STEUERN Berlin, 13. Juli Bundeshaushalt Gesetz zur Vorbeugung gegen missbräuchliche Wertpapier- und Derivategeschäfte

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1 Berlin, 13. Juli 2010 Herausgeber: Bundesverband Großhandel, Außenhandel, Dienstleistungen e.v. Am Weidendamm 1A Berlin Telefon Telefax Internet: Autor: Michael Alber Geschäftsführer Volkswirtschaft und Finanzen STEUERN 1 Bundeshaushalt Gesetz zur Vorbeugung gegen missbräuchliche Wertpapier- und Derivategeschäfte 3 Stellungnahme zur Frage der Bekämpfung der Steuerhinterziehung 4 Umsatzsteuervergünstigungen auf Grund des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut 5 BMF zum Anspruch natürlicher Personen auf die Erteilung einer Steuernummer für Umsatzsteuerzwecke 6 Zweite Sitzung der Gemeindefinanzkommission 7 Referentenentwurf eines Restrukturierungsgesetzes Seite 1 von 7

2 1 Bundeshaushalt 2011 Die Bundesregierung wird wegen der besseren Konjunktur kommendes Jahr voraussichtlich mit deutlich weniger neuen Krediten auskommen als bisher befürchtet. Das Bundeskabinett verabschiedete am 7. Juli 2010 den Entwurf für den Bundeshaushalt Darin ist eine Nettokreditaufnahme von 57,5 Milliarden Euro und damit fast 20 Milliarden Euro weniger vorgesehen als in der bisherigen Finanzplanung. Zugleich sollen mit dem Haushalt 2011, der bis Ende November vom Deutschen Bundestag beraten wird, auch erste Teile des Sparpakets umgesetzt werden. Beim Bundeshaushalt 2011 greift erstmals die neue Schuldenbremse im Grundgesetz. Sie zwingt die Regierung bis 2016 zu einem nahezu ausgeglichenen Etat. Neue Schulden dürfen dann nur noch in engen Grenzen gemacht werden oder in Notlagen sind Ausgaben von 307,4 Milliarden Euro vorgesehen. Dies sind 3,8 Prozent weniger als Zur Deckung der Ausgaben werden Steuereinnahmen in Höhe von 221,8 Milliarden Euro erwartet. Hinzu kommen sonstige Einnahmen wie Dividenden von 28,1 Milliarden Euro. Die verbleibende Lücke hat eine Größe von 57,5 Milliarden Euro und soll durch neue Schulden am Kapitalmarkt geschlossen werden. In diesem Jahr nimmt der Bund noch Kredite in Höhe von voraussichtlich 65,2 Milliarden Euro auf. Mit dem Haushaltsentwurf aktualisiert die Regierung auch ihre Finanzplanung für die Jahre bis Demnach soll die Nettokreditaufnahme 2012 auf 40,1 Milliarden Euro, 2013 auf 31,6 Milliarden Euro und 2014 auf 24,1 Milliarden Euro sinken. Der Rückgang der Neuverschuldung führt dazu, dass ein immer größer werdender Teil der Bundesausgaben aus den Steuereinnahmen finanziert werden kann. Hier steigt die Quote von 66,3 Prozent in diesem Jahr auf 83,1 Prozent in vier Jahren. Damit sind die ersten Schritte aus dem Schuldenanstieg markiert, der die Handlungsfähigkeit des Staates immer weiter einschnürt. Allein für den in den vergangenen vierzig Jahren angehäuften Schuldenberg des Bundes von rund einer Billion Euro werden auch 2011 wieder erhebliche Zinszahlungen aufgebracht werden müssen: 38,1 Milliarden Euro. Das ist der zweitgrößte Posten im gesamten Bundesetat und fast jeder sechste Steuer-Euro. Der größte Betrag steht dem Sozial- und Arbeitsministerium mit 131,8 Milliarden Euro zur Verfügung. Gegenüber 2010 ist das ein Rückgang von 7,9 Prozent. Entgegen dem Trend der letzten Jahre sinkt der Anteil der Sozialausgaben am Gesamtbudget weiter. Die Quote fällt von 54,2 Prozent in diesem Jahr auf 50,1 Prozent Gespart wird auch in allen anderen Ressorts, ausgenommen im Bildungsetat. Für Verteidigung sind 31,5 Milliarden Euro vorgesehen, für Verkehr 24,9 Milliarden Euro. Kleinster Posten ist der Bundesrat mit 21 Millionen Euro. Der Bundeshaushalt markiert auch eine Wende mit Blick auf den Euro- Stabilitätspakt. Denn 2013 muss Deutschland wieder die Defizitobergrenze von drei Prozent des Bruttoinlandsprodukte (BIP) einhalten. In diesem Jahr wird die Defizitquote auf rund fünf Prozent des BIP geschätzt. Anlage: BMF-Information zum Bundeshaushalt 2011 und der mittelfristigen Finanzplanung bis 2014 Seite 2 von 7

