GA Seite 1 (09/2012) 147. Änderungen

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "GA Seite 1 (09/2012) 147. Änderungen"

Transkript

1 GA Seite 1 (09/2012) 147 Aktualisierung, Stand 09/2012 Wesentliche Änderungen Änderungen Die Ermittlung des Lebensalters bei Nachweis eines unvollständigen Geburtsdatums wird künftig in der GA zu 136 SGB III beschrieben. - GA 1.2 Aktualisierung, Stand 04/2012 Wesentliche Änderungen Die Weisungen zum Arbeitslosengeld werden im Hinblick auf das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt aktualisiert. Sie berücksichtigen die veränderte Einordnung der Vorschriften für das Arbeitslosengeld im SGB III sowie die - teilweise - ergänzten Gesetzestexte. Inhaltliche Änderungen ergeben sich mit dieser Aktualisierung nicht. Auf Übergangsvorschriften, die aufgehoben worden sind bzw. die für die Zeit ab keinen Anwendungsbereich haben, wurde verzichtet. Die Weisungen zum Arbeitslosengeld werden mit der Rechtslage als Geschäftsanweisung zum Arbeitslosengeld (GA Alg) zu 136 ff SGB III geführt. Die DA Alg zu 117 ff SGB III - incl. Änderungshistorie - steht über das DA-Alg-Archiv weiterhin zur Verfügung.

2 GA Seite 2 (09/2012) SGB III - Anspruchsdauer Grundsatz Gesetzestext (1) Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld richtet sich nach 1. der Dauer der Versicherungspflichtverhältnisse innerhalb der um drei Jahre erweiterten Rahmenfrist und 2. dem Lebensalter, das die oder der Arbeitslose bei der Entstehung des Anspruchs vollendet hat. Die Vorschriften des Ersten Unterabschnitts zum Ausschluss von Zeiten bei der Erfüllung der Anwartschaftszeit und zur Begrenzung der Rahmenfrist durch eine vorangegangene Rahmenfrist gelten entsprechend. (2) Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld beträgt nach Versicherungspflicht- und nach Vollverhältnissen mit einer Dauer endung des Monate von insgesamt mindestens Lebensjahres Monaten (3) Bei Erfüllung der Anwartschaftszeit nach 142 Absatz 2 beträgt die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld unabhängig vom Lebensalter nach Versicherungspflichtverhältnissen mit einer Dauer von insgesamt mindestens Monaten Monate Abweichend von Absatz 1 sind nur die Versicherungspflichtverhältnisse innerhalb der Rahmenfrist des 143 zu berücksichtigen. (4) Die Dauer des Anspruchs verlängert sich um die Restdauer des wegen Entstehung eines neuen Anspruchs erloschenen Anspruchs, wenn nach der Entstehung des erloschenen Anspruchs noch nicht fünf Jahre verstrichen sind; sie verlängert sich längstens bis zu der dem Lebensalter der oder des Arbeitslosen zugeordneten Höchstdauer.

3 GA Seite 3 (09/2012) SGB III - Anspruchsdauer Grundsatz in der seit maßgebenden Fassung (Siebtes Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze, rückwirkend in Kraft ab ) Stand: Aktualisierung 03/2008 (1) 1 Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld richtet sich 1. nach der Dauer der Versicherungspflichtverhältnisse innerhalb der um drei Jahre erweiterten Rahmenfrist und 2. dem Lebensalter, das der Arbeitslose bei der Entstehung des Anspruchs vollendet hat. 2Die Vorschriften des Ersten Titels zum Ausschluss von Zeiten bei der Erfüllung der Anwartschaftszeit und zur Begrenzung der Rahmenfrist durch eine vorangegangene Rahmenfrist gelten entsprechend. (2) Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld beträgt nach Versicherungspflicht- und nach Vollverhältnissen mit einer Dauer endung des Monate von insgesamt mindestens Lebensjahres Monaten (2a) aufgehoben (3) Bei Erfüllung der Anwartschaftszeit nach 123 Absatz 2 beträgt die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld unabhängig vom Lebensalter nach Versicherungspflichtverhältnissen mit einer Dauer von insgesamt mindestens Monaten Monate Abweichend von Absatz 1 sind nur die Versicherungspflichtverhältnisse innerhalb der Rahmenfrist des 124 zu berücksichtigen. (4) Die Dauer des Anspruchs verlängert sich um die Restdauer des wegen Entstehung eines neuen Anspruchs erloschenen Anspruchs, wenn nach der Entstehung des erloschenen Anspruchs noch nicht fünf Jahre verstrichen sind; sie verlängert sich längstens bis zu der dem Lebensalter des Arbeitslosen zugeordneten Höchstdauer.

4 GA Seite 4 (09/2012) SGB III - Anspruchsdauer Grundsatz in der bis maßgebenden Fassung Stand: Aktualisierung 03/2008 (1) 1 Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld richtet sich 1. nach der Dauer der Versicherungspflichtverhältnisse innerhalb der um ein Jahr erweiterten Rahmenfrist und 2. dem Lebensalter, das der Arbeitslose bei der Entstehung des Anspruchs vollendet hat. 2Die Vorschriften des Ersten Titels zum Ausschluss von Zeiten bei der Erfüllung der Anwartschaftszeit und zur Begrenzung der Rahmenfrist durch eine vorangegangene Rahmenfrist gelten entsprechend. (2) Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld beträgt (2a) aufgehoben (3) aufgehoben (4) Die Dauer des Anspruchs verlängert sich um die Restdauer des wegen Entstehung eines neuen Anspruchs erloschenen Anspruchs, wenn nach der Entstehung des erloschenen Anspruchs noch nicht vier Jahre verstrichen sind; sie verlängert sich längstens bis zu der dem Lebensalter des Arbeitslosen zugeordneten Höchstdauer. Achtung: Übergangsregelungen 434j und 434l beachten!

5 GA Seite 5 (09/2012) SGB III - Berechnung von Zeiten Für die Berechnung von Leistungen wird ein Monat mit 30 Tagen und eine Woche mit sieben Tagen berechnet. Bei der Anwendung der Vorschriften über die Erfüllung der für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erforderlichen Anwartschaftszeit sowie der Vorschriften über die Dauer eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld nach dem Ersten Abschnitts des Vierten Kapitels dieses Buches entspricht ein Monat 30 Kalendertagen. Satz 2 gilt entsprechend bei der Anwendung der Vorschriften über die Erfüllung der erforderlichen Vorbeschäftigungszeiten sowie der Vorschrift über die Dauer des Anspruchs auf Übergangsgeld im Anschluß an eine abgeschlossene Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben.

6 GA Seite 6 (09/2012) 147 Inhalt Änderungen... 1 Aktualisierung, Stand 09/ Aktualisierung, Stand 04/ Gesetzestext SGB III - Anspruchsdauer Grundsatz SGB III - Anspruchsdauer Grundsatz in der seit maßgebenden Fassung SGB III - Anspruchsdauer Grundsatz in der bis maßgebenden Fassung SGB III - Berechnung von Zeiten... 5 Inhalt... 6 Stichwortverzeichnis... 7 Durchführungsanweisungen Festsetzungsgrundlagen Entstehen des Anspruchs Berechnung des Lebensalters Festsetzung der Anspruchsdauer Verlängerung um Restanspruchsdauer Verfahren Gesetz zur Änderung des SGB IV, zur Errichtung einer Versorgungsausgleichskasse und anderer Gesetze Rechtslage Verfahren... 10

