Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht"

Transkript

1 Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht Materialien zum Propädeutikum am Fall : Prinzessin Caroline vs. Paparazzi wesentlich vereinfacht nach 1. BGHZ 131, 332 = NJW 1996, 1128 = LM H. 6/1996 Art. 2 GrundG Nr. 66 = JZ 1997, BVerfGE 101, 361 = NJW 2000, 1021 ff. = AfP 2000, 76 = DVBl 2000, 353 = EuGRZ 2000, 71 = FamRZ 2000, 409 = VersR 2000, EGMR III. Sektion, Urteil v , NJW 2004, 2647 ff. = JZ 2004, 1015 = GRUR 2004, 1051 = DVBl. 2004, In Nr. 34 der Illustrierten Bunte vom erschien ein Artikel unter dem Titel Vom einfachen Glück mit mehreren Fotos. Berichtet wird über Prinzessin Caroline von Hannover (früher: von Monaco) (im folgenden: C). Ein Photo zeigt C mit umgehängter Korbtasche beim Gang auf den Markt in einer deutschen Stadt. Zum Photo gehört der Begleittext: Hausfrau Caroline Casiraghi. Sie liebt es, selbst einzukaufen. Der größer gedruckte seitliche Begleittext lautet: Am Mittwoch ist Markttag. Le Style Caroline wird weltweit kopiert. Ihre Riemchen-Sandalen, mit denen sie zum Blumenmarkt geht, ihr Pareo, den sie als Rock trägt. Das Photo ist heimlich aus mehreren hundert Metern Entfernung unter Verwendung eines sehr großen Teleobjektivs aufgenommen worden. C übt im Fürstentum Monaco kein Amt aus. Nach Angaben von C wird sie rund um die Uhr von Paparazzi verfolgt. C wehrt sich gegen die Publikation des Photos und fordert vom Verlag V, bei dem die Bunte erscheint, Unterlassung und Schmerzensgeld. Gesetz betreffen das Urheberrecht an Werken [ ] der Photographie (KUG) 22 Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet [ ] werden. 23 Abs. 1: Ohne die nach 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden: 1.Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte [ ] Abs. 2: Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung [ ], durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten [ ] verletzt wird. Europäische Menschenrechtskonvention Artikel 8: Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.

2 2 HENNE MATERIALIEN ZUM CAROLINE-FALL Lösungshinweise: Teil 1: Die frühere Lösung der deutschen Gerichte (BGH, vom BVerfG damals insoweit bestätigt) Anspruch des C gegen V aus 823 I BGB in Verbindung mit Artikel Grundgesetz I. Liegt eine rechtswidrige Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts (APR) durch einen Eingriff in den Privat- und Intimbereich vor? [Anm.: Verletzung und Rechtswidrigkeit werden zusammen in einem Prüfungspunkt behandelt] 1. Das Recht am eigenen Bild ist Teil des APR; auch Schutz der Ehre 2. Einwilligung 1 für Photo ist notwendig, vergleiche 22 KUG, hier (-) 3. ABER: nicht nötig, falls C eine Person der Zeitgeschichte gemäß 23 KUG ist Zur absoluten Person der Zeitgeschichte Zur Zeitgeschichte gehören vor allem Bilder von solchen Personen, die als absolut zeitgeschichtlich anzusehen sind. Zu diesem Kreis von Personen gehört die Kl. [= C]. [ ] Für die Einordnung einer Person als absolut zeitgeschichtlich ist maßgebend, daß die öffentliche Meinung Bildwerke über sie als bedeutsam [ ] findet, der Allgemeinheit demgemäß ein durch ein echtes Informationsbedürfnis gerechtfertigtes Interesse an einer bildlichen Darstelllung zuzubilligen ist. Dazu gehören vor allem Monarchen, Staatsoberhäupter sowie herausragende Politiker. Zu diesem Personenkreis zählt auch die Kl. [= C] als älteste Tochter des regierenden Fürsten von Monaco. BGH NJW 1996, 1128 (1129) C ist absolute Person der Zeitgeschichte 4. ABER: berechtigtes Interesse von C gemäß 23 II KUG? Zum berechtigten Interesse gemäß 23 II KUG Ob dies der Fall ist [also 23 II KUG zu bejahen ist], muß durch eine Güter- und Interessenabwägung bestimmt werden, in der im Einzelfall darüber zu befinden ist, ob - das durch die Pressefreiheit geschützte Informationsinteresse der Allgemeinheit (Art. 5), auf das sich die Bekl. [= der Verlag der Zeitschrift] berfuen kann, gegenüber - dem Persönlichkeitsrecht, dessen Schutz die Kl. [= C] für sich in Anspruch nimmt, den Vorrang genießt. [Dabei] kommt dem Schutz der Privatsphäre ein besonderer Stellenwert zu. [Auch Personen der Zeitgeschichte] brauchen es grundsätzlich nicht zu dulden, daß von ihnen im Kernbereich 1 Zur Reichweite von Einwilligung in derartigen Fällen vgl. auch HENNE, Wohnungsbewerbung des Maklers mit Detailfotos im Internet Persönlichkeitsrechte des Mieters, Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM) 2002, S. 160 f.

