Anlage 1. Sächsisches Besoldungsgesetz (Artikel 2 SächsDNeuG) Vorbemerkung

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1 Anlage 1 Sächsisches Besoldungsgesetz (Artikel 2 SächsDNeuG) Vorbemerkung Paragrafen ohne Bezeichnung beziehen sich stets auf das Sächsische Besoldungsgesetz (SächsBesG) in der Fassung des Artikels 2 SächsDNeuG. Die Bezeichnung BBesG bezieht sich soweit nicht anders angegeben auf das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung, die nach 17 Abs. 1 Satz 1 SächsBesG in der bis zum 31. März 2014 geltenden Fassung gilt. Inhaltsverzeichnis 1 Mitteilung der Stufenzuordnung 2 2 Anpassungen im Ämtergefüge Strukturelle Änderungen Überleitung nur durch Einzelakt Bestimmung und Kennzeichnung der Eingangsämter Zusätze zu den Grundamtsbezeichnungen Kennzeichnung von Amtsbezeichnungen die mehreren Besoldungsgruppen zugeordnet sind Topfwirtschaft Wichtige Einzelfälle Anheben des Eingangsamtes im einfachen Dienst Entfall der Verzahnungsämter in den Besoldungsgruppen A 6 und A Flexibilisierung des Stellenobergrenzenrechts 6 3 Familienzuschlag Höhe des Kinderanteils Stufe 1 des Familienzuschlags Haushaltsaufnahme einer Person durch ledige oder ohne Unterhaltsverpflichtung geschiedene Beamte und Richter ( 42 Abs. 1 Satz 2 bis 7) Anspruchskonkurrenz beim Familienzuschlag ( 42 Abs. 5, 6 und 8) 7 4 Zulagen Strukturzulage ( 45) Fliegerzulage ( 47) Zulage für Beamte bei Justizvollzugseinrichtungen und Psychiatrischen Krankenhäusern ( 51) Zulage für die Wahrnehmung befristeter Funktionen ( 54) Zulage zur Förderung der dienstherrenübergreifenden Mobilität ( 55) Neuregelung Ausgleichszulagen Wegfall der allgemeinen Stellenzulage 12 5 Zuschläge Zuschlag zur Personalgewinnung ( 63) Zuschlag bei begrenzter Dienstfähigkeit ( 64) Zuschlag bei Hinausschiebung des Eintritts in den Ruhestand ( 65 ) 14 6 Leistungsorientierte Besoldung Leistungsstufe Leistungsprämie Ausgleichspauschale 16 7 Anwärterbezüge Anwärtergrundbetrag Anrechnungsregelung Kürzung der Anwärterbezüge 17 8 Verjährung 17

2 1 Mitteilung der Stufenzuordnung Wie 27 Abs. 4 und 33 Abs. 3 Satz 1 regelt auch 80 Abs. 8 und 81 Abs. 4, dass den Beamten und Richtern die Entscheidungen zur Stufenzuordnung schriftlich mitzuteilen sind. Beamte und Richter, die am 31. August 2006 in einem Dienstverhältnis zum Freistaat Sachsen standen, erhalten ihre Mitteilung zur Stufenzuordnung vom Landesamt für Steuern und Finanzen (LSF) nach dem Zahltag April Die Bescheide werden maschinell erstellt. Soweit zwischen dem 1. September 2006 und dem 31. Dezember 2013 eine Beurlaubung ohne Dienstbezüge vorlag, wird die Einstufung zeitnah von Amts wegen überprüft. Das Ergebnis der Günstigerprüfung wird den betreffenden Beamten und Richtern durch die Bezügestellen zu einem späteren Zeitpunkt gesondert mitgeteilt. Für Beamte und Richter, die ab 1. September 2006 bis 31. Dezember 2013 neu eingestellt worden sind, müssen die Personal verwaltenden Stellen zunächst den Bezügestellen die entsprechenden Formblätter zur Mitteilung über die Anrechnung/Anerkennung von Zeiten für die Stufenfestsetzung (Formblatt B6) zur Verfügung stellen. Erst danach sowie nach erfolgter Verfahrensumstellung im LSF im Zahltag April 2014 kann die Stufenzuordnung durch die Bezügestellen erfolgen. Für Beamte und Richter, die ab 1. Januar 2014 neu eingestellt worden sind, müssen die Personal verwaltenden Stellen den Bezügestellen ebenfalls die entsprechenden Formblätter zur Mitteilung über die Anrechnung/Anerkennung von Zeiten für die Stufenfestsetzung zur Verfügung stellen. Sobald diese vorliegen, kann unabhängig von der Verfahrensumstellung im LSF die Stufenzuordnung durch die Bezügestellen erfolgen. Der Festsetzungsbescheid nebst Anlagen ist dem Beamten/Richter grundsätzlich über seine Personal verwaltende Stelle gegen Empfangsbestätigung auszuhändigen. Mit Newsletter zum Daten- und Belegverkehr vom 9. Januar 2014 wurden wichtige Informationen zum neuen System der Stufenzuordnung sowie Ausfüllhinweise zum neuen Formblatt B6 bekannt gegeben. 2 Anpassungen im Ämtergefüge 2.1 Strukturelle Änderungen Das neue sächsische Besoldungsrecht enthält neben einer grundsätzlichen redaktionellen Überarbeitung der Amtsbezeichnungen fünf für die Personalpraxis relevante strukturelle Neuregelungen hinsichtlich der Übertragung von Ämtern. 2

