Frau Monika Lex, Herr Robert Diesner. Flüchtlinge Präsentation für die Unterstützerkreise Asyl im Oberland

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1 Frau Monika Lex, Herr Robert Diesner Flüchtlinge Präsentation für die Unterstützerkreise Asyl im Oberland

2 Zugang zum Arbeitsmarkt Rechtsgrundlagen Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz AufenthG) Verordnung über die Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern (Beschäftigungsverordnung BeschV) Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) Verordnung über die Arbeitsgenehmigung für ausländische Arbeitnehmer (Arbeitsgenehmigungsverordnung ArGV) Seite 2

3 Flüchtlingsgruppen - vereinfachter Überblick Status Hintergrund Ausweispapier Asylsuchende Asylverfahren laufend Aufenthaltsgestattung Geduldete Negative Asylentscheidung Duldung anerkannte Flüchtlinge Positive Asylentscheidung Aufenthaltserlaubnis Seite 3

4 Der Arbeitsmarktzugang für Asylbewerber und Geduldete Seite 4

5 Der Arbeitsmarktzugang für Personen mit Aufenthaltserlaubnissen aus humanitären Gründen 1 Die Erlaubnis zur Beschäftigung an Ausländerinnen und Ausländer mit einer Aufenthaltserlaubnis, die nach Abschnitt 5 (=Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen) des Aufenthaltsgesetzes seitens der Ausländerbehörde erteilt worden ist, bedarf nach 31 BeschV seit keiner Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit. Seite 5

6 Zugang zum Arbeitsmarkt Die Ausländerbehörde entscheidet über die Beschäftigungserlaubnis und trägt diese in die Nebenbestimmungen im Ausweis ein, z.b. Wartefrist Erwerbstätigkeit nicht gestattet. Arbeitsmarktprüfung Erwerbstätigkeit nur nach mit Vorrangprüfung Genehmigung durch die Ausländerohne Vorrangprüfung behörde gestattet. Arbeitserlaubnis Erwerbstätigkeit gestattet. Versagung der Beschäftigungserlaubnis Erwerbstätigkeit nicht gestattet. Die Erteilung der Beschäftigungserlaubnis durch die Ausländerbehörde bedarf grundsätzlich der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit (BA) Vorrangprüfung und Prüfung der vergleichbaren Arbeitsbedingungen. Ausnahme: Bei Beschäftigungen, die keiner Zustimmung durch die BA bedürfen, ist nur die Beschäftigungserlaubnis durch die Ausländerbehörde einzuholen. Seite 6

7 Arbeitsmarktzugang ohne Vorrangprüfung Die Zustimmung der BA für eine Person mit Aufenthaltsgestattung oder Duldung wird ohne Vorrangprüfung erteilt, wenn sie sich seit 15 Monaten ununterbrochen erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufhält oder einen anerkannten oder vergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss besitzt und eine diesem Abschluss entsprechende Beschäftigung findet und diese Beschäftigung ein Mangelberuf ist oder einen deutschen qualifizierten Ausbildungsabschluss besitzt, für eine diesem Abschluss entsprechende Beschäftigung oder einen ausländischen, als gleichwertig anerkannten Ausbildungsabschluss besitzt, für eine diesem Abschluss entsprechende Beschäftigung und es sich um einen Engpassberuf aus der Positivliste der BA handelt oder für eine befristete praktische Tätigkeit, die für die Anerkennung eines ausländischen Berufsabschlusses oder für die Berufserlaubnis in einem reglementierten Beruf erforderlich ist. Seite 7

8 Zugang zum Arbeitsmarkt ohne Zustimmung der BA Keiner Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit (BA) bedarf die Beschäftigungserlaubnis für Personen mit Aufenthaltsgestattung und Duldung für eine Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregeltem Ausbildungsberuf für eine Beschäftigung nach ( BeschV) 2 Abs. 1 (Hochqualifizierte, Blaue Karte EU, Hochschulabsolvent/innen) 3 Nr. 1-3 (Führungskräfte) 5 (Wissenschaft, Forschung und Entwicklung) 14 Abs. 1 (Freiwilligendienst, karitativ/religiöse Gründe) 15 Nr. 1 u. 2 (Praktika zu Weiterbildungszwecken, z.b. im Rahmen der schulischen Ausbildung, des Studiums oder eines EU-Programmes) 22 Nr. 3-5 (Tagesdarbietungen, Berufssportler/innen, Fotomodelle) 23 (Internationale Sportveranstaltungen) für eine Beschäftigung von Ehegatten, Lebenspartnern, Verwandten und Verschwägerten ersten Grades eines Arbeitgebers in dessen Betrieb, wenn der Arbeitgeber mit diesen in häuslicher Gemeinschaft lebt Seite 8