3 2 Gesetz zur Vorbeugung gegen missbräuchliche Wertpapier- und Derivategeschäfte Der Deutsche Bundestag hat am 2. Juli 2010 einem gesetzlichen Verbot sog. ungedeckter Leerverkäufe, dem Gesetz zur Vorbeugung gegen missbräuchliche Wertpapier- und Derivategeschäfte, zugestimmt. Mit dem von den Regierungsfraktionen eingebrachten Gesetz werden Finanztransaktionen verboten, die eine Bedrohung für die Stabilität der Märkte darstellen. Verboten werden nicht nur ungedeckte Leerverkäufe von Aktien und Staatsanleihen aus dem Bereich der Euro-Zone, sondern auch der Abschluss von ungedeckten Kreditausfallversicherungen (Credit Default Swaps - CDS) auf Verbindlichkeiten von EU-Mitgliedstaaten. Zusätzlich wird die Finanzaufsicht BaFin ermächtigt, in Krisensituationen nicht vom gesetzlichen Verbot erfasste Geschäfte per Anordnung zeitlich befristet durch Allgemeinverfügung zu verbieten. Hierzu zählen insbesondere Derivate, die Leerverkäufe von deutschen Aktien abbilden, Derivate, die Leerverkäufe von Staatspapieren der Euro-Zone abbilden, und Währungsderivate auf den Euro, die nicht der Absicherung von Währungsrisiken dienen. Durch das Gesetz wird schließlich ein zweistufiges Transparenzsystem für Netto-Leerverkaufspositionen eingeführt. Mit der zusätzlichen erhöhten Markttransparenz durch niedrige Meldeschwellen soll der Druck auf Investoren, die nur an Spekulationen interessiert sind, erhöht werden. Die Finanzaufsicht BaFin soll Finanzinstrumente längstens für ein Jahr verbieten können. Sollte eine Verlängerung notwendig werden, muss der Bundestag eingeschaltet werden. Außerdem wird klargestellt, dass sogenannte Intraday-Geschäfte von dem Leerverkaufsverbot ausgenommen werden. Als Intraday-Geschäfte werden der Kauf und Verkauf von Wertpapieren innerhalb eines Handelstages bezeichnet. 3 Stellungnahme zur Frage der Bekämpfung der Steuerhinterziehung Die Spitzenverbände haben anlässlich der öffentlichen Anhörung im Deutschen Bundestag am 7. Juli 2010 zu den Anträgen der Fraktionen zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung eine gemeinsame Stellungnahme abgegeben. Anlage: Stellungnahme vom 2. Juli Umsatzsteuervergünstigungen auf Grund des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut Das Bundesministerium der Finanzen hat mit Schreiben vom 2. Juli 2010 (IV D 3 - S 7492/07/10001) die Liste der amtlichen Beschaffungsstellen durch eine aktualisierte Liste ersetzt. Anlage: BMF-Schreiben vom 2. Juli 2010 Seite 3 von 7

4 5 BMF zum Anspruch natürlicher Personen auf die Erteilung einer Steuernummer für Umsatzsteuerzwecke Das Bundesministerium der Finanzen hat mit Schreiben vom 1. Juli 2010 (IV D 3 - S 7420/07/10061:002) zum Urteil des Bundesfinanzhofes vom 23. September 2009 (II R 66/07) ausgeführt, dass die geltende Verwaltungspraxis weiter fort gilt. Allein eine Erklärung des Antragstellers, ein selbständiges, gewerbliches oder berufliches Tätigwerden zu beabsichtigen, ist nicht ausreichend. Das Finanzamt hat auch unter Beachtung des BFH-Urteils Anträge auf umsatzsteuerliche Erfassung zeitnah und umfassend zu prüfen. Zu den Missbrauchsfällen, in denen die Erteilung einer Steuernummer für umsatzsteuerliche Zwecke abzulehnen ist, zählt der BFH insbesondere die Fälle mit dem offenkundig verfolgten Ziel, den Vorsteuerabzug für zu privaten Zwecken bezogene Leistungen zu Unrecht in Anspruch zu nehmen. Allerdings ist der Missbrauch nicht auf diese Fälle beschränkt. Anlass für