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1 D a s N a c h b a r r e c h t i m Ü b e r b l i c k von Richter am Amtsgericht Carl Foerst, Aachen*»Es kann der Frömmste nicht in Frieden leben, wenn es dem bösen Nachbarn nicht gefällt.«wer kennt sie nicht, diese Lebensweisheit, die Friedrich Schiller seinem Helden Wilhelm Tell vor mehr als 200 Jahren in den Mund gelegt hat. Auch heute hat dieser Ausspruch einen überaus hohen Wahrheitsgehalt. Alljährlich ziehen tausende Bürger vor den Kadi, um ihren Nachbarn zu verklagen. Die wuchernde Hecke, der qualmende Grill, die zu laute Musik es gibt viele Gründe, über die sich unter Nachbarn streiten lässt. Ihr Bundesvorsitzender Herr Väth hat in einem Interview mit der Süddeutschen Zeitung Anfang Oktober 2008 sogar davon gespro - chen, die Deutschen seien Meister bei der Fehde am Gartenzaun, die Entwicklung beim Nachbarrechtstreit sei insgesamt dramatisch, der Nachbar sei zum Feind geworden und in keinem anderen Land würden so viele derartige Konflikte vor Gericht ausgetragen, wofür er die deutsche Regelungswut und den Um - * Vortrag vor der Bezirksvereinigung Aachen, der Vortragstil wurde beibehalten, Stand Oktober 2008 stand verantwortlich macht, dass nirgendwo anders das Prozessieren so einfach und günstig sei, besonders bei Bewilligung der aus Steuermitteln finanzierten Prozesskostenhilfe. Wer ist also dieser schlimme Nachbar? Nachbar (der Begriff kommt von»nahe«und»bauer«) meint primär die in angrenzenden oder nahegelegenen Gebäuden wohnhaften Personen. Streit unter Nachbarn entzündet sich in der Hauptsache an der Grundstücksgrenze. In Nordrhein-Westfalen sind Stadt und Land geprägt durch eine Vielzahl von Ein- und Zweifamilienhäusern, die im Hinblick auf die hohen Grundstückspreise auf recht kleinen Grundstücken errichtet worden sind, so dass viele Menschen eng zusammenleben. Dies erfordert gegenseitige Rücksicht, insbesondere an der Gartengrenze. Auch der bewaffnete Konflikt ist keine Seltenheit. Statt Armbrust kommen heute mitunter Spaten und andere griffbereite Gartengeräte zum Einsatz, so bei dem»kiwi- Strauch«-Fall, den ich kürzlich hatte. Nachdruck und Vervielfältigung Seiten 1/11

2 Kiwistrauch auf gemeinsamer Gartengrenze, Überwuchs, Nachbar entfernt Äste auf Nachbargrundstück, wieder zurück, hin und her, Sohn hinzu, auf anderer Seite Frau und Tochter, wüste Prügelei, Beulen und Blut, einstweilige Verfügung nach Gewaltschutz - gesetz, Vergleich: Abgrenzung voneinander durch einen 2 m hohen Zaun statt des vorher dort stehenden Maschendrahtzauns. Oftmals entwickelt sich eine Streitspirale, bei der schließlich dann eine Lappalie den Auslöser für eine heftige Auseinandersetzung bildet (Im Kiwistrauch-Fall waren die Nach - barn erst miteinander befreundet, doch dann hatte angeblich die Frau des einen über die Schwiegertochter des anderen hergezogen usw. und so fort, bis eine Lappalie wer entsorgt die abgeschnittenen Äste des Kiwi - strauchs zu dem heftigen Gewaltausbruch führte). Sinnvoll ist daher der Versuch, diese Streitspirale möglichst früh zu durchbrechen und die Parteien wieder miteinander ins Gespräch zu bringen, bevor die Gerichte bemüht werden. Wie aktuell das Motto»Schlichten statt richten«ist, zeigt sich in der Ausbildung auch von