FALL 1 ARBEITSTECHNIKEN EINFÜHRUNGSFALL: DIE KOMPLEXITÄT DES ZEITSCHRIFTENKAUFS

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1 PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 2014/15 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ EINFÜHRUNGSFALL: DIE KOMPLEXITÄT DES ZEITSCHRIFTENKAUFS Teil 1: Anspruch der A gegen B auf Übergabe und Übereignung einer Wirtschaftswoche... 2 A. Anspruch entstanden... 2 I. Einigung (Übereinstimmende Willenserklärungen) Angebot... 3 Annahme... 4 Zwischenergebnis... 4 II. Rechtshindernde Einwendungen Wirksamkeitshindernisse... 4 III. Zwischenergebnis... 5 B. Anspruch erloschen gem. 362 Abs. 1 BGB (Rechtsvernichtende Einwendungen)... 5 C. I. Bewirken der geschuldeten Leistung gem. 929 S. 1 BGB Einigung... 6 Übergabe... 6 Einigsein im Zeitpunkt der Übergabe (+)... 6 Verfügungsberechtigung des B (+), 1006 Abs. 1 S. 1 BGB... 6 Zwischenergebnis... 6 II. an die Gläubigerin A... 6 III. Zwischenergebnis... 7 Ergebnis... 7 VERONIKA EICHHORN

2 AG ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2014/15 SEITE 2 VON 10 Teil 1: Anspruch der A gegen B auf Übergabe und Übereignung einer Wirtschaftswoche 433 Abs. 1 S. 1 BGB 1 Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. TATBESTAND RECHTSFOLGE Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. = = Wenn ein Kaufvertrag geschlossen wurde, dann ist der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. systematische Stellung des 433: BGB / Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse / Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse / Titel 1: Kauf, Tausch / Untertitel 1: Allgemeine Vorschriften / 433 Vertragstypische Pflichten beim Kaufvertrag A könnte gegen B einen Anspruch auf Übergabe und Übereignung der Wirtschaftswoche (WW) haben. Ein solcher könnte sich aus Kaufvertrag gem. 433 Abs. 1 S. 1 BGB ergeben. Voraussetzung hierfür ist, dass zwischen A und B ein wirksamer Kaufvertrag gem. 433 BGB über eine WW zustande gekommen ist, diesem keine Wirksamkeitshindernisse entgegenstehen, sowie der Anspruch nicht erloschen und durchsetzbar ist. A. Anspruch entstanden Dies erfordert zunächst, dass zwischen A und B ein wirksamer Kaufvertrag ( 433 BGB) über die WW entstanden ist. I. Einigung (Übereinstimmende Willenserklärungen) Ein Kaufvertrag kommt durch eine Einigung zustande, die hier in Form zweier auf Abschluss eines Kaufvertrages gerichteter, übereinstimmender und gültiger Willenserklärungen vorliegen könnte, nämlich in Form eines Angebots und einer Annahme (vgl. 145, 147 BGB) Abs. 1 S. 1 BGB stellt eine Anspruchsgrundlage dar, da die Rechtsfolge das Entstehen eines schuldrechtlichen Anspruchs i.s.v. 194 Abs. 1 BGB ist. Nach der Legaldefinition des 194 Abs. 1 BGB ist ein Anspruch das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen.

3 AG ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2014/15 SEITE 3 VON BGB 2 Angebot Wer einem anderen die Schließung eines Vertrags anträgt, ist an den Antrag gebunden, es sei denn, dass er die Gebundenheit ausgeschlossen hat. TATBESTAND Wenn jemand einem anderen die Schließung eines Vertrags anträgt und (wenn) er die Gebundenheit an den Antrag nicht ausgeschlossen hat, RECHTSFOLGE dann ist er an den Antrag gebunden. systematische Stellung des 145: BGB / Buch 1: Allgemeiner Teil / Abschnitt 3: Rechtsgeschäfte / Titel 3: Vertrag / 145 Bindung an den Antrag Erforderlich ist zunächst ein hinreichend bestimmtes Angebot ( 145 BGB), welches alle wesentlichen Bestandteile des zu schließenden Vertrages (die sog. essentialia negotii) enthält, von einem Rechtsbindungswillen getragen ist und dem B zugegangen ist. Wesentliche Vertragsbestandteile sind Vertragsparteien, Kaufgegenstand und Kaufpreis. Ein auf den Abschluss eines Kaufvertrags gerichteter Antrag könnte zunächst in der Erklärung der A Eine Wirtschaftswoche, bitte. zu sehen sein. Diese Erklärung der A könnte jedoch nicht hinreichend bestimmt sein, da sie lediglich den Kaufgegenstand, nicht hingegen den Kaufpreis nennt. 133 BGB 3 Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften. systematische Stellung des 133: BGB / Buch 1: Allgemeiner Teil / Abschnitt 3: Rechtsgeschäfte / Titel 2: Willenserklärung / 133 Auslegung einer Willenserklärung 157 BGB 4 Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern. systematische Stellung des 157: BGB / Buch 1: Allgemeiner Teil / Abschnitt 3: Rechtsgeschäfte / Titel 3: Vertrag / 157 Auslegung von Verträgen Da die Bestimmbarkeit des Inhalts genügt, reicht es aus, wenn die wesentlichen Vertragspunkte unter Anwendung der 133, BGB stellt eine Wirknorm dar, da sie einen Syllogismus, selbst aber keine Anspruchsgrundlage i.s.v. 194 Abs. 1 BGB enthält. 3 Nachdem 133 BGB keinen Syllogismus enthält, handelt es sich um eine Hilfsnorm. 4 Nachdem 157 BGB keinen Syllogismus enthält, handelt es sich um eine Hilfsnorm.