7 GA Seite 7 (09/2012) 147 Stichwortverzeichnis Arbeitsbescheinigung (147.13)... 9 Entstehen des Anspruchs (147.1)... 8 Erhöhung um Restanspruchsdauer (147.9)... 9 erneuter Anspruch nach Aufhebung der Entscheidung (147.2)... 8 Fünf-Jahresfrist (147.11)... 9 Gesamtanspruch (147.12)... 9 GZ/VGS bei kurzer Anspruchsdauer ist ausgeschlossen (147.21) GZ/VGS bei Zusammenrechnung mit Restanspruch (147.23) IT-Anwendung (147.16) keine Anwendung 141 Abs. 3 (147.3)... 8 Lebensalter - unvollständiges Geburtsdatum (147.5)... 8 Lebensaltersberechnung (147.4)... 8 Leistungsbezug (147.8)... 9 Monatsberechnung (147.7)... 8 Neubewilligungen ( ) sonstige Nachweise (147.14)... 9 unbesetzt (147.10)... 9 VerBIS-Kennzeichnung - Änderung/ Löschung (147.24) VerBIS-Kennzeichnung - Eingangszone (147.25) VerBIS-Kennzeichnung - Eintragung (147.22) Verfahren Colibri (147.20) Vernichtung von Nachweisen (147.15) Versicherungspflichtverhältnisse (147.6)... 8 Weitere Abstufung der Anspruchsdauer (147.18) Zusammenrechnung mit erloschenem Anspruch (147.19)... 10

8 GA Seite 8 (09/2012) Festsetzungsgrundlagen Durchführungsanweisungen 1.1 Entstehen des Anspruchs (1) Tag der Entstehung des Anspruchs ist der Tag, an dem erstmals alle Anspruchsvoraussetzungen vorliegen ( 40 Abs. 1 SGB I i. V. m. 137). Dieser Zeitpunkt kann in einem Ruhenszeitraum (z. B. Sperrzeit) liegen. (2) Wird die Entscheidung über die Bewilligung der Leistung rückwirkend für den gesamten Bewilligungszeitraum aufgehoben, ist ein Anspruch nicht entstanden. Entsteht der Anspruch nach zwischenzeitlicher Vollendung des 50., 55. oder 58. Lebensjahres erneut, ist die höhere Anspruchsdauer zugrunde zu legen. (3) Im Interesse des Arbeitslosen ist 141 Abs. 3 nicht anzuwenden, wenn der Anspruch dadurch einem höheren Lebensalter zugeordnet werden kann. Beispiel: Dauer des Versicherungspflichtverhältnisses: 38 Monate Ende des Arbeitsverhältnisses: 4.4. (Gründonnerstag) Vollendung des 50. Lebensjahres: 8.4. (Ostermontag) Arbeitslosmeldung 9.4 (Dienstag) Entstehen des Anspruchs (147.1) erneuter Anspruch nach Aufhebung der Entscheidung (147.2) keine Anwendung 141 Abs. 3 (147.3) Bei Anwendung des 141 Abs. 3 (Erfüllung aller Anspruchsvoraussetzungen am Karfreitag, 5.5.) beträgt die Anspruchsdauer 12 Monate, ohne Anwendung des 141 Abs. 3 beträgt sie 15 Monate. 1.2 Berechnung des Lebensalters Stand: Aktualisierung 09/2012 (1) Bei der Berechnung des Lebensalters wird der Tag der Geburt mitgerechnet ( 187 Abs. 2 BGB). Wer am ersten eines Monats geboren ist, vollendet sein Lebensjahr mit Ablauf des vorhergehenden Monats. Ist ein Arbeitsloser am 29. Februar geboren, so gilt in anderen als Schaltjahren der 1. März als sein Geburtstag. (2) Zur Ermittlung des Lebensalters bei Arbeitslosen, bei denen nur das Jahr und ggf. der Monat der Geburt bekannt ist, wird auf GA 1 zu 136 SGB III verwiesen. Lebensaltersberech nung (147.4) Lebensalter - unvollständiges Geburtsdatum (147.5) 2. Festsetzung der Anspruchsdauer Stand: Aktualisierung 03/2008 (1) Die Anspruchsdauer ist abhängig von der Dauer der Versicherungspflichtverhältnisse nach den 24 bis 26 sowie Zeiten in einem Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag nach 28a. (2) Die Dauer des Anspruchs ist in Monaten festgesetzt. Dabei entspricht jeder Monat 30 Kalendertagen ( 339 Satz 2). Versicherungspflichtverhältnisse (147.6) Monatsberechnung (147.7)

9 GA Seite 9 (09/2012) 147 Die Zahlung des Alg richtet sich nach 154. Beispiel: Die Anspruchsdauer beträgt 8 Monate = 240 Kalendertage Dies entspricht einem Leistungsbezug vom Leistungsbezug (147.8) 3. Verlängerung um Restanspruchsdauer (1) Die Anspruchsdauer verlängert sich um die Restanspruchstage, die ohne erneute Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen hätten bewilligt werden müssen. Ein Restanspruch, der nach 161 Abs. 1 Nr. 2 erloschen ist, erhöht die Anspruchsdauer nicht. Erhöhung um Restanspruchsdauer (147.9) (2) unbesetzt unbesetzt (147.10) (3) Ein Restanspruch verlängert die Anspruchsdauer nicht, wenn nach der Entstehung des Anspruchs (GA 1.1) fünf Jahre verstrichen sind. Die 5-Jahresfrist ist eine Ausschlussfrist und läuft kalendermäßig ohne Unterbrechung oder Hemmung ab. Für die Fristberechnung gilt 26 Abs. 1, 3 SGB X i. V. mit 187 Abs. 1 BGB. (4) Der neu erworbene und der berücksichtigte Restanspruch bilden zusammen den (neuen) Gesamtanspruch, der wiederum Grundlage für eine etwaige Aufstockung der Anspruchsdauer eines danach erworbenen Anspruchs sein kann. Fünf-Jahresfrist (147.11) Gesamtanspruch (147.12) 4. Verfahren (1) Kann der Arbeitslose die erforderlichen Arbeitsbescheinigungen nicht mehr beschaffen, weil z. B. die Firma nicht mehr besteht oder die Lohnunterlagen vernichtet sind, können andere Nachweise zugelassen werden, wenn aus ihnen die für die Festsetzung der Anspruchsdauer erforderlichen Angaben ersichtlich sein. (2) Ist ein nicht verbrauchter Restanspruch eines erloschenen Anspruchs nicht mehr aktenkundig, kann er z. B. anhand von Nachweisen des Arbeitslosen (Leistungsnachweis, Bewilligungsbescheid) festgestellt werden. Arbeitsbescheinigung (147.13) sonstige Nachweise (147.14)

10 GA Seite 10 (09/2012) 147 (3) Es ist sicherzustellen, dass vorhandene Nachweise nicht vernichtet werden, solange sie zur Begründung eines Neuanspruchs oder zur Verlängerung einer Anspruchsdauer herangezogen werden könnten. (4) Die Berechnung der Anspruchsdauer erfolgt mit der IT-Anwendung ElBa. Vernichtung von Nachweisen (147.15) IT-Anwendung (147.16) 5. Gesetz zur Änderung des SGB IV, zur Errichtung einer Versorgungsausgleichskasse und anderer Gesetze 5.1 Rechtslage (1) 147 Abs. 3 tritt am ohne Übergangsrecht in Kraft. Zur Geltungsdauer wird auf GA 2.2.zu 142 verwiesen. Dem Anspruch ist die Anspruchsdauer nach Maßgabe des Abs. 3 zuzuordnen. (2) Ist die kurze Anwartschaftszeit nach 142 Abs. 2 erfüllt worden, sind nur die innerhalb der Rahmenfrist nach also längstens zwei Jahre vor der Arbeitslosmeldung - liegenden Versicherungspflichtverhältnisse für die Berechnung der Anspruchsdauer heranzuziehen. Die Erweiterung der Rahmenfrist auf fünf Jahre ist ausgeschlossen. Der Summe der Versicherungszeiten ist die jeweilige Anspruchsdauer zuzuordnen. Die Tabelle nach 147 Abs. 3 ist unabhängig vom Lebensalter des Arbeitslosen anzuwenden. (3) Verlängert sich allerdings die Anspruchsdauer nach Maßgabe des 147 Abs. 4 um die Dauer eines erloschenen Anspruchs, ist das Lebensalter des Arbeitslosen beachtlich. Die Anspruchsdauer verlängert sich längstens bis zu der dem Lebensalter des Arbeitslosen zugeordneten Höchstdauer ( 147 Abs. 2). Neubewilligungen ( ) Weitere Abstufung der Anspruchsdauer (147.18) Zusammenrechnung mit erloschenem Anspruch (147.19) 5.2. Verfahren (1) Die Berechnung der Anspruchsdauer kann zunächst durch ElBa- AW nicht unterstützt werden (vgl. GA 2.3 Abs. 1 zu 142). Die manuell errechnete Anspruchsdauer ist in das Feld Anspruchsdauer im IT- Verfahren Colibri einzutragen. (2) Bei einem Anspruch nach 142 Abs. 2, dessen Dauer ausschließlich auf 147 Abs. 3 beruht, besteht weder Anspruch auf einen Gründungszuschuss (GZ) noch auf einen Vermittlungsgutschein (VGS). Dies gilt auch, wenn sich ein neuer "kurzer" Anspruch nach 142 Abs. 2, 147 Abs. 3 um die Restdauer aus einem "kurzen" Anspruch nach 142 Abs. 2 verlängert. Bei diesen Leistungsfällen (Sätze 1,2) ist bei der Feststellung des Alg- Anspruches in VerBIS/Kundendaten im Feld Bearbeitungsvermerk der folgende Text zu erfassen: Alg nach 147 (3) ab <Datum>. Diese Eintragung wird bei der Beratung und Entscheidung über einen GZ oder VGS berücksichtigt. Verfahren Colibri (147.20) GZ/VGS bei kurzer Anspruchsdauer ist ausgeschlossen (147.21) VerBIS- Kennzeichnung - Eintragung (147.22)

