Grundlehrgang Gemeindeabgaben. Herzlich willkommen! Grundlehrgang. Mag. Günther Zangerl Präsentation: Mag. Peter Stockhauser.

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1 2014 Herzlich willkommen! 1

2 Themenübersicht insgesamt 8 Unterrichtseinheiten Abgabenrecht allgemein 2 UE Grundsteuer/Grundsteuerbefreiung, Kommunalsteuer, Getränkesteuer, Vergnügungssteuer, Hundesteuer, Parkabgabe, Waldumlage 2 UE Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetz mit Praxisbeispielen 2 UE Benützungsgebühren 1 UE Abgabenverfahren 1 UE 2

3 Abgabenrecht - Grundsätzliches Rechtsgrundlagen: Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961 Tiroler Abgabengesetz, LGBl. Nr. 97/2009 Abgabenbehörden ( 4 Tiroler Abgabengesetz) Erhebung : Bürgermeister Erhebung in Innsbruck: Magistrat Achtung: seit 1. Jänner 2014 Rechtszug zum LVwG 3

4 Festsetzung der Abgaben Bescheidmäßig festzusetzende Abgaben ( 198): Beispiele: Grundsteuer, Benützungsgebühren Selbstbemessungsabgaben ( 201): Beispiele: Kommunalsteuer 4

5 Entstehung des Abgabenanspruches ( 4) Wann wird der entsprechende Tatbestand verwirklicht? Beispiel: ( 12 Abs. 1 Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetz 2011) Davon zu unterscheiden: Zeitpunkt der Festsetzung Beispiel: ( 12 Abs. 3 Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetz 2011) 5

6 Fälligkeit von Abgaben ( 210) Mit Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des Abgabenbescheides werden Abgaben fällig. Frist läuft nicht ab an Samstagen, Sonntagen, gesetzlichen Feiertagen, am Karfreitag oder am 24. Dezember 6

7 Rechtsfähigkeit ( 79) Bestimmungen des ABGB sind anzuwenden Ausnahme: Steuerrechtssubjektivität wird zuerkannt zb GesbR Achtung: korrekte Firmenbezeichnung verwenden zb Firma Alpengasthof / Firma Alpengasthof GmbH 7

8 Gesamtschuld ( 6) Personen, die nach Abgabenvorschriften dieselbe abgabenrechtliche Leistung schulden, sind Gesamtschuldner (vgl. 891 ABGB) zb mehrere Eigentümer einer Liegenschaft 8

9 Haftung ( 7) Haftung nach Abgabenvorschriften von Personen. Durch Geltendmachung dieser Haftung mittels Haftungsbescheid ( 224 Abs. 1) werden diese Personen zu Gesamtschuldnern. zb Vertreter bei schuldhafter Verletzung der ihm auferlegten Pflichten Gesellschafter neben Personenvereinigungen nach dem ABGB Erwerber eines Unternehmens 9

10 Gesamtrechtsnachfolge ( 19) Übergang der Abgabenschuld des Rechtsvorgängers auf den Rechtsnachfolger. Es gelten die Bestimmungen des ABGB. zb Beendigung einer Personenvereinigung Erbfall 10

11 Zustellung ( ) Es gelten grundsätzlich die Bestimmungen des Zustellgesetzes. Schulden mehrere Personen dieselbe abgabenrechtliche Leistung genügt die Zustellung an eine einzige Person (vorausgesetzt, auf diese Rechtsfolge wird ausdrücklich hingewiesen!) zb bei Miteigentümern, diese müssen aber namentlich bezeichnet sein 11

12 Verjährung ( 207ff, 323a) Festsetzungsverjährung ( 207, 209) Frist: grundsätzl. 5 Jahre Wird durch nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung von Amtshandlungen jeweils um ein Jahr verlängert aber: absolute Verjährungsfrist: 10 Jahre nach Entstehen des Abgabenanspruches Beginn der Verjährungsfrist ( 208) hier: Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist 12

