Vertrag zur elektronischen Datenübermittlung im DMP; Stand:

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Vertrag zur elektronischen Datenübermittlung im DMP; Stand: 26.10.2005"

Transkript

1 VERTRAG zwischen der AOK Hamburg dem BKK-Landesverband NORD, handelnd für die Betriebskrankenkassen, die dieser Vereinbarung beitreten, sowie die Krankenkasse für den Gartenbau, handelnd als Landesverband der landwirtschaftliche Krankenversicherung der Knappschaft, Verwaltungsstelle Hannover der IKK Hamburg der See-Krankenkasse dem Verband der Angestellten- Krankenkassen e.v., vertreten durch die Landesvertretung Hamburg, handelnd für seine Mitgliedskassen dem AEV-Arbeiter-Ersatzkassenverband e.v., vertreten durch die Landesvertretung Hamburg, handelnd für seine Mitgliedskassen und der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg Humboldtstraße 56, Hamburg vertreten durch den Vorstand (nachstehend KVH genannt) über die Umsetzung elektronischer DMP-Datenübermittlung Seite 1 von 9

2 Inhaltsverzeichnis Präambel 1 Ziele, Gegenstand, Geltungsbereich 2 Teilnahmevoraussetzungen, Aufgaben 3 Information der Vertragsärzte 4 Laufzeit und Kündigung 5 Schriftform 6 Salvatorische Klausel Erläuterungen Vertragsärzte sind Vertragsärztinnen und Vertragsärzte Seite 2 von 9

3 Präambel Im Rahmen der zwischen den Vertragspartnern vereinbarten und noch zu vereinbarenden Disease-Management-Programme ist die Übermittlung der erhobenen Dokumentationsdaten sowohl papiergebunden als auch auf elektronischem Wege möglich. Diese Vereinbarung regelt zur Vereinfachung des Datenmanagements für Hamburg und der Förderung strukturierter Behandlungsprogramme nach 137 f SGB V (DMP) die elektronische Datenübermittlung auf Basis des zwischen den Spitzenverbänden der Krankenkassen und dem Bundesversicherungsamt abgestimmten Verfahrens. 1 Ziel, Gegenstand, Geltungsbereich (1) Ziel der Vereinbarung ist die Steigerung der Zielerreichung des Qualitätsindikators Vollständigkeit, Qualität und Verfügbarkeit der im Rahmen von strukturierten Behandlungsprogrammen zu erstellenden Dokumentationen. Ferner werden die teilnehmenden Vertragsärzte dadurch entlastet, dass - sie durch die Praxissoftware bereits auf Plausibilität und Vollständigkeit geprüfte Dokumentationen unter Nutzung von edmp an die Datenstelle senden, - die Datenstelle dem Arzt alle eingegangenen Datensätze durch eine Übersicht der übermittelten elektronischen Dokumentationen ( Bestätigung Datenübermittlung edmp ) bestätigt und - sich das anfänglich aufwändige Fehlerbereinigungsverfahren deutlich reduziert. (2) Diese Vereinbarung gilt für alle zwischen den Vertragspartnern getroffenen und neu zu treffenden DMP-Vereinbarungen. (3) Diese Vereinbarung gilt für Hamburger Vertragsärzte, die an den DMP- Vereinbarungen teilnehmen und edmp bei der Erstellung von Dokumentationen nutzen. Seite 3 von 9

4 2 Teilnahmevoraussetzungen, Aufgaben (1) Teilnahmeberechtigt sind koordinierende Vertragsärzte, die Dokumentationen nach der Anlage 1 mit einer von der KBV zertifizierten DMP Praxissoftware erstellen und fristgerecht der Datenstelle übermitteln. (2) Die Teilnahme am edmp ist vom koordinierenden Vertragsarzt gegenüber der KVH schriftlich zu erklären. (3) Zu den Aufgaben der koordinierenden Vertragärzte gehören insbesondere die vollständige Erstellung der Dokumentationen entsprechend der RSAV, deren fristgerechte Übermittlung an die Datenstelle sowie die umgehende Rückgabe der von der Datenstelle erstellten Liste Bestätigung Datenübermittlung edmp mit Datum und Unterschrift des Arztes. (4) Der Verfahrensablauf insbesondere zur Zusammenarbeit zwischen Arzt und Datenstelle ist in der Anlage 1 beschrieben. 3 Information der Vertragsärzte (1) Die KVH informiert die koordinierenden Vertragsärzte über die Ziele des edmp und motiviert sie zu einer raschen Nutzung von edmp. Dabei weist sie ergänzend darauf hin, dass die Vertragspartner eine weitergehende Lösung zur Nutzung von edmp mittels Datenfernübertragung erarbeiten; diese technisch und datenschutztechnisch noch abzusichernde Lösung soll allen edmp-anwendern möglichst kurzfristig angeboten werden. 4 Laufzeit und Kündigung (1) Dieser Vertrag tritt zum in Kraft. (2) Während seiner Laufzeit kann der Vertrag von jedem Vertragspartner zum Ende eines jeden Quartals gekündigt werden, frühestens zum Eines Kündigungsgrundes bedarf es nicht. Die Kündigungsfrist beträgt 4 Wochen zum Seite 4 von 9

5 Quartalsende. Dieser Vertrag kann auch von oder gegenüber jeder einzelnen Krankenkasse gekündigt werden. Eine solche Kündigung lässt die Verträge über strukturierte Behandlungsprogramme im Übrigen unberührt. (3) Die Vertragspartner sind sich darüber einig, dass Vertragsänderungen oder Anpassungen, die infolge einer Änderung der RSAV, einer Empfehlung des Gemeinsamen Bundesausschusses oder aufgrund sonstiger gesetzlicher, vertraglicher oder behördlicher Maßnahmen notwendig werden, unverzüglich auf die Integrierbarkeit in den Vertrag zu prüfen sind. 5 Schriftform Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für einen etwaigen Verzicht auf das Erfordernis der Schriftform selbst. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. 6 Salvatorische Klausel Sollten Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, bleibt der Vertrag im übrigen dennoch gültig, es sei denn, die unwirksame Bestimmung war für eine Vertragspartei derart wesentlich, dass ihr ein Festhalten an der Vereinbarung nicht zugemutet werden kann. In allen anderen Fällen werden die Vertragsparteien die unwirksame Bestimmung durch Regelungen ersetzen, die dem ursprünglichen Regelungsziel unter Beachtung der arztrechtlichen Vorgaben am nächsten kommt. Erweist sich diese Vereinbarung als lückenhaft, sind die Parteien verpflichtet, sie unter Beachtung der erkennbaren wirtschaftlichen Zielsetzung und der arztrechtlichen Vorgaben zu ergänzen. Seite 5 von 9

6 Vertrag zur elektronischen Datenübermittlung im DMP; Stand: Hamburg, den gez. Plassmann Kassenärztliche Vereinigung Hamburg gez. Schwemin... AOK Hamburg gez. Schurwanz. BKK-Landesverband NORD zugleich für die Krankenkasse für den Gartenbau, handelnd als Landesverband der landwirtschaftlichen Krankenversicherung gez. i.a. Thiedemann Knappschaft, Verwaltungsstelle Hannover gez. Penno... IKK Hamburg gez. Woelki See-Krankenkasse gez. Ploß Verband der Angestellten-Krankenkassen e.v., handelnd für seine Mitgliedskassen Der Leiter der Landesvertretung Hamburg gez. Ploß AEV-Arbeiter- Ersatzkassen-Verband e.v., handelnd für seine Mitgliedskassen Der Leiter der Landesvertretung Hamburg Seite 6 von 9

