Herzlich willkommen! I Netzwerk Integration durch Qualifizierung (IQ)
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- Claudia Kappel
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1 Herzlich willkommen! Das Netzwerk IQ wird gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, das Bundesministerium für Bildung und Forschung und die Bundesagentur für Arbeit. 1 1
2 Projekt AQ Ausländerrechtliche Qualifizierung GGUA-Flüchtlingshilfe e.v. Claudius Voigt Südstr Münster
3 Übersicht Netzwerk Integration durch Qualifizierung (IQ) 1. Die Aufenthaltspapiere für Drittstaatsangehörige 2. Der Arbeitsmarktzugang nach der neuen Beschäftigungsverordnung 3. Kindergeld 4. Elterngeld 5. Ausbildungsförderung 6. Fallbeipiele 3 3
4 Das Netzwerk IQ Niedersachsen Netzwerk Integration durch Qualifizierung (IQ) Anerkennungshotline: 0541/
5 Das Netzwerk IQ Niedersachsen Netzwerk Integration durch Qualifizierung (IQ) Anerkennungsberatung für Lüneburg, Uelzen, Heidekreis, Celle, Lüchow-Dannenberg: Bildungsinstitut der Niedersächsischen Wirtschaft (bnw) Viola Herrmann Tel.: 04131/ viola.herrmann[at]bnw.de 5 5
6 Übernahme der Kosten für das Anerkennungsverfahren 6
7 Übernahme der Kosten für das Anerkennungsverfahren Netzwerk Integration durch Qualifizierung (IQ) HEGA 03/ Anerkennungsgesetz; Auswirkungen auf die Arbeitsmarktberatung Für die Förderung der Kundinnen und Kunden der AA und ge gelten die üblichen gesetzlichen Voraussetzungen nach dem SGB II und SGB III mit den nachfolgenden Hinweisen: Vermittlungsbudget Kosten zur Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse können im Rahmen des Vermittlungsbudgets nach 44 SGB III (i. V. m. 16 Abs. 1 SGB II) übernommen werden, soweit dies für die Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt erforderlich ist. Die Förderung umfasst die Übernahme der üblichen und angemessenen Kosten, zum Beispiel für Aufwendungen, die durch die Vorlage der Unterlagen entstehen. Übersetzungen, Beglaubigungskopien und Gebühren für Gutachten bei Kammern fallen ebenfalls unter die förderbaren Aufwendungen 7 7
8 Hintergrund: MigrantInnen in Deutschland 8
9 Migrationshintergrund Netzwerk Integration durch Qualifizierung (IQ) 9
10 Definition Migrationshintergrund Netzwerk Integration durch Qualifizierung (IQ) 6 Verordnung zur Erhebung der Merkmale des Migrationshintergrundes (MighEV) Ein Migrationshintergrund liegt vor, wenn 1. die Person nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder 2. der Geburtsort der Person außerhalb der heutigen Grenzen der Bundesrepublik Deutschland liegt und eine Zuwanderung in das heutige Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach 1949 erfolgte oder 3. der Geburtsort mindestens eines Elternteiles der Person außerhalb der heutigen Grenzen der Bundesrepublik Deutschland liegt sowie eine Zuwanderung dieses Elternteiles in das heutige Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach 1949 erfolgte
11 Aufenthalt nach dem Aufenthaltsgesetz für Drittstaatsangehörige 11
12 Die fünf Aufenthaltstitel 12
13 1. Visum 13
14 14
15 15
16 16
