Vorschriften bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen. Norbert Kluger BG BAU Prävention - GISBAU
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- Gerd Heintze
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1 Vorschriften bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen BG BAU Prävention - GISBAU
2 Zum Schutz der Gesundheit sind bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen vielfältige Vorschriften zu beachten! Seite 2
3 Gefahrstoffverordnung 7 Grundpflichten (1) Der Arbeitgeber darf eine Tätigkeit mit Gefahrstoffen erst aufnehmen lassen, nachdem eine Gefährdungsbeurteilung nach 6 durchgeführt und die erforderlichen Schutzmaßnahmen nach Abschnitt 4 ergriffen worden sind. - 6 GefStoffV: Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung - Abschnitt 4 GefStoffV: Schutzmaßnahmen Seite 3
4 Hilfen durch die Chemikalienhersteller Sicherheitsdatenblätter für alle gefährlichen Stoffe und Gemische Art. 31 REACH-Verordnung und 5 GefStoffV - Art. 31 REACH: Anforderungen an Sicherheitsdatenblätter - 5 GefStoffV: Sicherheitsdatenblatt und sonstige Informationspflichten Seite 4
5 6 Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung (2) Der Arbeitgeber hat sich die für die Gefährdungsbeurteilung notwendigen Informationen beim Inverkehrbringer oder aus anderen, ihm mit zumutbarem Aufwand zugänglichen Quellen zu beschaffen. Insbesondere hat der Arbeitgeber die Informationen zu beachten, die ihm nach Titel IV der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zur Verfügung gestellt werden; dazu gehören Sicherheitsdatenblätter und die Informationen zu Stoffen oder Zubereitungen, für die kein Sicherheitsdatenblatt zu erstellen ist. Sofern die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 keine Informationspflicht vorsieht, hat der Inverkehrbringer dem Arbeitgeber auf Anfrage die für die Gefährdungsbeurteilung notwendigen Informationen über die Gefahrstoffe zur Verfügung zu stellen. - Titel IV REACH: INFORMATIONEN IN DER LIEFERKETTE Seite 5
6 Hersteller-Informationen - Sicherheitsdatenblatt Sicherheitsdatenblätter sollen dem Verwender ermöglichen, die notwendigen Maßnahmen für den Schutz der menschlichen Gesundheit und die Sicherheit am Arbeitplatz sowie für den Umweltschutz zu ergreifen Anhang II, Abs. (2) Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 Insbesondere müssen es die Sicherheitsdatenblätter dem Arbeitgeber ermöglichen festzustellen, ob es am Arbeitsplatz gefährliche chemische Arbeitsstoffe gibt, und alle Risiken, die sich durch die Verwendung dieser chemischen Arbeitsstoffe für die Sicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmer ergeben, einer Beurteilung zu unterziehen. Anhang II, Abs. (3) Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 Seite 6
7 Regelwerke Rahmenrichtlinie Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit 89/391/EWG Arbeitsschutzgesetz Sicherheit und Gesundheit mit chemischen Arbeitsstoffen 98/24/EG Gefahrstoffverordnung Seite 7
8 Zentrale Bedeutung - Gefahrstoffverordnung Verordnung zur Umsetzung der EG-Richtlinie 98/24/EG und andere EG-Richtlinien in nationales Recht - EG-Richtlinie 98/24/EG Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit Seite 8
9 Änderungen der Gefahrstoffverordnung 2005 Gefährdungsbeurteilung Schutzstufenkonzept Seite 9
