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1 März / April 2009 Newsletter Steuerrecht Die Themen Verschärfung des Steuerstrafrechts Mitunternehmerinitiative im Erbschaftsteuerrecht EuGH-Urteil zum Spendenabzug Verschärfung des Steuerstrafrechts In der jüngsten Vergangenheit haben zwei Entscheidungen des Gesetzgebers und des Bundesgerichtshofs (BGH) zu einer Verschärfung des Steuerstrafrechts geführt, die angesichts des Strafprozesses gegen Klaus Zumwinkel auch von einer breiten Öffentlichkeit wahrgenommen und diskutiert werden. Zum einen hat der BGH in seiner Entscheidung vom 2. Dezember 2008 grundsätzliche Aussagen zur Strafzumessung im Bereich des Steuerstrafrechts getroffen und hierzu neue Leitlinien formuliert. Darüber hinaus hat der Gesetzgeber im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2009 die Verjährungsregeln im Bereich der Steuerhinterziehung verschärft. Die nachfolgenden Ausführungen beleuchten die beiden vorgenannten Änderungen und sollen einen Beitrag leisten, die Diskussion zu versachlichen. Die Entscheidung des BGH vom In seinem Urteil vom 2. Dezember 2008 hat sich der BGH grundlegend zur Strafzumessung im Steuerstrafrecht geäußert. Die Entscheidung wurde vom BGH selbst in einer Pressemitteilung am Tag der Urteilsverkündung als Grundsatzentscheidung zur Strafhöhe bei Steuerhinterziehung betitelt, was dazu führte, dass das Urteil in der Öffentlichkeit sofort als Paradigmenwechsel (miss)verstanden wurde. Bereits am Tag nach der Entscheidung die Urteilsgründe waren noch nicht veröffentlicht titelte die Presse: Steuerhinterziehung wird härter bestraft (Frankfurter Allgemeine Zeitung); Gefängnis für Steuerhinterzieher (Süddeutsche Zeitung); Steuersünder müssen ins Gefängnis (Financial Times Deutschland). Die vorgenannten Pressemeldungen sind insofern verständlich, als die Pressemitteilung des BGH vom 2. Dezember 2008 bereits folgende Kernaussagen des Urteils enthielt: Bei einer Steuerhinterziehung in großem Ausmaß ist in der Regel eine Freiheitsstrafe zu verhängen. Ein großes Ausmaß der Steuerhinterziehung liegt dann vor, wenn der Steuerschaden einen Betrag von übersteigt. Jedenfalls bei einem Steuerschaden von mindestens kann eine Geldstrafe nur bei Vorliegen gewichtiger Strafmilderungsgründe schuldangemessen sein. Hinterziehungsbeträge in Millionenhöhe führen dazu, dass die zu verhängende Freiheitsstrafe nur bei Vorliegen besonders gewichtiger Milderungsgründe noch zur Bewährung ausgesetzt werden kann. Mitte Januar 2009 hat der BGH seine Urteilsgründe im Einzelnen veröffentlicht. Liest man das Urteil genau, so wird schnell klar, dass der BGH keineswegs eine zwangsläufige drastische Verschärfung der Strafzumessungsregeln postuliert. Auch eine schematische Ausrichtung der Strafhöhe an dem im konkreten Fall hinterzogenen Steuerbetrag verbietet sich. Vielmehr betont der BGH, dass die Höhe des Steuerhinterziehungsbetrages zwar ein maßgeblicher Umstand für die Strafzumessung sei; im gleichen Atemzug stellt der BGH jedoch klar, dass eine schematische und gleichsam tarifmäßige Strafverhängung gestaffelt nach der Höhe des Hinterziehungsbetrages unzulässig ist. Es kommt damit entscheidend darauf an, sämtliche gesetzlich vorgegebenen Strafzumessungsgründe, d. h. auch die Strafmilderungsgründe, zu berücksichtigen und gegeneinander

