Versicherungs- und Haftungsrecht

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1 .Letter B Info Letter In Zusammenarbeit mit der Neuen Juristischen Wochenschrift Schriftleiter: RA Dr. Theo Langheid, Köln Versicherungs- und Haftungsrecht Inhalt Aktuelle Themen Rechtsanwalt Björn Seitz: Günstige Schiedsverfahren? 146 Wegfall von Unisex? 147 Versicherungssteuern 147 Umgang mit prädiktiven Gentests 148 Allgemeines Versicherungsrecht BGH: Gefahrerhöhung 148 BGH: Kündigung der Schadensversicherung 149 OLG Köln: Beginn der Rücktrittsfrist 149 Sachversicherung OLG Hamm: Arglistige Täuschung bei Vertragsschluss 150 LG Berlin: Leistungsfreiheit bei Einbruch 151 Haftpflichtversicherung OLG Frankfurt a. M.: Tierhalterpflicht 151 Kfz-Kaskoversicherung OLG Düsseldorf: Duldungsvollmacht 151 Lebensversicherung OLG Düsseldorf: Ausstattungsversprechen 152 Krankenversicherung OLG Düsseldorf: Schmerztherapie am Toten Meer 153 Sonstige Versicherungen LG Potsdam: Reiseabbruch- Versicherung 154 Haftung OLG Brandenburg: Verkehrssicherungspflichten auf dem Friedhof 154 OLG Oldenburg: Leitungswasserschaden 155 OLG Koblenz: Minderjährigenhaftung 155 OLG Hamm: Nutzungsausfall eines Behördenfahrzeugs 155 AG Bremen: Anscheinsbeweis bei Fahrzeugkollisionen 156 Editorial Aus dem Konsum Aldi-Champagner für 14,99, Lidl-Sommersocken im Dreierpack für 4,85, Tesco-Scheidungsberatungspaket für 7,49. Tesco who? Der britische Handelskonzern bietet tatsächlich in einem virtuellen legal store ( standardisierte Rechtsberatung an, etwa das erwähnte Scheidungspaket zum Aktionspreis. Tesco Esq., QC. Kaufhaus und Rechtsberatung, das ist auch bei uns schon Realität. Der Familia-Supermarkt im schönen Nienburg an der Weser beheimatete den ersten, inzwischen allerdings schon wieder insolventen deutschen Anwaltsshop mit dem Angebot Rechtsberatung günstig. Rechtsberatung schnell. Rechtsberatung hier!. McLaw und Jenolaw als Anwaltsfranchiser, JuraXX, dessen Werbeaussagen mehrfach das LG Essen beschäftigten, als Beratungsdiscounter. Der Slogan Anwalt geht auch anders ging nicht, JuraXX mehr Recht ging auch nicht und Lockvogelangebote in Höhe von 10 bis 50 EUR für eine Erstberatung gingen schon gar nicht. Rechtsschutzversicherer liebäugeln mit dem anwaltlichen Beratungsmarkt, während die Bundesregierung an einer Beseitigung, zumindest Liberalisierung des RBerG werkelt. Das RVG beschert uns eine Gebührenerhöhung, die in Wirklichkeit keine war. Die EU-Kommission sieht überhaupt in allen nationalen Gebührenordnungen verbotene Preisabsprachen, was angesichts dieses RVG fast schon eine Wohltat darstellt. Eine funktionsfähige Anwaltschaft ist für eine ordnungsgemäße Rechtspflege unerlässlich (BVerfG, NJW 1998, 3481). Auch zukünftige Überkapazitäten bei der Nachwuchsausbildung, der Wegfall des Beratungsmonopols und ein Gebührenrecht als Mogelpackung oder gar der Totalausfall eines solchen Schutzrechts würden eine adäquate Berufsausübung übermäßig beeinträchtigen. Sittenwidrige Werbung, Billige Jakobs und Supermarktkanzleien zwischen Frischobst und Wursttheke sind auch nicht gerade hilfreich. Wir brauchen (wieder) strenge Verhaltensrichtlinien, am Bedarf orientierte Zulassungsregularien, einen geschützten Berufsausübungsbereich und ein auskömmliches Gebührenrecht, das solche Dummheiten wie die ersatzlose Streichung der Beweisgebühr nicht enthält. Rechtsanwalt Dr. Theo Langheid Nr Juli 2004 Mit Internet-Volltext-Service der besprochenen Entscheidungen Verlag C.H.Beck München und Frankfurt a. M.

2 146 Info-Letter Versicherungs- und Haftungsrecht Heft 13, 2004 Aktuelles Thema Günstige Schiedsverfahren? Von Björn Seitz, Rechtsanwalt* Bei der Verhandlung und dem Abschluss von Versicherungsverträgen stehen Regelungen, die Verfahrensvorschriften bei gerichtlichen Auseinandersetzungen zum Gegenstand haben, eher selten im Vordergrund der Diskussion. Die Erfahrungen aus der Praxis zeigen jedoch, dass auch diesem Bereich bei der Gestaltung von Vertragsbedingungen ein besonderes Augenmerk gewidmet werden muss, da solche Regelungen teilweise die Eskalation von Streitigkeiten eindämmen bzw. zumindest dazu beitragen können, dass eine streitige Auseinandersetzung schnell und möglichst kostengünstig durchgeführt wird. Die Rede ist von Schiedsvereinbarungen. Diese Schiedsvereinbarungen werden insbesondere im Bereich der D&O-Versicherung, aber auch von institutionellen Versicherungsnehmern häufig in Versicherungsverträgen zur Anwendung gebracht. Die Beweggründe für solche Schiedsvereinbarungen gliedern sich in der Regel wie folgt: 1. Schnelles Verfahren (kein Rechtsmittel und daher nur eine Instanz) 2. Keine öffentliche Verhandlung 3. Kostengünstig. Das erste Argument (schnelles Verfahren) ist zwar für alle Parteien von Interesse und aufgrund des lediglich einzügigen Schiedsgerichtsverfahrens auch durchaus wahrscheinlich, die Parteien können jedoch zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses auf die Dauer eines solchen Schiedsverfahrens kaum Einfluss nehmen. Das zweite Argument (Ausschluss der Öffentlichkeit) kommt in der Praxis häufig nicht zum Zuge. Die Schiedsklausel zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer kann z. B. in der D&O-Versicherung nicht verhindern, dass die Versicherungsnehmerin bei der sog. Innenhaftung im Rahmen der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Haftungsprozessen die versicherten Personen (Organe der Versicherungsnehmerin) in Anspruch nimmt. Hierbei wird nicht selten bereits die dreckige Wäsche gewaschen, weshalb der Ausschluss der Öffentlichkeit im Rahmen des Schiedsverfahrens (Deckungsprozess) nicht mehr entscheidend ist. Das dritte Argument (Kostenersparnis) kann bei mangelnder vertraglicher Vereinbarung in der Praxis schnell zu einer Fehlplanung werden. Im Rahmen der Versicherungsbedingungen beschränken sich die Versicherer (oder Makler) häufig darauf, dass der Vertrag lediglich eine Vereinbarung darüber enthält, dass im Falle von Streitigkeiten der ordentliche Gerichtsweg ausgeschlos- * Der Autor ist Rechtsanwalt in der Sozietät Bach, Langheid und Dallmayr in Köln. sen sein soll und stattdessen ein Schiedsverfahren einzuleiten ist. Im besten Fall enthalten die Schiedsvereinbarungen noch eine Regelung dahingehend, dass das einzurichtende Schiedsgericht aus drei Schiedsrichtern bestehen und zumindest der Obmann Volljurist sein muss. Weiter gehende Regelungen werden regelmäßig nicht getroffen, insbesondere keine Regelungen zur Vergütung des Schiedsgerichts. Dabei können die Parteien auch nicht auf eine feste Vergütungsregelung für das Schiedsgericht auf der Grundlage der Vorschriften der ZPO ( 1025 ff.) vertrauen. Das Gesetz geht hier von der Privatautonomie auch hinsichtlich des Schiedsverfahrens aus und überlässt es grundsätzlich den Parteien, die verfahrensrechtlichen Regelungen und auch die Vergütungen für das Schiedsverfahren zu vereinbaren. Fehlt wie meistens üblich eine solche Vergütungsregelung, hilft nur noch der Rückgriff auf die Vergütungsregelungen zum Dienst- bzw. Werkvertrag gem. 612, 632 BGB. Danach hat der Schiedsrichter Anspruch auf eine am Sitz des Schiedsgerichts übliche, hilfsweise auf eine angemessene Vergütung, die von den Schiedsrichtern nach billigem Ermessen selbst festzusetzen ist. Was ist jedoch eine übliche bzw. angemessene Vergütung für ein Schiedsgericht? Es gibt hier unterschiedlichste Vergütungsmodelle, welche bereits zur Anwendung gelangt sind: 1. Vergütung aus der Abrechnung nach Stundenbasis Hierbei können die Stundensätze für einen Obmann durchaus einen Betrag von bis zu 550,00 pro Stunde erreichen. 2. Vergütung der Schiedsrichter nach den Grundsätzen der BRAGO Regelmäßig wird dabei für den Obmann eine 15/10 und für die Schiedsrichter eine Gebühr von 13/10 zu Grunde gelegt. Die Berechnung der Gebührenhöhe erfolgt dabei ebenfalls nach den Grundsätzen der BRAGO in Hinblick auf den jeweiligen Streitwert. Unterschiede ergeben sich allerdings dahingehend, dass in manchen schiedsgerichtlichen Verfahren die Schiedsrichter und der Obmann für das gesamte Verfahren nur eine Gebühr in Höhe von 15/10 bzw. 13/10 erhalten oder aber die Schiedsrichter die Vergütungsregelung der BRAGO auch insoweit adaptieren, dass sie für jeden Verfahrensabschnitt eine einzelne Gebühr in Höhe von 15/10 bzw. 13/10 erhalten (Prozessgebühr, Verhandlungsgebühr, Beweisgebühr und ggf. auch noch Vergleichsgebühr). 3. Vergütung auf der Grundlage bestehender Schiedsgerichtsordnungen Namentlich sind hierbei insbesondere die Schiedsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e. V., Köln (DIS) oder aber die Schiedsordnung des Internationalen Schiedsgerichtshofes der Internationalen Handelskammer (ICC) zu nennen. Beide Schiedsgerichtsordnungen beinhalten eine feste Vergütungsrege-

