PAP Anlage 1

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "PAP 18.11.2011 Anlage 1"

Transkript

1 PAP Anlage 1 Programmablaufplan für die maschinelle Berechnung der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags und der Maßstabsteuer für die Kirchenlohnsteuer für 212 Das Programm bietet die Möglichkeit, die Werte von Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Bemessungsgrundlage für die Kirchenlohnsteuer in maschinell zu berechnen. Das Programm kann als Unterprogramm in ein Lohnabrechnungsverfahren eingefügt werden, wenn die unter 3.1 beschriebenen Eingangsparameter zur Verfügung gestellt werden. Es ist auch für den Lohnsteuer-hresausgleich durch den Arbeitgeber nach 42b EStG einsetzbar. Inhalt 1. Gesetzliche Grundlagen 2. Erläuterungen 2.1 Allgemeines 2.2 Feldlängen 2.3 Symbole 3. Schnittstellenkonventionen 3.1 Eingangsparameter 3.2 Ausgangsparameter 4. Interne Felder 5. Programmablaufplan 1. Gesetzliche Grundlagen/Allgemeines Der Programmablaufplan enthält gem. 39b Absatz 6 EStG i.d.f. des BeitrRLUmsG: a) die Berechnung der vom laufenden Arbeitslohn nach 39b Absatz 2 EStG einzubehaltenden Lohnsteuer für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 211 aber vor dem 1. nuar 213 enden, b) die Berechnung der von sonstigen Bezügen nach 39b Absatz 3 Satz 1 bis 8 EStG einzubehaltenden Lohnsteuer für sonstige Bezüge, die nach dem 31. Dezember 211 aber vor dem 1. nuar 213 zufließen, c) die Berechnung des Solidaritätszuschlags, Seite 1 von 31

2 PAP Anlage 1 d) die Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die einzubehaltende Kirchenlohnsteuer (Minderung der ermittelten Lohnsteuer nach 51a EStG). Der Programmablaufplan berücksichtigt die Anhebung des Arbeitnehmer- Pauschbetrags auf 1. (Änderung durch das Steuervereinfachungsgesetz 211). Bei der Aufstellung wurde im Übrigen für 212 davon ausgegangen, dass - in der gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung die Beitragsbemessungsgrenze 45.9 (211: ) beträgt, - in der gesetzlichen Krankenversicherung der ermäßigte Beitragsatz ( 243 SGB V) weiterhin 14,9 % beträgt, - in der allgemeinen Rentenversicherung die allgemeine Beitragsbemessungsgrenze (BBG West) 67.2 (211: 66. ) und die Beitragsbemessungsgrenze Ost (BBG Ost) weiterhin 57.6 beträgt, - in der allgemeinen Rentenversicherung der Beitragssatz 19,6 % (211: 19,9 %) beträgt und - der Teilbetrag der Vorsorgepauschale für die Rentenversicherung um 4 Prozentpunkte auf 48 % steigt ( 39b Absatz 4 EStG). 2. Erläuterungen 2.1 Allgemeines Es sind tägliche, wöchentliche, monatliche und jährliche Lohnzahlungszeiträume berücksichtigt. Die Aufteilung von hresbeträgen auf unterjährige Lohnzahlungszeiträume sowie die Hochrechnung von Beträgen für unterjährige Lohnzahlungszeiträume auf hresbeträge wird entsprechend den in 39b Absatz 2 Satz 9 EStG angegebenen Bruchteilen vorgenommen. Die Berechnung abweichender Lohnzahlungszeiträume - z. B. drei Tage - ist nicht möglich. In diesen Fällen ist die Steuer für den nächst kleineren Zeitraum zu ermitteln - hier z. B. Berechnung für alle drei Tage einzeln als Tageslohnsteuer. Bruchteile eines Cent werden entsprechend den Angaben im Programmablaufplan auf ganze Cent aufgerundet bzw. bleiben außer Ansatz. Hat ein Rechenergebnis oder ein zu übertragendes Feld Dezimalstellen, die im Empfangsfeld nicht vorgesehen sind und ist im Programmablaufplan nichts anderes angegeben, sind diese überschüssigen Dezimalstellen wegzulassen. Dies gilt jedoch nur für die im Programmablaufplan genannten Felder. Zwischenfelder, die durch die Programmierung oder die verwendete Programmiersprache notwendig werden, sind nicht zu runden. 2.2 Feldlängen Seite 2 von 31

3 PAP Anlage 1 Das Format und die Länge der Parameter und internen Felder sind bei der Programmierung (Codierung) zu bestimmen, soweit sie sich nicht unmittelbar aus den Erläuterungen oder dem Programmablaufplan ergeben. Feldbeschreibungen ohne Stellenangaben beziehen sich auf Ganzzahlen, ansonsten sind die Nachkommastellen angegeben. Bei der Steuerberechnung werden Gleitkommafelder verwendet. 2.3 Symbole Die im Programmablaufplan verwendeten Sinnbilder entsprechen der Zeichenschablone nach DIN 661. Darüber hinaus bedeuten: = Wert nach unten abrunden (z. B. = auf volle abrunden) = Wert nach oben aufrunden (z. B. Cent = auf volle Cent aufrunden) = übertragen nach (Zuweisung) 3. Schnittstellenkonventionen 3.1 Eingangsparameter Die Plausibilität der Parameter wird im Programm nicht geprüft. Sie müssen daher in Vorprogrammen des Arbeitgebers abgesichert werden. Es kommen z. B. in Betracht: Vorzeichenprüfung (z. B. darf der Wert in RE4 nicht negativ sein); Prüfung auf gültigen Inhalt (z. B. Wert in LZZ nur 1, 2, 3 oder 4, Wert in ALTER1); Prüfung von Eingangswerten im Verhältnis zu anderen Eingangswerten, z. B.: VBEZ darf nicht größer als RE4 sein, da die Versorgungsbezüge im Bruttolohn enthalten sein müssen; wenn STKL = 2 ist, muss ZKF größer als Null sein; wenn STKL = 6 ist, darf die Eingabe von JHINZU und LZZHINZU nicht möglich sein; das Faktorverfahren kommt nur in der Steuerklasse IV zur Anwendung; neben dem Faktor darf kein Freibetrag eingetragen werden. Es werden folgende Eingangsparameter benötigt: Name Bedeutung AF AJAHR 1, wenn die Anwendung des Faktorverfahrens gewählt wurde (nur in Steuerklasse IV) Auf die Vollendung des 64. Lebensjahres folgendes Kalenderjahr (erforderlich, wenn ALTER1=1) Seite 3 von 31

4 PAP Anlage 1 ALTER1 1, wenn das 64. Lebensjahr vor Beginn des Kalenderjahres vollendet wurde, in dem der Lohnzahlungszeitraum endet ( 24a EStG), sonst = ENTSCH F JFREIB JHINZU JRE4 JRE4ENT In VKAPA und VMT enthaltene Entschädigungen nach 24 Nummer 1 EStG in Cent eingetragener Faktor mit drei Nachkommastellen hresfreibetrag für die Ermittlung der Lohnsteuer für die sonstigen Bezüge nach Maßgabe der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale nach 39e EStG oder der Eintragung auf der Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug 212 in Cent (ggf. ) hreshinzurechnungsbetrag für die Ermittlung der Lohnsteuer für die sonstigen Bezüge nach Maßgabe der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale nach 39e EStG oder der Eintragung auf der Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug 212 in Cent (ggf. ) Voraussichtlicher hresarbeitslohn ohne sonstige Bezüge und ohne Vergütung für mehrjährige Tätigkeit in Cent. Anmerkung: Die Eingabe dieses Feldes (ggf. ) ist erforderlich bei Eingabe sonstiger Bezüge (Feld SONSTB) oder bei Eingabe der Vergütung für mehrjährige Tätigkeit (Feld VMT). Sind in einem vorangegangenen Abrechnungszeitraum bereits sonstige Bezüge gezahlt worden, so sind sie dem voraussichtlichen hresarbeitslohn hinzuzurechnen. Vergütungen für mehrjährige Tätigkeit aus einem vorangegangenen Abrechnungszeitraum werden in voller Höhe hinzugerechnet. In JRE4 enthaltene Entschädigungen nach 24 Nummer 1 EStG in Cent JVBEZ In JRE4 enthaltene Versorgungsbezüge in Cent (ggf. ) KRV Merker für die Vorsorgepauschale = der Arbeitnehmer ist in der gesetzlichen Rentenversicherung oder einer berufsständischen Versorgungseinrichtung pflichtversichert oder, bei Befreiung von der Versicherungspflicht freiwillig versichert; es gilt die allgemeine Beitragsbemessungsgrenze (BBG West) 1 = der Arbeitnehmer ist in der gesetzlichen Rentenversicherung oder einer berufsständischen Versorgungseinrichtung pflichtversichert oder, bei Befreiung von der Versicherungspflicht freiwillig versichert; es gilt die Beitragsbemessungsgrenze Ost (BBG Ost) 2 = wenn nicht oder 1 LZZ Lohnzahlungszeitraum: 1 = hr 2 = Monat 3 = Woche 4 = Tag LZZFREIB Der als elektronisches Lohnsteuerabzugsmerkmal für den Arbeitgeber nach 39e EStG festgestellte oder in der Bescheinigung für Seite 4 von 31