4 AG ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2014/15 SEITE 4 VON BGB durch Auslegung ermittelt werden können. Eine Wirtschaftswoche hat einen allgemeinen Verkaufspreis 5 von 5,, der auch auf der Zeitschrift selbst aufgedruckt ist. Damit ist der Kaufpreis bestimmbar. Auch die Parteien ergeben sich aus den Umständen. Das Angebot ist folglich hinreichend bestimmt. A wollte auch eine rechtlich bindende Erklärung abgeben, damit ist die Erklärung von einem Rechtsbindungswillen getragen. Dieses von A abgegebene Angebot ist B auch zugegangen, so dass ein wirksames Angebot der A vorliegt. Annahme 147 Abs. 1 S. 1 BGB 6 Der einem Anwesenden gemachte Antrag kann nur sofort angenommen werden. systematische Stellung des 147: BGB / Buch 1: Allgemeiner Teil / Abschnitt 3: Rechtsgeschäfte / Titel 3: Vertrag / 147 Annahmefrist Damit ein Kaufvertrag über die WW zum Preis von 5, zustande gekommen ist, müsste B das Angebot der A angenommen haben. Annahme ist die Erklärung des vorbehaltlosen Einverständnisses mit dem Angebot. In der Erklärung des B Fünf Euro. und Übergabe der WW kommt das vorbehaltlose Einverständnis des B mit dem Angebot zum Ausdruck. B wollte auch eine rechtlich bindende Erklärung abgeben, damit ist die Erklärung von einem Rechtsbindungswillen getragen. Diese von B abgegebene Annahmeerklärung ist der A auch rechtzeitig 7 i.s.v. 147 Abs. 1 S. 1 BGB zugegangen, so dass eine wirksame Annahme des B vorliegt. 3. Zwischenergebnis A und B haben daher einen Kaufvertrag über eine WW zum Preis von 5, geschlossen. II. Rechtshindernde Einwendungen Wirksamkeitshindernisse Der Sachverhalt enthält keinerlei Anhaltspunkte, die der Wirksamkeit dieses Vertrags entgegenstehen könnten. Dem geschlossenen Kaufvertrag stehen damit keine sog. rechtshindernden Einwendungen entgegen. 5 Verlage binden in der Regel ihre Händler durch Preisbindungsklauseln. Dies ist kartellrechtlich zulässig. 6 Nachdem 147 Abs. 1 S. 1 BGB keinen Syllogismus enthält, handelt es sich um eine Hilfsnorm. 7 Zur Rechtzeitigkeit der Annahme und ihrer Rechtsfolge vgl. Fall 4 Variante a).

5 AG ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2014/15 SEITE 5 VON 10 III. Zwischenergebnis Folglich ist ein wirksamer Kaufvertrag zwischen A und B über die WW zum Preis von 5, zustande gekommen. Der Anspruch auf Übergabe und Übereignung der WW ist entstanden. B. Anspruch erloschen gem. 362 Abs. 1 BGB (Rechtsvernichtende Einwendungen) 362 Abs. 1 BGB 8 Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird. TATBESTAND Wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird, RECHTSFOLGE dann erlischt das Schuldverhältnis. systematische Stellung des 362: BGB / Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse / Abschnitt 4: Erlöschen der Schuldverhältnisse / Titel 1: Erfüllung / 362 Erlöschen durch Leistung Der aus dem Kaufvertrag resultierende Anspruch auf Übergabe und Übereignung der WW könnte durch Aushändigung der Zeitschrift gem. 362 Abs. 1 BGB erloschen sein. Demnach erlischt das Schuldverhältnis, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird. I. Bewirken der geschuldeten Leistung gem. 929 S. 1 BGB B müsste die geschuldete Leistung bewirkt haben. 929 S. 1 BGB 9 Zur Übertragung des Eigentums an einer beweglichen Sache ist erforderlich, dass der Eigentümer die Sache dem Erwerber übergibt und beide darüber einig sind, dass das Eigentum übergehen soll. TATBESTAND Wenn der Eigentümer einer beweglichen Sache dem Erwerber die Sache übergibt und (wenn) beide darüber einig sind, dass das Eigentum übergehen soll, RECHTSFOLGE dann geht das Eigentum über. systematische Stellung des 929: BGB / Buch 3: Sachenrecht / Abschnitt 3: Eigentum / Titel 3: Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen / Untertitel 1: Übertragung / 929 Einigung und Übergabe Abs. 1 BGB stellt eine Wirknorm dar, da sie einen Syllogismus, selbst aber keine Anspruchsgrundlage i.s.v. 194 Abs. 1 BGB enthält. Rechtsvernichtende Einwendungen werden auch als Gegennormen bezeichnet, da sie die Rechtsfolge einer anderen Norm ausschließen S. 1 BGB stellt eine Wirknorm dar, da sie einen Syllogismus, selbst aber keine Anspruchsgrundlage i.s.v. 194 Abs. 1 BGB enthält.

