Ordnung für Aus-, Fort- und Weiterbildung im Deutschen Roten Kreuz

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1 Landesverband Saarland e.v. Erste Hilfe/Breitenausbildung Ordnung für Aus-, Fort- und Weiterbildung im Deutschen Roten Kreuz Teil I: Lebensrettende Sofortmaßnahmen / Erste Hilfe - Stand: Gemäß der Empfehlung des Ausschusses Ehrenamtlicher Dienst vom , des Beschlusses des Präsidiums des Deutschen Roten Kreuzes am und des Beschlusses des Präsidialrats des Deutschen Roten Kreuzes am

2 Inhaltsverzeichnis Präambel Lebensrettende Sofortmaßnahmen (LSM) Ziel und Zweck Träger der Ausbildung Lehrkräfte Rahmenplan für die Ausbildung Lehrgang Erste-Hilfe-Grundausbildung Ziel und Zweck Träger der Ausbildung Lehrkräfte Rahmenplan für die Ausbildung Lehrgang Erste-Hilfe-Training Ziel und Zweck Träger der Ausbildung Lehrkräfte Rahmenplan für die Ausbildung Lehrgang Erste Hilfe am Kind Ziel und Zweck Träger der Ausbildung Lehrkräfte Rahmenplan für die Ausbildung Lehrgang Erste Hilfe für Sportgruppen Ziel und Zweck Träger der Ausbildung Lehrkräfte Rahmenplan für die Ausbildung Lehrgang Defibrillation durch Ersthelfer AED-Grundlehrgang Ziel und Zweck Träger der Ausbildung Lehrkräfte Ärztliche Verantwortung Rahmenplan für die Ausbildung Lehrgang Defibrillation durch Ersthelfer AED-Aufbaulehrgang/-Training Ziel und Zweck Träger der Ausbildung Lehrkräfte Ärztliche Verantwortung Rahmenplan für die Ausbildung Lehrgang Zielgruppenorientierte Erste-Hilfe-Ausbildung Ziel und Zweck Träger der Ausbildung Lehrkräfte

3 Rahmenplan für die Ausbildung Lehrgang Ausbildung von Ausbildern für die Erste Hilfe 1) Ziel und Zweck Träger der Ausbildung Lehrkräfte Rahmenplan für die Ausbildung Lehrgang Fortbildung von Erste-Hilfe-Ausbildern 1) Ziel und Zweck Träger der Fortbildung Lehrkräfte Rahmenplan für die Fortbildung Lehrgang Lehrberechtigung / Lehrschein für Erste-Hilfe-Ausbilder 1) Ausstellung des Lehrscheins Verlängerung der Lehrberechtigung Erteilung und Entzug der Lehrberechtigung Lehrberechtigungen anderer Hilfsorganisationen Lehrberechtigung für Ärzte Lehrberechtigung für Pädagogen Lehrberechtigung für JRK-Kooperationslehrer 2) Lehrberechtigung / Lehrschein für Ausbilder Erste Hilfe am Kind Ausstellung des Lehrscheins Verlängerung der Lehrberechtigung Erteilung und Entzug der Lehrberechtigung Lehrberechtigung / Lehrschein für Ausbilder Erste Hilfe für Sportgruppen Ausstellung des Lehrscheins Verlängerung der Lehrberechtigung Erteilung und Entzug der Lehrberechtigung Lehrberechtigung / Lehrschein für Ausbilder Defibrillation durch Ersthelfer Ausstellung des Lehrscheins Verlängerung der Lehrberechtigung Erteilung und Entzug der Lehrberechtigung Besondere Funktionen Ausbildungsbeauftragter Zuständigkeit Aufgaben Voraussetzungen Ernennung Abberufung Ausbildungshelfer Aufgaben Voraussetzungen Einsatz Anhang Übersicht zu

4 Präambel Der folgende Teil der Ordnung für Aus-, Fort- und Weiterbildung regelt die Grundsätze der Aus-, Fort- und Weiterbildung in den Bereichen Lebensrettende Sofortmaßnahmen und Erste Hilfe des Deutschen Roten Kreuzes. Das Ziel dieses Teils der Ordnung besteht darin, die Einheitlichkeit und Qualität der Aus-, Fort- und Weiterbildung im Deutschen Roten Kreuz zu gewährleisten. Zu diesem Zweck arbeiten Ausbildungsträger, Ausbildungsbeauftragte, Ausbilder und sonstige Lehrkräfte eng und vertrauensvoll mit der Kreis- bzw. Landesbereitschaftsleitung zusammen. Die Ordnung ist für alle Ausbildungsträger, Ausbildungsbeauftragte (Instruktoren), Ausbilder, sonstige Lehrkräfte und Lehrgangsteilnehmer verpflichtend. Dieser Teil der Ordnung beschränkt sich auf die wesentlichen und allgemein verbindlichen Forderungen. Die Regelung disziplinarrechtlicher Maßnahmen ist der Dienstordnung vorbehalten. Sofern gesetzliche oder gesetzesähnliche Regelungen bei Durchführung der in dieser Ordnung beschriebenen Lehrgänge vorhanden sind, haben diese Vorrang vor den Vorschriften dieser Ordnung. Eine gültige Lehrberechtigung für eine vergleichsweise höhere Ausbildungsstufe schließt die Berechtigung zur Durchführung von Lehrgängen für eine niedrigere Ausbildungsstufe ein. Die Landesverbände erlassen Ausführungsbestimmungen (landesverbandsspezifische Regelungen). So kann z.b. die Aus- und Fortbildung von Ausbildern für Lebensrettende Sofortmaßnahmen - entsprechend den landesverbandsspezifischen Regelungen - im Rahmen der Aus- und Fortbildung von Erste-Hilfe-Ausbildern erfolgen. Die Lehrgangsleitung ist verantwortlich für die Durchführung nach den im einzelnen festgelegten Bedingungen. Grundsätzlich soll mit der Lehrkraft ein Ausbildungshelfer eingesetzt werden. Der übergeordnete Verband hat die Pflicht, neben der Überwachung der Aus-, Fortund Weiterbildung, dem Träger der Qualifizierungsmaßnahme mögliche Hilfe zuteil werden zu lassen. Die übergeordneten Stellen können in besonderen Fällen selbst Träger der Aus-, Fort- und Weiterbildung sein. In der Ausbildungsordnung ist die Unterrichtseinheit die grundlegende zeitliche Einheit für die Aus-, Fort- und Weiterbildung. Eine Unterrichtseinheit umfasst 45 Minuten ohne Berücksichtigung der Pausen. Die Lehrunterlagen werden vom DRK-Bundesverband herausgegeben. Die Lehrunterlagen für die zielgruppenorientierte Erste-Hilfe-Ausbildungen können von den Landesverbänden, nach Zustimmung durch den Bundesverband, herausgegeben werden. In der Ordnung wird aus Platzgründen nicht explizit zwischen weiblichen und männlichen Ausbildern, Lehrkräften, Teilnehmern etc. unterschieden, da durchgängig immer die Funktion der Betreffenden gemeint ist. 4