3 2.1.1 Überleitung nur durch Einzelakt Anders als die Regelungen einiger anderer Länder, sieht das SächsDNeuG keine gesetzlichen Überleitungen von Ämtern oder Amtsbezeichnungen (sog. strukturelle Überleitungen) vor. Dafür sind folgende Erwägungen maßgeblich: Der Beamte hat ein ihm durch Ernennung oder ernennungsähnlichen Verwaltungsakt übertragenes statusrechtliches Amt inne. Eine Änderung dieser individuellen Rechtsposition soll auch weiterhin nur im Rahmen der allgemeinen statusrechtlichen Regelungen durch eine Regelung im Einzelfall erfolgen. In der Regel sind dies die Ernennung oder die Mitteilung einer neuen Amtsbezeichnung. Für eine Anpassung an eine neue Rechtslage ist damit stets ein Tätigwerden der Personal verwaltenden Stellen notwendig. Der Verzicht auf eine gesetzliche Überleitung sichert zudem die mit einer Änderung eines Amtes verbundenen Informations- und Dokumentationserfordernisse und gewährleistet effektiven Rechtsschutz. Die Neuregelung in 22 Abs. 1 Satz 3 stellt dabei besoldungsrechtlich klar, dass die Zuordnung zur bisherigen Besoldungsgruppe stets erhalten bleibt, bis die jeweilige Einzelmaßnahme erfolgt ist. Soweit aber keine organisatorischen, haushaltsrechtlichen oder in der Person des Beamten liegenden Gründe entgegen stehen, ist davon auszugehen, dass der Beamte aus Fürsorgegründen einen Anspruch auf die Übertragung des neuen Amtes hat. Es ist daher zu empfehlen, die notwendigen Einzelakte zeitnah zum Inkrafttreten einer Gesetzesänderung vorzunehmen Bestimmung und Kennzeichnung der Eingangsämter Die regelmäßigen Eingangsämter sind in 26 Abs. 1 normiert. Die Vorschrift wurde an die Änderungen im Laufbahnrecht angepasst. Alle besonderen Eingangsämter nach Absatz 2 sind in Anlage 1 enthalten und dort durch einen Fußnotenzusatz eindeutig gekennzeichnet. Dabei wurde berücksichtigt, dass innerhalb einer Laufbahn und auch innerhalb eines Laufbahnschwerpunktes unterschiedlich eingestufte Eingangsämter existieren können. Dies ist z. B. in den Fachrichtungen Agrar- und Forstverwaltung, Justiz und Naturwissenschaft und Technik der Fall. Anknüpfungspunkt bilden hier die besonderen Anforderungen im Eingangsamt, die sich aus den besonderen Funktionen dieser Ämter ergeben. Grundsätzlich stehen daher alle bisher im Freistaat Sachsen verwendeten besonderen Eingangsämter unabhängig von den Zusammenfassungen im neuen Laufbahnrecht weiter zur Verfügung. 3

4 2.1.3 Zusätze zu den Grundamtsbezeichnungen Die Regelungen über das Beifügen von Zusätzen zu den Grundamtsbezeichnungen wurden erweitert und flexibilisiert. Zusätze können auf den Dienstherrn oder den Verwaltungsbereich, die Laufbahn, die Fachrichtung oder den Schwerpunkt einer Fachrichtung und die Funktion hinweisen. Dazu steht unter Ziffer II. der Anlage 1 zum SächsBesG künftig ein Katalog von Zusätzen zur Verfügung, der alle bislang verwendeten Zusätze enthält. Die Verwendung der Zusätze ist nicht mehr streng je Besoldungsgruppe und Dienstherr reglementiert. Die Ernennungsbehörden können im Einzelfall einen sachgerechten Zusatz aus diesem Katalog wählen und sind dabei nur an die o. g. Kriterien gebunden. Die Grundamtsbezeichnungen Rat, Oberrat, Direktor und Leitender Direktor dürfen weiterhin nur in Verbindung mit einem Zusatz verliehen werden Kennzeichnung von Amtsbezeichnungen die mehreren Besoldungsgruppen zugeordnet sind Die Sächsischen Besoldungsordnungen A und B enthalten eine Reihe von Amtsbezeichnungen die mehreren Besoldungsgruppen zugewiesen sind. Bei Ernennung in ein solches Amt, ist eine ergänzende Regelung notwendig, mit der die Besoldungsgruppe des übertragenen Amtes bestimmt wird. Die betroffenen Ämter sind durch einen entsprechenden Fußnotenhinweis eindeutig gekennzeichnet. Die Konkretisierung kann durch Aufnahme der Besoldungsgruppe in die Ernennungsurkunde oder durch einen ergänzenden Verwaltungsakt erfolgen. Die Planstelleneinweisung kann ein solcher konkretisierender Verwaltungsakt sein. Empfohlen wird seitens des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen die Aufnahme der Besoldungsgruppe in die Ernennungsurkunde Topfwirtschaft Die Regelung zum Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung in 21 wurde um die Klarstellung ergänzt, dass eine Zuordnung von Funktionen der Beamten zu mehreren Ämtern zulässig ist. Die Regelung zu den Befördungsämtern in 26 Abs. 1 wurde ebenfalls entsprechend angepasst. Damit wurde die bewährte Praxis einer gebündelten Dienstpostenbewertung einfachgesetzlich normiert. Dies stellt jedoch lediglich klar, dass die Einrichtung gebündelter Dienstposten grundsätzlich zulässig ist. Eine Dienstpostenbündelung steht weiter in einem Zielkonflikt mit dem (hergebrachten) Grundsatz 4