9 Zugang zum Arbeitsmarkt bei Aufenthaltsgestattung und Duldung Personen mit Aufenthaltsgestattung oder Duldung (sofern Geduldeten nicht nach 33 BeschV die Beschäftigungserlaubnis versagt wird) Monat Wartefrist (gilt nicht für Beschäftigungen, die keiner Zustimmung durch die BA bedürfen) Monat nachrangiger Arbeitsmarktzugang (Vorrangprüfung und Prüfung der vergleichbaren Arbeitsbedingungen durch BA) Monat Arbeitsmarktzugang ohne Vorrangprüfung (Prüfung der vergleichbaren Arbeitsbedingungen durch BA) ab 49. Monat Arbeitserlaubnis (ohne Zustimmung der BA) Hinweis: ohne Vorrangprüfung für Fachkräfte (Folie 7) Seite 9

10 Zugang zum Arbeitsmarkt bei Aufenthaltserlaubnis 31 BeschV Beschäftigung bei Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen anerkannter Flüchtling Aufenthaltserlaubnis (AE AufenthG) ab AE-Erteilung Arbeitserlaubnis (ohne Zustimmung der BA) Seite 10

11 Zugang zur Leiharbeit Die Prüfung der gleichwertigen Arbeitsbedingungen und die Vorrangprüfung beziehen sich grundsätzlich auf den konkreten Arbeitsplatz. Beschäftigte in der Leiharbeit werden jedoch auf verschiedenen Arbeitsplätzen eingesetzt. Zeitarbeit ist nur möglich, wenn es keiner Zustimmung der BA bedarf. (anerkannter Flüchtling mit Aufenthaltserlaubnis) Leiharbeit ist für Personen mit Aufenthaltsgestattung und Duldung bis zum 48. Monat nach Einreise nicht möglich, da durch die BA nach 40 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG die Zustimmung zu versagen ist, wenn der Ausländer als Leiharbeitnehmer tätig werden will. Seite 11

12 Nachrangiger Zugang zum Arbeitsmarkt - Schema Erwerbstätigkeit nur nach Genehmigung durch die Ausländerbehörde gestattet. Asylbewerber/in Geduldete/r sucht einen potentiellen Arbeitgeber Arbeitserlaubnisantrag (Formular) Abgabe bei der Ausländerbehörde Weiterleitung an BA Prüfung bei der Agentur für Arbeit (vor Ort) Ausländerbehörde erteilt Arbeitserlaubnis für diesen Arbeitgeber und trägt dies in die Nebenbestimmungen im Ausweis ein Seite 12

13 Nachrangiger Zugang zum Arbeitsmarkt - Prüfung Prüfung durch die Agentur für Arbeit Vorrang-Prüfung (i.d.r. 4 Wochen) Die Agentur muss gemäß 39 Abs. 2 AufenthG dazu feststellen, dass sich durch die Beschäftigung nachteilige Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt nicht ergeben und für die Beschäftigung deutsche Arbeitnehmer sowie Ausländer, die diesen hinsichtlich der Arbeitsaufnahme rechtlich gleichgestellt sind (z.b. anerkannter Flüchtling mit Aufenthaltserlaubnis) oder andere Ausländer, die nach dem Recht der Europäischen Union einen Anspruch auf vorrangigen Zugang zum Arbeitsmarkt haben, nicht zur Verfügung stehen. Prüfung der vergleichbaren Arbeitsbedingungen erstreckt sich insbesondere auf Prüfung der Arbeitszeit und Bezahlung (Tarif bzw. ortsüblich) Seite 13

14 Nachrangiger Zugang zum Arbeitsmarkt - Ablehnung Ablehnung durch die Agentur für Arbeit positive Vorrangprüfung, d.h. es stehen bevorrechtigte Arbeitnehmer zur Verfügung Arbeitsbedingungen sind nicht vergleichbar mit denen von deutschen Arbeitnehmern Versagensgründe nach 40 AufenthG unerlaubte Arbeitsvermittlung oder Anwerbung Leiharbeit schuldhafter Verstoß durch Schwarzarbeit wichtige Gründe in der Person des Ausländers vorliegen Seite 14

15 Zugang zur Ausbildung Für betriebliche Ausbildungen und schulische Ausbildungen mit betrieblichen Praktika ist eine Beschäftigungserlaubnis erforderlich. Dies trägt die Ausländerbehörde in die Nebenbestimmungen im Ausweis ein. Personen mit Aufenthaltsgestattung Monat schulische Ausbildungen möglich ab 4. Monat alle Ausbildungen möglich (ohne Zustimmung der BA) Personen mit Duldung (sofern Geduldeten nicht nach 33 BeschV die Beschäftigungserlaubnis versagt wird) ab 1. Tag alle Ausbildungen möglich (ohne Zustimmung der BA) Aufenthaltserlaubnis (AE AufenthG) ab AE-Erteilung alle Ausbildungen möglich Seite 15