Richtern als»mediatoren«, die eigentlich ohne ihre juristischen Fachkenntnisse einen Inte - ressenausgleich und eine gütliche Einigung herbeiführen sollen. Im Prinzip also wie Sie, die Schiedsmänner und -frauen. Zur Durchsetzung des Vorrangs der Schlichtung ist bei Streitigkeiten zwischen Nachbarn eine Klage nach dem Gütestellenund Schlichtungsgesetz NRW daher erst dann zulässig, wenn zuvor erfolglos ein Schlich - tungsverfahren bei einer Gütestelle stattgefunden hat. Gütestellen sind Sie, die Schieds - leute und andere Personen wie Anwälte und Fachschlichter, die sich bei der Justizverwal - tung als Gütestellen haben anerkennen lassen. Dies betrifft jedoch nicht alle Streitigkeiten zwischen Nachbarn, z.b. Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche wegen der schmerz haften Folgen der Prügelei im Kiwistrauch-Fall. 10 Abs. 1 Nr. 1 GüSchlG-NRW nennt Strei - tigkeiten wegen der Zuführung von Im - missionen aus 906 BGB, wegen Überwuchses nach 910 BGB, Hinüberfalls von Obst nach 911 BGB sowie Streitigkeiten über einen Grenzbaum i.s.d. 923 BGB und über die im Nachbarrecht NRW geregelten Rechte und Pflichten. Nachdruck und Vervielfältigung Seiten 2/11

3 Insgesamt sind für das Nachbarrecht die für das gesamte Bundesgebiet geltenden im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) in den und 1004 aufgestellten Regeln maßgeblich. Darüber hinaus gilt im Land Nordrhein-Westfalen das Nachbarrechts - gesetz vom 15. April Über die Rege - lungen dieses Landesgesetzes möchte ich zunächst einen Überblick geben, bevor ich die Vorschriften des BGB zum Nachbarrecht bespreche. Das Nachbarrechtsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen Blick in die Gliederung Das in 13 Abschnitte gegliederte Nachbar - rechtsgesetz für das Land NRW befasst sich in den Abschnitten 1 8 in erster Linie mit den Rechtsverhältnissen an Gebäuden oder Teilen von Gebäuden. So werden in den 1 3 die Grenzabstände für Gebäude geregelt. Dabei ist allerdings zu beachten, dass öffentlich rechtliche Vorschriften (z. B. die Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen) vorgehen. Dies gilt im Übrigen in allen Fällen, in denen das Nachbarrechtsgesetz bauordnungsrecht - liche Sachverhalte regelt. Die 4 6 beschreiben, welche Abstände für Fenster zum Nachbargrundstück eingehalten werden müssen, das so genannte Fenster- und Lichtrecht. In den 7 18 ist geregelt, welche Rechts - verhältnisse durch eine Nachbarwand begründet werden. Dabei handelt es sich um eine auf der Grenze zweier Grundstücke errichtete Wand (früher Kommunmauer genannt), die von der Grundstücksgrenze durchschnitten wird. Die Wand dient dem Zweck, auf beiden Grundstücken noch zu errichtenden baulichen Anlagen als Abschlusswand oder zur Unter stützung oder Aussteifung zu dienen. Hiervon zu unterscheiden ist die Grenzwand. Die Regelungen hierfür befinden sich in den Die Grenzwand ist die unmittelbar an der Grenze zum Nachbargrundstück auf dem Grundstück des Erbauers errichtete Wand. An eine derartigen Wand kann mit Einwilligung des Nachbarn angebaut werden unter Beachtung der sich hieraus ergebenden in den vorgenannten Paragraphen genannten Rechtsfolgen. Weiter räumt das Nachbarrecht dem Nach - barn die Befugnis ein, das Grundstück des Nachbarn zu betreten, um an der eigenen Nachdruck und Vervielfältigung Seiten 3/11