17 Visum Im Herkunftsstaat zu beantragen i.d.r. bis drei Monate Als Schengen-Visum für einen kurzfristigen oder nationales Visum für einen langfristigen Aufenthalt zweckgebunden (i.v.m. der entsprechenden Aufenthaltserlaubnis) Arbeitsmarktzugang besteht i.d.r., außer bei Schengen-Visa SGB-II-Anspruch kann auch mit einem Visum bestehen! Im Fall des Familiennachzugs steht dem auch nicht der Ausschlussgrund des 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II entgegen. 17
18 Fragen Netzwerk Integration durch Qualifizierung (IQ) Ein anerkannter Flüchtling aus dem Irak hat eine Aufenthaltserlaubnis nach 25 Abs. 2 AufenthG. Seine Frau und seine Kinder ziehen später ebenfalls nach Deutschland und erhalten eine Visum zur Familienzusammenführung i. V. m. 30 bzw. 32 AufenthG. Sie beantragen innerhalb der ersten drei Monate ihres Aufenthalts Leistungen nach SGBII. Besteht Leistungsanspruch? 18 18
19 Antwort Netzwerk Integration durch Qualifizierung (IQ) 19 19
20 Fragen Netzwerk Integration durch Qualifizierung (IQ) Herr L. ist Deutscher und hat eine costa-ricanische Staatsangehörige geheiratet. Sie ist vor einigen Tagen nach Deutschland gezogen und hat Leistungen nach dem SGB II beantragt. Hat sie einen Anspruch? 20 20
21 Antwort Netzwerk Integration durch Qualifizierung (IQ) Aus den Fachlichen Hinweisen der BA zu 7 SGB II (Randnummer 7.5f) Der Leistungsausschluss nach 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 gilt auch nicht für Familienangehörige von Deutschen (BSG-Urteil vom , Az: B 4 AS 37/12 R)
22 2. Aufenthaltserlaubnis 22
23 23
24 Aufenthaltserlaubnis Befristet, meist bis ein bis drei Jahre Verlängerung möglich zweckgebunden etwa 40 bis 50 verschiedene Aufenthaltszwecke 24
25 Aufenthaltserlaubnis Zum Zweck der Ausbildung ( 16,17, Abschnitt 3) besondere Regelungen zum Arbeitsmarktzugang Zum Zweck der Erwerbstätigkeit ( Abschnitt 4) i. d. R. Beschäftigung mit Zustimmung der ZAV aus humanitären Gründen ( Abschnitt 5) Beschäftigung ist zustimmungsfrei, eine Erlaubnis durch die ABH kann erteilt werden. aus familiären Gründen ( Abschnitt 6) jede Erwerbstätigkeit ist per Gesetz erlaubt 25
26 SGB II oder AsylbLG? Im Normalfall besteht mit jeder Aufenthaltserlaubnis Zugang zum SGB II Ausnahmen wegen 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB II (AsylbLG): 23 Abs. 1 wegen des Krieges im Heimatland 25 Abs. 4 Satz 1, 25 Abs. 4a und b 25 Abs. 5 AufenthG Ausnahmen wegen 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II (Arbeitsuche): 16 Abs. 4 und 5b 17 Abs. 3 18c AufenthG In diesen Fällen besteht die Arbeitsmarktförderung nur im Rahmen des SGB III 26
27 Sozialleistungen Netzwerk Integration durch Qualifizierung (IQ) Aufenthaltsgestattung Duldung Aufenthaltserlaubnis 25 Abs Abs Abs. 4 S Abs. 4 S Abs Abs. 4a und 4b 23 Abs Abs. 1 wegen des Krieges im Heimatland 23a 23 Abs. 2 18a 25a AsylbLG AsylbLG SGB II SGB II AsylbLG SGB II AsylbLG AsylbLG SGB II AsylbLG SGB II SGB II SGB II SGB II AsylbLG = Asylbewerberleistungsgesetz 27
28 Sonderfall 1: Fiktionsbescheinigung Fortgeltungsfiktion ( 81 Abs. 4 AufenthG) Wenn die Verlängerung einer AE beantragt ist, aber über den Antrag noch nicht entschieden werden kann Der Aufenthalt gilt fiktiv als erlaubt Recht auf Sozialleistungs- u. Arbeitsmarktzugang wie beim bisherigen Aufenthalt 28
