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1 Informationen zu Entwicklungen im Umsatzsteuerrecht Umsatzsteuer aktuell Ausgabe 6, September 2014 Änderungen des Umsatzsteuergesetzes durch das Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften Das Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (im Weiteren: Kroatien-Gesetz ; BGBl. I 2014, 1266) ist in seinen wesentlichen Teilen zum 31. Juli 2014 in Kraft getreten. Dieses Gesetz ändert das Umsatzsteuergesetz (UStG) in einer Reihe wichtiger Punkte, unter anderem in Hinblick auf den Anwendungsbereich des Abzugsverfahrens und den neuen Leistungsort der an Verbraucher erbrachten Kommunikationsleistungen. Sofern Gesetzesänderungen zu einem abweichenden Datum in Kraft treten, wird im Weiteren darauf hingewiesen. Änderungen bei der Anwendung des Abzugsverfahrens Übergang der Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen und Gebäudereinigungsleistungen Die Neuregelungen zum Übergang der Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen und Gebäudereinigungsleistungen haben wir Ihnen zusammen mit einer ebenfalls in das UStG aufgenommenen Altfallregelung bereits in der letzten Ausgabe von Umsatzsteuer aktuell vorgestellt. Die erwähnte Altfallregelung (der nunmehrige 27 Abs. 19 UStG) ist sehr allgemein gefasst: Sie umfasst nach ihrem Wortlaut die gesamte Vorschrift des 13b UStG. Die Gesetzesbegründung legt jedoch nahe, dass der Gesetzgeber mit dieser Regelung lediglich bestimmte Folgewirkungen des Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 22. August 2013 (Az. V R 37/10, zum Übergang der Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen) fiskalisch in den Griff bekommen möchte. Auch das Bundesministerium der Finanzen (BMF) ist offenbar dieser Auffassung (siehe Schreiben vom 31. Juli 2014). Erweiterung des Abzugsverfahrens: Lieferung bestimmter elektronischer Geräte Nachdem der Gesetzgeber vor gut drei Jahren die Lieferung von Mobilfunkgeräten und bestimmten integrierten Schaltkreisen an andere Unternehmer dem Abzugsverfahren unterworfen hat, scheinen sich Umsatzsteuerbetrüger auf vergleichbare andere Gegenstände verlegt zu haben. Mit Wirkung zum 1. Oktober 2014 wird darum die bestehende Regelung um die Lieferung von Tablet-Computern und von Spielekonsolen ergänzt. Die Definition der Geräte, die künftig ebenfalls für das Abzugsverfahren infrage kommen sollten, erfolgt im Gesetz selbst lediglich anhand der Begriffe Tablet-Computer und Spielekonsolen, nicht beispielsweise anhand von Zolltarifnummern. In Anbetracht der Vielfalt der auf dem Markt angebotenen Geräte, die mitunter nicht eindeutig als Tablet-

2 Umsatzsteuer aktuell Ausgabe 6, September Computer oder Spielekonsolen klassifiziert werden können, sondern in Aufmachung und Funktionsumfang mehr oder minder von üblichen Geräten dieser Kategorien abweichen, sind Abgrenzungsschwierigkeiten zu erwarten. Es ist darum zu hoffen, dass das BMF zeitnah zum einen mit einer praxistauglichen Definition, zum anderen wie bereits gefordert wurde mit einer Nichtbeanstandungsfrist bis Jahresende reagiert. Auf die ebenfalls durch das Kroatien-Gesetz in das UStG eingeführte Vereinfachungs- und Nichtbeanstandungsregelung sei aber hingewiesen (siehe unten). Außerdem gilt die bestehende Schwelle von Euro pro wirtschaftlichem Vorgang auch für diese Gegenstände. Erweiterung des Abzugsverfahrens: Metalllieferungen Die Lieferung bestimmter unedler Metalle und bestimmter Edelmetalle (zuzüglich bestimmter weiterer Erzeugnisse der Metallurgie sowie Cermets) soll zur Bekämpfung von Steuerbetrug künftig in weitaus größerem Umfang als bisher dem Abzugsverfahren unterfallen. Bisher ging nur bei der Lieferung unter