5 1. Lebensrettende Sofortmaßnahmen (LSM) 1.1. Ziel und Zweck Die hohe Zahl von Notfällen, z.b. im Straßenverkehr oder bei Herz-Kreislauf- Erkrankungen, macht es notwendig, möglichst viele Menschen in lebensrettenden Sofortmaßnahmen auszubilden. Durch die in dieser Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten beherrschen die Ausgebildeten die Grundzüge der Versorgung Erkrankter und Verletzter, insbesondere Unfallverletzter im Straßenverkehr. Jede/r hat die Möglichkeit, am LSM-Lehrgang teilzunehmen. Voraussetzung: Keine 1.2. Träger der Ausbildung Träger der Ausbildung in Lebensrettenden Sofortmaßnahmen für Führerscheinbewerber (LSM) ist der Kreisverband oder der Landesverband; der Kreisverbands- bzw. der Landesarzt trägt die fachliche Verantwortung für die Durchführung der LSM-Ausbildung Lehrkräfte Lehrkräfte sind Ausbilder mit gültiger Lehrberechtigung des Landesverbandes für die LSM-Ausbildung. 1) 1.4. Rahmenplan für die Ausbildung Die Ausbildung richtet sich nach der jeweils gültigen Lehrunterlage Lehrgang Vorbereitung Die Vorbereitungsarbeiten werden vom Träger der Ausbildung in Zusammenarbeit mit den örtlichen Gliederungen übernommen. Durchführung Der Lehrgang muss mindestens acht Unterrichtseinheiten dauern. An einem Lehrgang sollen nicht mehr als 15 Personen teilnehmen. Die Teilnehmerzahl darf jedoch, auch bei Anwesenheit eines Ausbildungshelfers, 20 Personen nicht übersteigen. Sofern der Ausbilder aus körperlichen Gründen nicht in der Lage ist, die praktischen Maßnahmen selbst durchzuführen, muss ein geeigneter Ausbildungshelfer diese übernehmen. Abschluss Dem Teilnehmer ist nach vollständiger Absolvierung der Ausbildung eine Teilnahmebescheinigung auszuhändigen. Der Teilnehmer quittiert eigenhändig den Empfang der Teilnahmebescheinigung auf der Teilnehmerliste; er erhält kostenlos die Broschüre "Lebensrettende Sofortmaßnahmen". Führt ein Teilnehmer das Üben einer in der Lehrunterlage aufgeführten praktischen Maßnahme nicht durch, hat die Lehrkraft dieses auf der Teilnahmebescheinigung zu vermerken und ggf. zu begründen. DerTräger der Ausbildung legt fest, wer die Teilnahmebescheinigung unterschreibt. 1) Die Aus- und Fortbildung der Ausbilder erfolgt im Rahmen der Aus- und Fortbildung von Erste- Hilfe-Ausbildern. 5

6 Nachbereitung Die gesetzlichen Aufbewahrungsfristen der Lehrgangsunterlagen (z. B. Teilnehmerlisten und Hygienenachweise) sind einzuhalten. Die Übungsmodelle für die Herz-Lungen-Wiederbelebung, die entsprechenden Masken und sonstiges Zubehör sind entsprechend der hygienischen Vorschriften der Hersteller zu behandeln. Hierüber ist ein Nachweis zu führen. 2. Erste Hilfe 2.1. Erste-Hilfe-Grundausbildung Ziel und Zweck Die hohe Zahl von Notfällen, z.b. im Haushalt, im Betrieb, in der Schule und in der Freizeit macht es notwendig, möglichst viele Menschen in Erster Hilfe auszubilden. Durch die in der Erste-Hilfe-Grundausbildung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten beherrschen die Ausgebildeten die Grundzüge der Versorgung Erkrankter und Verletzter, insbesondere die lebensrettenden Maßnahmen. Dazu ist praktisches Üben notwendig. Jede/r hat die Möglichkeit, an der Erste-Hilfe- Grundausbildung teilzunehmen. Voraussetzung Keine Träger der Ausbildung Träger der Erste-Hilfe-Grundausbildung ist der Kreisverband oder der Landesverband; der Kreisverbands- bzw. der Landesarzt trägt die fachliche Verantwortung für die Durchführung der Ausbildung Lehrkräfte Lehrkräfte sind Ausbilder mit gültiger Lehrberechtigung des Landesverbandes für die Erste-Hilfe-Ausbildung Rahmenplan für die Ausbildung Die Ausbildung richtet sich nach der jeweils gültigen Lehrunterlage Lehrgang Vorbereitung Die Vorbereitungsarbeiten werden vom Träger der Ausbildung in Zusammenarbeit mit den örtlichen Gliederungen übernommen. Durchführung Der Lehrgang muss mindestens 16 Unterrichtseinheiten dauern. Der Lehrgang sollte nach spätestens 6 Monaten abgeschlossen sein. An einem Lehrgang sollen nicht mehr als 15 Personen teilnehmen. Die Teilnehmerzahl darf jedoch, auch bei Anwesenheit eines Ausbildungshelfers, 20 Personen nicht übersteigen. Sofern der Ausbilder aus körperlichen Gründen nicht in der Lage ist, die praktischen Maßnahmen selbst durchzuführen, muss ein geeigneter Ausbildungshelfer diese übernehmen. 6