29 Sonderfall: Fiktionsbescheinigung Fortgeltungsfiktion ( 81 Abs. 4 AufenthG) Netzwerk Integration durch Qualifizierung (IQ) Wenn die Verlängerung einer AE beantragt ist, aber über den Antrag noch nicht entschieden werden kann Der Aufenthalt gilt fiktiv als erlaubt Recht auf Sozialleistungs- u. Arbeitsmarktzugang wie beim bisherigen Aufenthalt 29
30 Sonderfall 2: Fiktionsbescheinigung Erlaubnisfiktion ( 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG) Wenn eine AE erstmalig beantragt ist, aber über den Antrag noch nicht entschieden werden kann i.d.r. nach Flüchtlingsanerkennung oder nach visumsfreiem Aufenthalt Der Aufenthalt gilt fiktiv als erlaubt Arbeitsmarktzugang wie in der Nebenbestimmung vermerkt 30
31 Sonderfall: Fiktionsbescheinigung Duldungsfiktion ( 81 Abs. 3 Satz 2 AufenthG) Wenn eine AE verspätet beantragt wird, aber über den Antrag noch nicht entschieden werden kann Der Aufenthalt gilt als geduldet Berechtigung nach AsylbLG, Arbeitsmarktzugang wie bei der Duldung 31
32 3. Blaue Karte-EU ( 19a AufenthG) 32
33 33
34 Blaue Karte-EU ( 19a AufenthG) Hochschulabschluss und Einkommen mind Euro, ohne Zustimmung der ZAV Hochschulabschluss in einem Mangelberuf, ortsüblicher Lohn, mindestens , Prüfung der Beschäftigungsbedingungen durch die ZAV. Befristet Niederlassungserlaubnis nach 33 Monaten Beschäftigung Nach 21 Monaten, wenn Sprachkenntnisse B1 34
35 4. Niederlassungserlaubnis 35
36 36
37 Niederlassungserlaubnis Unbefristet Keine Einschränkungen beim Sozialleistungszugang und beim Arbeitsmarktzugang i.d.r. nach fünf Jahren rechtmäßigem Aufenthalt bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen 37
38 5. Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU ( 9a AufenthG) 38
39 39
40 Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU ( 9a AufenthG) prinzipiell wie Niederlassungserlaubnis Aber: Die dauerhafte Niederlassung in einem anderen EU-Staat ist möglich Keine Einschränkungen beim Sozialleistungs- und Arbeitsmarktzugang 40
41 Die sonstigen Aufenthaltspapiere 41
42 Aufenthaltsgestattung ( 55 AsylVfG) 42
43 43
44 Aufenthaltsgestattung ( 55 AsylVfG) Leistungen nach dem AsylbLG, keine Leistungen nach dem SGB II Leistungen nach dem SGB III: In den ersten neun Monaten des Aufenthalts Beratung und Vermittlung in künftige Beschäftigungsverhältnisse Nach den ersten neun Monaten: sämtliche Leistungen des SGB III Ausnahmen bestehen für BAB, BvB, abh, BaE ( 59 SGB III) 44
45 Duldung Netzwerk Integration durch Qualifizierung (IQ) ( 60a AufenthG) 45
46 46
47 Duldung ( 60a AufenthG) Etwa Netzwerk Integration durch Qualifizierung (IQ) Zur Ausreise verpflichtet, Abschiebung kann oder soll aber nicht durchgeführt werden Berechtigung nach AsylbLG Keine Leistungen nach SGB II Leistungen nach dem SGB III sind möglich 47
48 Duldung ( 60a AufenthG) Netzwerk Integration durch Qualifizierung (IQ) Leistungen nach dem SGB III: In den ersten zwölf Monaten des Aufenthalts Beratung und Vermittlung in Ausbildung, Praktika sowie künftige Beschäftigungsverhältnisse Nach den ersten zwölf Monaten: sämtliche Leistungen des SGB III Ausnahmen bestehen für BAB, BvB, abh, BaE ( 59 SGB III) 48