das BMF-Schreiben ist, dass der Bundesfinanzhof mit dem Urteil vom 23. September 2009 (II R 66/07) hat entschieden, dass einer natürlichen Person, die durch die Anmeldung eines Gewerbes ernsthaft die Absicht bekundet, unternehmerisch im Sinne des 2 UStG tätig zu werden, außer in Fällen eines offensichtlichen, auf die Umsatzsteuer bezogenen Missbrauchs, auf Antrag eine Steuernummer für Umsatzsteuerzwecke zu erteilen ist. Anlage: BMF-Schreiben vom 1. Juli Zweite Sitzung der Gemeindefinanzkommission Am 8. Juli 2010 traten die Mitglieder der Gemeindefinanzkommission im Bundesministerium der Finanzen zu ihrer zweiten Sitzung zusammen. Sie berieten die Zwischenberichte der von der Kommission eingesetzten Arbeitsgruppen zu den Themen Kommunalsteuern, Standards und Rechtsetzung. Die Kommission fasste Beschlüsse, auf deren Grundlage die Arbeitsgruppen ihre Arbeit fortsetzen und der Kommission zu ihrer dritten und der voraussichtlich letzten Sitzung Bericht erstatten. Auf Grundlage dieser Berichte wird die Gemeindefinanzkommission Empfehlungen zu den behandelten Themenfeldern geben. Die Arbeitsgruppe Kommunalsteuern wurde hierzu beauftragt, für die nächste Sitzung der Kommission ein sog. Prüfmodell als Ersatz für die Gewerbesteuer und das Kommunalmodell auf der Grundlage festgelegter Prüfkriterien zu bewerten und fortzuentwickeln. Mit dem Prüfmodell soll der Ersatz der Gewerbesteuer durch einen kommunalen Zuschlag auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer mit eigenem Hebesatzrecht geprüft werden. Darüber hinaus soll auch geprüft werden, ob Module des Modells der Stiftung Marktwirtschaft berücksichtigt werden können (insbesondere eine Beteiligung der Kommunen am örtlichen Lohnsteueraufkommen). Hinweis: Auf Grund des Datenvolumens werden die Informationen gerne auf Anforderung elektronisch übersandt. Seite 4 von 7

5 7 Referentenentwurf eines Restrukturierungsgesetzes Das Bundesministerium der Justiz und das Bundesministeriums der Finanzen haben am 8. Juli 2010 einen gemeinsamen Referentenentwurf zur Restrukturierung und geordneten Abwicklung von Kreditinstituten, zur Errichtung eines Restrukturierungsfonds für Kreditinstitute und zur Verlängerung der Verjährungsfrist der aktienrechtlichen Organhaftung (Restrukturierungsgesetz) sowie einen Entwurf der maßgeblichen Vorschriften der Restrukturierungsfondsverordnung vorgelegt. In Umsetzung der vom Bundeskabinett am 31. März 2010 verabschiedeten Eckpunkte zur Finanzmarktregulierung enthält der anliegende Gesetzentwurf folgende Elemente: - Gesetz zur Reorganisation von Kreditinstituten (Artikel 1), - Änderung des Kreditwesengesetzes zur Einführung eines aufsichtsrechtlichen Restrukturierungsverfahrens für systemrelevante Kreditinstitute (Artikel 2), - Gesetz zur Errichtung eines Restrukturierungsfonds für Kreditinstitute Bankenabgabe (Artikel 3), - Übertragung der Durchführung der Restrukturierungsmaßnahmen und der Verwaltung des Restrukturierungsfonds auf die Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung (Artikel 4), - Verlängerung der Verjährungsfrist für die Organhaftung bei Aktiengesellschaften, die börsennotiert oder Kreditinstitute sind (Artikel 5), - Begleitregelungen, z.b. im Einkommenssteuergesetz (Artikel 7; Betriebsausgabenabzugsverbot für die Jahresbeiträge zum Restrukturierungsfonds). Wesentlicher Inhalt der geplanten Regelungen im einzelnen: 1. Verfahren zur Sanierung und Reorganisation von Kreditinstituten Das Gesetz zur Reorganisation von Kreditinstituten (KredReorgG-E) sieht mit Sanierungsverfahren und Reorganisationsverfahren ein zweistufiges Verfahren vor, das einen effektiven Rahmen für kollektive Verhandlungslösungen schaffen soll. Das Verfahren wird