4 bau lichen Anlage Bau-, Instandsetzungs- und Verschönerungsarbeiten vorzunehmen, wie auch Arbeiten zur Errichtung oder Beseitigung des Gebäudes. Zu diesem Zwecke dürfen auf dem Nachbargrundstück Leitern und Gerüste aufgestellt und Geräte und Materialien gela - gert werden, das so genannte Hammer - schlags- und Leiterrecht; 24 und 25 des Nachbarrechtsgesetzes. Das Gesetz regelt Inhalt und Umfang dieses Rechtes sowie die dem Nachbarn für die Ausübung des Rechtes zu gewährende Nutzungsentschädigung. Muss ich den Nachbarn also auf mein Grundstück lassen, wenn er beispielsweise eine Mauer streichen will? Ja, denn das fällt unter das Hammerschlagsrecht. Der Nachbar muss das allerdings grundsätzlich einen Monat vorher ankündigen ( 24 Abs. 3, 16), bei kleineren Maßnahmen reicht wohl auch eine kürzere Frist. Hat er Handwerker beauftragt und dies nicht rechtzeitig mitgeteilt, kann man die vom Grundstück verweisen. Ob das klug ist, ist eine andere Frage, denn dies bildet sicherlich den Beginn oder eine schöne Drehung an der eingangs erwähnten Streitspirale. Das Nachbarrecht bestimmt auch ( 26), unter welchen Umständen der Eigentümer eines angrenzenden höheren Gebäudes verpflichtet ist, an seinem Gebäude die Befestigung von Schornsteinen, Lüftungsleitungen und Anten - nenanlagen zu dulden (Höherführung von Schorn steinen, Lüftungsleitungen und Antennenanlagen). Eine Entschädigung hierfür sieht das Gesetz nicht vor. Für Niederschlagswasser ist in 27, Dach - traufe, geregelt, dass bauliche Anlagen so einzurichten sind, dass Niederschlagswasser nicht auf das Nachbargrundstück tropft oder auf dieses abgeleitet wird oder übertritt. Dementsprechend sind bauliche Anlagen gemäß 29 auch so einzurichten, dass Ab - wässer und andere Flüssigkeiten nicht auf das Nachbargrundstück übertreten. Mit den vorstehenden klar gefassten Vor - schrif ten wird ein Streit zwischen Nachbarn bei der Errichtung oder Unterhaltung ihrer Gebäude weitestgehend ausgeschlos-sen. Streitigkeiten hierüber, die zu grundlegenden gerichtlichen Entscheidungen geführt haben, treten kaum bis selten auf. Auf eine nähere Darstellung hierzu wird deshalb verzichtet. Wir kommen nunmehr zu den praxisrelevanten Regelungen über die Rechtsverhältnisse an der Gartengrenze. Nachdruck und Vervielfältigung Seiten 4/11

5 Im Folgenden werden die Vorschriften dargestellt, die in Nordrhein-Westfalen an der Grenze zwischen zwei bebauten Grundstücken gelten, die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegen und Wohnzwecken dienen. An den Grundstücksgrenzen zu Gewerbe - grund stücken, zu landwirtschaftlich, erwerbs- sowie kleingärtnerisch genutzten Flächen, zu Wäldern oder öffentlichen Ver - kehrsflächen gelten zum Teil andere Regeln. Bodenerhöhungen Nach den 30 und 31 des Nachbar - rechtsgesetzes NRW ist jeder Nachbar berechtigt, das Niveau der Erdoberfläche auf seinem Grundstück bis zur Grenze zu erhöhen, soweit durch die Art und Weise der Bodenerhöhung eine Schädigung des Nach - bar grundstückes insbesondere durch Abstür - zen oder Abschwämmen ausgeschlossen ist. Notfalls ist eine Stützmauer zu setzen. Grenzabstände gelten für die Aufschichtung von Holz, Steinen und dergleichen sowie sonstige mit dem