GA Seite 1 (09/2012) 147. Änderungen
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- Elsa Adenauer
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1 GA Seite 1 (09/2012) 147 Aktualisierung, Stand 09/2012 Wesentliche Änderungen Änderungen Die Ermittlung des Lebensalters bei Nachweis eines unvollständigen Geburtsdatums wird künftig in der GA zu 136 SGB III beschrieben. - GA 1.2 Aktualisierung, Stand 04/2012 Wesentliche Änderungen Die Weisungen zum Arbeitslosengeld werden im Hinblick auf das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt aktualisiert. Sie berücksichtigen die veränderte Einordnung der Vorschriften für das Arbeitslosengeld im SGB III sowie die - teilweise - ergänzten Gesetzestexte. Inhaltliche Änderungen ergeben sich mit dieser Aktualisierung nicht. Auf Übergangsvorschriften, die aufgehoben worden sind bzw. die für die Zeit ab keinen Anwendungsbereich haben, wurde verzichtet. Die Weisungen zum Arbeitslosengeld werden mit der Rechtslage als Geschäftsanweisung zum Arbeitslosengeld (GA Alg) zu 136 ff SGB III geführt. Die DA Alg zu 117 ff SGB III - incl. Änderungshistorie - steht über das DA-Alg-Archiv weiterhin zur Verfügung.
2 GA Seite 2 (09/2012) SGB III - Anspruchsdauer Grundsatz Gesetzestext (1) Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld richtet sich nach 1. der Dauer der Versicherungspflichtverhältnisse innerhalb der um drei Jahre erweiterten Rahmenfrist und 2. dem Lebensalter, das die oder der Arbeitslose bei der Entstehung des Anspruchs vollendet hat. Die Vorschriften des Ersten Unterabschnitts zum Ausschluss von Zeiten bei der Erfüllung der Anwartschaftszeit und zur Begrenzung der Rahmenfrist durch eine vorangegangene Rahmenfrist gelten entsprechend. (2) Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld beträgt nach Versicherungspflicht- und nach Vollverhältnissen mit einer Dauer endung des Monate von insgesamt mindestens Lebensjahres Monaten (3) Bei Erfüllung der Anwartschaftszeit nach 142 Absatz 2 beträgt die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld unabhängig vom Lebensalter nach Versicherungspflichtverhältnissen mit einer Dauer von insgesamt mindestens Monaten Monate Abweichend von Absatz 1 sind nur die Versicherungspflichtverhältnisse innerhalb der Rahmenfrist des 143 zu berücksichtigen. (4) Die Dauer des Anspruchs verlängert sich um die Restdauer des wegen Entstehung eines neuen Anspruchs erloschenen Anspruchs, wenn nach der Entstehung des erloschenen Anspruchs noch nicht fünf Jahre verstrichen sind; sie verlängert sich längstens bis zu der dem Lebensalter der oder des Arbeitslosen zugeordneten Höchstdauer.
3 GA Seite 3 (09/2012) SGB III - Anspruchsdauer Grundsatz in der seit maßgebenden Fassung (Siebtes Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze, rückwirkend in Kraft ab ) Stand: Aktualisierung 03/2008 (1) 1 Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld richtet sich 1. nach der Dauer der Versicherungspflichtverhältnisse innerhalb der um drei Jahre erweiterten Rahmenfrist und 2. dem Lebensalter, das der Arbeitslose bei der Entstehung des Anspruchs vollendet hat. 2Die Vorschriften des Ersten Titels zum Ausschluss von Zeiten bei der Erfüllung der Anwartschaftszeit und zur Begrenzung der Rahmenfrist durch eine vorangegangene Rahmenfrist gelten entsprechend. (2) Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld beträgt nach Versicherungspflicht- und nach Vollverhältnissen mit einer Dauer endung des Monate von insgesamt mindestens Lebensjahres Monaten (2a) aufgehoben (3) Bei Erfüllung der Anwartschaftszeit nach 123 Absatz 2 beträgt die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld unabhängig vom Lebensalter nach Versicherungspflichtverhältnissen mit einer Dauer von insgesamt mindestens Monaten Monate Abweichend von Absatz 1 sind nur die Versicherungspflichtverhältnisse innerhalb der Rahmenfrist des 124 zu berücksichtigen. (4) Die Dauer des Anspruchs verlängert sich um die Restdauer des wegen Entstehung eines neuen Anspruchs erloschenen Anspruchs, wenn nach der Entstehung des erloschenen Anspruchs noch nicht fünf Jahre verstrichen sind; sie verlängert sich längstens bis zu der dem Lebensalter des Arbeitslosen zugeordneten Höchstdauer.