auf Initiative des Kreditinstituts selbst eingeleitet und dient der eigenverantwortlichen Krisenbewältigung. Auf erster Stufe steht ein Sanierungsverfahren, mit dem Schieflagen durch frühes und entschiedenes Eingreifen auf der Ebene der Geschäftsführung bewältigt werden können. Im Sanierungsverfahren wird eine breite Palette von Handlungsoptionen eröffnet, die bereits heute im Wesentlichen im Kreditwesengesetz (KWG) angelegt sind. Eingriffe in Drittrechte sind in dieser Verfahrensstufe noch nicht vorgesehen. Das auf zweiter Stufe stehende Reorganisationsverfahren orientiert sich grundsätzlich an dem bekannten Insolvenzplanverfahren, enthält aber einige Besonderheiten: Es sieht Elemente zur Verfahrensbeschleunigung wie einen verschlankten Rechtsschutz vor; und es ermöglicht nicht nur Eingriffe in Rechte der Gläubiger, sondern auch eine Einbeziehung der Anteilsinhaber, damit diese einen erfolgversprechenden Reorganisationsplan nicht vereiteln können. Zentrale Figur beider Verfahrensstufen ist der jeweils gerichtlich einzusetzende Berater (Sanierungs- bzw. Reorganisationsberater), der an die Figur des Sonderbeauftragten nach dem KWG sowie des vorläufigen Insolvenzver- Seite 5 von 7

6 walters angelehnt ist. Er trägt die Verantwortung für die Umsetzung des Sanierungs- und des Reorganisationsplans und haftet für Fehlverhalten. Das Sanierungsverfahren steht allen Kreditinstituten zur Verfügung, die sanierungsbedürftig sind. Da das Reorganisationsverfahren Eingriffe in grundrechtlich geschützte Positionen Dritter ermöglicht, ist seine Durchführung nur bei Vorliegen einer besonders schwerwiegenden Krise eines Kreditinstituts, die die Besorgnis erheblicher negativer Auswirkungen auf die Stabilität des Finanzsystems begründet, gerechtfertigt. Daher findet die zweite Stufe nur Anwendung auf Kreditinstitute, bei denen eine Bestandsgefährdung nach 48b Absatz 1 KWG-E vorliegt, die zu einer Systemgefährdung nach 48b Absatz 2 KWG-E beitragen kann. Insgesamt stellen Sanierungs- und Reorganisationsverfahren ein breites Instrumentarium zur Verfügung, von dem je nach den Umständen des Einzelfalls unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit Gebrauch gemacht werden kann. Sind die Beteiligten nicht bereit, aktiv an einer Reorganisation des Kreditinstituts mitzuwirken, oder erscheint ein Vorgehen nach dem KredReorgG-E aus anderen Gründen nicht aussichtsreich, so kann die Bundesanstalt sofort das aufsichtsrechtliche Eingriffsverfahren nach Artikel 2 einleiten. Die Kompetenzen der Bundesanstalt, sonstige bankaufsichtsrechtliche Maßnahmen insbesondere nach dem KWG zu ergreifen, bleiben während des gesamten Verfahrens unberührt. 2. Aufsichtsrechtliche Instrumente zum frühzeitigen Eingreifen und zur Krisenbewältigung Bei den aufsichtsrechtlichen Instrumenten geht es in einem ersten Schritt um eine Stärkung der Krisenprävention und um Anreize für eine frühzeitige eigenverantwortliche Sanierung von Instituten im Vorfeld einer Insolvenz. Der Gesetzentwurf sieht hier zusätzliche Befugnisse für die Finanzdienstleistungsaufsicht vor, die es ihr ermöglichen sollen, frühzeitig Sanierungsschritte der Kreditinstitute zu fordern und durchzusetzen. Die Aufsicht kann einen Sonderbeauftragten einsetzen und ihm flexibel die Aufgaben übertragen, die in der konkreten Situation geeignet und erforderlich sind. In einem zweiten Schritt werden die bestehenden hoheitlichen Handlungsinstrumente zur Restrukturierung und geordneten Abwicklung einer gefährdeten Bank erweitert. Damit wird sichergestellt, dass die Bankenaufsicht jederzeit eingreifen kann, wenn eine Bank in Schwierigkeiten gerät. Zur Abwehr einer Gefahr für die Finanzmarktstabilität erhält die Bankenaufsicht