13 Verjährung ( 207ff, 323a) Einhebungsverjährung ( 238) Verjährung des Rechtes, eine fällige Abgabe einzuheben oder zwangsweise einzubringen (relative bzw. zumindest bis zum Ablauf der Frist für die Festsetzungsverjährung) Frist: 5 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Abgabe fällig geworden ist, zumindest aber bis zum Ablauf der Festsetzungsverjährung 13

14 Beispiel Erschließungsbeitrag: Rechtskraft Bescheid 1. November 2014; Baubeginn 4. Jänner 2016; Zustellung Abgabenbescheid 10. Jänner 2016 Festsetzungsverjährung? Ende absolute Verjährungsfrist? Einhebungsverjährung? 14

15 Abgabenbehörden Abgabepflichtige Grundsätzliche Anordnungen ( 114) Ziel: keine Verkürzung von Abgabeneinnahmen, Gleichbehandlung der Abgabepflichtigen Obliegenheiten der Abgabepflichtigen ( ) Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, Anzeigepflicht, Führung von Büchern und Aufzeichnungen, Hilfeleistung...) Befugnisse der Abgabenbehörden ( ) Auskunftsrecht, Nachschaurecht, Außenprüfung 15

16 Schätzung der Grundlagen ( 184) Soweit die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermittelt oder berechnet werden können, sind diese zu schätzen. Insbesondere ist zu schätzen, wenn keine ausreichenden Auskünfte durch den Abgabepflichtigen erteilt werden Bücher oder Aufzeichnungen nicht vorgelegt werden Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche Mängel aufweisen, die eine sachliche Richtigkeit in Zweifel ziehen 16

17 Wahrung des Parteiengehörs ( 115/2 u.183/4) Parteiengehör ist ein wesentlicher Grundsatz des Rechtsstaates. Insbesondere vor Erlassung eines abschließenden Bescheides. Die Partei ist über das Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis zu setzen und die Möglichkeit einzuräumen, sich dazu zu äußern. 17

18 Änderung und Berichtigung von Bescheiden ( 293, 295,298) Berichtigung: für Schreib- und Rechenfehler sowie Fehler im Rahmen der ADV-Anwendung Änderung: für von einem Grundlagenbescheid abgeleitete Bescheide (zb Grundsteuer Mess- und Zerlegungsbescheide) nachträgliche Änderung des Hebesatzes von Amts wegen 18

19 Aufhebung von Bescheiden ( 299,300,302) Aufhebung durch den Bürgermeister, wenn wenn der Bescheid von Abgabenbehörde erlassen wurde und sich der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig erweist ( 299) Abänderungen, Zurücknahmen und Aufhebungen von Bescheiden sind bis zum Ablauf der Verjährungsfrist, Aufhebungen gemäß 299 jedoch bis zum Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe ( 97) des Bescheides zulässig ( 302) 19

20 Nebenansprüche Verspätungszuschlag ( 135) Abgabenerklärung wird zu spät oder überhaupt nicht eingereicht (Kann-Bestimmung!) Säumniszuschlag ( 217 u. 217a) für nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtete Abgaben (verpflichtend; Ausnahme: kein grobes Verschulden und Antrag!) Mahngebühr 0,5% des eingemahnten Abgabenbetrages (mindestens 3,00 und höchstens 30,00) Zinsen (6,0% p.a.) 20

21 Zahlungsaufschub ( 254) Beschwerde hemmt die zwangsweise Einbringung der Abgabe nicht Ausnahme: auf Antrag Aussetzung der Einhebung während des anhängigen Beschwerdeverfahrens Ausschluss des Zahlungsaufschubes: - Beschwerde wenig erfolgversprechend - Gefährdung der Einbringlichkeit Wirkung des Zahlungsaufschubes: Verpflichtung zur Entrichtung des Abgabenbetrages tritt nicht ein - Aussetzungszinsen in Höhe von 3% p.a. sind zu entrichten keine Beschwerdezinsen für Landes- und ( 205b BAO)! 21