11 GA Seite 11 (09/2012) 147 (3) Verlängert sich ein Anspruch nach 142 Abs. 2 um die Dauer eines Restanspruchs nach 147 Abs. 2, kann bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen ein GZ oder VGS gewährt werden. (4) Ändert sich die rechtliche Beurteilung (vgl. Abs. 2 und 3), ist bei der Feststellung des (Neu-)Anspruchs die Eintragung im Feld Bearbeitungsvermerk zu löschen oder zu ändern. Dies gilt entsprechend, wenn Widersprüchen oder Klagen entsprochen wird. (5) Eintragungen, Änderungen und Löschung im Feld Bearbeitungsvermerk (Absätze 2,4) werden von der Eingangszone auf der Grundlage der Information des Teams AN-Leistung vorgenommen. GZ/VGS bei Zusammenrechnung mit Restanspruch (147.23) VerBIS- Kennzeichnung - Änderung/ Löschung (147.24) VerBIS- Kennzeichnung - Eingangszone (147.25)

Fachliche Weisungen. Arbeitslosengeld. Drittes Buch Sozialgesetzbuch SGB III 147 SGB III. Grundsatz

Fachliche Weisungen. Arbeitslosengeld. Drittes Buch Sozialgesetzbuch SGB III 147 SGB III. Grundsatz Gültig ab: 20.04.2017 Gültigkeit bis: fortlaufend Fachliche Weisungen Arbeitslosengeld Drittes Buch Sozialgesetzbuch SGB III 147 SGB III Grundsatz FW Seite 2 (04/2017) 147 Aktualisierung, Stand 04/2017

Mehr

GA Seite 1 (04/2012) 137. Änderungen

GA Seite 1 (04/2012) 137. Änderungen GA Seite 1 (04/2012) 137 Aktualisierung, Stand 04/2012 Wesentliche Änderungen Änderungen Die Weisungen zum Arbeitslosengeld werden im Hinblick auf das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen

Mehr

GA Seite 1 (04/2012) 161. Änderungen

GA Seite 1 (04/2012) 161. Änderungen GA Seite 1 (04/2012) 161 Aktualisierung, Stand 04/2012 Wesentliche Änderungen Änderungen Die Weisungen zum Arbeitslosengeld werden im Hinblick auf das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen

Mehr

Anhang 5 Seite 1 (08/2015) SVG. Änderungen

Anhang 5 Seite 1 (08/2015) SVG. Änderungen Anhang 5 Seite 1 (08/2015) SVG Aktualisierung, Stand 08/2015 Wesentliche Änderungen Änderungen Zur Qualitätssicherung wird ein Hinweis aufgenommen, der klarstellende Aussagen zur taggenauen Minderung der

Mehr

Wesentliche Änderungen 41

Wesentliche Änderungen 41 Wesentliche Änderungen 41 Fachliche Hinweise zu 41 SGB II - Weisung Wesentliche Änderungen Fassung vom 20.05.2011: Gesetzestext aktualisiert Rz. 41.13: Anpassung an die Rechtslage ab 01.01.2011: grundsätzlich

Mehr

GA Seite 1 (09/2012) 136. Änderungen

GA Seite 1 (09/2012) 136. Änderungen GA Seite 1 (09/2012) 136 Aktualisierung, Stand 09/2012 Wesentliche Änderungen Änderungen Die Weisung wird um eine Regelung zur Ermittlung des Lebensalters bei Nachweis eines unvollständigen Geburtsdatums

Mehr

Anhang 1 zur GA BAB Seite 1 (12/2015) 22. Änderungen

Anhang 1 zur GA BAB Seite 1 (12/2015) 22. Änderungen Anhang 1 zur GA BAB Seite 1 (12/2015) 22 Aktualisierung, Stand 12/2015 Wesentliche Änderungen Änderungen Fünftes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (5. SGB IV-ÄndG):

Mehr

Fachliche Weisungen. Arbeitslosengeld. Drittes Buch Sozialgesetzbuch SGB III 162 SGB III. Teilarbeitslosengeld

Fachliche Weisungen. Arbeitslosengeld. Drittes Buch Sozialgesetzbuch SGB III 162 SGB III. Teilarbeitslosengeld Gültig ab: 20.04.2017 Gültigkeit bis: fortlaufend Fachliche Weisungen Arbeitslosengeld Drittes Buch Sozialgesetzbuch SGB III 162 SGB III Teilarbeitslosengeld FW Seite 2 (04/2017) 162 Aktualisierung, Stand

Mehr

GA Seite 1 (07/2016) 142

GA Seite 1 (07/2016) 142 GA Seite 1 (07/2016) 142 Aktualisierung, Stand 07/2016 Die GA wurde aktualisiert, neu formatiert und redaktionell überarbeitet. In ihr sind weitere detaillierte Informationen, die über den Einzelfall hinausgehen,

Mehr

Anhang 7 Seite 1 (08/2015) EhfG. Änderungen. Die Liste in Anhang 7 der anerkannten Träger des Entwicklungsdienstes i. S. d. 2 EhfG wurde aktualisiert.

Anhang 7 Seite 1 (08/2015) EhfG. Änderungen. Die Liste in Anhang 7 der anerkannten Träger des Entwicklungsdienstes i. S. d. 2 EhfG wurde aktualisiert. Anhang 7 Seite 1 (08/2015) EhfG Aktualisierung, Stand 08/2015 Wesentliche Änderungen Änderungen Die Liste in Anhang 7 der anerkannten Träger des Entwicklungsdienstes i. S. d. 2 EhfG wurde aktualisiert.