49 Willkommenskultur 2.0 Das neue Beschäftigungsrecht. Die Rahmenbedingungen des Arbeitsmarktzugangs für drittstaatsangehörige Personen
50 Die Neuordnung des Beschäftigungsrechts Netzwerk Integration durch Qualifizierung (IQ) Beschäftigungsverordnung (BeschV) für neu einreisende Ausländer_innen Beschäftigungsverfahrensverordnung (BeschVerfV) für in Deutschland lebende Ausländer_innen werden seit 1. Juli 2013 ersetzt durch die neue Beschäftigungsverordnung (BeschV) für neu einreisende und in Deutschland lebende Ausländer_innen Zusätzlich: Einzelne Änderungen im Asylverfahrensgesetz und im Aufenthaltsgesetz seit 6. September
51 One-Stop-Government Netzwerk Integration durch Qualifizierung (IQ) Erlaubnis zur Beschäftigung? Zustimmung zur Beschäftigung? ABH ZAV Erlaubnis zur Beschäftigung! Zustimmung zur Beschäftigung! Ausländer 14 Tage ( 36 BeschV) 51
52 Die aktuellen Änderungen 52
53 Aufenthaltsgestattung 53
54 Aufenthaltsgestattung Netzwerk Integration durch Qualifizierung (IQ) neun Monate Wartefrist für die Arbeitserlaubnis ( 61 Abs. 2 AsylVfG) Zeiten der Duldung und Aufenthaltserlaubnis werden angerechnet Ab dem ersten Tag ohne Arbeitserlaubnis möglich: Bundesfreiwilligendienst, FSJ, Praktika ( 30 BeschV): umstritten Nach neun Monaten ohne Zustimmung der ZAV möglich: betriebliche Ausbildung Nach vierjährigem Aufenthalt ohne Zustimmung der ZAV möglich: jede Beschäftigung (Arbeitserlaubnis durch Ausländerbehörde ist dennoch erforderlich) ( 32 Abs. 2 u. 3 BeschV) Selbstständige Erwerbstätigkeit ist nicht möglich 54
55 Aufenthaltsgestattung Netzwerk Integration durch Qualifizierung (IQ) Bereits nach den ersten neun Monaten zustimmungsfreie Beschäftigung möglich für: Hochschulabsolvent_innen mit inländischem Abschluss für entsprechende Beschäftigung HA mit ausländischem Hochschulabschluss bei Einkommen von mind
56 Aufenthaltsgestattung Netzwerk Integration durch Qualifizierung (IQ) Zugang zum Integrationskurs besteht nicht, wird gegenwärtig gesetzlich eingeführt. Zugang zum berufsbezogenen Sprachkurs ESF- BAMF kann bestehen, wenn Teilnehmer_in in einem XENOS-Netzwerk für Flüchtlinge 56
57 Duldung 57
58 Duldung Netzwerk Integration durch Qualifizierung (IQ) zwölf Monate Wartefrist für die Arbeitserlaubnis ( 32 BeschV) Zeiten der Duldung und Aufenthaltserlaubnis werden angerechnet Ab dem ersten Tag ohne Arbeitserlaubnis möglich: Bundesfreiwilligendienst, FSJ, Praktika ( 30 BeschV); umstritten! Ab dem ersten Tag ohne Zustimmung der ZAV möglich: betriebliche Ausbildung Nach vierjährigem Aufenthalt ohne Zustimmung der ZAV möglich: jede Beschäftigung (Arbeitserlaubnis durch Ausländerbehörde ist dennoch erforderlich) ( 32 Abs. 2 u. 3 BeschV) Selbstständige Erwerbstätigkeit ist nicht möglich 58
59 Duldung Netzwerk Integration durch Qualifizierung (IQ) Bereits ab dem ersten Tag zustimmungsfreie Beschäftigung möglich für: Hochschulabsolvent_innen mit inländischem Abschluss für entsprechende Beschäftigung HA mit ausländischem Hochschulabschluss bei Einkommen von mind
