Die VerbraucherZeitung

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1 Die VerbraucherZeitung Nummer 1 9. Jahrgang Januar März 2014 Niemand bestreitet das strukturelle Ungleichgewicht zwischen Anbietern und Verbrauchern. Die Wirtschaft hat immer einen Informationsvorsprung und verfügt über bessere Ressourcen als der einzelne Verbraucher. Deshalb ist die Arbeit der Verbraucherzentralen unersetzlich. Sie verfolgt unter anderem das Ziel, dieses Ungleichgewicht etwas zugunsten der Verbraucher zu beeinflussen. Wir zeigen auf, wo es einen besseren Schutz für verletzliche und vertrauende Verbraucher, wie sie Ingo Schoenheit beschreibt, geben muss und fordern wirksame Maßnahmen, um die Position der Verbraucher im Markt zu stärken. Letztlich trägt dies auch zum besseren Funktionieren der Märkte bei. Die Folgen einer verfehlten Wirtschaftspolitik ohne ausreichende Berücksichtigung von Verbraucherbelangen tragen alle Bürger. The poor pay more diese Aussage enthält sozialen Sprengstoff, der unsere Gesellschaft spaltet. I N H A L T z Versicherungen: Seite 2 Kinderinvaliditätsversicherungen was ist wichtig beim Abschluss? Ratenschutz - ver sicherungen oft irrwitzig teuer Vertrieb ohne Grenzen? z Finanzen: Seite 3 SEPA: Was kommt auf Verbraucher zu? Prokons Genussrechte: Zweifelhafte Versprechen Boom beim Bausparen: Aber lohnt ein Bausparvertrag überhaupt? z Fortsetzung von Seite 1: Seite 4 z Weltverbrauchertag: Seite 5 Girokonto jetzt erst Recht! Riester nicht für alle Weltverbrauchertag Das Pfändungsschutzkonto Für viele zu teuer, bis der Bundesgerichtshof Klarheit schuf Laktosefrei, glutenfrei oft auch eine Werbestrategie! Energiearmut in Hessen z Recht: Seite 6 Das Anti- Abzock-Gesetz Reisebuchung: Dürfen für eine Namensänderung Mehrkosten berechnet werden? Fahrpreiserstattung für Bahnreisende auch bei Verspätung aufgrund höherer Gewalt z Gesundheit: Seite 7 Zahnersatz viele Möglichkeiten bei unterschiedlicher Kassenleistung Reha-Behandlung abgelehnt? z Was Wann Wo: Seite 8 Jutta Gelbrich, Vorstand Verbraucherzentrale Hessen Für einen starken Verbraucherschutz und eine zukunftsorientierte Verbraucherpolitik in Hessen Digitalisierung und Partizipation sind zentrale Zukunftsfragen. 55 Prozent des Bruttoinlandsprodukts gehen auf sie zurück. 30 Prozent ihres Geldvermögens investieren sie in Bankeinlagen und erleichtern Geldinstituten damit die Refinanzierung. Ohne sie ist keine Energiewende finanzierbar. Neugierig und kreativ nutzen sie die Optionen der digitalen Welt. Diese produktive und stabilisierende Kraft der Verbraucher drückt sich jedoch in der Verbraucherpolitik kaum aus. Deren Handlungsmodus ist stark skandalgetrieben, sozusagen in Alarmbereitschaft, Verbraucher aus Abzocke, Übervorteilung und anderen Gefahren zu holen. Übrigens genau der Modus auch von uns Verbraucherorganisationen. Immer noch verfolgt Verbraucherpolitik primär einen Negativansatz: Sie handelt gegen etwas gegen einen Skandal, gegen schwarze Schafe, gegen Beschwernisse. Nun ist dieser Bereitschaftsdienst nicht freiwillig gewählt. Fehlentwicklungen und Missstände in Märkten fordern ihn Materielle Übervorteilung vertrauender Verbraucher geht unter anderem zu Lasten der Vorsorge und erfordert staatliche Transferleistungen zur Existenzsicherung. Immer nur fallweise zu reagieren und Einzelmaßnahmen zu beschließen, genügt jedenfalls nicht. Die Landesregierung muss ein Gesamtprogramm zur Verbraucherpolitik in Hessen erarbeiten, das Ziele und Maßnahmen zu folgenden Themen definiert: Wirksame Aufsicht und Kontrolle, bessere Verbraucherbildung, flächendeckendes Angebot für Beratung und individuelle Rechtsdurchsetzung, Verzahnung von Wissenschaft und Verbraucher politik. Fortsetzung auf Seite 4 Gerd Billen, Vorstand Verbraucherzentrale Bundesverband heraus. Er belässt Verbraucherpolitik aber in einer Defensivecke, aus der heraus es schwer ist, Impulse für die Verbraucheranliegen von morgen zu setzen. Impulse wären aber nötig, denn brennende Zukunftsfragen gibt es zu Genüge. Zuallererst solche im Kontext der Entwicklung digitaler, intelligent vernetzter Technologien. Internet-Konzerne wie Google oder Amazon sind auf dem Sprung, ihr Know how und ihre marktbeherrschende Stellung zu nutzen, Dr. Ingo Schoenheit, Vorstand imug Institut an der Leibniz Universität Hannover Verbraucher benötigen keine Aufpasser, die ihnen sagen, was und wie sie zu konsumieren haben. Der Hinweis, dass der Verbraucher mündig sei, unterstreicht genau diese Auffassung. Wer die Mündigkeit der Verbraucher betont, grenzt sich gegen unnötige Bevormundung ab. Der Beifall der Zuhörer ist ihm sicher. Aber Achtung: Die Rede vom mündigen Verbraucher kennt auch noch eine andere Melodie. Sie unterstellt, dass sich Verbraucher und Anbieter auf Augenhöhe begeg- Verbraucherpolitik muss strategisch nach vorne blicken um etwa in das Online-Bankenund Versicherungsgeschäft oder in ehealth-dienste einzusteigen. Das Internet der Dinge und die digital gesteuerte Selbstorganisation 2.0 der Privathaushalte sind auf dem Vormarsch. Bald dürften Verbraucher weder auf Ladenlokale noch Online-Shops angewiesen sein, weil sie Kleidung und andere Bedarfsgegenstände ganz einfach über ihre 3D-Drucker selbst produzieren können. Fortsetzung auf Seite 4 Der mündige Verbraucher Achtung Irreführung! PlusONE / shutterstock nen. Mündige, man könnte auch sagen, pfiffige und gut informierte Verbraucher sind in der Lage, aus dem Angebot das für sie Beste auszuwählen. Mündige Verbraucher prägen und bereinigen so das Marktangebot, heißt es. Anbieter, die Produkte und Dienstleistungen anbieten, die den Verbrauchergeschmack, die Qualitäts-, Preis- oder die Serviceerwartungen nicht treffen, werden von ihnen bestraft. Sie passen sich an oder unterliegen im Wettbewerb. Das Verbraucherglück ist perfekt. Die empirische Konsumforschung meist als Ratgeber für das unternehmerische Marketing unterwegs schmunzelt seit 30 Jahren über diese Leitidee. Sie hat sehr wenig mit der Wirklichkeit zu tun, sondern ist direkt aus den Lehrbüchern der ordoliberalen Wirtschaftstheorie herausgesprungen und führt seitdem ein munteres Eigen leben. Der Verbraucher ist demnach ein kleiner homo oeconomicus. Er weiß ganz genau, was er will, kennt seine Bedürfnisse, seinen Bedarf, lässt sich von Marketing nicht beeinflussen schon gar nicht unterschwellig. Er kennt das Marktangebot, seine Preise und Qualitäten und lässt ständig die Rechenmaschine im Kopf rattern, die stets optimale Entscheidungen ausspuckt. Selbst wenn er die Rechenmaschine ausstellt, er also uninformiert und intuitiv einkauft, ist er mündig, denn das Aus stellen der Rechenmaschinen ist ja auch seine mündige Entscheidung, heißt es tautologisch. Fortsetzung auf Seite 4 FuzzBones / shutterstock

2 2 Januar März 2014 Versicherungen Kinderinvaliditätsversicherungen was ist wichtig beim Abschluss? Lange Zeit führte sie ein Schattendasein. Doch das ändert sich immer mehr. Die Nachfrage der Eltern nach einer Kinderinvaliditätsversicherung nimmt stetig zu, es gibt vermehrt Vergleiche in Fachzeitschriften und auch immer ausgefeiltere Angebote. Die Kinderinvaliditätsversicherung gehört ohne Zweifel zu den wichtigsten Versicherungssparten für Kinder. Viele Eltern erkennen die Wichtigkeit, wenn sie sich zur Berufsunfähigkeitsversicherung beraten lassen: Warum sich selbst gut versichern, das eigene Kind aber unversichert lassen? Denn während fast alle Erwachsenen im Fall einer schweren Invalidität eine zumindest kleine Erwerbsminderungsrente von der gesetzlichen Rentenversicherung bekommen, gehen Kinder leer aus, da nur derjenige eine Leistung erhält, der vorher auch einbezahlt hat. Doch wenn Kinder invalide werden, können die finanziellen Möglichkeiten der Eltern schnell erschöpft sein: für einen möglicherweise notwendigen Wohnungsumbau oder weil ein Elternteil nun beim Kind bleiben möchte oder muss und seinen Beruf nicht mehr ausüben kann. Auch wird dem Kind mit der Invalidität oft die Möglichkeit genommen, später selbst etwas zu verdienen und für sich zu sorgen. Gerade weil die Kinderinvaliditätsversicherung