5 PAP Anlage 1 den Lohnsteuerabzug 212 eingetragene Freibetrag für den Lohnzahlungszeitraum in Cent LZZHINZU PKPV PKV Der als elektronisches Lohnsteuerabzugsmerkmal für den Arbeitgeber nach 39e EStG festgestellte oder in der Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug 212 eingetragene Hinzurechnungsbetrag für den Lohnzahlungszeitraum in Cent Dem Arbeitgeber mitgeteilte Beiträge des Arbeitnehmers für eine private Basiskranken- bzw. Pflege-Pflichtversicherung im Sinne des 1 Absatz 1 Nummer 3 EStG in Cent; der Wert ist unabhängig vom Lohnzahlungszeitraum immer als Monatsbetrag anzugeben = gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer 1 = ausschließlich privat krankenversicherte Arbeitnehmer ohne Arbeitgeberzuschuss 2 = ausschließlich privat krankenversicherte Arbeitnehmer mit Arbeitgeberzuschuss PVS PVZ R RE4 SONSTB SONSTENT STERBE STKL 1, wenn bei der sozialen Pflegeversicherung die Besonderheiten in Sachsen zu berücksichtigen sind bzw. zu berücksichtigen wären 1, wenn der Arbeitnehmer den Zuschlag zur sozialen Pflegeversicherung zu zahlen hat Religionsgemeinschaft des Arbeitnehmers lt. elektronischer Lohnsteuerabzugsmerkmale oder der Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug 212 (bei keiner Religionszugehörigkeit = ) Steuerpflichtiger Arbeitslohn vor Berücksichtigung des Versorgungsfreibetrags und des Zuschlags zum Versorgungsfreibetrag, des Altersentlastungsbetrags und des als elektronisches Lohnsteuerabzugsmerkmal festgestellten oder in der Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug 212 für den Lohnzahlungszeitraum eingetragenen Freibetrags bzw. Hinzurechnungsbetrags in Cent Sonstige Bezüge (ohne Vergütung aus mehrjähriger Tätigkeit) einschließlich Sterbegeld bei Versorgungsbezügen sowie Kapitalauszahlungen/Abfindungen, soweit es sich nicht um Bezüge für mehrere hre handelt in Cent (ggf. ) In SONSTB enthaltene Entschädigungen nach 24 Nummer 1 EStG in Cent Sterbegeld bei Versorgungsbezügen sowie Kapitalauszahlungen/Abfindungen, soweit es sich nicht um Bezüge für mehrere hre handelt (in SONSTB enthalten) in Cent Steuerklasse: 1 = I 2 = II 3 = III 4 = IV 5 = V Seite 5 von 31

6 PAP Anlage 1 6 = VI VBEZ VBEZM VBEZS VBS VJAHR VKAPA VMT ZKF ZMVB In RE4 enthaltene Versorgungsbezüge in Cent (ggf. ) ggf. unter Berücksichtigung einer geänderten Bemessungsgrundlage nach 19 Absatz 2 Satz 1 und 11 EStG Versorgungsbezug im nuar 25 bzw. für den ersten vollen Monat, wenn der Versorgungsbezug erstmalig nach nuar 25 gewährt wurde in Cent Voraussichtliche Sonderzahlungen von Versorgungsbezügen im Kalenderjahr des Versorgungsbeginns bei Versorgungsempfängern ohne Sterbegeld, Kapitalauszahlungen/Abfindungen in Cent In SONSTB enthaltene Versorgungsbezüge einschließlich Sterbegeld in Cent (ggf. ) hr, in dem der Versorgungsbezug erstmalig gewährt wurde; werden mehrere Versorgungsbezüge gezahlt, wird aus Vereinfachungsgründen für die Berechnung das hr des ältesten erstmaligen Bezugs herangezogen Kapitalauszahlungen/Abfindungen/Nachzahlungen bei Versorgungsbezügen für mehrere hre in Cent (ggf. ) Vergütung für mehrjährige Tätigkeit ohne Kapitalauszahlungen und ohne Abfindungen bei Versorgungsbezügen in Cent (ggf. ) Zahl der Freibeträge für Kinder (eine Dezimalstelle, nur bei Steuerklassen I, II, III und IV) Zahl der Monate, für die Versorgungsbezüge gezahlt werden [nur erforderlich bei hresberechnung (LZZ = 1)] 3.2 Ausgangsparameter Als Ergebnis stellt das Programm folgende Ausgangsparameter zur Verfügung: Name BK BKS Bedeutung Bemessungsgrundlage für die Kirchenlohnsteuer in Cent Bemessungsgrundlage der sonstigen Bezüge (ohne Vergütung für mehrjährige Tätigkeit) für die Kirchenlohnsteuer in Cent BKV LSTLZZ SOLZLZZ SOLZS SOLZV Bemessungsgrundlage der Vergütung für mehrjährige Tätigkeit für die Kirchenlohnsteuer in Cent Für den Lohnzahlungszeitraum einzubehaltende Lohnsteuer in Cent Für den Lohnzahlungszeitraum einzubehaltender Solidaritätszuschlag in Cent Solidaritätszuschlag für sonstige Bezüge (ohne Vergütung für mehrjährige Tätigkeit) in Cent Solidaritätszuschlag für die Vergütung für mehrjährige Tätigkeit in Cent Seite 6 von 31

7 PAP Anlage 1 STS Lohnsteuer für sonstige Bezüge (ohne Vergütung für mehrjährige Tätigkeit) in Cent STV VKVLZZ VKVSONST Lohnsteuer für die Vergütung für mehrjährige Tätigkeit in Cent Für den Lohnzahlungszeitraum berücksichtigte Beiträge des Arbeitnehmers zur privaten Basis-Krankenversicherung und privaten Pflege-Pflichtversicherung (ggf. auch die Mindestvorsorgepauschale) in Cent beim laufenden Arbeitslohn. Für Zwecke der Lohnsteuerbescheinigung sind die einzelnen Ausgabewerte außerhalb des eigentlichen Lohnsteuerberechnungsprogramms zu addieren; hinzuzurechnen sind auch die Ausgabewerte VKVSONST. Für den Lohnzahlungszeitraum berücksichtigte Beiträge des Arbeitnehmers zur privaten Basis-Krankenversicherung und privaten Pflege-Pflichtversicherung (ggf. auch die Mindestvorsorgepauschale) in Cent bei sonstigen Bezügen. Der Ausgabewert kann auch negativ sein. Für tarifermäßigt zu besteuernde Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten enthält der PAP keinen entsprechenden Ausgabewert. 4. Interne Felder Das Programm verwendet intern folgende Felder (wenn ggf. solche Felder im Umfeld des Programms verwendet werden sollen, können sie als Ausgangsparameter behandelt werden, soweit sie nicht während des Programmdurchlaufs noch verändert wurden). Die internen Felder müssen vor Aufruf des Programms gelöscht werden: Name ALTE ANP ANTEIL1 BMG DIFF EFA FVB FVBSO FVBZ FVBZSO Bedeutung Altersentlastungsbetrag in, Cent (2 Dezimalstellen) Arbeitnehmer-Pauschbetrag/Werbungskosten-Pauschbetrag in Auf den Lohnzahlungszeitraum entfallender Anteil von hreswerten auf ganze Cent abgerundet Bemessungsgrundlage für Altersentlastungsbetrag in, Cent (2 Dezimalstellen) Differenz zwischen ST1 und ST2 in Entlastungsbetrag für Alleinerziehende in Versorgungsfreibetrag in, Cent (2 Dezimalstellen) Versorgungsfreibetrag in, Cent (2 Dezimalstellen) für die Berechnung der Lohnsteuer für den sonstigen Bezug Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag in Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag in für die Berechnung der Lohnsteuer beim sonstigen Bezug Seite 7 von 31

8 PAP Anlage 1 HBALTE Maximaler Altersentlastungsbetrag in HFVB HFVBZ HFVBZSO HOCH J JBMG JLFREIB JLHINZU JW K KENNVMT KFB KVSATZAG KVSATZAN KZTAB LSTJAHR LST1, LST2, LST3, LSTOSO, LSTSO MIST PVSATZAG Maßgeblicher maximaler Versorgungsfreibetrag in Maßgeblicher maximaler Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag in, Cent (2 Dezimalstellen) Maßgeblicher maximaler Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag in, Cent (2 Dezimalstellen) für die Berechnung der Lohnsteuer für den sonstigen Bezug Zwischenfeld zu X für die Berechnung der Steuer nach 39b Absatz 2 Satz 7 EStG in Nummer der Tabellenwerte für Versorgungsparameter hressteuer nach 51a EStG, aus der Solidaritätszuschlag und Bemessungsgrundlage für die Kirchenlohnsteuer ermittelt werden in Auf einen hreslohn hochgerechneter LZZFREIB in, Cent (2 Dezimalstellen) Auf einen hreslohn hochgerechnete LZZHINZU in, Cent (2 Dezimalstellen) hreswert, dessen Anteil für einen Lohnzahlungszeitraum in UPANTEIL errechnet werden soll in Cent Nummer der Tabellenwerte für Parameter bei Altersentlastungsbetrag Merker für Berechnung Lohnsteuer für mehrjährige Tätigkeit = normale Steuerberechnung 1 = Steuerberechnung für mehrjährige Tätigkeit 2 = Ermittlung der Vorsorgepauschale ohne Entschädigungen i.s.d. 24 Nummer 1 EStG Summe der Freibeträge für Kinder in Beitragssatz des Arbeitgebers zur Krankenversicherung (5 Dezimalstellen) Beitragssatz des Arbeitnehmers zur Krankenversicherung (5 Dezimalstellen) Kennzahl für die Einkommensteuer-Tarifarten: 1 = Grundtarif 2 = Splittingtarif hreslohnsteuer in Zwischenfelder der hreslohnsteuer in Cent Mindeststeuer für die Steuerklassen V und VI in Beitragssatz des Arbeitgebers zur Pflegeversicherung (5 Dezimalstellen) Seite 8 von 31