7 Abschluss Dem Teilnehmer ist nach vollständiger Absolvierung der Ausbildung eine Teilnahmebescheinigung auszuhändigen. Der Träger der Ausbildung legt fest, wer die Teilnahmebescheinigung unterschreibt. Führt ein Teilnehmer das Üben einer in der Lehrunterlage aufgeführten praktischen Maßnahme nicht durch, hat die Lehrkraft dieses auf der Teilnahmebescheinigung zu vermerken und ggf. zu begründen. Der Teilnehmer quittiert eigenhändig den Empfang der Teilnahmebescheinigung auf der Teilnehmerliste. Jedem Teilnehmer ist ein Handbuch Erste Hilfe anzubieten. Nachbereitung Die gesetzlichen Aufbewahrungsfristen der Lehrgangsunterlagen (z. B. Teilnehmerlisten und Hygienenachweise) sind einzuhalten. Die Übungsmodelle für die Herz-Lungen-Wiederbelebung, die entsprechenden Masken und sonstiges Zubehör sind entsprechend der hygienischen Vorschriften der Hersteller zu behandeln. Hierüber ist ein Nachweis zu führen Erste-Hilfe-Training Ziel und Zweck Die in der Erste-Hilfe-Grundausbildung ausgebildeten Personen bedürfen nach einem gewissen Zeitabstand einer Wiederholung zur Festigung und Vertiefung ihres Wissens und Könnens, wobei insbesondere das Üben von Erste-Hilfe-Maßnahmen anhand von Fallbeispielen im Mittelpunkt steht. Voraussetzung Erste-Hilfe-Grundausbildung oder Erste-Hilfe-Training, welche/welches vom Zeitpunkt des Abschlusses nicht länger als 2 Jahre zurückliegt. Die ggf. abweichenden Regelungen der Unfallversicherungsträger stehen dieser Vorschrift vor Träger der Ausbildung Träger des Erste-Hilfe-Trainings ist der Kreisverband oder der Landesverband; der Kreisverbands- bzw. Landesarzt trägt die fachliche Verantwortung für die Durchführung des Trainings Lehrkräfte Lehrkräfte sind Ausbilder mit gültiger Lehrberechtigung des Landesverbandes für die Erste-Hilfe-Ausbildung Rahmenplan für die Ausbildung Das Erste-Hilfe-Training richtet sich nach der jeweils gültigen Lehrunterlage für die Erste-Hilfe-Grundausbildung in Verbindung mit dem Anhang Erste-Hilfe-Training Lehrgang Vorbereitung Die Vorbereitungsarbeiten werden vom Träger der Ausbildung in Zusammenarbeit mit den örtlichen Gliederungen übernommen. Durchführung Das Erste-Hilfe-Training muss mindestens acht Unterrichtseinheiten dauern. 7

8 An einem Lehrgang sollen nicht mehr als 15 Personen teilnehmen. Die Teilnehmerzahl darf jedoch, auch bei Anwesenheit eines Ausbildungshelfers, 20 Personen nicht übersteigen. Sofern der Ausbilder aus körperlichen Gründen nicht in der Lage ist, die praktischen Maßnahmen selbst durchzuführen, muss ein geeigneter Ausbildungshelfer diese übernehmen. Abschluss Dem Teilnehmer ist nach vollständiger Absolvierung des Trainings eine Teilnahmebescheinigung auszuhändigen. Der Träger der Ausbildung legt fest, wer die Teilnahmebescheinigung unterschreibt. Führt ein Teilnehmer das Üben einer in der Lehrunterlage aufgeführten praktischen Maßnahme nicht durch, hat die Lehrkraft dieses auf der Teilnahmebescheinigung zu vermerken und ggf. zu begründen. Der Teilnehmer quittiert eigenhändig den Empfang der Teilnahmebescheinigung auf der Teilnehmerliste. Nachbereitung Die gesetzlichen Aufbewahrungsfristen der Lehrgangsunterlagen (z. B. Teilnehmerlisten und Hygienenachweise) sind einzuhalten. Die Übungsmodelle für die Herz-Lungen-Wiederbelebung, die entsprechenden Masken und sonstiges Zubehör sind entsprechend der hygienischen Vorschriften der Hersteller zu behandeln. Hierüber ist ein Nachweis zu führen Erste Hilfe am Kind Ziel und Zweck Das Ausbildungsprogramm Erste Hilfe am Kind stellt ein zielgruppenorientiertes Ausbildungsprogramm mit integrierter Herz-Lungen-Wiederbelebung zur Behandlung von Säuglingen und Kleinkindern dar. Die nicht geringe Zahl von Notfällen, in denen Kinder betroffen sind, macht es notwendig, dass möglichst viele Interessierte Maßnahmen der Ersten Hilfe am Kind erlernen. Neben allgemeinen Kenntnissen und Fähigkeiten in der Ersten Hilfe werden die Informationen und Fertigkeiten vermittelt, die bei Verletzungen und Erkrankungen von Kindern und Säuglingen wichtig sind. Voraussetzung Keine Träger der Ausbildung Träger der Ausbildung Erste Hilfe am Kind ist der Kreisverband oder der Landesverband; der Kreisverbands- bzw. Landesarzt trägt die fachliche Verantwortung für die Durchführung der Ausbildung Lehrkräfte Lehrkräfte sind erfahrene Erste-Hilfe-Ausbilder mit gültiger Lehrberechtigung, Bezug zur Zielgruppe und Einweisung in das Programm Rahmenplan für die Ausbildung Die Ausbildung richtet sich nach der jeweils gültigen Lehrunterlage. 8

9 Lehrgang Vorbereitung Die Vorbereitungsarbeiten werden vom Träger der Ausbildung in Zusammenarbeit mit den örtlichen Gliederungen übernommen. Durchführung Der Lehrgang muss mindestens zwölf Unterrichtseinheiten dauern. An einem Lehrgang sollen nicht mehr als 15 Personen teilnehmen. Die Teilnehmerzahl darf jedoch, auch bei Anwesenheit eines Ausbildungshelfers, 20 Personen nicht übersteigen. Sofern der Ausbilder aus körperlichen Gründen nicht in der Lage ist, die praktischen Maßnahmen selbst durchzuführen, muss ein geeigneter Ausbildungshelfer diese übernehmen. Abschluss Dem Teilnehmer ist nach vollständiger Absolvierung der Ausbildung eine Teilnahmebescheinigung auszuhändigen. Der Träger der Ausbildung legt fest, wer die Teilnahmebescheinigung unterschreibt. Der Teilnehmer quittiert eigenhändig den Empfang der Teilnahmebescheinigung auf der Teilnehmerliste. Jedem Teilnehmer ist ein Handbuch Erste Hilfe am Kind anzubieten. Nachbereitung Die gesetzlichen Aufbewahrungsfristen der Lehrgangsunterlagen (z. B.: Teilnehmerlisten und Hygienenachweise) sind einzuhalten. Die Übungsmodelle für die Herz-Lungen-Wiederbelebung, die entsprechenden Masken und sonstiges Zubehör sind entsprechend der hygienischen Vorschriften der Hersteller zu behandeln. Hierüber ist ein Nachweis zu führen Erste Hilfe für Sportgruppen Ziel und Zweck Das Ausbildungsprogramm Erste Hilfe für Sportgruppen richtet sich speziell an Sportler und deren Betreuer, an Übungsleiter, Sportlehrer und sonstige Personen, die sich im Rahmen ihrer beruflichen oder freizeitlichen Sportausübung für Erste Hilfe interessieren. Im Rahmen dieser Ausbildung werden die Teilnehmer vor entsprechenden Gefahren gewarnt (Prävention) und erlernen die speziellen Erste- Hilfe-Maßnahmen, die für den Sportbereich notwendig sind (Therapie). Das Ausbildungsprogramm kann modular in die 16-stündige Erste-Hilfe-Grundausbildung, in das 8-stündige Erste-Hilfe-Training integriert, oder als eigenständiges Modul durchgeführt werden. Voraussetzung Bei Integration in die Erste-Hilfe-Grundausbildung, in das Erste-Hilfe-Training: Es gelten die Voraussetzungen für diese Ausbildungen. Bei Durchführung als eigenständiges Modul: Teilnahme an einem Erste-Hilfe-Kurs oder -Training nicht länger als 24 Monate zurückliegend. 9