3 HENNE MATERIALIEN ZUM CAROLINE-FALL 3 der Privatsphäre (etwa im häuslichen Bereich) ohne ihre Einwilligung Bildaufnahmen zum Zwecke der Veröffentlichung angefertigt werden. [Es kann] eine schützenswerte Privatsphäre auch außerhalb des öffentlichen Bereichs geben. Das ist dann der Fall, wenn sich jemand in eine örtliche Abgeschiedenheit zurückgezogen hat. [Hingegen sind die hier strittigen Photografien] an jedermann zugänglichen Orten der Öffentlichkeit aufgenommen worden. Die Kl. [= C] hat sich in diesen Fällen in die Öffentlichkeit begeben und ist ein Teil der Öffentlichkeit geworden. [C muß] hinnehmen, daß die Allgemeinehit ein berechtigtes Interesse daran hat zu erfahren, wo sie sich aufhält und wie sie sich in der Öffentlichkeit gibt, sei es beim Einkaufen auf dem Markplatz [ ] oder sonstigen Tätigkeiten des täglichen Lebens. BGH NJW 1996, 1128 (1129 f.) kein berechtigtes Interesse von C gemäß 22 KUG kein Anspruch von C Teil 2: Die Lösung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) (2004) I. Schutzbereich von Art. 8 EMRK betroffen? Der Gerichtshof wiederholt, dass der Begriff des Privatlebens [ ] das Recht am eigenen Bild umfasst. EGMR NJW 2004, 2647 (2648) Schutzbereich betroffen (+) II. Eingriff 1. Problem: Eingriff erfolgte nicht durch den Staat, sondern durch Private Verpflichtungen des Staates aus Art. 8 EMRK Der Gerichtshof wiederholt, dass Art. 8 EMRK im wesentlichen darauf abzielt, den Einzelnen gegen willkürliche Eingriffe des Staates zu schützen, den Staat aber nicht nur verpflichtet, solche Eingriffe zu unterlassen: Zu dieser negativen Verpflichtung können positive Verpflichtungen kommen [ ] Das gilt auch für den Schutz des Rechts am eigenen Bild gegen Missbrauch durch Dritte. Eingriff auch durch Dritte möglich 2. Ist der Eingriff durch die Freiheit der Meinungsäußerung gerechtfertigt?

4 4 HENNE MATERIALIEN ZUM CAROLINE-FALL Die größere Meinungsfreiheit bei Fragen von allgemeinem Interesse In den Fällen, in denen der Schutz des Privatlebens gegen die Freiheit der Meinungsäußerung abzuwägen war, hat der Gerichtshof stets darauf abgestellt, ob die Fotoaufnahmen [ ] zu einer öffentlichen Diskussion über eine Frage allgemeinen Interesses beitrugen (siehe kürzlich EGMR, Sammlung 2001-I, Nummern 59 ff. Tammer/Estland) 4. Geteilte Öffentlichkeit wann liegt eine Frage von allgemeinem Interesse vor? a. allgemeine Regel 2 Die geteilte Öffentlichkeit das Kriterium des EGMR Nach Auffassung des Gerichtshos ist grundsätzlich zu unterscheiden zwischen - einer Berichterstattung über Tatsachen auch umstrittene, die einen Beitrag zu einer Diskussion in einer demokratischen Gesellschaft leisten und Personen des politischen Lebens zum Beispiel bei Wahrnehmung ihrer Amtsgeschäfte betreffen, - und einer Berichterstattung über Einzelheiten des Privatlebens einer Person, die zudem, wie hier, keine solchen Aufgaben hat b. im konkreten Fall: Mit der Publikation wollte der Verlag nur die Neugier eines bestimmten Publikums üaber das Privatleben [von C] befriedigen [, was] trotz des hohen Bekanntheitsgrades [von C] nicht als Beitrag zu irgendeiner Diskussion von allgemeinem Interesse für die Gesellschaft angesehen werden kann 5. Ablehnung der Auslegung von 23 KUG durch das BVerfG Der Gerichtshof kann der Auslegung des 23 I KUG durch die deutschen Gerichte mit ihrem Begriff der absoluten Person der Zeitgeschichte nur schwer folgen. [ ] Für eine Privatperson [wie C], bei der das Interesse des breiten Publikums und der Presse einzig auf ihrer Zugehörigkeit zu einem regierenden Haus beruht, während sie selbst keine amtlichen Funktionen hat, lässt sich eine solche Einordnung nicht rechtfertigen. [ ] Folglich ist Art. 8 EMRK verletzt worden. EGMR NJW 2004, 2647 (2650) (das Gericht hat die Frage einer gerechten Entschädigung als nicht entscheidungsreif angesehen) 2 zur (unbewußten) Anknüpfung des EGMR an Überlegungen des Politikwissenschaftlers Wilhelm Hennis aus den 1950er Jahren vgl. HENNE, Smend oder Hennis Bedeutung, Rezeption und Problematik der Lüth-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts von 1958, in: Robert Chr. van Ooyen / Martin H.W. Möllers (Hrsg.), Das Bundesverfassungsgericht in politikwissenschaftlicher Sicht, Wiesbaden 2006, S

5 HENNE MATERIALIEN ZUM CAROLINE-FALL 5 Teil 3: Der heutige Lösungsweg des BGH (vom BVerfG und vom EGMR akzeptiert) Es kommt eine Ausnahme vom Erfordernis der Einwilligung grundsätzlich nur in Betracht, wenn die Berichterstattung ein Ereignis von zeitgeschichtlicher Bedeutung betrifft. [ ] Dabei darf allerdings der Begriff der Zeitgeschichte nicht zu eng verstanden werden [, vor allem] im Hinblick auf den Informationsbedarf der Öffentlichkeit umfasst er [ ] ganz allgemein das Zeitgeschehen, also alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichen Interesse und wird vom Interesse der Öffentlichkeit bestimmt. Auch durch unterhaltende Beiträge kann nämlich Meinungbildung stattfinden [ ]. BGH NJW 2007, 1977 (1978 f.)