7 Anlage 1 zum Vertrag zur elektronischen Datenübermittlung im DMP; Stand: Diese Anlage entspricht der Nr. 7 der Anlage Aufgabenbeschreibung zum Datenstellenvertrag Leistungen im Zusammenhang mit der elektronischen Datenübermittlung Die nachstehende Prozessbeschreibung zur Umsetzung elektronischer DMP- Datenübermittlung ist zwischen den Spitzenverbänden der Krankenkassen und dem Bundesversicherungsamt abgestimmt. Danach gilt zur Vereinfachung des Datenmanagements für Hamburg Folgendes: a. Der koordinierende Vertragsarzt erfasst die Datensätze (Daten der Erstoder Folgedokumentation nach RSAV) elektronisch (DMP-Praxissoftware). Zur Sicherung der Datenprozesse ist es zielführend die Dokumentationen am Behandlungstag zu erstellen/speichern. b. Nach der zwischen den Spitzenverbänden der Krankenkassen und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung abgestimmten EDV- Schnittstellenbeschreibung beinhalten die unter Punkt a) genannten Datensätze das Datum der Arztunterschrift, welches der koordinierende Vertragsarzt gesondert bestätigen muss. Ohne diese manuelle Bestätigung des Vertragsarztes kann der Dokumentationsdatensatz nicht gespeichert oder an die Datenstelle übermittelt werden (Anforderung an die DMP-Praxissoftware). c. Die Datensätze werden auf einem Speichermedium gespeichert und vor Versand an die Datenstelle verschlüsselt. Die Datenträger sind mit Angaben zur Vertragsarztnummer, Arztname und Datum zu versehen. CD-ROMs sind mit geeignetem Permanent-Marker zu beschriften; für Disketten sollte ein Aufkleber genutzt werden. d. Die vom koordinierenden Vertragsarzt nach Punkt a) erfassten Datensätze werden in einer Übermittlungsdatei zusammengefasst und 10-tägig an die Datenstelle übermittelt. Die Übermittlungsdatei wird auf Datenträgern (CD-ROM, Diskette) oder - sobald freigegeben - per Datenfernübertragung (DFÜ) an die Datenstelle versendet. e. Die Datenstelle nimmt den Datenträger/die Übermittlungsdatei mit den Datensätzen entgegen, prüft und verarbeitet diese. Kann ein Datenträger/die Übermittlungsdatei nicht verarbeitet werden, wird der dokumentierende Arzt umgehend informiert und aufgefordert, die Datenübermittlung erneut durchzuführen. Dieses Verfahren gilt auch, wenn die Dateien nicht von der Datenstelle entschlüsselt werden können oder eine Datei von der Datenstelle wegen inkompatiblem Dateiformat nicht verarbeitet werden kann. f. Die Datenstelle prüft die verarbeitbaren Dateien auf Vollständigkeit und Plausibilität. Dabei werden die zwischen den Spitzenverbänden der Krankenkassen abgestimmten, jeweils gültigen Plausibilitätsrichtlinien angewendet. g. Die Datenstelle erzeugt je von der Arztpraxis übermittelter Datei eine Liste Bestätigung Datenübermittlung edmp mit folgenden Angaben: Seite 7 von 9

8 Anlage 1 zum Vertrag zur elektronischen Datenübermittlung im DMP; Stand: Arztnummer, Arztname und Praxisanschrift; - Dateiname (der an die Datenstelle übermittelten Datei); - DMP-Indikation; - Belegtyp (Erst-/Folgedokumentation); - Datensatz-Identifikationsnummer (Datensatz-ID); - DMP-Fallnummer; - Versichertennummer; - Versichertenname und -vorname; - Name Krankenkasse; - Seitenzahl; - Unterschriftsdatum des Arztes (aus dem Datensatz, manuell erfasst und bestätigt); - Unterschrift des Arztes. Die Liste Bestätigung Datenübermittlung edmp beinhaltet zu ihrer Identifizierung grundsätzlich ein automatisch generiertes Listenerstellungsdatum. Die Bestätigungsliste wird nach Versichertennamen und DMP-Indikation sortiert. Bei mehrseitigen Listen generiert die Datenstelle auf jeder Seite der Liste den Textbaustein zur Bestätigung der Dokumentationen durch den Arzt einschließlich dem Feld "Unterschrift/Vertragsarztstempel", sodass jede einzelne Seite als selbständige Liste Bestätigung Datenübermittlung edmp durch die Datenstelle verarbeitet werden kann. h. Die Datenstelle trägt auf die Liste Bestätigung Datenübermittlung edmp eine geeignete Kennzeichnung ( Barcode-Unikat je Seite der Liste) auf, die eine automatisierte Zuordnung zu den Dokumentationsdatensätzen ermöglicht. i. Die Datenstelle übermittelt die Liste Bestätigung Datenübermittlung edmp unmittelbar nach Erhalt der Dokumentationsdaten an die jeweilige Arztpraxis mit der Bitte um Prüfung, Unterzeichnung und unmittelbare Rücksendung an die Datenstelle. Die Datenstelle übermittelt dem koordinierenden Vertragsarzt auf Anforderung ein Duplikat der Liste. j. Sofern der koordinierende Vertragsarzt bereits mittels Praxissoftware eine Versandliste erstellt, erhält auch dieser eine Liste Bestätigung Datenübermittlung edmp (vgl. Punkt g) durch die Datenstelle als Bestätigung für den Inhalt der übermittelten Datei. Die Datenstelle führt die Aufgaben nach Punkt g) bis i) durch. k. Der koordinierende Vertragsarzt prüft die Liste inhaltlich und bestätigt mit Datum (optional) und Unterschrift die Dokumentationen der dort aufgeführten Versicherten am jeweils zugeordneten Datum erstellt zu haben. l. Der koordinierende Vertragsarzt unterschreibt jede Seite der Liste Bestätigung Datenübermittlung edmp und sendet diese umgehend an die Datenstelle zurück. Vergütungsfähig sind nur solche Dokumentationen, deren unterschriebene Liste innerhalb von 52 Tagen nach Ablauf des Dokumentationszeitraumes in der Datenstelle eingegangen sind. m. Die Datenstelle prüft, ob jede Seite der Liste Bestätigung Datenübermittlung edmp unterschrieben und innerhalb von 52 Tagen nach Ablauf des Dokumentationszeitraumes in der Datenstelle vorliegt, archiviert die Liste Bestätigung Datenübermittlung edmp und stellt sicher, diese im Falle der Prüfungen nach 15 a RSAV vorlegen zu können. Mögliche Streichungen von Seite 8 von 9

9 Anlage 1 zum Vertrag zur elektronischen Datenübermittlung im DMP; Stand: Dokumentationen auf der Bestätigungsliste durch den koordinierenden Vertragsarzt werden von der Datenstelle bei Posteingang berücksichtigt. Bei einem weitergehenden Änderungsbedarf zum Inhalt der Bestätigungsliste muss sich der koordinierende Vertragsarzt auf den bekannten Kommunikationswegen an die Datenstelle wenden. n. Die Datenstelle fordert ausstehende Listen regelmäßig (14-tägig) beim koordinierenden Vertragsarzt an. Hierzu erhält der koordinierende Vertragsarzt jeweils eine Liste Bestätigung Datenübermittlung edmp, die die noch zu bestätigenden Dokumentationen beinhaltet. o. Die Datenstelle leitet die DMP-Dokumentationsdaten an die jeweiligen DMP-Datenzentren der Krankenkassen, Arbeitsgemeinschaften und Gemeinsamen Einrichtungen weiter. p. Stellt die Datenstelle fest, dass die unterschriebene Liste nicht innerhalb von 52 Tagen nach Ablauf des Dokumentationszeitraumes bei der Datenstelle vorliegt, werden die Dokumentationsdaten nicht an die Krankenkassen, Arbeitsgemeinschaften und Gemeinsamen Einrichtungen weitergeleitet. Die Datenstelle informiert den koordinierenden Vertragsarzt, die Krankenkassen, Arbeitsgemeinschaften und Gemeinsamen Einrichtungen entsprechend. q. Stellt die Datenstelle bei der Prüfung der Dokumentationsdatensätze Unvollständigkeit oder Unplausibilität fest, reproduziert sie den Dokumentationsbogen auf Basis des übermittelten Datensatzes, druckt den Dokumentationsbogen aus und sendet diesen an die Arztpraxis mit der Aufforderung zur Korrektur, erneuten Unterschrift unter Angabe des Korrekturdatums und zügige Rückgabe an die Datenstelle zurück. r. Der Korrekturprozess nach Punkt q), der innerhalb von 52 Tagen nach Ablauf des Dokumentationszeitraumes abgeschlossen sein muss, wird durch die Datenstelle überwacht. s. Die Änderungen und das Korrekturdatum auf dem korrigierten Dokumentationsbogen werden von der Datenstelle erfasst, die Prüfung auf Vollständigkeit und Plausibilität wird erneut durchgeführt. t. Der korrigierte und vom koordinierenden Vertragsarzt unterzeichnete Dokumentationsbogen wird archiviert. Die Dokumentationsdaten werden an die jeweiligen DMP-Datenzentren der Krankenkassen, Arbeitsgemeinschaften und Gemeinsamen Einrichtungen weitergeleitet. u. Die von den Ärzten an die Datenstelle übermittelten Datenträger sind nach der Erfassung der Daten umgehend unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Anforderungen zu vernichten. Seite 9 von 9