10 Träger der Ausbildung Träger der Ausbildung Erste Hilfe für Sportgruppen ist der Kreisverband oder der Landesverband; der Kreisverbands- bzw. Landesarzt trägt die fachliche Verantwortung für die Durchführung der Ausbildung Lehrkräfte Lehrkräfte sind erfahrene Erste-Hilfe-Ausbilder mit gültiger Lehrberechtigung, Bezug zur Zielgruppe und Einweisung in das Programm Rahmenplan für die Ausbildung Die Ausbildung richtet sich nach der jeweils gültigen Lehrunterlage Lehrgang Vorbereitung Die Vorbereitungsarbeiten werden vom Träger der Ausbildung in Zusammenarbeit mit den örtlichen Gliederungen übernommen. Durchführung Der Lehrgang muss mindestens sechs Unterrichtseinheiten dauern. An einem Lehrgang sollen nicht mehr als 15 Personen teilnehmen. Die Teilnehmerzahl darf jedoch, auch bei Anwesenheit eines Ausbildungshelfers, 20 Personen nicht übersteigen. Sofern der Ausbilder aus körperlichen Gründen nicht in der Lage ist, die praktischen Maßnahmen selbst durchzuführen, muss ein geeigneter Ausbildungshelfer diese übernehmen. Abschluss Dem Teilnehmer ist nach vollständiger Absolvierung der Ausbildung eine Teilnahmebescheinigung auszuhändigen. Der Träger der Ausbildung legt fest, wer die Teilnahmebescheinigung unterschreibt. Der Teilnehmer quittiert eigenhändig den Empfang der Teilnahmebescheinigung auf der Teilnehmerliste. Jedem Teilnehmer ist ein Handbuch Erste Hilfe für Sportgruppen anzubieten. Nachbereitung Die gesetzlichen Aufbewahrungsfristen der Lehrgangsunterlagen (z. B.: Teilnehmerlisten und Hygienenachweise) sind einzuhalten. Das eingesetzte Material ist entsprechend der hygienischen Vorschriften der Hersteller zu behandeln. Hierüber ist ein Nachweis zu führen. 10

11 2.5. Defibrillation durch Ersthelfer AED-Grundlehrgang Ziel und Zweck Mit über Fällen jährlich stellt der plötzliche Herztod in Deutschland die häufigste Todesursache außerhalb von Krankenhäusern dar. Etwa 40 bis 50 % der Patienten, bei denen vom Rettungsdienst ein Reanimationsversuch vorgenommen wird, weisen bei der ersten Rhythmusregistrierung ein Kammerflimmern bzw. eine pulslose Kammertachykardie auf. Die einzig wirksame Behandlung des Kammerflimmerns und der pulslosen Kammertachykardie stellt die Defibrillation dar. Je früher die Defibrillation erfolgt, desto größer ist die Wahrscheinlichkeit des Überlebens. Deshalb ist es erforderlich, die gängigen und bewährten Erste-Hilfe- Basismaßnahmen um die Defibrillation zu ergänzen. Nach den Erfahrungen der Hilfsorganisationen ist hierzu eine angemessene Qualifizierung, in Abhängigkeit von den Vorkenntnissen der Teilnehmer, sowie die regelmäßige Fortbildung der Lehrkräfte und Ersthelfer notwendig. Voraussetzung Keine Träger der Ausbildung Träger der Ausbildung ist der Kreisverband oder der Landesverband Lehrkräfte Lehrkräfte sind erfahrene Erste-Hilfe-Ausbilder mit gültiger Lehrberechtigung und 8- stündiger Einweisung in das Programm Ärztliche Verantwortung Der Träger der Ausbildung hat sicherzustellen, dass die Ausbildung unter der Verantwortung eines hierfür geeigneten Arztes steht. Geeignet sind Ärzte mit dem Fachkundenachweis Rettungsdienst, der Zusatzbezeichnung Rettungsmedizin oder einer vergleichbaren Qualifikation. Ferner müssen die Ärzte eingehende Kenntnisse über die Empfehlungen des Deutschen Beirates für Erste Hilfe und Wiederbelebung bei der Bundesärztekammer zur Ersten Hilfe besitzen Rahmenplan für die Ausbildung Die Ausbildung richtet sich nach der jeweils gültigen Lehrunterlage Lehrgang Vorbereitung Die Vorbereitungsarbeiten werden vom Träger der Ausbildung in Zusammenarbeit mit den örtlichen Gliederungen übernommen. Der Träger hat insbesondere auf die Einhaltung der Vorschriften des Medizinproduktegesetzes zu achten. Durchführung Der Lehrgang muss mindestens sechs Unterrichtseinheiten dauern. An einem Lehrgang sollen nicht mehr als 10 Personen teilnehmen. Die Teilnehmerzahl darf jedoch, auch bei Anwesenheit eines Ausbildungshelfers, 15 Personen nicht übersteigen. Sofern der Ausbilder aus körperlichen Gründen nicht in der Lage ist, die praktischen Maßnahmen selbst durchzuführen, muss ein geeigneter Ausbildungshelfer diese übernehmen. 11

12 Abschluss Dem Teilnehmer ist nach vollständiger Absolvierung der Ausbildung eine Teilnahmebescheinigung auszuhändigen. Der Träger der Ausbildung legt fest, wer die Teilnahmebescheinigung unterschreibt. Der Teilnehmer quittiert eigenhändig den Empfang der Teilnahmebescheinigung auf der Teilnehmerliste. Nachbereitung Die gesetzlichen Aufbewahrungsfristen der Lehrgangsunterlagen (z. B.: Teilnehmerlisten und Hygienenachweise) sind einzuhalten. Die Übungsmodelle für die Herz-Lungen-Wiederbelebung, die entsprechenden Masken und sonstiges Zubehör sind entsprechend der hygienischen Vorschriften der Hersteller zu behandeln. Hierüber ist ein Nachweis zu führen Defibrillation durch Ersthelfer AED-Aufbaulehrgang/-Training Ziel und Zweck siehe Voraussetzung Teilnahme an einer Unterweisung in Lebensrettenden Sofortmaßnahmen oder an einem Erste-Hilfe-Kurs oder -Training nicht länger als drei Monate zurückliegend oder Teilnahme an einem AED-Grund oder Aufbaulehrgang/-Training, nicht länger als 24 Monate zurückliegend Träger der Ausbildung Träger der Ausbildung Defibrillation durch Ersthelfer AED-Aufbaulehrgang/- Training ist der Kreisverband oder der Landesverband Lehrkräfte siehe Ärztliche Verantwortung siehe Rahmenplan für die Ausbildung Die Ausbildung richtet sich nach der jeweils gültigen Lehrunterlage Lehrgang Vorbereitung Die Vorbereitungsarbeiten werden vom Träger der Ausbildung in Zusammenarbeit mit den örtlichen Gliederungen übernommen. Der Träger hat insbesondere auf die Einhaltung der Vorschriften des Medizinproduktegesetzes zu achten. Durchführung Der Lehrgang muss mindestens zwei Unterrichtseinheiten dauern. 12