22 Steuergeheimnis Geheimhaltung der die Abgaben betreffenden Umstände (Strafdrohung) Ausnahme: Betroffener stimmt zu oder gesetzliche Verpflichtung 22

23 Rechtsgrundlagen: Grundsteuer - Grundsteuerbefreiung Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148 Grundsteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 149 Finanzausgleichsgesetz 2008, BGBl. I Nr. 103/2007 Grundsteuerbefreiungsgesetz, LGBl. Nr. 64 Steuerpflicht: Grundsteuer A land- und forstwirtschaftliche Betriebe Bewertungsgegenstand ist Betrieb als Gesamtheit Bewertungsmaßstab ist der Ertragswert (Vergleichswertverfahren) 23

24 Grundsteuer Grundsteuer B Grundstücke - unbebaute Grundstücke Bewertungsgegenstand ist das unbebaute Grundstück Bewertungsmaßstab ist dessen gemeiner Wert - bebaute Grundstücke Bewertungsgegenstand ist das bebaute Grundstück Bewertungsmaßstäbe sind der Bodenwert und der Gebäudewert 24

25 Grundsteuer Steuerschuldner: Eigentümer, im Falle des Baurechtes der Berechtigte (mehrere Steuerschuldner Gesamtschuldner) Haftung: persönliche Haftung: Fruchtnießer dingliche Haftung: gesetzliches Pfandrecht Grundsteuerbescheid wirkt auch gegen Rechtsnachfolger (gilt auch für Nachfolge im Besitz) 25

26 Grundsteuer Berechnung der Grundsteuer: Besteuerungsgrundlage: Einheitswert (BewG) Einheitswertbescheid (Finanzamt Finanzlandesdirektion) Festsetzung der Steuermessbeträge: Tausendsatz des Einheitswertes (GrStG) Grundsteuermessbescheid (Finanzamt Finanzlandesdirektion) Grundsteuerbefreiung: Kürzung des Steuermessbetrages Grundsteuerbefreiungsbescheid (Bürgermeister) Festsetzung des Jahresbetrages: Hebesatz (Gemeinderat) Grundsteuerbescheid (Bürgermeister) 26

27 Grundsteuer Hebesatz (FAG-Beschluss des Gemeinderates): Grundsteuer A 500 v.h. des Steuermessbetrages Grundsteuer B 500 v.h. des Steuermessbetrages Änderbar bis 30. Juni d.j. Fälligkeit der Grundsteuer: je ein Viertel des Jahresbetrages am , , und ; am , wenn der Jahresbetrag 75,-- Euro nicht übersteigt neuer Grundsteuerbescheid, wenn neuer Einheitswert- und Grundsteuermessbescheid erlassen wird od. der Hebesatz geändert wird 27

28 Grundsteuerbefreiung Kürzung des Grundsteuermessbetrages: Wegkürzen des auf die begünstigte Bauführung entfallenden Teiles des Steuermessbetrages Grundsteuerbefreiungstatbestände: Bauten, durch die Wohnungen mit höchstens 150 m² Nutzfläche geschaffen werden, auf die Dauer von 20 Jahren; Voraussetzung: Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnungsbedarfes Baumaßnahmen nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1968 bzw auf die Dauer von 20 Jahren Bauten, die ständig gewerblichen Zwecken dienen, auf die Dauer von 15 Jahren 28

29 Grundsteuerbefreiung Beginn des Befreiungszeitraumes: Frist läuft ab dem Beginn des auf die Beendigung der Bauführung folgenden Kalenderjahres Antrag: ist drei Monate nach Zustellung der Entscheidung über Einheitswert/Grundsteuermessbetrag einzubringen 29

30 Kommunalsteuer Rechtsgrundlage: Kommunalsteuergesetz 1993, BGBl. Nr. 819/1993 Steuergegenstand: Arbeitslöhne, die jeweils in einem Kalendermonat an die Dienstnehmer einer im Inland gelegenen Betriebsstätte des Unternehmens gewährt worden sind. - Dienstnehmer: Personen, die in einem Dienstverhältnis stehen dazu zählen auch freie Dienstnehmer 30