so wichtig ist, sollte natürlich nicht der erstbeste Vertrag abgeschlossen werden. Oleg Mikhaylov / shutterstock Die Versicherungstarife unterscheiden sich mittlerweile in vielen Aspekten. Weil der Vertrag Jahrzehnte laufen kann, ist es wichtig, dass die Vertragsbedingungen genau zum jeweiligen Versicherungsnehmer passen. Besonders bedeutsam ist, dass in möglichst vielen Fällen geleistet wird. Nach den Bedingungen sind nahezu alle Krankheiten versichert mit einer großen Ausnahme: Die Tarife unterscheiden sich besonders darin, ob Persönlichkeitsund Verhaltens störungen sowie psychische Krankheiten mit versichert sind. Bereits seit langem sind bis zum Vertragsabschluss nicht bekannte angeborene Krankheiten versicherbar. Nach fast allen Versicherungsbedingungen bezahlt der Versicherer dann, wenn das Versorgungsamt einen Schwerbehindertenausweis ausstellt. Die Entscheidung über die Invalidität liegt damit also nicht beim Versicherer oder einem von ihm bezahlten Gutachter. Die Tarife unterscheiden sich deutlich darin, wann der Versicherungsvertrag abgeschlossen werden kann und bis zu welchem Lebensalter Versicherungsschutz längstens besteht. Top-Bedingungen sehen hier vor, dass schon nach wenigen Lebenswochen (!) des Kindes ein Vertragsabschluss möglich ist. Die versicherte Zeit endet oft mit Vollendung des 18. Lebensjahres, teilweise kann eine Versicherung aber auch bis zum 30. Lebensjahr beibehalten werden. Da es bereits im Teeniealter möglich ist, eine Berufs unfähigkeitsversicherung abzuschließen, kann in diesem Alter auch eine Kombination beider Versicherungen ideal sein. Wenn eine Invalidität eintritt, werden Renten ohne zeitliche Begrenzung bis zum Lebensende bezahlt. Anstelle oder zusätzlich zu einer Rentenzahlung kann auch eine Kapitalleistung vereinbart werden. Was besser im jeweiligen Fall passt, hängt von den persönlichen Gegebenheiten ab, beispielsweise, wie gut man selbst in der Lage ist, das Geld weiter anzulegen. In jedem Fall ist es ratsam, eine wirklich ausreichende Versicherungssumme zu wählen. Eine Rente von 400 oder 500 Euro im Monat oder eine Kapitalleistung von Euro ist praktisch immer viel zu niedrig. Da die Kaufkraft der Versicherungsleistung bei einer höheren Inflation stark sinken kann, ist es sinnvoll, eine angemessene dynamische Erhöhung von Leistung und Beitrag mit zu vereinbaren. Vertrieb ohne Grenzen?! Was Versicherungsvertriebe sich so alles einfallen lassen, um lukrative Verbrauchergruppen zu umgarnen, kann für die Versicherten ernsthafte Folgen haben und dazu führen, dass diese ganz falsch versichert sind. So reichen die Vertriebsschienen der Versicherer schon lange bis in Schulen und Universitäten. Wie der Verbraucherzentrale berichtet wurde, geht das so weit, dass Versicherungsvermittler angehende Akademiker unmittelbar nach der letzten, Kräfte zehrenden Examensklausur schon freudig erwarten. Mit einem Firmenstand auf dem Universitätsgelände! Die Vermittler feiern den Abschluss des Studiums angeblich mit und Ratenschutzversicherungen oft irrwitzig teuer Die Versicherer nennen sie gerne Ratenschutzversicherung ein Versicherungspaket, mit dem verschiedene Gefahren versichert sein sollen, die die Rückzahlung eines Ratenkredits gefährden könnten. Gerne sprechen Versicherer in diesem Zusammenhang die unterschiedlichsten Lebensrisiken an, die die spätere Rückzahlung des Kredits gefährden könnten. Man könnte arbeitsunfähig oder arbeitslos werden, einen Unfall haben oder gar versterben. All diese Gefahren soll man mit der Ratenschutzversicherung absichern können. Und gleich da, wo auch der Kredit beantragt wurde beim Banker oder Sparkassenmitarbeiter. Klingt doch gut und ist bequem! Wo ist der Haken? Die Ratenschutzversicherungen sind oft horrend teuer. Besonders dann, wenn mit einem Ratenkredit ein alter Kredit zurückbezahlt wird dann wird dem Verbraucher nämlich gerne eine neue Ratenschutzversicherung empfohlen. In einem der Verbraucherzentrale vorliegenden Fall belief sich das Vordarlehen auf Euro. Inklusive insbesondere einer neuen Ratenschutzversicherung, der Gebühren und Zinsen kam die Darlehenssumme des neuen Nachfolgekredits auf fast Euro mehr als das Doppelte! Wer sich überrumpeln hat lassen und mit dem Darlehensvertrag eine Ratenschutzversicherung ungewollt abgeschlossen hat, kann sich bei der Verbraucherzentrale beraten lassen und hat gute Chancen, die Kosten für die Versicherung zumindest zu senken. Es gibt eine ganze Reihe von Ansatzpunkten: Wie wurde beraten gab es die Wahl, einen Versicherungsvertrag zusätzlich abzuschließen oder wurde beim Beratungsgespräch die Ratenschutzpolice und deren Kosten einfach verschwiegen? Ist man Versicherungsnehmer oder beteiligt an einer Gruppenversicherung des Geldhauses? Wie ist die Widerrufsbelehrung ausgestaltet und wie wurden Kreditsumme und Zins ermittelt? schenken reichlich Schaumwein aus, reichen Snacks und schaffen fröhliche Stimmung. Natürlich nur am Rande gibt es Informationsmaterial zu Versicherungen inklusive Antragsformularen. Von den Vermittlern gern gereichte Versicherungssparten sind private Krankenversicherung oder Rürup-Versicherung. Hohe Versicherungsbeiträge dafür kein Problem: Die angehenden Akademiker würden die hohen Kosten für diese Verträge doch bald verdienen, heißt es noch ein Gläschen Sekt gefällig? Eine angehende Ärztin, die bei einer dieser Veranstaltungen dabei war, schätzte, dass 90 Prozent der so angesprochenen frisch gebackenen Kommt jemand tatsächlich in eine Situation, in der er Leistungen aus der Versicherung erhält, wird von Versichererseite gerne tief in die Trickkiste gegriffen, um die Leistung vielleicht nach einiger Zeit doch noch verweigern zu können. In einem der Verbraucherzentrale vorliegenden Fall war der Verbraucher einige Monate arbeitsunfähig und begab sich dann in die Reha. Für ihn war klar, dass er seinen Beruf bald wieder ausüben kann. Der Versicherer verweigerte jedoch nach der Reha die Zahlungen. Der Reha-Entlassungsbericht würde eine dauerhafte Berufsunfähigkeit aufzeigen, daher müsse der Versicherer nicht bezahlen. Wie der Versicherer zu dieser Interpretation des Reha-Entlassungsberichts kam, blieb jedoch unklar. Die Vorkommnisse bei Ratenschutzversicherungen zeigen auch: Bankmenschen kennen sich möglicherweise aus mit Krediten, sind aber nach Eindruck der Verbraucherzentrale oft nicht so bewandert bei Versicherungsfragen. Versicherungen zu vermitteln gehört ausschließlich in die Hand von Versicherungsexperten mit entsprechenden Kenntnissen, Ausbildungen und möglichst breitem Marktüberblick. Es kann hier keine Ausnahme geben, auch wenn es bequem und vielleicht auch einträglich ist, Verbrauchern beim Abschluss eines Darlehensvertrages noch eine Versicherung zu verkaufen. Nicht unerwähnt soll bleiben: Eine Risikolebensversicherung, die die Angehörigen für den Fall des Todes finanziell absichert, ist sehr oft verbrauchergerecht und sehr preiswert. Aber nicht als Teil einer Ratenschutzversicherung. Ebenso sichert man eine mögliche Invalidität bedarfsgerecht separat über eine Berufsunfähigkeitsversicherung ab. Akademiker zumindest einen Vertrag auf diese Art abgeschlossen haben. Die Versicherungsvertriebe dürften damit auf einer solchen Veranstaltung viele Tausend Euro an Beitragssumme vermittelt haben. Nach der Feier kommt der Kater kaum wahrscheinlich, dass die auf diese Weise an die jungen Leute gebrachten Verträge ideal sind. Erstaunlich auch der Ort: Eine Universität, auf deren Gelände so etwas passiert, wird sich fragen lassen müssen, wie das angehen kann. In Schulen und Universitäten sollten grundsätzlich keine Versicherungen verkauft werden dürfen. Petr Vaclavek / shutterstock