13 An einem Lehrgang sollen nicht mehr als 10 Personen teilnehmen. Die Teilnehmerzahl darf jedoch, auch bei Anwesenheit eines Ausbildungshelfers, 15 Personen nicht übersteigen. Sofern der Ausbilder aus körperlichen Gründen nicht in der Lage ist, die praktischen Maßnahmen selbst durchzuführen, muss ein geeigneter Ausbildungshelfer diese übernehmen. Abschluss Dem Teilnehmer ist nach vollständiger Absolvierung der Ausbildung eine Teilnahmebescheinigung auszuhändigen. Der Träger der Ausbildung legt fest, wer die Teilnahmebescheinigung unterschreibt. Der Teilnehmer quittiert eigenhändig den Empfang der Teilnahmebescheinigung auf der Teilnehmerliste. Nachbereitung Die gesetzlichen Aufbewahrungsfristen der Lehrgangsunterlagen (z. B.: Teilnehmerlisten und Hygienenachweise) sind einzuhalten. Die Übungsmodelle für die Herz-Lungen-Wiederbelebung, die entsprechenden Masken und sonstiges Zubehör sind entsprechend der hygienischen Vorschriften der Hersteller zu behandeln. Hierüber ist ein Nachweis zu führen Zielgruppenorientierte Erste-Hilfe-Ausbildung Ziel und Zweck Um den besonderen Bedürfnissen bestimmter Zielgruppen nach einer sachgerechten Ersten Hilfe hinsichtlich der Häufigkeit von Notfallsituationen gerecht zu werden, wird zielgruppenorientierte Erste-Hilfe-Ausbildung - auf diese Bedürfnisse bezogen - angeboten, wobei besonders ausgewählte praktische Maßnahmen aus dem Bereich der Ersten Hilfe im Vordergrund stehen. Voraussetzung Keine Träger der Ausbildung Träger der zielgruppenorientierten Erste-Hilfe-Ausbildung ist der Kreisverband oder der Landesverband; der Kreisverbands- bzw. Landesarzt trägt die fachliche Verantwortung für die Durchführung der Ausbildung Lehrkräfte Lehrkräfte sind erfahrene Erste-Hilfe-Ausbilder mit gültiger Lehrberechtigung und besonderer Einweisung in das jeweilige Programm, ggf. unter Einbeziehung von Fachleuten Rahmenplan für die Ausbildung Die Ausbildung richtet sich nach den jeweils gültigen DRK-Lehrunterlagen. Sofern Lehrunterlagen durch den Landesverband herausgegeben werden sollen, ist eine vorherige Zustimmung durch den DRK-Bundesverband notwendig Lehrgang Vorbereitung Die Vorbereitungsarbeiten werden vom Träger der Ausbildung in Zusammenarbeit mit dem Bedarfsträger und ggf. mit den örtlichen Gliederungen übernommen. 13

14 Durchführung An einem Lehrgang sollen nicht mehr als 15 Personen teilnehmen. Die Teilnehmerzahl darf jedoch, auch bei Anwesenheit eines Ausbildungshelfers, 20 Personen nicht übersteigen. Sofern der Ausbilder aus körperlichen Gründen nicht in der Lage ist, die praktischen Maßnahmen selbst durchzuführen, muss ein geeigneter Ausbildungshelfer diese übernehmen. Abschluss Dem Teilnehmer kann nach der Ausbildung eine Teilnahmebescheinigung ausgehändigt werden. Der Träger der Ausbildung legt fest, wer die Teilnahmebescheinigung unterschreibt. Nachbereitung Die gesetzlichen Aufbewahrungsfristen der Lehrgangsunterlagen (z. B. Teilnehmerlisten und Hygienenachweise) sind einzuhalten. Die Übungsmodelle für die Herz-Lungen-Wiederbelebung, die entsprechenden Masken und sonstiges Zubehör sind, entsprechend der hygienischen Vorschriften der Hersteller zu behandeln. Hierüber ist ein Nachweis zu führen. 2.8 Ausbildung von Ausbildern für die Erste Hilfe 1) Ziel und Zweck Nach erfolgreichem Abschluss des Erste-Hilfe-Ausbilderlehrgangs können die Teilnehmer die Erste-Hilfe-Ausbildung, das Erste-Hilfe-Training und ggf. entsprechend den landesverbandsspezifischen Regelungen - die Ausbildung in Lebensrettenden Sofortmaßnahmen selbständig durchführen. Voraussetzungen: Mindestalter 18 Jahre Grundsätzlich: Mitgliedschaft im DRK Beherrschung der deutschen Sprache in Schrift und Wort Erste-Hilfe-Ausbildung Teilnahme an einer notfallmedizinische, sanitätsdienstlichen Ausbildung oder einer anderen vergleichbaren Ausbildung mit dokumentierter Prüfung 2) mit mindestens 48 Unterrichtseinheiten Mitwirkung bei mindestens einem Lehrgang Erste-Hilfe-Grundausbildung 3) Mitwirkung bei mindestens einem Lehrgang Lebensrettende Sofortmaßnahmen für Führerscheinbewerber oder Erste-Hilfe-Training Träger der Ausbildung Träger des Ausbilderlehrgangs ist der Landesverband Lehrkräfte Lehrkräfte werden durch den Landesverband bestimmt. 1) Im Rahmen der Ausbildung von Erste-Hilfe-Ausbildern können - entsprechend den landesverbandsspezifischen Regelungen - auch Ausbilder für Lebensrettende Sofortmaßnahmen ausgebildet werden. 2) Gleichwertig sind z.b. Rettungssanitäterausbildung, Medizinische Berufsausbildungen, ärztliche Approbation 3) LSM-Ausbilder müssen mindestens in zwei LSM-Lehrgängen mitgewirkt haben. 14