Vereinbarung. zwischen

Vereinbarung. zwischen Vereinbarung zwischen der AOK Rheinland/Hamburg - Die Gesundheitskasse dem Landesverband der Betriebskrankenkassen NRW - handelnd für die Betriebskrankenkassen - der Innungskrankenkasse Nordrhein der Landwirtschaftlichen

Mehr

- Anlage 15 - Multimorbiditätsvertrag -

- Anlage 15 - Multimorbiditätsvertrag - - Anlage 15 - Multimorbiditätsvertrag - zur Vereinbarung zur Durchführung des strukturierten Behandlungsprogramms (DMP) nach 137 f SGB V Diabetes mellitus Typ 2 Vertrag zur Koordination und Vergütung strukturierter

Mehr

Zusatzvereinbarung zu

Zusatzvereinbarung zu Zusatzvereinbarung zu den Verträgen zur Durchführung der Strukturierten Behandlungsprogramme nach 137f SGB V Diabetes mellitus Typ 2, Koronare Herzkrankheit, COPD und Asthma auf der Grundlage des 73a SGB

Mehr

Vertrag über die Durchführung zusätzlicher Früherkennungsuntersuchungen (J2) im Rahmen der Kinder- und Jugendmedizin. zwischen der

Vertrag über die Durchführung zusätzlicher Früherkennungsuntersuchungen (J2) im Rahmen der Kinder- und Jugendmedizin. zwischen der Vertrag über die Durchführung zusätzlicher Früherkennungsuntersuchungen (J2) im Rahmen der Kinder- und Jugendmedizin zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe - Im Folgenden: KVWL genannt

Mehr

die Sondervergütung und Abrechnung von Leistungen

die Sondervergütung und Abrechnung von Leistungen ANLAGE 13 Vereinbarung über die Sondervergütung und Abrechnung von Leistungen gemäß 35 des DMP-Vertrages Brustkrebs vom 09.04.2013 zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Saarland und dem BKK-Landesverband

Mehr

Techniker Krankenkasse Bramfelder Str. 140, 22305 Hamburg. und der

Techniker Krankenkasse Bramfelder Str. 140, 22305 Hamburg. und der Vertragsnummer: 300001 Vertrag nach 73c SGB V über die Durchführung zusätzlicher Früherkennungsuntersuchungen (U10 / U11) im Rahmen der Kinder- und Jugendmedizin zwischen der Techniker Krankenkasse Bramfelder

Mehr

zwischen und Präambel

zwischen und Präambel (Stand: 1.12.1994) Vereinbarung gemäß 301 Abs. 3 SGB V über das Verfahren zur Abrechnung und Übermittlung der Daten nach 301 Abs. 1 SGB V (Datenübermittlungs-Vereinbarung) zwischen dem AOK-Bundesverband,

Mehr

zur Vereinbarung nach 73 a SGB V zur Optimierung der Versorgung

zur Vereinbarung nach 73 a SGB V zur Optimierung der Versorgung Anlage 21 zur Vereinbarung nach 73 a SGB V zur Optimierung der Versorgung von Typ 1- und Typ 2-Diabetikern im Rahmen strukturierter Behandlungsprogramme nach 137 f SGB V Vergütung DMP-Leistungen I. Übersicht

Mehr

Vertrag. (in der geänderten Fassung vom ) zwischen. der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen. und

Vertrag. (in der geänderten Fassung vom ) zwischen. der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen. und Vertrag zur Koordination und Vergütung strukturierter Behandlungsprogramme (DMP) bei der Behandlung multimorbider Versicherter im Rahmen mehrerer strukturierter Behandlungsprogramme (DMP) nach 137f SGB

Mehr

über die Programmierte ärztliche Schulung und Betreuung von Versicherten mit Diabetes mellitus Typ 1 zwischen

über die Programmierte ärztliche Schulung und Betreuung von Versicherten mit Diabetes mellitus Typ 1 zwischen Überleitungsvereinbarung bis zum Abschluss eines Vertrages über ein Strukturiertes Behandlungsprogramm (Disease-Management-Programm) nach 137 f SGB V für Typ 1 Diabetes über die Programmierte ärztliche

Mehr

Vereinbarung über die Bildung einer Arbeitsgemeinschaft nach 219 Abs. 2 SGB V. zwischen. der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns.

Vereinbarung über die Bildung einer Arbeitsgemeinschaft nach 219 Abs. 2 SGB V. zwischen. der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns. Vereinbarung über die Bildung einer Arbeitsgemeinschaft nach 219 Abs. 2 SGB V zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns und der AOK Bayern Die Gesundheitskasse, dem BKK Landesverband Bayern, der

Mehr

Teilnahmeerklärung DMP-Arzt

Teilnahmeerklärung DMP-Arzt Abteilung Qualitätssicherung Team DMP Bismarckallee 1-6 23795 Bad Segeberg Tel.: 04551/883-685/ -453/ -326 Fax: 04551/883-/7685/ -7453/ -7326 Email: Tanja.Glaw@kvsh.de Helga.Hartz@kvsh.de Carolin.Tessmann@kvsh.de

Mehr

Kooperationsvertrag. nach 119b Abs. 1 SGB V. entsprechend der Vereinbarung nach 119b Abs. 2 SGB V. zur Förderung der kooperativen und

Kooperationsvertrag. nach 119b Abs. 1 SGB V. entsprechend der Vereinbarung nach 119b Abs. 2 SGB V. zur Förderung der kooperativen und Kooperationsvertrag nach 119b Abs. 1 SGB V entsprechend der Vereinbarung nach 119b Abs. 2 SGB V zur Förderung der kooperativen und koordinierten ärztlichen und pflegerischen Versorgung in stationären Pflegeheimen

Mehr

vom 12. November 2012

vom 12. November 2012 Vereinbarung über Praxisbesonderheiten für Heilmittel nach 84 Abs. 8 Satz 3 SGB V unter Berücksichtigung des langfristigen Heilmittelbedarfs gemäß 32 Abs. 1a SGB V vom 12. November 2012 vereinbart zwischen

Mehr

Vertrag. über. zwischen. der Kassenärztlichen Vereinigung Thüringen. und

Vertrag. über. zwischen. der Kassenärztlichen Vereinigung Thüringen. und Vertrag über die Abrechnung und Vergütung von DMP-Leistungen für das Disease-Management-Programm über ein strukturiertes Behandlungsprogramm zur Verbesserung der Versorgungssituation von Brustkrebspatientinnen

Mehr

4. NACHTRAG ZUM DATENSTELLENVERTRAG VOM

4. NACHTRAG ZUM DATENSTELLENVERTRAG VOM 4. NACHTRAG ZUM DATENSTELLENVERTRAG VOM 01.07.2008 zwischen der Arbeitsgemeinschaft DMP Hamburg (ARGE), der AOK Rheinland/Hamburg Die Gesundheitskasse, der Knappschaft, dem BKK-Landesverband NORDWEST,