5 der funktionsgerechten Besoldung und bedarf damit weiterhin einer sachlichen Rechtfertigung. Hinsichtlich der Richterfunktionen ist die Einrichtung gebündelter Dienstposten angesichts der verfassungsrechtlichen Sonderstellung dieses Personenkreises weiter ausgeschlossen. 2.2 Wichtige Einzelfälle Anheben des Eingangsamtes im einfachen Dienst Das Eingangsamt für die erste Einstiegsebene aller Laufbahnen der Laufbahngruppe 1 wird von Besoldungsgruppe A 2 nach Besoldungsgruppe A 4 angehoben. Funktionen mit einfachen Aufgaben, die ausschließlich den Besoldungsgruppen A 2 und A 3 zuzuordnen wären, kommen in der Praxis nicht mehr vor. Unterhalb der Besoldungsgruppe A 4 war lediglich im Geschäftsbereich des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa noch das Amt des Justizoberwachtmeisters in Besoldungsgruppe A 3 in Verwendung. Auch hier wurde jedoch ein Zuwachs höherwertiger Aufgaben bei den jeweiligen konkreten Funktionen festgestellt, sodass das Eingangsamt generell nach Besoldungsgruppe A 4 angehoben werden konnte. Alle Ämter der Besoldungsgruppen A 2 und A 3 sind daher entfallen. Beamte, die sich noch in Ämtern der Besoldungsgruppe A 2 oder A 3 befinden, müssen in die neuen Ämter ernannt werden, um den Wechsel in die Besoldungsgruppe A 4 vollziehen zu können ( 8 Abs. 1 Nr. 3 BeamtStG). Auf die Ausführungen unter wird hingewiesen Entfall der Verzahnungsämter in den Besoldungsgruppen A 6 und A 13 Die Amtsbezeichnungen Oberamtsmeister und Oberamtsrat werden aufgrund der Neuregelungen im Laufbahnrecht entfallen. Beim Wechsel von einem Amt der Besoldungsgruppe A 6 in ein Amt der Besoldungsgruppe A 7 und von einem Amt der Besoldungsgruppe A 13 in ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 ist künftig kein Aufstieg nach 28 SächsBG mehr notwendig. Die Ämter können unter den besonderen Voraussetzungen des 26 Abs. 2 SächsBG grundsätzlich unabhängig vom Eingangsamt im Wege der Beförderung erreicht werden, sodass für diese Verzahnungsämter kein Bedarf mehr besteht. In die Sächsische Besoldungsordnung wurden nur die Ämter der bisherigen Laufbahnen der höheren Laufbahngruppe übernommen. Für Beamte, die derzeit das Amt Oberamtsmeister oder Oberamtsrat bekleiden, muss die neue Amtsbezeichnung übertragen werden. Eine Ernennung ist dafür mangels einer 5

6 Verpflichtung aus 8 BeamtStG oder 10 SächsBG grundsätzlich nicht erforderlich, wird aber vom Sächsischen Staatsministerium der Finanzen empfohlen, um den Beamten die Bezeichnung des höherwertigen Amtes auch in einem entsprechend substanziellen Rahmen zu übertragen. In jedem Fall sind die betroffenen Beamten schriftlich zu informieren. Eine Besonderheit ergibt sich für den Polizeibereich. Hier wurden die Ämter Erster Kriminalhauptkommissar und Erster Polizeihauptkommissar beibehalten, da diese besondere Dienstposten innerhalb der polizeilichen Organisationsstrukturen kennzeichnen und die Amtsbezeichnungen bundesweit ihre Entsprechungen in den verschiedenen Polizeidienstgraden finden. 2.3 Flexibilisierung des Stellenobergrenzenrechts 26 Abs. 2 sieht eine Öffnung des für die Ausbringung von Stellen für Beförderungsämter maßgeblichen Stellenobergrenzenrechts für den staatlichen Bereich vor. Die gesetzlich geregelten sog. allgemeinen (subsidiär geltenden) Stellenobergrenzen beziehen sich unter Berücksichtigung der Reduzierung der bisherigen vier Laufbahngruppen auf zwei Laufbahngruppen nur noch auf die jeweiligen Spitzenämter dieser Laufbahngruppen. Die Festlegung sog. besonderer Stellenobergrenzen für bestimmte Laufbahn- oder Funktionsgruppen bleibt dem Verordnungsgeber vorbehalten (vgl. 26 Abs. 4) und wird sich ebenfalls auf die jeweiligen Spitzenämter beschränken. Gemeinden und Landkreise sowie sonstige der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehende Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sind weiterhin von der Geltung des Stellenobergrenzenrechts ausgenommen. 3 Familienzuschlag 3.1 Höhe des Kinderanteils Der Kinderanteil im Familienzuschlag wird rückwirkend ab 1. Januar 2014 um 30 EUR monatlich pro Kind erhöht ( 18 Abs. 4 i. V. m. Anlage 6 zum SächsBesG in der bis zum 31. März 2014 geltenden Fassung bzw. 41 i. V. m. Anlage 6 zum SächsBesG). Der Erhöhungsbetrag wird wie der Familienzuschlag insgesamt bei Teilzeitbeschäftigung entsprechend gekürzt. Voraussichtlich mit den Bezügen für den Monat April 2014 soll der höhere Kinderanteil im Familienzuschlag (rückwirkend ab 1. Januar 2014) ausgezahlt werden. 6

7 3.2 Stufe 1 des Familienzuschlags Haushaltsaufnahme einer Person durch ledige oder ohne Unterhaltsverpflichtung geschiedene Beamte und Richter ( 42 Abs. 1 Satz 2 bis 7) Die Gewährung des Familienzuschlags der Stufe 1 an entsprechende Beamte und Richter, die eine Person in ihre Wohnung aufgenommen haben, weil sie sittlich dazu verpflichtet sind oder aus beruflichen Gründen ihrer Hilfe bedürfen, ist entfallen ( 42 Abs. 1 Satz 2). Diese Beamten und Richter erhalten gemäß 88 den Familienzuschlag der Stufe 1 weitergezahlt, solange die bisherigen Anspruchsvoraussetzungen vorliegen, längstens bis zum 31. Dezember Bei der Haushaltsaufnahme eines Kindes, für das Anspruch auf Kindergeld besteht, ist die Höhe der für den Unterhalt des Kindes zur Verfügung stehenden Mittel (sog. Eigenmittel) gemäß 42 Abs. 1 Satz 4 nicht mehr maßgebend. Das heißt, dass bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen der Familienzuschlag der Stufe 1 unabhängig von der Höhe der Eigenmittel des Kindes gewährt wird Anspruchskonkurrenz beim Familienzuschlag ( 42 Abs. 5, 6 und 8) Bisher war die Tätigkeit bei zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtungen sowie bei sonstigen Arbeitgebern, die einen Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes oder einen Tarifvertrag wesentlich gleichen Inhalts anwenden und an denen die öffentliche Hand durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen beteiligt ist, dem öffentlichen Dienst im Sinne des Familienzuschlags gleichgestellt. War der Ehegatte/Lebenspartner des Beamten oder Richters bzw. der andere Elternteil eines Kindes bei einem solchen Arbeitgeber beschäftigt, erhielt der Beamte oder Richter den Verheiratetenanteil nur zur Hälfte bzw. erhielt der Beamte oder Richter den Kinderanteil nur dann, wenn er auch das Kindergeld für dieses Kind bezogen hat. Diese Regelung ist zur Reduzierung des Vollzugsaufwandes entfallen. Das bedeutet, dass Besoldungsempfänger ab 1. April 2014 Anspruch auf den vollen Betrag der Stufe 1 haben und den Kinderanteil unabhängig vom tatsächlichen Bezug des Kindergeldes erhalten, wenn ihr Ehegatte/Lebenspartner oder der andere Elternteil des Kindes bei einem solchen Arbeitgeber beschäftigt ist. Neu aufgenommen wurde eine Regelung ( 42 Abs. 6 Satz 3), nach der der Anspruch auf den Kinderanteil für ein Kind nicht mehr besteht, wenn einer anderen Person, die im öffentlichen Dienst steht, aufgrund eines Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst eine Abfindung für kinderbezogene Entgeltbestandteile für dieses Kind gewährt worden ist. 7

