tipps&trends* Vorsorgen leicht gemacht - die besten Modelle nutzen *connectedthinking Schwerpunktthema Vorsorge

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1 tipps&trends* Ausgabe 41 August 2006 Erscheinungsort Wien Postentgelt bar bezahlt Schwerpunktthema Vorsorge Vorsorgen leicht gemacht - die besten Modelle nutzen Firmenpension. Wie wichtige Mitarbeiter durch Zusatzleistungen zu binden sind. 9 Klein- und Mittelbetriebe. Wie Sie die Vorteile des KMU-Förderungsgesetzes nutzen. 15 CEE-Büromärkte. Wie sich die Immobilienpreise und Renditen aktuell verändern. 20 *connectedthinking

2 PwC Intern Zwei neue Partner stellen sich vor... Mit der Aufnahme von Horst Bernegger und Christine Sonnleitner vergrößert sich der Partnerkreis von PwC in Österreich um zwei erfahrene Spezialisten: Horst Bernegger, 37, ist seit 2004 Leiter des Büros von PricewaterhouseCoopers in Salzburg und seit 1995 Mitarbeiter von PricewaterhouseCoopers. Der Absolvent der WU Wien ist allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für Unternehmensbewertungen und Ertragsrechnung. Er spezialisierte sich im Bereich Corporate Finance und Recovery bei PwC in Wien auf Unternehmensfinanzierung. Darüber hinaus ist Horst Bernegger Experte bei Nachfolgeregelungen, Management Buyouts, Eigenund Fremdkapitalpartnersuche, Restrukturierungen, Due Diligence und Transaktionsberatung (M&A). Der Wirtschaftsprüfer und Steuerberater bietet mit seinem Team am Standort Salzburg klassische Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung an, ebenso wie Beratung in den Bereichen Corporate Finance und Recovery insbesondere für mittelständische Unternehmen. Der Privatpilot ist stolzer Vater einer viermonatigen Tochter, spielt in seiner Freizeit gerne Golf und ist passionierter Schifahrer. Christine Sonnleitner, 39, betreut seit Beendigung ihres betriebswirtschaftlichen Studiums an der Wirtschaftsuniversität vor 15 Jahren internationale Konzerngesellschaften im Bereich Tax Outsourcing und Tax Compliance bei PricewaterhouseCoopers. Sie berät mit dem fast 20köpfigen Spezialistenteam erfolgreich Unternehmen bei der grenzüberschreitenden Optimierung ihrer Dienstleistungs- und Vertriebssysteme und bei Rechtsmittelverfahren zu Verkehr- und Verbrauchsteuern und Zöllen. Christine Sonnleitner ist Mitglied der Arbeitsgruppen Umsatzsteuer und Umweltabgaben im Fachsenat für Steuerrecht der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, Delegierte zur Indirect Tax Working Party der FEE (Fédération des Experts Comptables Européens) und unter anderem Co-Autorin des Fachbuches Umsatzsteuer Basiswissen für das Rechnungswesen. In ihrer Freizeit spielt sie Golf und erklimmt hin und wieder einen Berg. In der kühleren Jahreszeit gilt ihre Leidenschaft der Oper, klassischen Konzerten und dem Theater.

3 INHALT Schwerpunktthema Betriebliche und private Altersvorsorge:Vorteile und Gestaltungsmöglichkeiten 4 Vorsorge durch Pensionskassen 6 Betriebliche Kollektivversicherung 8 Direkte Firmenpensionszusagen 9 Übertragung von Pensionszusagen 10 Prämienbegünstigte Vorsorge 11 Regeln für Gesellschafter- Geschäftsführer 11 Immobilien als Pensionsvorsorge 12 Das Immobilienrenditemodell 13 Steuern Hedgefonds in Österreich 13 KMU-Förderungsgesetz schafft neue Vorteile 14 Neuerungen der Umsatzsteuer 15 USt: Ratspräsidentschaft ohne Erfolge 16 Arbeitskräftetransfer im Konzern 18 Recht Neues aus dem Recht 19 Advisory Office Markets CEE 20 Prüfung&Bilanzierung Audit Committee versus Prüfungsausschuss 22 Jahresabschlüsse und Firmenbuch 24 Neu: Unabhängigkeitserklärung 25 EU: Gesellschaftsrechtliche Richtlinien 26 Neue 8. EU-Richtlinie: Neues für Aufsichtsräte 27 Standort&Steuern CEE-Spotlight 28 Spotlight Asia 29 Estland als Holdingstandort 0 Impressum3 Seminare und Vorträge3 2 Liebe Kunden und Geschäftsfreunde! Die staatliche Durchschnittspension wird auf lange Sicht nur noch rund ein Drittel der heute ausbezahlten Beträge erreichen. Damit wird das Thema finanzielle Altersvorsorge immer wichtiger. Das gilt für jeden Unternehmer und alle Mitarbeiter. Die Situation wird durch die demografische Entwicklung noch verschärft. Laut dem Grünbuch der Europäischen Kommission wird die Zahl der über 65jährigen Europäer zwischen 2005 und 2030 um mehr als 50 Prozent steigen. Gleichzeitig sinkt die Anzahl der Beitragszahler zum staatlichen Pensionssystem. Deshalb widmet sich das Leitthema der vorliegenden tipps&trends jenen Möglichkeiten, die Ihnen offen stehen, um zusätzliche Vorsorgemaßnahmen sinnvoll zu treffen. Der positive Nebeneffekt: Zusätzlich zu der Extra-Absicherung der Mitarbeiter sind diese durch spezielle Vereinbarungen enger an das Unternehmen zu binden. Welche Schritte dafür sinnvoll sind, lesen Sie auf den Seiten vier bis elf dieser Ausgabe. Dass auch Immobilien für private Altersvorsorge geeignet sind, zeigt der Beitrag über Bauherrenmodelle, Vorsorgewohnung und Immobilenpapiere. Klein- und Mittelbetrieben wird das Leben etwas leichter gemacht. Dies ermöglicht das KMU-Förderungsgesetz. Welche Vorteile Sie daraus besonders nutzen sollten, ist auf Seite 15 zu finden. Weitere Themen befassen sich mit den Vorteilen, die ein Engagement am Wirtschaftsstandort Estland mit sich bringt und worauf Sie bei der grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung im Konzern achten sollten. Wer daran denkt, eine Repräsentanz in Osteuropa zu gründen, kann den Beitrag über die Büromärkte der wichtigsten Städte auf Seite 20 nutzen. Weitere Artikel behandeln die elektronische Einreichung der Jahresabschlüsse beim Firmenbuch, die Unabhängigkeitserklärung des Abschlussprüfers sowie Neuerungen gesellschaftsrechtlicher Richtlinien innerhalb der EU. In diesem Sinne wünsche ich Ihnen eine spannende Lektüre Ihr Mag. Johannes Mörtl PS: Sämtliche Ausgaben der tipps&trends finden Sie auf Impressum Medieninhaber & Herausgeber: PwC PricewaterhouseCoopers GmbH, Erdbergstraße 200, 1030 Wien Für den Inhalt verantwortlich: Johannes Mörtl Unsere Beiträge wurden sorgfältig ausgearbeitet, können jedoch im Einzelfall individuelle Beratung nicht ersetzen. Wir übernehmen daher keine Haftung für die Richtigkeit. Design Produktion Karin Joppich Chefredaktion Robert Winter Johannes Mörtl Druck & Herstellung Druckerei Gröbner/Oberwart August 2006 tipps&trends

4 Schwerpunktthema Betriebliche und private Altersvorsorge: Vorteile und Gestaltungsmöglichkeiten Altersvorsorge ist ein Top-Thema der Gegenwart. Laut dem Grünbuch Demografischer Wandel der EU verändert sich die Altersstruktur der Europäer dramatisch. Neue Lösungen sind gefragter denn je. Laut Hochrechnung der EU-Kommission wird die Zahl der über 65jährigen Europäer zwischen 2005 und 2030 um 52,3 Prozent steigen. Das entspricht einem Zuwachs um 40 Mio. Menschen. Gleichzeitig schrumpft die Altersgruppe der 15- bis 64jährigen um 6,8 Prozent oder 20,8 Mio. Personen. Im Jahr 2030 werden zwei Erwerbstätige für einen Nichterwerbstätigen der Generation 65-plus aufzukommen haben. Diese Veränderungen können die staatlichen Pensionssysteme alleine nicht auffangen. Die betriebliche (zweite Säule) und private (dritte Säule) Altersvorsorge gewinnt dadurch massiv an Bedeutung. Der österreichische Gesetzgeber hat das Problem erkannt und fördert die private Eigeninitiative mittels staatlicher Prämien. Trotzdem muss sich jeder Einzelne Gedanken darüber machen, in welche Art der Veranlagung er während seines aktiven Erwerbslebens investiert, um im Ruhestand das finanzielle Auslangen zu finden. Pensionskassen in Österreich und international Die zweite Säule der österreichischen Altersvorsorge, die betriebliche Altersvorsorge, wurde im Gegensatz zur gesetzlichen Pension als privatwirtschaftlich organisiertes und geführtes Modell geschaffen. Dabei verwalten und veranlagen Pensionskassen das Pensionskapital der Betriebspensionen österreichischer Unternehmen. Der Trend zu Betriebspensionen betraf in den ersten Jahren vorwiegend Großunternehmen. Heute verzeichnen die Pensionskassen zunehmend auch Nachfrage von Kleinund Mittelbetrieben. Hinzu kommt, dass der Wegfall des alten Abfertigungssystems die Mobilität der Arbeitnehmer erhöht hat. Deshalb sehen viele Unternehmen in der Gewährung von Zusatzpensionen ein geeignetes Mittel zur langfristigen Mitarbeiterbindung. Die öffentliche Diskussion über die staatliche Arbeitnehmer mit Firmenpension Anwartschafts- und Leistungsberechtigte der Pensionskassen in Österreich Quelle: Fachverband der Pensionskassen, ,5% Steigerung zu tipps&trends August 2006