10 Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen 1 Zielsetzung und Anwendungsbereich (1) Ziel dieser Verordnung ist es den Menschen und die Umwelt vor stoffbedingten Schädigungen zu schützen durch 1. Regelungen zur Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung gefährlicher Stoffe und Zubereitungen, 2. Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten und anderer Personen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen und 3. Beschränkungen für das Herstellen und Verwenden bestimmter gefährlicher Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse. Seite 10
11 Erreichen des Schutzzieles durch Regelungen GefStoffV Über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung gefährlicher Stoffe und Zubereitungen über Tätigkeiten mit Gefahrstoffen Abschnitt 2: 3 Gefährlichkeitsmerkmale 4 Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung Sicherheitsdatenblatt und sonstige Informationspflichten Abschnitt 3 : Gefährdungsbeurteilung und Grundpflichten Abschnitt 4: Schutzmaßnahmen Abschnitt 6: Verbote und Beschränkungen (Hersteller/Inverkehrbringen) Schutz der Beschäftigten bei Tätigkeiten" Seite 11
12 Was ist ein Gefahrstoff? Seite 12
13 Was bedeutet Gefahrstoff? Gefahrstoff Arbeitsstoff Neustoff gefährlicher Stoff Gefährliche Zubereitung gefährlicher chemischer Arbeitsstoff Schadstoff Altstoff Seite 13
14 Inverkehrbringen von gefährlichen Stoffen und Zubereitungen 3a ChemG (1) Gefährliche Stoffe oder gefährliche Zubereitungen sind Stoffe oder Zubereitungen, die 1. explosionsgefährlich, 2. brandfördernd, 3. hochentzündlich, 4. leichtentzündlich, 5. entzündlich, 6. sehr giftig, 7. giftig, 8. ätzend, 9. gesundheitsschädlich, 10. reizend, 11. sensibilisierend, 12. krebserzeugend, 13. fortpflanzungsgefährdend, 14. erbgutverändernd oder 15. umweltgefährlich sind. Seite 14
15 Tätigkeiten mit Gefahrstoffen Gefahrstoffe sind Stoffe, Zubereitungen und best. Erzeugnisse mit einem Gefährlichkeitsmerkmal und Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse, aus denen bei der Verwendung gefährliche Stoffe/Zubereitungen entstehen oder freigesetzt werden können. Begriffsbestimmung: 2, Abs.1 GefStoffV bzw. 19, Abs. 2: ChemG Seite 15
16 6 GefStoffV (1) Im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung hat der Arbeitgeber zunächst festzustellen, ob die Beschäftigten Tätigkeiten mit Gefahrstoffen ausüben oder ob bei Tätigkeiten Gefahrstoffe entstehen oder freigesetzt werden können. Auch bei Produkten ohne Kennzeichnung ist zu ermitteln, ob nicht bei Tätigkeiten Gefahrstoffe entstehen können. Seite 16
17 Beispiel für einen Gefahrstoff Grundreiniger mit 19% Butylglykol Gemäß der EU-Richtlinie 1999/45/EG Keine gefährliche Zubereitung aber: bei der Verwendung des Reinigers wird ein gefährliche Stoff (Lösemittel Butylglykol) frei! Gefahrstoffe Seite 17
18 Unterschied: Einstufung der Zubereitung - Gefahrstoff Anhang II Teil B der RL 1999/45/EG: Zubereitungsrichtlinie Einstufung des Stoffes Einstufung der Zubereitung T + T Xn T+ mit R26, R27, R28 Konz. 7% 1% Konz. < 7% 0,1% Konz.< 1% T mit R23, R24, R25 Konz. 25% 3% Konz. < 25% Xn mit R20, R21, R22 Konz. 25% Seite 18