Mehr

GA Seite 1 (04/2012) 154. Änderungen

GA Seite 1 (04/2012) 154. Änderungen GA Seite 1 (04/2012) 154 Aktualisierung, Stand 04/2012 Wesentliche Änderungen Änderungen Die Weisungen zum Arbeitslosengeld werden im Hinblick auf das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen

Mehr

GA Seite 1 (04/2012) 141. Änderungen

GA Seite 1 (04/2012) 141. Änderungen GA Seite 1 (04/2012) 141 Aktualisierung, Stand 04/2012 Wesentliche Änderungen Änderungen Die Weisungen zum Arbeitslosengeld werden im Hinblick auf das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen

Mehr

Fachliche Weisungen. Arbeitslosengeld. Drittes Buch Sozialgesetzbuch SGB III 152 SGB III. Fiktive Bemessung

Fachliche Weisungen. Arbeitslosengeld. Drittes Buch Sozialgesetzbuch SGB III 152 SGB III. Fiktive Bemessung Gültig ab: 20.07.2016 Gültigkeit bis: fortlaufend Fachliche Weisungen Arbeitslosengeld Drittes Buch Sozialgesetzbuch SGB III 152 SGB III Fiktive Bemessung FW Seite 2 (07/2016) 152 Aktualisierung, Stand

Mehr

Arbeitslosengeld nach dem Sozialgesetzbuch III

Arbeitslosengeld nach dem Sozialgesetzbuch III Seminare für Arbeitgeber, Arbeitnehmer und Betriebsvertretungen Bernhard Beck, OS Würzburg Arbeitslosengeld nach dem Sozialgesetzbuch III Anspruchsvoraussetzungen Arbeitnehmer haben Anspruch bei Arbeitslosigkeit

Mehr

Anhang 1 zu den Fachlichen Weisungen BAB. Drittes Buch Sozialgesetzbuch SGB III. 22 SGB III Verhältnis zu anderen Leistungen

Anhang 1 zu den Fachlichen Weisungen BAB. Drittes Buch Sozialgesetzbuch SGB III. 22 SGB III Verhältnis zu anderen Leistungen Anhang 1 zu den Fachlichen Weisungen BAB Drittes Buch Sozialgesetzbuch SGB III 22 SGB III Verhältnis zu anderen Leistungen Änderungshistorie Neufassung Redaktionelle Überarbeitung und Anpassung des Formats

Mehr

Fachliche Weisungen. Reha. Neuntes Buch Sozialgesetzbuch SGB IX. 51 SGB IX Weiterzahlung der Leistungen

Fachliche Weisungen. Reha. Neuntes Buch Sozialgesetzbuch SGB IX. 51 SGB IX Weiterzahlung der Leistungen Fachliche Weisungen Reha Neuntes Buch Sozialgesetzbuch SGB IX 51 SGB IX Weiterzahlung der Leistungen BA Zentrale, RP21/GR21 Seite 1 von 10 Änderungshistorie Fassung vom 20.09.2016 Neufassung BA Zentrale,

Mehr

Fachliche Weisungen. Arbeitslosengeld. Drittes Buch Sozialgesetzbuch SGB III. Anhang 5 - Soldatenversorgungsgesetz (SVG)

Fachliche Weisungen. Arbeitslosengeld. Drittes Buch Sozialgesetzbuch SGB III. Anhang 5 - Soldatenversorgungsgesetz (SVG) Gültig ab: 20.04.2018 Gültigkeit bis: fortlaufend Fachliche Weisungen Arbeitslosengeld Drittes Buch Sozialgesetzbuch SGB III Anhang 5 - Soldatenversorgungsgesetz (SVG) Anhang 5 Seite 2 (04/2018) SVG Änderungen

Mehr

I. Neuregelungen für Kinder, die ab dem 1. Juli 2015 geboren oder mit dem Ziel der Adoption aufgenommen werden

I. Neuregelungen für Kinder, die ab dem 1. Juli 2015 geboren oder mit dem Ziel der Adoption aufgenommen werden KAV Nds. R A 4/2015 Anlage 2 Rundschreiben R 31/2015 Mitgliedverbände der VKA Frankfurt am Main, den 4. Februar 2015 647-TM/Pi Hinweise zu den Auswirkungen des Gesetzes zur Einführung des ElterngeldPlus

Mehr

GA Seite 1 (07/2016) 148

GA Seite 1 (07/2016) 148 GA Seite 1 (07/2016) 148 Aktualisierung, Stand 07/2016 Die GA wurde aktualisiert, neu formatiert und redaktionell überarbeitet. In ihr sind weitere detaillierte Informationen, die über den Einzelfall hinausgehen,

Mehr

1. Beitragszeiten, die nach Eintritt der hierfür maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit liegen, und

1. Beitragszeiten, die nach Eintritt der hierfür maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit liegen, und TK Lexikon Arbeitsrecht Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte 23 Berechnung der Renten HI1013621 (1) Der Monatsbetrag der Rente ergibt sich, wenn 1. die Steigerungszahl, 2. der Rentenartfaktor

Mehr

Fachliche Weisungen. Arbeitslosengeld. Drittes Buch Sozialgesetzbuch SGB III 141 SGB III. Persönliche Arbeitslosmeldung

Fachliche Weisungen. Arbeitslosengeld. Drittes Buch Sozialgesetzbuch SGB III 141 SGB III. Persönliche Arbeitslosmeldung Gültig ab: 20.07.2017 Gültigkeit bis: fortlaufend Fachliche Weisungen Arbeitslosengeld Drittes Buch Sozialgesetzbuch SGB III 141 SGB III Persönliche Arbeitslosmeldung FW Seite 2 (07/2017) 141 Aktualisierung,

Mehr

Versorgungsrecht für Schwerbehinderte. Die Altersgrenze für den gesetzlichen Ruhestandseintritt wird auf 67 Jahre angehoben.

Versorgungsrecht für Schwerbehinderte. Die Altersgrenze für den gesetzlichen Ruhestandseintritt wird auf 67 Jahre angehoben. Schwerbehinderte Beamte und Beamtinnen, die vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, können mit Vollendung des 63. Lebensjahres ohne Abschlag auf Antrag nach Art. 106 Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz in

Mehr

Fachliche Hinweise SGB II. Zweites Buch Sozialgesetzbuch SGB II Fachliche Hinweise. 41 SGB II Berechnung der Leistungen

Fachliche Hinweise SGB II. Zweites Buch Sozialgesetzbuch SGB II Fachliche Hinweise. 41 SGB II Berechnung der Leistungen Fachliche Hinweise SGB II Zweites Buch Sozialgesetzbuch SGB II Fachliche Hinweise 41 SGB II Berechnung der Leistungen BA Zentrale GS 21 Wesentliche Änderungen Fassung vom 20.10.2014 Rz. 41.11a, 41.11b

Mehr

Ziele des Gründungszuschusses

Ziele des Gründungszuschusses Informationsveranstaltung für Existenzgründer Gründer- und Technologiezentrum 13.07.2010 Frau Kaminetzki, Teamleiterin Arbeitsvermittlung der Agentur für Arbeit GM Gründungszuschuss 57 Sozialgesetzbuch

Mehr

Titel: Neue Anwartschaftszeit für Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht erfüllt

Titel: Neue Anwartschaftszeit für Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht erfüllt LSG München, Urteil v. 21.09.2016 L 10 AL 305/15 Titel: Neue Anwartschaftszeit für Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht erfüllt Normenkette: SGB III 26, 142, 143, 161 Leitsätze: 1. Neue Anwartschaftszeit

Mehr

Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L)

Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L) Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L) vom 28. März 2015 Zwischen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, vertreten durch den Vorsitzenden

Mehr

Hinweise zur freiwilligen Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung

Hinweise zur freiwilligen Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung Hinweise zur freiwilligen Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung Mit dem Dritten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2003 (BGBl I Nr. 65, S. 2848) wird bestimmten

Mehr

Arbeitsrechtsregelung zur Regelung flexibler Arbeitszeiten für ältere Mitarbeitende (Altersteilzeitordnung ATZO)

Arbeitsrechtsregelung zur Regelung flexibler Arbeitszeiten für ältere Mitarbeitende (Altersteilzeitordnung ATZO) Altersteilzeitordnung ATZO 6.220 Arbeitsrechtsregelung zur Regelung flexibler Arbeitszeiten für ältere Mitarbeitende (Altersteilzeitordnung ATZO) Vom 29. September 2010 (Beschluss Nr. 144) (GVM 2010 Nr.