Mehr

Vertrag. über zusätzliche Leistungen der künstlichen Befruchtung (Satzungsleistungen nach 11 Abs. 6 SGB V)

Vertrag. über zusätzliche Leistungen der künstlichen Befruchtung (Satzungsleistungen nach 11 Abs. 6 SGB V) Vertrag über zusätzliche Leistungen der künstlichen Befruchtung (Satzungsleistungen nach 11 Abs. 6 SGB V) zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Thüringen vertreten durch den Vorstand (nachstehend KV

Mehr

Vertrag. zwischen. der AOK Sachsen-Anhalt, Lüneburger Straße 4, Magdeburg

Vertrag. zwischen. der AOK Sachsen-Anhalt, Lüneburger Straße 4, Magdeburg Mit folgenden Rehabilitationseinrichtungen bestehen Verträge zur Einbindung der stationären Rehabilitationseinrichtungen in das strukturierte Behandlungsprogramm DM1: - Paracelsus-Harz-Klinik Bad Suderode

Mehr

Vertrag. nach 73c SGB V zur Förderung eines konsequenten Infektionsscreenings in der Schwangerschaft K.I.S.S.

Vertrag. nach 73c SGB V zur Förderung eines konsequenten Infektionsscreenings in der Schwangerschaft K.I.S.S. Vertrag nach 73c SGB V zur Förderung eines konsequenten Infektionsscreenings in der Schwangerschaft K.I.S.S. zwischen der BIG direkt gesund Markgrafenstraße 62 10969 Berlin und der Arbeitsgemeinschaft

Mehr

Rahmenempfehlung. Zuzahlung nach 28 Abs. 4 SGB V (Praxisgebühr) bei ambulanten Leistungen im Krankenhaus

Rahmenempfehlung. Zuzahlung nach 28 Abs. 4 SGB V (Praxisgebühr) bei ambulanten Leistungen im Krankenhaus Rahmenempfehlung zum Erheben der Zuzahlung nach 28 Abs. 4 SGB V (Praxisgebühr) bei ambulanten Leistungen im Krankenhaus Die Spitzenverbände der Krankenkassen, der AOK-Bundesverband, der BKK-Bundesverband,

Mehr

Vereinbarung. die Sondervergütung und Abrechnung von Leistungen/Kosten gemäß 32 des DMP-Vertrages COPD vom

Vereinbarung. die Sondervergütung und Abrechnung von Leistungen/Kosten gemäß 32 des DMP-Vertrages COPD vom Anlage 13 Vergütungsvereinbarung zum Vertrag nach 73 a SGB V vom 26.04.2013 zwischen der KVS und dem BKK- Landesverband Mitte zur Durchführung des DMP COPD Vereinbarung über die Sondervergütung und Abrechnung

Mehr

Zwischen. der AOK Rheinland/Hamburg Die Gesundheitskasse,

Zwischen. der AOK Rheinland/Hamburg Die Gesundheitskasse, Zwischen der AOK Rheinland/Hamburg Die Gesundheitskasse, dem BKK-Landesverband NORD (handelnd für die Betriebskrankenkassen, die dem unten genannten Vertrag beigetreten sind; zugleich für die Krankenkasse

Mehr

R A H M E N V E R E I N B A R U N G

R A H M E N V E R E I N B A R U N G R A H M E N V E R E I N B A R U N G zur Einbindung von Krankenhäusern in die strukturierten Behandlungsprogramme (DMP) zur Verbesserung der Versorgungssituation von Brustkrebs-Patientinnen in der Fassung

Mehr

Kündigung der DMP Diabetes m. 1 und 2-Verträge der HEK zum 31. Dezember 2015

Kündigung der DMP Diabetes m. 1 und 2-Verträge der HEK zum 31. Dezember 2015 Zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg (KVH) und der AOK Rheinland/Hamburg Die Gesundheitskasse, dem BKK-Landesverband NORDWEST (handelnd für die Betriebskrankenkassen, die dem unten genannten

Mehr

Kooperationsvereinbarung

Kooperationsvereinbarung Kooperationsvereinbarung zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns Körperschaft des öffentlichen Rechts Elsenheimerstraße 39, 80687 München - vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes - (nachstehend

Mehr

zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin und dem

zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin und dem Vertrag über die Vergütung und Abrechnung von Leistungen gemäß 34 des Vertrags zur Durchführung des Strukturierten Behandlungsprogramms nach 137f SGB V Koronare Herzkrankheit (DMP KHK) auf der Grundlage

Mehr

Vereinbarung. zur fachärztlichen Betreuung und Behandlung von Patienten mit koronarer Herzkrankheit im Zusammenhang mit dem

Vereinbarung. zur fachärztlichen Betreuung und Behandlung von Patienten mit koronarer Herzkrankheit im Zusammenhang mit dem Vereinbarung zur fachärztlichen Betreuung und Behandlung von Patienten mit koronarer Herzkrankheit im Zusammenhang mit dem Vertrag zur Durchführung des strukturierten Behandlungsprogramms Koronare Herzkrankheit

Mehr

zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin und der AOK Nordost Die Gesundheitskasse dem BKK Landesverband Mitte Siebstraße Hannover

zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin und der AOK Nordost Die Gesundheitskasse dem BKK Landesverband Mitte Siebstraße Hannover Vertrag über die Vergütung und Abrechnung von Leistungen gemäß 34 des Vertrags zur Durchführung des Strukturierten Behandlungsprogramms nach 137f SGB V Koronare Herzkrankheit (KHK) auf der Grundlage von

Mehr

Vereinbarung. zwischen

Vereinbarung. zwischen Vereinbarung zwischen der AOK Rheinland/Hamburg - Die Gesundheitskasse dem Landesverband der Betriebskrankenkassen NRW - handelnd für die Betriebskrankenkassen - der Innungskrankenkasse Nordrhein der Landwirtschaftlichen

Mehr

Vertrag. zwischen. der AOK Sachsen-Anhalt, Lüneburger Straße 4, Magdeburg

Vertrag. zwischen. der AOK Sachsen-Anhalt, Lüneburger Straße 4, Magdeburg Mit folgenden Rehabilitationseinrichtungen bestehen Verträge zur Einbindung der stationären Rehabilitationseinrichtungen in das strukturierte Behandlungsprogramm KHK: - Paracelsus-Harz-Klinik Bad Suderode

Mehr

- vertreten durch die VdAKIAEV Landesvertretung M-V - (handelnd für und im Auftrag der Mitgliedskassen)

- vertreten durch die VdAKIAEV Landesvertretung M-V - (handelnd für und im Auftrag der Mitgliedskassen) Vereinbarung zur Förderung der Übermittlung elektronischer Dokumentationsdaten nach den Verträgen zur Durchführung des strukturierten Behandlungsprogramms nach 137 f SGB V für die Diagnosen Brustkrebs,

Mehr

Anlage 4 - Teilnahmeerklärung Vertragsarzt. Teilnahmeerklärung des Vertragsarztes zum DMP Diabetes mellitus Typ 2

Anlage 4 - Teilnahmeerklärung Vertragsarzt. Teilnahmeerklärung des Vertragsarztes zum DMP Diabetes mellitus Typ 2 Anlage 4 - Teilnahmeerklärung Vertragsarzt zum Vertrag zur Durchführung des strukturierten Behandlungsprogramms (DMP) nach 137f SGB V Diabetes mellitus Typ 2 zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen

Mehr

Regelungen zur Einführung eines flächendeckenden Mammographie-Screenings in Sachsen-Anhalt. zwischen