9 PAP Anlage 1 PVSATZAN RW SAP SOLZFREI SOLZJ SOLZMIN ST ST1 ST2 STOVMT TAB1 TAB2 TAB3 TAB4 TAB5 VBEZB VBEZBSO VERGL VHB VKV VSP VSPN Beitragssatz des Arbeitnehmers zur Pflegeversicherung (5 Dezimalstellen) Rechenwert in Gleitkommadarstellung Sonderausgaben-Pauschbetrag in Freigrenze für den Solidaritätszuschlag in Solidaritätszuschlag auf die hreslohnsteuer in, Cent (2 Dezimalstellen) Zwischenwert für den Solidaritätszuschlag auf die hreslohnsteuer in, Cent (2 Dezimalstellen) Tarifliche Einkommensteuer in Tarifliche Einkommensteuer auf das 1,25-fache ZX in Tarifliche Einkommensteuer auf das,75-fache ZX in Zwischenfeld zur Ermittlung der Steuer auf Vergütungen für mehrjährige Tätigkeit in Tabelle für die Prozentsätze des Versorgungsfreibetrags Tabelle für die Höchstbeträge des Versorgungsfreibetrags Tabelle für die Zuschläge zum Versorgungsfreibetrag Tabelle für die Prozentsätze des Altersentlastungsbetrags Tabelle für die Höchstbeträge des Altersentlastungsbetrags Bemessungsgrundlage für den Versorgungsfreibetrag in Cent Bemessungsgrundlage für den Versorgungsfreibetrag in Cent für den sonstigen Bezug Zwischenfeld zu X für die Berechnung der Steuer nach 39b Absatz 2 Satz 7 EStG in Höchstbetrag der Mindestvorsorgepauschale für die Kranken- und Pflegeversicherung in, Cent (2 Dezimalstellen) hreswert der berücksichtigten Beiträge zur privaten Basis- Krankenversicherung und privaten Pflege-Pflichtversicherung (ggf. auch die Mindestvorsorgepauschale) in Cent Vorsorgepauschale mit Teilbeträgen für die Rentenversicherung sowie die gesetzliche Kranken- und soziale Pflegeversicherung nach fiktiven Beträgen oder ggf. für die private Basiskrankenversicherung und private Pflege-Pflichtversicherung in, Cent (2 Dezimalstellen) Vorsorgepauschale mit Teilbeträgen für die Rentenversicherung sowie der Mindestvorsorgepauschale für die Kranken- und Pflegeversicherung in, Cent (2 Dezimalstellen) Seite 9 von 31

10 PAP Anlage 1 VSP1 VSP2 VSP3 X Y ZRE4 ZRE4J ZRE4VP ZTABFB ZVBEZ ZVBEZJ ZVE ZX ZZX Zwischenwert 1 bei der Berechnung der Vorsorgepauschale in, Cent (2 Dezimalstellen) Zwischenwert 2 bei der Berechnung der Vorsorgepauschale in, Cent (2 Dezimalstellen) Vorsorgepauschale mit Teilbeträgen für die gesetzliche Krankenund soziale Pflegeversicherung nach fiktiven Beträgen oder ggf. für die private Basiskrankenversicherung und private Pflege- Pflichtversicherung in, Cent (2 Dezimalstellen) Zu versteuerndes Einkommen gem. 32a Absatz 1 und 2 EStG in, Cent (2 Dezimalstellen) Gem. 32a Absatz 1 EStG (6 Dezimalstellen) Auf einen hreslohn hochgerechnetes RE4 in, Cent (2 Dezimalstellen) nach Abzug der Freibeträge nach 39b Absatz 2 Satz 3 und 4 EStG Auf einen hreslohn hochgerechnetes RE4 in, Cent (2 Dezimalstellen) Auf einen hreslohn hochgerechnetes RE4 in, Cent (2 Dezimalstellen) ggf. nach Abzug der Entschädigungen i.s.d. 24 Nummer 1 EStG in, Cent (2 Dezimalstellen) Feste Tabellenfreibeträge (ohne Vorsorgepauschale) in, Cent (2 Dezimalstellen) Auf einen hreslohn hochgerechnetes VBEZ abzüglich FVB in, Cent (2 Dezimalstellen) Auf einen hreslohn hochgerechnetes VBEZ in, Cent (2 Dezimalstellen) Zu versteuerndes Einkommen in, Cent (2 Dezimalstellen) Zwischenfeld zu X für die Berechnung der Steuer nach 39b Absatz 2 Satz 7 EStG in Zwischenfeld zu X für die Berechnung der Steuer nach 39b Absatz 2 Satz 7 EStG in Seite 1 von 31

11 PAP Anlage 1 LST212 MRE4JL Programmablaufplan 212 Steuerung Ermittlung des hresarbeitslohns nach 39b Absatz 2 Satz 2 EStG VBEZBSO = KENNVMT MRE4 Ermittlung der Freibeträge nach 39b Absatz 2 Satz 3 EStG MRE4ABZ Abzug der Freibeträge nach 39b Absatz 2 Satz 3 und 4 EStG vom hresarbeitslohn MZTABFB Ermittlung der festen Tabellenfreibeträge (ohne Vorsorgepauschale) MLSTJAHR Ermittlung der hreslohnsteuer für die Lohnsteuerberechnung LSTJAHR = ST * F UPLSTLZZ Ermittlung des Anteils der hreslohnsteuer für den Lohnzahlungszeitraum UPVKVLZZ Ermittlung des Anteils der berücksichtigten Vorsorgeaufwendungen für den Lohnzahlungszeitraum LSTJAHR JBMG ZKF > ZTABFB = ZTABFB + KFB Berechnung der Tabellenfreibeträge mit Freibeträgen für Kinder für die Bemessungsgrundlage KiSt und SOLZ MRE4ABZ MLSTJAHR JBMG = ST * F Ermittlung der hreslohnsteuer mit Freibeträgen für Kinder als hresbemessungsgrundlage KiSt und SOLZ MSOLZ Ermittlung des Solidaritätszuschlags mit Aufteilung von SOLZJ und JBMG auf den Lohnzahlungszeitraum MSONST Berechnung sonstiger Bezüge ohne Vergütung für mehrjährige Tätigkeit MVMT Berechnung der Vergütung für mehrjährige Tätigkeit Seite 11 von 31

12 PAP Anlage 1 MRE4JL LZZ = 1 Ermittlung des hresarbeitslohns und der Freibeträge 39b Absatz 2 Satz 2 EStG LZZ = 2 LZZ = 3 ZRE4J = RE4 * 36 /1 ZRE4J = RE4 * 36 / 7 / 1 ZRE4J = RE4 * 12 / 1 ZRE4J = RE4 / 1 ZVBEZJ = VBEZ * 36 / 1 ZVBEZJ = VBEZ * 36 / 7 / 1 ZVBEZJ = VBEZ * 12 / 1 ZVBEZJ = VBEZ / 1 JLFREIB = LZZFREIB * 36 / 1 JLFREIB = LZZFREIB * 36 / 7 / 1 JLFREIB = LZZFREIB * 12 / 1 JLFREIB = LZZFREIB / 1 JLHINZU = LZZHINZU * 36 / 1 JLHINZU = LZZHINZU * 36 / 7 / 1 JLHINZU = LZZHINZU * 12 / 1 JLHINZU = LZZHINZU / 1 AF = 1 F Seite 12 von 31

13 PAP Anlage 1 36 J Freibeträge für Versorgungsbezüge, Altersentlastungsbetrag ( 39b Absatz 2 Satz 3 EStG) VJAHR < 24 VJAHR < 26 J = VJAHR - 24 MRE4 ZVBEZJ = 1 J VBEZB = VBEZM * 12 + VBEZS LZZ = 1 VBEZB = VBEZM * ZMVB + VBEZS HFVB = TAB2(J) HFVB = TAB2(J) / 12 * ZMVB TAB3(J) FVBZ FVB = VBEZB * TAB1(J) / 1 FVB > HFVB Cent FVBZ = TAB3(J) / 12 * ZMVB HFVB FVB FVBZ FVB FVBSO = FVB + VBEZBSO * TAB1(J) / 1 FVBSO > TAB2(J) Cent TAB2(J) FVBSO FVBZSO FVBSO HFVBZSO = (VBEZB + VBEZBSO) / 1 - FVBSO FVBZSO = FVBZ + VBEZBSO / 1 FVBZSO > HFVBZSO HFVBZSO FVBZSO FVBZSO > TAB3(J) TAB3(J) FVBZSO HFVBZ = VBEZB/ 1 - FVB FVBZ > HFVBZ HFVBZ FVBZ MRE4ALTE Ermittlung des Altersentlastungsbetrags Seite 13 von 31

14 PAP Anlage 1 Altersentlastungsbetrag ( 39b Absatz 2 Satz 3 EStG) MRE4ALTE ALTER1 = 36 K AJAHR < 24 AJAHR < 26 K = AJAHR K BMG = ZRE4J - ZVBEZJ ALTE ALTE = BMG * TAB4(K) HBALTE = TAB5(K) ALTE > HBALTE HBALTE ALTE Seite 14 von 31

15 PAP Anlage 1 Maßgebender Prozentsatz, Höchstbetrag des Versorgungsfreibetrags und Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag gem. 19 Absatz 2 EStG J Satz TAB1 TAB2 hr des Versorgungs beginns bis 25 Höchstbetrag Zuschlag TAB3 1, , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,, , ,8, ,, , Maßgebender Prozentsatz und Höchstbetrag des Altersentlastungsbetrags gem. 24a EStG Auf die Vollendung des 64. Lebensjahres folgende Kalenderjahr K Satz TAB4 Höchstbetrag TAB5 bis 25 1, , , , , , , , , , , , , ,, , , , , ,, , , , , ,, , , , , ,, , , , , , , , Seite 15 von 31

16 PAP Anlage 1 MRE4ABZ Ermittlung des hresarbeitslohns nach Abzug der Freibeträge nach 39b Absatz 2 Satz 3 und 4 EStG ZRE4 = ZRE4J - FVB - ALTE - JLFREIB + JLHINZU ZRE4 < ZRE4 = ZRE4VP = ZRE4J KENNVMT = 2 ZRE4VP = ZRE4VP - ENTSCH /1 ZVBEZ = ZVBEZJ - FVB ZVBEZ < ZVBEZ = Seite 16 von 31

17 PAP Anlage 1 MZTABFB ANP Ermittlung der festen Tabellenfreibeträge (ohne Vorsorgepauschale) ZVBEZ >= Mögliche Begrenzung des Zuschlags zum Versorgungsfreibetrag, und Festlegung und Begrenzung Werbungskosten-Pauschbetrag für Versorgungsbezüge FVBZ STKL < 6 ZVBEZ < FVBZ ZVBEZ > ZVBEZ FVBZ FVBZSO 12 ANP ZVBEZ - FVBZ < 12 ANP = ZVBEZ - FVBZ STKL < 6 Festlegung Arbeitnehmer- Pauschbetrag für aktiven Lohn mit möglicher Begrenzung ZRE4 > ZVBEZ ANP = ANP + 1 ZRE4 - ZVBEZ < 1 ANP = ANP + ZRE4 - ZVBEZ 1 KZTAB STKL = 1 STKL = 2 STKL = 3 STKL = 5 STKL = 4 2 KZTAB 138 EFA 36 SAP 36 SAP 36 SAP 36 SAP 36 SAP KFB KFB KFB = ZKF * 354 KFB = ZKF * 78 KFB = ZKF * 78 KFB = ZKF * 78 Berechnung der Tabellenfreibeträge ohne Freibeträge für Kinder für die Lohnsteuerberechnung ZTABFB = EFA + ANP + SAP + FVBZ Seite 17 von 31

