S o z i a l e M i e t w o h n r a u m f ö r d e r u n g R h e i n l a n d - P f a l z 2016
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- Chantal Waldfogel
- vor 7 Jahren
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1 Mainz, 12. April Michael Back Bereichsleiter Wohnraumförderung Markt
2 Alle Förderprogramme auf einen Blick 2
3 Alle Förderprogramme auf einen Blick 3
4 Soziale Mietwohnraumförderung heißt nicht - die geförderten Wohnungen müssen an Leistungsbezieher der Sozialhilfe oder an Empfänger von Wohngeld vermietet werden - Mieter werden dem Vermieter zugewiesen Soziale Mietwohnraumförderung heißt vielmehr preiswerter Wohnraum für Haushalte mit geringen und mittleren Einkommen, z.b. - Familien mit Kindern - Alleinerziehende - ältere Menschen - Menschen mit Behinderung 4
5 Einkommensgrenze (Beträge in EUR) Haushaltsgröße Einkommen 13 LWoFG Einkommen bis 60% über 13 LWoFG Anzahl Personen davon Kinder Einkommensgrenze in EUR Jahresbruttoeinkommen ca. in EUR Einkommensgrenze in EUR Jahresbruttoeinkommen ca. in EUR
6 Einkommen für 3-Personenhaushalt Jahresbruttoeinkommen nach Förderprogrammen Durchschnittliches Jahresbruttoeinkommen 2015 ¹ Jahresgesamteinkommen Wohngeld ² ¹ Quelle: Statistisches Landesamt Rheinland-Pfalz ² Voraussetzung für den Bezug von Wohngeld in Mainz 6
7 ISB-Darlehen Mietwohnungen 7
8 Soziale Mietwohnraumförderung Rheinland-Pfalz Schaffung von Mietwohnraum durch Neubau, Umbau, Ausbau, Umwandlung, Erweiterung und Ersterwerb Förderung mit Grund- und Zusatzdarlehen und Tilgungszuschüssen Mietpreis- und Belegungsbindungen 8
9 Zinsen Zinsfestschreibung 20 Jahre 0,0% p.a. 10 Jahre 0,5% p.a. 5 Jahre 1,0% p.a. 5 Jahre Zinsfestschreibung 15 Jahre 0,0% p.a. 5 Jahre 0,5% p.a. 5 Jahre 1,0% p.a. 5 Jahre Tilgung mindestens 1% p.a. 9
10 Grunddarlehen Fördermietenstufe 13 LWoFG EUR 13 LWoFG + 60% EUR Das Grunddarlehen beträgt maximal 70% der Gesamtkosten. 10
11 Zusatzdarlehen Bauliche Maßnahmen für Schwerbehinderte in Höhe der nachgewiesenen Mehrkosten, maximal EUR Standortbedingte Mehrkosten (auch Kosten für den Abriss) maximal Maßnahmen, die technischen Unterstützungssystemen für das Wohnen im Alter dienen, i. H. v. 50 EUR/m² Wfl. maximal Einbau von Aufzügen, wenn diese gemäß 36 Abs. 4 Landesbauordnung nicht vorgeschrieben sind, in Höhe von ca Euro je Wohnung, höchstens jedoch pro Aufzug Zusatzdarlehen werden je Wohnung gewährt und können kumulativ eingesetzt werden. 11
12 Tilgungszuschüsse in % Fördermietenstufe Grunddarlehen 13 LWoFG 13 LWoFG + 60% Zusatzdarlehen 1 2 keine Maßgeblich für die Höhe des Tilgungszuschusses sind die Fördermietenstufe in der das Objekt liegt und die Einkommensgruppe, für die gefördert werden soll. 12
13 Tilgungszuschuss Grunddarlehen Mio. 2,0 Zusatzdarlehen Mio. 0,5 Tilgungszuschuss 20% = Mio. 0,4 Tilgungszuschuss 25% = Mio. 0,125 Rückzahlungsbetrag Mio. 1,6 Rückzahlungsbetrag Mio. 0,375 13
14 Ersterwerb Neugeschaffener Mietwohnraum, der innerhalb von 18 Monaten nach Bezugsfertigkeit erworben wird Antrag kann bis zu drei Monate nach Abschluss des Kaufvertrages noch gestellt werden im Zuge der Vermarktung z.b. durch einen Bauträger kann auf die Förderung mit zinsgünstigen Darlehen und möglichem Tilgungszuschuss hingewiesen werden. 14
15 Miete Fördermietenstufe 13 LWoFG EUR 13 LWoFG + 60% EUR 1 4,00 4,30 2 4,45 4,65 3 5,10 5,40 4 5,35 5,95 5 6,00 7,00 6 6,40 7,25 Die Miete kann um 2 % für jedes Jahr seit Beginn der Mietbindung umgerechnet auf einen zurückliegenden Jahreszeitraum erhöht werden. 15
16 Wohnflächenobergrenze Förderfähige Wohnflächen Einraumwohnungen bis zu 50 m² Zweiraumwohnungen bis zu 60 m² Dreiraumwohnungen bis zu 80 m² Vierraumwohnungen bis zu 90 m² Fünfraumwohnungen bis zu 105 m² Wohnungen unter 30 m² werden nicht gefördert Überschreitungen um bis zu 5 m² ( 13 LWoFG) bzw. 20% ( 13 LWoFG plus 60%) sind möglich 16
17 Erwerb von allgemeinen Belegungsrechten 17
18 Miet- und Belegungsbindung Gefördert werden Mietwohnungen für Haushalte, deren Einkommen die Einkommensgrenze 13 LWoFG um nicht mehr als 40% übersteigt Dies entspricht bspw. einem Jahresbruttoeinkommen eines Zweipersonenhaushaltes von ca EUR. Die zu fördernden Wohnungen müssen grundsätzlich zur Vermietung und Nutzung frei sein Vermietete Wohnungen können dann gefördert werden, wenn ein Nachweis über aktuell ausgestellte Wohnberechtigungsscheine der Mieterhaushalte erbracht wird 18
19 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit. 19
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