data card Steuern Schweiz Natürliche Personen Schweizerische Treuhandgesellschaft AG
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1 data card 2012 Steuern Schweiz Natürliche Personen Schweizerische Treuhandgesellschaft AG
2 Interkantonaler Steuervergleich 2012 Erbschafts- und Schenkungssteuern Steuerbares Einkommen (CHF) steuerbar ES SS E K AG 1 Aarau Döttingen AI 1 Appenzell Gonten AR 1 Herisau Teufen BE 1 Bern Deisswil b. M BL 1 Liestal Bottmingen BS 1 Basel Bettingen FR 1 Fribourg Greng GE 1 Genf Genthod GL 1 Glarus Alle gleich GR 1 Chur Rongellen JU 1 Delémont Boncourt LU 1 Luzern ( ) 2 Meggen NE 1 Neuenburg La Tène NW 1 Stans Hergiswil OW 1 Sarnen Sarnen SG 1 St. Gallen Mörschwil SH 1 Schaffhausen Stetten SO 1 Solothurn Feldbrunnen-St. Niklaus SZ 1 Schwyz Wollerau TG 1 Frauenfeld Bottighofen TI 1 Bellinzona Cadempino UR 1 Altdorf Schattdorf VD 1 Lausanne Coinsins VS 1 Sion Bister / Eisten / Hérémence / Simplon / Zwischbergen ZG 1 Zug Walchwil ZH 1 Zürich Rüschlikon ES = Erbschaftssteuer SS = Schenkungssteuer E = Ehegatte / eingetragene Partnerschaft K = Kinder 1 = Hauptort; 2 = günstigste Gemeinde Die Steuerberechnungen berücksichtigen keine kantonsspezifischen Sozialabzüge oder Ähnliches und stellen lediglich Richtwerte dar. Ferner wird angenommen, dass kein steuerbares Vermögen vorliegt. Eine genaue Steuerberechnung ist immer von den Gegebenheiten des Einzelfalles abhängig. Steuerpflichtiger: Verheiratet ohne Kinder, keine Kirchensteuer, inklusive Bundessteuer
3 Wichtige Einzelheiten Einkommenssteuer Direkte Bundessteuer (dbst) sowie Kantons- und Gemeindesteuern. Besteuerung von Kapitalgewinnen In der Schweiz werden grundsätzlich Kapitalgewinne aus beweglichem Privatvermögen nicht besteuert (Ebene Bund, Kanton und Gemeinde). Achtung! Die Besteuerung von Kapitalgewinnen bei gewerbsmässigen Liegenschaften- und Wertschriftenhändlern sowie beim Verkauf von privat gehaltenen Beteiligungen (indirekte Teilliquidation, Transponierung) stellt eine steuerliche Besonderheit dar. Vermögenssteuer Jeder Kanton und jede Gemeinde erheben eine Vermögenssteuer. Die Steuerbelastung bei einem steuerbaren Vermögen von CHF beträgt im Durchschnitt der Kantone rund 0.6 %, ist aber von Kanton zu Kanton sehr unterschiedlich. Der Bund erhebt keine Vermögenssteuer. Grundstückgewinnsteuer Auf Gewinne aus dem Verkauf von Liegenschaften aus dem Privatvermögen erhebt jeder Kanton eine Grundstückgewinnsteuer. Die Steuerbelastung ist in der Regel von der Höhe des Grundstückgewinns und der Haltedauer abhängig. Steueraufschiebende Tatbestände stellen insbesondere dar: Eigentumswechsel durch Erbgang; Begründung oder Aufhebung der ehelichen Gütergemeinschaft; Ersatzbeschaffung etc. Straflose Selbstanzeige und vereinfachte Nachbesteuerung in Erbfällen Seit dem 1. Januar 2010 wird bei einer erstmaligen Selbstanzeige an die Steuerbehörden von der Strafverfolgung abgesehen, wenn die daraus zu erfolgenden Steuernachzahlungen inklusive Verzinsung entrichtet werden und die Steuerhinterziehung keiner Steuerbehörde bekannt war. Dieselben Neuerungen gelten auch für Personen, welche steuerneutrale Vermögenswerte erben. Allerdings wird bereits heute auf die Erhebung einer Strafsteuer / Busse verzichtet. Um die Offenlegung dennoch attraktiv zu gestalten, verkürzte der Schweizer Fiskus die Nachsteuerperiode für Erbfälle von zehn auf drei Jahre. Wie die Schweizerische Treuhandgesellschaft Sie bei der Selbstanzeige unterstützt: Auflistung sämtlicher bisher nicht versteuerter Kapitalerträge und Vermögenswerte im entsprechenden Berichtigungszeitraum und die Weitergabe durch uns als Steuerberater an die zuständigen Steuerbehörden. Erläuterungen zur Herkunft des Vermögens und zu Kapitalveränderungen im Berichtigungszeitraum. Die Straflosigkeit ist nur gewährleistet, wenn sich der Steuerpflichtige ernstlich um die Zusammenarbeit mit den Steuerbehörden und um die Bezahlung der geschuldeten Nachsteuer bemüht und die Hinterziehung keiner Steuerbehörde bekannt war. Die Korrespondenz mit den Steuerbehörden wird, nach Rücksprache mit Ihnen, vollständig durch uns übernommen.
