Rechtsverhältnis zwischen Jugendamt und Personensorgeberechtigtem
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- Paula Tiedeman
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1 Fachtagung LVR Rechtsverhältnisse im Pflegekinderwesen am 01. und in Hennef Rechtsverhältnis zwischen Jugendamt und Personensorgeberechtigtem - Diana Eschelbach - 1
2 Das jugendhilferechtliche Leistungsdreieck in der Pflegekinderhilfe öffentlich-rechtliche Leistungsbeziehung Jugendamt = Leistungsträger Grundsätzlich keine Leistungsbeziehung, aber Vertrag zur Regelung der Rechte und Pflichten der Pflegepersonen im Verhältnis zum Jugendamt möglich Abtretung oder Bevollmächtigung Pflegevertrag Personensorgeberechtigter = Leistungsberechtigter Pflegeperson = Leistungserbringer privatrechtliche Leistungsbeziehung Marion Küfner
3 Rechtsverhältnis Jugendamt - Personensorgeberechtigter Jugendamt = Leistungsträger öffentlich-rechtliche Leistungsbeziehung Personensorgeberechtigter = Leistungsberechtigter
4 Rechtsanspruch 27 Abs. 1 SGB VIII Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist. 4
5 Rechtsanspruch Personensorgeberechtigte: subjektiver Rechtsanspruch auf Hilfe zur Erziehung, wenn die Voraussetzungen vorliegen Kinder- und Jugendliche haben selbst keinen Anspruch, da der Anspruch aus dem grundgesetzlich gewährten Erziehungsrecht der Eltern (Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG) hergeleitet wird. 5
6 Antragsberechtigung formeller Antrag ist nicht nötig Einverständnis aller Personensorgeberechtigten Aufenthaltsbestimmungsrecht genügt nicht, sondern nur entweder das gesamte Personensorgerecht oder die Berechtigung zur Hilfe zur Erziehung 6
7 Was ist das Personensorgerecht? 1626 Abs. 1 BGB Die Eltern haben die Pflicht und das Recht, für das minderjährige Kind zu sorgen (elterliche Sorge). Elterliche Sorge = Personensorge + Vermögenssorge + Vertretung 1631 Abs. 1 BGB Personensorge: insbesondere die Pflicht und das Recht, das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen 7
8 Wer ist Personensorgeberechtigter? grundsätzlich die Eltern ( 1626 BGB) nur ein Elternteil Vormund ( 1773 BGB) daneben: Ergänzungspfleger ( 1909 BGB) Das Jugendamt kann Vormund oder Pfleger sein. Die Pflegeeltern können Vormund oder Pfleger sein. 8
9 Rechte des Personensorgeberechtigten Anspruch auf Beratung und Unterstützung, 18 SGB VIII Anspruch auf Hilfe zur Erziehung, 27 Abs. 1 SGB VIII Beratung vor der Entscheidung über die Inanspruchnahme einer Hilfe und vor einer Änderung der Hilfe, 36 Abs. 1 S. 1 SGB VIII Beteiligung bei der Auswahl der Pflegestelle, 36 Abs. 1 S. 3 SGB VIII 9
10 Rechte des Personensorgeberechtigten Wunsch- und Wahlrecht, 5, 36 Abs. 1 S. 4 SGB VIII Hilfeplanaufstellung zusammen mit den Fachkräften, 36 Abs. 2 S. 2 SGB VIII Anspruch auf Annexleistungen zum Unterhalt des Kindes, 39 SGB VIII, und Krankenhilfe, 40 SGB VIII 10
11 Rechte von Eltern ohne Personensorgerecht nach Sorgerechtsentzug ( 1666 BGB) nicht verheiratete Väter ohne Sorgeerklärung ( 1626a BGB) Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 GG besteht trotzdem! 11
12 Rechte von Eltern ohne Personensorgerecht Beratung und Unterstützung bei der Ausübung des Umgangsrechts, 18 Abs. 3 S. 3 SGB VIII Vermittlung und Hilfestellung beim Auskunftsrecht, 18 Abs. 3 S. 4 SGB VIII Beratung und Unterstützung zur Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie während einer stationären Hilfe, 37 Abs. 1 S. 3 SGB VIII 12
13 Kostenbeitragspflicht Das Jugendamt gewährt die Hilfe durch Erlass eines Sozialverwaltungsakts ( 31 SGB X) und zahlt das Pflegegeld in Vorleistungspflicht aus. Für alle Eltern besteht grundsätzlich eine Kostenbeitragspflicht nach 91 ff. SGB VIII. 13
14 Fachtagung LVR Rechtsverhältnisse im Pflegekinderwesen am 01. und in Hennef Rechtsverhältnis zwischen Jugendamt und Pflegekind - Diana Eschelbach - 14
15 1 SGB VIII Recht auf Erziehung, Elternverantwortung, Jugendhilfe (1) Jeder junge Mensch hat ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit. (2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft. (3) Jugendhilfe soll zur Verwirklichung des Rechts nach Absatz 1 insbesondere 15
16 1 SGB VIII Recht auf Erziehung, Elternverantwortung, Jugendhilfe 1. junge Menschen in ihrer individuellen und sozialen Entwicklung fördern und dazu beitragen, Benachteiligungen zu vermeiden oder abzubauen, 2. Eltern und andere Erziehungsberechtigte bei der Erziehung beraten und unterstützen, 3. Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl schützen, 4. dazu beitragen, positive Lebensbedingungen für junge Menschen und ihre Familien sowie eine kinder- und familienfreundliche Umwelt zu erhalten oder zu schaffen. 16
17 Rechte des Pflegekindes Beteiligung, Unterstützung, Beratung, 8 SGB VIII Beratung vor der Entscheidung über die Inanspruchnahme einer Hilfe und vor einer Änderung der Hilfe, 36 Abs. 1 S. 1 SGB VIII Beteiligung bei der Auswahl der Pflegestelle, 36 Abs. 1 S. 3 SGB VIII 17
18 Rechte des Pflegekindes Wunsch- und Wahlrecht, 5, 36 Abs. 1 S. 4 SGB VIII Hilfeplanaufstellung zusammen mit den Fachkräften, 36 Abs. 2 S. 2 SGB VIII Recht auf Inobhutnahme, 42 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VIII 18
19 Eigener Rechtsanspruch 35a SGB VIII: Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche 41 SGB VIII: Hilfe für junge Volljährige Kind/Jugendlicher/junger Volljähriger ist selbst Anspruchsinhaber 19
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