3 3 Finanzen Januar März 2014 SEPA: Was kommt auf Verbraucher zu? ihre Kunden kostenfrei in die IBAN konvertieren. Eine weitere Änderung ab dem 1. Februar betrifft die Lastschrift. Neu ist, dass jetzt ein schriftliches SEPA-Lastschriftmandat erforderlich ist. Bislang reichte es, die Kontodaten telefonisch weiterzugeben, was Betrüger zuweilen ausgenutzt haben. Jetzt muss der Zahler dem Einzug von seinem Konto schriftlich zustimmen und zugleich seine Bank anweisen, die Lastschrift einzulösen. Das ist auch gut so: Wer abbucht, braucht ein Mandat dafür. Dieses enthält die so genannte Gläubiger-ID, die jeden Zahe lungsempfänger identifiziert, sowie die Mandatsreferenz. Aus der Referenz geht hervor, auf welches Geschäft sie sich bezieht. Alte Lastschriften, die schriftlich erteilt wurden, gelten in dem neuen System unverändert fort, Verbraucher werden hier nur über den Wechsel vom Zahlungsempfänger informiert. Alte Lastschriften, die telefonisch erteilt wurden, gelten nicht mehr. Sie benötigen ein schriftliches Mandat des Zahlers. Neu ist auch, dass Verbraucher spä-testens 14 Tage vor dem Einzug per Lastschrift darüber informiert werden müssen, welcher Betrag wann fällig ist. So kann der Kontoinhaber für entsprechende Kontodeckung sorgen. Diese Vorabinformation kann zum Beispiel im Vertrag, in derr Versicherungspolice oder in der Rechnung erfolgen. Bei gleich blei- benden regelmäßigen Einzügen wie der Miete reicht eine einzige Vorabinformation, über Änderungen muss aber erneut informiert werden. Das im Einzelhandel genutzte so genannte Elektronische Lastschriftverfahren, bei dem mittels Zahlungskarte eine Einzugsermächtigung ausgedruckt wird, welche vom Verbraucher zu unterschreiben ist, kann noch bis zum 1. Februar 2016 genutzt werden. Warnung vor Betrügern Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik warnte bereits vor Betrügern. Kriminelle nutzen die Änderungen aus und verschicken unter dem Deckmantel einer seriösen Bank gefälschten s, die Schadsoftware installiert. Die so genannte Malware befindet sich oft im Anhang der , getarnt als.pdf oder.zip Datei. Den Empfängern der wird suggeriert, dass man im Anhang Informationen zu SEPA erhalte. Unser Rat: Öffnen Sie auf keinen Fall diese Anhänge! Kreditinstitute schicken Ihnen solche s nicht, sondern teilen Informationen zu SEPA entweder per Brief mit oder über eine Nachricht in Ihrem Online-Banking, niemals aber direkt per . Prüfen Sie auch bei SEPA Mitteilungen, die Sie auf dem Postweg erhalten, ob der Absender plausibel ist und ob Sie mit ihm in einer Geschäftsbeziehung stehen. Ihre Rechte bei der SEPA Lastschrift: Sie können ohne Angabe von Gründen innerhalb von acht Wochen die Buchung stornieren. Eine Buchung, bei der kein Mandat vorlag, etwa weil Betrug im Spiel ist oder ein Fehler passiert ist, können Sie binnen 13 Monaten noch stornieren. Sie müssen aber unverzüglich handeln, sobald Sie den Fehler entdecken! Sie können das Mandat jederzeit widerrufen oder kündigen. Sie können Abbuchungen durch bestimmte Anbieter von Ihrer Bank sperren lassen ( blacklist ). Sie können Lastschrifteinzüge auf einen bestimmten Betrag oder eine bestimmte Periodizität oder beides begrenzen. Sie können in einer so genannten whitelist festlegen, wer überhaupt Lastschriften einziehen darf. Doch Vorsicht: Auch das Bezahlen mit der EC-Karte und Unterschrift ist eine Lastschrift. Wenn Sie einen Anbieter vergessen und die Buchung platzt, kann es teuer werden. Prokons Genussrechte: Zweifelhafte Versprechen* Boom beim Bausparen: Aber lohnt ein Bausparvertrag überhaupt? file404 / shutterstock Prokon wirbt in Zeitschriften, U- und S-Bahnen und mittels Postwurfsendungen für die vom Unternehmen angebotene Geldanlage. Um seine Wind- und Bioenergieprojekte zu finanzieren, vertreibt Prokon unter anderem über große Verkaufsveranstaltungen und eigene Ladengeschäfte Genussrechte an Privatanleger. Dabei wird eine attraktive Rendite von sechs Prozent versprochen. Prokon hat an Privatanleger bereits Genussrechte in Höhe von über einer Milliarde Euro ausgegeben. Erklärtes Ziel ist es, zehn Milliarden Euro einzusammeln. Keine sichere Geldanlage Die Geldanlage in Genussrechten ist für Anleger stets mit hohen Risiken verbunden. Bei einer Unternehmenspleite besteht das Risiko des Totalverlustes des angelegten Geldes. Bei den Genussrechten von Prokon werden Genussrechtsinhaber nachrangig bedient. Das bedeutet, sie erhalten ihr Geld erst nach den anderen Gläubigern wie beispielsweise den Banken. Als sichere Geldanlagen oder sichere Altersvorsorge eignen sich Genussrechte daher grundsätzlich nicht. Die Verbraucherzentrale Hamburg hatte gegen Prokon bereits wegen irreführen- der Werbung geklagt: Prokon hatte behauptet, die Genussrechte seien eine sichere Geldanlage. Diese Behauptung wurde dem Unternehmen mittlerweile gerichtlich untersagt. Anleger können nicht abschätzen, ob ihr Geld bei Prokon direkt in Windkraftprojekte oder in andere Bereiche fließt. Sie wissen auch nicht, ob das Geld für Vorhaben in Deutschland oder im Ausland verwendet wird. Die wesentlichen Risiken können Anleger im neuen Vermögensanlagen-Informations- v.schlichting / shutterstock blatt nachlesen. Es steht auf Prokons Internetseite. Unsere Beratung Was Sie tun können, wenn Sie bereits Inhaber von Prokon-Genussrechten sind, und welche Fristen sie gegebenenfalls beachten müssen, hängt vom jeweils geschlossenen Vertrag ab. Eine pauschale Antwort ist nicht möglich. Die Verbraucherzentrale berät Sie in ihren Beratungsstellen individuell dazu. * Stand bei Redaktionsschluss Das Motto beim klassischen Bausparen ist simpel: Erst sparen, dann bauen. Das Versprechen dahinter: Kunden legen regelmäßig Geld an und bekommen dann ein Darlehen. Aber lohnt sich das regelmäßige Sparen per Bausparvertrag wirklich? Und ist ein späteres Bauspardarlehen wirklich so günstig, wie es die Werbung der Bausparkassen verspricht? Zur ersten Phase, dem Sparen, folgendes Beispiel aus unserer Beratungspraxis: Die Bausparsumme beträgt Euro, die Abschlusskosten belaufen sich auf 100 Euro. Der Guthabenzins liegt bei 0,25 Prozent. Der Kunde spart 50 Euro monatlich an und nach achteinhalb Jahren ist der Vertrag zuteilungsreif, das heißt, der Kunde kann das Bauspardarlehen in Anspruch nehmen. War das bis zu diesem Zeitpunkt eine gute Anlage? Die Zahlen sprechen eine klare Sprache: Nein! Denn das Guthaben liegt dann bei Euro, inklusive 55 Euro Zinsen, aber eingangs waren 100 Euro Abschlusskosten fällig. Das ist wohl ein klares Minusgeschäft für den Sparer. Zur zweiten Phase, dem Bauen. Der Bausparer kann jetzt über sein Bauspardarlehen verfügen, hier im Beispiel zu einem Zinssatz in Höhe von 2,5 Prozent pro Jahr. Übrigens ist tatsächlich das Darlehen rund einen halben Prozentpunkt teurer, wenn man den Verlust aus der Sparphase einrechnet. Jedenfalls kann der Bausparer zu einem festen Zins Euro finanzieren, was der Differenz zwischen Bausparsumme und Guthaben entspricht. Dieses Darlehen ist innerhalb von gut neun Jahren zu tilgen. Aber ist das wirklich ein günstiges Darlehen? Das kann heute ehrlich gesagt niemand absehen. Aktuell liegen die Zinsen für zehnjährige Baudarlehen jedenfalls nicht deutlich darüber. Fazit: Beim Bausparvertrag lohnt sich die Sparphase nur dann, wenn der gewählte Tarif einen hohen Guthabenzins hat und wenn die Sparzinsen für andere Sparprodukte, die heute noch besser rentieren, in Zukunft deutlich fallen. Die Darlehensphase hingegen lohnt sich nur dann, wenn die Darlehenszinsen in Zukunft deutlich steigen. Wissen Sie, wie es kommt? Nein? Wir auch nicht. Unser Rat: Wer über die spätere Verwendung seiner Sparleistungen noch im Unklaren ist, sollte auch nicht unnötig hohe Abschlusskosten bezahlen und stattdessen Verträge mit attraktiven Anlagezinsen in Erwägung ziehen. gepardu / shutterstock Trotz aller Kritik an der Euro Währungsunion im Hintergrund laufen seit Jahren eingeleitete Schritte davon gänzlich unbeeindruckt weiter: Der einheitliche Zahlungsverkehr im Euroraum, auch bekannt unter dem Begriff SEPA (Single Euro Payments Area) wird Realität. Zum 1. Februar 2014 stellen die Kreditinstitute den bargeldlosen Zahlungsverkehr auf ein neues Verfahren um. Dann sollen Verbraucher ihre regelmäßigen Zahlungen mit Anbietern im Euro-Ausland genauso bequem abwickeln können wie im Inland. Die Änderung fügt sich ein in viele andere zur Regelung des Zahlungsraums. Bereits seit dem 1. Januar 2012 gilt für Überweisungsaufträge ins Euro-Ausland eine kurze Frist von einem Geschäftstag. Zum 1. Februar 2014 wird nun die alte Kontonummer und Bankleitzahl durch die IBAN ersetzt, eine internationale Bankkontonummer, die mit den Zeichen DE für deutsche Konten beginnt, gefolgt von einer Prüfziffer, der alten Bankleitzahl, einigen Nullen soweit notwendig und schließlich der alten Kontonummer. So richtig international ist die IBAN aber erst ab dem 1. Februar 2016, weil bis dahin bei Auslandsüberweisungen neben der IBAN noch die alte internationale Bankleitzahl BIC angegeben werden muss. Bis dahin dürfen die Banken auch die alten Kontonummern und Bankleitzahlen annehmen und für