19 Pflichten des Arbeitgebers nach Gefahrstoffverordnung Gefährdungsbeurteilung und Grundpflichten 6 Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung 7 Grundpflichten Schutzmaßnahmen 9 Zusätzliche Schutzmaßnahmen 10 Besondere Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden, erbgutverändernden und fruchtbarkeitsgefährdenden Gefahrstoffen 6 Gefährdungsbeurteilung 11 Besondere Schutzmaßnahmen gegen physikalisch-chemische Einwirkungen, insbesondere gegen Brand- und Explosionsgefährdungenden 11 Ergänzende Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden, erbgutverändernden und fruchtbarkeitsgefährdenden Gefahrstoffen 12 Tätigkeiten mit explosionsgefährlichen Stoffen und organischen Peroxiden 13 Betriebsstörungen, Unfälle und Notfälle 14 Unterrichtung und Unterweisung der Beschäftigten 15 Zusammenarbeit verschiedener Firmen 16 Herstellungs- und Verwendungsbeschränkungen Seite 19
20 Gefährdungsbeurteilung...nach GefStoffV Der Arbeitgeber darf eine Tätigkeiten mit Gefahrstoffen erst aufnehmen lassen, nachdem eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt und die erforderlichen Schutzmaßnahmen ergriffen worden sind. ( 7 (1) Satz 3 GefStoffV) + = Seite 20
21 Tätigkeiten mit Gefahrstoffen Herstellen Gewinnen oder Verwenden von Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen Tätigkeiten jede Arbeit mit Stoffen, Zubereitungen oder Erzeugnissen: - Ge- und Verbrauchen - Lagern, Aufbewahren - Be- und Verarbeiten - Mischen, Ab- und Umfüllen - Entfernen, Vernichten - Bedien- und Überwachungsarbeiten - innerbetriebliche Befördern Seite 21
22 Gefährdungsbeurteilung - Ablauf Arbeitsstoff Gefahrstoff Tätigkeit Arbeitsmittel, Verfahren Gefährdungsbeurteilung Dokumentation Schutzmaßnahmen Wirksamkeitsprüfung Seite 22
23 Informationsermittlung Kontinuierliche Verbesserung von Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit ( 1 ArbSchG) Gefährdungsbeurteilung z.b. neue Substitutionslösungen Stand der Technik Schutzmaßnahmen Seite 23
24 Gefahrstoffverzeichnis nach 6 Abs. 10 GefStoffV Arbeitgeber und die zuständige Behörde sollen sich jederzeit einen Überblick über die im Betrieb gehandhabten oder gelagerten Gefahrstoffe verschaffen können! Gefahrstoffverzeichnis Seite 24
25 Gefahrstoffverzeichnis muss nicht geführt werden... 6 Abs. 10 Satz 2 GefStoffV Dies gilt nicht für Gefahrstoffe, die bei Tätigkeiten nach Absatz 11 nur zu einer geringen Gefährdung der Beschäftigten. Kleinstmengen Mengen für Handgebrauch mit sachkundigem Personal (z.b. in Laboratorien) nicht regelmäßig, nur kurzfristiger Umgang bei gelegentlichen Arbeiten (z.b. Erprobung von Mustermengen) Seite 25
26 Kataster aller chemischen Arbeitsstoffe im Betrieb Beurteilung ob es sich im Hinblick auf die vorgesehene Tätigkeit um einen Gefahrstoff handelt: A. Gefährlicher Stoff oder Gemisch / Zubereitung B. Es können gefährliche Stoffe entstehen oder freigesetzt werden Ja Aufnahme ins Gefahrstoffverzeichnis Nein Keine Aufnahme ins Gefahrstoffverzeichnis Seite 26
27 6 (Abs. 6) Gefährdungsbeurteilung Gefährdungen getrennt von einander beurteilen Dermale Gefährdung Inhalative Gefährdung + + Physikalischchemische Gefährdung Gesamtbeurteilung Seite 27
28 Expositionsgrenzwerte am Arbeitsplatz Luftgrenzwerte AGW-Wert = Arbeitsplatzgrenzwert Konzentration eines Stoffes in der Luft am Arbeitsplatz, bei der akute oder chronische schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit im allgemeinen nicht zu erwarten sind. Grenzwerte im biologischen Material BGW-Wert = Biologischer Grenzwert Konzentration eines Stoffes, seines Umwandlungsproduktes (Metaboliten) oder eines Beanspruchungsindikators im entsprechenden biologischen Material, bei der im allgemeinen die Gesundheit eines Beschäftigten nicht beeinträchtigt wird Seite 28
