Vollzug der EnEV und des EEWärmeG im Land Bremen. Dr. Jan Viebrock-Heinken Hauke Sander

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1 Vollzug der EnEV und des EEWärmeG im Land Bremen Dr. Jan Viebrock-Heinken Hauke Sander

2 Bisherige Struktur des EnEV-Vollzugs in Bremen Bauvorhaben mit Anforderungen nach EnEV Bauaufsichtliches Verfahren Wohngebäude ab 7 Meter Höhe Wohngebäude unter 7 Meter Höhe mit komplexerer Statik gewerbliche Gebäude Verfahren nach DVO-EnEV Wohngebäude bis 7 Meter Höhe mit einfacher Statik genehmigungsfreie Vorhaben (Bauteilsanierung)

3 Struktur des Vollzugs nach der EnEV/EEWärmeGV Bauvorhaben mit Anforderungen nach EnEV und EEWärmeG Sachverständigenverfahren Alle Gebäude, bei denen nicht das vereinfachte Verfahren durchgeführt wird Sachkundigenverfahren möglich Wohngebäude der Gebäudeklasse 1 und 2

4 Vollzug nach der EnEV/EEWärmeGV Neubau (SV-Verfahren) Erstellen der EnEV-Nachweise durch Sachkundigen ( 5) Nachweise für Solar und Energieeinsparung nach EEWärmeG nicht notwendig Sachverständiger durch Bauherrn vor Baubeginn zu beautragen Alle Nachweise (EnEV und EEWärmeG) werden vor Baubeginn den Sachverständigen übergeben Prüfung der Nachweise (EnEV und EEWärmeG) auf Plausibilität ( 3 Abs. 1) Überwachen der Bauausführung durch Sachverständigen ( 3 Abs. 1) Bescheinigung, dass keine erheblichen Fehler festgestellt wurden ( 3 Abs. 5) Sofern Bescheinigung nicht ausgestellt werden kann erfolgt Benachrichtigung der Behörde

5 Vollzug nach der EnEV/EEWärmeGV Neubau (vereinfachtes Verfahren ) Erstellen der EnEV-Nachweise durch Sachkundigen ( 5) Sachkundiger vom Bauherrn vor Baubeginn mit Überwachung der Bauausführung zu beauftragen Alle Nachweise (EnEV und EEWärmeG) werden den Sachkundigen übergeben Prüfung der Nachweise nach dem EEWärmeG Überwachen der Bauausführung durch den Sachkundigen ( 3 Abs. 3) Bescheinigung, dass keine erheblichen Fehler festgestellt wurden ( 3 Abs. 5) Sofern Bescheinigung nicht ausgestellt werden kann erfolgt die Benachrichtigung der Behörde

6 Vollzug nach der EnEV/EEWärmeGV Stichproben Behörde überprüft in Stichproben die Einhaltung des Verfahrens Stichprobenziehung auf der Grundlage von Daten der Bauaufsichtsbehörden Im vereinfachten Verfahren ist die Beauftragung eines Sachverständigen für energiesparendes Bauen zur Prüfung durch die Behörde möglich Der Prüfungsausschuss für die Zulassung zum Sachverständigen für energiesparendes Bauen ist eingerichtet, erste Verfahren laufen Eine Übergangsregelung bis 2015 ermöglicht die Übernahme der Aufgaben der Sachverständigen für energiesparendes Bauen durch die Prüfingenieure für Hochbau

7 Vollzug nach der EnEV/EEWärmeGV Prüfverordnung (Entwurf) Festlegung der Inhalte des EnEV-Nachweises und der Inhalte und des Umfangs der Prüfungs- und Überwachungstätigkeiten. Inhalt EnEV-Nachweis eventuell auch durch Verweis auf neues Beiblatt 3 der DIN Rahmensetzung zu den Inhalten der Prüfungs und Überwachungstätigkeiten z.b.: Die bauliche Ausführung der Bauteile der wärmeübertragenden Hülle des Gebäudes ist in Stichproben auf ihre Vereinbarkeit mit den Angaben in den Nachweisen nach 1 sowie weiteren Anforderungen der Energieeinsparverordnung zu überwachen. Die zu überwachenden Sachverhalte sind vom Sachverständigen für energiesparendes Bauen festzulegen. Sie können sich auf Bauteile der wärmeübertragenden Hülle des Gebäudes (zum Beispiel Wand, Decke, Dach, Fenster), Wärmebrücken, den sommerlichen Wärmeschutz und/oder die Luftdichtigkeit beziehen. Es sind bei Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei Wohneinheiten vier, bei Wohngebäuden mit mehr als zwei Wohneinheiten sechs und bei Nichtwohngebäuden sechs Sachverhalte zu überwachen. Festlegung von Regelkosten über Orientierungswerte für die Dauer der Tätigkeiten für insgesamt 16 haustechnikbezogene Gebäudetypen

8 Vollzug Bestand nach EnEV Grundlage ist die EnEV ( 26a Handwerkererklärung und 26 b Bezirksschornsteinfegermeister) Keine besondere landesrechtliche Regelung