16 Zugang zu Praktika Für Praktika ist auch eine Beschäftigungserlaubnis der Ausländerbehörde erforderlich. Keiner Zustimmung der BA bedürfen Praktika zu Weiterbildungszwecken, z.b. im schulischen Kontext, während des Studiums oder im Rahmen von EU-geförderten Programmen. Personen mit Aufenthaltsgestattung Monat nur Praktika im schulischen Kontext ab 4. Monat Einholen der Praktikumserlaubnis bei der Ausländerbehörde Personen mit Duldung (sofern Geduldeten nicht nach 33 BeschV die Beschäftigungserlaubnis versagt wird) ab 1. Tag Einholen der Praktikumserlaubnis bei der Ausländerbehörde Aufenthaltserlaubnis (AE AufenthG) ab AE-Erteilung alle Praktika möglich, da uneingeschränkte Arbeitserlaubnis Seite 16

17 Berufsschulpflichtige Flüchtlinge bayerisches Modell Wer die altersmäßigen Voraussetzungen erfüllt und in Bayern seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, unterliegt der Schulpflicht. (Artikel 35 BayEUG 1 ) Schulpflichtig ist auch, wer 1. eine Aufenthaltsgestattung besitzt, 2. eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, 3. eine Duldung besitzt, 4. vollziehbar ausreisepflichtig ist unabhängig davon, ob er selbst diese Voraussetzungen erfüllt oder nur einer seiner Erziehungsberechtigten; in den Fällen der Nummern 1 und 2 beginnt die Schulpflicht drei Monate nach dem Zuzug aus dem Ausland. (Artikel 35 BayEUG*) 1 Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) Seite 17

18 Anerkennung von ausländischen Abschlüssen Rechtsgrundlagen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (BQFG Anerkennungsgesetz) seit Bayerisches Gesetz über die Feststellung der Gleichwertigkeit ausländischer Berufsqualifikationen, BayBQFG seit Seite 18

19 Anerkennung von ausländischen Abschlüssen Inhalt und zentrale Ziele des Anerkennungsgesetzes Inhalt Berufliche Anerkennung keine Akademische Anerkennung und keine Anerkennung von Schulabschlüssen und Studienleistungen Ziele Attraktivität Deutschlands für Zuwanderer stärken Willkommenskultur Bessere Nutzung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen für den deutschen Arbeitsmarkt Fachkräftebedarf sichern Vereinfachung und Vereinheitlichung des Anerkennungsverfahrens in Deutschland Transparenz für Arbeitsmarktakteure Seite 19

20 Anerkennung von ausländischen Abschlüssen Antragstellung auf Anerkennung Grundsätzlicher Rechtsanspruch auf ein Anerkennungsverfahren für jeden Inhaber eines ausländischen Berufsabschlusses bei geplanter Arbeitsaufnahme unabhängig von Staatsangehörigkeit und Herkunftsland Antragstellung auch aus dem Ausland möglich Nicht zugänglich ist das Verfahren für Personen, die über keinen ausländischen Berufsabschluss verfügen. Seite 20

21 Anerkennung von ausländischen Abschlüssen Berufe, die anerkannt werden können ca.60 bundesrechtlich reglementierte Berufe *, (*ohne Anerkennung darf der Beruf nicht ausgeübt oder die Berufsbezeichnung nicht geführt werden) Akademische Heilberufe (Arzt, Pharmazeut, Psychotherapeut, Tiermediziner) Gesundheitsfachberufe (Hebamme, Gesundheits- und Krankenpfleger, Physiotherapeut, Altenpfleger) viele Handwerksberufe auf der Meisterebene nicht-reglementierte Berufe können erstmals ab 1. April 2012 anerkannt werden z. B. Ausbildungsberufe des dualen Systems neu seit BayBQFG folgende landesrechtlich geregelten Berufe: - Sozial- und KindheitspädagogInnen - Staatl. anerkannte ErzieherInnen bzw. Staatl. geprüfte KinderpflegerInnen - Schulische Aus- und Fortbildungsabschlüsse ( staatlich geprüft z.b. Techniker) - Pflegefachkraft Gesundheit und Altenpflege Seite 21

22 Anerkennung von ausländischen Abschlüssen Kein Anerkennungsverfahren für nicht reglementierte akademische Berufe (MINT 1 Berufe) aber: Bewertung des Abschlusses durch die Zentralstelle für das ausländische Bildungswesen (ZAB) in Bonn Zeugnisbewertung: -offizielles Dokument, nennt den deutschen Bildungsabschluss, mit dem der ausländische vergleichbar ist -beschriebt die beruflichen und akademischen Verwendungsmöglichkeiten werden. -Zeugnisbewertung ist NICHT mit einer beruflichen Anerkennung gleichzusetzen 1 Mathematik, Informatik, Natur- und Ingenieurwissenschaft und Technik Seite 22

23 Anerkennung von ausländischen Abschlüssen Zuständigkeit bei Gleichwertigkeitsprüfungen zu Ausbildungsberufen im dualen System sind in der Regel die Kammern bzw. IHK-FOSA oder HwK Schwaben zuständig Anerkennungsportal des Bundes BayBQFG Anerkennungsmöglichkeiten des Landesgesetzes ZAB - Zeugnisbewertung ausländischer Hochschulqualifikationen Informationsportal zur Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse mit umfangreicher Datenbank Seite 23

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