Regelungen zur Einführung eines flächendeckenden Mammographie-Screenings in Sachsen-Anhalt. zwischen Regelungen zur Einführung eines flächendeckenden Mammographie-Screenings in Sachsen-Anhalt zwischen der AOK Sachsen-Anhalt, dem BKK-Landesverband Ost, Landesrepräsentanz Sachsen-Anhalt dem IKK-Landesverband

Mehr

Zwischen. der AOK Rheinland/Hamburg Die Gesundheitskasse,

Zwischen. der AOK Rheinland/Hamburg Die Gesundheitskasse, Zwischen der AOK Rheinland/Hamburg Die Gesundheitskasse, dem BKK-Landesverband NORD (handelnd für die Betriebskrankenkassen, die dem unten genannten Vertrag beigetreten sind), der Knappschaft, der IKK

Mehr

Vereinbarung zur besonderen Versorgung von Patienten mit chronischen Wunden. gemäß 73c SGB V. zwischen

Vereinbarung zur besonderen Versorgung von Patienten mit chronischen Wunden. gemäß 73c SGB V. zwischen Vereinbarung zur besonderen Versorgung von Patienten mit chronischen Wunden gemäß 73c SGB V zwischen der BKK-Vertragsarbeitsgemeinschaft Ost (BKK-VAG Ost) Kaiserin-Augusta-Allee 104 10553 Berlin vertreten

Mehr

Vertrag zur Umsetzung der Übergangsregelung : häusliche Betreuung gemäß 124 SGB XI

Vertrag zur Umsetzung der Übergangsregelung : häusliche Betreuung gemäß 124 SGB XI Vertrag zur Umsetzung der Übergangsregelung : häusliche Betreuung gemäß 124 SGB XI zwischen - den Krankenkassen in Sachsen-Anhalt und zugleich handelnd in Aufgabenwahrnehmung für die Landesverbände der

Mehr

Dreiseitiger Vertrag

Dreiseitiger Vertrag Dreiseitiger Vertrag zur Zusammenarbeit bei der Gestaltung und Durchführung eines ständig einsatzbereiten Notdienstes gemäß 115 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB V zwischen der der den Kassenärztlichen Vereinigung

Mehr

Mit folgenden Krankenhäusern bestehen Verträge zur Einbindung des stationären Sektors in das strukturierte Behandlungsprogramm DM1:

Mit folgenden Krankenhäusern bestehen Verträge zur Einbindung des stationären Sektors in das strukturierte Behandlungsprogramm DM1: Mit folgenden Krankenhäusern bestehen Verträge zur Einbindung des stationären Sektors in das strukturierte Behandlungsprogramm DM1: - Klinikum Magdeburg ggmbh - Asklepios Kliniken Weißenfels-Hohenmölsen

Mehr

Teilnahmeerklärung des Vertragsarztes zum Behandlungsprogramm Diabetes mellitus Typ 2

Teilnahmeerklärung des Vertragsarztes zum Behandlungsprogramm Diabetes mellitus Typ 2 Anlage 4 Teilnahmeerklärung Vertragsarzt Teilnahmeerklärung des Vertragsarztes zum Behandlungsprogramm Diabetes mellitus Typ 2 Kassenärztliche Vereinigung Hamburg Humboldtstr. 56 Name, Vorname (Kassenarztstempel)

Mehr

1. Nachtrag. über. die Änderung

1. Nachtrag. über. die Änderung 1. Nachtrag über die Änderung des Vertrages zur Durchführung des Strukturierten Behandlungsprogramms Koronare Herzkrankheit nach 73a i.v. mit 137f SGB V zwischen der AOK Sachsen-Anhalt, Lüneburger Straße

Mehr

Vereinbarung zur Durchführung der Abrechnungsprüfung nach 106a Abs. 5 SGB V

Vereinbarung zur Durchführung der Abrechnungsprüfung nach 106a Abs. 5 SGB V Vereinbarung zur Durchführung der Abrechnungsprüfung nach 106a Abs. 5 SGB V zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt, Doctor-Eisenbart-Ring 2, 39120 Magdeburg - nachfolgend KVSA genannt

Mehr

Vertrag. über zusätzliche Leistungen der künstlichen Befruchtung (Satzungsleistungen nach 11 Abs. 6 SGB V) zwischen

Vertrag. über zusätzliche Leistungen der künstlichen Befruchtung (Satzungsleistungen nach 11 Abs. 6 SGB V) zwischen Vertrag über zusätzliche Leistungen der künstlichen Befruchtung (Satzungsleistungen nach 11 Abs. 6 SGB V) zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen - im Folgenden KV Sachsen genannt - und der AOK

Mehr

Vertrag nach 73 c SGB V

Vertrag nach 73 c SGB V Vertrag nach 73 c SGB V über ein erweitertes Präventionsangebot für Kinder zwischen der Kassenärztliche Vereinigung Bremen Schwachhauser Heerstr. 26-28 28209 Bremen -vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden-

Mehr

V E R T R A G zur Durchführung des Programms zur Früherkennung von Brustkrebs durch Mammographie-Screening in Thüringen vom

V E R T R A G zur Durchführung des Programms zur Früherkennung von Brustkrebs durch Mammographie-Screening in Thüringen vom V E R T R A G zur Durchführung des Programms zur Früherkennung von Brustkrebs durch Mammographie-Screening in Thüringen zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Thüringen - Körperschaft des öffentlichen

Mehr

Zwischen. der AOK Rheinland/Hamburg Die Gesundheitskasse,

Zwischen. der AOK Rheinland/Hamburg Die Gesundheitskasse, Zwischen der AOK Rheinland/Hamburg Die Gesundheitskasse, dem BKK - Landesverband NORDWEST handelt für die Betriebskrankenkassen, die diesem Vertrag beigetreten sind, zugleich für die Sozialversicherung

Mehr

Vereinbarung zur Früherkennung von Brustkrebs durch Mammographie-Screening

Vereinbarung zur Früherkennung von Brustkrebs durch Mammographie-Screening Information 1.18. 1/6 Vereinbarung über die Vergütung von vertragsärztlichen Leistungen im Rahmen des Programms zur Früherkennung von Brustkrebs durch im Land Brandenburg zwischen Kassenärztlichen Vereinigung

Mehr

Vertrag zur Durchführung des. Strukturierten Behandlungsprogramms nach 137f SGB V

Vertrag zur Durchführung des. Strukturierten Behandlungsprogramms nach 137f SGB V Vertrag zur Durchführung des Strukturierten Behandlungsprogramms nach 137f SGB V Chronisch obstruktive Atemwegserkrankungen: chronisch obstruktive Lungenerkrankungen (COPD) auf der Grundlage von 73 a SGB

Mehr

6. Ergänzungsvereinbarung. zum Vertrag vom über die Bearbeitung von Dokumentationsdaten gemäß Disease-Management-Verträge.

6. Ergänzungsvereinbarung. zum Vertrag vom über die Bearbeitung von Dokumentationsdaten gemäß Disease-Management-Verträge. 6. Ergänzungsvereinbarung zum Vertrag vom 25.06.2007 über die Bearbeitung von Dokumentationsdaten gemäß Disease-Management-Verträge zwischen der AOK Nordost Die Gesundheitskasse (nachfolgend Auftraggeber

Mehr

Anlage 4: Teilnahmeerklärung des Vertragsarztes

Anlage 4: Teilnahmeerklärung des Vertragsarztes Anlage 4: Teilnahmeerklärung des Vertragsarztes zu dem Vertrag zur Durchführung des strukturierten Behandlungsprogramms (DMP) nach 137f SGB V Asthma/ COPD auf der Grundlage des 73a SGB V zwischen den Krankenkassen

Mehr

Vereinbarung zur Errichtung der Schlichtungsstelle gemäß 49 BMV-Ä und 45 EKV. zwischen

Vereinbarung zur Errichtung der Schlichtungsstelle gemäß 49 BMV-Ä und 45 EKV. zwischen Vereinbarung zur Errichtung der Schlichtungsstelle gemäß 49 BMV-Ä und 45 EKV zwischen der AOK PLUS Die Gesundheitskasse für Sachsen und Thüringen vertreten durch den Vorstand, dieser vertreten durch den