18 PAP Anlage 1 MLSTJAHR Ermittlung hreslohnsteuer UPEVP Ermittlung der Vorsorgepauschale Ermittlung der Steuer bei Vergütung für mehrjährige Tätigkeit KENNVMT <> 1 ZVE = ZRE4 - ZTABFB -VSP - VMT / 1 - VKAPA / 1 ZVE = ZRE4 -ZTABFB -VSP ZVE < UPMLST UPMLST ST STOVMT ZVE = ZVE + (VMT + VKAPA) / 5 UPMLST Steuerberechnung ohne Einkünfte nach 34 EStG Steuerberechnung mit Einkünften nach 34 EStG ZVE = (ZVE + VMT / 1 + VKAPA / 1) / 5 UPMLST ST = ST * 5 Sonderfall des negativen verbleibenden zve nach 34 Absatz 1 Satz 3 EStG ST = (ST - STOVMT) * 5 + STOVMT Seite 18 von 31

19 PAP Anlage 1 UPVKVLZZ UPVKV Ermittlung des hreswertes der berücksichtigten privaten Krankenund Pflegeversicherungsbeiträge VKV JW UPANTEIL Ermittlung des Anteils der berücksichtigten privaten Krankenund Pflegeversicherungsbeiträge für den Lohnzahlungszeitraum ANTEIL1 VKVLZZ UPVKV PKV > VKV VSP2 > VSP3 VKV = VSP3 * 1 VKV = VSP2 * 1 Seite 19 von 31

20 PAP Anlage 1 UPLSTLZZ JW = LSTJAHR * 1 UPANTEIL Ermittlung des Anteils der hreslohnsteuer für den Lohnzahlungszeitraum ANTEIL1 LSTLZZ UPMLST ZVE < 1 X = ZVE / KZTAB ZVE, X STKL < 5 Ermittlung der hreslohnsteuer aus dem Einkommensteuertarif MST5-6 UPTAB1 Seite 2 von 31

21 PAP Anlage 1 UPEVP KRV > 1 Vorsorgepauschale ( 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 und Absatz 4 EStG) KRV = ZRE4VP ZRE4VP > 576 > ZRE4VP VSP1 =,48 * ZRE4VP 672 ZRE4VP Achtung: Es wird davon ausgegangen, dass a) die BBG (Ost) weiterhin 57.6 beträgt und für die BBG (West) 67.2 festgelegt wird sowie b) der Beitragssatz zur Rentenversicherung auf 19,6 % gesenkt wird. VSP1 = VSP1 *,98 VSP1 VSP2 =,12 * ZRE4VP STKL = 3 19 VHB 3 VHB VSP2 > VHB VHB VSP2 VSPN = VSP1 + VSP2 MVSP VSPN > VSP VSPN VSP Seite 21 von 31

22 PAP Anlage 1 MVSP ZRE4VP > 459 Vorsorgepauschale ( 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 EStG) Vergleichsberechnung zur Mindestvorsorgepauschale 459 ZRE4VP PKV >,79 KVSATZAN STKL = 6 PVS = 1 VSP3 = PKPV * 12 / 1,975 PVSATZAN,1475 PVSATZAN PKV = 2,7 KVSATZAG VSP3 PVZ = 1 PVSATZAN = PVSATZ AN +,25,975 PVSATZAG PVS = 1,475 PVSATZAG VSP3 = ZRE4VP * (KVSATZAN + PVSATZAN) VSP3 = VSP3 - ZRE4VP * (KVSATZAG + PVSATZAG) VSP = VSP3 + VSP1 Seite 22 von 31

23 PAP Anlage 1 MST5-6 X ZZX Lohnsteuer für die Steuerklassen V und VI ( 39b Absatz 2 Satz 7 EStG) ZZX > ZZX ZX ZX UP5-6 UP5-6 ZZX > 9429 ST VERGL ST = ST + (ZZX ) *,42 ZZX > 2584 ST = ST + ( ) *, ZX ST = ST + (ZZX ) *,45 UP5-6 UP5-6 HOCH = ST + (ZZX ) *,42 X = ZX * 1,25 UPTAB1 VERGL ST HOCH < VERGL HOCH ST ST ST1 X = ZX *,75 UPTAB1 ST ST2 DIFF = (ST1 - ST2) * 2 MIST = ZX *,14 MIST > DIFF DIFF ST MIST ST Seite 23 von 31

24 PAP Anlage 1 MSOLZ Solidaritätszuschlag SOLZFREI = 972 * KZTAB JBMG > SOLZFREI SOLZLZZ SOLZJ = JBMG * 5,5 / 1 Cent SOLZMIN = (JBMG - SOLZFREI) * 2 / 1 SOLZMIN < SOLZJ SOLZMIN SOLZJ JW = SOLZJ * 1 UPANTEIL ANTEIL1 SOLZLZZ R > Aufteilung des Betrages nach 51a EStG auf den LZZ für die Kirchensteuer JW = JBMG * 1 UPANTEIL BK ANTEIL1 BK Seite 24 von 31

25 PAP Anlage 1 UPANTEIL Anteil von hresbeträgen für einen LZZ ( 39b Absatz 2 Satz 9 EStG) LZZ = 1 LZZ = 2 LZZ = 3 ANTEIL1 = JW / 36 *) ANTEIL1 = JW * 7 / 36 *) ANTEIL1 = JW / 12 *) JW ANTEIL1 *) Ergebnis abrunden Seite 25 von 31

26 PAP Anlage 1 MSONST 1 LZZ Berechnung sonstiger Bezüge nach 39b Absatz 3 Satz 1 bis 8 EStG ZMVB = 12 ZMVB MOSONST SONSTB = UPVKV VKV VKVSONST ZRE4J = (JRE4 + SONSTB) / 1 ZVBEZJ = (JVBEZ + VBS) / 1 STERBE VBEZBSO VKVSONST MRE4SONST MLSTJAHR LSTSO UPVKV VKVSONST = VKV - VKVSONST LSTSO = ST * 1 STS STS = (LSTSO - LSTOSO) * F STS < STS Anmerkung: Negative Lohnsteuer auf sonstigen Bezug wird nicht zugelassen. SOLZS SOLZS = STS * 5,5 / 1 Cent BKS R > BKS STS BKS Seite 26 von 31

27 PAP Anlage 1 MVMT Berechnung der Vergütung für mehrjährige Tätigkeit nach 39b Absatz 3 Satz 9 und 1 EStG VKAPA < VKAPA Steuerberechnung ohne Vergütung für mehrjährige Tätigkeit VMT + VKAPA > LSTSO LST1 LSTSO = MOSONST LSTOSO LST1 Vergleichsberechnung der Vergütung für mehrjährige Tätigkeit als sonstiger Bezug VBEZBSO = STERBE + VKAPA ZRE4J = (JRE4 + SONSTB + VMT + VKAPA) / 1 ZVBEZJ = (JVBEZ + VBS + VKAPA) / 1 2 KENNVMT MRE4SONST STV = LST2 - LST1 MLSTJAHR LST3 = LST3 - LST1 STV SOLZV Steuerberechnung mit Vergütung für mehrjährige Tätigkeit LST3 = ST * 1 MRE4ABZ ZRE4VP = ZRE4VP - JRE4ENT / 1 - SONSTENT / 1 1 KENNVMT MLSTJAHR LST2 = ST * 1 STV = STV * F LST3 < STV STV < SOLZV = STV * 5,5 / 1 R > Cent LST3 STV STV Anmerkung: Negative Steuer auf mehrjährigen Bezug wird nicht zugelassen. BKV BKV STV BKV Seite 27 von 31

28 PAP Anlage 1 MOSONST ZRE4J = JRE4 / 1 Sonderberechnung ohne sonstige Bezüge für Berechnung bei sonstigen Bezügen oder Vergütung für mehrjährige Tätigkeit ZVBEZJ = JVBEZ / 1 JLFREIB = JFREIB / 1 JLHINZU = JHINZU / 1 MRE4 MRE4ABZ ZRE4VP = ZRE4VP - JRE4ENT / 1 MZTABFB MLSTJAHR LSTOSO = ST * 1 MRE4SONST MRE4 Sonderberechnung mit sonstigen Bezügen für Berechnung bei sonstigen Bezügen oder Vergütung für mehrjährige Tätigkeit FVBSO FVB MRE4ABZ ZRE4VP = ZRE4VP - JRE4ENT / 1 - SONSTENT / 1 FVBZSO FVBZ MZTABFB Seite 28 von 31

29 PAP Anlage 1 Tarifliche Einkommensteuer ( 32a EStG) UPTAB1 X < 85 X < 1347 X < X < Y = (X ) / 1 RW = Y * 228,74 Y = (X - 84) / 1 RW = RW RW = Y * 912,17 RW = RW * Y RW = RW + 14 ST = X *, *) ST = X *, *) *) *) ST = RW ST = RW * Y ST ST = ST * KZTAB *) auf volle abrunden Seite 29 von 31

30 PAP Anlage 1 Allgemeine maschinelle hreslohnsteuer 212 (Prüftabelle) 1 2 hresbruttolohn hreslohnsteuer 212 (in ) in Steuerklasse 3 (in ) I II III IV V VI Allgemeine Lohnsteuer ist die Lohnsteuer, die für einen Arbeitnehmer zu erheben ist, der in allen Sozialversicherungszweigen versichert ist. 1 Berechnet für die Beitragsbemessungsgrenzen West 2 Berechnet mit den Merkern KRV und PKV = 3 In der Steuerklasse II gilt PVZ =, in den anderen Steuerklassen gilt PVZ = 1 Seite 3 von 31