2 abzuwägen ( 46 StGB). Ausdrücklich betont der BGH weiter, dass ein Hinterziehungsbetrag in den in der Pressemitteilung genannten Wertgrenzen zwar eine Indizwirkung für die zu findende Strafhöhe hat, aber eben auch nicht mehr. Im Einzelnen erwähnt der BGH in seinem Urteil vom 2. Dezember 2008 folgende mögliche Strafmilderungsgründe: Der Täter hat sich im Tatzeitraum im Wesentlichen steuerehrlich verhalten. Die Tat betrifft nur einen verhältnismäßig geringen Teil seiner steuerlich relevanten Betätigungen. Das Verhältnis der verkürzten zu den gezahlten Steuern ist zu berücksichtigen. Der Täter hat sich vor der Tat über einen längeren Zeitraum steuerehrlich verhalten. Die Lebensleistung des Täters ist zu berücksichtigen. Der Täter hat nach Aufdeckung der Tat ein Geständnis abgegeben. Der Täter hat nach Aufdeckung der Tat die hinterzogenen Steuern bezahlt. Demgegenüber sind nach der jüngsten Entscheidung des BGH folgende Strafschärfungsgründe zu berücksichtigen: Die Aktivitäten des Täters waren von vornherein auf die Schädigung des Steueraufkommens in großem Umfang ausgelegt. Der Täter hat das Finanzamt als Bank missbraucht (Umsatzsteuerkarusselle). Der Täter hat die Steuerhinterziehung gewerblich betrieben. Der Täter hat ein aufwendiges Täuschungssystem installiert und durch Verwendung unrichtiger oder verfälschter Belege eine systematische Verschleierung von Sachverhalten betrieben. Der Täter hat besondere Unternehmensstrukturen aufgebaut, die auf eine systematische und nachhaltige Schädigung des Steueraufkommens zielen. Die öffentlichkeitswirksam diskutierten Fälle der Steuerhinterziehung vermögender Privatpersonen (sog. Liechtenstein- Fälle), die auch von der Presse im Zusammenhang mit dem hier besprochenen Urteil des BGH betrachtet wurden, dürfte der BGH bei der Aufstellung seiner Wertgrenzen und den genannten Strafschärfungsgründen aber gerade nicht im Blick gehabt haben. In den Liechtenstein-Fällen werden häufig vielmehr die vom BGH erwähnten Strafmilderungsgründe zutreffen. Von der Öffentlichkeit weitgehend unbemerkt geblieben ist denn auch der Umstand, dass der BGH-Entscheidung ein gänzlich anderer Sachverhalt zu Grunde lag: Ein Bauunternehmer hatte Schwarzlöhne gezahlt und die hierauf entfallenden Erlöse in seinen Umsatzsteuererklärungen verschwiegen. Darüber hinaus hatte er zusätzlich Scheinrechnungen erstellt, um seinen Kunden rechtswidrig einen Vorsteuerabzug zu verschaffen. Insgesamt betrachtet ist die Entscheidung des BGH als ausführlich und gut begründetes Urteil zu bewerten. Die Instanzgerichte sind aufgefordert, die höchstrichterlichen Leitlinien anzuwenden und die Strafzumessung im konkreten Einzelfall unter Berücksichtigung aller abzuwägenden Umstände genau zu prüfen. Eine schematische Anwendung der vom BGH genannten Wertgrenzen für die Strafzumessung verbietet sich; dies gilt insbesondere für die medienwirksam diskutierten Liechtenstein-Fälle. Insofern waren die spontanen Pressereaktionen auf das Urteil des BGH vom 2. Dezember 2008 wenig hilfreich. Diese haben im Ergebnis mehr Verwirrung gestiftet, als einen sachlichen Beitrag zur Aufklärung der interessierten Öffentlichkeit geleistet.