Grundstück nicht fest verbundene Anlagen. Hier ist ein Abstand von 1/2 m zu wahren, wenn die Aufschichtung oder Anlage nicht höher als 2 m ist. Ist sie höher, muss der Abstand um so viel mehr als 1/2 m betragen, als die Höhe 2 m übersteigt. Dies bedeutet, dass mit einem 2,50 m hohen Holz - stapel ein Abstand von 1 m zur Grund stücks - grenze eingehalten werden muss. Eine Aus nah me gilt für den Fall, dass die Auf - schichtung oder Anlage eine Wand oder geschlossene Einfriedung nicht überragt oder wenn sie als Stützwand oder Einfriedung dient (z. B. Steinlager als Stützwand). Zu beachten ist, dass sich Einschränkungen aus öffentlich-rechtlichen Bestimmungen ergeben können, insbesondere aus dem Baurecht, dem Straßen- und Wegerecht sowie dem Wasserrecht. Einfriedungen Die 32 bis 39 des Nachbarrechtsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen regeln die Pflicht zur Einfriedung, die Beschaffenheit, den Standort, die Kosten der Errichtung und die Kosten der Unterhaltung der Einfriedung unter Normierung verschiedener Ausnahmen. Verlangt auch nur ein Nachbar eine Ein - friedung, so ist der andere verpflichtet, zu - sam men mit ihm eine Einfriedung zu schaffen. Das kann ein Zaun, eine Mauer oder eine Hecke sein. Definiert ist die Einfriedung als eine Anlage, die ein Grundstück gegenüber Nachdruck und Vervielfältigung Seiten 5/11

6 Nachbargrundstücken, Wegen oder Strassen abgrenzt und es vor unbefugtem Betreten schützt. Für Stützmauern, also Mauern, die zur Abstützung des natürlichen Geländeverlaufs erforderlich sind, gelten die Vorschriften des Nachbarrechtsgesetzes über Einfriedungen nicht, sondern die öffentlich-rechtlichen Vorschriften des 6 Abs. 10 und 11 Bau - ordnung für NRW, wonach grundsätzlich in Wohngebieten derartige Mauern bis zu einer Höhe von 2 m errichtet werden dürfen. Man darf allerdings nicht durch unnötige Aufschüttungen auf einem Grundstück diesem ein anderes Profil geben, so dass dadurch erst die Abstützung notwendig wird. Die Einfriedung ist auf der Grundstücksgrenze zu errichten. Wirkt der Nachbar nicht innerhalb von 2 Monaten nach schriftlicher Aufforderung an der Errichtung der Einfriedung mit, so kann der die Einfriedung verlangende Nachbar sie allein errichten und von der Nachbarpartei anteilige Kostener - stattung verlangen. Dies gilt für Einfriedungen, die unmittelbar auf der Grenze stehen und zwei Grundstücke teilen. Nicht betroffen sind hier Abgren - zungen, die Grundstückseigen-tümer entlang der Grundstücksgrenze, aber noch auf dem eigenen Grundstück errichten. Einige Ausnahmen regelt 34 Nachbarrechts - gesetz NRW: Ein Anspruch auf Ein-friedung besteht nicht, falls Gebäude entlang der Grundstücksgrenze stehen, wenn dies nach Bebauungsplänen oder Ortssatzungen unzulässig oder in der Nachbarschaft nicht üblich ist. Für die Art und Weise der Ausführung der Einfriedung sind zunächst die öffentlich rechtlichen Vorschriften (Bebauungspläne oder Ortsatzungen) zu beachten, falls solche bestehen. Können sich die Nachbarn im Übrigen auf eine bestimmte Ausführung nicht einigen, so kann jeder vom anderen die ortsübliche Einfriedung oder, wenn keine ortsübliche Art und Weise der Einfriedung der übrigen Grundstücke festzustellen ist, eine 1,20 m hohe Einfriedung verlangen. Die Bau - weise schreibt das Gesetz nicht vor. Über die Frage der Ortsüblichkeit der Einfriedung kommt es öfters zum Streit. Ortsüblich ist eine Einfriedung, wenn sie in dem zum Vergleich heranzuziehenden Bezirk häufiger vorkommt. Ggf. können auch mehrere Einfriedungsarten ortsüblich sein, wobei es Nachdruck und Vervielfältigung Seiten 6/11