31 Kommunalsteuer - Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt (Gewinnabsicht ist nicht ausschlaggebend). Körperschaften des öffentlichen Rechts sind nur im Rahmen ihrer gewerblichen und land- oder forstwirtschaftlichen Betriebe gewerblich oder beruflich tätig (zb Wasserwerke, Schlachthöfe, Anstalten...) - Betriebsstätte ist jede feste örtliche Anlage oder Einrichtung, die mittelbar oder unmittelbar der Ausübung der unternehmerischen Tätigkeit dient (insbesondere Stätte der Geschäftsleitung) 31

32 Kommunalsteuer Bemessungsgrundlage: Summe der Arbeitslöhne, die an die Dienstnehmer der in der Gemeinde gelegenen Betriebsstätte gewährt worden sind (Ausnahme: Beschäftigte nach dem Behinderteneinstellungsgesetz) Steuersatz: Die Steuer beträgt 3% der Bemessungsgrundlage Steuerbefreiung: ÖBB mit 66% der Lohnsumme und bestimmte mildtätige und/oder gemeinnützigen Zwecken dienende Einrichtungen 32

33 Kommunalsteuer Steuerschuldner: Steuerschuldner ist der Unternehmer (wird Unternehmen von mehreren Personen betrieben, sind Unternehmer und diese Personen Gesamtschuldner) Erhebungsberechtigte Gemeinde, Zerlegung der Bemessungsgrundlage: Kommunalsteuer ist in jener Gemeinde zu entrichten, in der eine Betriebsstätte unterhalten wird. bei mehrgemeindlichen Betriebsstätten ist die Kommunalsteuer zu zerlegen bei Uneinigkeiten zwischen den Gemeinden erfolgt die Zuteilung der Bemessungsgrundlage durch das Finanzamt 33

34 Kommunalsteuer Entstehung der Steuerschuld, Fälligkeit und Steuererklärung: Steuerschuld entsteht mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Arbeitslöhne gewährt worden sind Kommunalsteuer ist vom Unternehmer für jeden Kalendermonat selbst zu berechnen und bis zum 15. des darauf folgenden Monats an die Gemeinde zu entrichten (beachte: nachträgliche Berichtigung durch den Abgabepflichtigen bzw. Kommunalsteuerbescheid durch die Gemeinde) Steuererklärung ist bis zum 31. März des Folgejahres an die Gemeinde abzugeben 34

35 Kommunalsteuer Kommunalsteuerprüfung: Prüfung obliegt dem Finanzamt bzw. dem Krankenversicherungsträger Prüfauftrag hat Finanzamt oder der Krankenversicherungsträger zu erteilen Prüforgan ist als Organ der jeweils berührten Gemeinde tätig; Gemeinden haben die erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen Gemeinden sind berechtigt, in begründeten Fällen eine Kommunalsteuerprüfung anzuregen (Recht auf Durchführung einer Nachschau bleibt unberührt; Einschränkung für bereits geprüfte Zeiträume) 35

36 Getränke- und Speiseeissteuer Rechtsgrundlage: Aufhebung des Getränke- und Speiseeissteuergesetzes mit Ablauf des , LGBl. Nr. 11/2001 Altfälle im Bereich Gastgewerbe Verfahren sind noch abzuschließen 36

37 Vergnügungssteuer Rechtsgrundlagen: Finanzausgleichsgesetz 2008 Tiroler Vergnügungssteuergesetz 1982, LGBl. Nr. 60, Steuerpflicht: Vergnügungen (Lustbarkeiten) 37

