ERFASSUNGSBOGEN Persönliche Angaben
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- Helmuth Bruhn
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1 ERFASSUNGSBOGEN Persönliche Angaben Person 1 Bestandskunde Neukunde / Interessent Person 2 Bestandskunde Neukunde / Interessent Vornae Nachnae Geburtsdatu Geschlecht ännlich eiblich Beruf Bruttohreseinkoen (freiillige Angabe) Vornae Nachnae Geburtsdatu Geschlecht ännlich eiblich Beruf Bruttohreseinkoen (freiillige Angabe) EUR Failienstand Verheiratet Eheähnliche Geeinschaft Alleinstehend/Single Lebenspartnerschaft Adresse Straße PLZ Telefon Ort Telefax Hausnuer Berufsstatus Person Angestellte(r)/Arbeiter(in) Auszubildende(r)/Praktikant(in) Sozialhilfeepfänger(in) Mini-Job Wehr-/Zivildienstleistender Vorruhestandsgeldepfänger(in) Selbständige(r) Schüler(in) Rentner(in)/Pensionär(in) Freiberufler(in) Student(in) Nicht ererbstätig Beater/Beatin Elternzeit Beatenanärter(in) Arbeitslosengeldepfänger(in) I, II Sonderstatus Person Öffentlicher Dienst Beihilfeberechtigung Heilfürsorge Krankenversicherungsstatus Person privatversichert Kinder bei: freiillig versichert pflichtversichert failienversichert Rentenversicherungsstatus pflichtversichert in der gesetzl. Rentenversicherung Mini-Job-Zuzahlung zur gesetzl. Rentenversicherung berufsständische Versorgung: EUR freiillig versichert in der gesetzl. Rentenversicherung Künstlersozialkasse Nae Geb.datu Geschlecht Schule Ausbildung Studiu Frei. Dienst vorauss. bis: Beratungsunsch: Absicherung i Bereich Private Krankenvollversicherung Private Krankenzusatzversicherung Ergänzung zu GKV, abulanter/stationärer/zahn-zusatz, Krankenhaustagegeld us. Gesetzliche Krankenversicherung Pflegefall Pflegetagegeld-, Pflegekosten-, Pflegerentenversicherung Verdienstausfall durch Krankheit Krankentagegeldversicherung Sachversicherung Hausrat, Wohngebäude Haftpflichtversicherung Rechtsschutzversicherung Kraftfahrtversicherung Unfallversicherung Altersvorsorge und Verögensaufbau Klassische oder fondsgebundene Kapitallebens-/Rentenversicherung, auch als Direktversicherung, Riester-Rente, Rürup- Rente (Basisrente) Hinterbliebene Risikolebensversicherung Einkoen aus beruflicher Tätigkeit Berufsunfähigkeit, Ererbsunfähigkeit, Schere Krankheiten (Dread Disease), Grundfähigkeitsversicherung Kindervorsorge Sonstiges: Seite 01 von 01
2 ERFASSUNGSBOGEN Details zur Berufsunfähigkeitsversicherung Nachnae Vornae Geburtsdatu Soll bei eine verspätet geeldeten Versicherungsfall rückirkend geleistet erden? (R1) Der Anspruch auf Berufsunfähigkeitsleistungen entsteht in der Regel it de Ablauf des Monats, in de der Versicherungsfall eingetreten ist. Die Meldung des Versicherungsfalls sollte ugehend erfolgen, da bei verspäteter Meldung unter Uständen ein Leistungsanspruch erst it de Beginn des Monats der Mitteilung entstehen kann. Verspätete Meldungen (z.b. eil eine eingetretene Berufsunfähigkeit zunächst für eine akute, vorübergehende Erkrankung gehalten urde) können also zu Leistungseinbußen führen. Soll der Prognosezeitrau auf sechs Monate verkürzt sein? (R2) Ursprünglich usste der Versicherte "voraussichtlich dauernd" außerstande sein, seinen Beruf eiter auszuüben. Dies ist eine der in der Definition des Begriffs "Berufsunfähigkeit" genannten Voraussetzungen. Da