Wissenswertes & Neuerungen in der Lohn-/Gehaltsabrechnung 2009/2010
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- Damian Brinkerhoff
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1 19. November 2009 Technisches Museum Wissenswertes & Neuerungen in der Lohn-/Gehaltsabrechnung 2009/2010 ADir. Peter Narnhofer, Finanzamt Graz Stadt 1
2 SV-Werte 2010 Werte 2010 Geringfügigkeitsgrenze 28,13 Geringfügigkeitsgrenze (monatlich) 366,33 Grenzwert für Pauschbetrag (Dienstgeberabgabe - DAG) ,13 27,47 366,33 357,74 549,50 Höchstbeitragsgrundlage (täglich) 137,00 Höchstbeitragsgrundlage (monatlich) 4.110,00 Höchstbeitragsgrundlage (jährlich) für Sonderzahlungen (für echte und freie DN) Höchstbeitragsgrundlage (monatlich) für freie Dienstnehmer (ohne SZ) 549,50 536,61 137,00 134, , , , , , , , ,00 2
3 Absenkung der AlV-DienstnehmerInnenanteile ab N 25a: max ,-- (Absenkung um 3%, somit 0% AlV-DNA), N 25b: mehr als 1.155,-- max ,-- (Absenkung um 2%, somit 1% AlV-DNA), N 25c: mehr als 1.260,-- max ,-- (Absenkung um 1%, somit 2% AlV-DNA). die Gesetzwerdung bleibt abzuwarten. 3
4 Auftraggeberhaftung mit in Kraft AUFTRAGGEBER Auftragnehmer in HFU-Liste Auftragnehmer nicht in HFU-Liste Zahlung 100% an Auftragnehmer Zahlung 20% an SV und 80% an Auftragnehmer Zahlung 100% an Auftragnehmer KEINE HAFTUNG HAFTUNG mit 20% der Zahlungssumme 4
5 Bonus/Malus-System Kein Malus, wenn ältere Dienstnehmer nach dem freigesetzt werden Kein Bonus bei Einstellungen von älteren Dienstnehmern nach dem
6 Altersanhebung bei der AlV-Befreiung bisher kein Arbeitslosenversicherungsbeitrag für Personen, die das 57. Lebensjahr vollendet haben ab wird die Altersgrenze auf das vollendete 58. Lebensjahr angehoben (gilt daher für Personen, die ab geboren wurden) Anhebung befristet bis Für Personen, geboren bis , entfällt der AlV-Beitrag weiterhin ab Vollendung des 57. Lebensjahres 6
7 Steuerfreier Zuschuss des AG 3 Abs. 1 Z 13 lit. B EStG 1988 Steuerfreier Zuschuss des Arbeitgebers an Kinderbetreuungseinrichtungen, Betreuungspersonen oder Gutscheine max. 500 jährlich Begünstigt sind Kinder bis zum 10. Lebensjahr Erklärung beim AG abgeben (Formular L 35) Kinderbetreuungskosten, die durch Zuschuss abgedeckt nicht nach 34 Abs. 9 EStG geltend machen. 7
8 Kinderbetreuungskosten 34 Abs. 9 EStG 1988 Abzugsfähigkeit der Kinderbetreuungskosten max jährlich Begünstigt sind Kinder bis zum 10. Lebensjahr Für Kinder mit erhöhte Familienbeihilfe Kinderbetreuungskosten absetzbar bis 16 Jahre 8
9 Kinderbetreuungskosten Beantragung durch Person, der KAB zusteht oder dessen (Ehe)Partner Unterhaltsverpflichtete Person wenn Aufwendungen zusätzlich zum Unterhalt geleistet Betreuung muss in privaten oder öffentlichen Kinderbetreuungseinrichtungen (z.b. Kindergarten, Hort, Halbinternat, Vollinternat) oder von einer pädagogisch qualifizierten Person erfolgen 9
10 Betreuung in / durch öffentliche institutionelle Kinderbetreuungseinrichtung landesgesetzliche anerkannte private institutionelle Kinderbetreuungseinrichtung pädagogisch qualifizierte Personen (ausgenommen haushaltszugehörige Angehörige) 10
11 Pädagogisch qualifizierte Betreuungsperson Betreuungsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben Zwischen 16. Lj. und Vollendung des 21. Lebensjahres Ausbildung im Ausmaß von mindestens 16 Stunden Ältere Betreuungspersonen Ausbildung im Ausmaß von mindestens 8 Stunden 11
12 Pädagogisch qualifizierte Betreuungsperson Ausbildung kann erfolgen in Spezialkursen Elternbildungsseminare Schulungen für AU-Pair-Kräfte Babysitterausbildung oder im Rahmen anderer Ausbildungen Pädagogisches Hochschulstudium sowie Teilstudium (z.b. Wirtschaftspädagogik) Lehrgänge für Tageseltern Ausbildung zur Kindergartenpädagogin, Horterzieherin, Früherzieherin Anzuerkennende Kurse siehe Homepage des BM für Wirtschaft, Familie und Jugend ( Kinderbetreuungskosten von haushaltszugehörigen Angehörigen ( 25 BAO) sind nicht absetzbar 12
13 Kinderfreibetrag 106a EStG 1988 Kinderfreibetrag Alleinverdiener 220 Unterhaltsverpflichteter/Alleinerzieherin 132 beide Partner 132 nur im Veranlagungsverfahren 13