3 Heft 13, 2004 Info-Letter Versicherungs- und Haftungsrecht 147 lung auf der Grundlage des jeweiligen Streitwertes, wobei die Vergütungsregelung der DIS mit festen Gebührensätzen (ähnlich den Gerichtskosten) arbeitet und bei der ICC Gebührenrahmen (von Minimum bis Maximum) angewendet werden. Insbesondere bei den ersten beiden Vergütungsregelungen kann die Frage der angemessenen Vergütung schnell zu einer persönlichen Einschätzung durch die Schiedsrichter werden. Selbstverständlich kann bei einem etwaigen Streit zwischen dem Schiedsgericht und den Schiedsparteien über die Vergütung des Schiedsgerichtes eine Entscheidung durch ein staatliches Gericht angestrebt werden, jedoch wird es in der Praxis nur sehr selten zu einer solchen Auseinandersetzung zwischen dem Schiedsgericht und den Schiedsparteien im Vorfeld des Schiedsverfahrens kommen. Insbesondere wenn zwischen den Schiedsparteien hinsichtlich der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ein eklatanter Unterschied besteht und die wirtschaftlich stärkere Partei sich mit der Vergütungsregelung vorab bereits einverstanden erklärt hat, ist die wirtschaftlich schwächere Partei rein psychologisch regelmäßig dazu gezwungen, die nach ihrer Ansicht überhöhte Vergütungsregelung gleichfalls zu akzeptieren. Keine Partei wird zu einem Zeitpunkt, zu dem das Schiedsverfahren noch nicht einmal richtig begonnen hat, bereits den Unfrieden des Schiedsgerichtes auf sich ziehen wollen. Die Konsequenz daraus kann ohne weiteres eine Vergütung sein, die im Endeffekt genauso hoch bzw. höher als die Gerichtskosten bei drei Instanzen im ordentlichen Verfahren ist. Da die Anzahl der bisher durchgeführten Schiedsverfahren noch keinen Rückschluss auf die übliche Vergütung eines Schiedsgerichtes zulassen und entsprechende Informationen auch nur sehr selten nach außen dringen, sollten die Versicherungsunternehmen bereits zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses besonderen Wert darauf legen, die Vergütungsregelung für ein etwaig durchzuführendes Schiedsgerichtsverfahren zwischen den Parteien zu vereinbaren. Selbstverständlich sollte dies nicht dazu führen, dass die Regelungen über das Schiedsverfahren rein optisch schon aufgrund ihres Umfanges aus dem Versicherungsvertrag hervorstechen und diesen somit von Anfang an unter ein schlechtes Omen stellen. Ebenfalls sollte die Vereinbarung von Regularien für ein Schiedsverfahren nicht zu einem unverhältnismäßigen Mehraufwand bei der Vertragsgestaltung führen. Eine einfache und sehr praktikable Lösung besteht darin, dass im Rahmen des jeweiligen Versicherungsvertrages auf eine bereits bestehende Schiedsordnung als Grundlage für ein etwaig durchzuführendes Schiedsverfahren Bezug genommen wird. Abgesehen davon, dass damit von Anfang an eine Vergütungsregelung zwischen den Parteien fest vereinbart ist, hat dies zudem den Vorteil, dass auch die weiteren Formalien für die Durchführung des Schiedsverfahrens mit vereinbart sind. Dies bietet für beide Parteien des Versicherungsvertrages im Falle von Streitigkeiten eine sichere Grundlage für die Durchführung eines Schiedsverfahrens. Sowohl in Hinblick auf die Formalien für das Schiedsverfahren als auch hinsichtlich der Vergütungshöhe des Schiedsgerichtes kann für nationale Verträge die Schiedsgerichtsordnung der DIS empfohlen werden. Bei Versicherungsverträgen mit internationalem Bezug kann es angebracht sein, die Schiedsgerichtsordnung der ICC zu vereinbaren. Nähere Informationen zu diesen Schiedsordnungen erhält man im Internet unter und Konsolidierender RiLi-Vorschlag zur Gleichbehandlung Die Europäische Kommission hat im April einen Vorschlag für eine RiLi des Europäischen Parlaments und des Rates zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen vorgelegt. Ziel dieses Vorschlags ist es, das Gemeinschaftsrecht im Bereich der Gleichbehandlung durch Zusammenfassung von Bestimmungen verschiedener Richtlinien mit dem gleichen Thema in einem einzigen Text zu vereinfachen, zu modernisieren und zu verbessern und daraus resultierend das Gemeinschaftsrecht klarer und wirksamer zu gestalten. Es werden keine grundlegenden inhaltlichen Änderungen zu erwarten sein, sondern bestehende Rechtstexte zusammengefasst und teilweise an die Rspr. des EuGH angepasst sowie Rechtsbegriffe und Definitionen vereinheitlicht. Dies betrifft die Versicherungsunternehmen einerseits als Arbeitsgeber und andererseits als Anbieter kapitaldeckender betrieblicher Rentensysteme (Entgelt i.s.v. Art. 141 EG-Vertrag). Im Bereich der betrieblichen Altersvorsorge soll nach wie vor eine Differenzierung der Beiträge bzw. Leistungen nach dem Geschlecht möglich bleiben. Der RiLi- Vorschlag anerkennt damit in einem auffälligen Widerspruch zu dem bereits vorliegenden, kontrovers diskutierten RiLi-Vorschlag zur Gleichstellung von Frauen und Männern im Zusammenhang mit Gütern und Dienstleistungen (sog. Antidiskriminierungsrichtlinie), dass geschlechtsspezifisch kalkulierte Versicherungsprämien sachlich begründete Differenzierungen sind. Intensivierung grenzüberschreitender Amtshilfe zur Steuerbeitreibung Das Bundesfinanzministerium hat das überarbeitete Merkblatt zur zwischenstaatlichen Amtshilfe bei der Steuererhebung im Bundessteuerblatt Teil I 2004, S. 66 ff. veröffentlicht. Dabei ist für die Versicherungswirtschaft bedeutend, dass erstmalig Steuern auf Versicherungsprämien als beitreibungspflichtige Steuern deklariert sind. Nach Ansicht des GDV ist davon auszugehen, dass die Finanzbehörden der EU-Staaten die nun geschaffenen neuen Möglichkeiten gegenseitiger Amtshilfe auch für Prä-

4 148 Info-Letter Versicherungs- und Haftungsrecht Heft 13, 2004 miensteuern zu einer Intensivierung der Überprüfung grenzüberschreitender Versicherungsverträge nutzen werden. Dies betrifft sowohl in Deutschland tätige ausländische EU-Versicherer als auch das Geschäft deutscher Versicherer in EU-Staaten. Begünstigt werden diese Maßnahmen durch eine im vergangenen Jahr erfolgte Aufnahme der Steuern auf Versicherungsprämien in den Anwendungsbereich der so genannten EU-AmtshilfeRiLi, die einen direkten Informationsaustausch zwischen den EU-Finanzbehörden regelt und damit einen weitaus größeren Umfang der zwischenstaatlichen Steuerprüfung ermöglicht, als bislang auf der Grundlage bilateraler Abkommen im Hinblick auf die in Europa tätigen Versicherungsunternehmen möglich war. Verzicht auf Nutzung prädiktiver Gentests verlängert Im Rahmen einer freiwilligen Selbstverpflichtung hatte sich die Versicherungswirtschaft Ende 2001 dazu bereit erklärt, weit gehend auf die Nutzung von Ergebnissen prädiktiver Gentests zu verzichten. Dies betraf sowohl den Verzicht auf die Durchführung solcher Tests im Rahmen der Risikoprüfung als auch Verzicht auf die Vorlage von Ergebnissen aus bereits durchgeführten Tests. Ausnahmen bestehen nur bei sehr hohen Versicherungsleistungen. Da die Selbstverpflichtung im Jahre 2006 ausläuft, hat der Hauptausschuss Lebensversicherung/Pensionsfonds einer zeitlichen Verlängerung dieser Selbstverpflichtung grundsätzlich zugestimmt. Der Ausschuss für Ärztefragen und Versicherungsmedizin