15 Rahmenplan für die Ausbildung Der Lehrgang besteht aus zwei Teilen: 1. Allgemeine Didaktik, 2. Fachdidaktik. Themenkatalog Allgemeine Didaktik Organisation des Lernprozesses Lehrkraft und Teilnehmer als Lernpartner Umgang mit Lernzielen Aufbereitung von Inhalten Einsatz von Unterrichtsmethoden Einsatz von Medien Durchführung von Lernbilanzen Themenkatalog Fachdidaktik Unterrichtsgestaltung Hintergrundwissen Einüben durch Unterrichtsbeispiele, methodische Hinweise, Klärung fachlicher Fragen Organisation der Ausbildung (inkl. Ausbilder-Informationsdienst und Kurs- und Lehrgangsverwaltung, Versicherungsfragen) Das Deutsche Rote Kreuz Umgang mit Übungsmodellen (insbes. Hygiene) EH-Programme und Sonderprogramme Schriftliche Prüfung Lehrprobe im Umfang von mindestens 20 Minuten aus dem Erste-Hilfe- Programm Die Teilnahme an einem Lehrgang Erwachsenengerechte Unterrichtsgestaltung gem. Ordnung für die Aus-, Fort- und Weiterbildung des DRK Teil Erwachsenengerechte Unterrichtsgestaltung wird auf den Allgemeinen didaktischen Teil in vollem Umfang angerechnet. Mindestdauer 55 Unterrichtseinheiten Lehrgang Vorbereitung Die Vorbereitungsarbeiten werden vom Träger übernommen. Durchführung An einem Lehrgang sollen nicht mehr als 15 Personen teilnehmen. Die Teilnehmerzahl darf jedoch, auch bei Anwesenheit einer zweiten Lehrkraft, 20 Personen nicht übersteigen. Abschluss Der Lehrgang ist erfolgreich bestanden, wenn die schriftliche Prüfung mit mindestens 50 % der erreichbaren Punktzahl und die Lehrprobe bestanden wurden. Die Lehrprobe kann aus mehreren Teilen bestehen. Nach erfolgreichem Abschluss des Lehrgangs erhält der Teilnehmer eine Teilnahmebescheinigung. Die schriftliche Prüfung und die Lehrprobe kann jeweils einmal wiederholt werden. 15

16 Wird die Wiederholungsprüfung oder werden die Wiederholungsprüfungen nicht bestanden, muss der Lehrgang komplett wiederholt werden. Bei nicht erfolgreichem Abschluss ist eine einmalige Wiederholung des Lehrgangs zulässig. Wird bei dem Wiederholungslehrgang die schriftliche Prüfung und/oder Lehrprobe nicht bestanden, ist keine Wiederholungsprüfung zulässig und der Lehrgang gilt als endgültig nicht bestanden (siehe anliegende Übersicht) Fortbildung von Erste-Hilfe-Ausbildern 1) Ziel und Zweck In den Fortbildungslehrgängen werden die Kenntnisse und Fertigkeiten der Ausbilder erweitert und vertieft. Voraussetzung: Gültige Lehrberechtigung für die Erste-Hilfe-Ausbildung (gem ) Träger der Fortbildung Träger der Fortbildung ist der Landesverband Lehrkräfte Lehrkräfte werden durch den Landesverband bestimmt Rahmenplan für die Fortbildung Die Fortbildungsthemen werden vom Landesverband festgelegt. Die Fortbildung umfasst für Ausbilder für Lebensrettende Sofortmaßnahmen: mindestens 8 Unterrichtseinheiten (4 Unterrichtseinheiten medizinisch-fachlich und 4 Unterrichtseinheiten pädagogisch), auf die Inhalte der LSM-Ausbildung bezogen, innerhalb von drei Jahren, Erste-Hilfe-Ausbilder: (inkl. Lehrberechtigung für Lebensrettende Sofortmaßnahmen, Erste-Hilfe-Training, und/oder Erste Hilfe am Kind und/oder Erste Hilfe für Sportgruppen und/oder Defibrillation durch Ersthelfer und/oder Zielgruppenorientierte Erste-Hilfe-Ausbildung) mindestens 16 Unterrichtseinheiten (8 Unterrichtseinheiten medizinischfachlich und 8 Unterrichtseinheiten pädagogisch), auf die Inhalte der entsprechenden Kurse bezogen, innerhalb von drei Jahren, Lehrgang Vorbereitung Die Vorbereitungsarbeiten werden vom Träger der Fortbildung übernommen. Abschluss Nach Abschluss des Lehrgangs erhält der Teilnehmer eine Teilnahmebescheinigung. Nach Teilnahme an der Fortbildung können die Lehrberechtigungen für die Erste- Hilfe-Ausbildung und ggf. - entsprechend den landesverbandsspezifischen Regelungen - LSM-Ausbildung verlängert werden. 1) Im Rahmen der Fortbildung von Erste-Hilfe-Ausbildern können - entsprechend den landesverbandsspezifischen Regelungen analog auch Ausbilder für Lebensrettende Sofortmaßnahmen fortgebildet werden. 16

17 2.10. Lehrberechtigung / Lehrschein für Erste-Hilfe-Ausbilder 1) Ausstellung des Lehrscheins Voraussetzungen Erfolgreiche Teilnahme an einem Ausbilderlehrgang. Erfolgreiche Durchführung von mindestens zwei Lehrgängen Erste-Hilfe- Grundausbildung grundsätzlich innerhalb von zwölf Monaten nach dem Erste- Hilfe-Ausbilderlehrgang teilweise unter Betreuung eines erfahrenen Ausbilders. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, wird die Lehrberechtigung für die Dauer von drei Jahren - ab dem letzten Tag des Ausbilderlehrgangs - erteilt Verlängerung der Lehrberechtigung Die Gültigkeit der Lehrberechtigung kann um jeweils drei Jahre verlängert werden, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: Durchführung von Lehrgängen aus dem Erste-Hilfe-Programm mit insgesamt mindestens 32 Unterrichtseinheiten jährlich (z. B. zwei Erste-Hilfe- Grundausbildungen, vier Lehrgänge Lebensrettende Sofortmaßnahmen, vier Lehrgänge Erste-Hilfe-Training oder Kombination dieser Lehrgänge) Teilnahme an Fortbildungen entsprechend 2.9. Ist die Lehrberechtigung ungültig, so ist grundsätzlich die erneute Teilnahme an einem Ausbilderlehrgang erforderlich Erteilung und Entzug der Lehrberechtigung Die Lehrberechtigung wird vom Landesverband erteilt, wenn alle Voraussetzungen gem erfüllt sind. Die Lehrberechtigung kann vom Bundes- oder Landesverband entzogen werden, wenn die Lehrtätigkeit und/oder das Verhalten des Ausbilders für das Deutsche Rote Kreuz unzumutbar ist Lehrberechtigungen anderer Hilfsorganisationen Lehrberechtigungen anderer ausbildender Hilfsorganisationen können grundsätzlich vom Landesverband anerkannt werden, wenn die Ausbilderqualifikation mindestens der eines Erste-Hilfe-Ausbilders entspricht, jedoch ist vor Erteilung der DRK- Lehrberechtigung die Teilnahme an einer Fortbildung für Erste-Hilfe-Ausbilder und die Einweisung in die Lehrunterlage erforderlich Lehrberechtigung für Ärzte Ein abgeschlossenes medizinisches Studium kann zum Teil auf die pädagogische Qualifikation angerechnet werden. Um eine adäquate pädagogische Umsetzung der Erste-Hilfe-Aus- und Fortbildung zu gewährleisten, ist die Teilnahme an einer lehrprogrammbezogene Einweisung im Umfang von mindestens 16 Unterrichtseinheiten und die erfolgreiche Durchführung von mindestens zwei Lehrgängen Erste-Hilfe-Grundausbildung innerhalb von zwölf Monaten unter Betreuung eines erfahrenen Ausbilders nachzuweisen. Träger der Einweisung ist der Landesverband. Bei erfolgreichem Abschluss ist den Ärzten eine Lehrberechtigung vom Landesverband zu erteilen. 1) Für LSM-Ausbilder gelten die Regelungen bezüglich der LSM-Ausbildung. 17