4 4 Fortsetzung von Seite 1 Januar März 2014 Fortsetzung von Seite 1 Fortsetzung von Seite 1 Fortsetzung von Seite 1 Für einen starken Verbraucherschutz und eine zukunftsorientierte Verbraucherpolitik in Hessen Ein solches Programm stärkt den Verbraucherschutz und entwickelt Szenarien für die zukünftigen Herausforderungen. Gerd Billen beschreibt die Notwendigkeit, Verbraucherpolitik als Zukunftsagentur zu gestalten. In diesem Sinne beteiligen wir uns nicht nur im Wahlkampf siehe auch de an der Entwicklung eines verbraucherpolitischen Gesamtkonzeptes. Noch in den ersten Monaten dieses Jahres werden wir ein Expertenforum mit Vertretern der Politik, der Landesregierung, der Landesministerien, der Wissenschaft und Vertretern der Verbraucherseite organisieren. Wir bleiben am Ball und immer auf Ihrer Seite. Jutta Gelbrich ist Vorstand der Verbraucherzentrale Hessen. Der mündige Verbraucher Achtung Irreführung! Die Konsumwirklichkeit ist jedoch eine andere. Auch aktive und gut informierte Verbraucher sind heute vor Anlagebetrug und Gesundheitsgefährdungen nicht sicher. Bank- und Versicherungsberater, die ihre eigenen Produkte nicht verstehen, aber auf Provisionen und ihre firmeninternen Zielvorgaben schielen, treffen häufig eben nicht auf mündige, sondern auf vertrauensvolle Verbraucher, die nicht jedes einzelne Argument nachprüfen, sondern sich kompetent beraten lassen wollen. Denn heute geht es beim Konsum nicht mehr nur um Wasch maschinen und Kühlschränke. Die gesamte Altersvorsorge, aber auch die Bereiche Gesundheit und Bildung werden zunehmend privatisiert und besonders auf junge Verbraucher kommen hochkomplizierte Entscheidungen zur privaten Daseinsvorsorge zu. Helfen hier Informationsangebote, damit die mündigen Verbraucher sich am Markt durchsetzen können? Man muss skeptisch sein. Heute schon wird fehlende Information von einer kaum noch durchschau baren Informationsüberflutung übertüncht, die längst zu einem eigenständigen Verbraucherproblem geworden ist. Es gibt eine wachsende Zahl von Verbrauchern, die mit dieser ständigen Aufgabe, Informationen zu suchen, zu selektieren und zu bewerten vollkommen überfordert sind. Diese verletzlichen Verbraucher bleiben auch und vielleicht sogar gerade im Zeitalter des Internets auf der Strecke. The poor pay more, könnte zur Konsequenz dieser Entwicklung werden. Die Verbraucherpolitik hat sich in der Vergangenheit einseitig an die Idee vom mündigen Verbraucher geklammert. Ja, selbstverständlich. Diese mündigen, aktiven und auch verantwortungsvollen Verbraucher gibt es durchaus. Aber es gibt sie nicht nur und es gibt sie nicht einmal mehrheitlich. Es gibt vor allem auch die verletzlichen und vertrauenden Verbraucher, für die sich eine moderne Verbraucherschutzpolitik stark machen muss. Dr. Ingo Schoenheit ist Vorstand des imug Instituts an der Leibniz Universität Hannover. Er beschäftigt sich mit aktuellen Fragen der Konsumforschung und des Marketing. Für den Verbraucherzentrale Bundesverband hat er verschiedene Studien zur Konsumkompetenz Jugendlicher und zur Situation der schulischen Verbraucherbildung erarbeitet. PlusONE / shutterstock Verbraucherpolitik muss strategisch nach vorne blicken Ein anderes virulentes Thema betrifft die Partizipation. Verbraucher erwarten, dass ihre Stimme Gehör findet und etwas bewirkt. Auch wenn die Piraten, die das Thema Mitbestimmung am stärksten aufgegriffen haben, es weder in den Hessischen Landtag noch in den Bundestag geschafft haben die Erwartung an Beteiligung hat Bestand. Unverändert ist das Zutrauen der Verbraucher in die Durchsetzungskraft der Politik und das Vertrauen in die Nutzerorientierung der Wirtschaft gering. Nichtregierungsorganisationen und Medien werden dagegen als Impulsgeber gewünscht. Sie seien für viele Menschen vertrauenswürdige Adressaten, an die die Verantwortung für die Überwachung politischer und wirtschaftlicher Akteure delegiert wird, heißt es in der neuen Trendstudie der Otto Group. Gute Aussichten für einen starken Verbraucherschutz im Bund wie im Land Hessen gibt es daher mit einer Verbraucherpolitik und Verbraucherarbeit, die nicht mehr nur im Bereitschaftsdienst ist, sondern sich auch als Zukunftsagentur aufstellt. Nichtregierungsorganisationen wie die Verbraucherzentralen sollten in ihrer Rolle als unabhängiger Ansprechpartner, Mittler und Marktbeobachter gestärkt werden. Gerd Billen ist Vorstand des Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv), Berlin. Der vzbv ist ein Zusammenschluss von 16 Verbraucherzentralen und 25 Verbraucherverbänden. Den Verbraucheranliegen verleiht der vzbv eine Stimme sowohl auf Bundesebene als auch in Europa. Dazu arbeitet der vzbv auch eng mit anderen europäischen Verbraucherorganisationen zusammen. Werden Sie Fördermitglied bei der Verbraucherzentrale Hessen e. V.! Als Fördermitglied unterstützen Sie die Arbeit der Verbraucherzentrale mit einem jährlichen Beitrag von mindestens 20 Euro und stärken damit den anbieter unabhängigen Verbraucherschutz in Hes sen. Natürlich profitieren Sie als Fördermitglied auch persönlich von unserer Arbeit: Sie erhalten aktuelle Informationen über Die VerbraucherZeitung natürlich kostenlos und frei Haus und werden zu den Mitgliederversammlungen eingeladen. Beitrittserklärung JA, ich werde Fördermitglied der Verbraucherzentrale Hessen e. V. Den Jahresbeitrag von Euro (mindestens 20 Euro) zahle ich anteilig für das laufende Kalenderjahr und in den Folgejahren jeweils zum 31. März auf das Konto der Frankfurter Sparkasse, BLZ , Konto-Nr Meine Mitgliedschaft kann ich immer zum Jahresende schriftlich kündigen. Eine Rückerstattung des Jahresbeitrages für das laufende Kalenderjahr erhalte ich dann aber nicht. Name Vorname Titel Bitte senden Sie Ihre Beitrittserklärung an: Verbraucherzentrale Hessen e. V. Vorstandsbüro Große Friedberger Straße Frankfurt am Main Aktuelle Informationen erreichen mich am besten unter meiner Postanschrift meiner Adresse Beitragszahlung Sie können den Mitgliedsbeitrag per Überweisung, Dauerauftrag oder Einzugsermächtigung (SEPA-Lastschriftmandat) bezahlen. Wenn Sie uns ein SEPA-Lastschriftmandat erteilen, buchen wir den Mitgliedsbeitrag jeweils zum jeden Jahres von dem von Ihnen genannten Konto ab. Bitte teilen sie uns Ihre Entscheidung mit und kreuzen Sie an: 1/2014 Straße, PLZ Hausnummer Wohnort Telefon Meine Daten werden zum Zweck der Mitgliederverwaltung erhoben, verarbeitet und genutzt. Eine Übermittlung an Dritte erfolgt nur, soweit es dafür eine gesetzliche Verpflichtung gibt. Nach Beendigung der Mitgliedschaft, spätestens jedoch nach Ablauf gesetzlicher Aufbewahrungsfristen werden die Daten gelöscht. Ort, Datum Unterschrift meiner Faxnummer Ich bin an zusätzlichen Informationen nicht interessiert. Der Mitgliedsbeitrag für die Verbraucherzentrale Hessen e. V. kann steuerlich als Sonderausgabe geltend gemacht werden. Die Verbraucherzentrale Hessen e. V. ist vom Finanzamt Frankfurt am Main (Freistellungsbescheid vom , Nr ) als gemeinnützige Organisation anerkannt. Ja, ich möchte, dass der Mitgliedsbeitrag jährlich abgebucht wird. Senden Sie mir hierfür ein Formular für die Erteilung einer Einzugsermächtigung/ SEPA-Lastschriftmandat zu. Nein, ich überweise den Mitgliedsbeitrag selbst. Die Kontonummer der Verbraucherzentrale Hessen teilen Sie mir bitte noch mit. Mitgliedsnummer (auszufüllen von Verbraucherzentrale Hessen)