3 Neue Strafverfolgungsverjährung Wurde eine Steuerhinterziehung begangen, so hat der Täter zum einen strafrechtliche Konsequenzen zu fürchten und zum anderen die hinterzogenen Steuern nachzuzahlen. Diese Trennung der beiden Ebenen (Strafrecht, Steuerrecht) ist auch für die Frage der Verjährung bedeutsam. Strafrechtlich verjährt die Steuerhinterziehung grundsätzlich innerhalb von fünf Jahren nach Beendigung des Delikts ( 78 Abs. 3 StGB, 370 Abs. 1 AO). Steuerlich gilt hingegen für hinterzogene Steueransprüche eine Festsetzungsverjährung von zehn Jahren ( 169 Abs. 2 Satz 2 AO). Bisher waren daher stets der strafrechtliche Zeitraum von fünf Jahren und der steuerliche Zeitraum von zehn Jahren zu unterscheiden. Der Gesetzgeber hatte beabsichtigt, im Jahressteuergesetz 2009 die strafrechtliche Verjährung der steuerlichen Verjährung anzugleichen und die Fristen einheitlich auf zehn Jahre festzulegen. Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens wurde jedoch die Ausweitung der strafrechtlichen Verjährung auf zehn Jahre als Systembruch kritisiert, da die Steuerhinterziehung im Vergleich zu anderen Straftatbeständen mit gleicher Strafandrohung aus den allgemeinen strafrechtlichen Verjährungsregeln herausgefallen wäre. Daraufhin haben sich die Regierungsfraktionen auf einen Kompromiss verständigt, der mit Wirkung zum 1. Januar 2009 Gesetz geworden ist. Danach beträgt die strafrechtliche Verfolgungsverjährung im Grundsatz nach wie vor nur fünf Jahre. In den Fällen besonders schwerer Steuerhinterziehung ( 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1-5 AO) beträgt die Verjährungsfrist allerdings nunmehr zehn Jahre. Die Neuregelung führt also im strafrechtlichen Bereich der Steuerhinterziehung zu einer zweigeteilten Verjährungsfrist. Für den Grundtatbestand der Steuerhinterziehung bleibt es bei einer fünfjährigen Strafverfolgungsverjährung. Die besonders schweren Fälle der Steuerhinterziehung gemäß 370 Abs. 3 AO unterliegen demgegenüber einer Verjährungsfrist von zehn Jahren. Dies gilt für alle Steuerstraftaten, die bei Inkrafttreten des Gesetzes noch nicht verjährt sind ( 23 EGAO). Die Neuregelung ist am in Kraft getreten. Der im Gesetzgebungsverfahren gefundene Kompromiss wird zu erheblichen Problemen bei der Rechtsanwendung führen. Dies liegt daran, dass die zehnjährige Strafverfolgungsverjährung an den besonders schweren Fall der Steuerhinterziehung anknüpft, der jedoch gesetzlich nur als sog. Regelbeispiel umschrieben ist. Gemäß 370 Abs. 3 Satz 2 AO liegt unter den dort genannten Voraussetzungen ein besonders schwerer Fall der Steuerhinterziehung nicht stets, sondern eben nur in der Regel vor. Die Probleme sollen anhand der gesetzlichen Regelung des 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO beispielhaft erläutert werden. Danach liegt ein besonders schwerer Fall der Steuerhinterziehung in der Regel vor, wenn der Täter in großem Ausmaß Steuern hinterzogen hat. Wann eine Steuerhinterziehung in großem Ausmaß vorliegt, ist unklar. Die Rechtsprechung des BGH hierzu ist uneinheitlich. In der Vergangenheit hat der BGH eine Steuerhinterziehung von mehr als DM 1 Mio. nicht als großes Ausmaß angesehen, in einem anderen Fall jedoch bei einem Gesamtschaden von DM ein großes Ausmaß bejaht. Nach dem oben besprochenen jüngsten Urteil des BGH vom 2. Dezember 2008 kann eine Steuerhinterziehung in großem Ausmaß bereits dann vorliegen, wenn der Steuerschaden im Einzelfall mehr als beträgt. Insgesamt ist daher nicht allgemein und von vornherein bestimmt, in welchen Fällen die zehnjährige Strafverfolgungsverjährung greift.