60 Duldung Netzwerk Integration durch Qualifizierung (IQ) Bei der Duldung besteht auch die Möglichkeit eines absoluten Arbeitsverbots als Sanktion durch die Ausländerbehörde ( 33 BeschV). Zugang zum Integrationskurs besteht nicht, wird gegenwärtig gesetzlich eingeführt. Zugang zum berufsbezogenen Sprachkurs ESF- BAMF kann bestehen, wenn Teilnehmer_in in einem XENOS-Netzwerk für Flüchtlinge 60
61 Aufenthaltserlaubnisse aus humanitären Gründen ( Abschnitt 5 ) 22 bis 25 AufenthG 61
62 Aufenthaltserlaubnis Netzwerk Integration durch Qualifizierung (IQ) für alle Aufenthaltserlaubnisse nach Abschnitt 5 (humanitärer Aufenthalt; 22 bis 25a AufenthG) besteht unabhängig von der Aufenthaltsdauer ein zustimmungsfreier Zugang zu jeder Beschäftigung; 31 BeschV Erlaubnis durch die ABH dennoch erforderlich, aber reine Formalie! Einige Aufenthaltserlaubnisse beinhalten ohnehin per Gesetz die Berechtigung zu jeder Erwerbstätigkeit (also auch Selbstständigkeit): v. a. 25 Abs. 1 und Abs. 2; 23 Abs. 2) 62
63 Aufenthaltserlaubnisse aus familiären Gründen ( Abschnitt 6 ) 27 bis 36 AufenthG 63
64 Aufenthaltserlaubnisse Netzwerk Integration durch Qualifizierung (IQ) unbeschränkter Zugang zu jeder Erwerbstätigkeit (Selbstständigkeit und Beschäftigung) besteht seit dem 6. September 2013 für alle Aufenthaltserlaubnisse nach Abschnitt 6 (Familienangehörige; 27 bis 36 AufenthG); 27 Abs. 5 AufenthG 64
65 Die sonstigen Aufenthaltserlaubnisse 65
66 Aufenthaltserlaubnis Netzwerk Integration durch Qualifizierung (IQ) Einschränkungen beim Zugang zur Beschäftigung bestehen praktisch nur noch für Aufenthaltserlaubnisse nach 16, 17, 18, 18a, 18c, 21 und 38a sowie bei der Blauen Karte-EU also im Wesentlichen für Personen, die zur Arbeitsaufnahme neu einreisen. zustimmungsfreier Zugang zu jeder Beschäftigung besteht grundsätzlich spätestens nach drei Jahren Aufenthalt (außer bei Studierenden mit 16) 66
67 Kindergeld? 67
68 Frage Netzwerk Integration durch Qualifizierung (IQ) Herr L. hat eine Aufenthaltserlaubnis nach 25 Abs. 3 AufenthG und lebt seit zwei Jahren in Deutschland. Er arbeitet in Vollzeit. Hat er einen Anspruch auf Kindergeld? 68
69 Frage Netzwerk Integration durch Qualifizierung (IQ) Herr L. hat eine Aufenthaltserlaubnis nach 25 Abs. 5 AufenthG und lebt seit zehn Jahren in Deutschland. Er arbeitet nicht. Hat er einen Anspruch auf Kindergeld? 69
70 Frage Netzwerk Integration durch Qualifizierung (IQ) Frau H. ist ein unbegleitet eingereister Flüchtling und besitzt eine Aufenthaltserlaubnis nach 25 Abs. 3. Sie ist 19 Jahre alt und besucht zur Zeit eine schulische Berufsausbildung. Sie lebt bereits seit fünf Jahren in Deutschland. Hat sie Anspruch auf Kindergeld? 70
71 Frage Netzwerk Integration durch Qualifizierung (IQ) Frau G. ist Anfang 2014 als Familienangehörige syrischer Staatsbürger in Niedersachsen aufgenommen worden und besitzt eine Aufenthaltserlaubnis nach 23 Abs. 1 wegen des Krieges im Heimatland. Hat sie Anspruch auf Kindergeld? 71