5 Januar März 2014 Weltverbrauchertag 5 Girokonto jetzt erst Recht! Schon vor zehn Jahren zum Weltverbrauchertag 2004 hatte die Verbraucherzentrale Hessen das Thema poor pay more in den Fokus gerückt. Damals ging es um das Recht auf ein Girokonto, das die Verbraucherzentralen seit Jahren fordern. Eine Teilhabe am Wirtschaftsleben ist ohne Girokonto praktisch unmöglich. Selbst staatliche Leistungen werden überwiegend bargeldlos ausgezahlt. Wer ohne Girokonto auskommen muss, ist nicht nur außen vor. Er muss für regelmäßige Zahlungen wie Miete, Strom und Gas zudem zusätzliche Gebühren bezahlen. Denn jede Einzahlung auf ein fremdes Konto kostet mindestens fünf bis zehn Euro. Im Laufe eines Jahres können so leicht dreistellige Beträge zusammenkommen. Die Kontoführung wird heutzutage von vielen Banken kostenlos angeboten. Voraussetzung sind aber meist die Bereitschaft zum Online-Banking und ein regelmäßiger Geldeingang von etwa bis Euro. Eine Summe also, die Geringverdiener und je nach Familiengröße auch Bezieher staatlicher Leistungen durchaus erreichen. Vor diesem Hintergrund ist es längst an der Zeit, das Recht auf ein Girokonto gesetzlich zu verankern. Die fast 20 Jahre alte Selbstverpflichtung der Banken ein Konto für jedermann anzubieten, ist nicht ausreichend. Denn noch immer kündigen die Banken Girokonten und bringen so die Betroffenen in existentielle Nöte. Riester nicht für alle Es gibt nur wenige Altersvorsorge- Produkte, an denen so herumgenörgelt wird, wie an der Riester- Rente: zu kompliziert, zu teuer und zu schlecht verzinst. So zeigt eine Untersuchung des Wirtschaftsinstituts DIW, dass eine 35-jährige Frau bei Abschluss eines durchschnittlichen Vertrags 77 Jahre alt werden muss, nur um Sparbeiträge und Zulagen zurückzuerhalten. In vielen Fällen ist die Rendite mager, oft werden die Zulagen von den Kosten aufgezehrt. Mittlerweile scheint die Bereitschaft, Riesterverträge abzuschließen, wieder zu sinken. Die Zahl der Verträge stagniert. 13 Jahre nach Einführung hat nur jeder zweite Förderberechtigte einen Vertrag abgeschlossen. Es ist inzwischen klar, dass die Riester-Rente die Lücken der gesetzlichen Rentenversicherung nicht schließen wird. Die Verbraucherzentrale Hessen hält eine Pauschalkritik dennoch für falsch. Trotz aller Mängel kann die Riester-Rente aufgrund der Förderung eine relativ gute Möglichkeit der Altersvorsorge sein. Aber: Riestern lohnt sich nicht immer und nicht für jeden. Sashkin / shutterstock froxx / shutterstock Es kommt drauf an, den passenden Vertrag zu finden. Doch die mangelhafte Vergleichsmöglichkeit, Zulagen und steuerliche Förderung sowie unklare Kostenangaben machen es selbst aufgeklärten Verbrauchern schwer, durchzublicken. Kein Wunder also, dass sich laut einer Umfrage der Verbraucherzentrale Hessen 57 Prozent der Befragten anstelle der vielen geförderten privaten Altersvorsorgeprodukte ein staatlich verwaltetes Zusatzrentenkonto (Bürgerfonds) wünschen, in dem die eingezahlten Beiträge plus Erträge nach Ablauf ungeschmälert zur Verfügung stehen oder in Rentenpunkte umgewandelt werden können. Hier ist die Politik gefordert. Das Pfändungsschutzkonto Für viele zu teuer, bis der Bundesgerichtshof Klarheit schuf Niemand ist so arm, als dass man an ihm nicht noch Geld verdienen kann. An diese Lebensweisheit hielten sich im Sommer 2010 Hunderte Banken und Sparkassen. Sie baten Kunden, die ihr Girokonto in ein P-Konto umwandeln wollten, mit erhöhten Kontoführungsentgelten zur Kasse obwohl es einen gesetzlichen Anspruch darauf gab, aus dem Girokonto ein P-Konto zu machen. Die Kosten für die P-Konten waren zum Teil mehr als doppelt so hoch wie die Kosten der bisherigen Konten. Die Geldinstitute begründeten den Preisanstieg mit dem erhöhten Arbeitsaufwand für die Führung eines P-Kontos. Außerdem würden sie damit eine besondere Dienstleistung für den Kunden erbringen. Trotz Beschwerden der Kunden und Intervention der Verbraucherzentralen rückten die Geldinstitute nicht von ihrer Preispolitik ab. Erst ein vom Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) erstrittenes Urteil vor dem Bundesgerichtshof (BGH) im November 2012 schaffte Rechtssicherheit. In seiner Entscheidung (Urteil vom , XI ZR 145/12 und XI ZR 500/11) hat der BGH klargestellt, dass die Banken nach der Umwandlung eines Kontos in ein P-Konto für Laktosefrei, glutenfrei oft auch eine Werbestrategie! Energiearmut in Hessen Weltverbrauchertag Seit 1983 erinnern Verbraucherorganisationen weltweit am 15. März an die Rechte der Verbraucher: Wahlfreiheit zwischen verschiedenen Anbietern und Produkten, sichere und gesunde Produkte, zutreffende Informationen, Schutz vor Übervorteilung. Die Verbraucherzentrale Hessen nimmt den Weltverbrauchertag zum Anlass, um gezielt auf Sachverhalte hinzuweisen, die vor allem verletzliche Verbraucher benachteiligen. Poor pay more: Immer noch gibt es Verbraucher ohne Girokonto. Warum müssen Bankkunden mit geringem Einkommen mehr bezahlen als andere? JA zur Energiewende, aber bitte nicht nur auf dem Rücken der privaten Haushalte! Gesundheitliche Einschränkungen wie eine Laktoseunverträglichkeit dürfen nicht missbraucht werden, um übliche Lebensmittel teurer zu verkaufen! Statt eines Förderdschungels für private Altersvorsorgeprodukte eine staatliche Bürgerversicherung, damit nicht nur die Versicherer verdienen. Dies sind nur einige Beispiele aus der Arbeit der Verbraucherzentrale. Wir setzen uns ein. Immer auf Ihrer Seite! Im Jahr 2012 stellten die hessischen Energieversorger in Haushalten den Strom wegen Zahlungsverzugs ab. Die offenen Forderungen der Energieversorgungsunternehmen beliefen sich auf 15,4 Millionen Euro. Die durchschnittliche Höhe der Energieschulden pro Haushalt betrug 439 Euro. Die finanzielle Notlage der Verbraucher und steigende Energiepreise werden als Haupt ursachen für zunehmende Stromsperren genannt. Zu diesen Ergebnissen kommt eine im Sommer 2013 durchgeführte Erhebung der Verbraucherzentrale Hessen. Die Maßnahmen der Unternehmen zur Vermeidung von Energieschulden sind noch wenig systematisch Anbieter nutzen die Hinweise glutenfrei und laktosefrei auf Lebensmitteln zunehmend dazu, ihre Produkte auch Kunden zu verkaufen, die dafür gar keinen Bedarf haben. Dafür kombinieren sie die Hinweise mit Werbeaussagen wie ideale Zwischenmahlzeit für die ganze Familie, ohne künstliche Aromen oder ganz ohne Zuckerzusatz. Dabei ist Gluten- und Laktosefreies nicht nur für Gesunde überflüssig, sondern häufig überteuert. Es kostet oft mindestens doppelt soviel wie nicht beworbene Vergleichsware. Das zeigte ein Markttest der Verbraucherzentralen im Jahr Hier fielen auch Lebensmittel mit dem Etikett laktosefrei auf, die von Natur aus keine Laktose enthalten zum Beispiel Zwieback, Graupen oder Hart- und Schnittkäse, bei denen Laktose während der Reifung abgebaut wird. Diese Werbestrategie führt Menschen mit Laktoseintoleranz hinters Licht und nutzt ihre Situation aus. Mancher greift zum deutlich teureren Spezial-Gouda, obwohl der normale Käse auch keine Beschwerden verursachen würde. Die Verbraucherschützer fordern daher den Gesetzgeber auf, die nährwertbezogene Angabe laktosefrei rechtlich zu definieren und Regeln für deren Verwendung festzulegen. Bei entsprechenden Käsesorten muss ein Hinweis wie Von Natur aus laktosefrei aufklären. Für wen die Angebote sinnvoll sind, zeigt die Verbraucherinformation Laktosefrei, Glutenfrei Auch eine Werbestrategie! auf und häufig unzureichend. Eine Lösung zur Entlastung finanzschwacher Haushalte muss dringend gefunden werden. Ein unabhängiges Beratungsangebot der Verbraucherzentrale Hessen, finanziert aus Landesmitteln, dessen Führung kein höheres Entgelt erheben dürfen als für das bisherige Konto. Bereits zuviel gezahlte Entgelte können Verbraucher von ihrer Bank oder Sparkasse zurückfordern. Die Verbraucherzentrale hält hierfür einen entsprechenden Musterbrief auf ihrer Homepage bereit. könnte Hilfe aus einer Hand bieten: Beratung zu Ein sparmaßnahmen, Anbieter- und Tarifwechsel, Unterstützungen bei Problemen mit dem Energieversorger, Notfall-Hilfe bei drohender Stromsperre.