5 Altersvorsorge hat bei vielen Arbeitnehmern den Wunsch nach einem zweiten Pensionsstandbein geweckt hatten bereits Menschen in Österreich Anspruch auf eine Zusatzpension einer Pensionskasse. Das sind rund 14 Prozent der unselbständig Erwerbstätigen (siehe Grafik). Die Pensionskassen verwalten mittlerweile bereits ein Vermögen von 11,5 Mrd. EUR. Sie sind damit Österreichs größter privater Pensionszahler. Die Entwicklung der Jahresergebnisse von 1990 bis 2005 zeigt eine von den Pensionskassen jährlich erwirtschaftete Verzinsung von durchschnittlich 7,2 Prozent (siehe Grafik). Neben den Pensionskassen gibt es seit September 2005 auch das Modell der betrieblichen Kollektivversicherung. Es handelt sich dabei um eine Form der Gruppenversicherung. Internationaler Vergleich Das Modell, spezielle Pensionskassen für die betriebliche Vorsorge zu schaffen, hat sich international längst durchgesetzt. Die Pensionskassen bieten Unternehmen und Begünstigten langfristig guten Ertrag, hohe Sicherheit, Transparenz und Mitspracherechte. In Ländern mit längerer Tradition bei betrieblicher Vorsorge werden noch weit höhere Summen verwaltet als in Österreich. Der internationale Vergleich spiegelt jedoch das große Potenzial für die weitere Entwicklung und Bedeutung des Sektors in der Alpenrepublik wider. In Nordamerika verwalten Pensionsfonds eine gigantische Summe von rund Mrd. EUR, in Europa Mrd. EUR. In Bezug auf die Größe mit Österreich vergleichbaren Ländern, wie etwa den Niederlanden, werden 400 Mrd. EUR verwaltet. In der Schweiz erreicht das Volumen rund 300 Mrd. EUR. Immer mehr Arbeitnehmer legen Wert auf eine private Zusatzpension Steuervorteil Im Gegensatz zu Direktzusagen ist man bei ausgelagerten Firmenpensionen nicht von der finanziellen Situation des Betriebes abhängig. Arbeitgeber können Beiträge zu Pensionskassen oder zur Kollektivversicherung bis zu zehn Prozent der Lohn- und Gehaltssumme als Betriebsausgaben absetzen. Darüber hinaus belasten ausgelagerte Pensionszusagen die Handelsbilanzen der Unternehmen weniger als Direktzusagen, da in der Regel keine Rückstellungen zu bilden sind. Die dritte Säule der privaten Altersvorsorge umfasst neben dem Bereich der Lebensversicherungen den gesamten Bereich der Veranlagung in Kapitalmarktprodukte sowie Immobilien. In Österreich ist die Lebensversicherung eine der beliebtesten Formen der Altersvorsorge. Sie ist auf Langfristigkeit ausgerichtet. Erst dadurch werden überdurchschnittliche Wertzuwächse und garantierte, lebenslange Rentenleistungen möglich. Produkte, wie fondsgebundene Lebensversicherungen, weisen tendenziell höhere Wertzuwächse auf. Ihre Ergebnisse schwanken jedoch stärker. Die gängigsten Vertragsmöglichkeiten sind die Er- und Ablebensversicherung, die Risikoversicherung, die Rentenversicherung, die fondsgebundene Lebensversicherung und die Termfix-Versicherung. Die Auszahlung des Kapitals aus einer Lebensoder Rentenversicherung unterliegt derzeit nur in Ausnahmefällen der Einkommensbesteuerung, nämlich dann, wenn die Lebens- oder Rentenversicherung mit Einmalerlag abgeschlossen wird und die Höchstlaufzeit des Versicherungsvertrags weniger als zehn Jahre beträgt. In diesem Fall wird der Unterschiedsbetrag zwischen der eingezahlten Versicherungssumme und der Versicherungsleistung als Einkünfte aus Kapitalvermögen besteuert. Ist die Vertragslaufzeit zehn Jahre oder mehr, kommt es zu keiner Besteuerung. Anlageertrag der österreichischen Pensionskassen Entwicklung und (Durchschnitt) Jahresergebnisse in Prozent 13,4 13,4 7,2% p.a. durchschnittliche Performance ,5% p.a. durchschnittliche Performance ,2 10,8 10,8 10,6 0,2-1,6-6, Quelle: : Oesterreichische Kontrollbank, und 2005: Erhebung des Fachverbands der Pensionskassen 8,8 1,9 02 7,6 7,3 11,4 August 2006 tipps&trends 5

6 Schwerpunktthema Vorsorge durch Pensionskassen Die vom Arbeitgeber für die betriebliche Altersversorgung der Mitarbeiter an eine Pensionskasse geleisteten Beiträge sind steuerlich begünstigt. Lesen Sie, worauf im Detail zu achten ist. Die derzeit sechs überbetrieblichen und 14 betrieblichen Pensionskassen sind mit 318,5 Mio. EUR pro Jahr der größte private Pensionszahler Österreichs. Die zweite Säule, die betriebliche Altersvorsorge, wird dabei angesichts der gesteigerten Mitarbeitermobilität durch den Wegfall des alten Abfertigungssystems auch als Mittel der langfristigen Mitarbeiterbindung eingesetzt. Sie schafft gleichzeitig bei der Suche nach qualifiziertem Personal einen Wettbewerbsvorteil am Arbeitsmarkt. Im Vergleich zu direkten Leistungszusagen ist die Betriebspension der Mitarbeiter schließlich unabhängig vom Firmenschicksal gesichert. Umsetzung im Betrieb Zur betrieblichen Implementierung eines Betriebspensionsmodells ist zunächst eine Pensionsvereinbarung mit den begünstigten Dienstnehmern erforderlich. Bei der Auswahl der Begünstigten gilt der Gleichbehandlungsgrundsatz. Besteht hierfür keine kollektivvertragliche Regelung und gibt es einen Betriebsrat, so ist eine Betriebsvereinbarung abzuschließen. Anderenfalls sind einzelvertragliche Vereinbarungen zu treffen. Die betriebsinterne Pensionszusage wird durch den Abschluss eines Pensionskassenvertrags mit einer Pensionskasse umgesetzt. Es besteht auch die Möglichkeit, bereits bestehende betriebliche Zusagen für die Altersvorsorge steuerneutral an eine Pensionskasse zu übertragen. Bei der vertraglichen Gestaltung der Pensionskassenlösung ist zu beachten: Die Pensionskasse hat zumindest eine lebenslange Alters- und Hinterbliebenenversorgung anzubieten. Das Guthaben des Arbeitnehmers wird nach längstens fünf Jahren ab Zahlungsbeginn unverfallbar. Guthaben aus Arbeitnehmerbeiträgen sind hingegen unmittelbar unverfallbar. Der begünstigte Mitarbeiterkreis sowie das Pensionsantrittsalter sind vertraglich zu vereinbaren. Das Gleiche gilt für die Zahlungsweise der Beiträge, für beitragsfreie Zeiten oder die Möglichkeit für Dienstnehmer zur Leistung von Eigenbeiträgen. Auch das Einstellen der Beitragsleistung durch den Arbeitgeber kann vertraglich geregelt werden. Ergänzend zur Altersversorgung kann eine Berufsunfähigkeitspension angeboten werden. Im Vertrag kann die grundsätzlich vom Gesetz geforderte Mindestertragsgarantie im Einvernehmen ausgeschlossen werden (Opting Out). Davon wird in der Praxis verstärkt Gebrauch gemacht. Beitragsorientierung versus Leistungsorientierung Auch die Höhe der Beiträge oder Leistungen unterliegt der freien Vereinbarung. Man unterscheidet dabei das beitragsorientierte Pensionskassenmodell vom leistungsorientierten Modell. Beim beitragsorientierten Modell wird die Höhe der zu leistenden Beiträge als fixer Betrag oder Prozentsatz des Entgelts festgelegt. Daraus ergibt sich die zu erwartende Pensionshöhe. Es besteht keine Nachschusspflicht des Dienstgebers (Defined Contributions). Bei positiver Entwicklung am Kapitalmarkt kann die Pension so deutlich stärker steigen als beim zweiten Modell. Das Veranlagungsrisiko liegt beim Arbeitnehmer. Beim leistungsorientierten Modell wird eine Vereinbarung über die Höhe der Pension getroffen (Defined Benefit). Je nach der Entwicklung der Kapitalmärkte sinken oder steigen eventuell die zu leistenden Beiträge (Nachschusspflicht des Dienstgebers). Die Höhe der Pension hingegen ist vertraglich fixiert. Das Veranlagungsrisiko liegt in diesem Fall beim Arbeitgeber. Steuerliche Behandlung der Beiträge Durch den Arbeitgeber für Arbeit- 6 tipps&trends August 2006