8 4 Zulagen 4.1 Strukturzulage ( 45) Neu eingeführt wurde rückwirkend ab 1. Januar 2014 die Gewährung einer Strukturzulage an Beamte der Laufbahngruppe 1 (bzw. des einfachen und mittleren Dienstes) in den Ämtern der Besoldungsgruppen A 2 bis A 9. Die Höhe der Zulage ergibt sich aus Anlage 7 zum SächsBesG und beträgt 33,90 EUR (bei Teilzeitbeschäftigung entsprechend gekürzt). Im Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 31. März 2014 findet 17r SächsBesG in der bis zum 31. März 2014 geltenden Fassung Anwendung. Nach der gesetzlichen Regelung ist die Zulage weder ruhegehaltfähig ausgestaltet noch nimmt diese an linearen Besoldungsanpassungen teil. Voraussichtlich mit den Bezügen für den Monat April 2014 soll die Strukturzulage (rückwirkend ab 1. Januar 2014) ausgezahlt werden. 4.2 Fliegerzulage ( 47) Die bisherige Zulage für Beamte als fliegendes Personal nach Vbm. Nr. 6 zur BBesO A und B wird mit der Erschwerniszulage für Polizeivollzugsbeamte nach 16 SächsEZulVO zusammengeführt und als nicht ruhegehaltfähige Stellenzulage ausgestaltet. Beamte, die ab 1. April 2014 erstmals zulageberechtigt verwendet werden, erhalten für die Dauer der jeweiligen Verwendung eine Zulage entsprechend der in Anlage 7 zum SächsBesG vorgesehenen Höhe. Eine (an zusätzliche Voraussetzungen geknüpfte und auf fünf Jahre befristete) Weitergewährung der Zulage bei Beendigung der zulageberechtigenden Verwendung wie im bisherigen Recht erfolgt nicht; die Gewährung einer Ausgleichszulage nach Maßgabe von 56 Abs. 2 bleibt davon unberührt. Beamte, denen am 31. März 2014 eine Zulage nach Vbm. Nr. 6 zur BBesO A und B zugestanden hat, unterliegen der Übergangsregelung des 84. Demnach richtet sich die Zulagenzahlung während der zulageberechtigenden Verwendung zwar ebenfalls nach 47, in Bezug auf die Weitergewährung der Zulage bei Beendigung der zulageberechtigenden Verwendung sowie die Ruhegehaltfähigkeit sind jedoch die bisherigen Vorschriften der Vbm. Nr. 6 Abs. 2 bis 4 zur BBesO A und B bis zum 31. Dezember 2019 weiter anzuwenden. Mithin gehört die Stellenzulage für Beamte, die bis zum 31. Dezember 2019 in den Ruhestand treten, im bisherigen Umfang zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen und wirkt somit für den gesamten Zeitraum des Ruhestands versorgungserhöhend. Eine Weitergewährung der Stellenzulage bei Beendigung der zulageberechtigenden Verwendung endet mit Ablauf des 31. Dezember

9 4.3 Zulage für Beamte bei Justizvollzugseinrichtungen und Psychiatrischen Krankenhäusern ( 51) Die bisher in Vbm. Nr. 12 zur BBesO A und B vorgesehene Stellenzulage für Beamte bei Justizvollzugseinrichtungen und Psychiatrischen Krankenhäusern wird mit Anpassungen an die Gegebenheiten des sächsischen Justizvollzugs fortgeführt. In 51 Abs. 2 wird die bisher eigenständige, jedoch nur im Bereich der Justizvollzugsanstalten bzw. Psychiatrischen Krankenhäusern zur Anwendung kommende Erschwerniszulage für Beamte des Krankenpflegedienstes nach 14 SächsEZulVO in die Stellenzulage integriert und der Zahlbetrag nach Anlage 7 entsprechend erhöht. Eine weitere Sonderregelung wird in 51 Abs. 3 getroffen. Demnach wird die sog. Gitterzulage für die Dauer einer vorübergehenden nicht zulageberechtigenden Verwendung (z. B. bei Abordnungen in den Bereich außerhalb einer Justizvollzugsanstalt) weitergewährt. Die Änderungen führen nicht zu einer Schlechterstellung der davon betroffenen Beamten, sodass Übergangsregelungen zu 51 nicht erforderlich sind. 4.4 Zulage für die Wahrnehmung befristeter Funktionen ( 54) Während die bisherige Zulage für die Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes (sog. Verwendungszulage nach 46 BBesG) nicht fortgeführt wird, bleibt die Zulage für die Wahrnehmung befristeter Funktionen (bisher 45 BBesG) in modifizierter Form erhalten. Künftig kann ab dem vierten Monat (bisher: siebenter Monat) der ununterbrochenen Wahrnehmung einer herausgehobenen Funktion, die befristet übertragen wurde oder üblicherweise nur befristet übertragen wird (vgl. hierzu 54 Abs. 2), eine solche (nicht ruhegehaltfähige) Zulage gewährt werden. Die Zulage ist auf den Zeitraum von zwei Jahren zu befristen und kann für die Wahrnehmung ein- und derselben herausgehobenen Funktion höchstens zweimal für den Zeitraum von jeweils wiederum zwei Jahren verlängert werden. Die maximale Bezugsdauer der Zulage beträgt somit sechs Jahre je Funktion; auf die Sonderregelungen zur Fristberechnung bei vorübergehender Unterbrechung der Funktionsausübung in 54 Abs. 1 Satz 4 und 5 wird hingewiesen. Die Höhe der Zulage ergibt sich grundsätzlich aus der Differenz zwischen dem Grundgehalt aus dem Statusamt des Beamten und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe, der die übertragene Funktion zugeordnet ist, höchstens jedoch der dritten folgenden Besoldungsgruppe. Mit dem Statusamt des Beamten oder dem der übertragenen Funktion entsprechenden Amt verbundene Amtszulagen sind in die Ermittlung des Differenzbetrages einzubeziehen. Die Entscheidung über die Zulagengewährung obliegt der jeweiligen obersten Dienstbehörde; eine Beteiligung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen erfolgt nicht. Die Entscheidung über die Zulagengewährung ist binnen eines Jahres nach (erstmaliger) Funktionsübertragung zu treffen, wobei eine rückwirkende Gewährung für bis zu sechs 9