Mehr

Fachliche Hinweise SGB II Zweites Buch Sozialgesetzbuch SGB II Fachliche Hinweise

Fachliche Hinweise SGB II Zweites Buch Sozialgesetzbuch SGB II Fachliche Hinweise Fachliche Hinweise SGB II Zweites Buch Sozialgesetzbuch SGB II Fachliche Hinweise 19 SGB II Arbeitslosengeld II, Sozialgeld und Leistungen für Bildung und Teilhabe BA Zentrale GS 21 Wesentliche Änderungen

Mehr

Fachliche Weisungen SGB II. Zweites Buch Sozialgesetzbuch SGB II Fachliche Weisungen. 23 SGB II Besonderheiten beim Sozialgeld

Fachliche Weisungen SGB II. Zweites Buch Sozialgesetzbuch SGB II Fachliche Weisungen. 23 SGB II Besonderheiten beim Sozialgeld Fachliche Weisungen SGB II Zweites Buch Sozialgesetzbuch SGB II Fachliche Weisungen 23 SGB II Besonderheiten beim Sozialgeld BA Zentrale GR 11 Wesentliche Änderungen Fassung vom 21.08.2017 Der Gesetzestext

Mehr

GA Seite 1 (07/2016) 144

GA Seite 1 (07/2016) 144 GA Seite 1 (07/2016) 144 Aktualisierung, Stand 07/2016 Die GA wurde aktualisiert, neu formatiert und redaktionell überarbeitet. In ihr sind weitere detaillierte Informationen, die über den Einzelfall hinausgehen,

Mehr

Fachliche Weisungen SGB II. Zweites Buch Sozialgesetzbuch SGB II Fachliche Weisungen. 23 SGB II Besonderheiten beim Sozialgeld

Fachliche Weisungen SGB II. Zweites Buch Sozialgesetzbuch SGB II Fachliche Weisungen. 23 SGB II Besonderheiten beim Sozialgeld Fachliche Weisungen SGB II Zweites Buch Sozialgesetzbuch SGB II Fachliche Weisungen 23 SGB II Besonderheiten beim Sozialgeld BA Zentrale GR 11 Wesentliche Änderungen Fassung vom 20.12.2017 Gesetzestext:

Mehr

Fachliche Weisungen SGB II. Zweites Buch Sozialgesetzbuch SGB II Fachliche Weisungen. 23 SGB II Besonderheiten beim Sozialgeld

Fachliche Weisungen SGB II. Zweites Buch Sozialgesetzbuch SGB II Fachliche Weisungen. 23 SGB II Besonderheiten beim Sozialgeld Fachliche Weisungen SGB II Zweites Buch Sozialgesetzbuch SGB II Fachliche Weisungen 23 SGB II Besonderheiten beim Sozialgeld BA Zentrale GR 11 Wesentliche Änderungen Fassung vom 20.12.2018 Anlage: Anpassung

Mehr

Fünftes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (5. SGB IV-ÄndG)

Fünftes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (5. SGB IV-ÄndG) Fünftes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (5. SGB IV-ÄndG) 21. Tagung der Arbeitsgemeinschaft bayerischer Versicherungsämter und Gemeinden (AbayV) am 30.04.2015

Mehr

25. SATZUNGSNACHTRAG BETRIEBSKRANKENKASSE B. BRAUN MELSUNGEN AG

25. SATZUNGSNACHTRAG BETRIEBSKRANKENKASSE B. BRAUN MELSUNGEN AG 25. SATZUNGSNACHTRAG BETRIEBSKRANKENKASSE B. BRAUN MELSUNGEN AG Der Verwaltungsrat hat in seiner Sitzung am 8. Dezember 2015 beschlossen, die Satzung wie folgt zu ändern: Artikel I 1. 14 wird wie folgt

Mehr

Fachliche Weisungen SGB II. Zweites Buch Sozialgesetzbuch SGB II Fachliche Weisungen. 41 SGB II Berechnung der Leistungen und Bewilligungszeitraum

Fachliche Weisungen SGB II. Zweites Buch Sozialgesetzbuch SGB II Fachliche Weisungen. 41 SGB II Berechnung der Leistungen und Bewilligungszeitraum Fachliche Weisungen SGB II Zweites Buch Sozialgesetzbuch SGB II Fachliche Weisungen 41 SGB II Berechnung der Leistungen und Bewilligungszeitraum BA Zentrale GR 11 Wesentliche Änderungen Fassung vom 20.07.2016

Mehr

GA BAB Seite 1 (04/2012) 71. Änderungen

GA BAB Seite 1 (04/2012) 71. Änderungen GA BAB Seite 1 (04/2012) 71 Aktualisierung, Stand 04/2012 Wesentliche Änderungen Änderungen Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854) mit Wirkung

Mehr

Fachliche Weisungen. Reha. Neuntes Buch Sozialgesetzbuch SGB IX. 68 SGB IX Berechnungsgrundlage in Sonderfällen

Fachliche Weisungen. Reha. Neuntes Buch Sozialgesetzbuch SGB IX. 68 SGB IX Berechnungsgrundlage in Sonderfällen Fachliche Weisungen Reha Neuntes Buch Sozialgesetzbuch SGB IX 68 SGB IX Berechnungsgrundlage in Sonderfällen Änderungshistorie Aktualisierung am 20.12.2017 Die bisherigen Fachlichen Weisungen zum 48 SGB

Mehr

Zur Geschäftserleichterung habe ich die o. g. RL-Rente in der geänderten Fassung vom 30. Mai 2013 beigefügt (Anlage).

Zur Geschäftserleichterung habe ich die o. g. RL-Rente in der geänderten Fassung vom 30. Mai 2013 beigefügt (Anlage). Schnellbrief Personalreferate der obersten Landesbehörden Richtlinie über die Zahlung von Beiträgen zum Ausgleich der Rentenminderung bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Altersrente (RL- Rente 2011)

Mehr

Fachliche Weisungen. Erstes Buch Sozialgesetzbuch SGB I. 46 SGB I Verzicht

Fachliche Weisungen. Erstes Buch Sozialgesetzbuch SGB I. 46 SGB I Verzicht Fachliche Weisungen Erstes Buch Sozialgesetzbuch SGB I 46 SGB I Verzicht Änderungshistorie Fassung vom 20.10.2016 Punkt 3.1 Dispositionsrecht hinsichtlich der Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld oder

Mehr

Zusammenstellung der relevanten Vorschriften 1 SGB III Arbeitslosengeld unter erleichterten Voraussetzungen

Zusammenstellung der relevanten Vorschriften 1 SGB III Arbeitslosengeld unter erleichterten Voraussetzungen Zusammenstellung der relevanten Vorschriften 1 I 428 - Arbeitslosengeld unter erleichterten Voraussetzungen (1) Anspruch auf Arbeitslosengeld nach den Vorschriften des Zweiten Unterabschnitts des Achten

Mehr

GA Seite 1 (04/2012) 140. Änderungen

GA Seite 1 (04/2012) 140. Änderungen GA Seite 1 (04/2012) 140 Aktualisierung, Stand 04/2012 Wesentliche Änderungen Änderungen Die Weisungen zum Arbeitslosengeld werden im Hinblick auf das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen

Mehr

GA Seite 1 (07/2016) 150

GA Seite 1 (07/2016) 150 GA Seite 1 (07/2016) 150 Aktualisierung, Stand 07/2016 Die GA wurde aktualisiert, neu formatiert und redaktionell überarbeitet. In ihr sind weitere detaillierte Informationen, die über den Einzelfall hinausgehen,

Mehr

Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L)

Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L) Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L) vom 28. März 2015 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 1 vom 2. Februar 2016 Zwischen der

Mehr

Gesetz zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags

Gesetz zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags 1202 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2015 Gesetz zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags Vom 16.