7 nehmer geleistete Pensionskassenbeiträge sind von der Lohnsteuer und der Sozialversicherungspflicht befreit. Darüber hinaus fallen keine Lohnnebenkosten an. Daraus folgt, dass Pensionskassenlösungen für den Dienstgeber im Verhältnis zu einer entsprechenden Gehaltserhöhung geringere Kosten verursachen. Vom Dienstgeber an ausländische Pensionskassen aufgrund einer ausländischen gesetzlichen Verpflichtung geleistete Beiträge sind ebenfalls steuerfrei. Besteht keine gesetzliche Verpflichtung zur Beitragsleistung im Ausland und handelt es sich auch nicht um eine ausländische vergleichbare Einrichtung der Altersvorsorge im Sinne des 5 Z 4 Pensionskassengesetz, so liegt steuerpflichtiger Arbeitslohn vor. Allerdings ist ein Abzug von Sonderausgaben möglich. Ferner reduzieren die geleisteten Beiträge als Betriebsausgaben den steuerlichen Unternehmensgewinn. Dabei können leistungsorientierte Zusagen nur insoweit berücksichtigt werden, als sie 80 Prozent des letzten Aktivbezugs nicht übersteigen. Bei beitragsorientierten Zusagen liegt die Grenze bei zehn Prozent der Lohn- und Gehaltssumme der Anwartschaftsberechtigten ( 4 Abs. 4 Z 2 lit a EStG). Neben der Leistung von Beiträgen durch den Dienstgeber kann auch der Dienstnehmer freiwillig und mit der Möglichkeit der jederzeitigen Reduktion bzw. Aussetzung Eigenbeiträge aus seinem Netto- Einkommen leisten. Diese können innerhalb der für den Steuerpflichtigen jeweils geltenden Grenzen als Sonderausgaben abgesetzt werden. Dies gilt soweit nicht als die staatliche Prämie nach 108a EStG von derzeit 8,5 Prozent von maximal EUR in Anspruch Stärkere Mitarbeiterbindung durch betriebliche Altersvorsorge genommen wird. Die Dienstnehmerbeiträge an die Pensionskasse dürfen die vom Arbeitgeber geleisteten Beiträge grundsätzlich nicht übersteigen. Natürliche Personen als Arbeitgeber, sowie wesentlich beteiligte Gesellschafter, können nun auch für sich selbst Beiträge in Pensionskassen einzahlen, wenn in ihrem Unternehmen ein Pensionskassenmodell besteht. Solche Arbeitgeberbeiträge gelten steuerlich nicht als Betriebsausgaben. Sie können aber innerhalb der für den Steuerpflichtigen jeweils geltenden Grenzen als Sonderausgaben oder bis zu EUR prämienbegünstigt geltend gemacht werden. Ausscheiden eines Dienstnehmers Verlässt ein Dienstnehmer das Unternehmen vor Eintritt der Unverfallbarkeit, so gehen seine Ansprüche verloren und die vom Arbeitgeber eingezahlten Gelder kommen anderen Anspruchsberechtigten zugute. Anderenfalls kann der Dienstnehmer wählen: Übertragung der Anwartschaft in das Pensionskassenmodell, die Betriebliche Kollektivversicherung oder etwa Gruppenrentenversicherung des neuen Dienstgebers Bei Wechsel ins Ausland ist die Übertragung der eingezahlten Gelder an eine andere Einrichtung der Altersvorsorge, wie etwa einen Pensionsfonds, möglich Unter bestimmten Umständen eigenständige Fortsetzung der Beitragsleistung durch den Dienstnehmer Gänzliche Einstellung der Zahlung. Die Ansprüche aus dem angesparten Guthaben bleiben aber in jedem Fall erhalten. Diese Umwandlung in eine beitragsfrei gestellte Anwartschaft erfolgt automatisch, wenn der Dienstnehmer keine besondere Erklärung abgibt. Eine Kapitalabfindung des angesparten Guthabens durch die Pensionskasse ist nur bis zu einem Betrag von EUR möglich. Die Anwendung des Hälftesteuersatzes ergibt derzeit keinen Steuerabzug. Steuerliche Behandlung der Pensionsleistung Im Pensionskassenmodell zahlt der Dienstnehmer erst bei Pensionsbezug Steuern. Bezüge und Vorteile aus inländischen Pensionskassen unterliegen als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit der Lohnsteuer. Der Teil der Pension, der auf Arbeitnehmerbeiträge entfällt, den also der Dienstnehmer selbst finanziert hat, ist zu 75 Prozent lohnsteuerfrei. Die vom Dienstnehmer aus dem EUR-Prämienmodell finanzierte Pension ist zur Gänze steuerfrei. Aus der späteren Versteuerung lukriert der Dienstnehmer einen Zinsgewinn. Es fallen keine Sozialversicherungsbeiträge an. Eine von vergleichbaren ausländischen Einrichtungen bezogene Pension unterliegt in Österreich grundsätzlich zur Gänze der Einkommensteuer. Wenn die Dienstgeber- oder Dienstnehmerbeitragsleistungen im Ausland steuerlich zu erfassen waren, so ist die in Österreich bezogene Pension nur mit 25 Prozent zu versteuern. Ausblick Da Pensionskassen hierzulande im internationalen Vergleich erst sehr spät eingeführt wurden, besteht in manchen Bereichen noch Aufholbedarf. Auch die steuerrechtlichen Möglichkeiten, Anreize für die Implementierung von Pensionskassenmodellen zu schaffen, sind noch nicht ausgeschöpft. So wird etwa die steuerliche Absetzbarkeit der Eigenbeiträge zur Firmenpension für Arbeitgeber und Arbeitnehmer gefordert. lisa.beisteiner@at.pwc.com August 2006 tipps&trends 7

8 Schwerpunktthema Betriebliche Kollektivversicherung Mit der betrieblichen Kollektivversicherung wurde ein Modell der betrieblichen Altersvorsorge geschaffen, das vor allem Betriebe mit geringerer Risikoneigung und Erwartungshaltung ansprechen soll. Ab September 2005 hat der Gesetzgeber durch BGBl I Nr. 8/2005 die betriebliche Kollektivversicherung ins Leben gerufen. Sie ist eine Gruppenversicherung, die sich größtenteils am seit 1990 bestehenden Pensionskassenmodell orientiert. Signifikante Unterschiede zwischen beiden Modellen bestehen vor allem bei der Verwaltung der Beiträge und der Kalkulation der Leistungen. Insbesondere darf die betriebliche Kollektivversicherung nicht als fonds- oder indexgebundene Lebensversicherung betrieben werden. Bei der betrieblichen Kollektivversicherung wird der Arbeitgeber Versicherungsnehmer. Versicherte sind die Arbeitnehmer. Eine Alters- und Hinterbliebenenpension ist in jedem Fall anzubieten. Eine Berufsunfähigkeitspension erfolgt optional. Beiträge Beiträge zur betrieblichen Kollektivversicherung können durch Arbeitgeber, Arbeitnehmer oder beide getragen werden. Leistungen des Arbeitgebers für seine Arbeitnehmer unterliegen nicht der Lohnsteuer. Erst ein späterer Rentenanspruch ist steuerpflichtig. Arbeitnehmerbeiträge liegen einerseits dann vor, wenn der Dienstnehmer den Dienstgeber beauftragt Geringere aber konstante Erträge durch betriebliche Kollektivversicherung und ermächtigt, von dem ihm netto zustehenden Arbeitsentgelt einen bestimmten Betrag einzubehalten. Dieser wird im Namen und für Rechnung des Dienstnehmers an die Versicherung weitergeleitet (Gehaltsverwendung). Ferner sind jene Beiträge als Dienstnehmerbeiträge zu qualifizieren, welche vom Dienstgeber ganz oder teilweise anstelle des bisher gezahlten Arbeitslohns oder zustehender Lohnerhöhungen geleistet werden. Bei einer solchen Bezugsverwendung werden Bezüge des Dienstnehmers einvernehmlich durch die Beitragsleistung an die Versicherung abgegolten. Der arbeitsrechtliche Anspruch des Dienstnehmers auf Geldzahlung bleibt aufrecht. Arbeitgeberbeiträge liegen vor, wenn eine lohngestaltende Vorschrift, wie etwa ein Kollektivvertrag, vorsieht, dass Arbeitgeberbeiträge anstelle des bisher gezahlten Arbeitslohns oder von Lohnerhöhungen geleistet werden. An die Stelle des arbeitsrechtlichen Geldanspruchs tritt ein Anspruch auf Sachleistung. Die vom Arbeitgeber für Arbeitnehmer geleisteten Beiträge sind in den Grenzen des 4 (4) Z 2 lit a EStG als Betriebsausgaben absetzbar (vergleiche dazu den Artikel Vorsorge durch Pensionskassen ). Pensionsleistungen aufgrund von Dienstgeberbeiträgen unterliegen, wie im Pensionskassenmodell, zur Gänze der Steuerpflicht. Eigenbeiträge des Arbeitnehmers sind innerhalb der jeweils geltenden Grenzen als Sonderausgaben geltend zu machen. Spätere Pensionsleistungen aufgrund dieser Beiträge sind nur mit 25 Prozent zu versteuern. Zur Gänze unverfallbar Die geleisteten Beiträge sind in der betrieblichen Kollektivversicherung sofort zur Gänze unverfallbar. Wie beim Pensionskassenmodell ist eine Barabfindung nur im Fall der Beendigung des Dienstverhältnisses vor Eintritt des Leistungsfalles zulässig. Der Barwert des Auszahlungsbetrages darf dabei maximal EUR (Wert für 2006) sein. Durch die Anwendung des Hälftesteuersatzes fällt jedoch bis zu diesem Betrag derzeit keine Lohnsteuer an. Wie bei Lebensversicherungen gilt bei der betrieblichen Kollektivversicherung ein Garantiezins von 2,25 Prozent. Dieser führt im Ergebnis zwar zu niedrigeren, jedoch konstanten Erträgen. Vor allem bei geringer Risikoneigung sowie kürzeren Laufzeiten liegt somit eine attraktive Alternative zum kapitalmarktabhängigen Pensionskassenmodell vor. lisa.beisteiner@at.pwc.com 8 tipps&trends August 2006