10 Monate zulässig ist. Bei Entscheidung innerhalb eines halben Jahres nach Funktionsübertragung ist es somit möglich, die zunächst zu erfüllende viermonatige Wartefrist nachträglich zu kompensieren. Bei Wegfall der Zulage besteht kein Anspruch auf Gewährung einer Ausgleichszulage (vgl. 56 Abs. 1 Satz 5). Beamte, denen am 31. März 2014 eine Zulage nach 45 oder 46 BBesG gewährt wird, erhalten diese nach der Übergangsvorschrift des 85 Abs. 2 bis zum Ablauf des jeweiligen Bewilligungszeitraums zu den bisherigen Konditionen weiter, sofern ihnen nicht zuvor eine neue Zulage nach 54 gewährt wird. 4.5 Zulage zur Förderung der dienstherrenübergreifenden Mobilität ( 55) Sofern Beamte oder Richter, die dem Geltungsbereich des Sächsischen Besoldungsgesetzes unterliegen, zu einem anderen Dienstherrn des Bundes oder eines anderen Landes abgeordnet werden, richtet sich deren Besoldung grundsätzlich weiterhin nach sächsischem Recht (vgl. 14 Abs. 4 Satz 2 BeamtStG). Auf der Grundlage von 55 werden in diesen Fällen Amts- und Stellenzulagen, die beim aufnehmenden Dienstherrn, jedoch nicht oder nur in geringerer Höhe im Freistaat Sachsen vorgesehen sind, nach dem Recht des aufnehmenden Dienstherrn gewährt, sofern hierzu eine Personalkostenerstattung erfolgt. Der Abschluss einer abweichenden Vereinbarung i. S. v. 14 Abs. 4 Satz 2 BeamtStG ist dafür nicht erforderlich. Die Zulagengewährung endet mit dem Auslaufen der Abordnung; Anspruch auf Gewährung einer Ausgleichszulage besteht nicht. Einzelheiten zum Verfahren zur Feststellung des Zulagenanspruchs dem Grunde und der Höhe nach wird das LSF zu einem späteren Zeitpunkt bekanntgeben. 4.6 Neuregelung Ausgleichszulagen Das System der Ausgleichszulagen bei Verringerung der Dienstbezüge wird neu geregelt. Hierbei wird zwischen Versetzungen oder sonstigen Verwendungswechseln innerhalb des Geltungsbereichs des Sächsischen Besoldungsgesetzes ( 56), Dienstherrenwechseln ( 57) und Versetzungen infolge der landesübergreifenden Errichtung von Behörden ( 58) unterschieden. 56 sieht wie bisher die Gewährung einer rechtsstandswahrenden Ausgleichszulage vor, wenn sich die ausgleichsfähigen Dienstbezüge (Grundgehalt, Amts- und Stellenzulagen sowie Überleitungs- und Ausgleichszulagen) aufgrund der Übertragung eines anderen Amtes oder einer anderen Funktion im Geltungsbereich des Sächsischen Besoldungsgesetzes aus dienstlichen Gründen verringern. In der Gesetzesbegründung zu 56 Abs. 1 werden einige dienstliche Gründe beispielhaft aufgezählt. Sie liegen letztlich immer dann vor, wenn die 10