6 6 Recht Januar März 2014 Das Anti-Abzock-Gesetz Der Bundestag verabschiedete im Juni dieses Jahres das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken, in der Zwischenzeit besser bekannt als so genanntes Anti-Abzock-Gesetz. Durch dieses Gesetz werden die Rechte der Verbraucher vor allem in drei Bereichen gestärkt: 1. Belästigende Telefonwerbung mit aufgedrängten Verträgen 2. Unberechtigte und überhöhte Inkassoforderungen 3. Unberechtigte und überzogene Anwaltsgebühren bei Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzung Sashkin / shutterstock Das Gesetz sieht im Bereich der belästigenden Telefonwerbung vor, dass auch Anrufe mit automatisch geschalteten Anrufmaschinen mit einer Geldbuße geahndet werden können. Bisher war die Verhängung von Geldbußen nur möglich, wenn man von einer natürlichen Person angerufen wurde. In diesem Zusammenhang wird die Bußgeldobergrenze für den bereits bestehenden Bußgeldtatbestand bei unerlaubter Telefonwerbung durch natürliche Personen auf bis zu Euro deutlich angehoben. Dem Geschäftsgebaren von Gewinnspielunternehmen, die im Rahmen eines Werbeanrufs den Verbrauchern meist gleich einen Vertrag untergeschoben haben, wird durch dieses Gesetz jetzt ein Riegel vorgeschoben: Eine Teilnahme ist allgemein nur noch dann wirksam, wenn diese in Textform (Fax, , Brief) abgeschlossen wurde. Reisebuchung: Dürfen für eine Namensänderung Mehrkosten berechnet werden? Endlich haben Thomas Maier und Martina Schmidt ihre Traumreise im Internet gefunden soll sie doch etwas ganz Besonderes werden, nämlich ihre Hochzeitsreise! Sie nehmen die Buchung unter ihren Namen vor und geben alle erforderlichen Daten an. Daraufhin erhalten sie die Buchungsbestätigung mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die kompletten Reiseunterlagen der Vorfreude auf diese unvergessliche Reise scheint damit nichts mehr im Wege zu stehen. Während der Hochzeitsvorbereitungen kommt Martina Schmidt jedoch ins Bewusstsein, dass sie nach der Hochzeit ja den Namen ihres Mannes tragen und damit Maier heißen wird ob das wohl zu Problemen bei der bereits gebuchten Reise führen wird? Nach Durchsicht der Vertragsunterlagen und deren Allgemeinen Geschäftsbedingungen findet sie eine Klausel, die besagt: Achtung: Bei Namensänderungen können Mehrkosten von bis zu 100 Prozent des Reisepreises oder mehr anfallen. Sie fällt aus allen Wolken. Das kann doch nicht sein, dass für diese einfache Tatsache einen Namen zu löschen und einen neuen einzutragen derart horrende Kosten noch vor dem Reiseantritt anfallen! So sah es auch das Landgericht München I und schloss sich in einem eingeleiteten Verbandsklageverfahren in seinem Urteil vom 26. September 2013 (Az: 12 O 5413/13) dieser Auffassung an. Nach Auffassung des Gerichts erweckt der Reiseveranstalter mit einer derart formulierten Klausel den Eindruck, die Höhe der Mehrkosten für eine einfache Namensänderung beliebig festlegen zu können. Daher stellt das Gericht fest, dass sich der Reiseveranstalter auch hier an die gesetzliche Regelung ( 651b BGB) zu halten hat und vom Reisenden für eine derartige Namensänderung nur die tatsächlich entstehenden Mehrkosten verlangen darf. Denn das Gesetz sieht beispielsweise auch bei einer Pauschalreise die Möglichkeit vor, dass noch bis Reisebeginn eine Ersatzperson bestimmt werden kann. Aber wann beginnt denn überhaupt eine Reise? Dieses Problem stellte sich für einen Reisenden, der eine Reise rücktrittsversicherung abgeschlossen hatte. Der Reiseveranstalter hatte in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen dem Reisenden auferlegt, die Bordkarte selbst auszudrucken. Nachdem der Reisende von seiner Reiserücktrittsversicherung Gebrauch machen musste, teilte der Versicherer ihm mit, ein Rücktritt von der Reise werde von der Versicherung nicht mehr gedeckt, da er ja bereits die Reise angetreten habe, indem er die Bordkarte ausgedruckt hat. Das Amtsgericht Bremen sah dies anders. In seinem Urteil vom 4. Juli 2013 (Az: 10 C 508/12) stellte es deutlich klar, dass der Antritt der Reise erst am Flughafen erfolgt und damit die Reise mit dem Ausdrucken der Bordkarte am eigenen Rechner im Rahmen einer Onlineflugbuchung versicherungsrechtlich noch nicht als angetreten angesehen werden kann. Als Reisebeginn kann das Einfinden des Reisenden am Flughafen und das Aufgeben von Gepäck angese- Erfreulich ist auch die Regelung im Bereich von Inkassoforderungen. Das Gesetz soll die oftmals fragwürdigen Geschäftspraktiken der Inkassounternehmen unterbinden und den unseriösen Unternehmen mit ihren überzogenen Forderungen hen werden, ebenso wie das Entgegennehmen einer Bordkarte am Schalter, aber nicht das Ausdrucken der Bordkarte am heimischen Rechner. Einhalt gebieten. Zukünftig hat ein Inkassounternehmen gewisse Informationspflichten zu erfüllen. So muss es neben dem Auftraggeber auch den Forderungsgrund mit Datum des Vertragsabschlusses benennen sowie auf Nachfrage Auskunft darüber erteilen, wer der ursprüngliche Vertragspartner der geltend gemachten Forderung gewesen ist. Dies soll ab Mitte 2014 gelten. Ebenfalls vorgesehen ist eine Deckung der Gebühren für außergerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen. Die Höhe der Gebühren soll sich zukünftig an denen der Rechtsanwälte orientieren. Fahrpreiserstattung für Bahnreisende auch bei Verspätung aufgrund höherer Gewalt Nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 26. September 2013 (Az: C-509/11) haben Bahnreisende bei erheblicher Verspätung auch dann einen Anspruch auf anteilige Fahrpreis erstattung, wenn die Verspätung auf höherer Gewalt beruht. Die Entscheidung des EuGH beruhte auf einer Vorlage des österreicherischen Verwaltungsgerichtshofs, ob eine verwendete Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der österreichischen Eisenbahngesellschaft als rechtswidrig anzusehen ist. Diese Klausel besagt, dass jegliche Entschädigung für eine Verspätung, die durch höhere Gewalt entstanden ist, ausgeschlossen wird. Mit der Möglichkeit, sich auf diese Klausel zu berufen, musste das Eisenbahnunternehmen seiner Pflicht zur Fahrpreisentschädigung bei einer Verspätung wegen höherer Gewalt nicht nachkommen. Schwierig ist die Entscheidung deshalb, weil es unterschiedliche Regelungen darüber gibt, wann und unter welchen Umständen ein Eisenbahnunternehmen zur Haftung herangezogen werden kann. Zum einen gibt es die Verordnung über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr alexyndr /shutterstock (VO 1371/2007/EG), zum anderen die Einheitliche Rechtsvorschrift für den Vertrag über die internationale Eisenbahnbeförderung von Personen und Gepäck (CIV). Die Verordnung 1371/2007/EG sieht bei einer erheblichen Verspätung einen gestaffelten Entschädigungsanspruch vor und macht auch keine Ausnahme für Fälle höherer Gewalt. Hiernach muss der Beförderer also auch in Fällen höherer Gewalt auf jeden Fall haften und Entschädigung bezahlen. Die CIV sieht hingegen bei Verspätung wegen höherer Gewalt keine Haftung des Beförderungsunternehmens vor. Dies würde dazu führen, dass nach dieser Rechtsgrundlage eine Haftung des Um gegen unseriöse Inkasso unternehmen vorgehen zu können, soll es zukünftig eine effektivere und strengere Aufsicht geben, die beispielsweise eine vorhandene Registrierung schneller widerrufen oder auch den Betrieb vorübergehend ganz oder teilweise untersagen kann. Im Bereich des Urheberrechts legt das Gesetz nun fest, dass, wenn eine Anwaltskanzlei beispielsweise ein erstes Abmahnschreiben wegen illegalen Herunterladens von Musik an einen Verbraucher verschickt, die Gebühr hierfür höchstens um die 