Sportverein Organisation

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1 Fachinfoblatt: Sportverein Organisation_1/6 Fachinfoblatt Sportverein Organisation Getty Images Hier finden Sie Hintergrundinformationen zu folgenden Themen: Vorstandsverantwortung wahrnehmen Rechtliche Grundlagen Verantwortung des Vorstandes Rechtssicherheit erreichen Übertragung von Vorstandspflichten Reparaturmanagement vermeiden Prävention nutzen Ressourcen ausschöpfen Abläufe kontinuierlich verbessern Vorstandsverantwortung wahrnehmen Der Vorstand eines Sportvereins ist als Vertreter der juristischen Person Sportverein e. V. für den sicheren Vereinsbetrieb verantwortlich: Beschäftigte, ehrenamtlich Tätige* und freiwillig gesetzlich unfallversicherte Wahlamtsinhaber haben gegenüber dem Vorstand Anspruch darauf, dass der Vorstand die staatlichen und berufsgenossenschaftlichen Arbeitsschutzbestimmungen einhält. Hierzu gehört beispielsweise die Pflicht, den Trainern sicherheitstechnisch einwandfreie Sportstätten und -geräte zur Verfügung zu stellen. Normale Vereinsmitglieder (weder beschäftigt noch wie Beschäftigte tätig noch freiwillig gesetzlich unfallversichert) und Dritte zum Beispiel Passanten und Zuschauer haben gegenüber dem Vorstand Anspruch darauf, dass sie nicht durch den Vereinsbetrieb gefährdet werden. Ihnen gegenüber hat der Vorstand die in der Rechtsprechung zu 823 "Schadensersatzpflicht" des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) beschriebene Verkehrssicherungspflicht zu erfüllen. Hierzu gehört nicht nur die Streu- und Räumpflicht auf vereisten Gehwegen im Winter, sondern beispielsweise auch die Pflicht, die Qualifikation der im Vereinsbetrieb eingesetzten Trainer/Übungsleiter sicherzustellen. Die Verantwortung für sicheres Arbeiten im Verein gilt für beide Personengruppen; sie hat jeweils nur eine andere Rechtsgrundlage. Während die Ausführungen zur Verkehrssicherungspflicht entweder nur sehr allgemein oder einzelfallbezogen sind, enthalten die staatlichen und berufsgenossenschaftlichen Arbeitsschutzbestimmungen konkrete Pflichtenbeschreibungen, die auch viele Aspekte der Verkehrssicherungspflicht berücksichtigen. Für die Vereinspraxis bedeutet das: Die Einhaltung der staatlichen und berufsgenossenschaftlichen Arbeitsschutzbestimmungen gewährleistet, dass der Vorstand auch seiner Verantwortung gegenüber den "normalen" Vereinsmitgliedern und Dritten in weiten Teilen gerecht wird. * wie Beschäftigte tätige Mitglieder