29 Expositionsgrenzwerte am Arbeitsplatz Luftgrenzwerte AGW-Wert = Arbeitsplatzgrenzwert Konzentration eines Stoffes in der Luft am Arbeitsplatz, bei der akute oder chronische schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit im allgemeinen nicht zu erwarten sind. TRK-Wert = Technische Richtkonzentration Konzentration eines Stoffes in der Luft am Arbeitsplatz, die nach dem Stand der Technik erreicht werden kann In der Regel Schichtmittelwerte bei täglich achtstündiger Exposition und einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 40 Stunden! Seite 29
30 Grenzwertliste TRGS 900 in aktueller Ausgabe! Seite 30
31 Grenzwerte in der Luft am Arbeitsplatz ( Auszug aus der TRGS 900) 2 = Überschreitungsfaktor (z.b. 2 x AGW in 15 Min. ) Kategorie I = Stoffe, bei mit die lokaler Wirkung Kategorie II = resorptiv wirksame Stoffe E = einatembare Fraktion H = hautresorptiv Z = ein Risiko der Fruchtschädigun g kann auch bei Einhaltung der Grenzwerte nicht ausgeschlossen werden Y = kein Risiko der Fruchtschädigun g bei Einhaltung der Grenzwerte Seite 31
32 Expositionsgrenzwerte am Arbeitsplatz Grenzwerte im biologischen Material BGW-Wert = Biologischer Grenzwert Konzentration eines Stoffes, seines Umwandlungsproduktes (Metaboliten) oder eines Beanspruchungsindikators im entsprechenden biologischen Material, bei der im allgemeinen die Gesundheit eines Beschäftigten nicht beeinträchtigt wird Seite 32
33 Grenzwertliste TRGS 903 in aktueller Ausgabe! Seite 33
34 Liste der Biologischen Grenzwerte (BGW) ( Auszug aus der TRGS 903) B = Vollblut E = Erythrozyten P/S = Plasma/Serum U = Urin a = keine Einschränkungen b = Expositionsende, bzw. Schichtende c = Langzeitexposition, nach mehreren Schichten Seite 34
35 Maßnahmen beim Überschreiten der Arbeitsplatzgrenzwerte Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen (Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge - ArbMedVV) Mitteilung an den Betriebs- oder Personalrat und die Beschäftigten ( 7Abs. 8, 10 Abs. 4 und 14 GefStoffV) Beschäftigungsbeschränkungen für besondere Personengruppen (Mutterschutzrichtlinie, Jungendschutzgesetz) Durchführung von Kontrollmessungen (gem. TRGS 402) Seite 35
36 Rangfolge der Schutzmaßnahmen Technische Schutzmaßnahmen Persönliche Schutzmaßnahmen Seite 36
37 Persönliche Schutzausrüstung Beschäftigte müssen die bereitgestellte persönliche Schutzausrüstung verwenden, solange eine Gefährdung besteht. Die Verwendung von belastender persönlicher Schutzausrüstung darf keine Dauermaßnahme sein. Sie ist für jeden Beschäftigten auf das unbedingte erforderliche Minimum zu beschränken. 7 (Abs. 5.) GefStoffV Seite 37
38 Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung Pflichtuntersuchung Angebotsuntersuchung Seite 38
39 14 Unterrichtung und Unterweisung der Beschäftigten schriftliche Betriebsanweisung Zugang zu allen Sicherheitsdatenblättern Unterweisung arbeitsmedizinisch-toxikologische Beratung Einbindung von Betriebsrat/Personalrat Seite 39
40 Betriebsanweisungen nach 14 GefStoffV (1) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass den Beschäftigten eine schriftliche Betriebsanweisung, die der Gefährdungsbeurteilung Rechnung trägt, in einer für die Beschäftigten verständlichen Form und Sprache zugänglich gemacht wird. Seite 40