es i Einzelfall sehr schierig sein kann, eine ärztliche Prognose abzugeben, die de Begriff "voraussichtlich dauernd" genügt, verkürzen viele Versicherer den Prognosezeitrau auf "voraussichtlich sechs Monate ununterbrochen". Soll bei einer bereits sechs Monate andauernden ununterbrochenen Berufsunfähigkeit rückirkend von Beginn an geleistet erden? (R3) Nach sechsonatiger ununterbrochenen Berufsunfähigkeit, die als solche nicht von Beginn an erkennbar ar, gilt die "Fortdauer dieses Zustandes" als Berufsunfähigkeit. Die Rente ird also in diese Fall ab de siebten Monat gezahlt. Viele Versicherer leisten in diesen Fällen rückirkend, zahlen soit "von Beginn an". Soll der Versicherungsschutz eiterbestehen, enn die versicherte Person ährend der Versicherungsdauer ins Ausland verzieht? (R7) Während eines noralen Urlaubsaufenthalts (eist bis 6 Monate) besteht in der Berufsunfähigkeitsversicherung ein elteiter Versicherungsschutz. Bei einigen Versicherern besteht aber kein Versicherungsschutz, enn der Versicherte auf Dauer oder über einen längeren Zeitrau ins Ausland verzieht. Sollen auf Antrag die Beiträge ab de Zeitpunkt der Leistungseldung bis zur endgültigen Entscheidung über die Leistungspflicht gestundet erden? (R9) Grundsätzlich üssen Sie die Beiträge bis zur Entscheidung über die Leistungspflicht eiterzahlen. Wird die Leistungspflicht anerkannt, erden die zuviel gezahlten Beiträge erstattet. Die eisten Versicherer sind bereit, bei Leistungsaneldung die Beiträge auf Antrag ährend der Dauer der Leistungsprüfung zu stunden. Soll der Versicherer auf die Uorganisation des Arbeitsplatzes bei eisungsgebundenen Mitarbeitern verzichten? (R11) Weisungsgebundene (nicht selbständige) Mitarbeiter können üblichereise ihr Tätigkeitsfeld nicht selbst ugestalten. Daher sollte i Rahen der BU-Versicherungen bei der Leistungsprüfung bei eisungsgebundenen Mitarbeitern keine Uorganisation des Arbeitsplatzes verlangt erden. Uorganisation bedeutet, dass vo Versicherer geprüft ird, inieeit durch eine Veränderung a Arbeitsplatz die ausgeübte Tätigkeit soeit verändert erden kann, dass der Versicherte i neuen Tätigkeitsfeld nicht ehr berufsunfähig ist. Soll bei Eintritt der Berufsunfähigkeit ausschließlich der zuletzt ausgeübte Beruf geprüft erden? (R12) Bei dieser Frage geht es daru, ob der Versicherer das Recht besitzt, ehr als einen Beruf i Leistungsfall zu prüfen. Je ehr Berufe geprüft erden können, desto ahrscheinlicher ist es, dass der Versicherte den BU-Grad zu Leistungserhalt nicht erfüllt. In einigen Bedingungen ist eine "Missbrauchsklausel" eingefügt, die den Fall abehren soll, dass ein Versicherter utillig einen "schlechteren" Beruf annit, u in diese eher berufsunfähig zu erden. (Bsp: Ein Pförtner, der Rückenproblee hat, ird körperlich tätiger Getränkeausfahrer). Soll der Versicherer die Mitirkungspflichten auf zuutbare ärztliche Aneisungen beschränken? (R13) Bei dieser Frage geht es u die Zuutbarkeit von ärztlichen Anordnungen, d.h. as der Versicherte selbst tun uss, u die Gesundheit zu verbessern bz. die Berufsunfähigkeit zu indern. Die Mitirkungspflichten sind oft genau spezifiziert. Werden diese nicht befolgt, kann der Versicherer die Leistung solange vereigern, bis der Versicherte die ärztlichen Aneisungen befolgt. Die Aneisungen üssen gefahrlos, ohne besondere Scherzen und it sicherer Aussicht auf Erfolg sein. Kritisch in diese Zusaenhang sind Mitirkungspflichten zu sehen, die über norale orthopädische oder andere Heil- und Hilfsittel hinausgehen, ie zu Beispiel Diäten oder Suchtentzug. Seite 01 von 04