2 Fachinfoblatt: Sportverein Organisation_2/6 Rechtliche Grundlagen Verantwortung des Vorstandes Die Verantwortung des Vorstandes für den sicheren Vereinsbetrieb folgt in allgemeiner Form bereits aus der im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) festgelegten Verkehrssicherungspflicht ( 823 BGB). Hinsichtlich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten, der ehrenamtlich Tätigen* und der freiwillig gesetzlich unfallversicherten Wahlamtsinhaber (Kurzbezeichnung: Versicherte): Bei deren Tätigkeiten im Verein ergibt sich die Verantwortung des Vorstandes einerseits aus dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und andererseits aus dem Sozialgesetzbuch VII (SGB VII) und der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1): Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) Adressat: Arbeitgeber = juristische Person Sportverein e. V. Die Verantwortung nach dem ArbSchG besteht gegenüber den Beschäftigten des Sportvereins. Das ArbSchG verpflichtet den Vorstand als Vertreter des Arbeitgebers, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Er hat die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Dabei hat er eine Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten anzustreben ( 3 Abs. 1 ArbSchG). Insbesondere hat er für eine geeignete Organisation zu sorgen und die erforderlichen Mittel bereitzustellen ( 3 Abs. 2 ArbSchG). Sozialgesetzbuch VII (SGB VII) Adressat: Unternehmer = juristische Person Sportverein e. V. Die Verantwortung nach dem SGB VII besteht gegenüber den Versicherten im Sportverein. Das SGB VII erklärt die Verantwortung des Vorstandes als Vertreter des Unternehmers für die Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, für die Verhütung von arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie für eine wirksame Erste Hilfe ( 21 Abs. 1 SGB VII). Unfallverhütungsvorschrift (UVV) "Grundsätze der Prävention" (BGV A1) Adressat: Unternehmer = juristische Person Sportverein e. V. Die Verantwortung nach der BGV A1 besteht wie im SGB VII gegenüber den Versicherten im Sportverein. Die BGV A1, die die VBG für ihre Unternehmer und Versicherten erlassen hat, orientiert sich sowohl am ArbSchG als auch am SGB VII. Sie verpflichtet den Vorstand als Vertreter des Unternehmers, die erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie für eine wirksame Erste Hilfe zu treffen. Die zu treffenden Maßnahmen sind insbesondere in staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, der BGV A1 und in weiteren Unfallverhütungsvorschriften näher bestimmt ( 2 Abs. 1 BGV A1). * wie Beschäftigte tätige Mitglieder Rechtssicherheit erreichen Der Vorstand eines Sportvereins ist als Vertreter der juristischen Person Sportverein e. V. für den sicheren Vereinsbetrieb verantwortlich. Beschäftigte, ehrenamtlich Tätige* und freiwillig gesetzlich unfallversicherte Wahlamtsinhaber haben gegenüber dem Vorstand Anspruch darauf, dass der Vorstand die staatlichen und berufsgenossenschaftlichen Arbeitsschutzbestimmungen einhält. Der Vorstand ist beispielsweise verpflichtet, den Teilnehmern an Eigenbauarbeiten die erforderlichen Persönlichen Schutzausrüstungen zum Beispiel Schutzhelme und Sicherheitsschuhe zur Verfügung zu stellen. Normale Vereinsmitglieder (weder beschäftigt, noch wie Beschäftigte tätig, noch freiwillig gesetzlich unfallversichert) und Dritte zum Beispiel Zuschauer und Passanten haben

3 Fachinfoblatt: Sportverein Organisation_3/6 gegenüber dem Vorstand Anspruch darauf, dass er die in der Rechtsprechung zum Bürgerlichen Gesetzbuch beschriebene Verkehrssicherungspflicht erfüllt. Hierzu gehört beispielsweise die Pflicht, den Übungsgruppenteilnehmern sicherheitstechnisch einwandfreie Sportstätten und Sportgeräte zur Verfügung zu stellen. Ereignet sich durch einen vom Vorstand zu verantwortenden unsicheren Vereinsbetrieb ein Unfall mit Verletzungsfolgen, so kann es sowohl zu einer straf- wie auch zivilrechtlichen Haftung des Vorstandes kommen. Die Beurteilung der Arbeitsbedingungen und die sie ergänzenden Praxishilfen bieten dem Vorstand die Möglichkeit, hinsichtlich der Gewährleistung des sicheren Vereinsbetriebs eine hohe Rechtssicherheit zu erreichen. Sie entsprechen nicht nur den Anforderungen der staatlichen und berufsgenossenschaftlichen Arbeitsschutzbestimmungen, sondern berücksichtigen auch viele Aspekte der Verkehrssicherungspflicht. * wie Beschäftigte tätige Mitglieder Abbildung 1 Übertragung von Vorstandspflichten Die Verantwortung des Vorstandes für den sicheren Vereinsbetrieb folgt in allgemeiner Form bereits aus der im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) festgelegten Verkehrssicherungspflicht ( 823 BGB). Hinsichtlich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten, der ehrenamtlich Tätigen* und der freiwillig gesetzlich unfallversicherten Wahlamtsinhaber hat der Vorstand die staatlichen und berufsgenossenschaftlichen Arbeitsschutzbestimmungen zu beachten. Sowohl im Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) als auch in der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1) wird dem Vorstand die Möglichkeit eröffnet, zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich damit zu beauftragen, ihm obliegende Aufgaben nach dem ArbSchG beziehungsweise nach Unfallverhütungsvorschriften in eigener Verantwortung wahrzunehmen ( 13 Abs. 2 ArbSchG, 13 BGV A1). Die Beauftragung muss den Verantwortungsbereich und die Befugnisse festlegen und ist vom Beauftragten zu unterzeichnen. Die unterzeichneten Beauftragungen sind Bestandteil der Dokumentation der vom Vorstand ergriffenen Maßnahmen zur Umsetzung staatlicher und berufsgenossenschaftlicher Arbeitsschutzbestimmungen. Eine Ausfertigung der Beauftragung ist dem Beauftragten auszuhändigen ( 13 BGV A1). Die Beauftragten treten im Rahmen der ihnen zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse straf- und zivilrechtlich an die Stelle des Vorstandes.