150 Euro liegen darf. Nur in ganz begründeten Fällen darf von dieser Höhe abgewichen werden. Der Streitwert wird vom Gesetzgeber mit Euro in diesen Fällen gedeckelt. Das Gesetz fordert darüber hinaus, dass die Abmahnungen immer klar und eindeutig erkennen lassen müssen, wessen Rechte der Verbraucher wodurch verletzt haben soll und wie sich die geltend gemachten Zahlungsansprüche genau zusammensetzen. Werden Klagen gegen einen Verbraucher wegen Urheberrechtsverletzung erhoben, so muss das Unternehmen ihn nun an seinem Wohnsitz verklagen und kann sich nicht mehr das Gericht aussuchen, an dem die Klage anhängig gemacht wird. Unternehmens ausgeschlossen ist und daher die oben erwähnte Klausel als wirksam anzusehen wäre. Der EuGH legt seiner Entscheidung jedoch die Verordnung 1371/2007/ EG zugrunde. Er begründet dies damit, dass diese Verordnung genau das regeln und abdecken soll, was durch CIV nicht geregelt und abgedeckt wird also die Entschädigung bei höherer Gewalt. Auch wenn der Entscheidung ein Fall des österreichischen Verwaltungsgerichts zugrunde liegt, so ist dieses Urteil des EuGH als bedeutsam für Bahnreisende anzusehen, wenn es um Entschädigungsansprüche bei Verspätung wegen höherer Gewalt geht. Wichtig ist jedoch klarzustellen: Diese EuGH-Urteil gilt nur für BAHNreisende. Eine Übertragung auf andere Fahrgastrechte wie beispielsweise dem Flug-, Schiffs- oder Kraft omnibusverkehr ist nicht möglich. koya979 / shutterstock

7 Januar März 2014 Gesundheit 7 Zahnersatz viele Möglichkeiten bei unterschiedlicher Kassenleistung Zahnersatz ist ein enormer Kostenfaktor für die Versicherten, da die gesetzlichen Krankenkassen in der Regel nur die Hälfte der so genannten Regelversorgung erstatten. Deshalb ist es umso wichtiger, dass die Versicherten über die verschiedenen Möglichkeiten, die es gibt, einen oder mehrere Zähne zu ersetzen, informiert sind. Beispielsweise wird ein zahnloser Kiefer in der Regelversorgung von der gesetzlichen Krankenkasse mit einer Vollprothese versorgt. Diese ist, wenn es den Oberkiefer betrifft, mit einem Gaumen versehen. Manche Patienten empfinden diesen künstlichen Gaumen als störend und suchen andere Lösungen. Sie können sich für Implantate entscheiden, auf die eine Prothese (ohne Gaumen) aufgesetzt wird, eine so genannte Teleskoplösung. Dazu werden mindestens vier Implantate an strategisch günstigen Punkten im Oberkiefer gesetzt und diese mit einer Krone versehen. Die dazugehörige Prothese verfügt über die Negativform der Implantatkronen an den entsprechenden Stellen, so dass die Prothese genau auf die Oberkieferprothese geschoben werden kann. Die Prothese sitzt fest, kann aber zur Reinigung herausgenommen werden. Eine elegante Lösung, die allerdings auch ihren Preis hat. Die Krankenkasse zahlt für die Regelversorgung einen Zuschuss von 278,94 Euro. Wer das Bonusheft über fünf oder zehn Jahre lückenlos geführt hat, bekommt 334,73 beziehungsweise 362,62 Euro Zuschuss. Im Härtefall erhält man 100 Prozent der Regelversorgung, also 557,88 Euro von der Krankenkasse erstattet. Bei einer Teleskoplösung müsste man mit Kosten im hohen vierstelligen Bereich rechnen. Doch auch bei einfacheren Zahnsituationen wird deutlich, dass es erhebliche Unterschiede zwischen den Versorgungsmöglichkeiten und der Kassenleistung also der Regelversorgung gibt. Fehlt im Unterkiefer ein Backenzahn, besteht die Regelversorgung aus einer Brücke, das heißt, die rechts und links von der Lücke stehenden Zähne werden abgeschliffen und jeweils mit einer Krone versorgt, der fehlende Zahn wird überbrückt. Die Regelversorgung besteht aus einer silberfarbenen Nichtedelmetalllegierung. Eine Verblendung ist nicht vorgesehen. Will der Versicherte eine höherwertige Versorgung, also eine Mehrleistung, befindet er sich in der privatärztlichen Versorgung. Die Verwendung einer Goldlegierung statt einer Nichtedelmetalllegierung stellt eine solche Mehrleistung dar. Auch wenn eine Verblendung des Metalls gewünscht wird, ist das vom Versicherten selbst zu bezah- len. Wenn der Versicherte die beiden Nachbarzähne jedoch erhalten möchte, kommt ein Implantat in Frage. Implantate gehören bis auf wenige Ausnahmeregelungen nicht in den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen, so dass auch dies, falls nötig inklusive Knochenaufbau, vom Versicherten selbst zu tragen ist. Der Zuschuss der Krankenkasse zu dieser Versorgung beträgt 300,36 beziehungsweise bei fünf oder zehn Jahre lückenlos geführtem Bonusheft 360,43 und 390,47 Euro. Bei einer implantatgestützten Versorgung muss man mit Kosten im vierstelligen Bereich rechnen. pixs4u /shutterstock Daneben gibt es auch die so genannten Minderversorgungen. Es handelt sich dabei um klammergestützten Zahnersatz. Der Zahnersatz wird mit metallfarbigen Klammern an den Nachbarzähnen festgemacht. Minderversorgungen sind üblicherweise kostengünstiger als die Regelversorgungen. Die Beispiele zeigen, dass es für die Versicherten Sinn macht, sich vor einer Behandlung genau über die verschiedenen, sehr breit gefächerten Möglichkeiten zum Ersatz defekter beziehungsweise fehlender Zähne zu informieren. Reha-Behandlung abgelehnt? Die gesetzlichen Krankenkassen verfügen derzeit über üppige Rücklagen. Sie befürchten jedoch, dass diese schon 2015 abgeschmolzen sein werden. Deshalb scheint es logisch, schon jetzt zu sparen. Dies merken Versicherte insbesondere an abgelehnten Leistungen, auch an Rehabilitations-Leistungen. Nicht anders ergeht es den Versicherten, wenn sie eine Reha-Leistung bei der Deutschen Rentenversicherung beantragen. Diese ist dann zuständig, wenn es um die Wiederherstellung der Arbeitskraft geht. Im Jahr 2012 genehmigte die Deutsche Rentenversicherung über eine Million Reha-Behandlungen. Dafür standen mehr als 5 Milliarden Euro zur Verfügung. Allerdings wurde in diesem Jahr das Budget zum ersten Mal überschritten. Reha-Leistungen werden immer häufiger notwendig, damit die Arbeitskraft der Versicherten erhalten bleibt. In den letzten sieben Jahren stiegen die Leistungen um ein Viertel. Der Bedarf ist weiter steigend. Reha-Leistungen sind in verschiedenen Varianten möglich: Die medizinische Reha kann genehmigt werden, wenn die Erwerbsfähigkeit erheblich gefährdet oder gemindert ist. Eine Anschlussheilbehandlung erfolgt direkt oder spätestens innerhalb von zwei Wochen nach der Entlassung nach einem Krankenhausaufenthalt und kommt bei bestimmten Erkrankungen in Betracht. Eine Rehabilitation nach Krebserkrankungen soll körperliche und seelische Folgen einer Krebserkrankung mildern. Auch dafür sind bestimmte Voraussetzungen zu erfüllen. Eine berufliche Reha, auch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben genannt, umfasst unterschiedliche Angebote. Sie sollen entweder den Arbeitsplatz erhal- ten oder durch Aus- und Weiterbildungsangebote eine neue berufliche Perspektive bieten. Des Weiteren gibt es noch spezielle Reha-Leistungen für Suchtproblematiken oder für Kinder und Jugendliche. Wichtig ist, die passende Klinik für die jeweilige Erkrankung auszusuchen, damit der Erfolg gewährleistet ist. Die Klinik sollte auf die entsprechende Erkrankung spezialisiert sein und die passenden Reha-Leistungen anbieten. Der Kostenträger soll den Wunsch des Versicherten berücksichtigen. Während der Zeit der Rehabilitation hat man Anspruch auf Lohnfortzahlung. Besteht diese nicht mehr, kann der Rentenversicherungsträger unter bestimmten Bedingungen Übergangsgeld bezahlen. Als Versicherter hat man gesetzliche Zuzahlungen zu leisten. Diese betragen zehn Euro pro Tag, höchstens für 14 Tage im Kalenderjahr. Um beispielsweise eine stationäre