Mehr

Fachliche Weisungen. Arbeitslosengeld. Drittes Buch Sozialgesetzbuch SGB III. Anhang 1a - 327, 310 SGB III

Fachliche Weisungen. Arbeitslosengeld. Drittes Buch Sozialgesetzbuch SGB III. Anhang 1a - 327, 310 SGB III Gültig ab: 20.04.2018 Gültigkeit bis: fortlaufend Fachliche Weisungen Arbeitslosengeld Drittes Buch Sozialgesetzbuch SGB III Anhang 1a - 327, 310 SGB III Anhang 1a Seite 2 (04/2018) 327, 310 Aktualisierung,

Mehr

Wesentliche Änderungen

Wesentliche Änderungen Wesentliche Änderungen 24 Wesentliche Änderungen Fassung vom 30.11.2004: Rz 24.1: Klarstellung, dass Zuschlag nur gewährt wird, wenn kein Restanspruch auf Arbeitslosengeld mehr geltend gemacht werden kann

Mehr

Kommunalbesoldungsverordnung (KomBesVO)

Kommunalbesoldungsverordnung (KomBesVO) Kommunalbesoldungsverordnung (KomBesVO) vom 7. März 2002 (GVBl. LSA S. 108), geändert durch Artikel 1 der Zweiten Verordnung zur Änderung kommunalbesoldungsrechtlicher Vorschriften vom 1. November 2002

Mehr

Informationen zum Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG); hier: Neuregelung der Altersgrenze und der Versorgungsabschläge

Informationen zum Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG); hier: Neuregelung der Altersgrenze und der Versorgungsabschläge Informationen zum Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG); hier: Neuregelung der Altersgrenze und der Versorgungsabschläge Am 17. November 2011 wurde das Gesetz zur Neuregelung des Beamtenversorgungsrechts

Mehr

Wesentliche Änderungen Seite 1 23

Wesentliche Änderungen Seite 1 23 Wesentliche Änderungen Seite 1 23 Fassung vom 20.12.2011: Gesetzestext: Bekanntmachung des BMAS über die Höhe der Regelbedarfe für die Zeit ab 1. Januar 2012 eingefügt Kap. 1.1: Anpassung an die für die

Mehr

Wer die Wahl hat, hat die Qual

Wer die Wahl hat, hat die Qual Wer die Wahl hat, hat die Qual Ich-AG, Überbrückungsgeld oder Existenzgründungsbeihilfe? Drei Förderinstrumente, eine Zielgruppe Existenzgründungszuschuss Ich-AG Voraussetzungen arbeitslos und Bezug von

Mehr

Fachliche Weisungen. Reha. Neuntes Buch Sozialgesetzbuch SGB IX. 18 SGB IX Erstattung selbstbeschaffter Leistungen

Fachliche Weisungen. Reha. Neuntes Buch Sozialgesetzbuch SGB IX. 18 SGB IX Erstattung selbstbeschaffter Leistungen Fachliche Weisungen Reha Neuntes Buch Sozialgesetzbuch SGB IX 18 SGB IX Erstattung selbstbeschaffter Leistungen Änderungshistorie Neufassung Gesetzestext 18 SGB IX Erstattung selbstbeschaffter Leistungen

Mehr

Drittes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze

Drittes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze Bundesrat Drucksache 350/10 BRFuss 18.06.10 Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages AS Drittes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze Der Deutsche Bundestag hat

Mehr

Entgelt im Krankheitsfall 22 TV-L Seite 5 B1

Entgelt im Krankheitsfall 22 TV-L Seite 5 B1 Entgelt im Krankheitsfall 22 TV-L Seite 5 B1 Rn. 11 Anspruch auf Krankengeldzuschuss ( 22 Abs. 2 TV-L)... 151 161.3 11.1 Allgemeines... 151 157 11.2 Steuerrechtliche, sozialversicherungsrechtliche und

Mehr

Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag ( 28a SGB III)

Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag ( 28a SGB III) Antragspflichtversicherung 28a SGB III Anspruchsvoraussetzungen Arbeitslosengeld Kerstin Rühle Vortrag IHK Heilbronn 19.11.2013 Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag ( 28a SGB III) Berechtigte Personenkreise

Mehr

Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, einerseits. und

Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, einerseits. und Änderungstarifvertrag Nr. 3 vom 27. Juli 2009 zum Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) vom 13. September

Mehr

Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, einerseits. und

Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, einerseits. und Änderungstarifvertrag Nr. 4 vom 6. März 2013 zum Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TV-Ärzte/VKA) vom 17. August

Mehr

Rundschreiben 2018/2 - Umsetzung von 41a des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (Vorübergehender Auslandsaufenthalt)

Rundschreiben 2018/2 - Umsetzung von 41a des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (Vorübergehender Auslandsaufenthalt) Bundesministerium für Arbeit und Soziales, 11017 Berlin Oberste Landessozialbehörden Nachrichtlich: Bundesrechnungshof REFERAT Vb 1 HAUSANSCHRIFT POSTANSCHRIFT Wilhelmstraße 49, 10117 Berlin 11017 Berlin

Mehr

Weisung vom Geplante Änderung der Sozialversicherungspauschale beim Arbeitslosengeld nach 153 Abs. 1 Satz 2 Nr.

Weisung vom Geplante Änderung der Sozialversicherungspauschale beim Arbeitslosengeld nach 153 Abs. 1 Satz 2 Nr. Weisung 201811024 vom 30.11.2018 Geplante Änderung der Sozialversicherungspauschale beim Arbeitslosengeld nach 153 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB III Laufende Nummer: 201811024 Geschäftszeichen: GR 21 7031 /

Mehr

Übersicht über die Mitbestimmung bei Stufenzuordnung nach dem TVöD-Bund, TVöD-VKA und TV-L

Übersicht über die Mitbestimmung bei Stufenzuordnung nach dem TVöD-Bund, TVöD-VKA und TV-L Übersicht über die Mitbestimmung bei Stufenzuordnung nach dem TVöD-Bund, TVöD-VKA und TV-L zusammengestellt von Rechtsanwalt Michael Kröll Die folgenden Übersichten zeigen, ob die sich aus den jeweiligen

Mehr

Fachliche Hinweise SGB II. Zweites Buch Sozialgesetzbuch SGB II Fachliche Hinweise. 23 SGB II Besonderheiten beim Sozialgeld

Fachliche Hinweise SGB II. Zweites Buch Sozialgesetzbuch SGB II Fachliche Hinweise. 23 SGB II Besonderheiten beim Sozialgeld Zweites Buch Sozialgesetzbuch SGB II Fachliche Hinweise 23 SGB II Besonderheiten beim Sozialgeld BA-Zentrale-PEG 21 Fachliche Hinweise 23 SGB II Wesentliche Änderungen Fassung vom 20.12.2013 Gesetzestext:

Mehr

Änderungstarifvertrag Nr. 1 zum Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L)

Änderungstarifvertrag Nr. 1 zum Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L) Änderungstarifvertrag Nr. 1 zum Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L) vom 2. Februar 2016 Zwischen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder,

Mehr

Aktualisierungsdienst Bundesrecht

Aktualisierungsdienst Bundesrecht Aktualisierungsdienst Bundesrecht 400-2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 3. Aktualisierung 2010 (30. Juli 2010) Das Bürgerliche Gesetzbuch wurde durch Art. 1 des Gesetzes zur Einführung einer Musterwiderrufsinformation

Mehr

Fachliche Weisungen 34b SGB II. Zweites Buch Sozialgesetzbuch SGB II Fachliche Weisungen. 34b SGB II Erstattungsanspruch bei Doppelleistungen

Fachliche Weisungen 34b SGB II. Zweites Buch Sozialgesetzbuch SGB II Fachliche Weisungen. 34b SGB II Erstattungsanspruch bei Doppelleistungen Zweites Buch Sozialgesetzbuch SGB II Fachliche Weisungen 34b SGB II Erstattungsanspruch bei Doppelleistungen BA Zentrale GR 11 Seite 1 Gesetzestext 34b SGB II Erstattungsanspruch bei Doppelleistungen (1)

Mehr

SGB III mit angrenzenden Gesetzen

SGB III mit angrenzenden Gesetzen SGB III mit angrenzenden Gesetzen Erstes Gesetz für hier: Änderungen im Bereich Unterhaltsgeld Seite 2 Änderungen beim Unterhaltsgeld 156 Anschlussunterhaltsgeld weggefallen (Folgewirkung! Wegfall 157

Mehr

Tarifvertrag über die Vereinbarung von Teilzeitbeschäftigung im Bereich der Landesverwaltung Sachsen-Anhalts (Teilzeit-TV LSA) vom 30.

Tarifvertrag über die Vereinbarung von Teilzeitbeschäftigung im Bereich der Landesverwaltung Sachsen-Anhalts (Teilzeit-TV LSA) vom 30. Tarifvertrag über die Vereinbarung von Teilzeitbeschäftigung im Bereich der Landesverwaltung Sachsen-Anhalts (Teilzeit-TV LSA) vom 30. Januar 2009 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 1 vom 24.