Kolloquium. Leitentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts. BVerfGE 97, 125/ E 101, 361/ E 120, 180 Caroline I-III

Kolloquium. Leitentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts. BVerfGE 97, 125/ E 101, 361/ E 120, 180 Caroline I-III PD Dr. Graf Kielmansegg SS 2012 Kolloquium Leitentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts BVerfGE 97, 125/ E 101, 361/ E 120, 180 Caroline I-III Im September 1993 erschien in der Zeitschrift Das Neue

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VI ZR 197/13 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 8. April 2014 Holmes Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja

Mehr

Wissenschaftliche Dienste. Ausarbeitung

Wissenschaftliche Dienste. Ausarbeitung Bedeutung der Europäischen Konvention für Menschenrechte und der Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte für die deutsche Gesetzgebung 2016 Deutscher Bundestag Seite 2 Bedeutung

Mehr

Leitsatz: Zum abgestuften Schutzkonzept der 22, 23 KunstUrhG bei Bildveröffentlichungen von Prominenten.

Leitsatz: Zum abgestuften Schutzkonzept der 22, 23 KunstUrhG bei Bildveröffentlichungen von Prominenten. BGH, Urt.v. 3. Juli 2007 - VI ZR 164/06, GRUR 2007, 902 (Oliver Kahn) Leitsatz: Zum abgestuften Schutzkonzept der 22, 23 KunstUrhG bei Bildveröffentlichungen von Prominenten. Sachverhalt: 1 Der Kläger

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit. BGB 823 Ah, G; KUG 22, 23; GG Art. 1 Abs.1, Art. 2 Abs. 1

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit. BGB 823 Ah, G; KUG 22, 23; GG Art. 1 Abs.1, Art. 2 Abs. 1 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VI ZR 5/10 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 18. Oktober 2011 Holmes Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja

Mehr

Fotonutzung in Vorträgen und Präsentationen. präsentiert von Katrin Rothweiler

Fotonutzung in Vorträgen und Präsentationen. präsentiert von Katrin Rothweiler Fotonutzung in Vorträgen und Präsentationen präsentiert von Katrin Rothweiler Gliederung 1. Einleitung 2. Urheberrecht vs. Persönlichkeitsrecht 3. Recht am eigenen Bild 4. Bilder in Präsentationen 5. Tipps

Mehr

Quo vadis Bildberichterstattung?

Quo vadis Bildberichterstattung? Beatrice Lederer Quo vadis Bildberichterstattung? Eine Standortbestimmung im Spannungsfeld zwischen nationaler und europäischer Rechtsprechung Herbert Utz Verlag Vorwort 17 A. Einleitung 19 I. Die Ausgangslage

Mehr

Vorlesung Staatsrecht II. Prof. Dr. Dr. Durner LL.M.

Vorlesung Staatsrecht II. Prof. Dr. Dr. Durner LL.M. Vorlesung Staatsrecht II Prof. Dr. Dr. Durner LL.M. Hinweis Dieser Übungsfall basiert auf dem Fall Toujours Caroline oder: die Ferien des Monsieur P. aus Degenhart, Christoph, Klausurenkurs im Staatsrecht

Mehr

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht der öffentlichen Person in den Medien

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht der öffentlichen Person in den Medien Alexandra Loock Das allgemeine Persönlichkeitsrecht der öffentlichen Person in den Medien Eine Betrachtung mit interdisziplinären Bezügen PETER LANG Europäischer Verlag der Wissenschaften Inhaltsverzeichnis

Mehr

nicht alles, was technisch möglich ist, ist auch rechtlich erlaubt oder sollte gar erlaubt werden.

nicht alles, was technisch möglich ist, ist auch rechtlich erlaubt oder sollte gar erlaubt werden. Aktuelle Stunde der FDP Es sind meine Daten! - Privatheit schützen - Grundrechte stärken! Mittwoch der 8.6.2016 Es sind meine Daten! Ja, meine Daten sind meine Daten und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung

Mehr

Bsw 40660/08 Bsw 60641/08

Bsw 40660/08 Bsw 60641/08 Bsw 40660/08 Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Große Kammer, Beschwerdesache Von Hannover gg. Deutschland (Nr. 2), Urteil vom 7.2.2012, Bsw. 40660/08. Art. 8 EMRK, Art. 10 EMRK - Schutz Prominenter

Mehr

Fall 4 (BGH NJW 1996, 984) Prinzessin Caroline von Monaco (C) engagiert sich seit Jahren für die Brustkrebshilfe. Diesen Umstand nahm der Verlag V

Fall 4 (BGH NJW 1996, 984) Prinzessin Caroline von Monaco (C) engagiert sich seit Jahren für die Brustkrebshilfe. Diesen Umstand nahm der Verlag V (BGH NJW 1996, 984) Prinzessin Caroline von Monaco (C) engagiert sich seit Jahren für die Brustkrebshilfe. Diesen Umstand nahm der Verlag V zum Anlass, in seiner Illustrierten B das Titelbild zu gestalten:

Mehr

Das Landgericht Nürnberg-Fürth, 11. Zivilkammer, erlässt durch die unterzeichnenden Richter. in Sachen

Das Landgericht Nürnberg-Fürth, 11. Zivilkammer, erlässt durch die unterzeichnenden Richter. in Sachen Aktenzeichen: 11 O 1820/08 Das Landgericht Nürnberg-Fürth, 11. Zivilkammer, erlässt durch die unterzeichnenden Richter in Sachen Pxxxx Hxxx, c/o Jxxx Sxxx Axxx Pxxx sxxx xx. 9xxx - Antragsteller - Prozessbevollmächtigte:

Mehr

K. Die Grundrechte des Art. 5 Abs. 1 GG

K. Die Grundrechte des Art. 5 Abs. 1 GG K. Die Grundrechte des Art. 5 Abs. 1 GG I. Schutzbereiche Die Meinungsfreiheit gem. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 GG schützt die Freiheit, seine Meinung in Wort, Schrift u. Bild frei zu äußern. Eine Meinungsäußerung

Mehr

Allgemeines Persönlichkeitsrecht (APR)

Allgemeines Persönlichkeitsrecht (APR) (APR) Tomasz Kleb juracademy.de 1 Schutz des APR durch 823 I? Nicht explizit geregelt Historisch nicht vorgesehen Industrialisierung der Medien Kommerzialisierung von Verletzungen des APR Reichweite von

Mehr

Anspruchsvoraussetzungen im Einzelnen

Anspruchsvoraussetzungen im Einzelnen Leben Körper und Gesundheit Freiheit Eigentum sonstiges (absolutes) Recht : Rahmenrechte 1 Allgemeines Persönlichkeitsrecht (APR) APR wird durch Rspr aus Art. 1, 2 I GG abgeleitet Es verbietet (u.a): Verletzung

Mehr

MEDIENRECHT - Rechtsprechungsübersicht 01/2007 -

MEDIENRECHT - Rechtsprechungsübersicht 01/2007 - Rechtsanwalt Dr. Ralf Kitzberger LL.M. Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz MEDIENRECHT - Rechtsprechungsübersicht 01/2007 - Rechtsanwalt Dr. Ralf Kitzberger

Mehr

Fotos veröffentlichen und das Recht am eigenen Bild

Fotos veröffentlichen und das Recht am eigenen Bild Fotos veröffentlichen und das Recht am eigenen Bild Henry Krasemann Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein Die 7 Säulen des ULD Aufsicht Beratung Bildung IT Labor Modellprojekte

Mehr

Lösung Fall 2. Professor Dr. G. Wagner, LL.M. (Chicago) Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Wirtschaftsrecht und Ökonomik. Berlin, im WiSe 2013/2014

Lösung Fall 2. Professor Dr. G. Wagner, LL.M. (Chicago) Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Wirtschaftsrecht und Ökonomik. Berlin, im WiSe 2013/2014 Professor Dr. G. Wagner, LL.M. (Chicago) Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Wirtschaftsrecht und Ökonomik Berlin, im WiSe 2013/2014 Examensrepetitorium Gesetzliche Schuldverhältnisse Lösung Fall 2 A. Negatorische

Mehr

Kurzvortrag aus dem Strafrecht

Kurzvortrag aus dem Strafrecht Kurzvortrag aus dem Strafrecht Der Bauunternehmer A war vor dem Amtsgericht wegen Beleidigung und Körperverletzung zum Nachteil des L angeklagt. L ist der Leiter des Bauamtes der Stadt S. In der Hauptverhandlung

Mehr

Prof. Dr. Rüdiger Krause WS 2009/2010. Übungsfälle zur Veranstaltung Koalitions-, Tarifvertrags- und Arbeitskampfrecht

Prof. Dr. Rüdiger Krause WS 2009/2010. Übungsfälle zur Veranstaltung Koalitions-, Tarifvertrags- und Arbeitskampfrecht Prof. Dr. Rüdiger Krause WS 2009/2010 Übungsfälle zur Veranstaltung Koalitions-, Tarifvertrags- und Arbeitskampfrecht Fall 1: A arbeitet in einer Druckerei der D-AG als Setzer. Er ist Mitglied der Gewerkschaft

Mehr

Prominente im Café - 1 -

Prominente im Café - 1 - - 1 - Prominente im Café L ist die neue Lebenspartnerin des in Deutschland überaus populären Sängers Herbert G, dessen Ehefrau vor einem Jahr nach einer schweren Krankheit verstorben war. Den Tod seiner

Mehr

a) Schadensersatz statt der Leistung wegen nachträglicher Unmöglichkeit, 283 BGB Problem: Vertrag nur zwischen H und P geschlossen

a) Schadensersatz statt der Leistung wegen nachträglicher Unmöglichkeit, 283 BGB Problem: Vertrag nur zwischen H und P geschlossen Alexander Rubusch LL.M. LS Prof. Sosnitza Teil I: Ansprüche des S gegen P A. Ansprüche wegen Unmöglichkeit der Rückgabe der Tagebücher I. Anspruch auf Schadensersatz aus 280 I, III, 283 BGB 1. Haftungsbegründung

Mehr

Deutscher Bundestag. Ausarbeitung

Deutscher Bundestag. Ausarbeitung Deutscher Bundestag Das Umgangsrecht des biologischen Vaters nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) vom 21. Dezember 2010 Seite 2 Das Umgangsrecht des biologischen Vaters

Mehr

Ansprüche bei Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch die Presse nach deutschem und schweizerischem Recht.