Mehr

Vertrag. zwischen den für die Wahrnehmung der Interessen der ambulanten Hospizdienste maßgeblichen Spitzenorganisationen

Vertrag. zwischen den für die Wahrnehmung der Interessen der ambulanten Hospizdienste maßgeblichen Spitzenorganisationen Stand: 23.01.2015 Vertrag zwischen den für die Wahrnehmung der Interessen der ambulanten Hospizdienste maßgeblichen Spitzenorganisationen - dem Arbeiterwohlfahrt Bundesverband e. V., Berlin - dem Bundesverband

Mehr

Datenstellenvertrag. zur Durchführung der Disease-Management-Programme in Hamburg

Datenstellenvertrag. zur Durchführung der Disease-Management-Programme in Hamburg Datenstellenvertrag zur Durchführung der Disease-Management-Programme in Hamburg in der Fassung des 6. Nachtrages vom 26.05.2015 zwischen der Arbeitsgemeinschaft DMP Hamburg (ARGE) der AOK Rheinland/Hamburg

Mehr

Teilnahmeerklärung des Vertragsarztes zum Behandlungsprogramm Diabetes mellitus Typ 2

Teilnahmeerklärung des Vertragsarztes zum Behandlungsprogramm Diabetes mellitus Typ 2 Anlage 4 Teilnahmeerklärung Vertragsarzt Teilnahmeerklärung des Vertragsarztes zum Behandlungsprogramm Diabetes mellitus Typ 2 Kassenärztliche Vereinigung Hamburg Postfach 76 06 20 Name, Vorname 22056

Mehr

Vereinbarung zur Fortführung des Hausarztvertrages gemäß

Vereinbarung zur Fortführung des Hausarztvertrages gemäß Vereinbarung zur Fortführung des Hausarztvertrages gemäß 73b SGB V zwischen der Knappschaft, Knappschaftsstr. 1, 44799 Bochum und der Arbeitsgemeinschaft Vertragskoordinierung der Kassenärztlichen Vereinigungen

Mehr

Vereinbarung über die Durchführung. (BWKG-Vereinbarung DMP Brustkrebs)

Vereinbarung über die Durchführung. (BWKG-Vereinbarung DMP Brustkrebs) Vereinbarung über die Durchführung der des Strukturierten Behandlungsprogramms auf der Grundlage von 137 f SGB V bei Brustkrebs in Baden-Württemberg (BWKG-Vereinbarung DMP Brustkrebs) zwischen der Baden-Württembergischen

Mehr

R A H M E N V E R E I N B A R U N G

R A H M E N V E R E I N B A R U N G R A H M E N V E R E I N B A R U N G zur Einbindung von Krankenhäusern in die strukturierten Behandlungsprogramme (DMP) zur Verbesserung der Qualität der Versorgung von Patienten mit Diabetes mellitus Typ

Mehr

Ergänzungsvereinbarung. zwischen. der AOK Bremen/Bremerhaven, zugleich für die Bundesknappschaft, Verwaltungsstelle Hannover/Seekrankenkasse

Ergänzungsvereinbarung. zwischen. der AOK Bremen/Bremerhaven, zugleich für die Bundesknappschaft, Verwaltungsstelle Hannover/Seekrankenkasse Übergangsvereinbarung zur Prüfvereinbarung zum 01.10.2005 Ergänzungsvereinbarung zwischen der AOK Bremen/Bremerhaven, zugleich für die Bundesknappschaft, Verwaltungsstelle Hannover/Seekrankenkasse dem

Mehr

3.2. Änderungen oder Abweichungen einzelner Leistungen von dem vereinbarten Inhalt

3.2. Änderungen oder Abweichungen einzelner Leistungen von dem vereinbarten Inhalt Allgemeine Geschäftsbedingungen Marketingagentur ZOOM 1. Allgemeines Für alle Leistungen der Marketingagentur ZOOM, sowie durch diese zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen gebuchten Unternehmen, zwischen

Mehr

Mit folgenden Krankenhäusern bestehen Verträge zur Einbindung des stationären Sektors in das strukturierte Behandlungsprogramm DM2: - Klinikum

Mit folgenden Krankenhäusern bestehen Verträge zur Einbindung des stationären Sektors in das strukturierte Behandlungsprogramm DM2: - Klinikum Mit folgenden Krankenhäusern bestehen Verträge zur Einbindung des stationären Sektors in das strukturierte Behandlungsprogramm DM2: - Klinikum Magdeburg ggmbh - Asklepios Kliniken Weißenfels-Hohenmölsen

Mehr

Vertrag zur Durchführung der ärztlichen Bestandteile der Komplexleistung für die Interdisziplinäre Frühförder- und Beratungsstelle

Vertrag zur Durchführung der ärztlichen Bestandteile der Komplexleistung für die Interdisziplinäre Frühförder- und Beratungsstelle Vertrag zur Durchführung der ärztlichen Bestandteile der Komplexleistung für die Interdisziplinäre Frühförder- und Beratungsstelle Zur Erbringung der Komplexleistung gemäß Frühförderungsverordnung (FrühV)

Mehr

Vereinbarung zur Früherkennung von Brustkrebs durch Mammographie-Screening

Vereinbarung zur Früherkennung von Brustkrebs durch Mammographie-Screening Information 1.18. 1/6 Vereinbarung über die Vergütung von vertragsärztlichen Leistungen im Rahmen des Programms zur Früherkennung von Brustkrebs durch im Land Brandenburg zwischen Kassenärztlichen Vereinigung

Mehr

Vereinbarung. über die Zahlung einer Sachkostenpauschale für die Versorgung mit Schienenverbänden gemäß 128 Abs. 1 Satz 1 SGB V

Vereinbarung. über die Zahlung einer Sachkostenpauschale für die Versorgung mit Schienenverbänden gemäß 128 Abs. 1 Satz 1 SGB V Vereinbarung über die Zahlung einer Sachkostenpauschale für die Versorgung mit Schienenverbänden gemäß 128 Abs. 1 Satz 1 SGB V - Knieruhigstellungsschienen/Immobilisationsschienen - zwischen der Kassenärztlichen

Mehr

Lesefassung in der Fassung der 4. Änderungsvereinbarung (in Kraft ab dem 01.07.2008) Vereinbarung

Lesefassung in der Fassung der 4. Änderungsvereinbarung (in Kraft ab dem 01.07.2008) Vereinbarung Lesefassung in der Fassung der 4. Änderungsvereinbarung (in Kraft ab dem 01.07.2008) Vereinbarung nach 137 g SGB V i.v. mit 83 SGB V über ein strukturiertes, sektorenübergreifendes Behandlungsprogramm

Mehr

Arzneimittelzielvereinbarung für das Jahr 2006... Seite 1 von 5. Zielvereinbarung. gemäß 84 Abs. 1 SGB V

Arzneimittelzielvereinbarung für das Jahr 2006... Seite 1 von 5. Zielvereinbarung. gemäß 84 Abs. 1 SGB V Arzneimittelzielvereinbarung für das Jahr 2006... Seite 1 von 5 Zielvereinbarung gemäß 84 Abs. 1 SGB V über Maßnahmen zur Einhaltung des Ausgabenvolumens der Arznei- und Verbandmittel für das Jahr 2006...