3 Soll der Versicherer Überbrückungsöglichkeiten bei Zahlungsschierigkeiten anbieten? (R14) Bei diese Kriteriu geht es u kundenfreundliche Regelungen, ie z.b. Beitragsstundungen o.ä., u den Berufsunfähigkeitsschutz bei finanziellen Probleen aufrecht zu erhalten. Soll in den Bedingungen auf die Prüfung der Uorganisation bei Selbständigen hingeiesen erden? (R19) I Rahen der Berufsunfähigkeitsversicherungen gilt für Selbständige bei der Leistungsprüfung i Gegensatz zu eisungsgebundenen Mitarbeitern die Tatsache, dass eine zuutbare Uorganisation des Arbeitsplatzes durchgeführt erden uss. Dies bedeutet, dass vo Versicherer geprüft ird, inieeit durch eine Veränderung a Arbeitsplatz die ausgeübte Tätigkeit soeit verändert erden kann, dass der Selbständige i neuen Tätigkeitsfeld nicht ehr berufsunfähig ist. Die Zuutbarkeit bedeutet nun, inieeit diese Uorganisation so durchgeführt erden kann, dass de Versicherten keine Einbußen in finanzieller Hinsicht entstehen, er keine hohen Kapitalittel hierfür aufenden uss oder das verbleibende Tätigkeitsfeld it zu hohen Beschränkungen auferlegt ist. Soll der Versicherer die Möglichkeit der Uandlung in eine beitragsfreie Versicherung anbieten? (R23) Aufgrund irtschaftlicher Zänge kann der Versicherte Problee bekoen, seinen Berufsunfähigkeitsschutz aufrecht zu erhalten. Für diesen Fall sollte der Versicherer die Möglichkeit anbieten, dass der Versicherungsneher von der Beitragszahlungspflicht befreit ird. Soll der Versicherer auf sein Recht auf Beitragsanpassung nach 163 VVG verzichten? (A29) Der 163 VVG (Versicherungsvertragsgesetz) regelt, dass Lebensversicherungsunternehen für Berufsunfähigkeits (zusatz)tarife bei schlechte Schadenverlauf die Beiträge unter Einhaltung bestiter Prozeduren erhöhen können. Verzichtet der Versicherer auf dieses Recht, so sind die i Versicherungsschein ausgeiesenen Tarifbeiträge für die Vertragsdauer garantiert. Der Verzicht des Versicherers auf diese Klausel schützt also den einzelnen Versicherten davor, dass bei Auftreten heute nicht erkennbarer Risiken seine Beiträge unbezahlbar erden. Dafür geht er - so die gegenteilige Arguentation - in diesen Fällen das Risiko ein, dass er seinen Versicherungsschutz gänzlich verliert, enn der Versicherer nälich deshalb zahlungsunfähig ird, eil er keine Möglichkeit ehr hat, die erhöhten unvorhersehbaren Kosten auf die Versicherten uzulegen. Soll der Versicherer auf sein Recht auf Kündigung oder Vertragsanpassung nach 19 VVG verzichten, enn der Versicherungsneher die Anzeigepflichtverletzung nicht zu vertreten hat? (R6) Stellt sich i Laufe des Vertragsverhältnisses heraus, dass bereits bei Vertragsbeginn ein erhöhtes Risiko vorlag, das de Versicherer nicht bekannt ar, eil der Versicherungsneher die gestellten Antragsfragen nicht korrekt beantortet hat, kann der Versicherer je nach Schere des Verschuldens vo Vertrag zurücktreten, den Vertrag kündigen oder anpassen. Wurde die Anzeigepflicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt, so kann der