38 Vergnügungssteuer Steuerformen: Kartensteuer (in Hundertteilen des Eintrittsgeldes) Pauschsteuer (zb für das Aufstellen von Spielautomaten und von Glücksspielautomaten) - nach einem Vielfachen des Eintrittspreises - nach dem Anschaffungswert - nach der Zahl der Mitwirkenden - nach der Größe des benützten Raumes - nach festen Sätzen und - für das Offenhalten über die Sperrstunde hinaus bescheidmäßig festzusetzende Steuer Selbstberechnungssteuer 38

39 Vergnügungssteuer Steuerschuldner: jeder Teilnehmer an der Vergnügung Einhebung und Haftung: die Einhebung und Abfuhr obliegt dem Unternehmer (Eigentümer bzw. Verfügungsberechtigte der benützten Räume und Grundstücke haften mit dem Steuerschuldner für die Steuer) Ausschreibung: Festlegung der Vergnügungen und Festsetzung der Steuersätze (Beschluss des Gemeinderates) Beachte: Abgrenzung zum Glücksspielgesetz des Bundes 39

40 Zuschlagsabgabe Tiroler Zuschlagsabgabegesetz: ab Zuschlag in Höhe von 150 v. H. zur Bundesautomaten und VLT-Abgabe (Video-Lotterie-Terminals) Aufteilung der Abgabe: 75 v. H. Land 25 v. H. Gemeinde Verteilung nach dem gemeindeweisen örtlichen Aufkommen Ausgleich für Einnahmenausfälle durch Glücksspielreform 40

41 Rechtsgrundlagen: Hundesteuer Finanzausgleichsgesetz 2008 Tiroler Hundesteuergesetz, LGBl. Nr. 3/1980 Steuerpflicht: nach dem Finanzausgleichsgesetz: Halten von Hunden, die nicht Wachhunde, Blindenführerhunde oder in Ausübung eines Erwerbes oder Berufes gehaltene Hunde sind nach dem Tiroler Hundesteuergesetz: Halten von Wachhunden oder in Ausübung eines Erwerbes oder Berufes gehaltene Hunde (Blindenführerhunde sind ausgenommen) 41

42 Hundesteuer Steuerschuldner: Hundehalter Steuerhöhe: nach dem Finanzausgleichsgesetz: nach oben unbegrenzt nach dem Tiroler Hundesteuergesetz: höchstens 45,-- Euro je Hund und Jahr Ausschreibung: Festsetzung der Höhe je Hund und Jahr (Beschluss des Gemeinderates) 42

43 Parkabgabe Rechtsgrundlagen: Finanzausgleichsgesetz 2008 Tiroler Parkabgabegesetz 2006, LGBl. Nr. 9 Steuerpflicht: Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen, die für die Parkraumbewirtschaftung genutzt werden sollen (ausgenommen Kurzparkzonen) Ausschreibung: Bezeichnung der öffentlichen Straßen (Parkzonen und Parkzeiten) 43

44 Parkabgabe Abgabenschuldner: Lenker des Fahrzeuges bzw. Inhaber der jeweiligen Berechtigung Ausnahmen für Einsatzfahrzeuge Bemessungsgrundlage und Höhe: höchstens 1,1 Euro je angefangene halbe Stunde (Sonderbestimmungen für Kurzparkzonen Anwohnerparkkarten, Beherbergungsbetriebe) Art der Entrichtung, Kontrolleinrichtungen, Aufsichtsorgane: Parkscheine, Parkzeitgeräte, Bescheide Gemeindesicherheitswachorgane, Gemeindewachkörper, Aufsichtsorgane 44

45 Waldumlage Rechtsgrundlage: Tiroler Waldordnung 2005, LGBl. Nr. 55 Steuerpflicht: Deckung des Personalaufwandes für Gemeindewaldaufseher Waldeigentümer, Teilwaldberechtigte Ausschreibung: Festsetzung des Gesamtbetrages der Umlage - Personalaufwand im abgelaufenen Jahr - Wirtschaftswald (50%) - Schutzwald im Ertrag (15%) - Teilwald im Ertrag (50%) 45