7 dem verpflichteten Grundstückseigentümer in diesem Fall freisteht, welche Einfriedungsart er wählt. Bei der Prüfung der Ortsüblichkeit ist nicht das gesamte Gemeindegebiet heranzuziehen, sondern es reicht aus, wenn die Üblichkeit einer Einfriedung für einen bestimmten Ortsteil oder eine geschlossene Siedlung festgestellt werden kann, da es in erster Linie auf die Verhältnisse der näheren Umgebung des einzufriedenden Grundstücks ankommt. Die Ortsüblichkeit bildet auch den Maßstab dafür, welche Art der Einfriedung der Nachbar kostenmäßig hinnehmen muss. Die Kosten tragen nach 37 beide Eigentümer zu gleichen Teilen. Ist auf der Grenze bereits eine ortsübliche Einfriedung vorhanden, kann der Nachbar auf der Erhaltung des Zustandes bestehen, den die Einfriedung nach ihrem Sinn und Zweck gewährleisten muss. Der Schutz vorhandener Einfriedungen kann sich auch aus 921, 922 BGB ergeben, wenn es sich dabei um eine Grenzeinrichtung handelt, die ursprünglich einverständlich auf der Grundstücksgrenze errichtet wurde, d.h. sie muss der Länge nach von der Grenzlinie»durchschnitten«werden. In diesem Fall wird gesetzlich vermutet, dass beide Nachbarn zur gemeinschaftlichen Benutzung berechtigt sind, so dass die Einfriedung (Zaun, Hecke o.ä.) nicht ohne Zustimmung des Nachbarn entfernt werden darf, so lange dieser ein Interesse an ihrem Fortbestand hat. Eine derartige Einfriedung ist nicht nur gegen eine Beseitigung, sondern auch ge-gen eigenmächtige Veränderungen ihrer äußeren Beschaffenheit und ihres Erscheinungsbildes geschützt. Deshalb kann der Nachbar z.b. die Beseitigung eines 2 m hohen Bretterzaunes verlangen, der neben einem vorhandenen geschützten 60 cm hohen Jägerzaun errichtet worden ist. Entspricht eine Einfriedung nicht dem Nachbarrecht, ist sie auf Verlangen zu ent-fernen. Dabei wird eine Eigentumsstörung angenommen, weil ein Verstoß gegen die Vorschriften zur Einfriedung das Eigentum des betroffenen Nachbarn verletzt. Grundsätzlich darf jeder Eigentümer entlang der Grenze auf seinem eigenen Grundstück jedoch Ein - gren zungen nach seinen eigenen Vorstel - lungen errichten. Dies gilt allerdings nur, soweit er dabei nicht das Gebot der nachbarlichen Rücksichtnahme verletzt. Hat der Eigentümer sein Grundstück stärker gegen Einblicke geschützt, als dies eine ortsübliche Einfriedung zulassen würde (hohe Sicht - Nachdruck und Vervielfältigung Seiten 7/11

8 blenden oder ähnliches) so stellt diese Bau - maßnahme eine Umgehung der Vorschriften des Nachbarrechtgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen dar, die der Nachbar nicht hinnehmen muss. Falls eine Einfriedung keinen angemessenen Schutz vor Beeinträchtigungen bietet, die vom Nachbargrundstück ausgehen, so hat der Eigentümer dieses Grundstücks gemäß 35 Abs. 2 die Einfriedung auf Verlangen in dem erforderlichen Umfang zu erhöhen oder zu verstärken und die hierdurch entstehenden Kosten zu tragen. Zum Beispiel