Lösungsvorschlag Fall 3 1

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1 1 Lösungsvorschlag Fall 3 1 Die Klausur behandelt die Rechtsfolgen der Leistungsbefreiung nach 275 BGB (Unmöglichkeit) in Bezug auf die Gegenleistung gem. 326 BGB. Ferner erfolgt eine Auseinandersetzung mit der Regelung des 326 Absatz 2 BGB, die den Übergang der Preisgefahr beim gegenseitigen Vertrag normiert, unter besonderer Berücksichtigung der Haftungserleichterung beim Gläubigerverzug gem. 300 Absatz 1 BGB. Es werden darüber hinaus sowohl Fragen des Schuldner- und Gläubigerverzuges als auch Grundlagen und Umfang von Schadensersatzansprüchen thematisiert. Schritt 1: Skizze und Sachverhaltserfassung KV ( 433 I 1 BGB): V K Abholung vereinbart für Verbringen der Bilder ins Lagerhaus durch V [E] K meldet sich bei V Schritt 2: Analyse der Fallfrage ( Wer will was von wem woraus? ) V gg K: 1) Bezahlung der Bilder 433 II BGB 2) Transportkosten ihv. 30 EUR 304; 280 I, II, 286 f. BGB K gg V: Schadensersatz (ihv. 500 EUR) 280 I, III, 283 S.1 BGB Schritt 3: Falllösung A. Ansprüche des V gegen K I. Anspruch des V gegen K auf Zahlung des Kaufpreises aus 433 II BGB V könnte gegen K einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises ihv 1500,- EUR für die Bilderserie aus 433 II BGB haben. 1.) Anspruch entstanden (+) Wirksamer KV nach 433 II BGB zwischen V und K Korrespondierende WE, essentialia negotii 2.) Anspruch erloschen (+) Gegenleistungspflicht könnte nach 326 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 BGB erloschen sein. Vss: Befreiung des Schuldners von der Leistungspflicht nach 275 I III BGB Hier: 275 I BGB (+); die Lieferung genau dieser Bilder (Stückschuld!) ist unmöglich geworden Hot to know 2 : 275 BGB umfasst die anfängliche und nachträgliche Unmöglichkeit. Der Unterschied wird erst relevant, wenn Schadensersatz statt der Leistung wegen Unmöglichkeit verlangt wird: Im Fall der anfänglichen Unmöglichkeit ergibt sich der Schadensersatzanspruch aus 311 a Abs. 2 BGB, im Fall der nachträglichen Unmöglichkeit aus 280 Abs.1, Abs. 3, 283 BGB. 275 Abs. 1 BGB regelt in Alt. 1 die subjektive und in Alt. 2 die objektive Unmöglichkeit. Der Unterschied wird insbesondere relevant, wenn die Leistung aus einer Gattung geschuldet ist. In einem solchen Fall liegt objektive Unmöglichkeit vor, wenn die gesamte Gattung unterge- 1 Fall nach v. KOPPENFELS, JuS 2002, 569 ff. 2 Vgl. zu dem Ganzen: BROX/WALKER, Schuldrecht AT, 31. A., 2006, 22 Rn

2 2 gangen ist oder wenn sich die Gattungsschuld durch Konkretisierung gem. 243 Abs. 2 BGB in eine Stückschuld gewandelt hat. 275 Abs. 2 BGB betrifft hingegen die faktische Unmöglichkeit. Die Leistung ist in einem solchen Fall zwar theoretisch möglich, aber kann von keinem vernünftigen Gläubiger ernsthaft erwartet werden. Dabei sollte 275 Abs. 2 BGB auf wirkliche Extremfälle (Bsp.: Ring auf dem Grund eines Sees) beschränkt bleiben und unbedingt von der rein wirtschaftlichen Unmöglichkeit unterschieden werden. Wirtschaftliche Unmöglichkeit liegt vor, wenn die Erbringung der Leistung zwar weniger problematisch ist, als bei der faktischen Unmöglichkeit, aber trotzdem überobligatorische Anstrengungen erfordert, die außerhalb der Opfergrenze liegen. Diese Fälle sind dann nach den Grundsätzen der Störung der Geschäftsgrundlage 313 BGB zu behandeln. 