46 Waldumlage Vorschreibung: bescheidmäßige Vorschreibung nach Verhältnis des Anteiles des Steuerpflichtigen an der Waldfläche Verringerung der Umlage bei einschlägiger Ausbildung des Waldeigentümers Achtung! Forstaufsichtsgebiete, die Gemeindegrenzen überschreiten 46

47 Rechtsgrundlagen: Ausgleichsabgabe, (vorgezogener) Erschließungsbeitrag, Gehsteigbeitrag Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetz 2011 TVAG 2011 Verordnung über die Festlegung der Erschließungskostenfaktoren, LGBl. Nr. 103/2001 Geltungsbereich ( 1 ): Ausgleichsabgaben - Befreiung von der Verpflichtung zur Schaffung von Abstellmöglichkeiten (vorgezogener) Erschließungsbeitrag - Beitrag zu den Kosten der Verkehrserschließung Gehsteigbeitrag (siehe Skriptum) - Beitrag zu den Kosten der Errichtung von Gehsteigen 47

48 TVAG 2011 Erweiterung (ab ) Vorgezogener Erschließungsbeitrag Gebäudebegriff - Zuständigkeitsbereich der Tiroler Bauordnung Ausnahmen nach 1 Abs. 3 lit. a oder b TBO 2011 (zb Seilbahnanlagen, militärische Anlagen) - Stromerzeugungsanlagen nach dem Tiroler Elektrizitätsgesetz - Abfall- und Kompostieranlagen (AWG 2002) 48

49 TVAG 2011 Begriffsbestimmungen ( 2): Gebäude sind überdeckte, allseits oder überwiegend umschlossene bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und die dazu bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen 49

50 TVAG 2011 Begriffsbestimmungen ( 2): Baumasse durch ein Gebäude umbaute Raum, geschoßweise zu ermitteln; bei Räumen mit einer lichten Höhe von mehr als 3,50 m bleibt der diese Höhe übersteigende Teil außer Betracht Zeitgemäße Gehsteige sind Gehsteige, die mit einem staubfreien Belag auf frostsicheren Unterbau ausgestattet sind Baubeginn ist der Tag, an dem mit den Erd- und Bauarbeiten für die Herstellung der baulichen Anlage begonnen wird 50

51 TVAG 2011 Nicht als Gebäude gelten: ortsübliche Städel u. Bienenhäuser in Holzbauweise, Jagd- und Fischereihütten, Kapellen (vgl. 41 Abs. 2 lit. a bis d TROG 2011) Almgebäude, Kochhütten, Feldställe und Städel in Massivbauweise auf 47 TROG 2011-Flächen oder im Freiland Folientunnels bauliche Anlagen vorübergehenden Bestandes 51

52 TVAG 2011 Bauplatzanteil Mindestabstandsfläche bei 44, 45 oder 46 TROG 2011 sowie Sonderflächen nach 47, 50 und 50a TROG mindestens drei Meter, zum Bauland, zu Sonderflächen nach 48, 48a, 49, 49b und 51 TROG 2011 und zu Vorbehaltsflächen jedenfalls vier Meter (siehe 6 Abs. 1 lit. c oder d TBO 2011) - bei Ausnahmen von der TBO 2011 jedenfalls vier Meter (vgl. 2 Abs. 3 lit. b, c und d) 52

53 Ausgleichsabgabe Abgabengegenstand ( 3): für Befreiungen nach 8 Abs. 6 TBO 2011 (Schaffung von Abstellmöglichkeiten für KFZ) Abgabenschuldner ( 4): Eigentümer des Bauplatzes auf fremden Grund Eigentümer der baulichen Anlage bzw. Bauberechtigte Bemessungsgrundlage und Höhe ( 5): ein Vielfaches des Erschließungskostenfaktors 53

54 Ausgleichsabgabe Entstehen des Abgabenanspruches, Vorschreibung ( 6): mit Eintritt der Rechtskraft des Befreiungsbescheides Vorschreibung nach dem Baubeginn 54