72 Kindergeld? ( 62 EStG) Netzwerk Integration durch Qualifizierung (IQ) Ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer erhält Kindergeld nur, wenn er 1. eine Niederlassungserlaubnis besitzt, 2. eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt oder berechtigt hat, es sei denn, die Aufenthaltserlaubnis wurde a) nach 16 oder 17 des Aufenthaltsgesetzes erteilt, b) nach 18 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes erteilt und die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit darf nach der Beschäftigungsverordnung nur für einen bestimmten Höchstzeitraum erteilt werden, c) nach 23 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes wegen eines Krieges in seinem Heimatland oder nach den 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes erteilt oder 3. eine in Nummer 2 Buchstabe c genannte Aufenthaltserlaubnis besitzt und a) sich seit mindestens drei Jahren rechtmäßig, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhält und b) im Bundesgebiet berechtigt erwerbstätig ist, laufende Geldleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch bezieht oder Elternzeit in Anspruch nimmt. 72
73 Kindergeld? ( 62 EStG) Anmerkung: Der 7. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts hat am 19. August 2013 in den Klageverfahren 7 K 111/13, 7 K 113/13, 7 K 112/13 und 7 K 9/10 entschieden, dass die Verfahren ausgesetzt und Entscheidungen des BVerfG darüber eingeholt werden, ob der Ausschluss Geduldeter vom Kindergeld in 62 Absatz 2 EStG verfassungswidrig ist. 73
74 Elterngeld? 74
75 Elterngeld? ( 1 Abs. 3 BEEG) Netzwerk Integration durch Qualifizierung (IQ) Ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer erhält Elterngeld nur, wenn er 1. eine Niederlassungserlaubnis besitzt, 2. eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt oder berechtigt hat, es sei denn, die Aufenthaltserlaubnis wurde a) nach 16 oder 17 des Aufenthaltsgesetzes erteilt, b) nach 18 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes erteilt und die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit darf nach der Beschäftigungsverordnung nur für einen bestimmten Höchstzeitraum erteilt werden, c) nach 23 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes wegen eines Krieges in seinem Heimatland oder nach den 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes erteilt oder 3. eine in Nummer 2 Buchstabe c genannte Aufenthaltserlaubnis besitzt und a) sich seit mindestens drei Jahren rechtmäßig, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhält und b) im Bundesgebiet berechtigt erwerbstätig ist, laufende Geldleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch bezieht oder Elternzeit in Anspruch nimmt. 75
76 Elterngeld? ( 1 Abs. 3 BEEG) Anmerkung: 1 Abs. 3 Nr. 3 a BEEG ist verfassungswidrig: Die Voraussetzung der Erwerbstätigkeit ist nicht mehr anwendbar. 76
77 Ausbildungsförderung ( 59 SGB III i. V. m. 8 BAföG) 77
78 D. ist als 16jähriger aus Somalia nach Deutschland geflohen und hat einen Asylantrag gestellt. Er lebt stationär in einer Jugendhilfeeinrichtung. Er hat eine betriebliche Ausbildung begonnen. Leistungen der wirtschaftlichen Jugendhilfe (SGB VIII) sichern seinen Lebensunterhalt. Es wird ein Abschiebungsverbot gem. 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG wegen Existenzgefährdung in Somalia festgestellt. Er erhält eine Aufenthaltserlaubnis nach 25 Abs. 3 AufenthG. 78