4 Fachinfoblatt: Sportverein Organisation_4/6 Nicht unbedingt erforderlich ist eine solche Beauftragung bei Personen, die mit der Leitung des Vereins oder eines Betriebes des Vereins beauftragt sind zum Beispiel angestellte Geschäftsführer. Im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse tragen sie die gleiche Verantwortung für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz wie der Vorstand ( 13 Abs. 1 ArbSchG). Allerdings empfiehlt es sich, entsprechende Klarstellungen in die Verträge aufzunehmen, die der Wahrnehmung dieser Leitungsaufgaben zugrunde liegen. Der Vorstand kann sich jedoch nicht vollständig von seiner Verantwortung nach dem ArbSchG und der BGV A1 entlasten. Konkretisierende Maßstäbe setzt hier zum Beispiel das Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) im Abschnitt "Verletzung der Aufsichtspflicht in Betrieben": Dem Vorstand verbleiben bei der Beauftragung von Personen mit eigentlich ihm obliegenden Aufsichtspflichten folgende Pflichten ( 130 OWiG) hinsichtlich der Aufsichtspersonen: Sorgfältige Auswahl Ausdrückliche Bestellung Aufgabenangemessene Überwachung Hat der Vorstand Personen mit Vorstandspflichten beauftragt, so hat er ihnen die für ihren Zuständigkeitsbereich geltenden staatlichen und berufsgenossenschaftlichen Arbeitsschutzbestimmungen zur Verfügung zu stellen ( 12 Abs. 2 BGV A1). * wie Beschäftigte tätigen Mitglieder Reparaturmanagement vermeiden Prävention nutzen Modernes Vereinsmanagement bedeutet heute, alle positiven Einflussfaktoren für ein leistungsfähiges Arbeitssystem Sportverein zu erkennen und zu aktivieren mit den Zielen: Mehr Freude am Leben und mehr gesellschaftliche Kontakte Bessere körperliche Leistungsfähigkeit in Training und Wettkampf Die Praxis erfolgreicher Sportvereine zeigt, dass diese Ziele dann am besten umgesetzt werden, wenn alle Prozesse des Sportvereins präventiv (vorausschauend und vorsorgend) geplant, organisiert und kontrolliert werden. Prävention im Sportverein ist eine Grundlage für den Erfolg. Das bedeutet auch, Bedingungen zu schaffen, zu verbessern sowie kontinuierlich zu erhalten, die die Leistungsbereitschaft der Beschäftigten und der Mitglieder fördern. Mit Sicherheit macht derjenige Vorstand etwas falsch, der erst reagiert, wenn Beschäftigte oder Mitglieder sich beschweren, wenn im Training, im Wettkampf und bei Veranstaltungen viele Fehler gemacht werden, wenn der Erfolg ausbleibt oder wenn sich Unfälle häufen. Wer nur Reparaturmanagement betreibt und erst zu handeln beginnt, wenn das "Kind im Brunnen liegt", gefährdet nicht nur das Vereinsklima und die Leistungsbereitschaft der Mitglieder, sondern produziert auch vermeidbare Kosten und ist häufig mitverantwortlich für persönliches Leid "Folgen von Unfällen mit Gesundheitsschäden". Die Leistungsfähigkeit des Sportvereins sinkt, der Verein kann auf Dauer nicht erfolgreich sein. Folgen von Unfällen mit Gesundheitsschäden Beispiele Unfälle mit Gesundheitsschäden sind immer mit mehr oder weniger großem persönlichem Leid verbunden. Berufssportlern kann es zusätzlich die Karriere und die berufliche Zukunft gefährden. Unfälle mit Gesundheitsschäden im Vereinssport wirken sich störend auf den Trainingsbetrieb aus. Unfallbedingte Ausfälle von Sportlern, gefährden die sportliche Leistungsfähigkeit des Vereins unmittelbar. Bei ständigen Verletzungen ist mit Motivationsverlusten bis hin zum Verlust von