41 Vom Sicherheitsdatenblatt zur Betriebsanweisung 1 2 Informationsermittlung Betriebsanweisung Seite 41
42 Seite 42
43 Seite 43
44 Anlage zur TRGS 555: Nutzung von Informationen aus dem Sicherheitsdatenblatt für die Erstellung von Betriebsanweisungen Seite 44
45 Vorlagen Seite 45
46 Vom Sicherheitsdatenblatt zur Betriebsanweisung Betriebsanweisung Sicherheitsdatenblatt Seite 46
47 Sicherheitsdatenblatt Betriebsanweisung Baukalk Seite 47
48 Nutzung der Angaben aus dem Sicherheitsdatenblatt GefStoffV 16 Ermittlungspflicht (1) Der Arbeitgeber, der nicht über andere Erkenntnisse verfügt, kann davon ausgehen, dass eine Kennzeichnung, die sich auf der Verpackung befindet, und dass Angaben, die in einer beigefügten Mitteilung oder einem Sicherheitsdatenblatt enthalten sind, zutreffend sind. Seit 2005 nicht mehr gültig! aus: Gefahrstoffverordnung 2004 Seite 48
49 Nutzung der Angaben aus dem Sicherheitsdatenblatt TRGS Nummer 4.1 Informationsquellen (4) Das Sicherheitsdatenblatt ist auf offensichtlich unvollständige, widersprüchliche oder fehlerhafte Angaben zu überprüfen, insbesondere in den Abschnitten Mögliche Gefahren", Handhabung und Lagerung", Begrenzung und Überwachung der Exposition / Persönliche Schutzausrüstungen sowie Rechtsvorschriften". Erforderlichenfalls muss beim Inverkehrbringer ein korrektes Sicherheitsdatenblatt angefordert und von diesem geliefert werden. aus: TRGS Gefährdungsbeurteilung -, Ausgabe 2012 Seite 49
50 Vom Sicherheitsdatenblatt zur Betriebsanweisung Sicherheitsdatenblatt Gefährdungsbeurteilung Seite 50
51 Vom Sicherheitsdatenblatt zur Betriebsanweisung Sicherheitsdatenblatt Gefährdungsbeurteilung Fachkundig Seite 51
52 Vom Sicherheitsdatenblatt zur Betriebsanweisung Sicherheitsdatenblatt Gefährdungsbeurteilung Fachkundig Seite 52
53 Vom Sicherheitsdatenblatt zur Betriebsanweisung Fachkundig Sicherheitsdatenblatt Gefährdungsbeurteilung Plausibilitätsprüfung Seite 53
54 Anlage zur TRGS 555: SDB Abschnitt 1 Bezeichnung des Stoffs bzw. des Gemischs und des Unternehmens Stoffbezeichnung Handelsname des Gemischs 3 Zusammensetzung/Angaben zu Bestandteilen Stoffbezeichnung Identifikation der Bestandteile Betriebsanweisung Gefahrstoffbezeichnung Siehe auch Nummer Gefahrstoffe (Bezeichnung) (1) In Betriebsanweisungen sind Gefahrstoffe mit der den Beschäftigten bekannten Bezeichnung zu benennen. Bei Gemischen/Zubereitungen und Erzeugnissen sind dies in der Regel die Handelsnamen. (2) Bei Gemischen/Zubereitungen wird empfohlen, die gefahrbestimmende(n) Komponente(n) zusätzlich zu benennen (z.b. enthält: Diphenylmethan-diisocyanat). Seite 54
55 ABSCHNITT 3: Zusammensetzung/Angaben zu Bestandteilen Durcheinander.. auch so können Betriebsgeheimnisse maskiert werden und jetzt? Seite 55
56 Anlage zur TRGS 555: SDB Abschnitt 2 Mögliche Gefahren Gefahrenhinweise (R- oder H-Sätze), Sonstige (EUH-Sätze) und besondere Gefahren für Mensch und Umwelt Betriebsanweisung Gefahren für Mensch und Umwelt Siehe auch Nummer Stabilität und Reaktivität Reaktivität, chemische Stabilität, unverträgliche Materialien, gefährliche Zersetzungsprodukte Gefahren für Mensch und Umwelt Es sind die bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen möglichen Gefahren zu beschreiben, die sich aus der Gefährdungsbeurteilung ergeben haben: 1. Zu benennen sind zumindest die Hinweise auf die besonderen Gefahren (R-Sätze/H-Sätze) 2. Gefährdungen die keine Einstufung bewirken 3. Gefahrensymbole oder Gefahrenpiktogramme können ergänzend zum Text verwendet werden. Seite 56