hält aufgrund der geringen versicherungsrechtlichen Relevanz dieser Tests eine fünfjährige Verlängerung der Selbstverpflichtung bis Ende 2011 für vertretbar. Allgemeines Versicherungsrecht Gefahrerhöhung Für die Frage der Leistungsfreiheit des Versicherers nach den 23 Abs. 1, 25 VVG ist die Gefahrenlage bei Abschluss des Versicherungsvertrages mit derjenigen zu vergleichen, die nach einer Veränderung der für die versicherte Gefahr maßgeblichen Umstände eingetreten ist. Dabei ist die jeweilige Gefahrenlage aufgrund einer Gesamtabwägung aller gefahrrelevanten Umstände des Einzelfalles zu bestimmen. Wie die Versicherer bestimmte Umstände bewerten und wie sich diese Umstände auf die Prämiengestaltung auswirken, hat in diesem Zusammenhang zwar erhebliche Indizwirkung, ersetzt die vom Tatrichter geforderte eigene Gesamtabwägung aber nicht. Der Kläger verlangte vom beklagten Versicherer Versicherungsleistung aufgrund eines Brandschadens. Er hatte bereits im März 1993 bei dem beklagten Versicherer eine Sachversicherung abgeschlossen. Auf einem ergänzenden Fragebogen für Gaststätten, Hotels, Vergnügungslokale und ähnliche Betriebe war zur Bestimmung der Art des zu versichernden Betriebes angegeben worden: Restaurant/Speiselokal mit Tanz. Ergänzend war vermerkt: Unregelmäßige Gesellschaftstanzveranstaltungen möglich, geschlossene Gesellschaft, eventuell 14-tägig? ist noch in Planung ohne Diskothek. Ab Juni 1993 verpachtete der Kläger den Gaststättenbetrieb. Der Pächter betrieb fortan eine Schankwirtschaft und nutzte die Gaststätte an Wochenenden auch als Diskothek. Der Gaststätten- und Diskothekenbetrieb jedoch wurde zum Jahreswechsel 1993/94 eingestellt. Der Pächter räumte das Objekt daraufhin zum 31. März 1994 und seit diesem Zeitpunkt wurde das Gebäude nicht mehr genutzt. Anfang April 1994 wurde zweimal in das leer stehende Gebäude eingebrochen, wobei die Täter Vandalismusschäden an Fenstern und Türen hinterließen. Die Fenster und Türen wurden jedoch zu Sicherungszwecken vernagelt. Im darauf folgenden Monat kam es dann zu einem Brand des Gebäudes. Der Kläger machte infolgedessen aus der Feuerversicherung einen auf den Neuwertschaden bezifferten Betrag geltend. Die Beklagte lehnte eine Regulierung ab und berief sich auf Gefahrerhöhung. Das Berufungsgericht ging davon aus, dass allein das Leerstehen des Gebäudes nicht zur Leistungsfreiheit führe. Eine Gefahrerhöhung habe aber dennoch vorgelegen, da in dem klägerischen Gebäude eine Diskothek betrieben worden sei. Die Beklagte sei nach 23 Abs. 1, 25 Abs. 1 VVG, 6 Nr. 4 AFB 87 leistungsfrei, da der Kläger diese gefahrerhöhende Betriebserweiterung nicht angezeigt habe. Gerade bei Diskotheken sei das Brandrisiko aber im Vergleich zu gewöhnlichen Gaststätten besonders hoch und auch der spätere Leerstand einer solchen Diskothek werde von den Versicherern als gefahrerhöhender Umstand gewertet. Dies hielt der rechtlichen Bewertung des BGH nicht stand. Allein die Verletzung der Obliegenheit zur unverzüglichen Anzeige des Diskothekenbetriebes führe nicht zur Leistungsfreiheit. Die Leistungsfreiheit knüpfe ausschließlich an eine Gefahrerhöhung und nicht an die bloße Verletzung der Anzeigeobliegenheit an. Das Urteil des OLG erweise sich auch aus anderen Gründen als unrichtig. Es lasse nicht erkennen, ob die Beklagte wegen der mit dem Diskothekenbetrieb möglicherweise verbundenen Gefahrerhöhung nach 23 Abs. 1, 25 Abs. 6, Nr. 2 AFB 87 leistungsfrei sei. Es fehle insofern an einer einzelfallbezogenen Gesamtbewertung der für die Gefahrenlage maßgeblichen Umstände. Durch die 23 ff. VVG solle das Gleichgewicht zwischen dem vom Versicherer übernommenen Risiko und der vereinbarten Prämie erhalten werden. Der Versicherer solle nicht gezwungen sein, am Versicherungsvertrag festzuhalten, obwohl das Verhältnis zwischen Prämie und versichertem Risiko nicht mehr der Risikolage bei Vertragsschluss entspreche. Entscheidend sei, ob sich die Risikolage insgesamt erhöht habe.

5 Heft 13, 2004 Info-Letter Versicherungs- und Haftungsrecht 149 Die Gefahrenlage bei Abschluss des Versicherungsvertrages sei mit derjenigen zu vergleichen, die nach einer Veränderung der für die versicherte Gefahr maßgeblichen Umstände eingetreten sei. Zwar könne die Einschätzung bestimmter Umstände durch den Versicherer erhebliche Indizwirkung haben. Diese ersetze aber nicht die vom Tatrichter geforderte eigene Abwägung. Zwangsvollstreckung erworben worden, so ist maßgeblich der Zeitpunkt des Zuschlages gemäß 90 ZVG, und zu diesem Zeitpunkt beginnt die Frist des 70 Abs. 2 Satz 2, 1. Halbsatz VVG. Nicht zu berücksichtigen ist, dass der Zuschlag später hätte aufgehoben werden können. Der Wortlaut des 70 Abs. 2 Satz 2, 1. Halbsatz VVG ist eindeutig. Im vorliegenden Fall habe sich die Gefahrenlage mehrfach verändert. Auch wenn ein Diskothekenbetrieb grundsätzlich eine Gefahrerhöhung darstelle, könne diese durch nachträglich eingetretene Umstände wieder entfallen sein, wenn etwa wie hier der Betrieb eingestellt worden sei. Die Ausführungen des Berufungsgerichtes stünden teilweise im Widerspruch zu der Aussage, das Leerstehen von Gebäuden begründe keine Gefahrerhöhung. Die Gefahr einer betriebenen Diskothek werde mit der einer leer stehenden gleichgesetzt und hinsichtlich der Feuergefahr gleich gewertet. In welchen Merkmalen der Diskothek aber gefahrerhöhende Umstände gesehen werden und inwiefern diese Sachlage nach Beendigung des Diskothekenbetriebes hinsichtlich der Feuergefahr gleichwertig sein solle, lasse das Berufungsgericht nicht hinreichend erkennen. Es bleibe zudem offen, inwieweit allgemeine Erwägungen zum Diskothekenbetrieb auf einen eingeschränkten Diskobetrieb am Wochenende übertragen werden können. Das Berufungsurteil prüfe auch nicht die Kausalität im Sinne von 25 Abs. 3 VVG. Ersichtlich könne aber der Diskothekenbetrieb, der bereits zum Jahreswechsel 1993/94 eingestellt wurde, den Brand nicht mehr begünstigen. Die Revision führte daher zur Zurückverweisung des Urteils an das Berufungsgericht. BGH, Urt. v IV ZR 183/03 Volltext-Service becklink Nach 70 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz VVG ist jedoch von der Verlängerung der Kündigungsfrist des Erwerbers auszugehen, wenn dieser erst später Kenntnis von der Versicherung der erworbenen Sache erlangt. Kenntnis in diesem Sinne setzt aber nicht voraus, dass der Erwerber Kenntnis aller Einzelheiten des Versicherungsverhältnisses erlangt. Es genügt die Kenntnis davon, dass bestimmte Risiken bei einem bestimmten Versicherer gedeckt sind. Diese Kenntnis nämlich reicht bereits aus, das Kündigungsrecht auszuüben. Der Zweck der Monatsfrist ist gewahrt, da der Erwerber ausreichend Zeit erhält, sich nach weiteren Einzelheiten zu erkundigen. Hat also der Versicherer den Erwerber über das Bestehen einer Versicherung durch ein Fax in Kenntnis gesetzt, so setzt dies die Frist des 70 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz VVG in Lauf. Dem steht auch nicht entgegen, wenn der Erwerber etwa zwei Wochen später erst die Policen per Post erhält. Der BGH ging davon aus, dass der Beklagte, der im Wege der Zwangsversteigerung ein Grundstück durch Zuschlag erworben hatte, für die Prämienzahlung für eine Gebäude-, Glas- und Mietverlustversicherung eines Wohn- und Geschäftshauses einzustehen habe. Zwar hatte dieser etwa 1 ½ Monate nach Kenntniserlangung vom Bestehen der Versicherung das Vertragsverhältnis gekündigt. Dies war jedoch nach Auffassung des Gerichtes nach Ablauf der Frist des 70 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz VVG erfolgt und damit wirkungslos. Kündigungsrecht bei Veräußerung der versicherten Sache BGH, Urt. v IV ZR 62/03 Volltext-Service becklink Die Monatsfrist, innerhalb deren der Erwerber einer versicherten Sache die bestehenden Versicherungen kündigen kann ( 70 Abs. 2 Satz 2, 1. Halbsatz VVG), beginnt grundsätzlich mit der Erfüllung des Eigentumserwerbstatbestandes, bei einer Zwangsversteigerung mit dem Zuschlagsbeschluss. 