anderem bestimmter Metallabfälle und Metallschrotte die Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger über. Bitte beachten Sie: Nicht jegliche Metalllieferung ist umfasst. So fallen zum Beispiel Kupferbleche, aber keine Kupferrohre unter die neue Regelung. Womöglich schießt der Gesetzgeber in anderer Hinsicht über das Ziel hinaus: Denn offenbar könnten künftig selbst Unternehmer vom Abzugsverfahren betroffen sein, die eigentlich mit Metallhandel nicht befasst sind. Nach dem Wortlaut der Liste der von der Neuregelung betroffenen Metalle und Metallgegenstände scheinen nämlich auch Gegenstände des Einzelhandels wie etwa Alufolie unter die Neuregelung zu fallen. Daher steht zu hoffen, dass sich das BMF möglichst rasch dazu äußert, wie diese Vorschrift nach seiner Auffassung zu verstehen ist. Die Steuerschuldnerschaft geht dann über, wenn der Leistungsempfänger ein Unternehmer ist. Bitte beachten Sie: Die Regelung tritt bereits zum 1. Oktober 2014 in Kraft. Ob das BMF bis Jahresende eine Nichtbeanstandungsfrist gewährt, ist noch unbekannt. Auf die ebenfalls durch das Kroatien-Gesetz in das UStG eingeführte Vereinfachungsund Nichtbeanstandungsregelung sei aber verwiesen (siehe im Anschluss). Bitte beachten Sie: Die neue Vorschrift und die neue Anlage zum UStG treten neben die bisherige Regelung über die Lieferung von Gegenständen wie etwa Kunststoff- und Metallabfällen, die unverändert weiter besteht. Nichtbeanstandungsregelung für Zweifelsfälle Die Vereinfachungs- und Nichtbeanstandungsregelung nach Abschnitt 13b.8 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses wurde wenngleich mit einigen Abweichungen in das UStG übernommen. Diese Regelung deckt zahlreiche (aber nicht alle) Leistungen ab, die unter das Abzugsverfahren fallen, unter anderem auch Bauleistungen und Gebäudereinigungsleistungen sowie die beiden oben erwähnten Fallgruppen der Lieferung bestimmter elektronischer Geräte und bestimmter Metalle. Sind demnach Leistungsempfänger und leistender Unternehmer in Zweifelsfällen übereinstimmend davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für den Übergang der Steuerschuld vorlägen, obwohl dies nach der Art der Umsätze unter Anlegung objektiver Kriterien tatsächlich nicht zutreffend war, gilt der Leistungsempfänger dennoch als Steuerschuldner. Bitte beachten Sie: Diese Regelung betrifft wegen der Verweisung nur auf bestimmte Teile der Vorschrift nicht alle Voraussetzungen des Übergangs der Steuerschuldnerschaft. So ist zum Beispiel nicht die Auffassung der Parteien zur Frage geschützt, ob der Leistungsempfänger ein Unternehmer ist. Die Nichtbeanstandungsregelung setzt ferner voraus, dass es dadurch nicht zu Steuerausfällen gekommen ist. Diese Voraussetzung sollte dann erfüllt sein, wenn der Leistungsempfänger den an ihn erbrachten Umsatz in zutreffender Höhe versteuert hat.

3 Umsatzsteuer aktuell Ausgabe 6, September Sonstige Änderungen im Abzugsverfahren Für die Lieferung bestimmter unter das Abzugsverfahren fallender Gegenstände (einschließlich z. B. der genannten Metalle, von Tablet-Computern oder von Spielekonsolen) wird klargestellt, dass der Leistungsempfänger im Fall der Anwendung der Differenzbesteuerung nach 25a UStG nicht Steuerschuldner wird. Wie die Gesetzesbegründung ausführt, ist die Anwendung des Abzugsverfahrens für den Leistungsempfänger in diesen Fällen de facto nicht möglich, weil er regelmäßig den Einkaufspreis der an ihn gelieferten Gegenstände nicht kennt und so die Bemessungsgrundlage für die Umsatzbesteuerung nicht ermitteln kann. Änderung des Leistungsorts der Kommunikationsleistungen und Folgeänderungen Mit Wirkung vom 1. Januar 2015 wird der Leistungsort der sogenannten