichten aus Art. 28 UN-Kinderrechtskonvention: den Besuch der Grundschule für alle zur Pflicht und unentgeltlich machen die Entwicklung verschiedener Formen der weiterführenden Schulen allgemeinbildender und berufsbildender Art fördern, sie allen Kindern verfügbar und zugänglich machen allen entsprechend ihren Fähigkeiten den Zugang zu den Hochschulen mit allen geeigneten Mitteln [zu] ermöglichen

8 Bayerisches Landessozialgericht Beschluss vom , Az. L 8 SO 316/14 Es wäre eher absurd, wenn Asylbewerber zwar der Schulpflicht unterliegen, fördernde Maßnahmen zum Schulbesuch für Behinderte aber nicht stattfinden sollten.

9 Das Recht des Kindes auf Chancengleichheit in der Bildung Art. 28 I UN-Kinderrechtskonvention: Die Vertragsstaaten erkennen das Recht des Kindes auf Bildung an; um die Verwirklichung dieses Recht auf der Grundlage der Chancengleichheit fortschreitend zu erreichen, werden sie [ ] Art. 24 I UN-Behindertenrechtskonvention: Die Vertragsstaaten anerkennen das Recht von Menschen mit Behinderungen auf Bildung. Um dieses Recht ohne Diskriminierung und auf der Grundlage der Chancengleichheit zu verwirklichen, gewährleisten die Vertragsstaatenein integratives Bildungssystemauf allen Ebenen und lebenslanges Lernen

10 Das Recht des Kindes auf Chancengleichheit in der Bildung Probleme von Kindern und Jugendlichen mit Migrationshintergrund: Unterrepräsentation in vorschulischen Einrichtungen Häufigere Zurückstellung vor der Einschulung Überrepräsentation bei Hauptschulempfehlungen Unterrepräsentation bei Gymnasialempfehlungen Häufiger kein Schulabschluss Geringere Abiturquote Geringere Studierquote

11 Quelle:

12 Das Recht des Kindes auf Chancengleichheit - Konkretisierungen - Staatenpflicht zum Absenken der Schulabbrecherquote Recht auf begabungsgerechte Beurteilung?

13 Pluralismus im Schulsystem - Religiöse Konflikte - Pflicht der Schule zu weltanschaulicher Neutralität Pflicht der Schule zur Toleranz gegenüber unterschiedlichen Glaubensrichtungen, Weltanschauungen und Lebensweisen

14 Bundesverwaltungsgericht - Urteil v , Az. 6 C In der Konfrontation der Schüler mit der in der Gesellschaft vorhandenen Vielfalt an Verhaltensgewohnheiten - wozu auch Bekleidungsgewohnheiten zählen - bewährt und verwirklicht sich die integrative Kraft der öffentlichen Schule in besonderem Maße. Diese würde tiefgreifend geschwächt werden, wenn die Schulpflicht unter dem Vorbehalt stünde, dass die Unterrichtsgestaltung die soziale Realität in solchen Abschnitten ausblendet, die im Lichte individueller religiöser Vorstellungen als anstößig empfunden werden mögen.

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