2. Soweit der Erwerber erst später Kenntnis von der Versicherung erlangt hat und die Kündigungsfrist erst von dieser Kenntnis an läuft ( 70 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz VVG), genügt für den Fristbeginn die Kenntnis davon, dass bestimmte Risiken bei einem bestimmten Versicherer gedeckt sind. 70 Abs. 2 Satz 2, 1. Halbsatz VVG bestimmt, dass das Kündigungsrecht des Erwerbers nach Erlangung der versicherten Sache erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats nach dem Erwerb ausgeübt wird. Es kommt insofern nicht auf die Kenntnis des Erwerbers vom tatsächlichen Erwerb an. Lediglich die objektive Eigentumslage entscheidet. Ist ein Grundstück im Wege der Nachfrageobliegenheit des Versicherers Die Rücktrittsfrist des 20 VVG beginnt erst zu laufen, wenn sich dem Versicherer aufgrund konkreter Umstände aufdrängen muss, dass ein Rücktrittsgrund vorliegt und er die dann notwendige Aufklärung nicht mit gebotenem Nachdruck betreibt. Die Klägerin begehrte im zu Grunde liegenden Fall Leistungen aus einer Risikolebensversicherung, nachdem ihr Mann der Versicherungsnehmer infolge eines akuten Myokardinfarktes gestorben war. Gut drei Jahre zuvor hatte dieser die Risikolebensversicherung abgeschlossen. Bei Abschluss des Versicherungsvertrages hatte der Versicherungsnehmer sämtliche Gesundheitsfragen in dem Antragsformular verneint, obwohl er bereits zu diesem Zeitpunkt an Bluthochdruck litt und regelmäßig mit Betablockern behandelt wurde. Streitentscheidend war nun die Frage, ob der erklärte Rücktritt des Versicherers rechtzeitig im Sinne des 20 VVG

6 150 Info-Letter Versicherungs- und Haftungsrecht Heft 13, 2004 erfolgt war. Nach dem Tod des Versicherungsnehmers hatte die Beklagte routinemäßig eine Arztauskunft bei der Hausärztin des Versicherungsnehmers eingeholt. Nach einer weiteren Rückfrage bei der Hausärztin, die erforderlich war, weil die Beklagte den zunächst erbetenen Arztbericht nicht erhalten haben wollte, erklärte sie ca. dreieinhalb Monate nach dem Tod des Versicherungsnehmers den Rücktritt. Der Senat ging davon aus, dass der Rücktritt fristgerecht erfolgt sei. Gemäß 20 VVG kann der Rücktritt seitens des Versicherers innerhalb eines Monats erfolgen, dabei ist maßgeblich, auf die Kenntnis von der Verletzung der Anzeigepflicht abzustellen. Eine Kenntniserlangung ist anzunehmen, wenn der Versicherer zuverlässige Kunde davon hat, dass der Versicherungsnehmer ihm bekannte gefahrerhebliche Umstände nicht angegeben hat oder über bekannte Umstände falsche Angaben gemacht hat. Dies ist bei Angaben über den Gesundheitszustand erst dann der Fall, wenn der Versicherer die behandelnden Ärzte konsultiert hat. Drängt sich aber dem Versicherer aufgrund des ihm vorliegenden Tatsachenmaterials der Verdacht auf, dass ein Rücktritt ernsthaft in Frage kommt, so kann er nicht durch Hinauszögern der gebotenen Rückfrage beim Arzt den Lauf der Frist beeinflussen. Die Frist beginnt vielmehr in dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Versicherer auf eine Rückfrage hin, für die ihm angemessene Zeit zu lassen ist, Klarheit hätte erlangen können. Erteilt der behandelnde Arzt keine Auskunft, so hat der Versicherer innerhalb einer angemessenen Frist nachzuhaken. Unterlässt er dies, so ist dies so zu werten, als habe er die Rückfrage gänzlich unterlassen. Hat allerdings der Versicherer lediglich ohne konkrete Verdachtsmomente eine Rückfrage routinemäßig durchgeführt, so ist er nicht deshalb am Rücktritt gehindert, weil er bei rechtzeitiger Nachfrage frühzeitiger hätte Kenntnis erlangen können. Ein Versicherer ist nämlich nicht gehalten, routinemäßig zu überprüfen, ob ein Rücktrittsgrund vorliegt. Hätte er aber die Anfrage unterlassen können, darf ihm kein Nachteil daraus erwachsen, wenn er es an entsprechendem Nachdruck fehlen lässt. Sein Rücktrittsrecht geht nur verloren, wenn sich aufgrund konkreter Umstände aufdrängen muss, dass ein Rücktrittsgrund vorliegt und er dann die gebotene Aufklärung nicht mit dem gebotenen Nachdruck betreibt. Das OLG ging davon aus, dass vorliegend aufklärungspflichtige Verdachtsmomente nicht gegeben seien. Zwar lag nach dem Tod des Ehemanns der Klägerin auch bereits ein Arztbericht des Krankenhauses, in dem der Versicherungsnehmer verstorben war, vor und dort war auf eine Bluthochdruckerkrankung hingewiesen worden. Dieser Arztbericht enthielt jedoch keine weiter gehenden Hinweise über den Krankheitsverlauf, so dass aus Sicht des Versicherers nicht auszuschließen war, dass der Versicherungsnehmer erst nach Abschluss des Versicherungsvertrages erkrankt war. OLG Köln, Urt. v U 153/03 Volltext-Service becklink Sachversicherung Anfechtung wegen arglistiger Täuschung Das Offenlassen einer Frage im Antrag auf Abschluss eines Versicherungsvertrages bedeutet nicht stets deren Verneinung und damit die Annahme einer arglistigen Täuschung. Maßgeblich ist die Auslegung im Einzelfall. Der Versicherer kann den Versicherungsvertrag nach 123 BGB anfechten, wenn er im Versicherungsantrag arglistig durch den Versicherungsnehmer getäuscht wurde. Dabei ist jedoch zu differenzieren. Hat der Wissenserklärungsvertreter des Versicherungsnehmers die Frage nach Vorschäden im Antrag offen gelassen, den Vorversicherer aber unter genauer Angabe der Versicherungsnummer benannt, ist nicht zwingend von einer arglistigen Täuschung auszugehen. Das Offenlassen einer Frage bedeutet nicht stets deren Verneinung. Vielmehr ist eine Auslegung im Einzelfall erforderlich. Hätte die Frage verneint werden sollen, so hätte an dieser Stelle ein Strich platziert werden können, um eine Verneinung deutlich zu machen. Es ist hier daher davon auszugehen, dass derjenige, der den Versicherungsantrag ausfüllte, sich hinsichtlich der Vorschäden weder festlegen konnte noch wollte und damit dem Versicherer die Entscheidung überließ, ob er sich mit der unterbliebenen Antwort zufrieden geben oder Erkundigungen beim Vorversicherer einholen wollte. Von einer unrichtigen Beantwortung der Frage ins Blaue hinein ist nicht auszugehen. Anders ist dies aber dann zu beurteilen, wenn der Wissenserklärungsvertreter die Frage nach Vorschäden mit 1 beantwortet, obwohl ihm mehrere Schadensfälle bekannt sind und er den Versicherer lediglich benennt, ohne aber eine Versicherungssumme anzugeben. Hier drängt sich eine arglistige Täuschung auf und die Annahme, dass die Frage nach Vorschäden bewusst unrichtig beantwortet wurde, drängt sich auf, wenn feststeht, dass der Wissenserklärungsvertreter Kenntnis weiterer Schadensfälle hatte. Das Verschweigen von Vorschäden stellt darüber hinaus auch eine zum Schadensersatz verpflichtende culpa in contrahendo dar, wenn der Versicherer betreffend einen Schadensfall einen Gutachter beauftragt hat und Gutachterkosten entstanden sind, obwohl davon auszugehen ist, dass er den Vertrag bei Kenntnis der Vorschäden gerade nicht geschlossen hätte. Die Berufung hatte im zu Grunde liegenden Fall teilweise Erfolg. Hinsichtlich eines Vertrages, bei dem der Wissenserklärungsvertreter die Frage nach den Vorschäden offen gelassen hatte, verneinte das Gericht eine arglistige Täuschung, mit der Folge, dass eine Rückforderung der Versicherungsleistungen ausschied. Die Berufung der Nebenintervenientin, die als Wissenserklärungsvertreterin der Beklagten diesen Vertrag abgeschlossen hatte, hatte insofern Erfolg. Im Übri-