31 PAP Anlage 1 Besondere maschinelle hreslohnsteuer 212 (Prüftabelle) 1 hresbruttolohn hreslohnsteuer 212 (in ) in Steuerklasse (in ) I II III IV V VI Besondere Lohnsteuer ist die Lohnsteuer, die für einen Arbeitnehmer zu erheben ist, der in keinem Sozialversicherungszweig versichert und privat kranken- und pflegeversichert ist sowie dem Arbeitgeber keine Basiskranken- und Pflege-Pflichtversicherungsbeiträge mitgeteilt hat. 1 Berechnet mit den Merkern KRV = 2 und PKV = 1; PKPV = Seite 31 von 31

d) die Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die einzubehaltende Kirchenlohnsteuer (Minderung der ermittelten Lohnsteuer nach 51a EStG).

d) die Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die einzubehaltende Kirchenlohnsteuer (Minderung der ermittelten Lohnsteuer nach 51a EStG). Programmablaufplan für die maschinelle Berechnung der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags und der Maßstabsteuer für die Kirchenlohnsteuer in 211 Das Programm bietet die

Mehr

b) die Berechnung der einzubehaltenden Lohnsteuer für sonstige Bezüge nach 39b Abs. 3 Sätze 1 bis 7 EStG,

b) die Berechnung der einzubehaltenden Lohnsteuer für sonstige Bezüge nach 39b Abs. 3 Sätze 1 bis 7 EStG, Geänderter Programmablaufplan für die maschinelle Berechnung der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags und der Maßstabsteuer für die Kirchenlohnsteuer in 29 Das Programm

Mehr

b) die Berechnung der einzubehaltenden Lohnsteuer für sonstige Bezüge nach 39b Abs. 3 Sätze 1 bis 7 EStG,

b) die Berechnung der einzubehaltenden Lohnsteuer für sonstige Bezüge nach 39b Abs. 3 Sätze 1 bis 7 EStG, Programmablaufplan für die maschinelle Berechnung der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags und der Maßstabsteuer für die Kirchenlohnsteuer in 29 Das Programm bietet die

Mehr

PAP2008-endg.doc Stand:

PAP2008-endg.doc Stand: PAP28-endg.doc Stand: 14.12.27 Programmablaufplan für die maschinelle Berechnung der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags und der Maßstabsteuer für die Kirchenlohnsteuer

Mehr

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder werden hiermit

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder werden hiermit Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 1116 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 1116 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder nachrichtlich: Bundeszentralamt

Mehr

Stand: (endgültig) Anlage 1

Stand: (endgültig) Anlage 1 Programmablaufplan für die maschinelle Berechnung der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags und der Maßstabsteuer für die Kirchenlohnsteuer für 2017 Das Programm bietet

Mehr

Stand: (endgültig) Anlage 1

Stand: (endgültig) Anlage 1 Programmablaufplan für die maschinelle Berechnung der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags und der Maßstabsteuer für die Kirchenlohnsteuer für 2019 Das Programm bietet

Mehr

b) die Berechnung der einzubehaltenden Lohnsteuer für sonstige Bezüge nach 39b Abs. 3 Sätze 1 bis 7 EStG,

b) die Berechnung der einzubehaltenden Lohnsteuer für sonstige Bezüge nach 39b Abs. 3 Sätze 1 bis 7 EStG, PAP26(4)/phi Stand: 1.11.5 Programmablaufplans für die maschinelle Berechnung der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags und der Maßstabsteuer für die Kirchenlohnsteuer

Mehr

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder werden hiermit

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder werden hiermit Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 1116 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 1116 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT TEL FAX Wilhelmstraße

Mehr

Erläuterungen unter 1. Gesetzliche Grundlagen/Allgemeines wird hier gesondert hingewiesen.

Erläuterungen unter 1. Gesetzliche Grundlagen/Allgemeines wird hier gesondert hingewiesen. Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 1116 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 1116 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder n achrichtlich: Bundeszentralamt

Mehr

Inhalt. 1. Gesetzliche Grundlagen. Der Programmablaufplan enthält gem. 39b Abs. 8 EStG:

Inhalt. 1. Gesetzliche Grundlagen. Der Programmablaufplan enthält gem. 39b Abs. 8 EStG: PAP24mSBm/phi Euro-Programmablaufplan für die maschinelle Berechnung der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags und der Maßstabsteuer für die Kirchenlohnsteuer in 24 Das

Mehr

b) die Berechnung der einzubehaltenden Lohnsteuer für sonstige Bezüge nach 39b Abs. 3 Sätze 1 bis 7 EStG,

b) die Berechnung der einzubehaltenden Lohnsteuer für sonstige Bezüge nach 39b Abs. 3 Sätze 1 bis 7 EStG, PAP27(2)/phi Stand: 1.11.6 Programmablaufplan für die maschinelle Berechnung der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags und der Maßstabsteuer für die Kirchenlohnsteuer in

Mehr

b) die Berechnung der einzubehaltenden Lohnsteuer für sonstige Bezüge nach 39b Abs. 3 Sätze 1 bis 7 EStG,

b) die Berechnung der einzubehaltenden Lohnsteuer für sonstige Bezüge nach 39b Abs. 3 Sätze 1 bis 7 EStG, Euro-Programmablaufplan für die maschinelle Berechnung der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags und der Maßstabsteuer für die Kirchenlohnsteuer in 25 Das Programm bietet

Mehr

b) die Berechnung der von sonstigen Bezügen nach 39b Absatz 3 Sätze 1 bis 8 EStG einzubehaltenden Lohnsteuer,

b) die Berechnung der von sonstigen Bezügen nach 39b Absatz 3 Sätze 1 bis 8 EStG einzubehaltenden Lohnsteuer, Programmablaufplan für die maschinelle Berechnung der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags und der Maßstabsteuer für die Kirchenlohnsteuer in 21 Das Programm bietet die

Mehr

Nur per . Oberste Finanzbehörden der Länder. nachrichtlich: Bundeszentralamt für Steuern

Nur per  . Oberste Finanzbehörden der Länder. nachrichtlich: Bundeszentralamt für Steuern Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder nachrichtlich: HAUSANSCHRIFT

Mehr

b) die Berechnung der einzubehaltenden Lohnsteuer für sonstige Bezüge nach 39b Abs. 3 Sätze 1 bis 7 EStG,

b) die Berechnung der einzubehaltenden Lohnsteuer für sonstige Bezüge nach 39b Abs. 3 Sätze 1 bis 7 EStG, Geänderter Programmablaufplan für die maschinelle Berechnung der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags und der Maßstabsteuer für die Kirchenlohnsteuer in 2009 Das Programm

Mehr

bekannt gemacht ( 39b Absatz 6 und 51 Absatz 4 Nummer 1a EStG).

bekannt gemacht ( 39b Absatz 6 und 51 Absatz 4 Nummer 1a EStG). Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder nachrichtlich: Bundeszentralamt

Mehr

PAP 22.09.2011 Anlage 1

PAP 22.09.2011 Anlage 1 Programmablaufplan für die maschinelle Berechnung der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags und der Maßstabsteuer für die Kirchenlohnsteuer für Dezember 211 Das Programm

Mehr

Inhalt. 2. Erläuterungen 2.1 Allgemeines

Inhalt. 2. Erläuterungen 2.1 Allgemeines Programmablaufplan für die Erstellung von Lohnsteuertabellen in 29 (einschließlich der Berechnung des Solidaritätszuschlags und der Bemessungsgrundlage für die Kirchenlohnsteuer) Inhalt 1. Gesetzliche

Mehr

Stand: 29.11.2013 (endgültig; keine Änderungen ggü. Stand: 8.10.2013) Anlage 1

Stand: 29.11.2013 (endgültig; keine Änderungen ggü. Stand: 8.10.2013) Anlage 1 Programmablaufplan für die maschinelle Berechnung der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags und der Maßstabsteuer für die Kirchenlohnsteuer für 214 Das Programm bietet

Mehr

Stand: (endgültig) Inhalt

Stand: (endgültig) Inhalt Programmablaufplan für die Erstellung von Lohnsteuertabellen in 211 (einschließlich der Berechnung des Solidaritätszuschlags und der Bemessungsgrundlage für die Kirchenlohnsteuer) Inhalt 1. Gesetzliche

Mehr

Stand: 11.11.2015 (endgültig) Anlage 1

Stand: 11.11.2015 (endgültig) Anlage 1 Programmablaufplan für die maschinelle Berechnung der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags und der Maßstabsteuer für die Kirchenlohnsteuer für 2016 Das Programm bietet

Mehr

Inhalt. 2. Erläuterungen 2.1 Allgemeines

Inhalt. 2. Erläuterungen 2.1 Allgemeines PAP27Lsttab(2)/phi Stand: 1.11.6 Programmablaufplan für die Erstellung von Lohnsteuertabellen in 27 (einschließlich der Berechnung des Solidaritätszuschlags und der Bemessungsgrundlage für die Kirchenlohnsteuer)

Mehr

Stand: (endgültig) Anlage 2

Stand: (endgültig) Anlage 2 Programmablaufplan für die Erstellung von Lohnsteuertabellen für 2018 zur manuellen Berechnung der Lohnsteuer (einschließlich der Berechnung des Solidaritätszuschlags und der Bemessungsgrundlage für die

Mehr

Inhalt. 2. Erläuterungen 2.1 Allgemeines

Inhalt. 2. Erläuterungen 2.1 Allgemeines PAP24Lsttab/phi Programmablaufplan für die Erstellung von Lohnsteuertabellen in 24 (einschließlich der Berechnung des Solidaritätszuschlags und der Bemessungsgrundlage für die Kirchenlohnsteuer) Inhalt

Mehr

Stand: (endgültig) Anlage 2

Stand: (endgültig) Anlage 2 Programmablaufplan für die Erstellung von Lohnsteuertabellen für 2019 zur manuellen Berechnung der Lohnsteuer (einschließlich der Berechnung des Solidaritätszuschlags und der Bemessungsgrundlage für die

Mehr

Erläuterungen unter 1. Gesetzliche Grundlagen/Allgemeines wird hier gesondert hingewiesen.