Kommunikationsleistungen (das sind Telekommunikationsleistungen, Rundfunkund Fernsehdienstleistungen sowie auf elektronischem Wege erbrachte sonstige Leistungen) an Verbraucher geändert. Damit wird wie vorgesehen die letzte Stufe der Reform der Besteuerung der Dienstleistungen ( VAT Package ) umgesetzt. Neben der Änderung des Leistungsorts wird in diesem Zusammenhang die sogenannte Branchenlösung als Spezialfall der Leistungskommission in das UStG eingeführt, und es werden die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen der zentralen Anlaufstelle (mini one stop shop MOSS) geschaffen. Änderung des Leistungsorts Schon derzeit ist der Leistungsort für auf elektronischem Wege erbrachte sonstige Leistungen für die Leistungen von Unternehmern, die ihren Sitz außerhalb der EU (Drittlandsgebiet) haben oder ihre Leistungen von einer dortigen Betriebsstätte aus ausführen, auch dann am Ansässigkeitsort des Leistungsempfängers, wenn der Leistungsempfänger weder ein Unternehmer ist, der die Leistung für sein Unternehmen bezieht, noch eine juristische Person mit Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. Wenn der Empfänger einer Kommunikationsleistung im Drittlandsgebiet ansässig ist, wird bereits heute kein Unterschied danach gemacht, ob es sich bei diesem um einen Unternehmer handelt oder nicht. Vereinfacht ausgedrückt gilt vom 1. Januar 2015 an für alle Kommunikationsleistungen: Der Leistungsort ist dort, wo der Leistungsempfänger ansässig ist unabhängig von der Ansässigkeit der Parteien und davon, ob der Kunde als Unternehmer, Privatperson oder juristische Person mit Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zu qualifizieren ist. Die Branchenlösung Ebenfalls zum 1. Januar 2015 wird für bestimmte Fälle, in denen Leistungen über Telekommunikationsnetze, Schnittstellen oder Portale erbracht werden, eine Leistungskette fingiert. Die frühere Vorschrift des 45h Abs. 4 TKG, wo diese Fiktion bislang geregelt war, wird im Gegenzug aufgehoben. Die neue Regelung fasst den Bereich der Leistungen, die unter diese sogenannte Branchenlösung fallen, klarer als die frühere Regelung. Allerdings stimmt sie nicht in allen Einzelheiten mit der europarechtlichen Vorschrift überein. Im Einzelnen: Wird ein Unternehmer in die Erbringung einer sonstigen Leistung eingeschaltet, die über ein Telekommunikationsnetz, eine Schnittstelle oder ein Portal erbracht wird, so gilt er (sofern er in Bezug auf die erbrachte sonstige Leistung nicht lediglich die Zahlungsabwicklung übernimmt und an der Leistungserbringung nicht beteiligt ist) für die vom eigentlichen Anbieter erbrachte Leistung umsatzsteuerlich als Leistungskommissionär. Es wird also entgegen den zivilrechtlichen Vertragsverhältnissen fingiert, dass er die Leistung in eigenem Namen auf fremde Rechnung vom eigentlichen Anbieter bezieht und an seinen Abnehmer leistet. Ruft zum Beispiel ein Verbraucher eine kostenpflichtige Servicerufnummer an, so gilt die Leistung nach dieser Vorschrift grundsätzlich als vom Betreiber der Servicerufnummer an den Telekommunikationsanbieter und von diesem an den Leistungsempfänger erbracht. Das

4 Umsatzsteuer aktuell Ausgabe 6, September ermöglicht es dem Telekommunikationsanbieter, die Leistungen problemlos in der eigenen Rechnung gegenüber dem Abnehmer abzurechnen. Die Parteien können aber untereinander vereinbaren, dass diese Rechtsfolge nicht eintreten soll hierzu macht die Neuregelung bestimmte Angaben. Das setzt jedoch voraus, dass der Unternehmer, der das Telekommunikationsnetz, das Portal oder die Schnittstelle bereitstellt, nicht in bestimmter Weise Einfluss auf den eigentlichen Anbieter nimmt zum Beispiel darf er dem eigentlichen Anbieter nicht