Ansprüche bei Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch die Presse nach deutschem und schweizerischem Recht. Dileyha Altintas Ansprüche bei Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch die Presse nach deutschem und schweizerischem Recht. Zugleich eine Untersuchung zur Angemessenheit der Höhe von Schadensersatzansprüchen

Mehr

Das Recht am eigenen Bild The Right to the Personal Image

Das Recht am eigenen Bild The Right to the Personal Image Friedrich Schiller University of Jena From the SelectedWorks of Christian Alexander Summer August 24, 2018 Das Recht am eigenen Bild The Right to the Personal Image Christian Alexander Available at: https://works.bepress.com/christian_alexander/17/

Mehr

Allgemeines Persönlichkeitsrecht

Allgemeines Persönlichkeitsrecht Jura Heike Schaffrin Allgemeines Persönlichkeitsrecht Haftung für die Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch Kunst Skript Haftung für die Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch Kunst Inhaltsverzeichnis

Mehr

Unzulässige Tatsachenbehauptung bezüglich einer Vaterschaft

Unzulässige Tatsachenbehauptung bezüglich einer Vaterschaft AG München, Endurteil v. 12.04.2016 161 C 31397/15 Titel: Unzulässige Tatsachenbehauptung bezüglich einer Vaterschaft Normenketten: BGB 823, 1004 KunstUrhG 22 S. 1, 23 GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1,

Mehr

ERASMUS-Tutorium SS 16 Grundrechte Katharina Baunach

ERASMUS-Tutorium SS 16 Grundrechte Katharina Baunach ERASMUS-Tutorium SS 16 Grundrechte Katharina Baunach Fall 3: Caroline v. Monaco Die deutsche Wochenzeitschrift Frau von Welt berichtete im Februar 2004 über die schwere Erkrankung des regierenden Fürsten

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VI ZR 232/08 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 23. Juni 2009 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGB 823 Abs. 1; KUG 22, 23 Ein

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 16. März 2010 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 16. März 2010 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VI ZR 176/09 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 16. März 2010 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja

Mehr

Zum Recht des Vormieters gegen den Vermieter auf Herausgabe der Kontaktdaten des Nachmieters

Zum Recht des Vormieters gegen den Vermieter auf Herausgabe der Kontaktdaten des Nachmieters Zum Recht des Vormieters gegen den Vermieter auf Herausgabe der Kontaktdaten des Nachmieters 2016 Deutscher Bundestag Seite 2 Zum Recht des Vormieters gegen den Vermieter auf Herausgabe der Kontaktdaten

Mehr

Prof. Dr. Christoph Gröpl Presse- u. Rundfunkrecht Universität des Saarlandes

Prof. Dr. Christoph Gröpl Presse- u. Rundfunkrecht Universität des Saarlandes Prof. Dr. Christoph Gröpl Presse- u. Rundfunkrecht Universität des Saarlandes Folgerung aus der öffentlichen Aufgabe von Presse und Rundfunk ( 4 SMG) Beachtung der anerkannten journalistischen Grundsätze,

Mehr

Rechtliche Aspekte sozialer Netzwerke Was müssen Hochschulen beachten?

Rechtliche Aspekte sozialer Netzwerke Was müssen Hochschulen beachten? Rechtliche Aspekte sozialer Netzwerke Was müssen Hochschulen beachten? Verena Steigert, Dipl.-Jur. Institut für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht, Lehrstuhl Prof. Dr. Hoeren Forum Rechtsfragen

Mehr

Modul 55104: Staats- und Verfassungsrecht

Modul 55104: Staats- und Verfassungsrecht Modul 55104: Staats- und Verfassungsrecht Besprechung der Klausur aus dem WS 2013/2014 Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde Obersatz: Die Verfassungsbeschwerde könnte Erfolg haben. Die Verfassungsbeschwerde

Mehr

Art. 10 EMRK - Vergleich von Abtreibungen mit. Verbindung der beiden Beschwerden

Art. 10 EMRK - Vergleich von Abtreibungen mit. Verbindung der beiden Beschwerden Bsw 397/07 Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer V, Beschwerdesache Hoffer und Annen gegen Deutschland, Urteil vom 13.1.2011, Bsw. 297/07 und Bsw. 2322/07. dem Holocaust. Art. 10 EMRK - Vergleich

Mehr

Grundkurs BGB I Prof. Dr. Burkhard Hess WS 2011/2012. Zeit: Montag - Mittwoch, 9 st-11 Uhr Ort: Neue Universität HS 13

Grundkurs BGB I Prof. Dr. Burkhard Hess WS 2011/2012. Zeit: Montag - Mittwoch, 9 st-11 Uhr Ort: Neue Universität HS 13 Grundkurs BGB I Prof. Dr. Burkhard Hess WS 2011/2012 Zeit: Montag - Mittwoch, 9 st-11 Uhr Ort: Neue Universität HS 13 A. Problemstellung I. Einbettung des Zivilrechts in das politische System II. Die Langlebigkeit

Mehr

Der Bildnisschutz gem. 22, 23 KUG

Der Bildnisschutz gem. 22, 23 KUG 9 Der Bildnisschutz gem. 22, 23 KUG 144 Bildnisschutz und Allgemeines Persönlichkeitsrecht Der Bildnisschutz (das Recht am eigenen Bild) ist eine besonders gesetzlich geregelte Form des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts

Mehr

Presseberichterstattung über Verkehrsverstoß einer bekannten Person

Presseberichterstattung über Verkehrsverstoß einer bekannten Person BGH: Presseberichterstattung über Verkehrsverstoß einer bekannten Person NJW 2006 Heft 9 599 Verweise Presseberichterstattung über Verkehrsverstoß einer bekannten Person BGB 823 Die Presse darf über einen

Mehr

Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht im Medienprivatrecht

Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht im Medienprivatrecht 3 Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht im Medienprivatrecht 24 Zweigliedriges Haftungskonzept des Privatrechts Privatrechtliche Folgen bei Eingriffen in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht: Negatorische

Mehr

Die Verwertbarkeit heimlicher privater Tonund Bildaufnahmen im Strafverfahren

Die Verwertbarkeit heimlicher privater Tonund Bildaufnahmen im Strafverfahren Bernd Wölfl Die Verwertbarkeit heimlicher privater Tonund Bildaufnahmen im Strafverfahren PETER LANG Europäischer Verlag der Wissenschaften Inhaltsverzeichnis: Einleitung 17 Die Behandlung der Problematik

Mehr

Fall 7: Umsetzung einer Richtlinie

Fall 7: Umsetzung einer Richtlinie Fall 7: Umsetzung einer Richtlinie 1. Zum Schutze des Privatlebens von Prominenten erlässt die Europäische Union in formell zulässiger Weise eine Richtlinie, die den Mitgliedstaaten auferlegt, die erforderlichen

Mehr

Quo vadis Bildberichterstattung?

Quo vadis Bildberichterstattung? Beatrice Lederer Quo vadis Bildberichterstattung? Eine Standortbestimmung im Spannungsfeld zwischen nationaler und europäischer Rechtsprechung Herbert Utz Verlag Rechtswissenschaften Herausgegeben von

Mehr

BGB AT Lösungsskizze Fall 23

BGB AT Lösungsskizze Fall 23 BGB AT Lösungsskizze Fall 23 Eigentumserwerb des S 1? I. Nach dem SV ist davon auszugehen, dass ursprünglich V Eigentümer war 2. II. Eigentumserwerb des S von V gem. 873 I, 925 3? 1. Eintragung des S als

Mehr

Parlamentarisches Fragerecht und Datenschutz

Parlamentarisches Fragerecht und Datenschutz Parlamentarisches Fragerecht und Datenschutz - Ausarbeitung - 2007 Deutscher Bundestag WD 3-335/07 Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages Verfasser/in: Parlamentarisches Fragerecht und Datenschutz

Mehr

Medien und Öffentlichkeit. Wie beeinflussen Medien die Politik?

Medien und Öffentlichkeit. Wie beeinflussen Medien die Politik? Medien und Öffentlichkeit Wie beeinflussen Medien die Politik? Wirtschaft/Politik 13. Jg. Hr. Schmidtke Gliederung Was sind Medien? Funktion der Medien Pressefreiheit Beeinflussung der Politik Rechtslage

Mehr

Persönlichkeitsrechte im Leistungssport

Persönlichkeitsrechte im Leistungssport Persönlichkeitsrechte im Leistungssport Lange Nacht der Wissenschaften am 2.6.2012 Univ.-Prof. Dr. iur. Götz Schulze Juristische Fakultät 1 Rechtsgrundlage? Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) verwendet den

Mehr

Europarecht. III. Grundrechte im Unionsrecht

Europarecht. III. Grundrechte im Unionsrecht Europarecht III. Grundrechte im Unionsrecht Übersicht 1. Europäische Grundrechte nach Art 6 Abs. 3 EUV 2. Grundrechtscharta (GR-Ch) 3. EMRK 4. Europäische Grundrechte und nationale Grundrechte 2 1. Europäische

Mehr

SPANNUNGSVERHÄLTNIS ZWISCHEN PERSÖNLICHKEITSRECHT UND MEDIENFREIHEIT SOWIE DER RECHTSPRECHUNGSKONFLIKT ZWISCHEN BVERFG UND EGMR

SPANNUNGSVERHÄLTNIS ZWISCHEN PERSÖNLICHKEITSRECHT UND MEDIENFREIHEIT SOWIE DER RECHTSPRECHUNGSKONFLIKT ZWISCHEN BVERFG UND EGMR DER KONFLIKT ZWISCHEN BVERFG UND EGMR IM SPANNUNGSFELD ZWISCHEN MEDIENFREIHEIT UND PERSÖNLICHKEITSSCHUTZ AUSWIRKUNGEN DES UNIONSRECHTS SOWIE DES GESCHEITERTEN EU-BEITRITTS ZUR EMRK AUF DAS BESTEHENDE SPANNUNGSVERHÄLTNIS

Mehr

MA Stellungnahme barrierefreies Wahlrecht

MA Stellungnahme barrierefreies Wahlrecht nach dem capito Qualitäts-Standard für Leicht Lesen MA Stellungnahme barrierefreies Wahlrecht Jeder Mensch muss barrierefrei wählen können 1. Einleitung Im Jahr 1997 hat es eine Empfehlung gegeben, dass

Mehr

Schutz der Privatsphäre von Personen in öffentlichen Ämtern im Lichte der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes

Schutz der Privatsphäre von Personen in öffentlichen Ämtern im Lichte der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes czasopismo Prawa karnego i nauk penalnych Rok XVI: 2012, z. 1 ISSN 1506-1817 Andrzej Zoll Schutz der Privatsphäre von Personen in öffentlichen Ämtern im Lichte der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes

Mehr

Vorlesung Medienrecht (SMK 7) an der der Deutschen Sporthochschule Köln. im Wintersemester 2018/19

Vorlesung Medienrecht (SMK 7) an der der Deutschen Sporthochschule Köln. im Wintersemester 2018/19 1/15 Vorlesung Medienrecht (SMK 7) an der der Deutschen Sporthochschule Köln im Wintersemester 2018/19 2/15 Persönlichkeitsrechte Teil 1 Gliederung: I. Welche allgemeine Bedeutung hat das Persönlichkeitsrecht

Mehr

Zu den Grundrechten in der Weimarer Reichsverfassung

Zu den Grundrechten in der Weimarer Reichsverfassung Zu den Grundrechten in der Weimarer Reichsverfassung - Ausarbeitung - 2008 Deutscher Bundestag WD 3 3000 215/08 Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages Verfasser/in: Zu den Grundrechten in

Mehr

Georgiana Waldmann. Pressefreiheit und Beleidigungsschutz im rumänischen Recht vor dem Hintergrund des europäischen Integrationsprozesses

Georgiana Waldmann. Pressefreiheit und Beleidigungsschutz im rumänischen Recht vor dem Hintergrund des europäischen Integrationsprozesses Georgiana Waldmann Pressefreiheit und Beleidigungsschutz im rumänischen Recht vor dem Hintergrund des europäischen Integrationsprozesses Inhaltsübersicht Seite Abkürzungsverzeichnis 12 Literaturverzeichnis

Mehr

Die Menschenwürde in den Medien

Die Menschenwürde in den Medien Die Menschenwürde in den Medien Dieter Wallenfels, RC Wiesbaden 1. Thema beinhaltet das Spannungsverhältnis zwischen verfassungsmäßigen Grundrechten: denen der Meinungsäußerungs-, Presse- und Kunstfreiheit

Mehr

Fall 3 Karsten Speck

Fall 3 Karsten Speck 1 Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung mit Einführung in das Urheberrecht Kolloquium im Wintersemester 2017/2018 Fall 3 Karsten Speck Sachverhalt Der Schauspieler und Moderator Karsten Speck wurde

Mehr

Vorlesung gesetzliche Schuldverhältnisse Abschlussklausur aus den Vorjahren. Kann S von X Unterlassung dieser Äußerung für die Zukunft verlangen?

Vorlesung gesetzliche Schuldverhältnisse Abschlussklausur aus den Vorjahren. Kann S von X Unterlassung dieser Äußerung für die Zukunft verlangen? Prof. Dr. Jürgen Oechsler Vorlesung gesetzliche Schuldverhältnisse Abschlussklausur aus den Vorjahren Übungsfall: IM-Sekretär Im Vorfeld der Volksabstimmung über die Vereinigung der Bundesländer Berlin

Mehr

Schutz der Privatsphäre in den Medien - die deutsche Sicht

Schutz der Privatsphäre in den Medien - die deutsche Sicht Schutz der Privatsphäre in den Medien - die deutsche Sicht Vortrag vor dem deutsch-französischen Ausschuss der Anwaltskammer in Paris am 16. Oktober 2015 Prof. Dr. Georgios Gounalakis Philipps-Universität

Mehr

Vorlesung Staatsrecht II (Grundrechte)

Vorlesung Staatsrecht II (Grundrechte) Prof. Dr. Christoph Gröpl Lehrstuhl für Staats-und Verwaltungsrecht, deutsches und europäisches Finanzund Steuerrecht Vorlesung Staatsrecht II (Grundrechte) Freiheitsrechte des Art. 5 I GG: Kommunikationsgrundrechte

Mehr

SchiedsamtsZeitung 72. Jahrgang 2001, Heft 06 Online-Archiv Seite 121-124 Organ des BDS. Zum unberechtigten Parken auf einem Privatparkplatz

SchiedsamtsZeitung 72. Jahrgang 2001, Heft 06 Online-Archiv Seite 121-124 Organ des BDS. Zum unberechtigten Parken auf einem Privatparkplatz Zum unberechtigten Parken auf einem Privatparkplatz Rechtsreferendarin Cristina Tinkl, Münster In den letzten Jahren ist aufgrund der zum Alltag gehörenden Parkplatznot die Anzahl der Privatparkplätze

Mehr

Europarecht. III. Grundrechte im Unionsrecht

Europarecht. III. Grundrechte im Unionsrecht Europarecht III. Grundrechte im Unionsrecht Übersicht 1. Europäische Grundrechte nach Art 6 Abs. 3 EUV 2. Grundrechtscharta (GR-Ch) 3. EMRK 4. Europäische Grundrechte und nationale Grundrechte 2 1. Europäische

Mehr

KUG und Datenschutz Fallgruppe private Fotos

KUG und Datenschutz Fallgruppe private Fotos KUG und Datenschutz Fallgruppe private Fotos Personenfotos, die von natürlichen Personen als Privatperson zu ausschließlich persönlichen Zwecken erstellt und genutzt werden. Anwendbares Gesetz Recht am