wenn die vorhandene Hecke nicht verhindert, dass der Hund ständig hindurchschlüpft und auf das Nachbar-grundstück gelangt, kann die Errichtung eines Zaunes verlangt werden. Ist die Einfriedung nicht mehr in einem ordnungsgemäßen Zustand, ist sie entwe-der zu reparieren oder, falls das nicht möglich ist, durch die geschuldete Einfrie-dung zu ersetzen. Grenzabstände für Pflanzen sind schließlich in den Paragraphen 40 bis 48 geregelt. Nachbarn sollten jedoch gerade in diesem Bereich nicht am Buchstaben des Gesetzes kleben. Insbesondere bei den heute oft schmalen Grundstücken und bei Reihen - häusern ist oft eine sinnvolle Gestaltung des Hausgartens gar nicht möglich, wenn alle vorgeschriebenen Grenzabstände (insbesondere für Pflanzen) eingehalten werden. Hier erscheint es besonders empfehlenswert, dass die Nachbarn untereinander eine Einigung über die Gestaltung der Grundstücksgrenze herbeiführen. Das Nachbarrecht bestimmt hier folgendes: Mit Bäumen außerhalb des Waldes, Sträuchern und Rebstöcken sind von den Nachbargrundstücken folgende Abstände einzuhalten: a) Mit Bäumen außer den Obstgehölzen, und zwar stark wachsenden Bäumen, insbesondere der Rotbuche und sämtlichen Arten der Linde, der Platane, der Rosskastanie, der Eiche und der Pappel: 4,00 Meter, allen übrigen Bäumen: 2,00 Meter; b) mit Ziersträuchern, stark wachsenden Ziersträuchern, insbesondere dem Feldahorn, dem Flieder, dem Goldglöckchen, der Haselnuss, den Pfeifensträuchern (falscher Jasmin): 1,00 Meter, allen übrigen Ziersträuchern: 0,50 Meter; Nachdruck und Vervielfältigung Seiten 8/11

9 c) mit Obstgehölzen, Kernobstbäumen, soweit sie auf stark wachsender Unterlage veredelt sind sowie Süßkirschbäumen, Walnussbäumen und Esskastanienbäumen: 2,00 Meter, Kernobstbäumen, soweit sie auf mittelstark wachsender Unterlage veredelt sind sowie Steinobstbäumen, ausgenommen die Süßkirschbäume: 1,50 Meter, Kernobstbäumen, soweit sie auf schwach wachsender Unterlage veredelt sind: 1,00 Meter, Brombeersträuchern: 1,00 Meter, allen übrigen Beerenobststräuchern: 0,50 Meter; d) mit Rebstöcken und zwar in geschlossenen Rebanlagen, deren Gesamthöhe 1,80 Meter übersteigt: 1,50 Meter, in allen übrigen geschlossenen Rebanlagen: 0,75 Meter, einzelnen Rebstöcken: 0,50 Meter. Die Aufzählung der stark wachsenden Bäume und der stark wachsenden Ziersträucher ist nur beispielhaft und nicht abschließend. Die Frage, welche anderen Bäume oder Ziersträucher ebenfalls zu den stark wachsenden zählen, ist eine botanische Frage. Notfalls muss hier sachverständiger Rat eingeholt werden unter Berücksichtigung des jeweiligen Standortes des Baumes oder Strauches. Es ist Sache der Gerichte, im Streit - fall Bäume und Ziersträucher jeweils sachgerecht nach den individuellen Gege - benheiten einzuordnen. Für Zier- und Beerensträucher ist außerdem bestimmt, dass sie in ihrer Höhe das dreifache ihres Abstandes zum Nachbargrundstück nicht überschreiten dürfen. Strauchtriebe, die in einer geringeren als der Hälfte des vorgeschriebenen Abstandes aus der Erde treten, sind zu entfernen. Ein Fliederbusch, der einen Abstand von 1 Meter hält, darf daher nicht höher als 3 Meter werden. Ein Beerenstrauch, der in einem Ab - stand von 0,50 Meter von der Grenze gepflanzt ist, darf nicht höher als 1,50 Meter werden. Die genannten Abstände werden von der Mitte des Baumstammes oder des Strauches waagerecht und rechtwinklig zur Grenze gemessen, und zwar an der Stelle, an der der Baum oder der Strauch aus dem Boden austritt. Hecken von über 2 Meter Höhe müssen einen Grenzabstand von mindestens 1 Meter und Hecken bis zu 2 Meter Höhe einen Abstand Nachdruck und Vervielfältigung Seiten 9/11