4 Vor diesem Hintergrund wird bereits jetzt in der Literatur bezweifelt, ob die Neuregelung den verfassungsrechtlichen Vorgaben des Grundgesetzes genügt. Zwar sind Verjährungsregelungen nicht am strengen Maßstab des Bestimmtheitsgebots im Sinne von Artikel 103 Abs. 2 GG zu messen. Mit dem allgemeinen Rechtsstaatsprinzip und dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des Gesetzesvorbehalts erscheint es jedoch nicht vereinbar, wenn ein Strafrichter ohne klare gesetzliche Vorgabe darüber zu entscheiden hat, ob die Steuerhinterziehung im konkreten Fall nach fünf oder nach zehn Jahren verjährt. Damit ist im höchsten Maße zweifelhaft, ob dem Gesetzgeber hier ein sinnvoller Beitrag zu einer effektiven Strafverfolgung im Bereich der Steuerhinterziehung gelungen ist. Das ursprüngliche Ziel des Gesetzgebers, mit der Neuregelung die steuerliche und strafrechtliche Verjährung im Bereich der Steuerhinterziehung zu vereinheitlichen, wurde angesichts der nunmehr bestehenden Unsicherheiten in der Rechtsanwendung klar verfehlt. Dr. Axel Mühl Mitunternehmerinitiative im Erbschaftsteuerrecht Die unentgeltliche Übertragung von Kommanditanteilen oder Teilen hieran innerhalb einer Familiengesellschaft ist unter bestimmten Voraussetzungen erbschaftsteuerlich privilegiert. Die zum 1. Januar dieses Jahres in Kraft getretene Erbschaftsteuerreform (vgl. unseren Newsletter Steuerrecht November/ Dezember 2008) hat die bisherige Rechtslage insofern nicht geändert. Mit Blick auf die frühere Vorschrift des 13 a Abs. 4 Nr. 1 ErbStG a. F. (nunmehr: 13 b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG) hat der BFH in einem Urteil vom 10. Dezember 2008 dazu Stellung genommen, unter welchen Voraussetzungen der Teil eines Kommanditanteils als begünstigtes Vermögen im Sinne des Erbschaftsteuerrechts anzusehen ist. Der Sachverhalt Der Entscheidung des BFH lag folgender typischer Sachverhalt zugrunde: Zur Regelung ihrer Vermögensnachfolge gründeten die Klägerin und ihr Ehemann zunächst eine Grundstücksverwaltungs-GmbH und zusammen mit dieser GmbH als Komplementärin eine Familiengesellschaft in der Rechtsform der GmbH & Co. KG. Am Gesellschaftsvermögen der KG waren die Eheleute je zur Hälfte beteiligt. Das Gesellschaftskapital betrug ,00 und wurde von den Eheleuten dadurch aufgebracht, dass sie ihr bis dahin zu hälftigem Miteigentum gehaltenes bebautes Grundstück in das Betriebsvermögen der KG einbrachten. Die Eheleute vereinbarten, ihr festes Kapitalkonto von je ,00 in jeweils drei Anteile aufzuspalten und übertrugen jeweils einen Anteil unentgeltlich auf den Sohn und die Tochter. Entgegen dem Wortlaut des Schenkungsvertrages beschränkten sich die Eheleute dabei nicht auf die Umbuchungen der festen Kapitalkonten, sondern bezogen im gleichen Verhältnis ihre variablen Kapitalkonten ein. Beide Eheleute behielten sich einen lebenslangen Nießbrauch an den übertragenen Teilkommanditanteilen vor. Die Eltern sollten die Gesellschaftsrechte in der KG wahrnehmen, wozu