57 Anlage zur TRGS 555: SDB Abschnitt 7 Handhabung und Lagerung Schutzmaßnahmen zur sicheren Handhabung, Bedingungen zur sicheren Lagerung unter Berücksichtigung von Unverträglichkeiten, spezifische Endanwendungen 8 Begrenzung und Überwachung der Exposition/ Persönliche Schutzausrüstung Maßnahmen zur Expositionsbegrenzung, Persönliche Schutzausrüstung (nach Aufnahmeweg) 15 Rechtsvorschriften Relevante nationale Vorschriften (z.b. Beschäftigungsbeschränkungen) Betriebsanweisung Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln Siehe auch Nummer Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln (1) Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln, zum Schutz der (aller) Beschäftigten am Arbeitsplatz. Gliederung: 1. Technische Schutzmaßnahmen zur Verhütung einer Exposition, 2. Organisatorische Schutzmaßnahmen, 3. Hygienevorschriften und notwendige Arbeitskleidung, 4. Persönliche Schutzausrüstung (Art, Typ, Benutzungshinweise). (2) Beschäftigungsbeschränkungen und Einschränkungen der Verwendung hinzuweisen. Seite 57
58 ABSCHNITT 8: Viel Text, aber leider nur sehr allgemeine Aussagen! und jetzt? Seite 58
59 Der Kreis von Arbeitsschutzmaßnahmen schließt sich Überwachen Gefährdungsbeurteilung Betriebsanweisung Information Schützen Anweisungen an Beschäftigte sind der letzte Schritt! Seite 59
60 Grundlage Seite 60
61 TRGS 400 Gefährdungsbeurteilung Die TRGS wird insbesondere ergänzt durch: TRGS 401 Gefährdung durch Hautkontakt Ermittlung, Beurteilung, Maßnahmen, TRGS 402 Ermitteln und Beurteilen der Gefährdung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen: Inhalative Exposition, TRGS 800 Brandschutzmaßnahmen, (NEU 2010) TRGS/TRBA 406 Sensibilisierende Stoffe für die Atemwege. Seite 61
62 TRGS 400 Bewertung bei schlechter Datenlage Stoffe sind wie Gefahrstoffe zu behandeln, wenn grundlegende Informationen zur Bewertung nicht vorliegen. Eigenschaft Prüfung durchgeführt Bewertung in der Gefährdungsbeurteilung als R-Sätze (H-Sätze) akute Toxizität nein gesundheitsgefährlich R20, 21 oder 22 (H331,H311,H301) Hautreizung, Schleimhautreizung nein hautreizend R38 (H315) erbgutveränderndes Potenzial nein Verdacht auf Erbgutveränderung R68 Muta.2 (H341) Hautsensibilisierung nein hautsensibilisierend R43 (H317) gemäß TRGS 400, Abschnitt 4.2 Abs. 8 Seite 62
63 Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung Gesichtspunkte: 1. gefährliche Eigenschaften der Stoffe oder Zubereitungen 2. Informationen des Herstellers / Inverkehrbringers, 3. Art und Ausmaß der Exposition 4. Möglichkeiten einer Substitution, 5. Arbeitsbedingungen und Verfahren, 6. Arbeitsplatzgrenzwerte (AGW) und biologische Grenzwerte (BGW), 7. Wirksamkeit der ergriffenen oder zu ergreifenden Schutzmaßnahmen, 8. Erkenntnisse aus arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen. Seite 63
64 Vom Sicherheitsdatenblatt zur Betriebsanweisung Fachkundig Sicherheitsdatenblatt Gefährdungsbeurteilung Plausibilitätsprüfung Art und Ausmaß der Exposition Seite 64
65 Überwachung der Arbeitsplatzgrenzwerte (AGW) Personengetragene Probenahmesysteme Stationäre Probenahmesysteme Seite 65
66 Vom Sicherheitsdatenblatt zur Betriebsanweisung Fachkundig Substitution Sicherheitsdatenblatt Gefährdungsbeurteilung Plausibilitätsprüfung Art und Ausmaß der Exposition Seite 66