9 Schwerpunktthema Direkte Firmenpensionszusagen Die direkte Leistungszusage weist unter allen Formen der betrieblichen Altersvorsorge den größten Spielraum bei der Vertragsgestaltung auf. Sie eignet sich besonders gut zur Mitarbeiterbindung. Die betriebliche Pensionszusage dient der Absicherung für das Alter und für Hinterbliebene. Sie schafft auch Abhilfe bei Berufsunfähigkeit. Steuerlich anerkannt werden dabei nur Zusagen, die dem Betriebspensionsgesetz (BPG) entsprechen. Das ist der Fall, wenn die Zusage schriftlich, rechtsverbindlich und unwiderruflich erteilt wird und sich auf nicht mehr als 80 Prozent der laufenden Bezüge erstreckt. Grundsätzlich gibt es zwei Formen. Einerseits die beitragsorientierte Zusage, bei der festgelegte Beiträge vom Entgelt für die Pensionsermittlung vereinbart werden. Andererseits leistungsorientierte Zusagen, bei welchen der Betrag, der als Firmenpension zusteht, festgelegt wird. Die betriebliche Pensionszusage hilft auch bei Berufsunfähigkeit Mit der Pensionsvereinbarung sollten das Pensionsantrittsalter, -ansprüche und Unverfallbarkeit vereinbart werden. Das gilt auch für Hinterbliebenenleistungen, Invaliditäts- und Berufsunfähigkeitsrenten sowie Ansprüche bei vorzeitiger Vertragsauflösung. Die Zusage selbst bewirkt beim Dienstnehmer keine Steuerpflicht. Erst ein Pensionsbezug ist lohnsteuerpflichtig. Dabei fallen weder Sozialversicherung noch Lohnnebenkosten an. Eine direkte Leistungszusage birgt für das Unternehmen und den Pensionsberechtigten Risiken. Auf Unternehmensseite ist die langfristige Belastung einzukalkulieren. Diese kann durch die steigende Lebenserwartung und damit lange Auszahlungsperioden oder durch Frühinvalidität entstehen. Die Ansprüche des Dienstnehmers sind zusätzlich an den Bestand des Unternehmens gebunden. Die Insolvenz des Arbeitgebers kann zum Pensionsverlust führen. Für betriebliche Leistungszusagen sind Pensionsrückstellungen zu bilden. Dabei ist für die steuerrechtliche Rückstellung eine Wertpapierdeckung in Höhe von 50 Prozent nötig. Darüber hinaus kann das Unternehmen für die Risikoabdeckung und die Finanzierung der zukünftigen Leistungsverpflichtungen eine Rückdeckungsversicherung abschließen. Versicherungsnehmer und Begünstigter bleibt dabei das Unternehmen. Es hat alle Rechte aus dem Versicherungsvertrag. Der Dienstnehmer ist lediglich die versicherte Person. Prämienzahlungen für solche Rückdeckungsversicherungen sind Betriebsausgaben. Beim Dienstnehmer wird keine Lohnsteuerpflicht bewirkt. Das Unternehmen hat den Vorteil, dass zukünftige, langfristige Belastungen bereits im Anwartschaftszeitraum, während der aktiven Dienstzeit des Dienstnehmers, vorfinanziert werden. Das Risiko der Nachschusspflicht ist im Einzelfall nicht auszuschließen. Es kann via Invaliditätsrenten oder vorzeitiger Vertagsauflösung schlagend werden. Sicherung im Insolvenzfall Durch Verpfändung der Rückdeckungsversicherung an den Dienstnehmer sind dessen Pensionsansprüche auch im Insolvenzfall zu sichern. Die Verpfändung während der Beschäftigungszeit löst vorerst keine lohnsteuerlichen Konsequenzen aus. Direkte Pensionszusagen können auch durch einmalige Pensionsabfindungen abgegolten werden. Bis zum Barwert von EUR gilt der Hälftesteuersatz, bei höheren Beträgen besteht Lohnsteuerpflicht nach dem Tarif. Pensionsabfindungen während des Dienstverhältnisses unterliegen der Sozialversicherung und den Lohnnebenkosten. Für Abfindungen nach Beendigung des Dienstverhältnisses entfallen diese. August 2006 tipps&trends 9

10 Schwerpunktthema Übertragung von Pensionszusagen Die Bilanzierung der Übertragung von leistungsorientierten Pensionszusagen auf Pensionskassen ist durchaus komplex. Worauf dabei in der Praxis zu achten ist. Bei der Übertragung von Pensionszusagen ist sowohl nach HGB als auch nach IFRS zunächst folgendermaßen vorzugehen: Das Deckungserfordernis ist in voller Höhe als Verbindlichkeit in die Bilanz einzustellen und bei Zahlung entsprechend aufzulösen. Die bisherige Pensionsrückstellung ist ertragswirksam aufzulösen. Der Unterschiedsbetrag zwischen Deckungserfordernis und Rückstellung ist grundsätzlich sofort als Aufwand zu erfassen. Nach den handelsrechtlichen Übergangsbestimmungen gemäß Abschnitt XII des Pensionskassengesetzes (PKG) kann der Unterschiedsbetrag als aktiver Rechnungsabgrenzungsposten ausgewiesen werden. Er ist über maximal zehn Jahre gleichmäßig verteilt aufzulösen. Dadurch wird vermieden, dass sich das handelsrechtliche Ergebnis eines Jahres übermäßig stark verschlechtert. Dieser Unterschiedsbetrag ist im Anhang zu erläutern. Nach IFRS ist eine Verteilung des Unterschiedsbetrags nicht möglich. Für die Nachschussverpflichtung ist jedenfalls vorzusorgen Bei leistungsorientierten Verträgen ist über die oben angeführte Bilanzierungsweise hinaus wie folgt vorzugehen: Bei leistungsorientierten Verträgen ist der Dienstgeber verpflichtet, allfällige Fehlbeträge der Pensionskasse durch Nachschüsse auszugleichen. Diese Fehlbeträge können aufgrund von Mindererträgen aus der Veranlagung oder versicherungstechnischer Verluste entstehen. Für künftige Nachschussleistungen ist daher eine Rückstellung zu bilden, wenn zu erwarten ist, dass die Pensionskasse die übernommenen Verpflichtungen nicht erfüllen kann. Bilanzierung der Nachschussverpflichtung nach Handelsrecht Nach Handelsrecht wird die Rückstellung für die Verpflichtung zur Erbringung künftiger Nachschussleistungen durch einen Vergleich ermittelt. Dabei wird einerseits eine Pensionsrückstellung für die an die Pensionskasse übertragenen Pensionsverpflichtungen ermittelt. Auf der anderen Seite steht die Deckungs- und allfällige Schwankungsrückstellung, die bei der Pensionskasse gebildet wurde und von dieser bekannt zu geben ist. Vorgangsweise nach IFRS Nach IFRS ist die Bilanzierung der Deckungslücke leistungsorientierter Pensionszusagen komplexer und wird hier nur vereinfacht dargestellt. Mittels versicherungsmathematischer Methoden werden gemäß IAS 19 zunächst die erdienten Leistungen berechnet und mit der Methode der laufenden Einmalprämien ( projected unit credit method ) auf den Barwert abgezinst. Diese Verpflichtung wird mit dem beizulegenden Zeitwert des Planvermögens, der von der Pensionskasse bekannt zu geben ist, saldiert. Wurden mit den Kapitalanlagen des Planvermögens hohe Gewinne erwirtschaftet, kann der errechnete Saldo zwischen Verpflichtung und Planvermögen auch einen Aktivposten ergeben. Im Anhang ist die Herleitung dieses Saldos unter Angabe der leistungsorientierten Verpflichtung und des Zeitwertes des Planvermögens zusammen mit den zugrunde gelegten Annahmen anzugeben. Die Bilanzierung der Übertragung von Pensionszusagen sollte jedenfalls mit Ihrem PwC Betreuer und dem Versicherungsmathematiker abgestimmt werden. karin.leitner@at.pwc.com peter.pessenlehner@at.pwc.com 10 tipps&trends August 2006

11 Schwerpunktthema Prämienbegünstigte Vorsorge Unbeschränkt Steuerpflichtige können bis zum Eintritt in das gesetzliche Pensionsalter zwischen der Pensions- oder der Zukunftsvorsorge wählen. Bei der Pensionsvorsorge werden Beiträge in Pensionskassen und betriebliche Kollektivversicherungen unter Kapitalgarantie gefördert. Die Einzahlungen sind flexibel vereinbar. Die Förderung erfolgt bis zum Höchstbetrag von EUR pro Jahr, die staatliche Prämie beträgt derzeit 8,5 Prozent oder 85 EUR für Ein Wechsel von der Pensionsvorsorge zur Zukunftsvorsorge ist zulässig. Bei der Zukunftsvorsorge werden Einzahlungen in Rentenversicherungen, Pensionsinvestmentfonds und Mitarbeitervorsorgekassen gefördert. 40 Prozent des veranlagten Kapitals müssen in Aktien angelegt werden. Es gibt eine Kapitalgarantie. Die Kapitalbindung beträgt zehn Jahre ohne Gewinnausschüttung. Die Einzahlungen sind flexibel vereinbar. Die Förderung erfolgt bis zum Höchstbetrag von EUR pro Jahr. Die staatliche Prämie beträgt ebenfalls 8,5 Prozent. Dies entspricht für 2006 maximal 175,61 EUR an Prämie. Verwendung nach zehn Jahren Einerseits ist die Barauszahlung bei Rückzahlung der halben Prämie und Nachversteuerung der Kapitalerträge (25 Prozent) möglich. Andererseits ist eine steuerfreie Übertragung auf eine Zukunftsvorsorgeeinrichtung für weitere zehn Jahre erlaubt. Als Alternative dazu steht die Überweisung als Einmalprämie für eine Pensionszusatzversicherung zur Auswahl. Regeln für Gesellschafter-Geschäftsführer Wesentlich beteiligte Geschäftsführer zahlen höhere Ertragsteuern. Der Unabhängige Finanzsenat (UFS) sieht jedoch eine Begünstigungsmöglichkeit. Die Besteuerung von Abfertigungsund Pensionszahlungen, die eine Kapitalgesellschaft an (ehemalige) Gesellschafter-Geschäftsführer leistet, erfolgt nicht einheitlich sondern abhängig vom Beteiligungsausmaß. Hat die Beteiligung des Gesellschafter-Geschäftsführers in einem Zeitraum von zehn Jahren vor Beendigung der Geschäftsführertätigkeit überwiegend das Ausmaß von 25 Prozent am Grund- oder Stammkapital nicht überschritten, kann es im Wege der Lohnsteuer zu einer begünstigten Besteuerung kommen. War der Gesellschafter-Geschäftsführer während dieses Zeitraums hingegen überwiegend zu mehr als 25 Prozent beteiligt, liegen Einkünfte aus selbständiger Arbeit vor. Die Besteuerung erfolgt dann nach dem Einkommensteuertarif. Dabei kommt ein Spitzensteuersatz von 50 Prozent zur Anwendung. Laut einem kürzlich ergangenen Erkenntnis des Unabhängigen Finanzsenats (UFS) kann die Abfertigung eines zu mehr als 25 Prozent beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführers unter bestimmten Voraussetzungen als Betriebsaufgabegewinn behandelt werden. Dies gilt jedoch nur bei Aufgabe aller aktiven Tätigkeiten. Damit würde die Abfertigung nicht dem vollen Einkommensteuertarif, sondern lediglich dem Hälftesteuersatz unterliegen. August 2006 tipps&trends 11