Reha-Behandlung zu bekommen, muss ein Antrag bei der Krankenkasse bzw. der Deutschen Rentenversicherung gestellt werden. Der Arzt befürwortet dabei die Reha- Leistung und gibt einen medizinischen Befundbericht ab. Trotzdem erhalten viele Versicherte zuerst eine ablehnende Antwort auf den Antrag. Die Gründe hierfür sind vielfältig. Häufig jedoch wird von Seiten des Kostenträgers behauptet, dass die ambulanten Leistungen noch nicht ausgereizt seien oder dass die Erkrankung grundsätzlich mit ambulanten Leistungen kuriert werden könne. Weitere angeführte Gründe können die grundsätzliche Infragestellung der medizinischen Notwendigkeit für eine Rehabilitation betreffen. Auch wenn ein Antrag einer erneuten Reha-Leistung vor Ablauf von vier Jahren gestellt wird, ist häufig mit einer Ablehnung zu rechnen. Als Versicherter hat man die Möglichkeit, diesem ablehnenden Bescheid zu widersprechen. Der Widerspruch muss innerhalb eines Monats erfolgen. Er sollte begründet sein und die Ablehnungsgründe des Kostenträgers entkräften können. Dies ist durch den behandelnden Arzt möglich, zum Beispiel, indem er einen erweiterten Bericht schreibt. Möglicherweise gibt es auch noch einen weiteren Arzt, der die Reha- Leistungen befürwortet. Wird auch der Widerspruch abgelehnt, kann Klage beim Sozialgericht eingereicht werden, ebenfalls innerhalb eines Monats. Allerdings sollten hier die Aussichten, das Verfahren zu gewinnen, im Vorfeld abgeklärt werden. Gegebenenfalls ist es auch sinnvoll, einen weiteren Antrag zu stellen, sobald eine Verschlechterung des Zustands festgestellt wurde. Alexander Raths /shutterstock

8 8 Januar März 2014 So erreichen Sie die Verbraucherzentrale Hessen Servicetelefon/Auskunft Mo Do Uhr, Fr Uhr Verbraucherrecht Mo Do Uhr / Baufinanzierung Di Uhr / Altersvorsorge Do Uhr / Mo Do 8 18 Uhr Fr 8 16 Uhr 0,14 pro Minute *) Hier erfahren Sie alles über unsere Angebote, die Adressen und Öffnungszeiten unserer Beratungs stellen, Infotheken und Energiestützpunkte und können teilweise bereits direkt Beratungstermine vereinbaren. Eine telefonische Beratung findet am Servicetelefon allerdings nicht statt. Telefonische Beratung kompetent, anbieterunabhängig und bequem von zu Hause aus unsere telefonische Beratung zu folgenden Themen: 1,75 pro Minute *) 1,75 pro Minute *) 1,75 pro Minute *) Lebensmittel/Ernährung Di Uhr / ,90 pro Minute *) Gesundheitsdienstleistungen, ungen, Patientenrechtenrechte Mo Uhr / ,75 pro Minute *) In über 50 Energiestützpunkten bieten wir auch außerhalb der stellen nach Terminvereinbarung Energieberatung an. Beratungs- Adressen erfahren Sie über das Servicetelefon. Schulden und Insolvenz Mi Uhr 069/ Energieberatung eratung 08oo kostenlos *) Bei Anrufen aus dem deutschen Festnetz. Mobilfunkpreise können abweichen, maximal 0,42 pro Minute bei Anrufen an eine 0180-Nummer Digitale Welt Urheberrechtsverletzung Hilfe Abmahnung! Mi Uhr Vortrag Kostenfallen bei Smartphone, Tablet und Handy Vortrag Mi Uhr Finanzen Baufinanzierung Mi Uhr Alaaf, Helau Weiberfastnacht spezial: Altersvorsorge für Frauen Informationstag mit Vortrag, Infoecke und Kurzinfos Do Uhr Beratungszentrum Frankfurt/Rhein- Main Das Produktinformationsblatt Mo Uhr Beratungsstelle Darmstadt e Tag der offenen Tür 50 Jahre Verbraucherzentrale in Gießen Di Uhr Beratungsstelle Gießen Gesundheit + Pflege Pflegebahr was bringt er? Vortrag Do Uhr mit Infoeck, Kurzinfos und Vortrag Di Uhr Beratungsstelle Darmstadt Gesundheitsdienstleistungen Do Uhr Lebensmittel + Ernährung Gewicht im Griff Kurs Mi Uhr 130 Haus am Engelbach, Am Engelbach Fulda Anmeldung: 06 61/ Fax: 06 61/ fulda@verbraucher.de Versicherungen Richtig versichert oder nur verunsichert? Vortrag 3,50 pro Person Fr Uhr Vortragssaal im Vonderau Museum Jesuitenplatz 2, Fulda Hier finden Sie uns Was Wann Wo Seminarangebote der Verbraucherzentrale Hessen; Termine und Veranstaltungsorte jeweils nach Vereinbarung Joschi hat s drauf. Nicht vergessen. Gutes Essen. Aktionsprogramm für Kitas mit erhöhtem Betreuungsanteil von Kindern aus Familien mit Migrationshintergrund und aus Familien mit besonderem Entwicklungsbedarf Anmeldung: (069) , ernaehrung@verbraucher.de Kita Kids IN FORM Gut essen in der Kita Beratung interessierter Träger zu ihrem Verpflegungsangebot und Fortbildungen für Fachkräfte aus U3-Kitas zu Stillen, Breimahlzeiten, Familienkost, Speiseplanung und Ernährungsbildung. Anmeldung (069) , ernaehrung@verbraucher.de Fit im Alter - Gesund essen besser leben Seminar für gesundheitsbewußte Seniorengruppen Anmeldung: (069) , ernaehrung@verbraucher.de Markt + Recht Wie reklamiere ich richtig? Mobile Beratung 7,50 Do Uhr Bürgerbüro, Neckarstraße 3, Erbach Wie reklamiere ich richtig? Vortrag Mi Uhr Gewährleistungsrecht: Zusatzgarantien unter der Lupe! Mo Uhr Beratungsstelle Darmstadt Do Uhr Vortrag Beratungszentrum Frankfurt/Rhein-M. Di Uhr Vortrag Beratungsstelle Gießen Mi Uhr Vortrag Beratungsstelle Fulda Do Uhr Vortrag Do Uhr Vortrag Beratungszentrum Frankfurt/Rhein-M. im Internet: beschwerde@verbraucher.de Sammelstelle für Beschwerden über kundenunfreundliche Vertragsbedingungen und andere Verbraucherärgernisse keine Beratung! Bildungsangebote für Schüler und junge Erwachsene Die Verbraucherzentrale Hessen bietet Unterrichtseinheiten und Workshops für Schüler verschiedener Altersstufen zur Förderung der Konsum- und Alltagskompetenz an. Zu vielen Themen gibt es zielgruppengerechte und erprobte Angebote, die in allgemein bildenden Schulen, Berufschulen und Berufsbildungswerken oder in der Verbraucherzentrale statt finden. Interessiert? Dann schauen Sie auf unsere Homepage Geschäftsstelle Große Friedberger Straße 13 17, Frankfurt, Telefon: (0,14 pro Minute *) ), Fax: 069/ vzh@verbraucher.de, Internet: e Beratungsstellen Borken, Bahnhofstraße 36b Darmstadt, Luisenplatz 6 (Carreegalerie) Frankfurt/Rhein-Main, Große Friedberger Straße (Nähe Konstablerwache) Fulda, Karlstraße 2 Gießen, Südanlage 4 Kassel/Nordhessen, Rainer-Dierichs-Platz 1 Rüsselsheim/Groß-Gerau, Marktstraße 29 Wiesbaden, Luisenstraße 19 (im Umweltladen) Ratgeberbestellungen Bild: DOC RABE Media / fotolia.com Informieren Sie sich über unser Angebot an aktuellen Ratgebern und Broschüren unter Sie können die Ratgeber entweder direkt übers Internet bestellen oder telefonisch unter 02 11/ , per Telefax unter 02 11/ oder per an publikationen@vz-nrw.de IMPRESSUM Die VerbraucherZeitung Regionalseiten 1, 4, 5 und 8: Verbraucherzentrale Hessen e. V., Große Friedberger Straße 13 17, Frankfurt/Main, Telefon , 0,14 pro Minute *), Fax 0 69/ , vzh@verbraucher.de, Internet V.i.S.d.P.: Jutta Gelbrich, Vorstand Verbraucherzentrale Hessen e. V. Redaktion: Ute Bitter Autoren: Gerd Billen, Ute Bitter, Wolf Brandes, Jutta Gelbrich, Anika Sauer, Andrea Schauff, Marion Schmidt, Dr. Ingo Schoenheit Herausgeber: Verbraucherzentrale Baden-Württemberg e. V., Paulinenstr. 47, Stuttgart, Telefon 07 11/ , Fax 07 11/ , info@vz-bw.de, Internet V.i.S.d.P.: Cornelia Tausch, Vorstand Redaktion: Ursula Ferschel Autoren: Dr. Eckhard Benner, Ulrike Brendel, Dr. Peter Grieble, Niklaas Haskamp, Niels Nauhauser, Meike Militz, Dr. Julia Nill, Dunja Richter, Carolin Traub, Amélie Wolf Gestaltung, Herstellung: Medienservice Kuschezki, Goethestraße 1, Böblingen, Telefon / DTP: Bernhard Bausch Druck: Bechtle Druck & Service, Esslingen Die in der Verbraucherzeitung veröffentlichten Bei träge sind urheberrechtlich geschützt. Nachdruck auch auszugsweise nur mit Zustimmung des Herausgebers. Für unverlangt eingesandte Manuskripte wird keine Gewähr übernommen.

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