79 Er wird volljährig und die Jugendhilfe endet. Er muss nun die üblichen Sozialleistungen beantragen, da sein Ausbildungsentgelt nicht ausreicht. Leistungen nach BAB werden nicht erbracht, da er noch nicht vier Jahre in Deutschland lebt. ( 59 SGB III i. V. m. 8 Abs. 2 Nr. 2 BAFöG). Leistungen nach SGB II werden nicht erbracht, da er eine dem Grunde nach förderfähige Ausbildung absolviert. ( 7 Abs. 5 SGB II). 79
80 Die Folge ist: Er muss die Ausbildung abbrechen und erhält dann Leistungen nach dem SGB II. Das Jobcenter hat die Aufgabe, ihn dann so schnell wie möglich in Arbeit oder Ausbildung zu integrieren. 80
81 Lösungsmöglichkeiten: Die Jugendhilfe wird über den 18. Geburtstag hinaus verlängert. Oder: 27 Abs. 4 SGB II: Leistungen können als Darlehen für Regelbedarfe, Bedarfe für Unterkunft und Heizung und notwendige Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung erbracht werden, sofern der Leistungsausschluss nach 7 Absatz 5 eine besondere Härte bedeutet. 81
82 Ausbildungsförderung Netzwerk Integration durch Qualifizierung (IQ) Zugang zu diesen Leistungen unabhängig vom Aufenthaltsstatus: Wenn Jugendlicher selbst bereits fünf Jahre in Deutschland lebt und gearbeitet hat Wenn mind. ein Elternteil innerhalb der letzten sechs Jahre drei Jahre gelebt und gearbeitet hat (in Ausnahmefällen: verkürzt auf sechs Monate); Kindererziehungszeiten zählen für BAB als Erwerbstätigkeit. 82
83 Ausbildungsförderung Netzwerk Integration durch Qualifizierung (IQ) Ansonsten unter folgenden Voraussetzungen: Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU Aufenthaltserlaubnisse: differenziert nach Paragraf und Voraufenthaltszeit (vgl. 8 BAföG)! Duldung: vier Jahre Aufenthalt in Deutschland, nur für betriebliche Berufsausbildung Aufenthaltsgestattung: gar nicht 83
84 Fallbeispiele 84
85 Fallbeispiel 1 Netzwerk Integration durch Qualifizierung (IQ) Herr J. lebt seit vielen Jahren in Deutschland und hat die deutsche Staatsangehörigkeit angenommen. Seine 12jährige Tochter lebt noch in Tunesien. Ihre Mutter, bei der sie bislang lebte, ist nun bei einem Unfall gestorben. Herr J. möchte die Tochter nach Deutschland holen und fragt, ob dafür sein Lebensunterhalt gesichert sein muss
86 Fallbeispiel 2 Netzwerk Integration durch Qualifizierung (IQ) Herr und Frau J. leben seit neun Jahren in Deutschland. Herr J. hat nur eine Duldung, da er Straftaten begangen hat. Frau J. hat eine Niederlassungserlaubnis. Leider haben beide keine Arbeit. Jetzt haben sie in Deutschland ein Kind zur Welt gebracht und fragen, welche Aufenthaltserlaubnis das Kind erhalten wird und ob für diese Aufenthaltserlaubnis der Lebensunterhalt gesichert sein muss
87 Fallbeispiel 3 Netzwerk Integration durch Qualifizierung (IQ) Frau K. lebt seit zehn Jahren in Deutschland und hat eine Niederlassungserlaubnis. Sie ist schwanger von dem russischen Staatsbürger Herrn K., den sie nun auch geheiratet hat. Das Kind soll in einem Monat in Deutschland zur Welt kommen. Herr K. möchte nun eine Aufenthaltserlaubnis als Ehegatte erhalten. Allerdings reicht das Einkommen von Frau K. nicht aus, um den Lebensunterhalt zu sichern. Kann Herr K. trotzdem ein Visum und eine Aufenthaltserlaubnis erhalten? 87 87