55 Erschließungsbeitrag Abgabengegenstand, Erschließungsbeitragssatz ( 7): für Neubau, bei Vergrößerung der Baumasse, bei Änderung des Verwendungszweckes durch bauliche Änderungen Erhebung erfolgt durch Festlegung des Erschließungsbeitragssatzes Erschließungsbeitragssatz ist ein Prozentsatz des Erschließungskostenfaktors max. jedoch 5 v. H. des Erschließungskostenfaktors von der Gemeinde einheitlich durch VO festzulegen 55

56 Erschließungsbeitrag Abgabenschuldner ( 8): Eigentümer des Bauplatzes auf fremden Grund Eigentümer der baulichen Anlage bzw. Bauberechtigte Bemessungsgrundlage und Höhe der Abgabe ( 9): Erschließungsbeitrag ist die Summe aus dem Bauplatzanteil und dem Baumassenanteil Bauplatzanteil: Fläche Bp in m² x 150 v.h. x EBS im Freiland, auf Sonderflächen nach 44, 45 oder 46, 47, 50 und 50a TROG 2011 u. Gebäude, die von der TBO 2011 nach 1 Abs. 3 lit. a oder b ausgenommen sind, tritt anstelle der Fläche des Bauplatzes die Mindestabstandsfläche nach TBO 2011 für Laufställe nur 50% der überbauten Fläche 56

57 Erschließungsbeitrag Bemessungsgrundlage und Höhe der Abgabe ( 9): Baumassenanteil: Produkt Baumasse in m³ x 70 v. H. x EBS - Neubau gesamte Baumasse - Änderung des Gebäudes zusätzliche Baumasse bei landw. Wirtschaftsgebäude ist die Baumasse nur zur Hälfte, bei Laufställen nur zu einem Viertel anzurechnen (Achtung bei Verwendungszweck-änderung und Ausbau des Dachgeschoßes) Berücksichtigung vom Abgabenpflichtigen bereits aufgrund einer privatrechtlichen Vereinbarung an die Gemeinde für Verkehrserschließung erbrachten Aufwendungen 57

58 Erschließungsbeitrag Bemessungsgrundlage bei Grundstücksänderungen ( 10): Vergrößerung des Bauplatzes vor Vorschreibung - geänderte Fläche ist zu berücksichtigen Vergrößerung des Bauplatzes nach Vorschreibung Erschließungsbeitrag für die hinzugekommene Fläche ist zu entrichten Verkleinerung des Bauplatzes nach Vorschreibung - unter bestimmten Voraussetzungen erfolgt eine Rückzahlung 58

59 Erschließungsbeitrag Bemessungsgrundlage bei Änderungen des Baubestandes ( 11): für Gesamtfläche des Bauplatzes bereits Erschließungsbeitrag entrichtet - Anteil der vergrößerten Baumasse ist noch zu entrichten kein Erschließungsbeitrag bzw. nur für eine Teilfläche wurde entrichtet Formel Bauplatzanteil = (BM neu x Fläche des Bauplatzes) / (BM neu + BM alt) x 150 v. H. x EBS bei Abbruch, für dessen Baumasse bereits ein Erschließungsbeitrag entrichtet wurde, ist nur mehr die Differenzgröße der Baumasse der Vorschreibung zugrunde zulegen 59

60 Erschließungsbeitrag Entstehen des Abgabenanspruches, Vorschreibung ( 12): bei bewilligungspflichtigen Bauvorhaben mit Rechtskraft der Baubewilligung (bei Bauanzeige Baubeginn) bei Grundstücksänderungen mit deren grundbücherlichen Durchführung Vorschreibung - nach Baubeginn 60

61 Vorgezogener Erschließungsbeitrag Voraussetzung: Verordnung der Gemeinde (bis dato von 13 Gemeinden erlassen) 61

62 Vorgezogener Erschließungsbeitrag Abgabengegenstand - unbebaute Grundstücke - Widmung als Bauland (allenfalls Teilfläche) - verkehrsmäßige (rechtlich gesicherte) Erschließung des Grundstückes ist Voraussetzung; das Vorliegen einer Zustimmung oder Gestattung ist nicht erforderlich 62