5 ihnen die Kinder vorsorglich Stimmrechtsvollmacht erteilten. Ausweislich des Schenkungsvertrages übernahmen die Eltern schließlich auch die Schenkungsteuer. Die Entscheidung des BFH Im Rahmen der Ermittlung der Schenkungsteuer verweigerte das zuständige Finanzamt der Klägerin die Steuervergünstigungen gemäß 13 a ErbStG a. F. Die hiergegen erhobene Klage vor dem Finanzgericht blieb ebenso erfolglos wie die Revision der Klägerin vor dem BFH. In seinem Urteil vom 10. Dezember 2008 führt der BFH zur Begründung aus, die Klägerin habe keinen Anspruch auf die Steuervergünstigungen des 13 a ErbStG a. F., da die Kinder nicht Mitunternehmer geworden seien. Durch die schenkweise Übertragung von Teilen der elterlichen Kommanditbeteiligungen sind die Kinder zwar Mitinhaber des Gesellschaftsvermögens geworden. Dies allein reicht jedoch nicht aus, um die Privilegierungen im Erbschaftsteuerrecht beanspruchen zu können. Geht es um die Abspaltung eines Gesellschaftsanteils, die mit einer Aufnahme eines weiteren Gesellschafters in die Gesellschaft verbunden ist, so muss der Empfänger dieses abgespaltenen Teils seinerseits Mitunternehmer werden, um die Begünstigungen des 13 a ErbStG a. F. beanspruchen zu können. Dies gilt auch nach der Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 7. November Hierin hat das BVerfG die Privilegierung von betrieblichem Vermögen ausdrücklich auf solche Erwerber beschränkt, die den Betrieb weiterführen, aufrechterhalten oder fortführen. Diese Wortwahl zeigt, dass das BVerfG einen Erwerber im Blick hatte, bei dem das erworbene Vermögen betriebliches Vermögen geblieben ist. Es reicht daher nicht, dass eine Gesellschaft wie im vorliegenden Fall eine gewerblich geprägte Personengesellschaft geblieben ist, wenn es am Erwerb eines Mitunternehmeranteils fehlt. Vorliegend ist der auf die Kinder übertragene Gesellschaftsanteil als wirtschaftliches Eigentum im Sinne von 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 AO nicht den Kindern, sondern den Eltern als Vorbehaltsnießbraucher zuzurechnen. Ungeachtet ihrer formalen Gesellschafterstellung, sind die Kinder nicht wirtschaftliche Eigentümer der Kommanditanteile geworden, weil sie weder die mit den Anteilen verbundenen Stimmrechte in der Gesellschafterversammlung wahrnehmen können noch am Gewinn der KG beteiligt sind. Die erforderliche Mitunternehmerstellung (Mitunternehmerinitiative, Mitunternehmerrisiko) haben die Kinder im vorliegenden Fall damit ebenfalls nicht erlangt. Denn nach der ständigen Rechtsprechung des BFH ist bei einem Auseinanderfallen von rechtlichem und wirtschaftlichem Eigentum in der Regel der wirtschaftliche Eigentümer als Mitunternehmer anzusehen. Vorliegend fehlt es mit Blick auf die erforderliche Mitunternehmerstellung bereits an der notwendigen Mitunternehmerinitiative der Kinder (keine Stimmrechte, keine Kontrollrechte). Der BFH konnte somit offenlassen, ob und in welchem Ausmaß die Kinder ein entsprechendes Mitunternehmerrisiko tragen. Konsequenzen für die Praxis Vor dem Hintergrund der hier vorgestellten Entscheidung des BFH wird einmal mehr deutlich, dass die Vermögensnachfolge sorgfältig geplant und unter genauer Berücksichtigung der erbschaftsteuerlichen Vorgaben umgesetzt werden sollte. Bei der Übertragung von Anteilen an gewerblich geprägten Personengesellschaften ist insbesondere erforderlich, dem Erwerber ein hinreichendes Maß an Mitunternehmerinitiative einzuräumen. Mitunternehmerinitiative bedeutet vor allem Teilhabe an un-