Mehr

GA IntRecht Alv Seite 1 (03/2016) E-Verf-E-Teams

GA IntRecht Alv Seite 1 (03/2016) E-Verf-E-Teams GA IntRecht Alv Seite 1 (03/2016) E-Verf-E-Teams Allgemeine Hinweise Die GA wurde in ein neues Format überführt und gegenüber dem mit August 2014 veröffentlichten Stand inhaltlich nicht verändert. Aktualisierung,

Mehr

- Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Sozialgerichts Berlin vom 8. Mai 2007 (S 56 AL 1629/06) -

- Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Sozialgerichts Berlin vom 8. Mai 2007 (S 56 AL 1629/06) - BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BVL 10/07 - In dem Verfahren zur verfassungsrechtlichen Prüfung, ob 127 SGB III in der Fassung des Gesetzes zur Reform am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 (BGBl I S. 3002)

Mehr

Fachliche Weisungen. Reha/SB. Drittes Buch Sozialgesetzbuch SGB III. 22 SGB III Verhältnis zu anderen Leistungen

Fachliche Weisungen. Reha/SB. Drittes Buch Sozialgesetzbuch SGB III. 22 SGB III Verhältnis zu anderen Leistungen Fachliche Weisungen Reha/SB Drittes Buch Sozialgesetzbuch SGB III 22 SGB III Verhältnis zu anderen Leistungen Änderungshistorie Aktualisierung zum 20.04.2017 Die Fachliche Weisung wurde vor dem Hintergrund

Mehr

Altersrente - Voraussetzungen und Altersgrenzen

Altersrente - Voraussetzungen und Altersgrenzen Altersrente - und Altersgrenzen Normen 35 ff. SGB VI Kurzinfo Unter einer Altersrente versteht man nach deutschem Rentenrecht eine Leistung der gesetzlichen Rentenversicherung, deren Bezug, anders als

Mehr

Arbeitslos!!! Was passiert mit der Geldanlage??? Bild: Benjamin Thorn / pixelio.de

Arbeitslos!!! Was passiert mit der Geldanlage??? Bild: Benjamin Thorn / pixelio.de Arbeitslos!!! Was passiert mit der Geldanlage??? Bild: Benjamin Thorn / pixelio.de Agenda Arbeitslos Was passiert mit der Geldanlage? 1. Arbeitslosengeld I 2. Arbeitslosengeld II 3. Schutz vor Verwertung

Mehr

Fachliche Weisungen. Reha. Neuntes Buch Sozialgesetzbuch SGB IX. 7 SGB IX Vorbehalt abweichender Regelungen

Fachliche Weisungen. Reha. Neuntes Buch Sozialgesetzbuch SGB IX. 7 SGB IX Vorbehalt abweichender Regelungen Fachliche Weisungen Reha Neuntes Buch Sozialgesetzbuch SGB IX 7 SGB IX Vorbehalt abweichender Regelungen Änderungshistorie Aktualisierung am 20.12.2017 Die Fachlichen Weisungen wurden an die Regelungen

Mehr

Zum Vollzug der Neuregelung ergehen ergänzend zu Nr. 7 und Nr. 58.4.6 bis 58.5.2 BayVwVBes folgende Hinweise:

Zum Vollzug der Neuregelung ergehen ergänzend zu Nr. 7 und Nr. 58.4.6 bis 58.5.2 BayVwVBes folgende Hinweise: Vollzug des Bayerischen Besoldungsgesetzes (BayBesG); hier: Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit Sehr geehrte Damen und Herren, mit 4 des Gesetzes zur weiteren Verbesserung der Arbeitsbedingungen und

Mehr

Fachliche Weisungen. Arbeitslosengeld. Drittes Buch Sozialgesetzbuch SGB III 160 SGB III. Ruhen bei Arbeitskämpfen

Fachliche Weisungen. Arbeitslosengeld. Drittes Buch Sozialgesetzbuch SGB III 160 SGB III. Ruhen bei Arbeitskämpfen Gültig ab: 20.07.2017 Gültigkeit bis: fortlaufend Fachliche Weisungen Arbeitslosengeld Drittes Buch Sozialgesetzbuch SGB III 160 SGB III Ruhen bei Arbeitskämpfen FW Seite 2 (07/2017) 160 Aktualisierung,

Mehr

Gesetzestext 14 SGB I. Beratung

Gesetzestext 14 SGB I. Beratung Gesetzestext 14 SGB I Beratung Jeder hat Anspruch auf Beratung über seine Rechte und Pflichten nach diesem Gesetzbuch. Zuständig für die Beratung sind die Leistungsträger, denen gegenüber die Rechte geltend

Mehr

57 Sozialgesetzbuch III

57 Sozialgesetzbuch III Informationsveranstaltung für Existenzgründer IHK Gummersbach 27.01.2010 Frau Kaminetzki, Teamleiterin Arbeitsvermittlung der Agentur für Arbeit GM Gründungszuschuss 57 Sozialgesetzbuch III Ziele des Gründungszuschusses

Mehr

Quelle: Fundstelle: BGBl I 2002, 4130 FNA: FNA 610-6-12. Solidaritätszuschlaggesetz 1995

Quelle: Fundstelle: BGBl I 2002, 4130 FNA: FNA 610-6-12. Solidaritätszuschlaggesetz 1995 juris Das Rechtsportal Gesamtes Gesetz Amtliche Abkürzung: SolzG 1995 Neugefasst durch 15.10.2002 Bek. vom: Gültig ab: 27.06.1993 Dokumenttyp: Gesetz Quelle: Fundstelle: BGBl I 2002, 4130 FNA: FNA 610-6-12

Mehr

Gesetzestext 104 SGB X. Anspruch des nachrangig verpflichteten Leistungsträgers

Gesetzestext 104 SGB X. Anspruch des nachrangig verpflichteten Leistungsträgers Gesetzestext 104 SGB X Anspruch des nachrangig verpflichteten Leistungsträgers (1) Hat ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von 103 Abs.

Mehr

mindestens 48 Monaten und maximal 96 Monaten.

mindestens 48 Monaten und maximal 96 Monaten. Satzung zur Regelung eines Übergangsgeldes Präambel Das Übergangsgeld dient dazu, die Versorgungslücke zu schließen, die durch den Dienst als ehrenamtlich tätiger Präsident* oder Vizepräsident* der Zahnärztekammer

Mehr

Berechnung der Leistungen

Berechnung der Leistungen Gesetzestext 41 41 Berechnung der Leistungen (1) Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts besteht für jeden Kalendertag. Der Monat wird mit 30 Tagen berechnet. Stehen die Leistungen nicht

Mehr

Pauschalen für Arbeitslosengeld I (ALG I), Arbeitslosengeld II (ALG II) und Leistungen für Sozialversicherung

Pauschalen für Arbeitslosengeld I (ALG I), Arbeitslosengeld II (ALG II) und Leistungen für Sozialversicherung Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration EUROPÄISCHER SOZIALFONDS 2014-2020 Pauschalen für Arbeitslosengeld I (ALG I), Arbeitslosengeld II (ALG II) und Leistungen

Mehr

Fachliche Weisungen SGB II. Zweites Buch Sozialgesetzbuch SGB II Fachliche Weisungen. 23 SGB II Besonderheiten beim Sozialgeld

Fachliche Weisungen SGB II. Zweites Buch Sozialgesetzbuch SGB II Fachliche Weisungen. 23 SGB II Besonderheiten beim Sozialgeld Fachliche Weisungen SGB II Zweites Buch Sozialgesetzbuch SGB II Fachliche Weisungen 23 SGB II Besonderheiten beim Sozialgeld BA Zentrale GR 11 Fachliche Weisungen 23 SGB II Wesentliche Änderungen Fassung

Mehr

Korridorpension PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT

Korridorpension PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT Korridorpension 20 PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1 Telefon: 05 03 03 Ausland: +43 / 503 03 Fax: 05 03 03-288 50 E-Mail: pva@pensionsversicherung.at www.pensionsversicherung.at