11 Ursache der betreffenden Maßnahme der Sphäre des Dienstherrn zuzurechnen ist. Neu geregelt wurde die Gewährung einer Ausgleichszulage für weggefallene Stellenzulagen. Voraussetzung ist nunmehr, dass die Stellenzulage zuvor innerhalb eines Zeitraums von sieben Jahren mindestens fünf Jahre bezogen wurde. Kürzere Unterbrechungen der zulageberechtigenden Verwendung (aus privaten oder dienstlichen Gründen) sind anders als nach bisheriger Rechtslage künftig mithin unschädlich. Die Ausgleichszulage wird in diesen Fällen auf den am Tag vor dem Wegfall zustehenden Betrag der Stellenzulage festgesetzt und grundsätzlich in fünf Jahresschritten linear abgebaut (20 Prozent pro Jahr). Zusätzlich ist eine Minderung der für Stellenzulagen gewährten Ausgleichszulagen bei Beförderungen oder Gewährung anderer/neuer Stellenzulagen vorzunehmen. Nach 57 kann bei einer Verringerung der ausgleichsfähigen Dienstbezüge (Grundgehalt, Amts- und Stellenzulagen, Familienzuschlag sowie ggf. Sonderzahlung oder vergleichbare Leistung) infolge einer Versetzung in den Geltungsbereich des Sächsischen Besoldungsgesetzes eine besitzstandswahrende Ausgleichszulage gewährt werden, wenn für die Gewinnung ein dringendes dienstliches Bedürfnis besteht. Letzteres liegt insbesondere vor, wenn ein Dienstposten nicht auch mit einem bereits im Geltungsbereich des Sächsischen Besoldungsgesetzes tätigen Beamten adäquat besetzt werden kann. Die Ausgleichszulage wird auf den sich zum Zeitpunkt des Wechsels ergebenden Differenzbetrag der ausgleichsfähigen Dienstbezüge statisch festgesetzt und bei Besoldungsanpassungen um 50 Prozent und sonstigen Erhöhungen der ausgleichsfähigen Dienstbezüge um 100 Prozent des Steigerungsbetrags der ausgleichsfähigen Dienstbezüge gemindert. Die Entscheidung über die Zulagengewährung obliegt der jeweiligen obersten Dienstbehörde; eine Beteiligung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen erfolgt nicht. 58 enthält eine Spezialregelung für Versetzungen in den Geltungsbereich des Sächsischen Besoldungsgesetzes im Zusammenhang mit einer landesübergreifenden gemeinsamen Errichtung von Behörden. Diese orientiert sich grundsätzlich an der allgemeinen Vorschrift des 57. Zur statusrechtlichen Absicherung dieser ggf. gegen den Willen der betroffenen Beamten vorzunehmenden Personalmaßnahmen wird eine abweichende Definition der ausgleichsfähigen Dienstbezüge getroffen. Ausgleichszulagen nach 13 BBesG, die am 31. März 2014 zugestanden haben, werden entsprechend der Übergangsvorschrift des 85 Abs. 1 in gleicher Höhe als Ausgleichszulage nach 56 weitergewährt. Sofern diese für eine weggefallene Stellenzulage gewährt wird, gilt der am 1. April 2014 zustehende Betrag als Ausgangsbetrag für die nach 11

12 neuem Recht vorzunehmende weitere Abschmelzung der Ausgleichszulage (um grundsätzlich 20 Prozent pro Jahr, s. o.). 4.7 Wegfall der allgemeinen Stellenzulage Die bisher in Vbm. Nr. 27 zur BBesO A und B geregelte Stellenzulage ist im Rahmen der Dienstrechtsreform entfallen. Gleichwohl wurde die allgemeine Stellenzulage in die Grundgehaltssätze der jeweils betroffenen Besoldungsgruppen eingebaut. Sofern eine Überschneidung der Beträge erfolgte (vgl. Vbm. Nr. 27 Abs. 1 Buchst. a Doppelbuchst. bb und Buchst. b BBesO A und B betrifft die BesGr. A 9 und A 10), wurde der höhere Betrag bei den Grundgehaltssätzen berücksichtigt. 5 Zuschläge 5.1 Zuschlag zur Personalgewinnung ( 63) Die bisherige Regelung des 72 BBesG über Sonderzuschläge zur Sicherung der Funktions- und Wettbewerbsfähigkeit des öffentlichen Dienstes wurde im Rahmen der Dienstrechtsreform erweitert. Ziel ist es, die Gewinnung von qualifizierten Fachkräften bei Bewerbermangelsituationen mit der Gewährung eines nicht ruhegehaltfähigen Zuschlags zu unterstützen. Zuständig für die Entscheidung bezüglich der Gewährung eines Zuschlags ist die oberste Dienstbehörde. Dem Sächsischen Staatsministerium der Finanzen obliegt für die Beamten der Besoldungsordnung A und der Besoldungsgruppe W 1 sowie für Richter und Beamte bei der erstmaligen Ernennung in ein Amt der Besoldungsgruppe R 1 ein Einvernehmensvorbehalt. Zur Personalgewinnung kann ein Zuschlag an Beamte der Besoldungsordnung A, der Besoldungsgruppen B 1 bis B 3 und W 1 sowie an Richter und Beamte bei der erstmaligen Ernennung in ein Amt der Besoldungsgruppe R 1 gewährt werden. Aber auch um die Abwanderung eines Beamten (außer für Beamte und Richter der Besoldungsgruppe R 1) zu verhindern, kann der Zuschlag gezahlt werden, wobei das Einstellungsangebot eines anderen Arbeitgebers oder Dienstherrn in Schriftform vorzulegen ist. Neben einer Ausgleichzulage nach 57 oder 58 wird ein Zuschlag nicht gewährt. Derzeit ist die Gewährung eines Personalgewinnungszuschlags an den oben benannten Personenkreis unter den in 63 Abs. 4 bei der Entscheidung zu berücksichtigenden Kriterien möglich. Allerdings ist für die Sächsische Staatsregierung vorgesehen, dass sie diesen Personenkreis entsprechend der Verordnungsermächtigung in 63 Abs. 1 Satz 5 auf bestimmte Laufbahnen, fachliche Schwerpunkte, Studiengänge oder anerkannte Ausbildungsberufe begrenzen kann. 12