Versicherer vo Vertrag zurücktreten ( 19 Abs. 2 VVG). Wenn die Anzeigepflicht einfach fahrlässig oder schuldlos verletzt urde, kann der Versicherer den Vertrag geäß 19 Abs. 3 VVG kündigen. Hätte der Versicherer den Vertrag zu anderen Bedingungen angenoen, hat er geäß 19 Abs. 4 VVG das Recht zur Vertragsanpassung. Es gibt Versicherer, die über die gesetzlichen Regelungen hinaus auf ihr Recht auf Kündigung und Vertragsanpassung verzichten, enn der Versicherungsneher die vorvertragliche Anzeigepflicht unverschuldet verletzt hat. Soll der Versicherer bei der Erstprüfung auf ein zeitlich befristetes Anerkenntnis verzichten? (A31) Viele Versicherer verzichten in ihren Bedingungen ausdrücklich auf eine zeitliche Befristung der Leistungsanerkenntnis bei der Erstprüfung. Kritisch an der zeitlichen Befristung zu sehen ist die eventuell iederholte Anendung dieser Maßnahe. Allerdings kann es in geissen Fällen auch sinnvoll und für den Versicherten positiv sein, eine zeitliche Befristung auszusprechen. Soll der Versicherer auf bestite Leistungsausschlüsse verzichten, enn, auf elche? - Innere Unruhen (L36) Zu den grundsätzlichen Leistungsausschlüssen zählen innere Unruhen. Viele Versicherer geähren aber dann eine BU- Leistung, enn die Berufsunfähigkeit durch innere Unruhen, an denen der Versicherte nicht auf Seiten der Unruhestifter teilgenoen hat, verursacht urde. - Kriegsereignisse i Ausland (L37) Zu den grundsätzlichen Leistungsausschlüssen zählen Kriegsereignisse. Viele Versicherer geähren aber dann eine BU-Leistung, enn die Berufsunfähigkeit durch Kriegsereignisse i Ausland, an denen der Versicherte nicht aktiv beteiligt ar, verursacht urde. - Fahrlässige Verstöße (L38) Alle Versicherer leisten auch dann, enn die Berufsunfähigkeit durch fahrlässige Verstöße, z.b. i Straßenverkehr, verursacht urde. Bei vorsätzlicher Ausführung oder de strafbaren Versuch eines Verbrechens vereigern die Versicherer in der Regel die Leistungen. Seite 02 von 04
4 - Fahrtveranstaltungen it Kfz (L39) "Beteiligung an Fahrtveranstaltungen it Kraftfahrzeugen, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschindigkeit ankot, und die dazu gehörenden Übungsfahrten" gelten als nicht versichert. Viele Versicherer verzichten auf diesen Leistungsausschluss. - Luftfahrten (L40) Bei Berufsunfähigkeit, die durch eine "Luftfahrt" verursacht urde, ird biseilen nur geleistet, enn die Luftfahrt geäß den Bestiungen der Luftfahrtklausel stattgefunden hat. Diese Klausel geährt faktisch nur dann Versicherungsschutz, enn die Luftfahrt in Passagierflugzeugen stattgefunden hat, bei denen der Versicherte nicht als Besatzungsitglied unteregs ar. Viele Versicherer verzichten auf die Luftfahrtklausel oder haben sie entsprechend ereitert. Sie versichern soit auch Luftfahrten in Segelflugzeugen und anderen Fluggeräten (ie Paraglyding etc.). Grundsätzlich gilt: Werden diese "Luftfahrten" aber bereits bei Antragstellung betrieben, üssen sie eist i Antrag angegeben erden. Ggf. ist dann ein Zuschlag erforderlich. - Strahlen (L41) Bei "noralen" Strahlenunfällen leisten nahezu alle Versicherer. Sind diese Strahlen allerdings aufgrund einer Ursache, die viele Menschen betrifft und den Einsatz des Katastrophenschutzes o.