Energieausweis. Dieter Altenburger St. Pölten, Februar 2009
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- Frank Achim Solberg
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1 Energieausweis Dieter Altenburger St. Pölten, Februar 2009
2 Rechtliche Grundlagen Richtlinie 2002/91/EG über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden Bundesgesetz über die Pflicht zur Vorlage eines Energieausweises beim Verkauf und bei der In-Bestand- Gabe von Gebäuden und Nutzungsobjekten Energieausweis-Vorlage-Gesetz (kurz: EAVG) Diverse Gesetze und Verordnungen der neun Landesgesetzgeber
3 Gebäuderichtlinie Hintergrund: Steigerung des Energiebewusstseins, dadurch: Verbesserung der Energieeffizienz Erreichung von Umweltzielen, zb Kyoto
4 Umsetzung in Niederösterreich NÖ Bauordnung NÖ Gebäudeenergieeffizienzverodnung (NÖ GEEV 2009), ausgegeben am 12. Februar 2009
5 NÖ Bauordnung Definition: Energieausweis: ein Dokument zur Beschreibung der Gesamtenergieeffizienz eines Gebäudes oder eines Gebäudeteiles ( 4 Z 6) Vorzulegen bei anzeigepflichtigen und bewilligungspflichtigen Vorhaben (3-fach) Die Baubehörde kann von der Überprüfung des Energieausweises absehen, wenn nicht im Verfahren Zweifel an dessen Richtigkeit auftreten ( 20 Abs 1)
6 Gebäudeenergieeffizienzverodnung 1/4 Die Erstellung eines Energieausweises ist erforderlich bei ( 1 Abs 1) Neubauten von konditionierten Gebäuden der Herstellung konditionierter Netto-Grundflächen ab 50 m² von Gebäuden, wenn diese eigene Nutzungseinheiten bilden; bestehenden Gebäuden mit einer konditionierten Netto-Grundfläche von mehr als m², die einer umfassenden Sanierung unterzogen werden, sofern diese technisch, funktionell und wirtschaftlich realisierbar ist.
7 Gebäudeenergieeffizienzverodnung 2/4 Ausnahmen ( 1 Abs 1 Z 1 lit a bis d): Gebäude, die für Gottesdienst und religiöse Zwecke bestimmt sind Gebäude vorübergehenden Bestandes, die auf längstens zwei Jahre bewilligt werden, für die unter Berücksichtigung des Verwendungszweckes jeweils die Summe der Heizgradtage HGT12/20 nicht mehr als 680 Kd beträgt Betriebsgebäude und land- und forstwirtschaftliche Wirtschaftsgebäude, für die unter Berücksichtigung des Verwendungszweckes jeweils die Summe der Heizgradtage HGT12/20 nicht mehr als 680 Kd beträgt frei stehende, an mindestens zwei Seiten auf eigenem Grund zugängliche Gebäude mit einer konditionierten Netto-Grundfläche von weniger als 50 m²
8 Gebäudeenergieeffizienzverodnung 3/4 Wer darf erstellen? Fachleute, die hiezu gewerberechtlich oder als Ziviltechniker befugt sind ( 2)
9 Gebäudeenergieeffizienzverodnung 4/4 Folgende Regeln des Österreichischen Instituts für Bautechnik sind bei der Erstellung einzuhalten: Richtlinie 6 über die "Energieeinsparung und Wärmeschutz" Leitfaden "Energietechnisches Verhalten von Gebäuden" "Zitierte Normen und sonstige technische Regelwerke"
10 Energieausweis-Vorlage-Gesetz 1/3 In-Kraft-Treten am Für Gebäude, die aufgrund einer vor dem erteilten Baubewilligung errichtet wurden, ab
11 Energieausweis-Vorlage-Gesetz 2/3 Verpflichtung der Übergabe eines Energieausweises beim Verkauf/ Vermietung/Verpachtung ( 3 Abs 1) Vergleichbare Wohnung im selben Gebäude reicht ( 3 Abs 2)
12 Energieausweis-Vorlage-Gesetz 3/3 Bei Nichtvorlage gilt zumindest eine dem Alter und der Art des Gebäudes entsprechende Gesamtenergieeffizienz als vereinbart ( 5) Vereinbarungen über Ausschluss der Vorlagepflicht unwirksam ( 6)
13 Gewährleistung/Schadenersatz Gewährleistung Einstehenmüssen für die Mängelfreiheit Übergabe Abweichen der erbrachten von der vereinbarten Leistung Verschuldensunabhängig 2/3 Jahre für Geltendmachung Schadenersatz Einstehenmüssen für verschuldete Schäden Schadenseintritt Schaden/ Verursachung/ Rechtswidrigkeit Verschulden 3/30 Jahre (Verjährung)
14 Gewährleistung 1/2 Energieausweis spiegelt die energetischen Eigenschaften des Gebäudes wider Bei einer Divergenz von vereinbarter Leistung (= Eigenschaften laut Energieausweis) und erbrachter Leistung Mangel
15 Gewährleistung 2/2 Primär: Verbesserung In der Regel: Geldersatz (Preisminderung) oder Wandlung, wenn Verbesserung oder Austausch unmöglich oder für den Übergeber mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden oder der Übergeber die Verbesserung oder den Austausch verweigert oder nicht in angemessener Frist vornimmt oder diese Abhilfen für den Übernehmer mit erheblichen Unannehmlichkeiten verbunden wären oder sie ihm aus triftigen, in der Person des Übergebers liegenden Gründen unzumutbar sind ( 932 Abs 4 ABGB).
16 Schadenersatz 1/2 Haftung des Übergebers, wenn ihm Unrichtigkeit vorwerfbar Konsequenzen: primär wie bei Gewährleistung, Unterschiede: Mangelfolgeschäden, Zeit
17 Schadenersatz 2/2 Regress des Übergebers Übernehmer Übergeber Ersteller Oder: direkter Zugriff auf Ersteller Übernehmer Ersteller
18 Haftung des Erstellers 1/2 Sachverständigenhaftung des ABGB 1299 ABGB: besonderer (objektiver) Sorgfaltsmaßstab Im Vergleich zum allgemeinen Maßstab (gewöhnliche Fähigkeiten) werden ein außergewöhnliche/r Fleiß und Kenntnisse gefordert Gewerbe: jede auf Erwerb gerichtete Tätigkeit
19 Haftung des Erstellers 2/ ABGB: Haftung für Rat/Auskunft bei jedem Grad des Verschuldens bei Vermögensschäden
20 Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Dr. Dieter Altenburger, MSc Rechtsanwalt/Verteidiger in Strafsachen/Umweltmanager Volksgartenstraße 3/ Wien +43 (1) , Fax: -43
Gewährleistung. Die Gewährleistung als verschuldensunabhängige Haftung für Mängel im Zeitpunkt der Übernahme ist geregelt im ABGB, UGB (HGB), KSchG.
Gewährleistung Gewährleistung ist das gesetzliche Einstehenmüssen (= Haftung) für Sach- und Rechtsmängel (nur) bei entgeltlichen Geschäften. Die Gewährleistung setzt kein Verschulden an der Mangelhaftigkeit
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