Mehr

VEREINBARUNG. zwischen. der Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe (KVWL) und. der AOK NORDWEST (AOK NW) dem BKK-Landesverband NORDWEST

VEREINBARUNG. zwischen. der Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe (KVWL) und. der AOK NORDWEST (AOK NW) dem BKK-Landesverband NORDWEST VEREINBARUNG zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe (KVWL) und der AOK NORDWEST (AOK NW) dem BKK-Landesverband NORDWEST der IKK classic der Landwirtschaftlichen Krankenkasse NRW zugleich

Mehr

Lesefassung. zwischen. der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin. und der AOK Nordost - Die Gesundheitskasse

Lesefassung. zwischen. der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin. und der AOK Nordost - Die Gesundheitskasse Lesefassung Vertrag über die Abrechnung und Vergütung von Leistungen gemäß 34 des Vertrages zur Durchführung des strukturierten Behandlungsprogramms nach 137f SGB V Diabetes mellitus 1 auf der Grundlage

Mehr

Vereinbarung. zwischen

Vereinbarung. zwischen Vereinbarung zwischen der AOK Rheinland/Hamburg Die Gesundheitskasse dem BKK-Landesverband NORDWEST - handelnd für die Betriebskrankenkassen - der IKK classic der Sozialversicherung für Landwirtschaft,

Mehr

Vertrag über die Nutzung der Eisenbahninfrastruktur Westerwaldbahn

Vertrag über die Nutzung der Eisenbahninfrastruktur Westerwaldbahn Vertrag über die Nutzung der Eisenbahninfrastruktur der Westerwaldbahn die: Westerwaldbahn des Kreises Altenkirchen GmbH Rosenheimer Str. 1 57520 Steinebach-Bindweide nachfolgend WEBA genannt und die:

Mehr

Überblick über das neue Widerrufsrecht

Überblick über das neue Widerrufsrecht Überblick über das neue Widerrufsrecht Wichtigste Änderungen für Online-Händler Was erwartet Online-Händler ab 13. Juni 2014? Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes

Mehr

Vereinbarung. zur Abgeltung von Sachkosten bei der Durchführung von ambulanten Katarakt-Operationen. (Katarakt-Vereinbarung) zwischen

Vereinbarung. zur Abgeltung von Sachkosten bei der Durchführung von ambulanten Katarakt-Operationen. (Katarakt-Vereinbarung) zwischen Vereinbarung zur Abgeltung von Sachkosten bei der Durchführung von ambulanten Katarakt-Operationen (Katarakt-Vereinbarung) zwischen der Allgemeinen Ortskrankenkasse Berlin,,,,,,,,, der Bundesknappschaft

Mehr

im folgenden KVBW - dem BKK Landesverband Baden-Württemberg, Kornwestheim Landwirtschaftlichen Krankenkasse Baden-Württemberg, Stuttgart

im folgenden KVBW - dem BKK Landesverband Baden-Württemberg, Kornwestheim Landwirtschaftlichen Krankenkasse Baden-Württemberg, Stuttgart Vertrag über die Versorgung mit Schutzimpfungen gem. 132 e Abs.1 SGB V i.v.m. 20d Abs. 2 SGB V (Vereinbarung über Schutzimpfungen als Satzungsleistung) zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg

Mehr

zwischen der AOK Die Gesundheitskasse in Hessen vertreten durch den Vorstand,

zwischen der AOK Die Gesundheitskasse in Hessen vertreten durch den Vorstand, Vertrag zur Einbindung von Krankenhäusern zur Durchführung des strukturierten Behandlungsprogramms (DMP) Koronare Herzkrankheit (KHK) (mit integriertem Modul Chronische Herzinsuffizienz bei bestehender

Mehr

Zuordnungsvereinbarung Strom

Zuordnungsvereinbarung Strom Zuordnungsvereinbarung Strom zwischen Westnetz GmbH Florianstraße 15-21 D-44139 Dortmund - Verteilnetzbetreiber (VNB) - und - Bilanzkreisverantwortlicher (BKV) - - gemeinsam als Vertragsparteien bezeichnet

Mehr

Vertrag über ein strukturiertes Arzneimittel-Management von Biologika und Biosimilars (Biolike) in Hamburg nach 84 Abs.

Vertrag über ein strukturiertes Arzneimittel-Management von Biologika und Biosimilars (Biolike) in Hamburg nach 84 Abs. Vertrag über ein strukturiertes Arzneimittel-Management von Biologika und Biosimilars (Biolike) in Hamburg nach 84 Abs. 1 Satz 5 SGB V zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg Heidenkampsweg 99,

Mehr

Vereinbarung. zur. Bereinigung der Regelleistungsvolumen (RLV) nach 87b SGB V für Verträge nach 73b, 73c und 140a ff. SGB V

Vereinbarung. zur. Bereinigung der Regelleistungsvolumen (RLV) nach 87b SGB V für Verträge nach 73b, 73c und 140a ff. SGB V Vereinbarung zur Bereinigung der Regelleistungsvolumen (RLV) nach 87b SGB V für Verträge nach 73b, 73c und 140a ff. SGB V zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt (KVSA) und der AOK Sachsen-Anhalt,

Mehr

zwischen Kassenärztlicher Vereinigung Berlin und AOK Berlin Die Gesundheitskasse zugleich handelnd für die See-Krankenkasse BKK-Landesverband Ost

zwischen Kassenärztlicher Vereinigung Berlin und AOK Berlin Die Gesundheitskasse zugleich handelnd für die See-Krankenkasse BKK-Landesverband Ost Vertrag über die Vergütung und Abrechnung von Leistungen gemäß 34 des Vertrags zur Durchführung des Strukturierten Behandlungsprogramms nach 137f SGB V Koronare Herzkrankheit (KHK) auf der Grundlage von

Mehr

ZUR TEILNAHMEVEREINBARUNG. zwischen dem. vertreten durch. nachfolgend Krankenhaus genannt. und der. EPRD Endoprothesenregister Deutschland ggmbh

ZUR TEILNAHMEVEREINBARUNG. zwischen dem. vertreten durch. nachfolgend Krankenhaus genannt. und der. EPRD Endoprothesenregister Deutschland ggmbh ZUSATZVEREINBARUNG ZUR TEILNAHMEVEREINBARUNG zwischen dem vertreten durch nachfolgend Krankenhaus genannt und der EPRD Endoprothesenregister ggmbh nachfolgend EPRD ggmbh genannt, - vertreten durch den

Mehr

Kündigung der DMP Diabetes m. 1 und 2-Verträge der HEK zum 31. Dezember 2015

Kündigung der DMP Diabetes m. 1 und 2-Verträge der HEK zum 31. Dezember 2015 Zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg (KVH) und der AOK Rheinland/Hamburg Die Gesundheitskasse, dem BKK-Landesverband NORDWEST zugleich für die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten

Mehr

Begleitender Praxisvertrag

Begleitender Praxisvertrag Begleitender Praxisvertrag zwischen Gesellschaft: Einrichtung: AWOSANA Gesellschaft für psychische Gesundheit mbh vertreten durch: in: als begleitende Praxisstelle zur schulischen Ausbildung zum/zur Heilerziehungspfleger/in

Mehr

Merkblatt. Elektronische Dokumentation und Datenübermittlung der Disease Management Programme (edmp) (Stand: Juli 2015)

Merkblatt. Elektronische Dokumentation und Datenübermittlung der Disease Management Programme (edmp) (Stand: Juli 2015) Merkblatt Elektronische Dokumentation und Datenübermittlung der Disease Management Programme (edmp) (Stand: Juli 2015) Was bedeutet edmp? edmp bedeutet, dass Ihre DMP-Dokumentationen (Erst- bzw. Folgedokumentationen)

Mehr

Rahmenvertrag als Anlage zum Gesamtvertrag nach 83 SGB V zur Verbesserung der ambulanten medizinischen Versorgung in Sachsen

Rahmenvertrag als Anlage zum Gesamtvertrag nach 83 SGB V zur Verbesserung der ambulanten medizinischen Versorgung in Sachsen Rahmenvertrag als Anlage zum Gesamtvertrag nach 83 SGB V Rahmenvertrag als Anlage zum Gesamtvertrag nach 83 SGB V zur Verbesserung der ambulanten medizinischen Versorgung in Sachsen zwischen der Kassenärztlichen

Mehr

Vertrag. zwischen. der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt (nachfolgend KVSA genannt) und