18 Lehrberechtigung für Pädagogen Ein abgeschlossenes pädagogisches Studium 1) kann zum Teil auf die pädagogischefachliche Qualifikation angerechnet werden. Um eine adäquate Umsetzung der Erste-Hilfe-Aus- und Fortbildung zu gewährleisten, ist die Teilnahme an einer lehrprogrammbezogene Einweisung im Umfang von mindestens 16 Unterrichtseinheiten und die erfolgreiche Durchführung von mindestens zwei Lehrgängen Erste-Hilfe-Grundausbildung innerhalb von zwölf Monaten unter Betreuung eines erfahrenen Ausbilders nachzuweisen. Träger der Einweisung ist der Landesverband. Bei erfolgreichem Abschluss ist den Pädagogen eine Lehrberechtigung vom Landesverband zu erteilen Lehrberechtigung für JRK-Kooperationslehrer 2) JRK-Kooperationslehrer mit abgeschlossenem Studium, die ausschließlich im Rahmen von Schulsanitätsprojekten Schüler in Erster Hilfe aus- und fortbilden und keine Teilnahme an einer notfallmedizinischen, sanitätsdienstlichen Ausbildung oder an einer anderen vergleichbaren Ausbildung mit mindestens 48 Unterrichtsdauer und dokumentierter Prüfung nachweisen können, haben die Teilnahme an einer speziellen, auf die Tätigkeit abgestimmten Ausbildung von mindestens 32 Unterrichtseinheiten und eine lehrprogrammbezogene Einweisung von mindestens 16 Unterrichtseinheiten nachzuweisen. Träger der speziellen Ausbildung und der Einweisung ist der Landesverband. Nach erfolgreichem Abschluss dieser Ausbildungen und nach erfolgreicher Durchführung von mindestens zwei Lehrgängen Erste-Hilfe-Grundausbildung innerhalb von zwölf Monaten unter Betreuung eines erfahrenen Ausbilders, ist den JRK-Kooperationslehrern eine Lehrberechtigung vom Landesverband zu erteilen. Übersicht zu 2.10 Anforderungen bis Lehrschein Erste Hilfe Allgemein Arzt Pädagoge JRK-Kooperationslehrer 18 Jahre X X X X Grundsätzlich: Mitgliedschaft im DRK X X X X Beherrschung der deutschen Sprache X X X X Nachweis Erste Hilfe Ausbildung 16 UE X X X SAN-Ausbildung oder vergleichbar 48 UE X X Mitwirkung an EH Lehrgang 16 UE X X X X Mitwirkung an LSM-Lehrgang oder EH- X X X X Training 8 UE Ausbilderlehrgang (Allg. und Fachdidaktik) X 55 UE Lehrprogrammbezogene Einweisung 16 UE X X Spezielle, auf die Tätigkeit abgestimmten X Ausbildung 32 UE Durchführung von 2 EH-Lehrgängen (32 UE) X X X X unter Betreuung Gesamt [Unterrichtseinheiten] ) z.b. Diplom, Bachelor, Master, 2. Staatsexamen für Lehramt 2) Diese Lehrer sind nicht ermächtigt, Lehrgänge gem. BGG 948 durchzuführen. 18

19 2.11. Lehrberechtigung / Lehrschein für Ausbilder Erste Hilfe am Kind Ausstellung des Lehrscheins Voraussetzungen Gültige Lehrberechtigung für die Erste-Hilfe-Ausbildung Erfolgreiche Teilnahme an der Einweisung in die Lehrunterlage. Erfolgreiche Durchführung von mindestens einem Lehrgang Erste Hilfe am Kind teilweise unter Betreuung eines erfahrenen Ausbilders. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, kann die Lehrberechtigung für die Dauer von drei Jahren - ab dem letzten Tag der Einweisung erteilt werden Verlängerung der Lehrberechtigung Die Gültigkeit der Lehrberechtigung kann um jeweils drei Jahre verlängert werden, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: Gültige Lehrberechtigung für die Erste-Hilfe-Ausbildung Durchführung von / Mitwirkung an mindestens einem Lehrgang Erste Hilfe am Kind pro Jahr Teilnahme an Fortbildungen entsprechend 2.9. Ist die Lehrberechtigung ungültig, so ist grundsätzlich die erneute Teilnahme an einer Einweisung in das Programm erforderlich Erteilung und Entzug der Lehrberechtigung Die Lehrberechtigung kann vom Landesverband oder einer von ihm beauftragten Stelle erteilt werden, wenn alle Voraussetzungen gem erfüllt sind. Die Lehrberechtigung kann vom Bundes- oder Landesverband entzogen werden, wenn die Lehrtätigkeit und/oder das Verhalten des Ausbilders für das Deutsche Rote Kreuz unzumutbar ist. 19