4 GA Seite 4 (09/2012) SGB III - Anspruchsdauer Grundsatz in der bis maßgebenden Fassung Stand: Aktualisierung 03/2008 (1) 1 Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld richtet sich 1. nach der Dauer der Versicherungspflichtverhältnisse innerhalb der um ein Jahr erweiterten Rahmenfrist und 2. dem Lebensalter, das der Arbeitslose bei der Entstehung des Anspruchs vollendet hat. 2Die Vorschriften des Ersten Titels zum Ausschluss von Zeiten bei der Erfüllung der Anwartschaftszeit und zur Begrenzung der Rahmenfrist durch eine vorangegangene Rahmenfrist gelten entsprechend. (2) Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld beträgt (2a) aufgehoben (3) aufgehoben (4) Die Dauer des Anspruchs verlängert sich um die Restdauer des wegen Entstehung eines neuen Anspruchs erloschenen Anspruchs, wenn nach der Entstehung des erloschenen Anspruchs noch nicht vier Jahre verstrichen sind; sie verlängert sich längstens bis zu der dem Lebensalter des Arbeitslosen zugeordneten Höchstdauer. Achtung: Übergangsregelungen 434j und 434l beachten!
5 GA Seite 5 (09/2012) SGB III - Berechnung von Zeiten Für die Berechnung von Leistungen wird ein Monat mit 30 Tagen und eine Woche mit sieben Tagen berechnet. Bei der Anwendung der Vorschriften über die Erfüllung der für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erforderlichen Anwartschaftszeit sowie der Vorschriften über die Dauer eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld nach dem Ersten Abschnitts des Vierten Kapitels dieses Buches entspricht ein Monat 30 Kalendertagen. Satz 2 gilt entsprechend bei der Anwendung der Vorschriften über die Erfüllung der erforderlichen Vorbeschäftigungszeiten sowie der Vorschrift über die Dauer des Anspruchs auf Übergangsgeld im Anschluß an eine abgeschlossene Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben.
6 GA Seite 6 (09/2012) 147 Inhalt Änderungen... 1 Aktualisierung, Stand 09/ Aktualisierung, Stand 04/ Gesetzestext SGB III - Anspruchsdauer Grundsatz SGB III - Anspruchsdauer Grundsatz in der seit maßgebenden Fassung SGB III - Anspruchsdauer Grundsatz in der bis maßgebenden Fassung SGB III - Berechnung von Zeiten... 5 Inhalt... 6 Stichwortverzeichnis... 7 Durchführungsanweisungen Festsetzungsgrundlagen Entstehen des Anspruchs Berechnung des Lebensalters Festsetzung der Anspruchsdauer Verlängerung um Restanspruchsdauer Verfahren Gesetz zur Änderung des SGB IV, zur Errichtung einer Versorgungsausgleichskasse und anderer Gesetze Rechtslage Verfahren... 10
7 GA Seite 7 (09/2012) 147 Stichwortverzeichnis Arbeitsbescheinigung (147.13)... 9 Entstehen des Anspruchs (147.1)... 8 Erhöhung um Restanspruchsdauer (147.9)... 9 erneuter Anspruch nach Aufhebung der Entscheidung (147.2)... 8 Fünf-Jahresfrist (147.11)... 9 Gesamtanspruch (147.12)... 9 GZ/VGS bei kurzer Anspruchsdauer ist ausgeschlossen (147.21) GZ/VGS bei Zusammenrechnung mit Restanspruch (147.23) IT-Anwendung (147.16) keine Anwendung 141 Abs. 3 (147.3)... 8 Lebensalter - unvollständiges Geburtsdatum (147.5)... 8 Lebensaltersberechnung (147.4)... 8 Leistungsbezug (147.8)... 9 Monatsberechnung (147.7)... 8 Neubewilligungen ( ) sonstige Nachweise (147.14)... 9 unbesetzt (147.10)... 9 VerBIS-Kennzeichnung - Änderung/ Löschung (147.24) VerBIS-Kennzeichnung - Eingangszone (147.25) VerBIS-Kennzeichnung - Eintragung (147.22) Verfahren Colibri (147.20) Vernichtung von Nachweisen (147.15) Versicherungspflichtverhältnisse (147.6)... 8 Weitere Abstufung der Anspruchsdauer (147.18) Zusammenrechnung mit erloschenem Anspruch (147.19)... 10