9 EnEV und EEWärmeG im Land Bremen EnEV-Team im Lande Bremen : Rund 3 Vollzeitstellen (Architekt, Jurist und Verwaltungskräfte) Internetpräsenz mit allen Informationen: Links zu Auslegungen und Infoseiten des BBSR bezüglich der EnEV Links zu den Rechtsgrundlagen EnEV und EEWärmeG Durchführungsverordnung des Landes Bremen Merkblatt zum Verfahren im Land Bremen Eine Adresse Eine zentrale Rufnummer für Anfragen und Information Fragen zum Vollzug als auch der EnEV und Auslegungen des DIBT

10 Vollzug der Nachrüstpflichten bei Heizungsanlagen Vollzug der Nachrüstpflichten bei Heizungsanlagen auf Grundlage der alten Durchführungsverordnung EnEV bis im Lande Bremen Kontrolle durch die Bezirksschornsteinfegermeister im Zuge der Feuerstättenschau Mängelmitteilung an die Behörde bei erfolglosem Fristablauf Vollzug auch der älteren Mängelmitteilungen durch die Behörde Viele Mängel wurden auch nach mehreren Jahren trotz der Mängelmitteilung noch nicht behoben durchschnittlich 30 % aller Heizungsanlagen hatten Mangelhafte Regelung Die meisten Eigentümer beheben nach der behördlichen Aufforderung die Mängel zeitnah Bisher wurde noch kein behördlicher Zwang ausgeübt

11 Bearbeitete Fälle nach alter DVO EnEV Sachstand Stand Regelung und Dämmung Regelung und Thermostatventile Dämmung Rohre Thermostatventile Regelung Erledigt Vermutlich erledigt Erledigung angekündigt 3-Jahres-Frist Keine Rückmeldung Lfd. Fristen Außerbetriebnahme Heizkessel 6 0 Stand der Bearbeitung aller Fälle Keine Rückmeldung 8% 0% 20% 40% 60% 80% 100% 3-Jahres-Frist 16% Lfd. Fristen 0% Erledigt 60% Erledigung angekündigt 9% Vermutlich erledigt 7%

12 Mängelmitteilungen nach alter DVO EnEV Nur Mängelmitteilungen von einigen Bezirksschornsteinfegermeistern aus den Jahren 2006 bis 2010 Es wurden bisher ca Fälle bearbeitet Die Bearbeitung von etwa 500 Mängelmitteilungen steht noch aus Hoher Vollzugsaufwand bei Eigeninstallation der Eigentümer Die Unternehmer sind oft nicht ausreichend über die Anforderungen nach der EnEV informiert Handwerkererklärung wird im entsprechenden Fall verlangt Instrument wird erstmalig behördlich gefordert Intensive Kommunikation mit den Unternehmern Lerneffekt

13 Nachrüstpflichten nach EnEV 2009 Es werden nur noch neu installierte Heizungen nach 26b EnEV auf die vorhandene Regelung überprüft. Nur 4 Jahre wurde aufgrund der alten DVO EnEV die bestehenden Heizungsanlagen überprüft. Somit wurden ca. 20% der Anlagen bzgl. der Nachrüstpflichten nicht erfasst. Auch aktuell ist in neuen Heizungen laut Rückmeldungen der BSM die Heizungsregelung nicht immer eingebaut Eine Prüfung im Rahmen der Feuerstättenschau nach gegebenenfalls erst 5 Jahren ist kein probates Mittel, da die Gewährleistung durch den Unternehmer dann abläuft Änderung 14 SchfHwG in 2013 Prüfung der Pflichten bei Neuinstallation nach EnEV 26 b ist im Rahmen der Heizungsabnahme durch den BSM zielführender Auch die aktuellen Unternehmererklärungen der Innungen bzw. der Länder sind nicht verbreitet bzw. werden durch den Unternehmer nachlässig bzw. falsch ausgefüllt

14 Weiteres Vorgehen für die Behörden Trotz des zukünftig geringeren Prüfumfangs sind weiterhin Mängel zu erwarten Einheitliche Vorgehensweise und Vollzug in den Bundesländern wünschenswert Information der Unternehmer über die Pflichten nach 26a und 27 EnEV und die Unternehmererklärung ist entscheidender Teil des Vollzugs der EnEV Zusammenarbeit mit den SHK-Innungen auch über Landesgrenzen erstrebenswert

15 Stichproben nach EnEV Jede 20., EnEV relevante, Baugenehmigung wird als Stichprobe ausgewählt bisher 19 Fälle Datenlisten aus der EDV der genehmigenden Behörden Vorabprüfung der Kriterien durch den EnEV-Vollzug Automatisierte Prozesse der Aussortierung und Listengenierung wird mit den baubeteiligten Behörden angestrebt Durch Anschreiben umgehend nach der Erteilung der Baugenehmigung sind die Beteiligten frühzeitig informiert Bei Wohngebäuden bis GK 2 ist im bremischen Vollzugssystem aber eine zeitnahe Bearbeitung nötig Kein abgeschlossen Verfahren bisher

16 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit

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