14 Kinderfreibetrag 106a EStG (Ehe Ehe-)Partnerschaft mit Kind isd 106 Abs. 1 EStG Steuerpflichtiger (Ehe Ehe-)Partner 1988 Alleinverdienerin Beidverdiener Beidverdiener Beidverdiener Alleinverdienerin
15 Abzugsfähigkeit von Spenden 18 Abs. 1 Z 8 EStG 1988 Steuerlich Absetzbarkeit von Spenden für mildtätige und humanitäre Zwecke sowie für Entwicklungszusammenarbeit und Katastrophenhilfe im Ausmaß von maximal 10% des Gewinnes bzw. der Einkünfte des Vorjahres Organisation muss zum Zeitpunkt der Spende auf einer Liste eingetragen sein, die auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen veröffentlich ist. 15
16 Abzugsfähigkeit von Spenden 18 Abs. 1 Z 8 EStG 1988 Privatpersonen müssen ab 1. Jänner 2011 auf dem Spendenbeleg Ihre Sozialversicherungsnummer oder Ihre Kennnummer der Europäischen Krankenversicherungskarte bekannt geben 16
17 Beiträge an Glaubensgemeinschaften 18 Abs. 1 Z 5 EStG 1988 Anhebung des Maximalbetrages für die steuerliche Absetzbarkeit des Kirchenbeitrages auf
18 Besteuerung der sonstigen Bezüge 41 Abs. 4 EStG 1988 gemäß 67 Abs. 1 EStG 1988 wird der für das Jahressechstel maßgebliche Beitrag bis zu dem eine Besteuerung der sonstigen Bezüge entfällt von 2000 auf 2100 angehoben 18
19 Rückzahlungen von Pensionsbeiträgen 25 Abs. 1 Z 3 lit. e EStG 1988 Beiträge für freiwillige Weiterversicherung einschließlich des Nachkaufs von Versicherungszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung Vergleichbare Beträge an Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbstständigen Erwerbstätigkeit Einkünfte gem. 25 EStG 1988, wenn als Sonderausgaben geltend gemacht Lohnzettel wird übermittelt 19
20 Sportlerbefreiung 3 Abs. 1 Z 16c EStG 1988 Fahrt- und Reiseaufwandsentschädigung bis 30 pro Einsatztag steuerfrei Maximale Steuerfreiheit pro Monat für 540 (18 Einsatztage mal 30) Zusätzlich keine steuerfreien pauschalen Reisekostenersätze erlaubt 20
21 Sportlerbefreiung 3 Abs. 1 Z 16c EStG 1988 Gilt für Sportler, Sportbetreuer, Schiedsrichter etc. Nur bei gemeinnützigen Vereinen, deren Zweck die Ausübung des Körpersports ist 21
22 Pendlerpauschale bei langem Krankenstand 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 sieht eine Ausnahme für Krankenstands- und Urlaubstage vor lediglich bei ganzjährigen Krankenstand steht kein Pendlerpauschale zu Da der AG bei Bezug von Krankengeld keine Aufrollung durchführen darf ist das Pendlerpauschale im Rahmen der AN- Veranlagung zu korrigieren 22
23 Pendlerpauschale und Werkverkehr Entstehen einem AN im Rahmen der Beförderung im Werkverkehr keine Kosten, besteht kein Anspruch auf ein Pendlerpauschale Gibt es keine Nachtlinien oder Shuttledienste und trifft dies an mindestens 11 Tagen im Monat zu, ist das große Pendlerpauschale zu gewähren (LStR 2002 Rz 262) 23
24 Überstundenleistung bei All-Inclusive Inclusive- Vereinbarungen ( 68 Abs. 2 EStG 1988) 68 Abs. 2 EStG 1988 steuerbefreite Zuschläge (max. 86) Voraussetzung für Steuerfreiheit: im Jahresdurchschnitt auch tatsächlich Überstunden im erforderlichen Ausmaß geleistet werden und keine missbräuchliche Verteilung der geleisteten Überstunden erfolgt 24
25 Überstundenaufzeichnungen Wurden vor dem Aufzeichnungen geführt, die den max. steuerfreien Betrag von 86 rechtfertigen würden (max. für 10 Stunden) und werden nunmehr keine Aufzeichnung über Überstunden geführt, sind die dafür bezahlten Überstundenzuschläge bis zum im 68 Abs. 2 EStG 1988 genannten Ausmaß steuerfrei Neu eintretender Angestellter hat seine Überstunden jedenfalls über einen Zeitraum von 6 Monaten aufzuzeichnen 25
26 Entwurf Änderung der Reisegebührenvorschrift 1995 Die im Kalenderjahr 2009 geltenden Kilometergelder treten mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft. Änderung des EStG 1988 Die seit 1. Juli 2008 jeweils zu berücksichtigenden Pauschbeträge beim Pendlerpauschale gelten bis 31. Dezember 2010 weiter. 26
27 DB, DZ, KommSt Für freie Dienstnehmer, die nach 4 Abs. 4 ASVG versichert sind, ist ab der Dienstgeberbeitrag der Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag und die Kommunalsteuer zu entrichten 27
28 19. November 2009 Technisches Museum Danke für Ihre Aufmerksamkeit!
Abzugsfähige Aufwendungen und maximale Höhe der abzugsfähigen Aufwendungen
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