die allgemeinen Bedingungen vorschreiben, unter denen er seine Leistung zu erbringen hat, und er darf nicht die Abrechnung gegenüber dem Leistungsempfänger autorisieren. Bitte beachten Sie: Die Branchenlösung wird 2015 doppelt geregelt sein. Abgesehen von der genannten Vorschrift im UStG wird eine parallele Regelung in der Durchführungsverordnung (EU) 282/2011 vom 5. März 2011 enthalten sein (vgl. die DVO (EU) 1042/2013 vom 7. Oktober 2013), die sich von der nationalen Regelung in einigen wichtigen Punkten unterscheidet. Diese Durchführungsverordnung beansprucht ebenso unmittelbare Geltung wie das nationale Recht. Ob die Finanzverwaltung beide Regelungen oder nur die nationale Regelung anzuwenden gewillt ist, muss sich zeigen. Der mini one stop shop (MOSS) Sind die Kommunikationsleistungen in der gesamten EU dort zu besteuern, wo der Verbraucher (bzw. gleichgestellte Personen) ansässig ist, so würde das vorbehaltlich der Regelungen in den einzelnen Mitgliedsstaaten bedeuten, dass jeder Dienstleister, der Kommunikationsleistungen anbietet, in jedem EU-Staat registrierungspflichtig wird, in dem solche Kunden ansässig sind. Der damit verbundene Aufwand an steuerlicher Erfassung in 28 Mitgliedsstaaten samt Steuererklärungen und Meldungen, die noch dazu in der jeweiligen Landessprache zu erfolgen haben, würde die Möglichkeiten vieler Unternehmer in einer Weise übersteigen, dass ein funktionierender Binnenmarkt infrage gestellt wäre. Darum wird die Möglichkeit der einzigen Anlaufstelle (MOSS) für im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer eingeführt für Drittlandsunternehmer gibt es dieses Verfahren bereits seit einigen Jahren für auf elektronischem Wege erbrachte Dienstleistungen. In Deutschland ansässige Unternehmer (solche, die im Inland ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung haben oder die, wenn im Drittland ansässig, im Inland eine Betriebsstätte haben), die an diesem Verfahren teilnehmen möchten, haben dies ab dem 1. Oktober 2014 dem Bundeszentralamt für Steuern in bestimmter Weise anzuzeigen. Eine solche Registrierung ist nur einheitlich für alle EU-Staaten möglich, in denen der antragstellende Unternehmer weder seinen Sitz noch eine Betriebsstätte hat. Diese Anzeige muss vor Beginn des Besteuerungszeitraums erfolgen, in dem der Unternehmer von diesem Verfahren Gebrauch macht eine rückwirkende Registrierung ist also offenbar nicht möglich. Anbieter von Kommunikationsdienstleistungen, die dieses Verfahren von Anfang an nutzen möchten, sollten darum unbedingt in Erwägung ziehen, noch im Jahr 2014 gegenüber dem Bundeszentralamt für Steuern ihre Teilnahme anzuzeigen. Zur Anwendung kommt das Verfahren für Besteuerungszeiträume ab Danach gibt der Unternehmer für alle EU-Staaten (in denen er weder Sitz noch Betriebsstätte hat) vierteljährlich eine einzige (elektronische) Steuererklärung ab und zahlt seine Steuer auch an das Bundeszentralamt für Steuern. Kommt ein Unternehmer seinen Verpflichtungen wiederholt nicht oder nicht rechtzeitig nach, schließt das Bundeszentralamt ihn von diesem Verfahren aus. Der MOSS bezieht sich nur auf Steuern, die der Unternehmer für Kommunikationsleistungen schuldet. Im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer, die im Inland Kommunikationsleistungen erbringen, für die sie die Steuer schulden, ohne aber in Deutschland mit Sitz, Geschäftsleitung oder Betriebsstätte ansässig zu sein, können im Gegenzug ihre Steuererklärung für Deutschland ihrerseits dem EU-Staat übermitteln, in dem sie ansässig sind. In diesem Falle haben sie ihre Vorsteuern in Deutschland im Vorsteuer- Vergütungsverfahren geltend zu machen. Auch hier ist eine rechtzeitige Anzeige nötig.