12 Schwerpunktthema Immobilien als Pensionsvorsorge Die Veranlagung in Immobilien bietet eine Möglichkeit zur Pensionsvorsorge. Dabei sind verschiedene Modelle unter Beachtung der steuerlichen Aspekte möglich und sinnvoll. Bauherrenmodelle sind eine spezielle Form der Vermögensveranlagung in Immobilien. Deren steuerliche Attraktivität beruht darauf, dass bestimmte Herstellungsaufwendungen nicht auf die Nutzungsdauer des Gebäudes zu verteilen sind. Die Abschreibung kann durch gleichmäßige Verteilung beschleunigt auf zehn bis 15 Jahre erfolgen. Weiters sind bestimmte Vorauszahlungen für Werbungskosten nach dem Zufluss-Abfluss-Prinzip im Jahr der Zahlung zur Gänze steuerlich absetzbar. Gleichzeitig muss aber bei Beteiligungsmodellen, die im Wesentlichen auf Steuervorteilen beruhen, eine strenge Prüfung hinsichtlich Liebhaberei, Bauherreneigenschaft und Anwendung des Verlustausgleichsverbots erfolgen. Bauherrenmodelle bieten Vorteile bei bestimmten Abschreibungen Von zentraler Bedeutung für die steuerliche Wirkung ist die Bauherreneigenschaft des Anlegers. Im Bereich der Einkommensteuer sind zwei Arten von Bauherrenbegriffen zu unterscheiden: Der große Bauherr, der auf eigene Rechnung und Gefahr ein Gebäude baut oder bauen lässt, muss keine Grunderwerbsteuer von den Baukosten zahlen. Er kann die beschleunigten Abschreibungen nach 28 EStG geltend machen und gewisse Nebenkosten sofort absetzen. Der kleine Bauherr nach der Bauherrenverordnung (mit eingeschränktem Risiko) genießt geringere ertragsteuerliche Vorteile. Er hat auch keine grunderwerbsteuerlichen Vorteile. Sind die jeweiligen Voraussetzungen nicht erfüllt, gilt der Steuerpflichtige nicht als Bauherr, sondern nur als Erwerber. Bei Veräußerung des Miteigentumsanteils im Rahmen eines Bauherrenmodells kann es zum Verlust der weiteren beschleunigten Abschreibung, zu einer Nachversteuerung und zum Vorliegen eines steuerpflichtigen Spekulationsgeschäfts kommen. Die Frist beträgt dabei zehn Jahre. Vorsorgewohnung Bei der Vorsorgewohnung handelt es sich um eine vermietete Eigentumswohnung als Vermögensveranlagung zur Pensionsvorsorge unter Berücksichtigung von steuerlichen Aspekten. Bei beabsichtigter und sofortiger Begründung von Wohnungseigentum können anfängliche Verluste aus einer Immobilie wegen teilweiser Fremdfinanzierung steuerlich genutzt werden. Bei Immobilien im Privatvermögen wird das steuerliche Ergebnis in Form einer Einnahmen-Werbungskosten-Überschussrechnung ermittelt. Verluste aus der anfänglichen Vermietung können im selben Jahr gegen sonstige Einkünfte verrechnet werden. Auch hier kann ein Verlustausgleichsverbot bei reinen Steuermodellen greifen. Beim Verkauf von Vorsorgewohnungen ist ebenso die zehnjährige Spekulationsfrist zu beachten. Immobilienaktien und -fonds Weiters besteht die Möglichkeit einer Investition in Immobilienwertpapiere als Pensionsvorsorge. Jedoch ist bei einer Investition in Immobilienaktien das Risiko eines Wertverlusts durch die Kapitalmarktabhängigkeit höher einzustufen als bei einer Direktanlage. Besser gestellt ist die Investition in Immobilien-Investmentfonds, die durch eine Kapitalanlagegesellschaft treuhändig verwaltet und optimiert werden. Beim Privatanleger werden die Erträge als Einkünfte aus Kapitalvermögen erfasst und unterliegen dem Kapitalertragsteuerabzug. Bei Immobilienfonds werden auch nicht realisierte Aufwertungsgewinne besteuert. Immobilienwertpapiere selbst unterliegen nur einer einjährigen Spekulationsfrist anstatt der zehnjährigen Spekulationsfrist bei der Direktanlage in Immobilien. 12 tipps&trends August 2006

13 Schwerpunktthema Das Immobilienrenditemodell Sowohl im privaten als auch im betrieblichen Vermögen finden sich häufig Vermögenswerte, mit denen kein oder ein geringer Ertrag erzielt wird. Das Immobilienrenditemodell schafft hier Abhilfe. Fall A: Ein Zinshaus im Privatbesitz bringt fünf Prozent Rendite vor Steuern und ist teilweise unbelastet. Fall B: Ein Unternehmen verfügt über Liegenschaften, die einen erheblichen Wert repräsentieren, aber derzeit keine Liquidität generieren. Auch hier ist ein Teil unbelastet. Wie kann man diese Vermögensgegenstände wieder der Veranlagung zuführen? Der Vermögensgegenstand dient der Hausbank als Sicherheit für Aktienkaufverpflichtungen. Im Fall B sollten die Verpflichtungen zumindest über den Bilanzstichtag hinausgehen. Werden Aktienkaufverpflichtungen am Geld eingegangen (Verpflichtung, Aktien innerhalb der Optionsfrist für den heutigen Wert zu kaufen), kann der Stillhalter ca. zehn Prozent jährliche Prämie an der Optionsbörse lukrieren. Im Fall A kann durch die Wahl von Optionen mit einer Ausübungsfrist von zumindest mehr als einem Jahr sofort Liquidität erzielt werden, die aufgrund des Überschreitens der Spekulationsfrist steuerfrei ist. Im Fall B ist die Optionsprämie anhand noch nicht verstrichener Laufzeit nicht realisiert und daher nicht als Ertrag auszuweisen und aufgrund der Verpflichtung im Jahresabschluss eine Rückstellung zu bilden. Dadurch sinkt das steuerliche Ergebnis trotz des Zuflusses liquider Mittel. Das Modell wird in einem der nächsten tipps&trends näher ausgeführt. gerold.pinter@at.pwc.com Steuern Hedgefonds in Österreich Hedgefonds erfreuen sich auch in Österreich immer größerer Beliebtheit. Aus steuerlicher Sicht gibt es für den privaten Anleger keine Bedenken gegen ein Investment. Mit 20a InvFG wurde im Jahr 2004 die Möglichkeit geschaffen, österreichische Dach-Hedgefonds aufzulegen, die auch in ausländische Single-Hedgefonds investieren dürfen. Single-Hedgefonds dürfen in Österreich aufgrund der strengen Regelungen des Investmentfondsgesetzes (InvFG) nicht aufgelegt werden. Single-Hedgefonds ausländischer Kapitalanlagegesellschaften können in Österreich nur dann öffentlich vertrieben werden, wenn sie unter anderem keine Leerverkäufe ( short selling ) tätigen und Kreditaufnahmen zehn Prozent des Fondsvermögens nicht übersteigen. Der Vertrieb nicht registrierter Fonds ist in Österreich nur im Rahmen des Private Placements möglich. Sowohl registrierte als auch nicht registrierte ausländische Hedgefonds können unter der Voraussetzung, dass sie in Österreich steuerlich vertreten werden und die Meldeverpflichtungen gegenüber der OeKB erfüllen, den Meldefondsstatus erreichen. Damit werden sie zu blütenweißen Fonds und sind steuerlich inländischen Investmentfonds gleichgestellt. Für den privaten Investor bedeutet dies Endbesteuerung für Einkommensteuerzwecke und nach derzeitiger Praxis auch Erbschaftssteuerfreiheit. thomas.vanas@at.pwc.com August 2006 tipps&trends 13