Erläuterungen unter 1. Gesetzliche Grundlagen/Allgemeines wird hier gesondert hingewiesen. Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 1116 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 1116 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder n achrichtlich: Bundeszentralamt

Mehr

b) die Berechnung der einzubehaltenden Lohnsteuer für sonstige Bezüge nach 39b Abs. 3 EStG,

b) die Berechnung der einzubehaltenden Lohnsteuer für sonstige Bezüge nach 39b Abs. 3 EStG, PAP22mSB/phi Euro-Programmablaufplan für die maschinelle Berechnung der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags und der Maßstabsteuer für die Kirchenlohnsteuer in 22 Das

Mehr

Stand: 25.11.2014 (endgültig) Anlage 1

Stand: 25.11.2014 (endgültig) Anlage 1 Programmablaufplan für die maschinelle Berechnung der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags und der Maßstabsteuer für die Kirchenlohnsteuer für 215 Das Programm bietet

Mehr

Inhalt. 1. Gesetzliche Grundlagen. Der Programmablaufplan enthält gem. 39b Abs. 8 EStG:

Inhalt. 1. Gesetzliche Grundlagen. Der Programmablaufplan enthält gem. 39b Abs. 8 EStG: PAP21oSB/phi DM-/Euro-Programmablaufplan für die maschinelle Berechnung der vom laufenden Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags und der Maßstabsteuer für die Kirchenlohnsteuer

Mehr

Bundesministerium der Finanzen Bonn, 11. November 1997 I A 5 - Vw /97 Postfach IV B 6 - S /97

Bundesministerium der Finanzen Bonn, 11. November 1997 I A 5 - Vw /97 Postfach IV B 6 - S /97 Bundesministerium der Finanzen 533 Bonn, 11. November 1997 I A 5 - Vw 7216-19/97 Postfach 13 8 IV B 6 - S 2361-92/97 Stand: 5. nuar 1998 (Korrektur der Schreibfehler MRE4LZZ und ZRE4 ) Automation in der

Mehr

(BMF-Schreiben vom 19. November 1998)

(BMF-Schreiben vom 19. November 1998) Automation in der Steuerverwaltung; Programmablaufplan für die maschinelle Berechnung der vom laufenden Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags und der Maßstabsteuer für die

Mehr

- 2 - b) die Berechnung des Solidaritätszuschlags nach dem Gesetz zur Senkung des Solidaritätszuschlags.

- 2 - b) die Berechnung des Solidaritätszuschlags nach dem Gesetz zur Senkung des Solidaritätszuschlags. PAP2/phi DM-/Euro-Programmablaufplan für die maschinelle Berechnung der vom laufenden Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags und der Maßstabsteuer für die Kirchenlohnsteuer

Mehr

Stand: 8.9.2015 (endgültig) Anlage 1

Stand: 8.9.2015 (endgültig) Anlage 1 Programmablaufplan für die maschinelle Berechnung der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags und der Maßstabsteuer für die Kirchenlohnsteuer für Dezember 2015 Das Programm

Mehr

Geänderte Programmablaufpläne für den Lohnsteuerabzug 2013

Geänderte Programmablaufpläne für den Lohnsteuerabzug 2013 o Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main o ofix: EStG/39b/4 Rundvfg. vom 27.2.213 - S 2367 A - 12 - St 222 BMF-Schreiben vom 2.2.213 o Geänderte Programmablaufpläne für den Lohnsteuerabzug 213 Im Einvernehmen

Mehr

Oberste Finanzbehörden der Länder

Oberste Finanzbehörden der Länder Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 1116 Berlin Karl Wilhelm Christmann Unterabteilungsleiter IV C POANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 1116 Berlin Oberste Finanzbehörden der Länder

Mehr

Inhalt. 2. Erläuterungen 2.1 Allgemeines

Inhalt. 2. Erläuterungen 2.1 Allgemeines Programmablaufplan für die Erstellung von Lohnsteuertabellen in 21 (einschließlich der Berechnung des Solidaritätszuschlags und der Bemessungsgrundlage für die Kirchenlohnsteuer) Inhalt 1. Gesetzliche

Mehr

PAP 18.11.2011 Anlage 2

PAP 18.11.2011 Anlage 2 Programmablaufplan für die Erstellung von Lohnsteuertabellen für 212 zur manuellen Berechnung der Lohnsteuer (einschließlich der Berechnung des Solidaritätszuschlags und der Bemessungsgrundlage für die

Mehr

Stand: 25.11.2014 (endgültig) Anlage 2

Stand: 25.11.2014 (endgültig) Anlage 2 Programmablaufplan für die Erstellung von Lohnsteuertabellen für 2015 zur manuellen Berechnung der Lohnsteuer (einschließlich der Berechnung des Solidaritätszuschlags und der Bemessungsgrundlage für die

Mehr

Auf die Erläuterungen unter 1. Allgemeines wird gesondert hingewiesen. Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Auf die Erläuterungen unter 1. Allgemeines wird gesondert hingewiesen. Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder nachrichtlich: HAUSANSCHRIFT

Mehr

Stand: 11.11.2015 (endgültig) Anlage 2

Stand: 11.11.2015 (endgültig) Anlage 2 Programmablaufplan für die Erstellung von Lohnsteuertabellen für 2016 zur manuellen Berechnung der Lohnsteuer (einschließlich der Berechnung des Solidaritätszuschlags und der Bemessungsgrundlage für die

Mehr

Stand: 8.10.2013 (Entwurf) Anlage 2

Stand: 8.10.2013 (Entwurf) Anlage 2 Programmablaufplan für die Erstellung von Lohnsteuertabellen für 214 zur manuellen Berechnung der Lohnsteuer (einschließlich der Berechnung des Solidaritätszuschlags und der Bemessungsgrundlage für die

Mehr

Stand: 8.9.2015 (endgültig) Anlage 2

Stand: 8.9.2015 (endgültig) Anlage 2 Programmablaufplan für die Erstellung von Lohnsteuertabellen für Dezember 2015 zur manuellen Berechnung der Lohnsteuer (einschließlich der Berechnung des Solidaritätszuschlags und der Bemessungsgrundlage

Mehr

0 1 4 www.steuerlinks.de

0 1 4 www.steuerlinks.de - TABELLEN Allgemeine Monats-Lohnsteuertabelle 2014 Teil West mit 8% Kirchensteuer Monatslöhne /-gehälter von 0,00 bis 10.037,99 Solidaritätszuschlag 5,5% und Kirchensteuer 8% Bis zu 3,0 Kinderfreibeträge

Mehr

Quelle: Fundstelle: BGBl I 2002, 4130 FNA: FNA 610-6-12. Solidaritätszuschlaggesetz 1995

Quelle: Fundstelle: BGBl I 2002, 4130 FNA: FNA 610-6-12. Solidaritätszuschlaggesetz 1995 juris Das Rechtsportal Gesamtes Gesetz Amtliche Abkürzung: SolzG 1995 Neugefasst durch 15.10.2002 Bek. vom: Gültig ab: 27.06.1993 Dokumenttyp: Gesetz Quelle: Fundstelle: BGBl I 2002, 4130 FNA: FNA 610-6-12

Mehr

Inhalt der Zeile 28 der Lohnsteuerbescheinigung

Inhalt der Zeile 28 der Lohnsteuerbescheinigung Inhalt der Zeile 28 der Lohnsteuerbescheinigung Impressum Sage GmbH Franklinstraße 61-63 60486 Frankfurt am Main Copyright 2017 Sage GmbH Die Inhalte und Themen in dieser Unterlage wurden mit sehr großer

Mehr

VI. Steuererhebung -> 2. Steuerabzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer)

VI. Steuererhebung -> 2. Steuerabzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer) 39b EStG Einkommensteuergesetz (EStG) Bundesrecht VI. Steuererhebung -> 2. Steuerabzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer) Titel: Einkommensteuergesetz (EStG) Normgeber: Bund Amtliche Abkürzung: EStG Gliederungs-Nr.:

Mehr

Sage Personalwirtschaft

Sage Personalwirtschaft Sage Personalwirtschaft Inhalt der Zeile 28 der Lohnsteuerbescheinigung Impressum Sage GmbH Emil-von-Behring-Str. 8-14 60439 Frankfurt Copyright 2016 Sage GmbH Die Inhalte und Themen in dieser Unterlage

Mehr

Betriebsrenten und Versorgungsbezüge. Uwe Frank LOHNAKAD GmbH 1

Betriebsrenten und Versorgungsbezüge. Uwe Frank LOHNAKAD GmbH 1 Betriebsrenten und Versorgungsbezüge Uwe Frank LOHNAKAD GmbH 1 Ihr Dozent Uwe Frank, Dipl.-Betriebswirt (FH), Geschäftsführer LOHNAKAD GmbH o Gerichtlich zugelassener und in das Rechtsdienstleistungsregister

Mehr

Programmablaufplan zur maschinellen Berechnung von Kurzarbeitergeld nach dem SGB III (gültig ab dem 1. Januar 2010)

Programmablaufplan zur maschinellen Berechnung von Kurzarbeitergeld nach dem SGB III (gültig ab dem 1. Januar 2010) Programmablaufplan zur maschinellen Berechnung von (gültig ab dem 1. anuar 2010) Hinweis Muss aufgrund der Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte das Faktorverfahren nach 39f EStG angewendet werden, können

Mehr

Gesetz zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags

Gesetz zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags 1202 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2015 Gesetz zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags Vom 16.