5 Umsatzsteuer aktuell Ausgabe 6, September Änderungen im Verhältnis zum Drittland und für Drittlandsunternehmer Der bereits seit einigen Jahren bestehende MOSS für nicht in der EU ansässige Unternehmer, die im EU-Gebiet elektronische Dienstleistungen erbringen, wird zum 1. Januar 2015 auf Telekommunikationsleistungen sowie Rundfunk- oder Fernsehdienstleistungen ausgedehnt. Der Kreis der Leistungsempfänger, für die der MOSS Anwendung finden kann, wurde präzisiert. Für Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen sowie Telekommunikationsleistungen gilt weiterhin, dass sich der Leistungsort unter bestimmten weiteren Voraussetzungen in das Inland verlagern kann. Dies betrifft Fälle, in denen die Leistung zwar im Inland genutzt und ausgewertet wird, aber sowohl der Verbraucher (bzw. eine gleichgestellte Person) als auch der leistende Unternehmer im Drittland ansässig sind und der Unternehmer die Leistung aus dem Drittland heraus erbringt. Der Ort der Telekommunikationsleistungen, die ein im Inland ansässiger Verbraucher (oder eine gleichgestellte Person) im Drittland nutzt oder auswertet, kann aber sich nicht mehr in das Drittland verlagern die betreffende Regelung wird ebenfalls mit Wirkung zum 1. Januar 2015 gestrichen. Ermäßigter Steuersatz für Hörbücher Mit Wirkung vom 1. Januar 2015 wird der Katalog der Gegenstände, deren Lieferung usw. dem ermäßigten Steuersatz unterfallen kann, um analoge oder digitale Tonträger und ähnliche Aufzeichnungsträger ergänzt, die ausschließlich die Tonaufzeichnung der Lesung eines Buches enthalten. In derselben Weise wie bei Printbüchern gilt diese Steuerbegünstigung nicht für jugendgefährdende Inhalte. Für E-Books gilt weiterhin der Regelsteuersatz, da eine Besteuerung elektronischer Dienstleistungen zum ermäßigten Steuersatz eine Änderung der Mehrwertsteuer- Systemrichtlinie voraussetzt. Die Regierung hat in ihrer Koalitionsvereinbarung zwar vereinbart, sich für eine derartige Änderung einzusetzen. Über konkrete Schritte ist jedoch noch nichts bekannt geworden. Sonstige Änderungen Im Weiteren soll eine Auswahl sonstiger umsatzsteuerlicher Änderungen überblickartig zusammengefasst werden. Der Katalog der Steuerbefreiungen wurde um Tätigkeiten auf sozialem und medizinischem Gebiet ergänzt. Neben Leistungen der Kindertagespflege nach 23 Abs. 3 SGB VIII sollen zum 1. Januar 2015 bestimmte Eingliederungsleistungen, Leistungen der aktiven Arbeitsförderung und vergleichbare Leistungen befreit werden, sofern sie von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder von bestimmten in der betreffenden Vorschrift näher definierten anderen Einrichtungen erbracht werden. Ferner wird der für die steuerfreie Personalgestellung durch religiöse und weltanschauliche Einrichtungen begünstigte Kreis der Tätigkeiten genauer gefasst. Die Regelung zur Mindestbemessungsgrundlage wird klarstellend an die bereits seit vielen Jahren geltende Rechtspraxis angepasst. Die Mindestbemessungsgrundlage darf demnach das marktübliche Entgelt für die Leistungen nicht übersteigen, also zum Beispiel auch dann nicht, wenn das marktübliche Entgelt unter dem Selbstkostenpreis liegt. Schließlich wurde eine neue Zuständigkeitsvorschrift in die Abgabenordnung eingefügt, wonach sich die Zuständigkeit der Finanzbehörden der Länder unter anderem für die Umsatzsteuer im Bereich des der Bundesrepublik Deutschland zustehenden Anteils an dem Festlandsockel und an der ausschließlichen Wirtschaftszone nach dem Äquidistanzprinzip richtet.

6 Umsatzsteuer aktuell Ausgabe 6, September Ihre Ansprechpartner Bei Rückfragen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung und vermitteln Ihnen auf Wunsch auch einen Ansprechpartner in Ihrer Nähe. StB Frank Gehring Tel.: frank.gehring@de.pwc.com RA StB Martin Diemer Tel.: martin.diemer@de.pwc.com Bestellung und Abbestellung Wenn Sie den PDF-Newsletter Umsatzsteuer aktuell bestellen möchten, senden Sie bitte eine leere mit der Betreffzeile Bestellung sowie dem genauen Namen Ihres Unternehmens an SUBSCRIBE_Indirect_Tax_Information@de.pwc.com. Wenn Sie den PDF-Newsletter Umsatzsteuer aktuell abbestellen möchten, senden Sie bitte eine leere mit der Betreffzeile Abbestellung an UNSUBSCRIBE_Indirect_Tax_Information@de.pwc.com. Die Beiträge sind als Hinweise für unsere Mandanten bestimmt. Für die Lösung einschlägiger Probleme greifen Sie bitte auf die angegebenen Quellen oder die Unterstützung unserer Büros zurück. Teile dieser Veröffentlichung/Information dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch den Herausgeber nachgedruckt und vervielfältigt werden. Meinungsbeiträge geben die Auffassung der einzelnen Autoren wieder. September 2014 PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. Alle Rechte vorbehalten. PwC bezeichnet in diesem Dokument die PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, die eine Mitgliedsgesellschaft der PricewaterhouseCoopers International Limited (PwCIL) ist. Jede der Mitgliedsgesellschaften der PwCIL ist eine rechtlich selbstständige Gesellschaft.

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