7 Heft 13, 2004 Info-Letter Versicherungs- und Haftungsrecht 151 gen aber wurde die Berufung, die die beklagte Versicherungsnehmerin eingelegt hatte, zurückgewiesen. Das Gericht ging betreffend einen weiteren Versicherungsvertrag davon aus, dass der Wissenserklärungsvertreter bewusst falsche Angaben gemacht hatte und insofern eine Anfechtung möglich sei. Sowohl die Versicherungsleistungen seien gemäß 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alternative BGB zurückzuerstatten als auch Schadensersatz aus einer culpa in contrahendo zu leisten. OLG Hamm, Urt. v U 233/03 Volltext-Service becklink Grobe Fahrlässigkeit bei Einbruchsdiebstahl Grobe Fahrlässigkeit ist zu verneinen, wenn ein Computer in einem Kellerraum kurzfristig während Renovierungsarbeiten aufbewahrt wird und es zur Entwendung infolge eines Einbruchsdiebstahls kommt. Der Kläger lagerte seinen fast zwei Jahre alten Rechner nebst Monitor und Zubehör kurzfristig wegen einer Renovierung seiner Wohnung im Keller eines Mehrfamilienhauses ein. Die Gegenstände, die bei einem Einbruch entwendet wurden, befanden sich nicht sichtbar in Kartons verstaut und der Keller war durch eine Holztür mit Überwurfschloss gesichert. Nachdem das erstinstanzliche Gericht davon ausging, dass der Versicherungsfall grob fahrlässig im Sinne des 61 VVG herbeigeführt worden war und daher Leistungsfreiheit bestehe, ging die zweite Instanz davon aus, dass der Versicherer zur Leistung verpflichtet sei. Der Versicherungsnehmer habe den Versicherungsfall nicht grob fahrlässig herbeigeführt. Es sei offen zu lassen, ob der Versicherungsfall überhaupt durch den Versicherungsnehmer herbeigeführt worden sei. 61 VVG nämlich sei als subjektiver Risikoausschluss eng auszulegen. Grobe Fahrlässigkeit setze voraus, dass die im Verkehr erforderliche Sorgfalt durch ein objektiv und auch subjektiv unentschuldbares Fehlverhalten in besonders schwerem Maße außer Acht gelassen worden sei, so dass also ein gegenüber gewöhnlicher Fahrlässigkeit gesteigertes Verschulden vorgelegen haben müsse. Es müssten einfachste, ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt und dasjenige nicht beachtet worden sein, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Dem Versicherungsnehmer aber musste sich nach Auffassung des Gerichtes im zu Grunde liegenden Fall zu keinem Zeitpunkt die Entwendung des Rechners nebst Zubehör aus dem Keller während seiner Wohnungsrenovierung aufdrängen. Zwar gebe es Sachen, deren Aufbewahrung allein schon wegen ihres Wertes den Vorwurf grober Fahrlässigkeit begründeten, dies sei jedoch nicht der Fall, wenn, wie hier, ein zwei Jahre alter Rechner nebst Zubehör kurzfristig im Keller gelagert werde. Das Gericht gelangte daher zu der Auffassung, der Versicherungsnehmer habe nicht grob fahrlässig gehandelt. Der Versicherer wurde zur Versicherungsleistung verurteilt. Die Berufung des Versicherungsnehmers hatte Erfolg. LG Berlin, Urt. v S 57/03 Volltext-Service becklink Haftpflichtversicherung Ausschluss der Haftung mitversicherter Angehöriger Nach 21 Ziff. 1a und c BHB 1995 ist als Tierhüter vom Versicherungsschutz nicht nur derjenige erfasst, der vertraglich die Tieraufsichtspflicht übernommen hat, sondern auch die Person, die die Aufsicht tatsächlich ausübt. Die Schwiegermutter des Klägers war einmalig eingesprungen, dessen Labrador auszuführen. Sie war jedoch nicht in der Lage, den Hund zu halten und stürzte, als dieser sich losriss. Hierdurch zog sie sich einen komplizierten Bruch im Bereich des rechten Oberarmes zu, der einen einmonatiger Aufenthalt im Krankenhaus sowie weitere mehrmonatige Rehabilitationsmaßnahmen erforderlich machte. Das Landgericht gab der Klage auf Feststellung, dass der Versicherer verpflichtet sei, aus Anlass des Schadensfalles Versicherungsschutz zu gewähren, statt, da es davon ausging, dass die Schwiegermutter des Klägers mangels Vertrages keine Tierhüterin im Sinne der BHB 1995 sei. Auf die Berufung der Beklagten jedoch wurde die Klage abgewiesen. Nach Ansicht des Berufungsgerichts war die Schwiegermutter des Klägers als Tierhüterin in den Versicherungsschutz des 21 BHB 1995 einbezogen. Daher bestehe gemäß 4 Abs. 2 Ziff. 2a AHB kein Versicherungsschutz. Es gelte betreffend den Tierhüterbegriff ein anderer Maßstab als bei 834 BGB. Auch wenn die Schwiegermutter des Klägers eine vertragliche Verpflichtung zum Hüten des Hundes nicht übernommen habe, so sei sie dennoch als Hundehüterin einzuordnen, da bereits die tatsächliche Ausübung der Aufsichtstätigkeit im Rahmen des 21 BHB 1995 genüge. OLG Frankfurt a. M., Urt. v U 127/03 Volltext-Service becklink Kfz-Kaskoversicherung Handlung des Maklers ohne Vertretungsmacht Hat der Versicherer einem Makler Antragsformulare für Kfz-Versicherungen überlassen, auf denen der Makler den formularmäßig vorbereiteten vorläufigen Versicherungsschutz mit seiner Unterschrift als Vermittler erteilen kann und wiederholt auch dem Antragsteller unter Aushändigung einer Doppelkarte erteilt hat, und hat der Versicherer den entsprechenden Versicherungsbeginn stets mit der Policierung bestätigt, so hat der Versicherer für den Antragsteller in zumutbarer Weise den Rechtsschein gesetzt, dass der Makler zur Zusage bevollmächtigt sei.

8 152 Info-Letter Versicherungs- und Haftungsrecht Heft 13, 2004 Der Kläger begehrte von seinem Kasko-Versicherer Entschädigungsleistung wegen eines Verkehrsunfalls, der sich drei Tage vor Beginn des Versicherungsvertrages ereignet hatte. Das OLG ging davon aus, dass der Versicherer zur Leistung verpflichtet sei, da der Versicherungsmakler eine den Versicherer bindende vorläufige Deckungszusage erteilt habe. Zwar sei der Makler als Sachwalter des Versicherungsnehmers ohne eine entsprechende Vollmacht grundsätzlich nicht berechtigt, eine vorläufige Deckungszusage mit Wirkung für den Versicherer zu erteilen. Dennoch könne sich eine entsprechende Verpflichtung des Versicherers ergeben, wenn er nach den Grundsätzen der Duldungsvollmacht einen zurechenbaren Rechtsschein gesetzt habe. Ein solcher Rechtsschein könne sich daraus herleiten, dass bereits das Antragsformular des Versicherers eine verbindliche Gewährung eines vorläufigen Deckungsschutzes durch den jeweiligen Vermittler vorsehe. Dies zeige dem potentiellen Versicherungsnehmer, dass der Vermittler entsprechend legitimiert sei. Zudem habe der beklagte Versicherer in ständiger Ü- bung hingenommen, dass der Makler eine Unterschrift neben die vorläufige Deckungszusage setzte und eine Versicherungsdoppelkarte aushändigte. Wenn der Versicherer in einer Vielzahl von Fällen die Versicherung rückwirkend auf das Antragsdatum policiert habe, habe er eine entsprechende Übung des Maklers hingenommen. Weiter belaste den Versicherer, dass, was zwischen den Parteien unstreitig sei, der Kläger bereits bei Stellung eines Antrages auf Abschluss einer Haftpflichtversicherung für den verunfallten Wagen eine vorläufige Deckungszusage unter Aushändigung der in der Haftpflichtversicherung erforderlichen Doppelkarte erhalten habe, wobei der Versicherer das gleiche Formular verwandt habe wie später bei Beantragung der Vollkaskoversicherung. Zudem habe der Makler vorangehend bei Versicherung eines anderen PKW des Klägers in der Rubrik vorläufige Deckung unterschrieben und der Versicherer den Versicherungsbeginn durch Policierung bestätigt. Auf die Berufung des Klägers wurde der Klage überwiegend stattgegeben. Lediglich den Wiederbeschaffungswert, den der Privatgutachter ermittelt hatte, sah das Gericht als überhöht an und reduzierte den geltend gemachten Schadensbetrag. OLG Düsseldorf, Urt. v U 48/03 Volltext-Service becklink Lebensversicherung Abschluss einer Lebensversicherung als Ausstattungsversprechen 1. Hat der Vater in Abstimmung mit seiner Ehefrau für die gemeinsame Tochter als versicherte und bezugsberechtigte Person eine Lebensversicherung abgeschlossen, deren Prämien aus dem Kindergeld bezahlt worden sind und die der Tochter bei Volljährigkeit für Ausbildungszwecke zur Verfügung stehen sollte, so liegt darin ein ohne notarielle Form wirksames Ausstattungsversprechen im Sinne von 1624 Abs. 1 BGB, das die Tochter, wiederum vertreten durch ihre Eltern, angenommen hat. 2. Die Tochter hat aus dem Ausstattungsversprechen gegen den Vater, der als Versicherungsnehmer nach Streit mit ihr die Bezugsberechtigung zu seinen Gunsten geändert hat, Anspruch auf die an ihn ausgezahlte Ablaufleistung, weil ihr die Ausstattung von den Eltern gemeinsam