10 von 0,50 Meter einhalten. Der Abstand wird hier nicht von der Mitte des Stammes, sondern von der dem Nachbarn zugekehrten Seiten - fläche der Hecke aus gemessen. Die spätere Seitenausdehnung der Anpflanzung ist daher beim Setzen zu berücksichtigen. Eine bestimmte Höhenbegrenzung schreibt das Nachbarrechtsgesetz nicht vor. Im Streitfall entscheiden die Gerichte unter Berücksichti - gung der örtlichen Gegebenheiten, ob die über 2 Meter Höhe hinausgehende Anpflanzung noch den Charakter einer Hecke erfüllt. Zu beachten ist aber, dass die Abstandsregeln nicht gelten, wenn die Hecke als Einfriedung auf die Grundstücksgrenze gesetzt worden ist. Sie gelten ferner nicht für Anpflanzungen, die hinter einer geschlossenen Einfriedung vor - genommen werden und diese nicht überragen; als geschlossen gilt eine Einfriedung, deren Bauteile breiter sind als die Zwi - schenräume. Die verringerten Grenzabstände für Hecken werden Eigentümer im Übrigen nur dann in Anspruch nehmen können, wenn sie die Anpflanzung auch als Hecke halten. In Reihe stehende Bäume und Sträucher, die nicht beschnitten werden, können nicht als Hecken angesehen werden. Mit ihnen ist der für Bäume bzw. Sträucher vorgesehene Abstand einzuhalten. Jeder Nachbar kann vom anderen verlangen, dass Anpflanzungen, die die erforderlichen Abstände nicht einhalten, zu beseitigen bzw. Hecken zurückzuschneiden sind. Gemäß 47 des Nachbarrechtsgesetzes NRW ist der Beseitigungsanspruch mit dem Ablauf von 6 Jahren nach dem Anpflanzen ausgeschlossen. Für den Fall, dass der erforderliche Abstand von der Höhe der Anpflanzung abhängt, wie z. B. bei Hecken, beginnt die Ausschlussfrist mit dem Augenblick, in dem der vom Gesetz vorgeschriebene Abstand infolge des Wachstums der Anpflanzung nicht mehr gewahrt ist. Es handelt sich dabei um eine Ausschluss- und nicht nur um eine Verjährungsfrist mit der Folge, dass sie vom Gericht auch dann zu berücksichtigen ist, wenn sich die Gegenseite nicht darauf beruft. Nach Fristablauf ist die Anpflanzung rechtmäßig. Wird eine solche Anpflanzung jedoch durch eine Ersatzpflanzung ersetzt, muss mit der Ersatzpflanzung der vorgeschriebene Abstand wieder eingehalten werden. Andernfalls entsteht der Beseitigungsan - spruch von neuem. Nachdruck und Vervielfältigung Seiten 10/11

11 Unbeschadet von der Ausschlussfrist des 47 bleiben die Beseitigungsrechte des Nachbarn und Schadensersatzansprüche, wenn Zweige, Äste und Wurzeln über die Grenze wachsen und ggf. Schaden anrichten, denn 47 betrifft nur die Unterschreitung von vorgeschriebenen Grenzabständen als solchen, bei denen der Gesetzgeber mit dem Fristablauf eine abschließende Klärung der nachbarrechtlichen Verhältnisse in Bezug auf das Höhenwachs - tum herbeiführen wollte. (Wird in Heft 6/2009 fortgesetzt) Nachdruck und Vervielfältigung Seiten 11/11

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