88 Fallbeispiel 4 Netzwerk Integration durch Qualifizierung (IQ) Herr Müller hat eine türkische Staatsbürgerin, Frau Müller- Atalan, geheiratet. Sie möchte nun zu ihrem Mann nach Deutschland ziehen. Leider ist der Lebensunterhalt des Ehepaares in Deutschland nicht gesichert. Kann sie trotzdem eine Aufenthaltserlaubnis erhalten? 88 88
89 Fallbeispiel 7 Netzwerk Integration durch Qualifizierung (IQ) Frau G. ist nigerianische Staatsbürgerin, seit sechs Jahren in Deutschland und hat eine Niederlassungserlaubnis. Sie hat Herrn G. geheiratet, ebenfalls nigerianischer Staatsbürger. Frau G. hat mit Herrn G. ein viermonatiges Kind. Frau G. befindet sich zur Zeit in Elternzeit und kann daher gegenwärtig ihren Lebensunterhalt nicht vollständig sichern. Kann Herr G. eine Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug erhalten? 89 89
90 Fallbeispiel 8 Netzwerk Integration durch Qualifizierung (IQ) H. Ist achtzehn Jahre alt und geht in die zwölfte Klasse des Gymnasiums. Sie hat seit fünf Jahren eine Aufenthaltserlaubnis nach 25 Abs. 3 AufenthG und lebt mit ihren Eltern zusammen von Hartz 4. Kann sie eine Niederlassungserlaubnis erhalten? 90 90
91 Fallbeispiel 10 Netzwerk Integration durch Qualifizierung (IQ) Herr K. hat eine Niederlassungserlaubnis nach 9 AufenthG Er ist seit einigen Jahren arbeitslos und lebt von Hartz 4. Er bewirbt sich und erfüllt die Anforderungen des Jobcenters. Er fragt, ob ein Antrag auf Einbürgerung Sinn machen würde
92 Fallbeispiel 11 Netzwerk Integration durch Qualifizierung (IQ) Herr J. hat eine Niederlassungserlaubnis nach 9 AufenthG. Er ist seit einigen Jahren arbeitslos und lebt von Hartz 4. Er wirkt nicht so recht mit und hat daher immer wieder unter Sanktionen des Jobcenters zu leiden. Er fragt, ob ein Antrag auf Einbürgerung Sinn machen würde
93 Fallbeispiel 12 Netzwerk Integration durch Qualifizierung (IQ) Herr J. hat eine Aufenthaltserlaubnis nach 23 Abs. 1 AufenthG. Er ist seit einigen Jahren arbeitslos und lebt von Hartz 4. Er tut alles, um seine Arbeitlosigkeit zu überwinden. Leider hat er bislang keine Stelle finden können. Er fragt, ob ein Antrag auf Einbürgerung Sinn machen würde
94 Literaturempfehlungen 94 94
95 "Ausländerrecht - Verwaltungsvorschriften" Aufenthaltsgesetz, Freizügigkeit der Staatsbürger aus dem EU-Bereich, Ausländerzentralregister 624 Seiten, broschiert erschienen: 2010 Preis: 14,25 ISBN: Walhalla-Fachverlag 95 95
96 Rainer M. Hofmann, Holger Hoffmann: "Ausländerrecht" AufenthG - FreizügG/EU - AsylVfG - StAG Handkommentar 2376 Seiten, gebunden erschienen: 2008 Preis: 128,- ISBN: Nomos-Verlagsgesellschaft 96 96
97 Dorothee Frings, Elke Tießler-Marenda: "Ausländerrecht für Studium und Beratung" Einschließlich Staatsangehörigkeitsrecht Mit Beispielen und Lösungsschemata 400 Seiten, kartoniert erschienen: 2009 Preis: 22,- ISBN: FH-Verlag 97 97
98 Georg Classen: "Sozialleistungen für MigrantInnen und Flüchtlinge" Handbuch für die Praxis 304 Seiten, kartoniert erschienen: 2008 Preis: 14,90 ISBN: Von-Loeper-Literaturverlag 98 98
99 Dorothee Frings: "Sozialrecht für Zuwanderer" 372 Seiten, broschiert erschienen: 2008 Preis: 39,- ISBN: Nomos-Verlagsgesellschaft 99 99
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