14 Steuern KMU-Förderungsgesetz schafft neue Vorteile Der Nationalrat hat am 23. Mai 2006 das KMU-Förderungsgesetz 2006 zur Förderung von Klein- und Mittelunternehmen beschlossen. Dadurch ergeben sich Verbesserungen in mehreren Bereichen. Das KMU-Förderungsgesetz sieht vor, dass natürliche Personen, die ihren Gewinn durch Einnahmen- Ausgaben-Rechnung ermitteln, ab 2007 bis zu zehn Prozent des Gewinnes als steuerlichen Freibetrag geltend machen können. Dies gilt für einen Gewinn bis EUR. Der Freibetrag wird für Investitionen in begünstigte Anlagegüter gewährt. Er gilt auch für Wertpapiere gemäß 14 Abs. 5 Z 4 EStG, die zur Deckung des Sozialkapitals benötigt werden. Als begünstigte Anlagegüter gelten körperliche und abnutzbare Wirtschaftsgüter, die eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren aufweisen. Wertpapiere müssen ebenfalls für vier Jahre im Betriebsvermögen gehalten werden. Hier ist jedoch eine Ersatzanschaffung möglich. Daneben gibt es Investitionen in Wirtschaftsgüter die ex lege von einer Begünstigung ausgeschlossen sind. Es handelt sich dabei um Gebäude und PKW (ausgenommen Fahrschulfahrzeuge). Nicht begünstigt sind Luftfahrzeuge, geringwertige Wirtschaftsgüter und solche, die von einem nahestehenden Unternehmen erworben wurden. Ausgenommen sind auch jene, für die bereits ein Forschungsfreibetrag geltend gemacht wurde. Die Höhe des Freibetrags von EUR für begünstigte Investitionen ist mit den Anschaffungsoder Herstellkosten der Anlagegüter oder Wertapiere begrenzt. Bei Mitunternehmerschaften wird der sich ergebende Freibetrag den Gesellschaftern anteilig entsprechend ihrer Gewinnbeteiligungsquote zugerechnet. Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens vor der vierjährigen Behaltefrist, ist der ursprünglich in Anspruch genommene Steuerfreibetrag im Rahmen der Steuererklärung gewinnerhöhend anzusetzen. Dies gilt auch für das Verbringen der Wirtschaftsgüter außerhalb des EU- oder EWR-Raumes. Einnahmen-Ausgaben- Rechner profitieren vom generellen Verlustvortrag Dreijähriger Verlustvortrag Bisher konnten Einnahmen-Ausgaben-Rechner nur steuerliche Verluste, die in den ersten drei Jahren nach Betriebseröffnung oder -erwerb entstanden sind, zeitlich unbefristet in die Zukunft vortragen. Die Verluste waren dort mit positiven Einkünften verrechenbar. Verluste die nach den ersten drei Jahren nach Betriebseröffnung oder -erwerb entstanden, waren nicht vortragsfähig. Mit dem KMU-Förderungsgesetz wurde nun ein genereller Verlustvortrag für Einnahmen- Ausgaben-Rechner eingeführt. Dabei gilt jedoch eine Einschränkung: Lediglich Verluste, die in den vorangegangen drei Jahren entstanden, fallen in die Abzugsfähigkeit. Zu beachten ist, dass aufgrund des Fehlens einer Übergangsregelung bisher existente Anlaufverluste, deren Entstehen länger als drei Jahre zurückliegt, mit Inkrafttreten des Gesetzes verloren sind. USt-Kleinunternehmergrenze Die bisher geltende Umsatzgrenze für Kleinunternehmer von EUR pro Jahr wird ab 2007 auf EUR pro Jahr angehoben. Dabei handelt es sich um eine Nettogrenze. Es besteht jedoch weiterhin die Möglichkeit, auf die Umsatzsteuerbefreiung zu verzichten. Begleitend zum KMU-Förderungsgesetz 2006 passierte auch eine Novelle zum Bundesbeschaffungsgesetz den Nationalrat. Es wurde beschlossen, dass künftig kleinere und mittlere Betriebe stärker von den Beschaffungen der öffentlichen Hand profitieren sollen. michael.deckan@at.pwc.com 14 tipps&trends August 2006

15 Steuern Neuerungen der Umsatzsteuer Welche Änderungen die E-Commerce Richtlinie bringt und was aufgrund der Erhöhung der Mehrwertsteuer auf 19 Prozent in Deutschland in der Praxis künftig notwendig sein wird. Mit 7. Mai 2002 wurde die Richtlinie der Europäischen Gemeinschaft zum elektronischen Geschäftsverkehr, die sogenannte E-Commerce- Richtlinie RL 2002/38/EG, geändert. Mit ihr wurden die Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen und auf elektronischem Weg erbrachte Dienstleistungen in die sogenannten Katalogleistungen (Art 9 (2) (e) der 6. EG-MwSt-Richtlinie) aufgenommen. Mit 1. Juli 2003 wurde die Richtlinienänderung in Österreich umgesetzt. Regeln für die Mehrwertsteuer Die elektronisch erbrachten Dienstleistungen unterliegen systemgerecht der Mehrwertsteuer im Mitgliedsland des Leistungsempfängers. Sie werden dort entsprechend dem Reverse-Charge-System abgewickelt. Dies ist unabhängig davon, ob sie von einem im Gemeinschaftsgebiet oder in einem Drittland ansässigen Unternehmer erbracht werden. Eine Sonderregelung besteht für Drittlandsunternehmer, die elektronische Dienstleistungen an einen im Gemeinschaftsgebiet ansässigen privaten Abnehmer erbringen. Grundsätzlich müsste sich der Drittlandunternehmer in jedem Mitgliedsland umsatzsteuerlich registrieren, um die mit der Steuerpflicht verbundenen Erklärungs- und Aufzeichnungspflichten zu erfüllen. Daher sieht die Sonderregelung des 25a UStG vor, dass der Drittlandunternehmer, der die elektronischen Dienstleistungen an Nichtunternehmer erbringt, sich nur in einem Mitgliedsstaat für umsatzsteuerliche Zwecke registrieren lassen muss. Er hat dort für sämtliche an Nichtunternehmer innerhalb der Gemeinschaft erbrachten Umsätze die damit verbundenen umsatzsteuerlichen Verpflichtungen zu erfüllen. Erbringt ein im Gemeinschaftsgebiet ansässiger Unternehmer elektronische Dienstleistungen an private Abnehmer in einem anderen Mitgliedsstaat, richtet sich der Leistungsort wie bisher nach der Generalklausel des 3a Abs. 12 UStG. Verlängerung der Frist noch nicht entschieden Mit dem Inkrafttreten der E-Commerce-Richtlinie per 30. Juni 2006 wurde gleichzeitig das Ende einer Wirkungsdauer festgelegt. Diese Frist wurde durch die Richtlinie 2006/58/EG des Rates vom 27. Juni 2006 bis zum 31. Dezember des laufenden Jahres verlängert. Ob die E-Commerce-Richtlinie vor Ablauf der neuen Frist, nämlich zum 31. Dezember 2006, wieder verlängert wird oder nicht, ist jetzt noch ungewiss. Ab Jahresende steigt die Umsatzsteuer in Deutschland auf 19 Prozent Umsatzsteuererhöhung Am 16. Juni 2006 wurde das deutsche Haushaltsbegleitgesetz 2006 verabschiedet, das die gesetzliche Grundlage für die Erhöhung der Umsatzsteuer auf 19 Prozent bildet. Der künftige Steuersatz von 19 Prozent gilt für sämtliche Umsätze, die nach dem 31. Dezember 2006 ausgeführt werden. Entscheidend dafür, welchem Steuersatz eine Leistung oder Teilleistung unterliegt, ist der Zeitpunkt der Ausführung der Leistung. Folglich unterliegen Entgelte oder Teilentgelte, die nach dem 31. Dezember 2006 vereinnahmt werden und deren zugrundeliegende Leistung vor dem 1. Jänner 2007 erbracht wird, noch dem Steuersatz von 16 Prozent. Für Anzahlungen in 2006, die Leistungen in 2007 betreffen, ist bei Differenz zwischen dem alten und dem neuen Steuersatz in dem Voranmeldungszeitraum nachzumelden, in dem die Leistung ausgeführt wird. Keine Bedenken bestehen für die deutsche Finanzverwaltung diese Auszahlungsrechnungen in 2006 bereits mit Umsatzsteuer von 19 Prozent auszustellen. marta.katarzyna.chalupa@at.pwc.com August 2006 tipps&trends 15