8 GA Seite 8 (09/2012) Festsetzungsgrundlagen Durchführungsanweisungen 1.1 Entstehen des Anspruchs (1) Tag der Entstehung des Anspruchs ist der Tag, an dem erstmals alle Anspruchsvoraussetzungen vorliegen ( 40 Abs. 1 SGB I i. V. m. 137). Dieser Zeitpunkt kann in einem Ruhenszeitraum (z. B. Sperrzeit) liegen. (2) Wird die Entscheidung über die Bewilligung der Leistung rückwirkend für den gesamten Bewilligungszeitraum aufgehoben, ist ein Anspruch nicht entstanden. Entsteht der Anspruch nach zwischenzeitlicher Vollendung des 50., 55. oder 58. Lebensjahres erneut, ist die höhere Anspruchsdauer zugrunde zu legen. (3) Im Interesse des Arbeitslosen ist 141 Abs. 3 nicht anzuwenden, wenn der Anspruch dadurch einem höheren Lebensalter zugeordnet werden kann. Beispiel: Dauer des Versicherungspflichtverhältnisses: 38 Monate Ende des Arbeitsverhältnisses: 4.4. (Gründonnerstag) Vollendung des 50. Lebensjahres: 8.4. (Ostermontag) Arbeitslosmeldung 9.4 (Dienstag) Entstehen des Anspruchs (147.1) erneuter Anspruch nach Aufhebung der Entscheidung (147.2) keine Anwendung 141 Abs. 3 (147.3) Bei Anwendung des 141 Abs. 3 (Erfüllung aller Anspruchsvoraussetzungen am Karfreitag, 5.5.) beträgt die Anspruchsdauer 12 Monate, ohne Anwendung des 141 Abs. 3 beträgt sie 15 Monate. 1.2 Berechnung des Lebensalters Stand: Aktualisierung 09/2012 (1) Bei der Berechnung des Lebensalters wird der Tag der Geburt mitgerechnet ( 187 Abs. 2 BGB). Wer am ersten eines Monats geboren ist, vollendet sein Lebensjahr mit Ablauf des vorhergehenden Monats. Ist ein Arbeitsloser am 29. Februar geboren, so gilt in anderen als Schaltjahren der 1. März als sein Geburtstag. (2) Zur Ermittlung des Lebensalters bei Arbeitslosen, bei denen nur das Jahr und ggf. der Monat der Geburt bekannt ist, wird auf GA 1 zu 136 SGB III verwiesen. Lebensaltersberech nung (147.4) Lebensalter - unvollständiges Geburtsdatum (147.5) 2. Festsetzung der Anspruchsdauer Stand: Aktualisierung 03/2008 (1) Die Anspruchsdauer ist abhängig von der Dauer der Versicherungspflichtverhältnisse nach den 24 bis 26 sowie Zeiten in einem Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag nach 28a. (2) Die Dauer des Anspruchs ist in Monaten festgesetzt. Dabei entspricht jeder Monat 30 Kalendertagen ( 339 Satz 2). Versicherungspflichtverhältnisse (147.6) Monatsberechnung (147.7)
9 GA Seite 9 (09/2012) 147 Die Zahlung des Alg richtet sich nach 154. Beispiel: Die Anspruchsdauer beträgt 8 Monate = 240 Kalendertage Dies entspricht einem Leistungsbezug vom Leistungsbezug (147.8) 3. Verlängerung um Restanspruchsdauer (1) Die Anspruchsdauer verlängert sich um die Restanspruchstage, die ohne erneute Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen hätten bewilligt werden müssen. Ein Restanspruch, der nach 161 Abs. 1 Nr. 2 erloschen ist, erhöht die Anspruchsdauer nicht. Erhöhung um Restanspruchsdauer (147.9) (2) unbesetzt unbesetzt (147.10) (3) Ein Restanspruch verlängert die Anspruchsdauer nicht, wenn nach der Entstehung des Anspruchs (GA 1.1) fünf Jahre verstrichen sind. Die 5-Jahresfrist ist eine Ausschlussfrist und läuft kalendermäßig ohne Unterbrechung oder Hemmung ab. Für die Fristberechnung gilt 26 Abs. 1, 3 SGB X i. V. mit 187 Abs. 1 BGB. (4) Der neu erworbene und der berücksichtigte Restanspruch bilden zusammen den (neuen) Gesamtanspruch, der wiederum Grundlage für eine etwaige Aufstockung der Anspruchsdauer eines danach erworbenen Anspruchs sein kann. Fünf-Jahresfrist (147.11) Gesamtanspruch (147.12) 4. Verfahren (1) Kann der Arbeitslose die erforderlichen Arbeitsbescheinigungen nicht mehr beschaffen, weil z. B. die Firma nicht mehr besteht oder die Lohnunterlagen vernichtet sind, können andere Nachweise zugelassen werden, wenn aus ihnen die für die Festsetzung der Anspruchsdauer erforderlichen Angaben ersichtlich sein. (2) Ist ein nicht verbrauchter Restanspruch eines erloschenen Anspruchs nicht mehr aktenkundig, kann er z. B. anhand von Nachweisen des Arbeitslosen (Leistungsnachweis, Bewilligungsbescheid) festgestellt werden. Arbeitsbescheinigung (147.13) sonstige Nachweise (147.14)