67 Pflichten des Arbeitgebers nach Gefahrstoffverordnung Gefährdungsbeurteilung und Grundpflichten 6 Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung 7 Grundpflichten Schutzmaßnahmen 9 Zusätzliche Schutzmaßnahmen 10 Besondere Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden, erbgutverändernden und fruchtbarkeitsgefährdenden Gefahrstoffen 11 Besondere Schutzmaßnahmen gegen physikalisch-chemische Einwirkungen, insbesondere gegen Brand- und Explosionsgefährdungenden 11 Ergänzende Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden, erbgutverändernden und fruchtbarkeitsgefährdenden Gefahrstoffen 12 Tätigkeiten mit explosionsgefährlichen Stoffen und organischen Peroxiden 13 Betriebsstörungen, Unfälle und Notfälle 14 Unterrichtung und Unterweisung der Beschäftigten 15 Zusammenarbeit verschiedener Firmen 16 Herstellungs- und Verwendungsbeschränkungen Seite 67
68 Vom Sicherheitsdatenblatt zur Betriebsanweisung Fachkundig Substitution Sicherheitsdatenblatt Gefährdungsbeurteilung Plausibilitätsprüfung Schutzmaßnahmen Art und Ausmaß der Exposition Seite 68
69 Rangfolge der Schutzmaßnahmen Technische Schutzmaßnahmen Persönliche Schutzmaßnahmen Seite 69
70 Vom Sicherheitsdatenblatt zur Betriebsanweisung Fachkundig Substitution Betriebsanweisung Sicherheitsdatenblatt Gefährdungsbeurteilung Plausibilitätsprüfung Beschäftigungsbeschränkungen Schutzmaßnahmen Art und Ausmaß der Exposition Seite 70
71 Inhalt der Betriebsanweisung Arbeitsbereich, Arbeitsplatz, Tätigkeit Gefahrstoffe (Bezeichnung) Gefahren für Mensch und Umwelt Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln Verhalten im Gefahrenfall Erste Hilfe Sachgerechte Entsorgung Seite 71
72 Aufgabe der Betriebsanweisung Seite 72
73 TRGS 555 (Anpassung) Seite 73
74 TRGS 555 (Anpassung) 3.3 Schnittstelle zum Sicherheitsdatenblatt Viele Informationen können dem Sicherheitsdatenblatt entnommen werden. Bei der Übernahme von Angaben aus dem Sicherheitsdatenblatt ist Nummer 4.1 Absatz 4 der TRGS 400 zu beachten. Der Arbeitgeber prüft im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung, ob die entnommenen Informationen für die Tätigkeit mit dem Gefahrstoff in seinem Betrieb angemessen sind. Falls nicht, müssen die Angaben entsprechend angepasst oder ergänzt werden. Das Schema in der Anlage erläutert, welche Inhalte des Sicherheitsdatenblatts für die einzelnen Abschnitte der Betriebsanweisung verwendet werden können. Seite 74
75 G e f ä h r d u n g s b e u r t e il u n g Aber lediglich Abschreiben aus dem Sicherheitsdatenblatt ist nicht ausreichend! Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung! Seite 75
76 Anlage zur TRGS 555: Nutzung von Informationen aus dem Sicherheitsdatenblatt für die Erstellung von Betriebsanweisungen Seite 76
77 Betriebsanweisungen nach 14 GefStoffV (1) Der Arbeitgeber stellt sicher, dass den Beschäftigten eine schriftliche Betriebsanweisung, die der Gefährdungsbeurteilung Rechnung trägt, in für die Beschäftigten verständlicher Form und Sprache zugänglich gemacht wird. Seite 77
78 Betriebsanweisungen und Unterweisung + Quelle: BGI 656 Seite 78
79 TRGS 555 Änderung 2009 Seite 79
80 Dokumentation, Dokumentation, Dokumentation Wichtigste Funktion Entlastung des Arbeitgebers vor dem Staatsanwalt Seite 80
81 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Seite 81
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