die Möglichkeit, die für die Stabilisierung des betroffenen Instituts erforderlichen Maßnahmen notfalls auch ohne Zustimmung der Betroffenen zu ergreifen. Dies wird insbesondere dann erforderlich sein, wenn die Eigentümer nicht bereit oder inder Lage sind, dem Institut die für die Abwendung einer Gefahr für den Bestand des Instituts erforderlichen Eigen- und Zahlungsmittel zuzuführen. Der vorliegende Entwurf sieht daher vor, dass das Vermögen oder Teile des Vermögens einer systemrelevanten Bank auf eine private Bank oder vorübergehend auf eine staatliche Brückenbank übertragen werden können, wenn das erforderlich ist, um Gefahren für die Finanzmarktstabilität abzuwenden und keine anderen Handlungsmöglichkeiten bestehen. Vorteil einer solchen Übertragung von systemrelevanten Geschäftsteilen auf einen anderen Rechtsträger (Brückenbank) ist, dass Stabilisierungsmaßnahmen sich in der Folge auf die neue Bank konzentrieren können, während die beim Alt-Institut verbleibenden nicht systemrelevanten Teile gegebenenfalls im Rahmen eines herkömmlichen Insolvenzverfahrens abgewickelt werden können. Vergleichbare administrative Handlungsinstrumente sind auch in anderen Staaten vorhanden und sollen nach den derzeitigen Planungen der Seite 6 von 7

7 europäischen Kommission Bestandteil eines EU-Rahmenwerks für das grenzübergreifende Krisenmanagement sein. In diesen Rahmen passen sich die vorgesehenen hoheitlichen Restrukturierungsbefugnisse ein. Für die Fälle, in denen eine Insolvenzeröffnung unvermeidlich ist, sieht der Entwurf zusätzlich Regelungen vor, die die Zusammenarbeit zwischen der Bankenaufsicht auf der einen Seite und Insolvenzverwalter und -gericht auf der anderen Seite verbessern. 3. Errichtung eines Restrukturierungsfonds für Kreditinstitute Es wird ein Restrukturierungsfonds als Sondervermögen des Bundes errichtet, der von der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung (FMSA) verwaltet wird. Die in diesem Fonds angesammelten Mittel stehen zur Finanzierung künftiger Restrukturierungs- und Abwicklungsmaßnahmen bei systemrelevanten Banken bereit. Beitragspflichtig zu diesem Fonds sind alle deutschen Kreditinstitute. Die Beitragsbemessung wird am systemischen Risiko ausgerichtet. Das systemische Risiko ist anhand der Größe eines Kreditinstituts und seiner Vernetzung im Finanzmarkt, insbesondere anhand seiner Verbindlichkeiten zu bestimmen. Die konkrete Ausgestaltung der Abgabe erfolgt durch Rechtsverordnung. 4. Übertragung neuer Aufgaben auf die Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung Mit der Durchführung der Restrukturierungsmaßnahmen und der Verwaltung des Restrukturierungsfonds soll die Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung beauftragt werden. 5. Verlängerung der Verjährungsfrist Für Aktiengesellschaften, die börsennotiert oder Kreditinstitute im Sinne des 1 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes sind, sieht der Entwurf vor, die bislang fünfjährige Verjährungsfrist für die aktienrechtliche Haftung von Organen börsennotierter Aktiengesellschaften und für Kreditinstitute im Sinne des 1 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes für Pflichtverletzungen bei der Geschäftsführung ( 93 Aktiengesetz ) auf zehn Jahre zu verlängern. Dies ermöglicht die Durchsetzung von Ersatzansprüchen auch dann, wenn ihr Bestehen erst spät bekannt wird oder wenn ihre Geltendmachung de facto erst möglich wird, wenn sich die personelle Zusammensetzung der Gesellschaftsorgane geändert hat. Anlage: Referentenentwurf zum Restrukturierungsgesetz und Entwurf der maßgeblichen Vorschriften der Restrukturierungsfondsverordnung Seite 7 von 7

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