Vertrag. zwischen. der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt (nachfolgend KVSA genannt) und Vertrag nach 73 c SGB V über die Durchführung einer augenärztlichen Vorsorgeuntersuchung bei Kleinkindern im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung in der Fassung vom 01.07.2015 zwischen der Kassenärztlichen

Mehr

Anlage 5a Teilnahmeerklärung Ärzte

Anlage 5a Teilnahmeerklärung Ärzte Anlage 5a Teilnahmeerklärung Ärzte zu dem Vertrag zur Durchführung des strukturierten Behandlungsprogramms nach 137 f SGB V Koronare Herzkrankheit (KHK) zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein

Mehr

zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen Georg-Voigt-Straße 15 60325 Frankfurt und der

zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen Georg-Voigt-Straße 15 60325 Frankfurt und der Vertrag zur besonderen ambulanten ärztlichen Versorgung zur Verbesserung der Qualität der psychiatrischen Versorgung in Altenpflegeheimen im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung nach 73 c SGB V zwischen

Mehr

Vertrag. Hautkrebsvorsorgeuntersuchung

Vertrag. Hautkrebsvorsorgeuntersuchung Vertrag nach 73 c SGB V über die Durchführung einer Hautkrebsvorsorgeuntersuchung im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe und dem VdAK Verband

Mehr

Versorgungsvertrag nach 72 SGB XI für vollstationäre Dauerpflege

Versorgungsvertrag nach 72 SGB XI für vollstationäre Dauerpflege Der Träger des Pflegeheimes: und die Landesverbände der Pflegekassen in Hessen AOK - Die Gesundheitskasse in Hessen BKK - Landesverband Hessen IKK Hessen Landwirtschaftliche Krankenkasse Hessen, Rheinland-Pfalz

Mehr

Rahmenstrukturvertrag Versorgungsentwicklung (TK)

Rahmenstrukturvertrag Versorgungsentwicklung (TK) 1/5 Strukturvertrag gemäß 73a SGB V zur Weiterentwicklung Strukturen für Patienten mit gesteigertem Versorgungsbedarf ( Versorgungsentwicklung) zwischen Kassenärztlichen Vereinigung Brandenburg () - Körperschaft

Mehr

Rheinisches Ärzteblatt

Rheinisches Ärzteblatt 3. Hinsichtlich der Abrechnung der KV Nordrhein, der Zahlungstermine, der rechnerisch/sachlichen Berichtigung u.a. gegenüber den teilnehmenden Krankenkassen gelten die Bestimmungen des jeweiligen Gesamtvertrages.

Mehr

Vereinbarung Mammographie-Screening (Verbände der Krankenkassen)

Vereinbarung Mammographie-Screening (Verbände der Krankenkassen) Information (Verbände Krankenkassen) 1.18. 1/6 über die Vergütung von vertragsärztlichen Leistungen im Rahmen des Programms zur Früherkennung von Brustkrebs durch im Land Brandenburg zwischen Kassenärztlichen

Mehr

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DIENSTLEISTUNGSVERTRAG. für Dienstleistungen der Firma MAGNESSA REINIGUNGSSERVICE KG, TRIESTER STRAßE 263, 1230 WIEN

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DIENSTLEISTUNGSVERTRAG. für Dienstleistungen der Firma MAGNESSA REINIGUNGSSERVICE KG, TRIESTER STRAßE 263, 1230 WIEN STAND: 15.01.2012 ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DIENSTLEISTUNGSVERTRAG für Dienstleistungen der Firma MAGNESSA REINIGUNGSSERVICE KG, TRIESTER STRAßE 263, 1230 WIEN 1. Geltungsbereich 1.1 Die nachstehenden

Mehr

edmp Elektronische DMP-DOKUMENTATION

edmp Elektronische DMP-DOKUMENTATION edmp Elektronische DMP-DOKUMENTATION Merkblatt für Arztpraxen zur elektronischen Übermittlung der DMP-Dokumentation an die Datenstelle Version: 2.1 Stand: 27.09.2006 Version 2.1 Seite 1 von 10 Stand: 27.09.2006

Mehr

Vereinbarung. zwischen. der AOK-Sachsen-Anhalt, und. der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt. Präambel

Vereinbarung. zwischen. der AOK-Sachsen-Anhalt, und. der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt. Präambel Anlage 13 Vergütung und Abrechnung zur Durchführung des strukturierten Behandlungsprogramms nach 73a i.v. mit 137f SGB V Diabetes mellitus Typ 1 zwischen der AOK Sachsen-Anhalt, der IKK gesund plus, der

Mehr

zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Brandenburg (KVBB) - Körperschaft des öffentlichen Rechts -

zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Brandenburg (KVBB) - Körperschaft des öffentlichen Rechts - Information 1.11. 1/80 Vertrag zur Durchführung des strukturierten Behandlungsprogramms nach 137f SGB V zur Verbesserung Versorgungssituation von patientinnen (DMP ) zwischen Kassenärztlichen Vereinigung

Mehr

Vereinbarung über das Nähere zum Prüfverfahren nach 275 Absatz 1c SGB V (Prüfverfahrensvereinbarung PrüfvV) gemäß 17c Absatz 2 KHG.

Vereinbarung über das Nähere zum Prüfverfahren nach 275 Absatz 1c SGB V (Prüfverfahrensvereinbarung PrüfvV) gemäß 17c Absatz 2 KHG. geeinte Entwurfsfassung Stand: 23.12.2015 Vereinbarung über das Nähere zum Prüfverfahren nach 275 Absatz 1c SGB V (Prüfverfahrensvereinbarung PrüfvV) gemäß 17c Absatz 2 KHG zwischen dem GKV-Spitzenverband,

Mehr

Anhang 1. zur. Technischen Anlage. für die maschinelle Abrechnung (elektronische Datenübermittlung) Kapitel 4 - Datenübermittlung

Anhang 1. zur. Technischen Anlage. für die maschinelle Abrechnung (elektronische Datenübermittlung) Kapitel 4 - Datenübermittlung zur Technischen Anlage für die maschinelle Abrechnung (elektronische Datenübermittlung) Kapitel 4 - Datenübermittlung zu den Richtlinien der Spitzenverbände der Krankenkassen nach 302 Abs. 2 SGB V über

Mehr

zur Vereinbarung zur Optimierung der Versorgung von Typ 1- und Typ 2-Diabetikern im Rahmen strukturierter Behandlungsprogramme nach 137 f SGB V

zur Vereinbarung zur Optimierung der Versorgung von Typ 1- und Typ 2-Diabetikern im Rahmen strukturierter Behandlungsprogramme nach 137 f SGB V Anlage 21 zur Vereinbarung zur Optimierung der Versorgung von Typ 1- und Typ 2-Diabetikern im Rahmen strukturierter Behandlungsprogramme nach 137 f SGB V Vergütung DMP-Leistungen I. Übersicht Vergütung

Mehr

Heilmittelvereinbarung für das Jahr Richtgrößenvereinbarung für den Bereich der Heilmittel für das Jahr 2007

Heilmittelvereinbarung für das Jahr Richtgrößenvereinbarung für den Bereich der Heilmittel für das Jahr 2007 Heilmittelvereinbarung sowie Richtgrößenvereinbarung für den Bereich der Heilmittel gemäß 84 SGB V zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen und der/dem AOK Sachsen Die Gesundheitskasse. vertreten

Mehr

Vertrag nach 73c SGB V über die Durchführung zusätzlicher Früherkennungsuntersuchungen (J2) im Rahmen der Kinder- und Jugendmedizin zwischen der

Vertrag nach 73c SGB V über die Durchführung zusätzlicher Früherkennungsuntersuchungen (J2) im Rahmen der Kinder- und Jugendmedizin zwischen der Vertrag nach 73c SGB V über die Durchführung zusätzlicher Früherkennungsuntersuchungen () im Rahmen der Kinder- und Jugendmedizin zwischen der Knappschaft Knappschaftstr. 1, 44799 Bochum - nachgehend Knappschaft

Mehr