16 Steuern USt: Ratspräsidentschaft ohne Erfolge Mit 30. Juni 2006 ist die österreichische Ratspräsidentschaft zu Ende gegangen. Das Vorhaben, in einigen wichtigen Umsatzsteuerthemen Einigung zu erzielen, konnte nicht erreicht werden. Die österreichische Ratspräsidentschaft hat sich innerhalb ihrer Amtsperiode das ambitionierte Ziel gesetzt, bei wichtigen Umsatzsteuerthemen Einigung zu erzielen: Verlängerung der Ende Juni ausgelaufenen E-Commerce-Richtlinie bis 31. Dezember Bekämpfung der Steuerhinterziehung durch Ausdehnung des Reverse-Charge- Systems auf alle Leistungen. Der Hintergrund: Rund 60 Mio. EUR Umsatzsteuer werden jährlich in der EU hinterzogen. Änderung des Ortes der Besteuerung bei bestimmten grenzüberschreitenden Dienstleistungen vom Ursprungs- zum Bestimmungslandprinzip, wie etwa beim Leasing von Autos. Vereinfachung betreffend die Registrierung von Unternehmen und die Erklärung von Umsatzsteuer in Mitgliedsstaaten, in denen die Unternehmen keinen Sitz haben gemäß dem one stop -Modell. Vereinfachung betreffend die Erstattung von Vorsteuer an Unternehmen. Im Ergebnis hat der Rat der Finanzminister nur die Verlängerung der E-Commerce-Richtlinie vom 1. Juli bis 31. Dezember 2006 beschlos- Die Frist der E-Commerce-Richtlinie wurde bis Jahresende verlängert sen. In Bezug auf die Ausdehnung des Reverse-Charge-Systems auf alle Leistungen wurde keine Einigung erzielt. Auch die EU-Kommission hat den Vorschlag zur Betrugsbekämpfung abgelehnt. Die österreichische Ratspräsidentschaft hat die EU-Kommission jedoch aufgefordert, möglichst bald einen Richtlinienvorschlag zu präsentieren. Die Richtlinie soll den Mitgliedsstaaten die Option einräumen, das Reverse- Charge-System bei Inlandslieferungen zwischen Unternehmern mit einem Rechnungsbetrag von über EUR anzuwenden. Auch in anderen Punkten konnte kein Konsens gefunden werden. Es wurde lediglich vereinbart, an den Umsatzsteuerthemen weiterzuarbeiten und bis Ende des Jahres Einigung in allen Punkten zu erzielen. Das von der Regierung vorbereitete neue Steuerpaket für Klein- und Mittelunternehmer, das KMU-Förderungsgesetz 2006, soll noch vor Ende der Legislaturperiode vom Nationalrat beschlossen werden. Es sieht auch im Bereich des Umsatzsteuergesetzes eine Änderung vor. Im Konkreten soll die Kleinunternehmergrenze gemäß 6 Abs. 1 Z 27 UStG von EUR auf EUR angehoben werden. Dies bedeutet, dass der Jahresumsatz von Kleinunternehmern künftig bis zu EUR als unecht von der Umsatzsteuer befreit zu behandeln ist. Die neue Kleinunternehmergrenze wird ab der Veranlagung für das Kalenderjahr 2007 und für Umsätze und sonstige Sachverhalte angewendet, die nach dem 31. Dezember 2006 ausgeführt werden oder sich ereignen. Der Buchnachweis vor dem EuGH Der deutsche Bundesfinanzhof hat dem Europäischen Gerichtshof in der Rechtssache C-146/05 Albert Collée als Gesamtrechtsnachfolger der Collée KG zur Entscheidung vorgelegt, ob der Buchnachweis eine zwingende Voraussetzung für die steuerfreie Behandlung einer innergemeinschaftlichen Lieferung ist. Die Entscheidung steht noch aus. Nach Auffassung der Europäischen Kommission sollte die Steuerfreiheit einer zweifelsfrei vorliegenden innergemeinschaftlichen Lieferung nicht versagt werden können, wenn der Steuerpflichtige den dafür vorgeschriebenen Buchnachweis nicht rechzeitig geführt hat. Diese Entscheidung dürfte auch für Österreich relevant sein. constantin.liebe-kreutzner@at.pwc.com caroline.hofmann@at.pwc.com 16 tipps&trends August 2006

17 Aktuelle Wissensquellen A Guide to VAT/GST in Asia Pacific (Morris/Houng-Lee/Lejeune) Das strategische Management aller Steuern ist im heutigen konkurrierenden und regulierten Geschäftsumfeld in zunehmendem Maße wichtig geworden. Während die meiste Aufmerksamkeit immer noch auf die direkten Steuern gelenkt wird, können auch die indirekten Steuern, wie Mehrwertsteuer bzw. Sales Taxes, nicht ignoriert werden. Um Ihre internationalen Anforderungen zu erfüllen, verfügt PwC PricewaterhouseCoopers über ein weltweites Netzwerk mit mehr als 1500 Umsatzsteuer-Experten in über 100 Ländern. Der 215-seitige englischsprachige Leitfaden A Guide to VAT/GST in Asia Pacific soll Ihnen die Stärke dieses weltweiten Netzwerkes demonstrieren. Sie erhalten dieses Buch um EUR 60,- zzgl. Lieferkosten und USt. Bestellkontakt: Manuela Dangl, Tel: IFRS/IAS US GAAP HGB Rechnungslegung im Vergleich (Butollo/Prachner/Schmidt-Karall) 2. Auflage Dieses Handbuch bietet Ihnen eine ausführliche vergleichende Darstellung der Unterschiede und Gemeinsamkeiten der Rechnungslegungsvorschriften nach IFRS/IAS US GAAP und HGB. In dieser Auflage wurden im IFRS-Teil die Änderungen des Improvements Project und die in den letzten zwei Jahren erschienenen IFRS eingearbeitet. Im Bereich der US GAAP wurden die neuen FAS 146 bis 154 ebenso berücksichtigt wie die Änderungen im Bereich des HGB für den Lagebericht. Diese zweite Auflage ermöglicht Ihnen ein umfassendes Verständnis auf 189 Seiten, über die beschriebenen Rechnungslegungssysteme. Das Buch können Sie über den Manz Verlag beziehen. GlobalVATOnline GlobalVATOnline ist die erste global ausgerichtete Website zum Thema Umsatzsteuer. Wir bieten Ihnen auf dieser Seite einen umfassenden Umsatzsteuerleitfaden, der Informationen aus mehr als 70 Ländern weltweit beinhaltet. Dabei legen wir besonderen Wert auf die Aktualität und Qualität des Angebots, die durch die Umsatzsteuerexperten des jeweiligen Landes sichergestellt werden. Ihr Nutzen GlobeSearch: Suchfunktion für Umsatzsteuerregelungen (z.b. Steuersätze), Rechnungsstellung, Steuerbefreiungen, Reverse Charge, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten Wöchentlicher Umsatzsteuer-Newsletter per , Artikel von unseren Umsatzsteuerexperten Links zu relevanten Online-Informationsquellen Veranstaltungstermine für Konferenzen, Seminare und Kurse zur Umsatzsteuer Kontakte zu PwC Umsatzsteuer-Experten in über 130 Ländern Neue PwC Publikationen zum Thema Umsatzsteuer Testen Sie unseren Service 14 Tage lang gratis, um Ihre persönlichen Vorteile von GlobalVATOnline kennen zu lernen. Um dieses Angebot zu nutzen, klicken Sie auf Free Trial und geben Ihren Namen und Ihre -Adresse ein. Sie erhalten Login und Passwort per .

18 Steuern Arbeitskräftetransfer im Konzern Im Fall von kurzfristigen konzerninternen Arbeitskräfteüberlassungen kann es international zu unterschiedlichen Auffassungen bezüglich der Steuerzuteilungsregel von Arbeitnehmerbezügen kommen. Gemäß der Steuerzuteilungsregel des Art 15 des OECD-Musterabkommens hat der Ansässigkeitsstaat eines Arbeitnehmers das Besteuerungsrecht an den Arbeitnehmerbezügen im Tätigkeitsstaat anzuerkennen, wenn der Arbeitnehmer seine berufliche Tätigkeit im DBA-Partnerstaat ausübt. Der Tätigkeitsstaat verliert jedoch das Besteuerungsrecht an den Arbeitnehmerbezügen, wenn die Voraussetzungen der sogenannten 183-Tage-Regel erfüllt sind. Diese lauten: Der Arbeitnehmer hält sich innerhalb von zwölf Monaten oder eines Kalender- oder Steuerjahres höchstens 183 Tage im Tätigkeitsstaat auf Die Vergütung wird nicht von einem oder für einen Arbeitgeber gezahlt, der im Tätigkeitsstaat ansässig ist Die Vergütung stellt keine Betriebsausgabe einer Betriebsstätte im Tätigkeitsstaat dar Wenn alle drei Bedingungen erfüllt sind, bleibt das Besteuerungsrecht beim Wohnsitzstaat. Für in Österreich ansässige Dienstnehmer mit kurzfristiger Tätigkeit im Ausland ist daher weiterhin laufend Lohnsteuer in Österreich abzuführen. Umstritten ist derzeit, was unter dem Begriff Arbeitgeber im Sinne der 183-Tage-Regel zu verstehen ist. Vor allem bei grenzüberschreitenden Arbeitskräftegestellungen gibt es derzeit keine Rechtssicherheit. Dieser Punkt ist daher auch Gegenstand internationaler Konsultationsgespräche und eines aktuellen OECD-Diskussionsentwurfs. Bei Überlassung von Arbeitskräften durch professionelle Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen ist laut innerstaatlichem, österreichischem Recht steuerlich zumeist der Überlasser, der den Dienstnehmer auch weiterhin entlohnt, als Arbeitgeber anzusehen. Bei grenzüberschreitenden, sogenannten Gestellungen im Konzern wurden nach österreichischem Recht auf Grundlage der wirtschaftlichen Betrachtungsweise bestimmte Regeln entwickelt, um den Arbeitgeberbegriff festzulegen. So wird bei organisatorischer Eingliederung des Dienstnehmers in die ausländische Gesellschaft, diese zum Arbeitgeber. Eine Eingliederung liegt vor, wenn die typischen Arbeitgeberfunktionen, wie insbesondere Gehalts- und Kündigungsentscheidungen, auf die Auslandskonzerngesellschaft übergehen. Andersregelung in Deutschland Deutschland hingegen besteht derzeit darauf, dass in den Fällen einer konzerninternen Personalüberlassung das beschäftigende Die 183-Tage-Regel bestimmt über das Besteuerungsrecht Konzernunternehmen als steuerlicher Arbeitgeber gilt, wenn die Überlassungszeit mehr als drei Monate ist. Bei österreichischer Auslandsentsendung ist dies also das deutsche Unternehmen. Auf eine intensive arbeitsrechtliche Integration des Dienstnehmers in das deutsche Unternehmen soll es dabei nicht ankommen. Verwendung objektiver Kriterien Entsprechend einem OECD-Diskussionsentwurf sind für die Beurteilung, ob der formale Arbeitgeber auch der wirtschaftliche ist, beispielhaft aufgezählte und objektiv nachprüfbare Kriterien heranzuziehen. Trägt der Gestellungsnehmer die Verantwortung oder die Risiken für die durch die Tätigkeit des Arbeitnehmers erzielten Ergebnisse, obliegt ihm das Weisungsrecht gegenüber dem Arbeitnehmer. Wenn er in wirtschaftlicher Betrachtung die Kosten für die Entgelte des Arbeitnehmers trägt, soll nach dem vorliegenden Diskussionsentwurf die Arbeitgebereigenschaft auf den Gestellungsnehmer übergehen. Die überlassenen Arbeitnehmer wären somit auch bei kurzfristiger Ausübung ihrer Tätigkeit im DBA- Partnerstaat steuerpflichtig. 18 tipps&trends August 2006