Mehr

zdie Neuregelungen auf einen Blick

zdie Neuregelungen auf einen Blick 39b EStG zdie Neuregelungen auf einen Blick z Anpassung des 39b zur Durchführung des Lohnsteuerabzugs an die Einführung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale z Erweiterung des Regelungsbereichs des

Mehr

Hinweise für Vorsorgepauschale ab 2010

Hinweise für Vorsorgepauschale ab 2010 Anlage 2 zum IPV-Rundschreiben Nr. 04.2010 im Landesverwaltungsamt Berlin (LVwA) Hinweise für Vorsorgepauschale ab 2010 s. auch BMF-Schreiben vom 14.12.2009; Berücksichtigung einer Vorsorgepauschale im

Mehr

Landeskirchensteuerbeschluss

Landeskirchensteuerbeschluss Landeskirchensteuerbeschluss Vom 10. April 2005 (ABl. 2005 S. A 129) Änderungsübersicht Lfd. Nr. geänderte Paragraphen Art der Änderung Änderung durch Datum Fundstelle 1. Abschnitt II geändert Beschluss

Mehr

Merkblatt zur Steuerklassenwahl bei Arbeitnehmer-Ehegatten für das Jahr 2011

Merkblatt zur Steuerklassenwahl bei Arbeitnehmer-Ehegatten für das Jahr 2011 13.10.2010 Merkblatt zur Steuerklassenwahl bei Arbeitnehmer-Ehegatten für das Jahr 2011 Ehegatten, die beide unbeschränkt steuerpflichtig sind, nicht dauernd getrennt leben und beide Arbeitslohn ** ) beziehen,

Mehr

Merkblatt zur Steuerklassenwahl bei Arbeitnehmer-Ehegatten für das Jahr 2012

Merkblatt zur Steuerklassenwahl bei Arbeitnehmer-Ehegatten für das Jahr 2012 Merkblatt zur Steuerklassenwahl bei Arbeitnehmer-Ehegatten für das Jahr 2012 Ehegatten, die beide unbeschränkt steuerpflichtig sind, nicht dauernd getrennt leben und beide Arbeitslohn **) beziehen, können

Mehr

2. Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Vorsorgepauschale ( 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 EStG)

2. Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Vorsorgepauschale ( 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 EStG) BMF v. 26.11.2013 IV C 5 - S 2367/13/10001 BStBl 2013 I S. 1532 Vorsorgepauschale im Lohnsteuerabzugsverfahren ( 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 und Absatz 4 EStG) 1 Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden

Mehr

Merkblatt zur Steuerklassenwahl für das Jahr 2013 bei Ehegatten, die beide Arbeitnehmer sind 1

Merkblatt zur Steuerklassenwahl für das Jahr 2013 bei Ehegatten, die beide Arbeitnehmer sind 1 Stand: 20.11.2012 (endgültig) Merkblatt zur Steuerklassenwahl für das Jahr 2013 bei Ehegatten, die beide Arbeitnehmer sind 1 Ehegatten, die beide unbeschränkt steuerpflichtig sind, nicht dauernd getrennt

Mehr

Verordnung über die pauschalierten Nettoentgelte für das Kurzarbeitergeld für das Jahr 2017

Verordnung über die pauschalierten Nettoentgelte für das Kurzarbeitergeld für das Jahr 2017 Bundesgesetzblatt ahrgang 2016 Teil I r. 61, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2016 2893 Verordnung über die pauschalierten ettoentgelte für das Kurzarbeitergeld für das ahr 2017 Vom 10. Dezember 2016

Mehr

- TABELLEN. Teil West mit 8% Kirchensteuer. Allgemeine Monats-Lohnsteuertabelle 2011

- TABELLEN. Teil West mit 8% Kirchensteuer. Allgemeine Monats-Lohnsteuertabelle 2011 - TABELLEN Allgemeine Monats-Lohnsteuertabelle 2011 Teil West mit 8% Kirchensteuer Monatslöhne /-gehälter von 0,00 bis 10.037,99 Solidaritätszuschlag 5,5% und Kirchensteuer 8% 3,5 bis 6,0 Kinderfreibeträge

Mehr

Versorgungsbezugsempfänger

Versorgungsbezugsempfänger Versorgungsbezugsempfänger Bereich: LOHN - Info für Anwender Nr. 14 Inhaltsverzeichnis 1. Ziel. Voraussetzungen 3. Vorgehensweise 4. Details 4.1. Versorgungsfreibetrag und Altersentlastungsbetrag 4.. Kohortenbildung

Mehr

Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder. n achrichtlich: Bundeszentralamt fü r Steuern 2010/0801807

Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder. n achrichtlich: Bundeszentralamt fü r Steuern 2010/0801807 Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder n achrichtlich: Bundeszentralamt

Mehr

(2) Für die Feststellung, ob die Antragsgrenze nach 39a Abs. 2 EStG überschritten wird, gilt Folgendes:

(2) Für die Feststellung, ob die Antragsgrenze nach 39a Abs. 2 EStG überschritten wird, gilt Folgendes: TK Lexikon Arbeitsrecht Lohnsteuer-Richtlinien 2015 Zu 39a EStG R 39a.1 Verfahren bei der Bildung eines Freibetrags oder eines Hinzurechnungsbetrags HI7376523 HI7376524 Allgemeines (1) Soweit die Gewährung

Mehr

1. Beitragszeiten, die nach Eintritt der hierfür maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit liegen, und

1. Beitragszeiten, die nach Eintritt der hierfür maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit liegen, und TK Lexikon Arbeitsrecht Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte 23 Berechnung der Renten HI1013621 (1) Der Monatsbetrag der Rente ergibt sich, wenn 1. die Steigerungszahl, 2. der Rentenartfaktor

Mehr

Übersicht über Zahlen zur Lohnsteuer 2015/2016

Übersicht über Zahlen zur Lohnsteuer 2015/2016 - 1 - Lohnsteuer 2015/2016 3 Nr. 11 EStG, R 3.11 LStR 2015 Beihilfen und Unterstützungen in Notfällen steuerfrei bis 600,00 3 Nr. 11 EStG, R 3.11 LStR 2015 Beihilfen und Unterstützungen in Notfällen steuerfrei

Mehr

Berechnung des Arbeitgeberzuschusses bei privat Krankenversicherten

Berechnung des Arbeitgeberzuschusses bei privat Krankenversicherten Berechnung des Arbeitgeberzuschusses bei privat Krankenversicherten Wie wird der Arbeitgeberzuschuss bei privat Krankenversicherten berechnet? Hinweis Der Zuschuss des Arbeitgebers zur privaten Kranken-

Mehr

- TABELLEN. Teil Ost (ohne Sachsen) Allgemeine Monats-Lohnsteuertabelle 2011

- TABELLEN. Teil Ost (ohne Sachsen) Allgemeine Monats-Lohnsteuertabelle 2011 - TABELLEN Allgemeine Monats-Lohnsteuertabelle 2011 Teil Ost (ohne Sachsen) Monatslöhne /-gehälter von 0,00 bis 10.037,99 Solidaritätszuschlag 5,5% und Kirchensteuer 9% Bis zu 3,0 Kinderfreibeträge 0 1

Mehr

Begriffserklärungen zum besseren Verständnis der Angaben auf dem Entgeltnachweis

Begriffserklärungen zum besseren Verständnis der Angaben auf dem Entgeltnachweis Begriffserklärungen zum besseren Verständnis der Angaben auf dem Entgeltnachweis Steuerberechnung Steuerbrutto, lfd. Summe aller laufenden steuerpflichtigen Beträge (z. B. Bruttoentgelte, Vermögenswirksame

Mehr

Senatsverwaltung für Finanzen

Senatsverwaltung für Finanzen Senatsverwaltung für Finanzen Senatsverwaltung für Finanzen, Klosterstraße 59, 10179 Berlin An die Senatsverwaltungen (einschließlich Senatskanzlei) die Verwaltung des Abgeordnetenhauses die Präsidentin

Mehr

Solidaritätszuschlaggesetz 1995

Solidaritätszuschlaggesetz 1995 TK Lexikon Arbeitsrecht Solidaritätszuschlaggesetz 1995 Solidaritätszuschlaggesetz 1995 HI924195 1 Erhebung eines Solidaritätszuschlags HI44989 (1) Zur Einkommensteuer und zur Körperschaftsteuer wird ein

Mehr

Quelle: Fundstelle: BGBl I 2002, 4130 FNA: FNA Solidaritätszuschlaggesetz 1995

Quelle: Fundstelle: BGBl I 2002, 4130 FNA: FNA Solidaritätszuschlaggesetz 1995 juris Das Rechtsportal Gesamtes Gesetz Amtliche Abkürzung: SolzG 1995 Neugefasst durch 15.10.2002 Bek. vom: Gültig ab: 27.06.1993 Dokumenttyp: Gesetz Quelle: Fundstelle: BGBl I 2002, 4130 FNA: FNA 610-6-12

Mehr

- TABELLEN. Teil Ost (nur Sachsen) Allgemeine Monats-Lohnsteuertabelle 2012

- TABELLEN. Teil Ost (nur Sachsen) Allgemeine Monats-Lohnsteuertabelle 2012 - TABELLEN Allgemeine Monats-Lohnsteuertabelle 2012 Teil Ost (nur Sachsen) Monatslöhne /-gehälter von 0,00 bis 10.037,99 Solidaritätszuschlag 5,5% und Kirchensteuer 9% 3,5 bis 6,0 Kinderfreibeträge 0 1

Mehr

Für wesentliche steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Positionen finden Sie nachstehend die wichtigsten Werte für 2019 in Euro.

Für wesentliche steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Positionen finden Sie nachstehend die wichtigsten Werte für 2019 in Euro. Wichtige Beträge Für wesentliche steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Positionen finden Sie nachstehend die wichtigsten Werte für 2019 in Euro. Einkommensteuer EStG 3 Nr. 62 Zuwendungen des Arbeitgebers

Mehr

Für wesentliche steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Positionen finden Sie nachstehend die wichtigsten Werte für 2018 in Euro.

