Arbeitsmedizinische Vorsorge nach (neuer) Gefahrstoffverordnung Untersuchungsanlässe und Untersuchungsumfang
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- Hannah Baumgartner
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3 Arbeitsmedizinische Vorsorge nach (neuer) Gefahrstoffverordnung 3 Untersuchungsanlässe und Untersuchungsumfang Dipl.-Chem. Michael Rocker Berufsgenossenschaft Metall Süd, Mainz Hauptabteilung Prävention FON/FAX : /554 michael.rocker@bgm-s.de
4 4 Diese Präsentation steht demnächst unter als pdf-datei zur Verfügung.
5 5 Verordnung zur Anpassung der Gefahrstoffverordnung an die EG-Richtlinie 98/24/EG und andere Richtlinien
6 6 Grundsatz : Arbeitsmedizinische Vorsorge ist mehr als Durchführung von Vorsorgeuntersuchungen.
7 BAuA / Praxis / Gefahrstoffe / Bekanntmachung des BMWA vom 31. Dezember IIIb zur Anwendung der TRGS vor dem Hintergrund der neuen Gefahrstoffverordnung Dabei ist jedoch zu beachten, dass die noch nicht überarbeiteten Technischen Regeln nicht im Widerspruch zu der neuen Verordnung stehen dürfen. Dies ist beispielsweise bei den bisherigen Festlegungen zur Auslöseschwelle oder zu den TRK- Werten gegeben. In solchen Fällen sind die entsprechenden Festlegungen im technischen Regelwerk als gegenstandslos zu betrachten. 7
8 BAuA / Praxis / Gefahrstoffe/ Ausschuss für Gefahrstoffe / Begründungen für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen nach der Gefahrstoffverordnung In Vorbereitung der Novelle der Gefahrstoffverordnung hat der Unterausschuss III "Arbeitsmedizin" des AGS den Anhang VI "Liste der Vorsorgeuntersuchungen" der GefStoffV unter Berücksichtigung des aktuellen Wissensstandes überprüft. Kommentare oder andere Hinweise zu dem Text "Begründungen für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen nach der Gefahrstoffverordnung" sind erwünscht und sollten an die Geschäftsstelle des AGS (ags@baua.bund.de) gesandt werden. "Begründungen für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen nach der Gefahrstoffverordnung" (pdf-datei, 370 kbyte) 8
9 Gefahrstoffverordnung bis 2004 : 9 Vorsorgeuntersuchungen!! Erstuntersuchung Nachuntersuchung durch ermächtigten Arzt bei Überschreitung der Auslöseschwelle nach Fristen im Anhang VI als Voraussetzung für die Tätigkeit
10 Gefahrstoffverordnung ab 2005 : 10 Vorsorge!! Beurteilung von Gesundheitsgefährdungen Beratung von Unternehmern und Beschäftigten Erstuntersuchung Nachuntersuchung nachgehende Untersuchung durch Facharzt für AM oder Zusatzbez. Betriebsmedizin nach neuen Kriterien
11 11
12 Untersuchungsanlässe 12 Splittung in veranlasste = Pflichtuntersuchungen und Angebotsuntersuchungen
13 Pflichtuntersuchungen 16 (1) 13 Listenprinzip wenn 1. bei Tätigkeiten mit den in Anhang V Nr. 1 genannten Gefahrstoffen der Arbeitsplatzgrenzwert nicht eingehalten wird, 2. bei Tätigkeiten mit den in Anhang V Nr. 1 genannten Gefahrstoffen, soweit sie hautresorptiv sind, eine Gesundheitsgefährdung durch direkten Hautkontakt besteht oder 3. Tätigkeiten entsprechend Anhang V Nr. 2.1 durchgeführt werden.