6 ternehmerischen Entscheidungen. Ausreichend hierfür kann es bereits sein, wenn dem Erwerber die Möglichkeit eingeräumt wird, seine Rechtsposition als Gesellschafter auszuüben. Dazu bedarf es dann jedoch genau abgestimmter Regelungen im Gesellschaftsvertrag dergestalt, dass die Rechtsposition des Gesellschafters wenigstens den Stimm-, Kontroll- und Widerspruchsrechten angenähert ist, die einem Kommanditisten nach dem HGB zustehen. Andernfalls besteht die Gefahr, dass die gewählte Gestaltung von Finanzbehörden und -gerichten steuerlich nicht anerkannt wird. Dr. Axel Mühl EuGH-Urteil zum Spendenabzug Nach deutschem Recht ( 10 b EStG) können Spenden nur dann als Sonderausgaben steuermindernd geltend gemacht werden, wenn der Empfänger im Inland ansässig ist. Der BFH hat in einem laufenden Verfahren zu prüfen, ob der steuerliche Spendenabzug auch dann zu gewähren ist, wenn die Zuwendung an eine gemeinnützige Einrichtung erfolgt, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässig ist. Durch Beschluss vom 9. Mai 2007 hat der BFH dieses Verfahren ausgesetzt und dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) die Frage vorgelegt, ob die deutsche Vorschrift des 10 b EStG insofern den Anforderungen des Europäischen Rechts entspricht. In seinem aktuellen Urteil vom 29. Januar 2009 hat der EuGH zu der ihm vorgelegten Frage nunmehr Stellung genommen und entschieden, dass die deutsche Regelung, nach der Spenden an ausländische Einrichtungen nicht als Sonderausgaben berücksichtigt werden, gegen die Kapitalverkehrsfreiheit des EG-Vertrages verstößt (Az. C-318/07). Der Sachverhalt Der deutsche Staatsangehörige Hein Persche begehrte in seiner Einkommensteuererklärung 2003 einen Steuerabzug wegen einer Sachspende im Wert von ca an das in Portugal ansässige Centro Popular de Lagoa (ein Seniorenheim, an das ein Kinderheim angegliedert ist). Das Finanzamt versagte den Sonderausgabenabzug mit der Begründung, der Spendenempfänger sei nicht in Deutschland ansässig und der Steuerpflichtige habe keine formgerechte Bestätigung vorgelegt. Einspruch und Klage des Herrn Persche vor dem Finanzgericht blieben erfolglos, so dass der BFH in letzter Instanz über den steuerlichen Spendenabzug zu urteilen hat. Nach dem Vorlagebeschluss des BFH war der EuGH dazu berufen, die für den Fall maßgebliche europarechtliche Frage zu entscheiden. Die Entscheidung des EuGH In seinem Urteil untersucht der EuGH zunächst, ob die steuerliche Abzugsfähigkeit von grenzüberschreitenden Spenden überhaupt unter die durch das Gemeinschaftsrecht garantierte Kapitalverkehrsfreiheit fällt. Diese Frage wird vom EuGH bejaht. Nach Auffassung des Gerichtshofs fallen solche Spenden auch dann unter die Bestimmungen des EG-Vertrages über den freien Kapitalverkehr, wenn es sich um Sachspenden in Form von Gegenständen des täglichen Gebrauchs handelt. Weiter führt der EuGH aus, die deutsche Vorschrift des 10 b EStG sei geeignet, sich negativ auf die Bereitschaft deutscher