Mehr

Der Landrat. Richtlinien zur Umsetzung der Leistungen zur Bildung und Teilhabe im Bereich des SGB II ab

Der Landrat. Richtlinien zur Umsetzung der Leistungen zur Bildung und Teilhabe im Bereich des SGB II ab Der Landrat Richtlinien zur Umsetzung der Leistungen zur Bildung und Teilhabe im Bereich des SGB II ab 01.04.2011 1. Allgemeines Für die Bewilligung und Auszahlung der Leistungen zur Bildung und Teilhabe

Mehr

DA Seite 1 (06/2011) 130. Änderungen

DA Seite 1 (06/2011) 130. Änderungen DA Seite 1 (06/2011) 130 Aktualisierung, Stand 06/2011 Wesentliche Änderungen Änderungen Mit dem Gesetz zur Einführung eines Bundesfreiwilligendienstes vom 28.04.2011 wird für die Dauer der Aussetzung

Mehr

SOZIALGERICHT HA OVER

SOZIALGERICHT HA OVER SOZIALGERICHT HA OVER Az.: S 69 AL 118/07 Verkündet am: 29.03.2012 A., Justizsekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit B., IM AME DES VOLKES URTEIL Kläger, C., g e g e n D.,

Mehr

(4) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine Rente nach den Vorschriften im Gebiet der

(4) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine Rente nach den Vorschriften im Gebiet der TK Lexikon Arbeitsrecht SGB VI - Gesetzliche Rentenversicherung 311-314b Fünfter Unterabschnitt Zusammentreffen von Renten und Einkommen HI1055981 311 Rente und Leistungen aus der Unfallversicherung HI1055982

Mehr

Änderungstarifvertrag Nr. 5 zum Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken (TV-Ärzte) vom 17. April 2015.

Änderungstarifvertrag Nr. 5 zum Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken (TV-Ärzte) vom 17. April 2015. Änderungstarifvertrag Nr. 5 zum Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken (TV-Ärzte) vom 17. April 2015 Zwischen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, vertreten durch den Vorsitzenden

Mehr

Richtlinie der Stadt Waren (Müritz) zur Förderung des Kinder- und Jugendsports sowie des Sports für Personen mit Handicap

Richtlinie der Stadt Waren (Müritz) zur Förderung des Kinder- und Jugendsports sowie des Sports für Personen mit Handicap Richtlinie der Stadt Waren (Müritz) zur Förderung des Kinder- und Jugendsports sowie des Sports für Personen mit Handicap Auf der Grundlage des 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern

Mehr

Berufsrückkehrerinnen Frauen mit geringen Einkommen INFORMATIONSSERIE für erwerbslose Frauen

Berufsrückkehrerinnen Frauen mit geringen Einkommen INFORMATIONSSERIE für erwerbslose Frauen Berufsrückkehrerinnen Frauen mit geringen Einkommen INFORMATIONSSERIE für erwerbslose Frauen 3 Besondere Regelungen zu Arbeitslosengeld I Anspruchsvoraussetzungen Bezugsdauer Höhe Anrechnung von Nebeneinkommen

Mehr

Fachliche Weisungen. Reha. Drittes Buch Sozialgesetzbuch SGB III. 116 SGB III Besonderheiten

Fachliche Weisungen. Reha. Drittes Buch Sozialgesetzbuch SGB III. 116 SGB III Besonderheiten Fachliche Weisungen Reha Drittes Buch Sozialgesetzbuch SGB III 116 SGB III Besonderheiten Änderungshistorie Neufassung Gesetzestext 116 SGB III Besonderheiten (1) Leistungen zur Aktivierung und beruflichen

Mehr

Erstes Gesetz zur Modernisierung des Dienstrechts in Hessen

Erstes Gesetz zur Modernisierung des Dienstrechts in Hessen Anlage zum Rundschreiben Nr. 1/2011 Erstes Gesetz zur Modernisierung des Dienstrechts in Hessen - Ausführungen gelten nur für Beamtinnen oder Beamte des hessischen Geschäftsbereichs - Altersgrenzen für

Mehr

zwischen Arbeitgeberverband AWO Deutschland e.v., Sitz Berlin, Geschäftsstelle: Auf den Häfen 30-32, 28203 Bremen, - vertreten durch den Vorstand -

zwischen Arbeitgeberverband AWO Deutschland e.v., Sitz Berlin, Geschäftsstelle: Auf den Häfen 30-32, 28203 Bremen, - vertreten durch den Vorstand - Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeit für Beschäftigte der Arbeiterwohlfahrt Region Hannover e.v. (TV ATZ AWO Region Hannover) vom 22. August 2011 zwischen Arbeitgeberverband AWO Deutschland e.v.,

Mehr

Anlage zu 27e der Satzung der DAK. Wahltarife Krankengeld

Anlage zu 27e der Satzung der DAK. Wahltarife Krankengeld Anlage zu 27e der Satzung der DAK Wahltarife Krankengeld Stand: 01.04.2010 zuletzt geändert durch den 2. Nachtrag Inhaltsverzeichnis Seite ABSCHNITT A 2 Wahltarif, Beginn und Ende 2 ABSCHNITT B 3 Bindungsfrist

Mehr

Gesetzentwurf. Deutscher Bundestag 12. Wahlperiode. Drucksache 12/4907. der Fraktion der SPD

Gesetzentwurf. Deutscher Bundestag 12. Wahlperiode. Drucksache 12/4907. der Fraktion der SPD Deutscher Bundestag 12. Wahlperiode Drucksache 12/4907 12.05.93 Sachgebiet 800 Gesetzentwurf der Fraktion der SPD Entwurf eines Gesetzes zur Vereinheitlichung der Kündigungsfristen von Arbeitern und Angestellten

Mehr

Fachliche Weisungen. Arbeitslosengeld. Drittes Buch Sozialgesetzbuch SGB III. Anhang 6. Sekundierungsgesetz

Fachliche Weisungen. Arbeitslosengeld. Drittes Buch Sozialgesetzbuch SGB III. Anhang 6. Sekundierungsgesetz Gültig ab: 20.07.2017 Gültigkeit bis: fortlaufend Fachliche Weisungen Arbeitslosengeld Drittes Buch Sozialgesetzbuch SGB III Anhang 6 Sekundierungsgesetz Anhang 6 Seite 2 (07/2017) SekG Aktualisierung,

Mehr

Nr. 14 Karlsruhe, den 8. Oktober 2014

Nr. 14 Karlsruhe, den 8. Oktober 2014 Nr. 14 Karlsruhe, den 8. Oktober 2014 237 Arbeitsrechtsregelungen Inhalt Arbeitsrechtsregelung zur Änderung der Arbeitsrechtsregelung für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. 238 238 Gesetzes- und Verordnungsblatt

Mehr

vom 1. März 2009 Zwischen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes, einerseits und andererseits

vom 1. März 2009 Zwischen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes, einerseits und andererseits Änderungstarifvertrag Nr. 2 zum Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TVL und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜLänder) vom 1. März 2009 Zwischen der Tarifgemeinschaft deutscher

Mehr

1. Übersicht Sanktionen gegen erwerbsfähige Leistungsbeziehende (elb) Quelle: Bundesagentur für Arbeit

1. Übersicht Sanktionen gegen erwerbsfähige Leistungsbeziehende (elb) Quelle: Bundesagentur für Arbeit 1. Übersicht Sanktionen gegen erwerbsfähige Leistungsbeziehende (elb) Quelle: Bundesagentur für Arbeit 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 Bestand elb gesamt Jahresdurchschnitt 5.277.639

Mehr

GA Seite 1 (07/2015) Versicherungspflicht - KV 1

GA Seite 1 (07/2015) Versicherungspflicht - KV 1 GA Seite 1 (07/2015) Versicherungspflicht - KV 1 Wesentliche Änderungen Aktualisierung, Stand 07/2015 Wesentliche Änderungen Die Umsetzung der Sperrzeit-KV bei AU wurde näher erläutert. - GA 1.2.1 Abs.

Mehr