14 Anhang V Liste der Gefahrstoffe : Acrylnitril, Alkylquecksilber, Alveolengängiger Staub (A-Staub), Aromatische Nitro- und Aminoverbindungen, Arsen und Arsenverbindungen, Asbest, Benzol, Beryllium, Blei und anorganische Bleiverbindungen, Bleitetraethyl und Bleitetramethyl, Cadmium und Cadmiumverbindungen, Chrom-VI-verbindungen, Dimethylformamid, Einatembarer Staub (E-Staub), Fluor und anorganische Fluorverbindungen, Glycerintrinitrat und Glykoldinitrat (Nitroglycerin/ Nitroglykol), Hartholzstaub, Kohlenstoffdisulfid, Kohlenmonoxid, Mehlstaub, Methanol, Nickel und Nickelverbindungen, Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (Pyrolyseprodukte aus organischem Material), weißer Phosphor (Tetraphosphor), Platinverbindungen, Quecksilber und anorganische Quecksilberverbindungen, Schwefelwasserstoff, Silikogener Staub, Styrol, Tetrachlorethen, Toluol, Trichlorethen, Vinylchlorid, Xylol 14
15 Die gelisteten Stoffe sind bis auf wenige Ausnahmen die gleichen geblieben. Aber : 15 die Fristen sind gestrichen Wie definiert man die Einhaltung eines AGW, wenn keiner vorhanden ist ( KMR-Stoffe Kat 1+2)? Zukunft : Regelung in Form einer TRGS oder VO Arbeitsmedizinische Vorsorge
16 Anhang V Nr Tätigkeiten, bei denen Vorsorgeuntersuchungen zu veranlassen sind 1. Feuchtarbeit von regelmäßig 4 Stunden oder mehr pro Tag, 2. Schweißen und Trennen von Metallen bei Überschreitung einer Luftkonzentration von 3 Milligramm pro Kubikmeter Schweißrauch, 3. Tätigkeiten mit Belastung durch Getreide- und Futtermittelstäube bei Überschreitung einer Luftkonzentration von 4 Milligramm pro Kubikmeter einatembarem Staub, 4. Tätigkeiten mit Belastung durch Isocyanate, bei denen ein regelmäßiger Hautkontakt nicht vermieden werden kann oder eine Luftkonzentration von 0,05 Milligramm pro Kubikmeter überschritten wird, 5. Tätigkeiten mit Belastung durch Labortierstaub in Tierhaltungsräumen und -anlagen, 6. Tätigkeiten mit Benutzung von Naturgummilatexhandschuhen mit mehr als 30 Mikrogramm Protein pro Gramm im Handschuhmaterial, 7. Tätigkeiten mit Belastung durch unausgehärtete Epoxidharze und Kontakt über die Haut oder die Atemwege. 16
17 Angebotsuntersuchungen 16 (3) 17 Listenprinzip wenn 1. bei allen Tätigkeiten mit den im Anhang V Nr. 1 genannten Gefahrstoffen, wenn eine Exposition besteht, oder 2. bei den in Anhang V Nr. 2.2 aufgeführten Tätigkeiten anzubieten.
18 Anhang V Nr Tätigkeiten, bei denen Vorsorgeuntersuchungen anzubieten sind 1. Schädlingsbekämpfung nach Anhang III Nr. 4, 2. Begasungen nach Anhang III Nr. 5, 3. Tätigkeiten mit folgenden Stoffe oder deren Gemischen: n-hexan, n-heptan, 2-Butanon, 2-Hexanon, Methanol, Ethanol, 2- Methoxyethanol, Benzol, Toluol, Xylol, Styrol, Dichlormethan, 1,1,1- Trichlorethan, Trichlorethen, Tetrachlorethen, 4. Tätigkeiten mit krebserzeugenden oder erbgutverändernden Stoffen oder Zubereitungen der Kategorie 1 oder 2, 5. Feuchtarbeit von regelmäßig mehr als 2 Stunden, 6. Schweißen und Trennen von Metallen bei Einhaltung einer Luftkonzentration von 3 Milligramm pro Kubikmeter Schweißrauch, 7. Tätigkeiten mit Belastung durch Getreide- und Futtermittelstäube bei Überschreitung einer Luftkonzentration von 1 Milligramm pro Kubikmeter einatembarem Staub. 18
19 Angebotsuntersuchungen : 19 Keine Mitteilung des Untersuchungsergebnisses an den Arbeitgeber!! Was tun Sie, wenn Sie Dauernde gesundheitliche Bedenken feststellen, der Patient aber nicht einsichtig ist? Interessenkonflikt durch Betriebsarzt : Häufung von Bedenken bedingen Verbesserung in den Schutzmaßnahmen, aber Unternehmer ist nicht einsichtig.
20 20 Noch übergangsweise anzuwenden, sind in Überarbeitung Offizieller Sprachgebrauch : Keine Auswahlkriterien mehr, sondern Untersuchungsanlässe oder Auslösekriterien.
21 21 neuer Sprachgebrauch des AGS!!
22 22 (noch nicht mit GefStoffV abgestimmt)
23 Untersuchungsumfang 23 Feuchtarbeit : empfohlen wird der vorhandene Grundsatz G 24
24 24 Lösemittelgemische : es gibt keinen Grundsatz!!
25 Bis auf absehbare Zeit werden die Untersuchungsumfänge dem entsprechen, was in den G-Grundsätzen steht. 25 Diese sind derzeit im Ausschuss Arbeitsmedizin des HVBG in Überarbeitung, nach derzeitiger Ansicht bleibt diese Federführung erhalten. Alternativen durch Schriften/Regelungen der Länder stehen (noch) nicht zur Verfügung.
26 26 Diskussion + Fragen Ich danke Ihnen für Ihre Aufmerksamkeit.
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