19 Recht-Neu Neues aus dem Recht VersRÄG 2006 Mit 23. Juni 2006 ist das Versicherungsrechtsänderungsgesetz (VersRÄG 2006) in Kraft getreten. Dadurch werden die Probleme der Überwälzung der einmaligen Verwaltungs- und Vertriebskosten in der Lebensversicherung auf den Versicherungsnehmer entschärft. Diese Kosten sollen dem Versicherungsnehmer nun rechnerisch verteilt auf einen Zeitraum von fünf Jahren angelastet werden. Somit erhöht sich der dem Versicherungsnehmer zukommende Rückkaufswert, wenn der Vertrag frühzeitig beendet wird. Entsprechend dazu wird auch der Provisionsanspruch von Vermittlern bei vorzeitiger Beendigung des Vertragsverhältnisses gemindert. Ziel ist, vor allem das Vertrauen der Verbraucher in diese praktisch bedeutsame Form der privaten Alterssicherung zu stärken. Zugleich soll in Umsetzung der Richtlinie 2004/113/EG dem Grundsatz der Gleichbehandlung von Frauen und Männern in der Privat- (kranken)versicherung Rechnung getragen werden. Die Aufwendungen für die Schwangerschaft und die Mutterschaft sollen nicht zu höheren Prämien oder niedrigeren Leistungen für Frauen führen. In anderen Versicherungszweigen sollen geschlechterspezifische Unterschiede aber weiter zulässig sein, wenn sie auf statistisch und versicherungsmathematisch unterlegten Risikobewertungen beruhen. GenRÄG 2006 Mit 26. Juni 2006 ist das Genossenschaftsrechtsänderungsgesetz (GenRÄG 2006) in Kraft getreten. Mit diesem Bundesgesetz wird die EG-Verordnung über das Statut der Europäischen Genossenschaft näher ausgeführt. Weiters werden einige mit der Ausführungsgesetzgebung im Zusammenhang stehende Verbesserungen auch im nationalen Genossenschaftsrecht vorgenommen. Verankerung im nationalen Recht Die Europäische Genossenschaft ist, ähnlich wie im Fall der Europäischen Gesellschaft und der Europäischen wirtschaftlichen Interessensvereinigung, eine unmittelbar auf EU-Recht beruhende Genossenschaft. Sie firmiert europaweit als SCE (Societas Cooperativa Europea). Was bringt das Gesetz? Mit dem Gesetz werden den in allen Mitgliedsstaaten anerkannten Genossenschaften angemessene und eigene rechtliche Instrumente geboten. Diese können eine Entwicklung der länderübergreifenden Tätigkeiten entweder durch Verschmelzung bestehender Genossenschaften aus verschiedenen Mitgliedsstaaten oder durch Gründung neuer genossenschaftlicher Unternehmen auf europäischer Ebene fördern. Grenzüberschreitende Umstrukturierungs- und Kooperationsmaßnahmen werden erleichtert. Die Rechtsform der Europäischen Genossenschaft bietet damit genossenschaftsrechtlich organisierten Unternehmen, die im Binnenmarkt aktiv sind, die Aussicht auf geringere Verwaltungskosten und eine dem Binnenmarkt angemessene Rechtsstruktur. Nationale Genossenschaften Ähnlich wie bei der Einführung der Europäischen (Aktien)Gesellschaft wird die Ausführungsgesetzgebung dazu genutzt, auch für nationale Genossenschaften einige Verbesserungen und Erleichterungen zu schaffen. Dabei geht es um Hilfen für die Bilanzierung von Geschäftsanteilen als Eigenkapital nach internationalen Rechnungslegungsstandards; die Klarstellung der Zulässigkeit bloß investierender Mitglieder ; im Aktiengesetz und GmbH-Gesetz bereits vorgesehene Informationsrechte der Aufsichtsratsmitglieder; Verbesserung der in der Literatur als unzulänglich kritisierten Regelung der Verjährung der Deckungsansprüche gegen die Genossenschafter; die Herabsetzung der Mindestanzahl an Mitgliedern für die Einrichtung einer Delegiertenversammlung in der Generalversammlung. Das Gleiche gilt auch für die Wartestunde. Letztlich sollen auch längst überholte Sanktionen gegen die Überschreitung des Unternehmensgegenstands durch die Genossenschaft aufgehoben werden. Dabei ist es Ziel, die Strafbestimmung des 89 GenG den entsprechenden Bestimmungen in AktG und GmbHG anzunähern. michaela.pfeifenberger@at.pwc.com August 2006 tipps&trends 19

20 Advisory Office Markets CEE Nach Wien, Prag und Budapest wurden Bratislava, Warschau, Bukarest und Sofia neu in die PwC-Büromarktstudie aufgenommen. Lesen Sie über die Spezifika der einzelnen Standorte. Im Jahr 2004 wurde erstmals die von PricewaterhouseCoopers erstellte Büromarktstudie Wien Prag Budapest veröffentlicht. Aufgrund der starken Nachfrage nach Investments und dem hohen Interesse am Immobilienmarkt in den CEE-Ländern wurde die Studie nun erweitert. Motivation dafür ist auch die geplante EU-Erweiterung und die rasch fortschreitende Entwicklung dieser Länder. Nun wurden auch Bratislava, Warschau, Bukarest und Sofia durchleuchtet. Die Daten wurden aktualisiert und die neuen Märkte ebenfalls nach allgemein- und immobilienwirtschaftlichen sowie rechtlichen und steuerlichen Gesichtspunkten präsentiert. Die Studie wurde anlässlich der Real Vienna präsentiert. Ausweitung des Spektrums Die EU-Erweiterung, das hohe Wirtschaftswachstum und eine transparentere Gesetzgebung haben auf den Büroimmobilienmärkten in Mittel- und Osteuropa zu einem Nachfrageboom geführt. Dies gilt besonders für die Hauptstädte. Klasse-A-Immobilien sind trotz des stetig steigenden Neubauvolumens knapp und die Renditen der Investoren passen sich zunehmend dem westeuropäischen Niveau nach unten an. Deswegen wenden sich Anleger nun neben den Hauptstädten verstärkt auch anderen größeren Städten mit guter Infrastruktur und Lebensqualität zu. In Tschechien sind das Brünn, Ostrava und Pilsen, in Polen Krakau, Wroclaw und der Raum Danzig, Sopot und Gdynia. Neben den Kernländern Tschechien, Ungarn und Polen gewinnen auch Staaten, wie die Slowakei, Rumänien und Bulgarien, an Bedeutung. Das Gleiche gilt für Slowenien, das Baltikum und die Ukraine. Der Immobilienmarkt in den mittel-osteuropäischen Ländern verzeichnete im Jahr 2005 ebenso, wie der Wiener Markt, ein Rekordhoch an Investitionen. Davon wurden etwa 87 Prozent in den Kernländern investiert. Fallende Renditen und steigende Immobilienpreise Die Renditen in allen Immobiliensektoren in den CEE-Staaten fallen weiterhin lagen die Renditen für Büroimmobilien zwischen 6,5 und 10,25 Prozent. Das Neubauvolumen reicht jedoch nicht aus, um die Nachfrage der Investoren zu decken. Das hat zur Folge, dass die Preise für Immobilien nach oben getrieben werden, was zu sinkenden Renditen führt. Durch den erfolgten oder geplanten EU- Beitritt erhalten die mittel- und osteuropäischen Länder ein besseres Risiko-Rating und werden damit auch für risikoaverse Investoren interessanter. Diese Entwicklung lässt die Nachfrage weiter ansteigen. Am konstantesten sind die Renditen Trotz des Baubooms sind in den Metropolen Top- Immobilien knapp in Wien, bei rund sechs Prozent, am höchsten sind sie noch in Sofia mit rund elf Prozent und Bukarest mit neun Prozent. Spitzenmieten werden in Wien und Warschau mit etwa 20 EUR pro Quadratmeter gezahlt, gefolgt von Prag mit 18 EUR, Budapest und Bukarest mit 17 EUR bis 18 EUR und Sofia mit 14 EUR. Auch beim Neubauvolumen war Wien 2005 Spitzenreiter mit m², vor Prag mit m². Es folgen Warschau mit m², Bukarest mit m², Budapest mit m², Bratislava mit m² sowie Sofia mit m². Der Gesamtbestand an Büroflächen ist im Osten noch immer deutlich geringer als in Österreich und Westeuropa. Allerdings nimmt auch der Neubau ständig zu, während er etwa in Wien sinkt. Die Leerstandsraten sind in Bukarest mit 5,2 Prozent am geringsten. An zweiter Stelle liegt Wien mit rund 6,3 Prozent. Am höchsten ist die Leerstandsrate in Sofia mit 20 Prozent. In Prag sind 12,7 Prozent der Büros ungenutzt, in Budapest sind es elf Prozent. In Warschau und Bratislava beträgt der Leerstand jeweils rund acht Prozent. Die Studie kann kostenlos unter angefordert werden. 20 tipps&trends August 2006

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