13 Nach 63 Abs. 2 beträgt die Höhe des Zuschlags monatlich bis zu 10 Prozent des Grundgehalts der Anfangsstufe der Besoldungsgruppe des Beamten oder Richters. Allerdings dürfen der Zuschlag und das Grundgehalt das Endgrundgehalt nicht übersteigen. Für Beamte der Besoldungsgruppe W 1 bezieht sich der Prozentsatz auf das Grundgehalt der Stufe 1. Die Gewährung ist für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren möglich, wobei eine einmalig erneute Gewährung für maximal weitere fünf Jahre (außer für Beamte und Richter der Besoldungsgruppe R 1) möglich ist. Für Beamte der Besoldungsordnung A und der Besoldungsgruppe W 1 kann der Zuschlag auch rückwirkend für höchstens drei Monate gezahlt werden. Im Rahmen dieser Entscheidung ist festzulegen, ob der Zuschlag an linearen Besoldungsanpassungen teilnimmt. Für Beamte der Besoldungsordnung A, die ein Endgrundgehalt beziehen, und der Besoldungsgruppen B 1 bis B 3 wird in 63 Abs. 3 eine zu 63 Abs. 2 abweichende Regelung zur Höhe und Gewährung des Zuschlags festgelegt. Demnach ist der Zuschlag als Einmalzahlung in einer Höhe von bis zu 120 Prozent des Grundgehalts der Besoldungsgruppe ausgestaltet. Für den Fall, dass der Beamte innerhalb eines Jahres nach der Entscheidung über die Gewährung des Zuschlags den Dienstposten wechselt oder aus dem Dienst ausscheidet, ist der als Einmalzahlung gewährte Zuschlag anteilig zurückzuzahlen. Die bei der Ermessensentscheidung über die Gewährung, Höhe und den Gewährungszeitraum des Zuschlags zu berücksichtigenden Belange sind in 63 Abs. 4 aufgezählt. Die Aufzählung ist nicht abschließend und beinhaltet nur die wesentlichen zu berücksichtigenden entscheidungserheblichen Gesichtspunkte. Vor dem Hintergrund, dass die Gewährung des Zuschlags auf Ausnahmefälle begrenzt ist und in Bewerbermangelsituationen zur Anwendung gelangen soll, bedarf es einer besonderen intensiven Prüfung dieser Gesichtspunkte. Der Ausnahmecharakter wird dadurch bestärkt, dass der Zuschlag nur im Rahmen besonderer haushaltsrechtlichen Regelungen gewährt werden kann. Im Wege der Haushaltsaufstellung hat die zuständige Stelle die Haushaltsmittel anhand der prognostizierten Personalgewinnungsprobleme in den Sammelkapiteln bei dem (neuen) Festtitel zu veranschlagen und im weiteren Verfahren zu verhandeln (vgl. Schreiben des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen vom 6. November 2013, Az. 21- H 1105/86/2-2013/206857). 13

14 5.2 Zuschlag bei begrenzter Dienstfähigkeit ( 64) Bisher waren die Regelungen zu diesem Zuschlag in der Sächsischen Dienstbezügezuschlagsverordnung verortet. Die Regelungen wurden in modifizierter Form aus Deregulierungsgründen in den Gesetzestext aufgenommen. So ist die Anspruchsvoraussetzung überarbeitet worden. Eine Verminderung der bisherigen Arbeitszeit im Wege der begrenzten Dienstfähigkeit um mindestens 20 Prozent ist künftig nicht mehr erforderlich. Eine Begrenzung der Besoldung des begrenzt Dienstfähigen wird dadurch erreicht, dass die ihm zustehende Besoldung nicht die eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Beamten übersteigen darf. Auch der Sockelbetrag wurde von 200 EUR auf 240 EUR angehoben. Die prozentuale Höhe des Zuschlags hingegen bleibt unverändert. 5.3 Zuschlag bei Hinausschiebung des Eintritts in den Ruhestand ( 65 ) Zur Entzerrung der ungünstigen Altersstruktur im höheren Justizdienst wurde als flankierende Maßnahme eine zeitlich befristete Regelung über die Gewährung eines nicht ruhegehaltfähigen Zuschlags getroffen. Demnach erhalten Richter und Staatsanwälte in den Jahrgängen 1962 bis 1964 einen Zuschlag, wenn deren Eintritt in den Ruhestand hinausgeschoben wird (vgl. 5 Abs. 2 Satz 2 und 53 Satz 1 SächsRiG). Der Zuschlag kommt allerdings nur zum Tragen, wenn aus dem laufenden Richter- und Beamtenverhältnis keine Versorgungsbezüge gewährt werden und der Höchstruhegehaltssatz erreicht ist. Die Höhe des Zuschlags beträgt 10 Prozent der maßgeblichen Dienstbezüge und Amtszulagen. 6 Leistungsorientierte Besoldung Zur Betonung des Leistungsprinzips des neuen sächsischen Besoldungsrechts wurden die Regelungen zur Gewährung von Leistungsstufen und Leistungsprämien fortgeführt und weiterentwickelt. So wurden die Kriterien für die Vergabe einer Leistungsprämie oder Leistungsstufe überarbeitet. Voraussetzungen, berechtigter Personenkreis, Höchstbetrag, Prämienanzahl, Auszahlungsmodalitäten und Vergabequote wurden an die Erfordernisse einer leistungsgerechten öffentlichen Verwaltung angepasst, um eine flexible Handhabung dieser Leistungselemente zu ermöglichen. 14

15 Darüber hinaus wurde mit der Ausgleichspauschale an Richter und Staatsanwälte ein neues Instrument geschaffen. Aufgrund ihrer verfassungsrechtlichen Sonderstellung (Art. 97 GG) können diese nicht an einer an Leistungskriterien orientierten Besoldung teilnehmen. Damit Richter und Staatsanwälte dennoch an den für die Leistungsbezahlung zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln partizipieren können, wurde eine pauschalierte Berechnung und der anteilig entfallende Betrag als Zuschlag geregelt. Auf die Informationsveranstaltung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen am 12. Juli 2013 und die in diesem Zusammenhang übermittelten Materialien wird ergänzend Bezug genommen. 6.1 Leistungsstufe Für eine dauerhaft herausragende Leistung besteht auch weiterhin die Möglichkeit an Beamte der Besoldungsordnung A eine Leistungsstufe zu gewähren ( 67 Abs. 1 Satz 1). Im Hinblick auf das neue Stufenzuordnungssystem anhand beruflicher Erfahrungszeiten wird nunmehr das Grundgehalt der nächsthöheren Stufe (und nicht die Stufe selbst) vorweg gewährt. Die Leistungsstufe entfaltet keine dauerhafte Wirkung auf die Stufenlaufzeiten und hat keinen Einfluss auf das weitere regelmäßige Aufsteigen in den Stufen des Grundgehalts. Die Leistungsstufe zählt nunmehr zu den sonstigen Bezügen (vgl. 2 Abs. 2) und unterliegt somit nicht mehr der Kürzung der Besoldung nach Leistungsprämie Ebenfalls weiterhin vorgesehen, ist die Gewährung einer Leistungsprämie für besondere Leistungen ( 68 Abs. 1 Satz 1). Die Vergabemöglichkeiten bei einer Leistungsprämie sind im Rahmen der Dienstrechtsreform deutlich flexibilisiert wurden. Die Anpassungen/Änderungen stellen sich wie folgt dar: Bisheriger Stand: Voraussetzungen: Herausragende Einzelleistungen Personenkreis: Beamte der Besoldungsordnung A Vergabequote: An bis zu 15 Prozent zzgl. der sog. Transferklausel SächsBesG-neu: Besondere Leistungen Beamte der Besoldungsordnung A und B, soweit gesetzlich nicht ausgenommen Keine Vergabequote (Begrenzung erfolgt nur noch durch Haushaltsbudget) 15