6 AG ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2014/15 SEITE 6 VON 10 Dies könnte durch Übereignung gem. 929 S. 1 BGB erfolgt sein. Hier schuldet B die Übergabe und Übereignung einer WW gem. 433 I 1 BGB. Nach 929 S. 1 BGB ist zur Übertragung des Eigentums an einer beweglichen Sache erforderlich, dass der Eigentümer die Sache dem Erwerber übergibt und beide darüber einig sind, dass das Eigentum übergehen soll. 1. Einigung Eine Einigung besteht aus zwei übereinstimmenden und gültigen Willenserklärungen. Indem B der A die WW gibt und A diese nimmt haben sich beide konkludent darüber geeinigt, dass das Eigentum an der WW von B auf A übergehen soll. Zum sachenrechtlichen Minimalkonsens und dem Inhalt der Willenserklärungen vgl. Fall 1 Gedankliche Ebenen Diese Erklärungen sind dem jeweils anderen auch zugegangen und damit wirksam Übergabe Eine Übergabe setzt voraus, dass B den Besitz an der WW vollständig aufgibt und A den Besitz auf Veranlassung des B erworben hat (Realakt). Dies ist hier der Fall. 10 Einigsein im Zeitpunkt der Übergabe (+) 4. Verfügungsberechtigung des B (+), 1006 Abs. 1 S. 1 BGB 1006 Abs. 1 S. 1 BGB 11 Zugunsten des Besitzers einer beweglichen Sache wird vermutet, dass er Eigentümer der Sache sei. systematische Stellung des 1006: BGB / Buch 3: Sachenrecht / Abschnitt 3: Eigentum / Titel 4: Ansprüche aus dem Eigentum / 1006 Eigentumsvermutung für Besitzer 5. Zwischenergebnis Somit hat B der A die WW wirksam übereignet. Damit hat B die geschuldete Leistung bewirkt. II. an die Gläubigerin A Die geschuldete Leistung wurde auch an die Gläubigerin A bewirkt. nota bene: Nach dem Wortlaut des 362 Abs. 1 BGB muss die Leistung nicht notwendig durch den Schuldner selbst erfolgen, vielmehr kann wie aus 267 BGB ersichtlich auch ein Dritter leisten. 10 Die Prüfungspunkte B / I / werden nur der Vollständigkeit halber genannt. Dieses Thema bleibt der Vorlesung Sachenrecht vorbehalten. 11 Nachdem 1006 Abs. 1 S. 1 BGB keinen Syllogismus enthält, handelt es sich um eine Hilfsnorm.

7 AG ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2014/15 SEITE 7 VON 10 III. Zwischenergebnis Der Anspruch der A gegen B auf Übergabe und Übereignung der WW ist damit erloschen. C. Ergebnis A hat keinen Anspruch gegen B auf Übergabe und Übereignung der WW.