ä. erfordert, verursacht, ird oft ein Leistungsausschluss verhängt. - ABC-Stoffe (L42) Zu den grundsätzlichen Leistungsausschlüssen zählt i Zusaenhang it den Geschehnissen zu 11.Septeber 2001 nun die Berufsunfähigkeit, die durch den Einsatz von ABC-Waffen ausgelöst urde, it terroristische Hintergrund. Soll der Versicherer auf die Vereisung verzichten, enn, auf elche Art der Vereisung? - Verzicht auf abstrakte Vereisung (R4) Der Versicherer hat grundsätzlich ein Vereisungsrecht i Berufsunfähigkeitsfall. Die Definition des BU-Begriffs verlangt, dass der Versicherte außerstande sein uss, "seinen Beruf... oder eine andere Tätigkeit auszuüben, die aufgrund seiner Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeübt erden kann und seiner bisherigen Lebensstellung entspricht." Die Bedingung "bisherige Lebensstellung" verhindert, dass der Versicherer auf eine Tätigkeit vereisen kann, die einen erheblichen sozialen Abstieg oder deutlich geringeres Einkoen it sich bringt. Die Forulierung "Kenntnisse und Fähigkeiten" ist bei einigen Versicherern durch die Worte "Ausbildung und Erfahrung" ersetzt. Probleatisch ist eine derartige Vereisung deshalb, eil der Versicherte in der Regel in de Vereisungsberuf gar keinen Arbeitsplatz hat, die Vereisung also rein abstrakt auf ein zar existierendes, aber nicht konkret vorhandenes Berufsbild erfolgt. Der Vereisungsverzicht ist insbesondere von Bedeutung bei Berufen, die über eine geringe Spezialisierung und ein nicht sehr hohes Sozialprestige verfügen. - Verzicht auf konkrete Vereisung (A30) Bei eine konkreten Vereisungsverzicht verzichtet der Versicherer auf jegliche Vereisung. I Gegensatz zu abstrakten Vereisungsverzicht kann der Versicherte dait auch nicht veriesen erden, enn er eine Tätigkeit konkret ausübt. Es sind Fälle denkbar, bei denen der Versicherte in seine alten Beruf berufsunfähig ird und einen eventuell höher bezahlten anderen Beruf ausübt, sich also besser stellt, und der Versicherer dennoch seine Leistung erbringen uss. - Verzicht auf abstrakte Vereisung bei der Nachprüfung (R10) Grundsätzlich kann der Versicherer bei der Nachprüfung der bestehenden Berufsunfähigkeit die gleichen Sachverhalte prüfen, die er bei der Erstprüfung untersucht hat. Dies ist in erster Linie die Frage, ob Berufsunfähigkeit überhaupt (noch) besteht, also die Frage nach de Gesundheitszustand. Darüber hinaus kann er die Frage der Vereisbarkeit erneut prüfen, allerdings nur dann, enn er sie bei der Erstprüfung ebenfalls prüfen konnte. Soll eine zusätzliche Leistung versichert sein, enn, elche? - Anfangshilfe i Leistungsfall (R22) Wird der Versicherte berufsunfähig, ist es oftals notendig, organisatorische Maßnahen zu treffen, u das "neue Leben" entsprechend zu gestalten. Es kann für den Versicherten ein nicht unerheblicher finanzieller Aufand entstehen. Manche Bedingungen sehen hier eine einalige Zahlung bei Anerkennung der Berufsunfähigkeit vor. Da diese natürlich entsprechend it eingepreist sein uss, uss diese Anfangshilfe/Übergangshilfe/Einalzahlung u.u. gegen entsprechenden Mehrbeitrag itversichert erden. - Wiedereingliederungshilfe bei Reaktivierung (T43) Wenn eine Berufsunfähigkeit dadurch endet, dass der Versicherte ieder in seinen Beruf zurückkehrt oder - sofern öglich - auf einen anderen Beruf veriesen ird, zahlen einige Versicherer Wiedereingliederungshilfen, eist in Höhe von einigen BU-Monatsrenten. Seite 03 von 04