Für wesentliche steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Positionen finden Sie nachstehend die wichtigsten Werte für 2018 in Euro. Wichtige Beträge Für wesentliche steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Positionen finden Sie nachstehend die wichtigsten Werte für 2018 in Euro. Einkommensteuer EStG 3 Nr. 62 Zuwendungen des Arbeitgebers

Mehr

Ergebnisniederschrift Fachkonferenz Beiträge 19. November 2013

Ergebnisniederschrift Fachkonferenz Beiträge 19. November 2013 Top 3 Bemessung der Beiträge der freiwillig krankenversicherten Arbeitnehmer bei Bezug von beitragspflichtigen arbeitgeberseitigen Leistungen nach 23c SGB IV Sachverhalt: Für freiwillig krankenversicherte

Mehr

Wissenschaftliche Dienste. Sachstand. Funktion der Lohnsteuerklassen Deutscher Bundestag WD /18

Wissenschaftliche Dienste. Sachstand. Funktion der Lohnsteuerklassen Deutscher Bundestag WD /18 Funktion der Lohnsteuerklassen 2018 Deutscher Bundestag Seite 2 Funktion der Lohnsteuerklassen Aktenzeichen: Abschluss der Arbeit: 25. Oktober 2018 Fachbereich: WD 4: Haushalt und Finanzen Die Wissenschaftlichen

Mehr

Zum Grenzgängerfiskalausgleich nach Artikel 13a DBA Frankreich (Bescheinigung Großbuchstabe FR ) ab 2017 Anhang 23 II.

Zum Grenzgängerfiskalausgleich nach Artikel 13a DBA Frankreich (Bescheinigung Großbuchstabe FR ) ab 2017 Anhang 23 II. BMF Amtliches Lohnsteuer-Handbuch Ausgabe 2017 Ausgabe 2017 Ausgabe 2018 Übersicht der Amtlichen Handbücher LStH 2017 > B. Anhänge > Anhang 23 Lohnsteuerbescheinigung > I. Ausstellung von elektronischen

Mehr

Lohnsteuer. 1 Ansatz bei Lohnsteuer-Erhebung. 2 Versorgungsfreibetrag und Zuschlag HI HI

Lohnsteuer. 1 Ansatz bei Lohnsteuer-Erhebung. 2 Versorgungsfreibetrag und Zuschlag HI HI TK Lexikon Sozialversicherung Versorgungsbezüge Lohnsteuer 1 Ansatz bei Lohnsteuer-Erhebung HI1844372 HI2330965 Zahlt der Arbeitgeber steuerpflichtige Versorgungsbezüge [ 1 ] aus, muss er vor der Lohnsteuerermittlung

Mehr

Für wesentliche steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Positionen finden Sie nachstehend die wichtigsten Werte für 2019 in Euro.

Für wesentliche steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Positionen finden Sie nachstehend die wichtigsten Werte für 2019 in Euro. Wichtige Beträge Für wesentliche steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Positionen finden Sie nachstehend die wichtigsten Werte für 2019 in Euro. Einkommensteuer EStG Schlagworte 2019 62 Zuwendungen

Mehr

Inhalt. ELStAM Information Hinweise für Arbeitgeber und Softwarehersteller

Inhalt. ELStAM Information Hinweise für Arbeitgeber und Softwarehersteller Seite: 1 Die nachfolgenden Beschreibungen geben Hinweise zur im Zuge eines Jahreswechsels und im Hinblick auf den Abschluss des Einführungsjahres. Inhalt 1 Auslieferungstermin der geänderten ELStAM...

Mehr

Lohnsteuer-Tabellen 2011

Lohnsteuer-Tabellen 2011 Beck-Texte im dtv 5764 Lohnsteuer-Tabellen 2011 Tag, Woche, Monat, Jahr mit Vorbemerkungen, Übergangstabellen und Solidaritätszuschlag. Einkommensteuer- Tabellen 2011. Grundtabelle, Splittingtabelle 21.

Mehr

Wichtige Beträge. Einkommensteuer EStG

Wichtige Beträge. Einkommensteuer EStG Wichtige Beträge Für wesentliche steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Positionen finden Sie nachstehend die wichtigsten Werte für die Jahre 2015 bis 2017 in Euro. Einkommensteuer EStG, z, 3 Nr.

Mehr

Für wesentliche steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Positionen finden Sie nachstehend die wichtigsten Werte für 2019 in Euro.

Für wesentliche steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Positionen finden Sie nachstehend die wichtigsten Werte für 2019 in Euro. Wichtige Beträge Für wesentliche steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Positionen finden Sie nachstehend die wichtigsten Werte für 2019 in Euro. Einkommensteuer EStG Schlagworte 2019 3 Nr. 62 Zuwendungen

Mehr

Tabelle zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes (Kug)

Tabelle zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes (Kug) Gültig für Abrechnungszeiträume ab Januar 2014 Tabelle zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes (Kug) Für die Ermittlung der Höhe des Kug ist es erforderlich, dass zunächst für das Sollentgelt (Bruttoarbeitsentgelt

Mehr

Ausstellung von Besonderen Lohnsteuerbescheinigungen durch den Arbeitgeber ohne maschinelle Lohnabrechnung für Kalenderjahre ab

Ausstellung von Besonderen Lohnsteuerbescheinigungen durch den Arbeitgeber ohne maschinelle Lohnabrechnung für Kalenderjahre ab Postanschr ift Ber lin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße

Mehr

Für die elektronische Lohnsteuerbescheinigung und die Ausschreibung von Besonderen

Für die elektronische Lohnsteuerbescheinigung und die Ausschreibung von Besonderen POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße 97, 10117 Berlin TEL +49 (0) 30 18 682-0 E-MAIL poststelle@bmf.bund.de

Mehr

- TABELLEN. Teil West mit 8% Kirchensteuer. Allgemeine Monats-Lohnsteuertabelle 2012

- TABELLEN. Teil West mit 8% Kirchensteuer. Allgemeine Monats-Lohnsteuertabelle 2012 - TABELLEN Allgemeine Monats-Lohnsteuertabelle 2012 Teil West mit 8% Kirchensteuer Monatslöhne /-gehälter von 0,00 bis 10.037,99 Solidaritätszuschlag 5,5% und Kirchensteuer 8% Bis zu 3,0 Kinderfreibeträge

Mehr

Neuregelung der Besteuerung von Pensionen ab durch das Alterseinkünftegesetz

Neuregelung der Besteuerung von Pensionen ab durch das Alterseinkünftegesetz Neuregelung der Besteuerung von Pensionen ab 01.01.2005 durch das Alterseinkünftegesetz 1. Mit der Entscheidung vom 06.03.2002 hat das Bundesverfassungsgericht die Besteuerung der Pensionen im Vergleich

Mehr

Buchungen Personalbereich*

Buchungen Personalbereich* * Lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn Lohnsteuerfreier Arbeitslohn (Auszüge) Lohnzahlung? Löhne und Gehälter Zulagen (z. B. Schmutzzulage) Zuschläge (z. B. Überstunden) Urlaubsgeld Weihnachtsgeld Fahrtkostenzuschuss

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat 4 GZ. RV/0281-W/07 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des IngE, geb. GebDat, Adresse, vertreten durch CONTROL Wirtschaftsberatungsges.m.b.H.

Mehr

An Anlage Bezügestelle

An Anlage Bezügestelle An Anlage Bezügestelle Erklärung 1) betr. Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag nach 257 SGB V und zum Pflegeversicherungsbeitrag nach 61 SGB XI 1. Name, Vorname des Berechtigten Geburtsdatum Beschäftigungsdienststelle

Mehr

Internetpublikation des Referats K 2 im Kompetenzzentrum für Personalverwaltung und Systemsteuerung (K-PVS)

Internetpublikation des Referats K 2 im Kompetenzzentrum für Personalverwaltung und Systemsteuerung (K-PVS) Internetpublikation des Referats K 2 im Kompetenzzentrum für Personalverwaltung und Systemsteuerung (K-PVS) FACHBEREICH Bezüge zentral THEMATIK Lohnsteuer Tarif; Versteuerung der Umlagezahlungen an die

Mehr

Prozentrechnung. 2.2 Pflegeversicherung. 2.3 Rentenversicherung. 2.4 Arbeitslosenversicherung. Aktuell 1,7% Wird hälftig von AN und AG getragen

Prozentrechnung. 2.2 Pflegeversicherung. 2.3 Rentenversicherung. 2.4 Arbeitslosenversicherung. Aktuell 1,7% Wird hälftig von AN und AG getragen Prozentrechnung Herr Emsig ist Geschäftsführer des Fremdenverkehrsverbandes Heidelberg. Für 2007 wird auf seiner Lohnsteuerkarte ein Bruttogehalt von 61.232,- ausgewiesen. Wieviel Geld bleibt für Herrn

Mehr

Der aktuelle Tipp. Merkblatt zur Steuerklassenwahl für das Jahr 2019 bei Ehegatten oder Lebenspartnern, die beide Arbeitnehmer sind

Der aktuelle Tipp. Merkblatt zur Steuerklassenwahl für das Jahr 2019 bei Ehegatten oder Lebenspartnern, die beide Arbeitnehmer sind Merkblatt zur Steuerklassenwahl für das Jahr 2019 bei Ehegatten oder Lebenspartnern, die beide Arbeitnehmer sind Der aktuelle Tipp STAND: DEZEMBER 2018 Ehegatten oder Lebenspartner, die beide unbeschränkt

Mehr

Für wesentliche steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Positionen finden Sie nachstehend die wichtigsten Werte für 2018 in Euro.

Für wesentliche steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Positionen finden Sie nachstehend die wichtigsten Werte für 2018 in Euro. Wichtige Beträge Für wesentliche steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Positionen finden Sie nachstehend die wichtigsten Werte für 2018 in Euro. Einkommensteuer EStG, z, 3 Nr. 62 Zuwendungen des

Mehr

Angehoben wird ebenfalls der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung von 2,8 Prozent auf 3,0 Prozent.

Angehoben wird ebenfalls der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung von 2,8 Prozent auf 3,0 Prozent. Sozialversicherung Die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung wurde von 45.000 Euro auf 44.550 Euro herabgesetzt. Der Beitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung erhöht sich

Mehr

WICHTIGE BETRÄGE. Einkommensteuer EStG. Werte für die wichtigsten Steuer- und Sozialversicherungspositionen

WICHTIGE BETRÄGE. Einkommensteuer EStG. Werte für die wichtigsten Steuer- und Sozialversicherungspositionen WICHTIGE BETRÄGE Werte für die wichtigsten Steuer- und Sozialversicherungspositionen Für wesentliche steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Positionen finden Sie nachstehend die wichtigsten Werte

Mehr