63 Vorgezogener Erschließungsbeitrag kein vorgezogener Erschließungsbeitrag z.b. bei: - erforderlicher Baulandumlegung ( 31 Abs. 7 TROG 2011) - Grundstücke, die einer Bebauung nicht zugänglich sind ( 54 Abs. 7 TROG 2011) 63

64 Vorgezogener Erschließungsbeitrag Erschließungsbeitragssatz - es gilt der von der Gemeinde nach 7 Abs. 3 festgelegte Erschließungsbeitragssatz (max. 5 v.h. des Erschließungskostenfaktors) Abgabenschuldner - Eigentümer des Grundstückes Bemessungsgrundlage, Höhe der Abgabe - wie Bauplatzanteil - Anrechnung von Aufwendungen für die Verkehrserschließung ist vorgesehen 64

65 Vorgezogener Erschließungsbeitrag Entstehen des Abgabenanspruches - mit Inkrafttreten der Widmung als Bauland Vorschreibung - in fünf jährlich gleichen Teilbeträgen Erlöschen des Abgabenanspruches - mit Vorschreibung des Erschließungsbeitrages (Bauplatzanteil, Berücksichtigung von Teilbeträgen) 65

66 Vorgezogener Erschließungsbeitrag Rückzahlung innerhalb von zehn Jahren auf Antrag bei - Aufhebung der Widmung als Bauland - Kennzeichnung nach 35 Abs. 2 TROG 2011 (neuer Abgabenanspruch bei Aufhebung der Kennzeichnung) 66

67 Vorgezogener Erschließungsbeitrag Grundstücksänderungen, Rückzahlung - Verkleinerung innerhalb von zehn Jahren und Trennstück ist nie mehr abgabepflichtig, dann Rückzahlung - Indexanpassung und 5-Jahresfrist für Antrag 67

68 Vorgezogener Erschließungsbeitrag Übergangsbestimmung für bereits als Bauland gewidmete unbebaute Grundstücke - Abgabenanspruch entsteht mit 1.Juli 2014 bzw. - mit dem Zeitpunkt, ab dem die Gemeinde den Beitrag erstmalig erhebt (Verordnung) - mit Aufhebung der Kennzeichnung nach 35 Abs. 2 TROG verkehrsmäßige (rechtlich gesicherte) Erschließung des Grundstückes ist Voraussetzung 68

69 Benützungsgebühren Rechtsgrundlagen: Finanzausgleichsgesetz 2008 Tiroler Abfallgebührengesetz, LGBl. Nr. 36/1991 Tiroler Abgabengesetz Gebührenpflicht: Benützung von Gemeindeeinrichtungen und anlagen zb Wasserversorgungsanlagen, Abwasserbeseitigungsanlagen öffentliche Müllabfuhr, Friedhöfe etc. 69

70 Benützungsgebühren Gebührenarten: einmalige Benützungsgebühren (zb Anschlussgebühren, Ergänzungsgebühren, Erweiterungsgebühren) laufende Benützungsgebühren (zb Zinsen, Mieten) Grundsätze der Gebührenberechnung: Bemessungsgrundlage x Gebührensatz relativiertes Äquivalenzprinzip (seit ) Ausgangsbasis betriebswirtschaftliche Kosten 70

71 Benützungsgebühren Grundsätze der Gebührenberechnung: Gebührenverteilung hat nach sachlichen Kriterien zu erfolgen - tatsächliches Ausmaß - durchschnittliches Ausmaß - Pauschalierungen, Mindestgebühren (Gleichheitsgrundsatz Art. 7 B-VG) Gebührenordnungen gesetzliches Pfandrecht: 13 Tiroler Abgabengestez 71

72 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Für allfällige Fragen stehen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Abt. Gemeindeangelegenheiten bzw. des Tiroler Gemeindeverbandes gerne zur Verfügung. 72

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