20 2.12. Lehrberechtigung / Lehrschein für Ausbilder Erste Hilfe für Sportgruppen Ausstellung des Lehrscheins Voraussetzungen Gültige Lehrberechtigung für die Erste-Hilfe-Ausbildung Erfolgreiche Teilnahme an der Einweisung in die Lehrunterlage. Erfolgreiche Durchführung von mindestens einem Lehrgang Erste Hilfe für Sportgruppen 3) teilweise unter Betreuung eines erfahrenen Ausbilders. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, kann die Lehrberechtigung für die Dauer von drei Jahren - ab dem letzten Tag der Einweisung erteilt werden Verlängerung der Lehrberechtigung Die Gültigkeit der Lehrberechtigung kann um jeweils drei Jahre verlängert werden, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: Gültige Lehrberechtigung für die Erste-Hilfe-Ausbildung Durchführung von / Mitwirkung an mindestens einem Lehrgang Erste Hilfe für Sportgruppen pro Jahr Teilnahme an Fortbildungen entsprechend 2.9. Ist die Lehrberechtigung ungültig, so ist grundsätzlich die erneute Teilnahme an einer Einweisung in das Programm erforderlich Erteilung und Entzug der Lehrberechtigung Die Lehrberechtigung kann vom Landesverband oder einer von ihm beauftragten Stelle erteilt werden, wenn alle Voraussetzungen gem erfüllt sind. Die Lehrberechtigung kann vom Bundes- oder Landesverband entzogen werden, wenn die Lehrtätigkeit und/oder das Verhalten des Ausbilders für das Deutsche Rote Kreuz unzumutbar ist. 3) Integriert in die 16-stündige EH-Grundausbildung oder als eigenständiges Modul 20

21 2.13. Lehrberechtigung / Lehrschein für Ausbilder Defibrillation durch Ersthelfer Ausstellung des Lehrscheins Voraussetzungen Gültige Lehrberechtigung für die Erste-Hilfe-Ausbildung Erfolgreiche Teilnahme an einer mindestens 8-stündigen Einweisung in die Lehrunterlage Erfolgreiche Durchführung von mindestens einem Lehrgang AED- Grundlehrgang, oder AED-Aufbaulehrgang/-Training teilweise unter Betreuung eines erfahrenen Ausbilders Sind diese Voraussetzungen erfüllt, kann die Lehrberechtigung für die Dauer von drei Jahren - ab dem letzten Tag der Einweisung erteilt werden Verlängerung der Lehrberechtigung Die Gültigkeit der Lehrberechtigung kann um jeweils drei Jahre verlängert werden, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: Gültige Lehrberechtigung für die Erste-Hilfe-Ausbildung Durchführung von mindestens einem Lehrgang AED-Grundlehrgang oder AEDAufbaulehrgang/-Training pro Jahr Teilnahme an Fortbildungen entsprechend 2.9. Ist die Lehrberechtigung ungültig, so ist grundsätzlich die erneute Teilnahme an einer Einweisung in das Programm erforderlich Erteilung und Entzug der Lehrberechtigung Die Lehrberechtigung kann vom Landesverband oder einer von ihm beauftragten Stelle erteilt werden, wenn alle Voraussetzungen gem erfüllt sind. Die Lehrberechtigung kann vom Bundes- oder Landesverband entzogen werden, wenn die Lehrtätigkeit und/oder das Verhalten des Ausbilders für das Deutsche Rote Kreuz unzumutbar ist. 21

22 3. Besondere Funktionen 3.1. Ausbildungsbeauftragter Zuständigkeit Der Ausbildungsbeauftragte eines Kreisverbandes ist unter unmittelbarer fachlicher Verantwortung des Kreisverbandsarztes fachlich zuständig für die Ausbildungen Lebensrettende Sofortmaßnahmen und die unter 2.1 bis einschließlich genannten Erste-Hilfe-Lehrgänge Aufgaben Der Ausbildungsbeauftragte hat u.a. folgende Aufgaben: Auswahl und Vorbereitung von Ausbilderanwärtern Unterstützung und Einweisung neuer Ausbilder Betreuung und Unterstützung aller Lehrkräfte Überwachung der Lehrgänge hinsichtlich korrekter Durchführung insbesondere durch Hospitationen Sicherstellung der Versorgung der Ausbilder mit Ausbildungs- und Lehrmaterialien Mitwirkung bei der Organisation und Durchführung von jährlich wenigstens zwei Ausbilderbesprechungen Kommunikation zu den in der Ausbildung tätigen Ärzten Zusammenarbeit mit den Multiplikatoren und den Mitarbeitern des Landesverbandes. Mitwirkung bei der Beschaffung und Verwaltung der Ausbildungs- und Lehrmaterialien Mitwirkung bei der Werbung für das Erste-Hilfe-Programm Information der Ausbilder über Mitteilungen des Landesverbandes Die Aufgaben können erweitert werden. Besteht ein Arbeitskreis Ausbildung, wirkt der Ausbildungsbeauftragte hierin verantwortlich mit Voraussetzungen Der Ausbildungsbeauftragte muss mindestens über die gültige Lehrberechtigung Erste Hilfe und Ausbildungserfahrung verfügen. Er sollte über soziale und kommunikative Fähigkeiten verfügen Ernennung Der Ausbildungsbeauftragte wird - nach vorheriger Abstimmung mit dem Kreisverband - durch den Landesarzt ernannt Abberufung Die ernennende Stelle ist zur Abberufung berechtigt, wenn die Tätigkeit und/oder das Verhalten des Ausbildungsbeauftragten für das Deutsche Rote Kreuz unzumutbar sind. 22

23 3.2. Ausbildungshelfer Aufgaben Der Ausbildungshelfer hat u.a. folgende Aufgaben: Assistenz des Ausbilders bei der Vorführung der praktischen Maßnahmen Unterstützende Anleitung der Teilnehmer während der Übungsphase weitere Aufgaben nach Absprache mit der Lehrkraft Der Ausbildungshelfer führt eigenverantwortlich keinen Lehrgang oder Lehrgangsteile durch Voraussetzungen Mindestalter 16 Jahre Grundsätzlich: Mitgliedschaft im DRK. Teilnahme an einem Lehrgang, in dem der Ausbildungshelfer eingesetzt werden soll, nicht länger als zwei Jahre zurückliegend. Einbindung in die Vorbereitung des geplanten Lehrgangs Einsatz Der Einsatz des Ausbildungshelfers erfolgt durch den Träger der Ausbildung. 23

24 Anhang Übersicht zu Schriftliche Prüfung Lehrprobe Konsequenz Bestanden nicht bestanden Lehrprobe wiederholen nicht bestanden bestanden Schriftliche Prüfung wiederholen nicht bestanden nicht bestanden Schriftliche Prüfung und Lehrprobe wiederholen Wiederholungsprüfung nicht bestanden Wiederholungsprüfung nicht bestanden Lehrgang komplett wiederholen Lehrgang komplett wiederholen Wiederholungslehrgang Schriftliche Prüfung Lehrprobe Konsequenz Nicht bestanden Bestanden Lehrgang endgültig nicht bestanden Bestanden Nicht bestanden Lehrgang endgültig nicht bestanden Nicht bestanden Nicht bestanden Lehrgang endgültig nicht bestanden 24

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