275 Abs. 3 BGB gibt dem Schuldner ein Leistungsverweigerungsrecht im Fall der persönlichen (auch moralischen) Unmöglichkeit. Eine solche liegt vor, wenn dem Schuldner wegen einer Zwangslage aus nicht wirtschaftlichen Gründen das Erbringen der Leistung nicht zuzumuten ist. 3.) Aufrechterhalten der Gegenleistungspflicht (Kaufpreiszahlung) Nach 326 II 1 2.Var. BGB bei Annahmeverzug des Gläubigers, 293 ff. BGB? Der Käufer müsste dann den Kaufpreis bezahlen, auch wenn er keine Gegenleistung erhält. a) (P): Konkurrenz mit 446 (Übergang der Preisgefahr) 446 S.1 Übergabe 446 S.3 Annahmeverzug des Käufers, 293 ff. gleichbedeutend aa) e.a 3 : 446 BGB regelt als Sondervorschrift die Preisgefahr im Kaufrecht und geht daher den allgemeinen Normen vor. Damit ist 446 BGB für seinen Anwendungsbereich lex specialis zu 326 II 1 2.Var. BGB. bb) a.a. 4 : 446 S.3 BGB ist deklaratorisch, arg: Historischer Wille des Gesetzgebers in der Begründung des Regierungsentwurfs.- cc) Entscheidung: egal, da Voraussetzungen identisch! Anmerkung: Andere Sondervorschriften, die der allgemeinen Norm des 326 Abs. 2 BGB vorgehen, sind 447, 615 und 645 BGB. Im Zusammenhang mit 447 BGB ist 474 Abs. 2 BGB zu beachten, der bestimmt, dass 447 BGB beim Verbrauchsgüterkauf keine Anwendung findet es bleibt beim Grundsatz des 326 Abs. 1 BGB. b) Prüfung anhand 446 S.1 ivm S.3 BGB aa) zufälliger Untergang/zufällige Verschlechterung (i.r.d. 326 II 1 2. Alt BGB wäre der Untergang in Folge leichter Fahrlässigkeit unter den Punkt nicht zu vertretender Umstand zu subsumieren) Zufall = Keine der Vertragsparteien hat den Untergang zu vertreten. K hat den Untergang der Bilder nicht zu vertreten; möglicherweise aber V: (1) 276 I 1: vorsätzliches und fahrlässiges eigenes Handeln des V (-) (2) 278 S.1: (Zurechnung des Verschulden des Erfüllungsgehilfen E) 3 BROX/WALKER, Schuldrecht AT, 31. A., 2006, 22 Rn. 45; MUSIELAK, Grundkurs BGB, 9. A., 2005, Rn LORENZ/RIEHM, Lehrbuch zum neuen Schuldrecht, München 2002, Rn. 478.

3 3 Erfüllungsgehilfe ist, wer nach den tatsächlichen Gegebenheiten des Falles mit Wissen und Wollen des Schuldners bei der Erfüllung einer diesem obliegenden Verbindlichkeit tätig wird. (a) Verbindlichkeit gegenüber K? (+) Pflicht des Verkäufers, Kaufsache bis zur Übergabe an den Käufer aufzubewahren ( 241 II BGB) (b) Tätigwerden des E mit Wissen und Wollen des V (+) (c) Hat E als Erfüllungsgehilfe den Untergang zu vertreten? Grundsatz: 276 I 1 1. HS Vorsatz + (grobe und leichte) Fahrlässigkeit Ausnahme, wenn eine mildere Haftung bestimmt ist ( 276 I 1 2. HS BGB): Hier kommt die Haftungsmilderung gem. 300 I BGB ( = Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit) in Betracht: Vss des 300 I BGB: K müsste sich im Gläubigerverzug (Annahmeverzug) befinden: (aa) Schuldverhältnis i.s.v. 311 I BGB (+) (bb) Möglichkeit der Leistung zum Zeitpunkt des Leistungsangebots (arg: Wortlaut 294 zu bewirken ist, bei Unmöglichkeit besteht keine Verpflichtung mehr): (+) (cc) Leistungsberechtigung des Schuldners V (arg: Wortlaut 294 wie sie zu bewirken ist richtiger Ort (Erfolgsort), 269, richtige Zeit 271, in rechter Art und Weise ( = Güte, 243 I