zugewandt wurde und diese deshalb nur gemeinsam von etwaigen stillschweigenden Vorbehalten in Bezug auf den Auszahlungsanspruch Gebrauch machen konnten. Der Beklagte schloss im Jahre 1982 eine Lebensversicherung ab, deren Versicherungsnehmer er selbst war. Versicherte Person allerdings war die Klägerin. Die Versicherungssumme sollte bei Tod der Klägerin nach dem 14. Lebensjahr, spätestens jedoch am fällig sein. Bezugsberechtigt war zunächst die Klägerin selbst. Die monatliche Prämie wurde von den Eltern gemeinsam erbracht und betrug 48,00 DM. Nach der Trennung des Beklagten von der Mutter der Klägerin änderte er die Bezugsberechtigung des Lebensversicherungsvertrages, setzte sich selbst ein und ließ sich im Zeitpunkt der Fälligkeit die Versicherungssumme auszahlen. Die Klägerin verlangte nun die Zahlung dieser Versicherungssumme. Das Landgericht verurteilte den Beklagten antragsgemäß. Die Berufung des Beklagten hatte ebenfalls keinen Erfolg und führte zur Zurückweisung. Nach Auffassung des Gerichtes besteht ein Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten aus einem Ausstattungsversprechen im Sinne von 1624 Abs. 1 BGB. Es lag bei Abschluss des Versicherungsvertrages eine Einigung der Eltern dahingehend vor, dass die Versicherungssumme der Klägerin als Aussteuer- oder Ausbildungsfinanzierung zur Verfügung stehen solle. Dies stelle ein Ausstattungsversprechen im Sinne des 1624 BGB dar. Dieses bedürfe nicht einer notariellen Form, denn die den eigenen Kindern gemachten Zuwendungen gelten nur dann als Schenkung, wenn die Ausstattung das den Umständen entsprechende Maß übersteigt. Dies ist aber nicht der Fall, wenn, wie im zu Grunde liegenden Fall, der Vater über ein Einkommen von mehr als 5.000,00 DM verfüge, die Raten 48,00 DM ausmachten und aus dem Kindergeld angespart wurden. Auch stehe 181 BGB nicht entgegen, da das Versprechen des Vaters lediglich einen rechtlichen Vorteil gewährte und insofern die Eltern ein Ausstattungsversprechen des Beklagten stellvertretend für die Tochter annehmen konnten. Das Gericht ging nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon aus, dass die Versicherungssumme der Klägerin zur Verfügung stehen sollte. Dass die Summe allgemein der finanziellen Unabhängigkeit des Kindes dienen sollte, ist unschädlich. Eine Einigung über eine konkrete Verwendung der Ausstattungssumme ist nämlich nicht Voraussetzung der Ausstattung im Sinne des 1624

9 Heft 13, 2004 Info-Letter Versicherungs- und Haftungsrecht 153 Abs. 1 BGB. Es genügt, wenn sie zum Zwecke der Begründung oder Erhaltung der Selbständigkeit des Kindes bestimmt ist. Etwaige stillschweigende Vorbehalte bei Abschluss des Lebensversicherungsvertrages ändern am Auszahlungsanspruch nichts. Auch wenn der Vater der Klägerin einwenden könne, bei finanzieller Bedürftigkeit in der Ehe hätte die Lebensversicherung auch den Eltern zugute kommen sollen, so hindert dieser stillschweigende Vorbehalt gleichbleibender finanzieller Verhältnisse den Anspruch nicht, wenn der Vater zur Veränderung der finanziellen Verhältnisse nichts vorgetragen hat. Auch wenn der Vater von der Zerrüttung der persönlichen Verhältnisse zu seiner Tochter spricht, sei dies deshalb nicht zu berücksichtigen, weil es sich um unerhebliches Vorbringen handele. Selbst wenn man dies jedoch zu Grunde lege, könne der Vater eine etwaige Änderung der Bezugsberechtigung nicht alleine entscheiden. Die Ausstattung wurde der Klägerin in einer gemeinsamen Entscheidung ihrer Eltern zugewandt, die Prämie aus dem Kindergeld bezahlt, das dem Beklagten und seiner Ehefrau gemeinsam zustand. Die grundsätzlich der Klägerin zustehenden Ablaufleistungen hätte der Beklagte daher auch bei Zerrüttung seines persönlichen Verhältnisses nur mit Zustimmung der geschiedenen Ehefrau in Anspruch nehmen dürfen. Auch ein Widerruf wegen groben Undanks gemäß 530 BGB komme nicht in Betracht, da diese Vorschrift auf das Ausstattungsversprechen keine Anwendung finde. OLG Düsseldorf, Urt. v U 104/03 Volltext-Service becklink Krankenversicherung Klimakur am Toten Meer 1. Die Kosten einer Schmerztherapie durch eine Klimakur am Toten Meer sind von einer privaten Krankenversicherung nicht gedeckt, auch wenn die Klimaeinwirkung deutliche Linderung gebracht hat, die durch ärztliche Behandlung in Deutschland nicht erlangt worden wäre. 2. Eine solche Klimabehandlung ist auch keine Rettungsmaßnahme im Sinne von 62 VVG. Die Klägerin begehrte Kostenersatz für drei Aufenthalte am Toten Meer in Israel von ihrem privaten Krankenversicherer. Sie leidet seit 1980 an einem chronischen Schmerzsyndrom der Hand und nimmt seit 1995 regelmäßig Morphium. Zudem erkrankte sie seit 1995 regelmäßig immer wieder an einer Gürtelrose und nach einer Operation litt sie unter Schmerzen im Oberschenkel. Infolgedessen nahm die Klägerin drei Schmerzbehandlungen am Toten Meer wahr und hielt sich im Rahmen der Behandlung in einem Hotel mit medizinischen Abteilungen auf. Dort wurde eine Eingangs- und Abschlussuntersuchung vorgenommen sowie eine wöchentliche Visite durch Ärzte. Auf Anordnung der Ärzte wurden dann verschiedene Maßnahmen durchgeführt. Der Gesundheitszustand der Klägerin verbesserte sich aufgrund der Behandlungen merklich, die tägliche Morphiumdosis konnte deutlich herabgesetzt werden und die stationäre Schmerztherapie in Deutschland wurde nach den Reisen unnötig. Die Beklagte erstattete der Klägerin ausschließlich die ärztlichen Behandlungskosten. Mit der Klage begehrte sie nunmehr auch Erstattung des Fluges, der Unterbringung und Aufwendungen, die der private Krankenversicherer bis dahin nicht ersetzt hatte. Das Landgericht gab der Klage im Wesentlichen statt. Auf die Berufung der Beklagten wurde jedoch die Klage abgewiesen. Nach Auffassung des Berufungsgerichtes besteht keine Leistungspflicht gemäß 1 Abs. 2 MB/KK 94. Es sei keine Heilbehandlung in einem unter ständiger ärztlicher Leitung stehenden Krankenhaus vorgenommen worden. Ein Hotel mit medizinischen Einrichtungen sei nicht als Krankenhaus anzusehen. Es sei hier keine ständige ärztliche Leitung gegeben und die Ärzte, die dort im Hotel arbeiteten, seien lediglich als für das Hotel Angestellte tätig. Die Behandlung sei auch nicht als ein Sanatoriumsaufenthalt zu werten, da es an der ärztlichen Leistung mangele. Weiter seien die Leistungen, die in dem Hotel erbracht werden, nicht krankenhaustypisch. Der erwartete Heilerfolg beruhe ausschließlich auf dem Aufenthalt in den klimatisch günstigen Verhältnissen, unterstützt durch medizinische Anwendungen. Diese aber könnten eher einem Sanatorium als einem Krankenhaus zugeordnet werden. Die Behandlung der Klägerin sei daher nicht unter den Versicherungsschutz des 4 Abs. 4 MB/KK 94 zu fassen. Eine Leistungspflicht für Kur- und Sanatoriumsbehandlungen sei nur dann gegeben, wenn der mit der Versicherungsnehmerin vereinbarte Tarif dies vorsehe. Die Klägerin aber hatte mit dem privaten Krankenversicherer einen entsprechenden Tarif nicht vereinbart. Auch nach Treu und Glauben sei es nicht gerechtfertigt, eine Erstattungsfähigkeit der Leistungen anzunehmen. Die Leistungen unterfielen nicht dem versicherten Risiko, so dass eine Einbeziehung eine Erweiterung der vertraglichen Hauptleistungspflicht des Beklagten darstelle. Dies sei deshalb nicht möglich, weil eine derartige Erweiterung der Hauptleistungspflicht massiv in abstrakte, auf versicherungsmathematischen Grundsätzen beruhende Kalkulationen eingreife. Auch die Regelung für gesetzliche Krankenversicherungen ändere hieran nichts. Diese sei völlig anders gestaltet. Kuren seien nach 40 SGB V nicht von vorneherein von der Leistungspflicht ausgenommen, sondern deren Bewilligung stehe im Ermessen des Sozialversicherungsträgers. Auch Behandlungen im Ausland lässt 18 SGB V bei alleiniger Behandlungsmöglichkeit dort zu. Derartige Gestaltungsmöglichkeiten enthalte das hier streitgegenständliche Vertragsgefüge für eine private Krankenversicherung nicht.