16 Höchstbetrag: Anfangsgrundgehalt (unterliegt Teilzeitkürzung) Endgrundgehalt (keine Teilzeitkürzung) Prämienanzahl: Einmal jährlich Mehrere Prämien möglich, sofern neuer Sachgrund Auszahlung: Als Einmalbetrag Als Einmalbetrag oder in bis zu maximal 12 Monatsbeträgen Im Hinblick auf die Änderung bei der Vergabequote sind gesonderte Regelungen zur Leistungsprämie an eine Gruppe von Beschäftigten (sog. Teamprämie) nicht mehr erforderlich. Gleichwohl besteht nach wie vor die Möglichkeit der Vergabe von (einzelnen) Leistungsprämien an eine Gruppe. Dadurch kann das Gemeinschafts- und Zugehörigkeitsgefühl der Arbeitseinheit gestärkt werden. Bei der Vergabe von Leistungsprämien an eine Gruppe kann jedes Gruppenmitglied eine Leistungsprämie nach den individuellen Gegebenheiten erhalten. 6.3 Ausgleichspauschale Neu eingeführt wurde eine Ausgleichspauschale an Richter und Staatsanwälte, welche mit den Dienstbezügen für den Monat September eines jeden Jahres gewährt wird ( 68 Abs. 3 Satz 1). Anders als bei der Gewährung einer Leistungsprämie bemisst sich die Ausgleichspauschale nicht nach einer konkreten Leistung, sondern wird entsprechend der in 68 Abs. 3 Satz 2 festgelegten Berechnungsmethode ermittelt. Von der Gewährung der Ausgleichspauschale ist der in 68 Abs. 3 Satz 3 genannte Personenkreis ausgenommen. 7 Anwärterbezüge 7.1 Anwärtergrundbetrag Neben der Besoldungsanpassung für die Jahre 2013 und 2014 wird der Anwärtergrundbetrag ab 1. Januar 2015 um weitere 40 EUR monatlich erhöht ( 72 Abs. 1 i. V. m. Anlage 9 zum SächsBesG). 7.2 Anrechnungsregelung Die Anrechnung von Vergütung oder Entgelt aus einer Nebentätigkeit bzw. aus einer Tätigkeit im Rahmen der Ausbildungsrichtlinien auf die Anwärterbezüge wurde neu geregelt ( 74). Die Anrechnung erfolgt nunmehr einheitlich um den Betrag, um den die Vergütung oder das Entgelt die Anwärterbezüge übersteigen. Ein sog. Mindestbelassungsbetrag ist nicht mehr vorgesehen. Erhält z. B. ein lediger Rechtsreferendar ein Entgelt aus einer Nebentätigkeit oder aus einer Tätigkeit im Rahmen seines Vorbereitungsdienstes (Rechtsanwalt- oder Wahlstation) in Höhe von 2.577,70 EUR monatlich, so reduzieren sich 16

17 die Anwärterbezüge auf Null (2.577,70 EUR abzügl. Anwärterbezüge 1.288,85 EUR = Anrechnungsbetrag 1.288,85 EUR). 7.3 Kürzung der Anwärterbezüge Die Kürzung der Anwärterbezüge ( 75) kann künftig um bis zu 30 Prozent des Anwärtergrundbetrages erfolgen (z. B. Anwärtergrundbetrag Eingangsamt A 9: 1.082,82 EUR abzügl. maximal 324,85 EUR = 757,97 EUR). Bisher war eine Kürzung des Anwärtergrundbetrages auf bis zu 30 Prozent des Grundgehalts der ersten Stufe des Eingangsamtes möglich (A 9 Grundgehalt 2.393,37 EUR x 30 Prozent = 718,01 EUR). 8 Verjährung 7 enthält eine eigenständige Verjährungsregelung. Es erfolgt kein vollständiger Rückgriff mehr auf die zivilrechtlichen Bestimmungen. Diese finden nach 7 Satz 3 nur entsprechend Anwendung, soweit das Sächsische Besoldungsgesetz keine eigene Regelung getroffen hat. Die Verjährungsfrist beginnt künftig kenntnisunabhängig mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Die subjektiven Voraussetzungen nach 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB, wonach der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangen musste oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen, finden keine Anwendung mehr. Die Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre statt bisher drei Jahre. Die kenntnisunabhängige Verjährung vereinfacht die Anwendung der Vorschriften erheblich und ist rechtssicherer. Durch die Verlängerung der Verjährungsfrist werden etwaige wirtschaftliche Nachteile für die Beamten vermieden. Die Vorschriften gelten dabei aber für Ansprüche der Beamten als auch für (Rückforderungs-)Ansprüche der Dienstherren. Nachfolgend ist die Berechnung der Verjährung an einem einfachen Beispiel dargestellt. Tag des Entstehens des Anspruchs 2. Februar Zeit bis Jahresende (31.12., Uhr) 31. Dezember Jahre 31. Dezember 2020 = Verjährungszeitpunkt 31. Dezember 2020 Die Übergangsregelung in 87 bestimmt für die Fälle, - in denen die alte dreijährige kenntnisabhängige Verjährungsfrist gemäß 199 i. V. m. 195 BGB bereits begonnen hat oder die alte kenntnisunabhängige zehnjährige Verjährungsfrist nach 199 Abs. 4 BGB vor dem 31. Dezember 2019 abläuft, dass es bei den bisherigen Verjährungen bleibt und 17

18 - in denen die alte dreijährige kenntnisabhängige Verjährungsfrist mangels des Vorliegens der subjektiven Voraussetzungen nach 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB noch nicht begonnen hat, dass diese mit Ablauf des 31. Dezember 2019 verjähren. 18

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