BGB, d.h. richtiger Leistungsgegenstand (kein aliud, keine Schlechtleistung!), ): (+) (dd) Leistungsangebot des Schuldners V (+) BGB tatsächliches Angebot [Gläubiger darf nichts weiter tun müssen als zugreifen und die Leistung annehmen] (-) S.1 BGB wörtliches Angebot (-) [Holschuld des Gläubigers] S.1 BGB Angebot entbehrlich (+) (ee) Nichtannahme der Leistung durch den Gläubiger (siehe 293 BGB): (+) Folge: 300 I BGB anwendbar; hier nur leichte Unachtsamkeit des Angestellten E, leichte Fahrlässigkeit von 300 I BGB aber nicht umfasst; Umstand von V nicht zu vertreten. bb) Zwischenergebnis: Untergang der Bilder war zufällig isd 446 S.1 BGB. cc) Übergabe bzw. Annahmeverzug des Käufers, 446 S.3, 293ff. BGB (+) s.o. c) Zwischenergebnis: 446 S.3 (+): Wegen des Übergangs der Preisgefahr auf den Gläubiger K nach 446 BGB bleibt dem V als Ausnahme zu 326 I BGB sein Anspruch auf Kaufpreiszahlung nach 433 II BGB erhalten. 4.) Ergebnis: V hat folglich einen Anspruch auf Zahlung von 1500,- EUR aus 433 II BGB. II. Anspruch des V gegen K auf Zahlung der Transportkosten ihv 30,- EUR 1.) Anspruch aus 304 BGB V könnte gegen K einen Anspruch auf Zahlung der Transportkosten ihv 30,- EUR aus 304 BGB haben.

4 4 Vss.: Mehraufwendungen bei Annahmeverzug des Gläubigers a) Annahmeverzug des K, 293 ff, BGB (+) b) Mehraufwendungen = nur objektiv erforderlicher Mehraufwand (vgl. dazu BGH NJW 1996, 1464) c) Ergebnis: Anspruch (+) 2.) Anspruch aus 280 I, II, 286 BGB (Verzugsschaden) Möglicherweise kann V die Transportkosten auch als Verzugsschaden nach 280 I, II, 286 I 1 BGB gegenüber K geltend machen. Vss.: a) wirksames Schuldverhältnis (+) b) Pflichtverletzung = Nichtabnahme trotz Fälligkeit, Möglichkeit und Einredefreiheit (+); Abnahme ist gem. 433 II BGB eine echte Pflicht, nicht bloße Obliegenheit 5. I.Ü. besonderes Interesse des V an rechtzeitiger Abholung, was dem K auch bekannt war aa) Fälligkeit am nach 271 I Alt.1 (+) bb) Möglichkeit der Leistung am (+) Anmerkung: Ist die Leistung nicht mehr möglich, kann kein Gläubigerverzug eintreten. In diesem Fall ist ein Angebot nicht möglich. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Leistungsfähigkeit ist beim tatsächlichen Angebot ( 294 BGB) dessen Vornahme, beim wörtlichen Angebot ( 295 BGB) dessen Zugang, bei Entbehrlichkeit des Angebots ( 296 BGB) der Termin, an dem die Gläubigerhandlung vorzunehmen ist. Soweit die Leistung nach 275 Abs. 1 BGB unmöglich ist, finden nicht 293 ff. BGB, sondern 283 und 326 BGB Anwendung, denn dann ist der Schuldner nicht mehr zur Leistung verpflichtet. Handelt es sich bei der die vom Schuldner zu erbringenden Leistung um eine absolute Fixschuld, so wird die Leistungserbringung mit dem Verstreichen der Leistungszeit unmöglich, 275 Abs. 1 BGB. Die Leistungshandlung kann zwar nachgeholt werden, der Leistungserfolg hingegen kann nicht mehr herbeigeführt werden. Bei einer relativen Fixschuld tritt dagegen mit der Nichtannahme der vom Schuldner zu erbringenden Leistung keine Unmöglichkeit ein. Beachte: Haben die Parteien eine Leistungszeit vereinbart so kann dies zweierlei Folgen haben: 1) Ist nach Art der vereinbarten Leistung die Einhaltung der Leistungszeit so wesentlich, dass die Leistung nur zu diesem Zeitpunkt erbracht werden und später nicht nachgeholt werden kann, so liegt ein absolutes Fixgeschäft vor (Beispiel 6 : Pflicht zur Ermöglichung einer Video-Aufnahme des Karnevalszuges in einem bestimmten Jahr). Die Folgen der Nichterbringung der Leistung zum vereinbarten Zeitpunkt richten sich in diesen Fällen nach dem Unmöglichkeitsrecht ( 283, 326 Abs. 5 BGB). 