8 AG ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2014/15 SEITE 8 VON 10 Teil 2: Anspruch des B gegen A auf Zahlung des Kaufpreises i.h.v. 5,.. 8 A. Anspruch entstanden... 9 B. Anspruch erloschen... 9 I. Erlöschen durch Leistung gem. 362 Abs. 1 BGB i.h.v. 2, Bewirken der geschuldeten Leistung gem. 929 S. 1 BGB... 9 a) Einigung... 9 b) Übergabe... 9 c) Einigsein im Zeitpunkt der Übergabe (+)... 9 d) Verfügungsberechtigung der A (+), 1006 Abs. 1 S. 1 BGB... 9 e) Zwischenergebnis an den Gläubiger B Zwischenergebnis II. Erlöschen durch Leistung gem. 362 Abs. 1 BGB i.h.v. 2, III. Erlöschen durch Leistung gem. 362 Abs. 1 BGB i.h.v. 1, C. Ergebnis Teil 2: Anspruch des B gegen A auf Zahlung des Kaufpreises i.h.v. 5, 433 Abs. 2 BGB Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen. TATBESTAND [Wenn ein Kaufvertrag vorliegt,] RECHTSFOLGE dann ist der Käufer verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen. systematische Stellung des 433: BGB / Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse / Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse / Titel 1: Kauf, Tausch / Untertitel 1: Allgemeine Vorschriften / 433 Vertragstypische Pflichten beim Kaufvertrag B könnte gegen A einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises i.h.v. 5, haben. Ein solcher könnte sich aus Kaufvertrag gem. 433 Abs. 2 BGB ergeben. Voraussetzung hierfür ist, dass zwischen A und B ein wirksamer Kaufvertrag gem. 433 BGB über eine WW zustande gekommen ist, diesem keine Wirksamkeitshindernisse entgegenstehen, sowie der Anspruch nicht erloschen und durchsetzbar ist.

9 AG ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2014/15 SEITE 9 VON 10 A. Anspruch entstanden Ein wirksamer Kaufvertrag zwischen A und B über die WW zum Preis von 5, ist zustande gekommen (s. Teil 1). Der Anspruch ist damit entstanden. B. Anspruch erloschen I. Erlöschen durch Leistung gem. 362 Abs. 1 BGB i.h.v. 2, Der aus dem Kaufvertrag resultierende Anspruch des B gegen A auf Zahlung des Kaufpreises könnte durch Übergabe der 2-Euro-Münze gem. 362 Abs. 1 BGB teilweise erloschen sein. Demnach erlischt das Schuldverhältnis, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird. 1. Bewirken der geschuldeten Leistung gem. 929 S. 1 BGB Die geschuldete Leistung müsste A auch bewirkt haben. Dies könnte durch Übereignung gem. 929 S. 1 BGB erfolgt sein. Hier schuldet A die Übergabe und Übereignung von 5, gem. 433 II BGB. Nach 929 S. 1 BGB ist zur Übertragung des Eigentums an einer beweglichen Sache erforderlich, dass der Eigentümer die Sache dem Erwerber übergibt und beide darüber einig sind, dass das Eigentum übergehen soll. a) Einigung Eine Einigung besteht aus zwei übereinstimmenden und gültigen Willenserklärungen. Indem A dem B die 2-Euro-Münze gibt und B diese nimmt haben sich beide konkludent darüber geeinigt, dass das Eigentum an der 2-Euro-Münze von A auf B übergehen soll. Zum sachenrechtlichen Minimalkonsens und dem Inhalt der Willenserklärungen vgl. Fall 1 Gedankliche Ebenen Diese Erklärungen sind dem jeweils Anderen auch zugegangen und damit wirksam. b) Übergabe Eine Übergabe setzt voraus, dass A den Besitz an der 2-Euro- Münze vollständig aufgibt und B den Besitz auf Veranlassung der A erworben hat (Realakt). Dies ist hier der Fall. c) Einigsein im Zeitpunkt der Übergabe (+) d) Verfügungsberechtigung der A (+), 1006 Abs. 1 S. 1 BGB e) Zwischenergebnis Somit hat A dem B die 2-Euro-Münze wirksam übereignet. Damit hat A die geschuldete Leistung teilweise bewirkt.

10 AG ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2014/15 SEITE 10 VON an den Gläubiger B Die geschuldete Leistung wurde auch an den Gläubiger B bewirkt. Zwischenergebnis Der Anspruch des B gegen A auf Zahlung des Kaufpreises ist damit in Höhe von 2, erloschen. II. Erlöschen durch Leistung gem. 362 Abs. 1 BGB i.h.v. 2, Der aus dem Kaufvertrag resultierende Anspruch des B gegen A auf Zahlung des Kaufpreises könnte durch Übergabe einer weiteren 2- Euro-Münze gem. 362 Abs. 1 BGB teilweise erloschen sein. Prüfung wie soeben B/I. Der Anspruch des B gegen A auf Zahlung des Kaufpreises ist damit in Höhe weiterer 2, erloschen. III. Erlöschen durch Leistung gem. 362 Abs. 1 BGB i.h.v. 1, Der aus dem Kaufvertrag resultierende Anspruch des B gegen A auf Zahlung des Kaufpreises könnte durch Übergabe der 1-Euro-Münze gem. 362 Abs. 1 BGB vollends erloschen sein. Prüfung wie soeben B/I. Der Anspruch des B gegen A auf Zahlung des Kaufpreises ist damit in Höhe eines weiteren 1, und damit vollends erloschen. C. Ergebnis B hat keinen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises i.h.v. 5, gegen A.

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