10 154 Info-Letter Versicherungs- und Haftungsrecht Heft 13, 2004 Die Klägerin könne sich auch nicht auf 62 VVG betreffende Rettungsmaßnahmen bei Eintritt des Versicherungsfalles berufen. Es habe keine Akutbehandlung vorgelegen. Allein das Ersparnis von Behandlungskosten durch die Linderung der Beschwerden der Klägerin aber könne nicht als Rettungsmaßnahme gewertet werden. OLG Düsseldorf, Urt. v U 78/03 Volltext-Service becklink Der Versicherungsnehmer hatte seine Reise wegen einer nach eigenen Angaben fast lebensbedrohlichen Erkrankung abgebrochen, vor Ort, in Las Vegas, aber keinen Arzt aufgesucht. Erst in Deutschland konsultierte er einen Arzt auf und legte ein Attest vor, das er erst sechs Tage nach Rückkehr von der Reise eingeholt hatte. Dieses belegte zwar eine Erkrankung des Versicherungsnehmers, war aber nach Auffassung des Gerichtes nicht geeignet, eine entsprechende Krankheit vor bzw. bei Abbruch der Reise zu beweisen. Die Berufung des Versicherungsnehmers, der bereits erstinstanzlich unterlegen war, wurde daraufhin zurückgewiesen. LG Potsdam, Urt. v S 35/03 Volltext-Service becklink Sonstige Versicherungen Erfordernis des Nachweises einer unerwarteten schweren Erkrankung Zur Begründung der Ansprüche aus der Reiseabbruch-Versicherung ist als Nachweis für das Auftreten einer unerwarteten schweren Erkrankung ein Attest nur dann geeignet, wenn es unmittelbar bei Eintritt des Versicherungsfalles und noch vor oder bei Abbruch der Reise eingeholt wird. Wird hingegen ein Attest erst Tage oder Wochen nach dem Eintritt des Versicherungsfalles und dem Reiseabbruch eingeholt, kann das Attest keine hinreichende Aussage über den vergangenen Zustand treffen. Die 3 Nr. 3 AVB-RR, 6 Nr. 2 AVB AB 98 bestimmen, dass den Versicherungsnehmer die Pflicht trifft, die den Reiseabbruch veranlassende schwere Erkrankung durch ein ärztliches Attest nachzuweisen. Dies setzt aber voraus, dass dieses Attest unmittelbar bei Eintritt des Versicherungsfalles und noch vor oder bei Abbruch der Reise eingeholt wird. Nur dann nämlich ist gewährleistet, dass der aktuelle, den Abbruch der Reise bedingende Zustand des Versicherungsnehmers ärztlich dokumentiert ist. Wird aber das Attest erst nachträglich eingeholt, trifft das Attest grundsätzlich keine hinreichende Aussage darüber, welchen Zustand der Versicherungsnehmer bei Abbruch der Reise hatte. Wird erst nach Abbruch der Reise ein Attest eingeholt, so kann es wenn überhaupt nur dann den Anforderungen zum Nachweis der schweren Erkrankung genügen, wenn es eindeutig belegt, dass die darin dokumentierte Krankheit auch schon im Zeitpunkt des Reiseabbruchs vorlag. Legt der Versicherungsnehmer am Reiseort nicht bereits ein Attest vor, so handelt er grob fahrlässig, wenn er geltend macht, die schwere Erkrankung, die ihn zum Abbruch der Reise gezwungen hat, sei nahezu lebensbedrohlich gewesen. Es ist nämlich nicht verständlich, warum der Versicherungsnehmer nicht bereits am Urlaubsort einen Arzt aufsucht und sich im eigenen Interesse einer Untersuchung unterzieht, wenn er angeblich beinahe stirbt. Haftung Körperverletzung durch umgestürztes Grabmal Den Friedhofsträger trifft keine Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich der Gefahren, die von dem auf der Grabstelle aufgestellten Grabmal ausgehen, weil der Nutzungsberechtigte durch Errichtung des Grabmals selbst eine Gefahrenquelle schafft und der Friedhofsträger dies regelmäßig dulden muss. Den Friedhofsträger trifft grundsätzlich die Pflicht, für die Verkehrssicherheit des Friedhofs zu sorgen, wobei diese Verkehrssicherungspflicht auch die Grabstellen und Gräber selbst und nicht nur die Friedhofswege und Grabpfade erfasst, da auch die Gräber dem allgemeinen Verkehr eröffnet sind. Die Verkehrssicherungspflicht gilt jedoch nicht uneingeschränkt. Dem Nutzungsberechtigten einer Grabstelle gegenüber besteht die Verkehrssicherungspflicht nicht hinsichtlich solcher Gefahren, die von dem auf der Grabstelle aufgestellten Grabmal selbst ausgehen. Der Nutzungsberechtigte nämlich schafft durch die Errichtung des Grabmals selbst eine Gefahrenquelle, die der Friedhofsträger regelmäßig dulden muss. Den Friedhofsträger trifft insofern nur die Pflicht, Dritte vor den Gefahren eines nicht standsicheren Grabmales zu schützen. Die Berufung der Klägerin hatte im zu Grunde liegenden Fall keinen Erfolg. Sie machte Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche gegenüber dem Friedhofsträger geltend, da sie durch einen umgestürzten Grabstein verletzt worden war. Das Gericht verneinte einen Anspruch und ging davon aus, dass den Friedhofsträger gegenüber der Klägerin, die Nutzungsberechtigte der Grabstelle war, keine Verkehrssicherungspflicht treffe. Sie selbst habe dafür zu sorgen, dass das Grabmal standsicher sei. Zudem sei für die Klägerin die Neigung des Grabmales nach vorne deutlich erkennbar gewesen, so dass sie den mangelhaften Zustand des Grabmales erkennen konnte. Selbst wenn man davon ausgehe, dass eine Verkehrssicherungspflicht verletzt sei, sei jedenfalls wegen des hohen Mitverschuldens der Klägerin ein Anspruch zu verneinen. OLG Brandenburg, Urt. v U 21/03 Volltext-Service becklink

11 Heft 13, 2004 Info-Letter Versicherungs- und Haftungsrecht 155 Wasserschaden durch Waschmaschine Wenn ein Hausbewohner den Zuleitungsschlauch einer Waschmaschine ohne zwischengeschaltete Aqua- Stopp-Vorrichtung mit einer Schlauchschelle an einem Wasserhahn befestigt und diesen danach geöffnet lässt, ohne jemals zu überprüfen, ob der Schlauch noch fest sitzt, so beruht ein Wasserschaden, der dadurch eintritt, dass der Schlauch nach sechs Jahren vom Hahnzapfen abrutscht, auf grober Fahrlässigkeit. Die Versicherung, die dem Vermieter des Beklagten einen entstandenen Leitungswasserschaden ersetzt hatte, begehrte von dem Beklagten gemäß 67 Abs. 1 Satz 1 VVG Ersatz des Schadens. Der Beklagte hatte eine Waschmaschine angeschafft und diese in der Obergeschosswohnung selbst angeschlossen, indem er den Zuleitungsschlauch mit einer Schlauchschelle am Wasserhahn befestigte. Eine Aqua-Stopp-Vorrichtung war nicht eingebaut. Der Beklagte ließ den Wasserhahn nach eigenen Angaben durchgängig geöffnet und überprüfte nicht, ob durch die Schelle der Schlauch noch fest genug an den Zapfhahn angepresst wurde. Der zu Grunde liegende Schadenfall ereignete sich sechs Jahre, nachdem der Beklagte den Schlauch befestigt hatte. Das Gericht ging davon aus, dass der Schlauch infolge einer Materialermüdung und Vibration vom Wasserhahn abgerutscht war und dies den Vorwurf grober Fahrlässigkeit begründe. Der Beklagte habe nämlich dadurch die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich großem Maße verletzt und dasjenige unbeachtet gelassen, was jedem hätte einleuchten müssen. Nach Auffassung des Gerichtes hatte daher der Beklagte der Klägerin grundsätzlich die von ihr erbrachten Versicherungsleistungen zu ersetzen. Flasche ergriff, explodierte sie und ihn traf ein Splitter. Dies führte zu einer Erblindung auf dem rechten Auge. Das Berufungsgericht ging davon aus, dass der Beklagte den Schaden zu 2/3 zu tragen habe. Er habe den Tatbestand des 823 Abs. 1 BGB verwirklicht; er sei als deliktsfähig im Sinne des 828 Abs. 2 BGB a. F. anzusehen. Auch sei ein Verschulden anzunehmen. Grundsätzlich sei auf ein durchschnittlich entwickeltes Kind im Alter des Schädigers abzustellen und darauf, ob dieses die Gefahrenlage vorausgesehen und gemäß dieser Einsicht hätte handeln können. Hier jedoch sei zu berücksichtigen, dass der Schädiger über einen besonderen Kenntnisstand verfügt habe. Dieser besondere Kenntnisstand müsste in der Fallkonstellation die einschlägigen Sorgfaltsanforderungen erhöhen. Es könne insofern dahinstehen, ob Kinder der Altersgruppe des Beklagten die Gefahr vollends erkannt hätten. Denn offensichtlich habe der Beklagte für seine Person ein entsprechendes Wissen gehabt. Andernfalls sei nicht erklärlich, warum er die Flasche nach dem Einfüllen des Eises verschloss, sie in einen Freiraum stellte und sich danach zurückzog. Diese indizielle Wirkung des Vorganges habe der Beklagte nicht entkräften können. Den Kläger jedoch treffe ein Mitverschulden nach 254 Abs. 1 BGB, das eine volle Haftung des Beklagten ausschließe. Ihm nämlich sei bewusst gewesen, dass die Flasche aufgrund ihres Inhaltes explosionsgefährlich war, da er selbst aussagte, er habe Schädigungen der in der Nähe spielenden Kinder befürchtet und verhindern wollen. Der Kläger hat nach Auffassung des Gerichtes damit seine Verletzung letztlich herausgefordert. OLG Koblenz, Urt. v U 1134/03 Volltext-Service becklink OLG Oldenburg, Urt. v U 6/04 Volltext-Service becklink Explosion durch Trockeneis 1. Ein altersgemäß entwickelter elfjähriger Junge haftet auf Schadensersatz, wenn er Trockeneis in eine Flasche füllt und diese anschließend auf einer Straße abstellt, wo sie explodiert. 