7 Steuerpflichtiger auszuwirken, an in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Einrichtungen zu spenden. Eine solche Regelung, die den Steuerabzug nur bei Spenden an inländische Empfänger gewährt, stellt daher eine Beschränkung des freien Kapitalverkehrs dar, die grundsätzlich verboten ist. Diese Beschränkung ist nach Auffassung des EuGH nicht gerechtfertigt. Ein Mitgliedstaat kann zwar im Rahmen seiner steuerlichen Regelung des Spendenabzugs inländische und ausländische gemeinnützige Einrichtungen unterschiedlich behandeln, wenn letztere die nationalen Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit nicht erfüllen. Die steuerliche Abzugsfähigkeit von Spenden an gemeinnützige Einrichtungen darf aber nicht per se nur im Inland ansässigen Einrichtungen vorbehalten werden. Der Mitgliedstaat des Spenders muss vielmehr überprüfen, ob die in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Einrichtung die an nationale gemeinnützige Einrichtungen gestellten Anforderungen erfüllt. Die umstrittenen Vorschriften sind auch nicht durch das Erfordernis der Gewährleistung einer wirksamen Steueraufsicht zu rechtfertigen. Nichts hindert nämlich die beteiligten Steuerbehörden daran, vom Steuerpflichtigen alle Belege zu verlangen, die ihnen für die Beurteilung der Frage notwendig erscheinen, ob die Voraussetzungen für die Abzugsfähigkeit der Ausgaben nach den einschlägigen Rechtsvorschriften erfüllt sind und der verlangte Abzug dementsprechend gewährt werden kann. Hiergegen hat die deutsche Bundesregierung vorgetragen, der Verwaltungsaufwand, der durch eine solche Gleichartigkeitsprüfung entstehe, stehe gerade bei kleinen Spendenbeträgen in keinem Verhältnis zur Steuerersparnis des Zuwendenden. Der EuGH lässt dieses Argument nicht gelten. In gewohnt apodiktischer Kürze urteilt er: Es verstößt nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, den Mitgliedstaat des Spenders dazu zu verpflichten, eine Prüfung der steuerlichen Voraussetzungen mit Blick auf die ausländische Einrichtung vorzunehmen. Insbesondere kann und muss der Mitgliedstaat prüfen, ob die an inländische Einrichtungen gestellten Anforderungen der Gemeinnützigkeit bei der ausländischen Einrichtung erfüllt sind, sobald ein Steuerpflichtiger die Abzugsfähigkeit seiner Spenden an Einrichtungen geltend macht, die in einem anderen Mitgliedstaat ansässig sind. Im Ergebnis müssen die deutschen Finanzbehörden nach der Entscheidung des Gerichtshofs den steuerlichen Spendenabzug zukünftig auch dann zulassen, wenn die Zuwendung an eine im EU-Ausland ansässige gemeinnützige Einrichtung erfolgt. Der Spender muss in diesem Zusammenhang allerdings nachweisen können, dass der Zuwendungsempfänger die Voraussetzungen erfüllt, die das deutsche Steuerrecht mit Blick auf das Kriterium der Gemeinnützigkeit stellt. Hierzu hat der Steuerpflichtige entsprechende Belege zu erbringen. Auf dieser Grundlage sind die Finanzbehörden wiederum verpflichtet zu prüfen, ob die ausländische Einrichtung im konkreten Fall einer deutschen Einrichtung entspricht, die den Anforderungen des deutschen Gemeinnützigkeitsrechts gerecht wird. Dr. Axel Mühl Dr. Hans-Georg Kauffeld

8 Die Autoren Stand: Dr. Axel Mühl Rechtsanwalt Fachanwalt für Steuerrecht Büro Stuttgart Lenzhalde Stuttgart Telefon: +49 (0) Telefax: +49 (0) Dr. Hans-Georg Kauffeld Rechtsanwalt Büro Stuttgart Lenzhalde Stuttgart Telefon: +49 (0) Telefax: +49 (0) Herausgeber Haver & Mailänder Rechtsanwälte Dr. Werner Keßler Lenzhalde Stuttgart

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