10 GA Seite 10 (09/2012) 147 (3) Es ist sicherzustellen, dass vorhandene Nachweise nicht vernichtet werden, solange sie zur Begründung eines Neuanspruchs oder zur Verlängerung einer Anspruchsdauer herangezogen werden könnten. (4) Die Berechnung der Anspruchsdauer erfolgt mit der IT-Anwendung ElBa. Vernichtung von Nachweisen (147.15) IT-Anwendung (147.16) 5. Gesetz zur Änderung des SGB IV, zur Errichtung einer Versorgungsausgleichskasse und anderer Gesetze 5.1 Rechtslage (1) 147 Abs. 3 tritt am ohne Übergangsrecht in Kraft. Zur Geltungsdauer wird auf GA 2.2.zu 142 verwiesen. Dem Anspruch ist die Anspruchsdauer nach Maßgabe des Abs. 3 zuzuordnen. (2) Ist die kurze Anwartschaftszeit nach 142 Abs. 2 erfüllt worden, sind nur die innerhalb der Rahmenfrist nach also längstens zwei Jahre vor der Arbeitslosmeldung - liegenden Versicherungspflichtverhältnisse für die Berechnung der Anspruchsdauer heranzuziehen. Die Erweiterung der Rahmenfrist auf fünf Jahre ist ausgeschlossen. Der Summe der Versicherungszeiten ist die jeweilige Anspruchsdauer zuzuordnen. Die Tabelle nach 147 Abs. 3 ist unabhängig vom Lebensalter des Arbeitslosen anzuwenden. (3) Verlängert sich allerdings die Anspruchsdauer nach Maßgabe des 147 Abs. 4 um die Dauer eines erloschenen Anspruchs, ist das Lebensalter des Arbeitslosen beachtlich. Die Anspruchsdauer verlängert sich längstens bis zu der dem Lebensalter des Arbeitslosen zugeordneten Höchstdauer ( 147 Abs. 2). Neubewilligungen ( ) Weitere Abstufung der Anspruchsdauer (147.18) Zusammenrechnung mit erloschenem Anspruch (147.19) 5.2. Verfahren (1) Die Berechnung der Anspruchsdauer kann zunächst durch ElBa- AW nicht unterstützt werden (vgl. GA 2.3 Abs. 1 zu 142). Die manuell errechnete Anspruchsdauer ist in das Feld Anspruchsdauer im IT- Verfahren Colibri einzutragen. (2) Bei einem Anspruch nach 142 Abs. 2, dessen Dauer ausschließlich auf 147 Abs. 3 beruht, besteht weder Anspruch auf einen Gründungszuschuss (GZ) noch auf einen Vermittlungsgutschein (VGS). Dies gilt auch, wenn sich ein neuer "kurzer" Anspruch nach 142 Abs. 2, 147 Abs. 3 um die Restdauer aus einem "kurzen" Anspruch nach 142 Abs. 2 verlängert. Bei diesen Leistungsfällen (Sätze 1,2) ist bei der Feststellung des Alg- Anspruches in VerBIS/Kundendaten im Feld Bearbeitungsvermerk der folgende Text zu erfassen: Alg nach 147 (3) ab <Datum>. Diese Eintragung wird bei der Beratung und Entscheidung über einen GZ oder VGS berücksichtigt. Verfahren Colibri (147.20) GZ/VGS bei kurzer Anspruchsdauer ist ausgeschlossen (147.21) VerBIS- Kennzeichnung - Eintragung (147.22)
11 GA Seite 11 (09/2012) 147 (3) Verlängert sich ein Anspruch nach 142 Abs. 2 um die Dauer eines Restanspruchs nach 147 Abs. 2, kann bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen ein GZ oder VGS gewährt werden. (4) Ändert sich die rechtliche Beurteilung (vgl. Abs. 2 und 3), ist bei der Feststellung des (Neu-)Anspruchs die Eintragung im Feld Bearbeitungsvermerk zu löschen oder zu ändern. Dies gilt entsprechend, wenn Widersprüchen oder Klagen entsprochen wird. (5) Eintragungen, Änderungen und Löschung im Feld Bearbeitungsvermerk (Absätze 2,4) werden von der Eingangszone auf der Grundlage der Information des Teams AN-Leistung vorgenommen. GZ/VGS bei Zusammenrechnung mit Restanspruch (147.23) VerBIS- Kennzeichnung - Änderung/ Löschung (147.24) VerBIS- Kennzeichnung - Eingangszone (147.25)
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