4 Pauschalbesteuerung Die Pauschalbesteuerung oder Besteuerung nach dem Aufwand ist eine Besonderheit des Schweizer Steuersystems. Sie kann von Personen, welche vom Ausland in die Schweiz ziehen und hier keiner Erwerbstätigkeit nachgehen grundsätzlich in Anspruch genommen werden. Empfänger der Leistung zusätzlich der Einkommenssteuer. Aus wirtschaftlicher Sicht wurde dasselbe Steuersubstrat somit doppelt belastet. Mit der Unternehmenssteuerreform II wurde dieser zusätzlichen Steuerbelastung Rechnung getragen. Die wirtschaftliche Doppelbelastung wurde zwar nicht eliminiert, jedoch wesentlich gemildert. Für die Ermittlung des dem Aufwand entsprechenden Einkommens wird auf die jährlich entstandenen Lebenshaltungskosten der Steuerpflichtigen abgestellt. Die Bemessung beruht mindestens auf: dem Fünffachen des Mietzinses oder des Mietwertes der Wohnung im eigenen Haus für Steuerpflichtige, die einen eigenen Haushalt führen dem Doppelten des Pensionspreises für Unterkunft und Verpflegung für die übrigen Steuerpflichtigen Das dem Aufwand entsprechende steuerbare Vermögen wird auf Basis der für die Einkommenssteuer zugrunde gelegten Lebenshaltungskosten bemessen und angemessen kapitalisiert. Für die Kapitalisierung gilt ein Satz von rund 5 %. Ihrer Ausgestaltung nach ist die Pauschalbesteuerung vor allem für vermögende ausländische Privatpersonen attraktiv. Sie kann für die Belange der Kantons- und Gemeindesteuern (Ausnahme: Kanton Zürich) sowie der direkten Bundessteuer in Anspruch genommen werden. Der entsprechende Antrag an die Steuerbehörden erfolgt im Optimalfall bereits vor dem Zuzug in die Schweiz. Achtung: Nicht alle Kantone sehen eine Besteuerung nach dem Aufwand vor. Die privilegierte Dividendenbesteuerung in der Schweiz Dividendenausschüttungen waren bis vor kurzem bei KMU s in der Schweiz eher selten. Grund dafür war die sogenannte «wirtschaftliche Doppelbelastung». Die Gewinne wurden zuerst beim Unternehmen selbst besteuert. Die Ausschüttung dieser Gewinne unterlag beim Der Bund kennt das Teilbesteuerungsverfahren. Bei Beteiligungen im Geschäftsvermögen (Einzelfirmen, Kollektiv- und Kommanditgesellschaften) beträgt die Entlastung 50 %. Hingegen werden Dividenden aus Beteiligungen im Privatvermögen um 40 % entlastet. Damit jedoch von der privilegierten Besteuerung gebrauch gemacht werden kann, muss mindestens eine Beteiligung von 10 % am Grundkapital vorliegen. Die Kantone sind in der Ausgestaltung der Besteuerung weitgehend frei. Die Privilegierung erfolgt entweder durch Teilbesteuerung der Ausschüttung oder durch Anwendung eines reduzierten Steuersatzes bei der Besteuerung der Dividendenerträge. Die nachfolgende Grafik zeigt die kantonalen Regelungen seit 1. Januar Einzig der Kanton Neuenburg sieht eine Privilegierung nicht vor. Steuerhoheit AG AI AR BE BL BS FR GE GL GR JU LU Umfang der Entlastung in % Mindestbeteiligung in % Entlastungsverfahren *) TS TS TS TS TS TE TE TE TS TE TE TE Steuerhoheit NW OW SG SH SO SZ TG TI UR VD VS ZG ZH Umfang der Entlastung in % Mindestbeteiligung in % 20 / <5 / > Entlastungsverfahren *) TS TE TS TS TE TS TE TE TE TE TE TE TS *) TS = Teilsatzverfahren; TE = Teileinkünfteverfahren
5 Schweizerische Treuhandgesellschaft AG Niederlassungen Basel Lange Gasse 15 CH-4002 Basel Tel Fax Zürich Färberstrasse 6 CH-8022 Zürich Tel Fax Bern Spitalgasse 2 CH-3000 Bern Tel Fax info@stg.ch. Disclaimer Diese Publikation dient ausschliesslich zu Ihrer Information und stellt kein Angebot, keine Offerte oder Aufforderung zur Offertstellung, kein öffentliches Inserat und keine Empfehlung zum Kauf oder Verkauf von Anlage- oder anderen spezifischen Produkten dar. Der Inhalt ist von unseren Mitarbeitenden verfasst und beruht auf Informationsquellen, welche wir als zuverlässig erachten. Wir können aber keine Zusicherung oder Garantie für dessen Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität abgeben. Die Informationen in dieser Publikation stellen weder Entscheidungshilfen für wirtschaftliche, rechtliche, steuerliche oder andere Beratungsfragen dar, noch dürfen alleine aufgrund dieser Angaben Anlage- oder sonstige Entscheide getroffen werden. Eine Beratung durch eine qualifizierte Fachperson wird empfohlen. Wir schliessen uneingeschränkt jede Haftung für Verluste bzw. Schäden irgendwelcher Art aus, sei es für direkte, indirekte oder Folgeschäden, die sich aus der Verwendung dieser Publikation ergeben sollten. Version: Konzeption & Gestaltung
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