2) Ist nach Art der vereinbarten Leistung deren Erbringung auch noch nach dem bestimmten Zeitpunkt möglich, soll jedoch das Geschäft mit der Einhaltung der Leistungszeit stehen und fallen, so liegt ein relatives (oder auch einfaches) Fixgeschäft vor. Dies hat zur Folge, dass sich die Ansprüche wegen der Nichtleistung aus 281 Abs. 1 Alt. 1 bzw. 323 Abs. 1 Alt. 1 BGB ergeben, aber eine Nachfristsetzung gem. 281 Abs. 2 bzw. 323 Abs. 2 Nr. 2 BGB entbehrlich ist. Selbstverständlich bedarf es auch keiner Mahnung gem. 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB. 5 Palandt/PUTZO, 65. A. 2006, 433 Rn BROX/WALKER, Schuldrecht AT, 31. A., 2006, 22 Rn. 6 mit weiteren Beispielen.

5 5 cc) Einredefreiheit (+) c) Vertretenmüssen des K. 286 IV BGB Verzug aber ausgeschlossen, da kein Vertretenmüssen des K ( 286 IV, 276 I BGB), denn Blinddarmentzündung akuter Art nicht zu vertreten. d) Ergebnis: Aus 280 I, II, 286 BGB kann V gegen K keinen Anspruch geltend machen, aus 304 BGB jedoch schon. B. Anspruch des K gegen V Anspruch des K gegen V auf Schadensersatz nach 280 I, III, 283 S.1 BGB K könnte seinerseits aber einen Anspruch auf Schadensersatz aus 280 I, III, 283 S.1 BGB i.h.v. 500,- EUR gegen V haben. I. Schuldverhältnis (+) II. Pflicht: Leistungspflicht = Übergabe und Übereignung der Bilder, 433 I 2 BGB III. Pflichtverletzung: Nichtleistung in Folge der 275 I III BGB, die auch zu vertreten ist (+) 1) Unmöglichkeit durch vollständige Zerstörung (+) Fall des 275 I 1. Alt. (Stückschuld!) 2) Pflichtverletzung (+) e.a. 7 : Nichtleistung als Pflichtverletzung (erfolgsbezogene Auffassung), arg.: 275 IV BGB, trotz Wegfalls der Primärpflicht bestehen SE-Ansprüche. a.a. 8 : Verstoß gegen die Pflicht, sich leistungsbereit zu halten (verhaltensbezogene Auffassung) Entscheid: Zwar beides (+), aber e.a. vorzugswürdig, da bei anderer Ansicht Probleme mit Beweislast: Der Gläubiger des SE-Anspruches müsste im Rahmen der Pflichtverletzung beweisen, warum dem Schuldner die Leistung unmöglich geworden ist. Dies führt zu Überscheidungen mit der Beweislastumkehr des 280 I 2 BGB, und somit zu Widersprüchen. 3) Vertretenmüssen des Schuldners ( 280 I 2 BGB): (-) a) 276 I 1 BGB (-) b) 278 ivm. 276 I 1 ivm 300 I BGB (vgl. oben): nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten Hier: E als Erfüllungsgehilfe des V handelte nur leicht fahrlässig, daher hat V die Pflichtverletzung auch nicht zu vertreten. IV. Ergebnis: Da V die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat, bekommt K den von ihm geforderten Schaden ihv 500,- EUR auch nicht ersetzt. Literaturhinweise: KÖHLER/LORENZ, Prüfe Dein Wissen, Schuldrecht I, 19. A., Fälle 58 ff MUSIELAK, Grundkurs BGB, 9. A, 2005, Rn. 450 ff. (Kapitel Gläubigerverzug) 7 CANARIS, JZ 2001, 499, KÖHLER/LORENZ, Prüfe Dein Wissen, Schuldrecht I, 19. A., Fall 58.

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