2. Den 15-jährigen Geschädigten trifft ein Mitverschulden, wenn er sich der mit Trockeneis gefüllten Flasche nähert, um die Gefahr zu beseitigen, obwohl er um deren Gefährlichkeit weiß. Der Beklagte, der im Schadenszeitpunkt elf Jahre alt war, hatte mit dem geschädigten 15-jährigen im Bereich eines Lebensmittelmarktes Trockeneis entdeckt. Dieses füllte er in eine Getränkeflasche und stellte diese anschließend verschlossen auf einer Straße ab. Während der Beklagte selbst einen Sicherheitsabstand von drei bis vier Metern zur Flasche einhielt, trat der Kläger an die unheimliche Geräusche verursachende Flasche heran, um die Gefahrenquelle für in der Nähe befindliche spielende Kinder zu beseitigen. Als er jedoch die Berechnung der Nutzungsentschädigung nach Unfall eines Krankenwagens Der Ausfall eines Behördenfahrzeuges kann nicht im Wege abstrakter Nutzungsentschädigung, sondern nur mittels Nachweises der konkreten Vermögenseinbuße abgerechnet werden. Ein Krankentransportwagen, dessen Halter und Eigentümer eine Körperschaft des öffentlichen Rechtes ist, ist als ein Behördenfahrzeug anzusehen, sofern dieser Pkw nicht gewerblich genutzt wird. Der Senat ging unter Verweis auf eine Entscheidung des BGH aus dem Jahre 1986 (BGHZ 98, 212) davon aus, dass die abstrakte Nutzungsentschädigung im BGB nur ausnahmsweise zugelassen ist. Eine abstrakte Nutzungsentschädigung müsse daher auf Sachen beschränkt bleiben, auf deren ständige Verfügbarkeit die eigene wirtschaftliche Lebenshaltung typischerweise angewiesen sei. Die Sache müsse für die eigene Lebensgestaltung so von Bedeutung sein, dass sich der Funktionsverlust im Vermögen des Betroffenen niederschlage. Der Ersatz für Verluste des eigenen Gebrauchs müsse grundsätzlich Fällen vorbehalten bleiben, in denen die Funktionsstörung sich

12 156 Info-Letter Versicherungs- und Haftungsrecht Heft 13, 2004 typischerweise als solche auf die materielle Grundlage der Lebenshaltung signifikant auswirkt. Lege man diese Grundsätze des BGH zu Grunde, könne es für Behördenfahrzeuge nicht die Möglichkeit der abstrakten Nutzungsentschädigung geben. Die vom BGH aufgestellten Auswirkungen könnten in dieser Form letztlich nur bei privaten Personen auftreten. Dies stehe im Einklang mit dem Grundgedanken des Schadensersatzrechtes, wonach ein Schaden definiert werde als konkrete Vermögenseinbuße. Diese Vermögenseinbuße werde wiederum anhand der Differenzhypothese mittels des Vergleichs der Vermögenslage vor und nach dem Schadensereignis ermittelt und eine abstrakte Nutzungsentschädigung könne bei dem Ausfall von Behördenfahrzeugen nicht an die Stelle einer konkreten Schadensbemessung treten. OLG Hamm, Urt. v U 162/03 Volltext-Service becklink Anscheinsbeweis nicht immer gegen den Auffahrenden Ist zwischen den Parteien streitig, ob der vorausfahrende Pkw zurücksetzte oder ob der nachfahrende Pkw aufgefahren ist, greift zuungunsten des Vorausfahrenden kein Anscheinsbeweis dafür ein, dass der nachfahrende Fahrer aufgefahren sein muss. Der Schaden ist vielmehr hälftig zu teilen. des Kraftfahrzeugführers, der auf ein anderes Fahrzeug aufgefahren ist, spricht, lässt keine Rückschlüsse auf die Frage der Verursachung des Zusammenstoßes zu, da derartige Zusammenstöße nicht immer durch ein Auffahren des nachfolgenden Fahrzeuges verursacht werden. Hat sich also ein solcher Verkehrsunfall ereignet und ist im Nachhinein nicht zu klären, dass der rückfahrende Fahrer dem vorfahrenden aufgefahren ist, so ist im Sinne des 17 StVG eine Abwägung der beiderseitigen Verursachungsanteile dergestalt vorzunehmen, dass jeder der Unfallbeteiligten den Unfall zu 50% verursacht hat und daher 50% des jeweiligen Schadens tragen muss. Der Kläger begehrte im zu Grunde liegenden Fall Schadensersatz. Sein Fahrzeug war bei einem Verkehrsunfall beschädigt worden. Es kam zum Zusammenstoß mit dem Fahrzeug der Beklagten zu 2., wobei sich im Nachhinein nicht klären ließ, wer den Unfall tatsächlich verursacht hatte. Die Beweisaufnahme war nicht geeignet, eine eindeutige Überzeugung des Gerichtes zu begründen. Das Gericht ging insofern davon aus, dass eine hälftige Haftungsverteilung vorzunehmen sei, da insbesondere kein Anscheinsbeweis gegen den nachfahrenden Pkw spreche. AG Bremen, Urt. v C 542/03 Volltext-Service becklink Kommt es zu einem Auffahrunfall, so spricht dies nicht zwangsläufig dafür, dass der Anscheinsbeweis gegen den Auffahrenden heranzuziehen sei. Ein Anscheinsbeweis für das schuldhafte Auffahren des Nachfolgenden unter Verstoß gegen 4 StVO setzt nämlich voraus, dass das Auffahren als solches bewiesen ist. Ist allerdings zwischen den Parteien streitig, ob das vorausfahrende Fahrzeug durch Zurücksetzen den Zusammenstoß verursachte oder ob der nachfahrende Pkw aufgefahren ist, so kommt eine Anwendung dieses Anscheinsbeweises zu Lasten des nachfahrenden Fahrers nicht in Betracht. Die Tatsache, dass der Anscheinsbeweis für ein Verschulden Praxishinweis: Zum Anscheinsbeweis beim Auffahrunfall LG Hamburg (331 S 43/02), LSK 2003, und LG Fulda (1 S 159/01), LSK 2002, Impressum Info-Letter Versicherungs- und Haftungsrecht Verantwortlicher Schriftleiter: RA Dr. Theo Langheid, Beethovenstraße 5 13, Köln. ivh@bld.de Urheber- und Verlagsrechte: Alle in dieser Zeitschrift veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Der Rechtsschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Zeitschrift darf außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ohne schriftliche Genehmigung des Verlags in irgendeiner Form durch Fotokopie, Mikrofilm oder andere Verfahren reproduziert oder in eine von Maschinen, insbesondere von Datenverarbeitungsanlagen verwendbare Sprache übertragen werden. Verlag: C. H. Beck ohg, Wilhelmstraße 9, München, Tel.: 0 89/ , Fax: 0 89/ (Zeitschriftenabteilung). abo.service@beck.de Bankverbindung: Postbank München, Kto.-Nr , BLZ Der Verlag ist ohg. Gesellschafter sind Dr. Hans Dieter Beck und Wolfgang Beck, beide Verleger in München. Ihr Ansprechpartner in der NJW-Redaktion: RA Martin W. Huff, Tel.: 0 69/ Internet-Volltext-Service: Hotline: Tel.: 0 89/ Fax: 0 89/ Erscheinungsweise: Zweimal monatlich. Bezugspreise 2004: Halbjährlich 99, (darin 6,48 MwSt.) inkl. Internet-Volltext-Service. Fakturierung erfolgt halbjährlich zu Beginn des Bezugszeitraums. Einzelheft 9,30 (darin 0,61 MwSt.), jeweils zzgl. Vertriebsgebühren. Bestellungen: Über jede Buchhandlung und beim Verlag. Abo-Service: Tel.: 0 89/ , Fax: 0 89/ (Zeitschriftenabteilung). abo.service@beck.de Abbestellungen: Mindestens 6 Wochen vor Halbjahresende. Adressenänderung: Teilen Sie uns rechtzeitig Ihre Adressenänderungen mit. Dabei geben Sie bitte neben dem Titel der Zeitschrift die neue und die alte Adresse an. Hinweis gemäß 4 Abs. 3 der Postdienst-Datenschutzverordnung: Bei Anschriftenänderungen des Beziehers kann die Deutsche Post AG dem Verlag die neue Anschrift auch dann mitteilen, wenn kein Nachsendeantrag gestellt ist. Hiergegen kann der Bezieher innerhalb von 14 Tagen nach Erscheinen dieses Heftes beim Verlag widersprechen. Druck: AB Color Druck, Hiltenspergerstraße 15, München. ISSN

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