5 Soll eine Dynaik versichert sein, enn, elche Art von Dynaik? - Beitragsfreie Dynaisierung der Hauptversicherung (T47) Einige Versicherer bieten gegen entsprechenden Mehrbeitrag an, i BU-Leistungsfall den Haupttarif i Rahen eines bei Versicherungsbeginn vereinbarten Prozentsatzes beitragsfrei zu erhöhen. Von Bedeutung ist dies insbesondere für Versicherte, für die eine Dynaisierung der Beiträge zu Erreichen des Versorgungsziels unabdingbar notendig ist. Wurde keine Dynaisierung der Hauptversicherung vereinbart und tritt die Berufsunfähigkeit in frühen Jahren ein, kann die Versorgung nicht ehr ausgebaut erden. - Beitragsdynaik der BU-Leistungen (T48) Aufgrund der Inflation oder beruflicher und dait einkoensäßiger Verbesserungen kann es sinnvoll sein, eine Dynaik bei den Berufsunfähigkeitsleistungen it zu versichern. Der Beitrag der Versicherung erhöht sich u den vereinbarten Prozentsatz und beirkt dait eine Erhöhung der Versicherungsleistungen ohne eine erneute Gesundheitsprüfung. - Garantierte Rentendynaik i Leistungsfall (T49) I Leistungsfall steigt die Berufsunfähigkeitsrente nur durch die ögliche Geinnbeteiligung des Versicherers. U die Kaufkraft der BU-Leistung zu sichern, üsste der Inflationsschutz indestens ausgeglichen erden. Da die Geinnbeteiligung eine unsichere Größe ist und in den letzten Jahren bei den eisten Versicherern unter der Inflationsrate lag, geinnt die garantierte BU-Rentendynaik eine ier größere Bedeutung. Einige Versicherer bieten gegen entsprechenden Mehrbeitrag an, i BU-Leistungsfall die BU-Rente i Rahen eines bei Versicherungsbeginn vereinbarten Prozentsatzes zu erhöhen. Soll die Möglichkeit einer Nachversicherung bestehen (bei Heirat, Geburt, Adoption, Iobilienererb, Selbständigkeit, Einkoenssprung, Ausbildungsende, ), enn, bei elchen Ereignissen? - Nachversicherung bei Heirat, Geburt, Adoption (R15) Nachversicherungsgarantien bieten die Erhöhung der Versicherungsleistungen ohne erneute Gesundheitsprüfung bei failiären Veränderungen an. - Nachversicherung bei eiteren Ereignissen (R16) Außerhalb failiärer Veränderungen können eitere ichtige Ereignisse es erfordern, einen erhöhten Berufsunfähigkeitsschutz nachzuversichern, so z.b. Volljährigkeit, Iobilienererb, erstaliges Überschreiten der Beitragsbeessungsgrenze oder die Aufnahe einer selbständigen Tätigkeit. - Nachversicherung bei Abschluss der Berufsausbildung (A35) Erhöhung der Versicherungsleistungen ohne erneute Gesundheitsprüfung nach eine Abschluss der Berufsausbildung ist naturgeäß nicht für alle Berufe relevant. Soll eine Dienstunfähigkeit abgesichert erden? (A34) Einige Bedingungserke eisen Besonderheiten für Beate aus. Diese erhalten eigene Klauseln für die Definition der Berufsunfähigkeit. Diese besagen, dass bei Beaten die Versetzung in den Ruhestand egen allgeeiner Dienstunfähigkeit gleichbedeutend it der Berufsunfähigkeit ist, d.h. der Versicherer leistet, enn der Dienstherr den Beaten dienstunfähig erklärt. Erläuterung: Anhand der in Klaern geschriebenen Nuern hinter den einzelnen Leistungsfragen (z.b. R1, A30, L36 oder T43) lassen sich die einzelnen Fragen in LV-WIN identifizieren und schnell übertragen. Seite 04 von 04
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