5 Fachinfoblatt: Sportverein Organisation_5/6 Leistungsträgern zu rechnen. Unfallbedingte Ausfälle von Sportlern wirken sich nicht nur unmittelbar auf die sportliche, sondern mittelfristig auch auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Vereins aus. Unfallbedingte Ausfälle von Trainern und Übungsleitern erfordern Vertretungsregelungen, die häufig Notlösungen und mit entsprechenden Qualitätsverlusten verbunden sind. Unfallbedingte Ausfälle von Beschäftigten in der Geschäftsstelle, im Marketing, Ticketing und der Grünpflege führen aufgrund der im Regelfall dünnen Personaldecken zu Vertretungsregelungen, die wegen fehlender Einarbeitung oft Störungen im Vereinsbetrieb zur Folge haben. Unfallbedingte Ausfälle von Teilnehmern an Arbeitseinsätzen verzögern den Fortgang der Arbeiten; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn es sich um qualifizierte Fachleute handelt, ohne die die Arbeiten nicht weitergeführt werden können. Ressourcen ausschöpfen Moderne Vereinsführung bedeutet, die Prozesse im Sportverein präventiv (vorausschauend und vorsorgend) zu gestalten, um die vorhandenen Ressourcen effektiv und effizient einsetzen zu können. (Abbildung 2) Abbildung 2 Die sozialen und humanen Ressourcen des Vereins ausschöpfen. Die Abläufe innerhalb des Vereins sind reibungslos zu organisieren und die Beschäftigten und Mitglieder in die Entscheidungsprozesse einzubeziehen; dies bedeutet zum Beispiel: Verantwortung festlegen und übertragen Information und Kommunikation gewährleisten Kompetenzen und Erfahrungen der Beschäftigten für Verbesserungsprozesse nutzen Die Raum- und Mittelressourcen des Vereins ausschöpfen. Die Sportstätten, die Arbeitsstätten und die Umgebungsbedingungen sind so zu gestalten, dass die Leistungsfähigkeit und -bereitschaft der Beschäftigten und der Sportler gefördert werden und dass sie gerne in den Sportverein kommen. Hinsichtlich der Gewährleistung des sicheren Vereinsbetriebs bedeutet dies zum Beispiel:

6 Fachinfoblatt: Sportverein Organisation_6/6 Sportstätten sicher gestalten Notfalleinrichtungen bereitstellen Es sind Sportgeräte und Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen, die ein störungs-, fehler- und unfallfreies Sporttreiben beziehungsweise Arbeiten ermöglichen. Abläufe kontinuierlich verbessern Die präventive (vorausschauende und vorsorgende) Gestaltung der Prozesse im Sportverein fördert sowohl die Störungs-, Fehler- und Unfallfreiheit als auch die Leistungsfähigkeit und -bereitschaft der Beschäftigten und der Sportler. Dies kann jedoch nicht von heute auf morgen erreicht werden, sondern erfordert eine kontinuierliche Verbesserung der Abläufe im Verein. Für die Gewährleistung sicherer Prozesse im Sportverein hat die VBG eine systematische Beurteilung der Arbeitsbedingungen und ergänzende Praxishilfen entwickelt, mit denen der Vorstand oder seine Beauftragten die entsprechenden Abläufe im Sportverein in einem kontinuierlichen Verbesserungsprozess analysieren und beeinflussen können. Die Beurteilung und die Praxishilfen ermöglichen einen Verbesserungsprozess in folgenden Schritten (Abbildung 3): Arbeitsbedingungen analysieren (insbesondere Gefährdungen) Arbeitsbedingungen beurteilen (insbesondere Gefährdungen) Verbesserungsmaßnahmen festlegen Verbesserungsmaßnahmen durchführen Wirksamkeit der durchgeführten Maßnahmen kontrollieren Abbildung 3 In diesem Dokument wird auf eine geschlechtsneutrale Schreibweise geachtet. Wo dieses nicht möglich ist, wird zugunsten der besseren Lesbarkeit das ursprüngliche grammatische Geschlecht verwendet. Es wird hier ausdrücklich darauf hingewiesen, dass damit auch jeweils das andere Geschlecht angesprochen ist.

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