Mehr

Grundrechtliche Gewährleistungen bei Vernehmung und Befragung Selbstbelastungsfreiheit ROLAND HOHEISEL-GRULER

Grundrechtliche Gewährleistungen bei Vernehmung und Befragung Selbstbelastungsfreiheit ROLAND HOHEISEL-GRULER Grundrechtliche Gewährleistungen bei Vernehmung und Befragung Selbstbelastungsfreiheit Wo stehen wir? Gefahrenabwehr Strafverfolgung Befragung Vernehmung Wo stehen wir? Nemo tenetur se ipsum accusare Nemo

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Volltext zu MIR Dok.: 294-2008 Veröffentlicht in: MIR 10/2008 Gericht: BGH Aktenzeichen: VI ZR 243/06 Entscheidungsdatum: 01.07.2008 Vorinstanz(en): LG Berlin, Az. 27 O 1126/05; KG Berlin, Az. 9 U 148/06

Mehr

Kinder und Jugendliche als Zielobjekte der Werbung

Kinder und Jugendliche als Zielobjekte der Werbung Wirtschaft Andre Herkendell Kinder und Jugendliche als Zielobjekte der Werbung Studienarbeit Fachhochschule für Technik und Wirtschaft Berlin Wirtschaftswissenschaften I Studiengang Wirtschaftsrecht André

Mehr

Das Zeitalter der Aufklärung

Das Zeitalter der Aufklärung Das Zeitalter der Aufklärung Im Zeitalter der Aufklärung formulierten zahlreiche Philosophen Ideen, die den Menschen in einem Staat gewissen fundamentale Rechte zugestanden und dies nicht aufgrund ihrer

Mehr

Das Recht am eigenen Bild

Das Recht am eigenen Bild Das Recht am eigenen Bild Rechtslage in Deutschland Die Rechtsgrundlage für das Recht am eigenen Bild stellt das Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie (Kunsturheberrechtsgesetz,

Mehr

Persönlicher und sachlicher Schutzbereich der Grundrechte

Persönlicher und sachlicher Schutzbereich der Grundrechte Persönlicher und sachlicher Schutzbereich der Grundrechte Vorlesung vom 13.10.2016 BGK 30 V Vorbereitung: Lektüre von Dokument 5 (BGer 1C_312/2010 vom 8. Dezember 2010) HS 2016 Staatsrecht II - PD Patricia

Mehr

Familienrecht Vorlesung 3. Familienrecht

Familienrecht Vorlesung 3. Familienrecht Familienrecht Abschnitt 4 Allgemeine Ehewirkungen 7. November 2013 Notar Dr. Christian Kesseler 1 Abschnitt 4 Allgemeine Ehewirkungen Die allgemeinen Ehewirkungen: Eheliche Lebensgemeinschaft, 1353 BGB

Mehr

Vorwort Die vorliegende Arbeit wurde Ende Februar 2010 abgeschlossen. Literatur und Judikatur wurden bis Januar 2010 berücksichtigt.

Vorwort Die vorliegende Arbeit wurde Ende Februar 2010 abgeschlossen. Literatur und Judikatur wurden bis Januar 2010 berücksichtigt. Vorwort Die vorliegende Arbeit wurde Ende Februar 2010 abgeschlossen. Literatur und Judikatur wurden bis Januar 2010 berücksichtigt. Meinem Doktorvater Herrn Prof. Dr. Ludwig Gramlich danke ich für die

Mehr

Eine Veröffentlichung im Rahmen von PDLpraxis in der Fachzeitschrift Häuslichen Pflege des Vincentz-Verlag, Hannover - von Thomas Sießegger

Eine Veröffentlichung im Rahmen von PDLpraxis in der Fachzeitschrift Häuslichen Pflege des Vincentz-Verlag, Hannover - von Thomas Sießegger pdl-praxis 12-2004 Die wirklich wichtigen Aufgaben einer PDL: Mitarbeiter-Führung, Controlling, Gremienarbeit, Öffentlichkeitsarbeit Als PDL immer im Bilde sein Eine Veröffentlichung im Rahmen von PDLpraxis

Mehr

Einfuhrung 13 A Erneute Problemstellung der Zulässigkeit von Beamtenstreiks 13 B Gang der Untersuchung 14

Einfuhrung 13 A Erneute Problemstellung der Zulässigkeit von Beamtenstreiks 13 B Gang der Untersuchung 14 Einfuhrung 13 A Erneute Problemstellung der Zulässigkeit von Beamtenstreiks 13 B Gang der Untersuchung 14 1. Kapitel Eine Bestandsaufnahme 16 A Zum Meinungsstand vor den einschlägigen Urteilen des Europäischen

Mehr

Deutscher Bundestag. Ausarbeitung. Zur Rechtmäßigkeit der Änderung eines Adelstitels unter Berufung auf die Primogenitur. Wissenschaftliche Dienste

Deutscher Bundestag. Ausarbeitung. Zur Rechtmäßigkeit der Änderung eines Adelstitels unter Berufung auf die Primogenitur. Wissenschaftliche Dienste Deutscher Bundestag Zur Rechtmäßigkeit der Änderung eines Adelstitels unter Berufung auf die Primogenitur Seite 2 Zur Rechtmäßigkeit der Änderung eines Adelstitels unter Berufung auf die Primogenitur Verfasser/in:

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Januar 2001. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Januar 2001. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF XII ZB 194/99 BESCHLUSS vom 17. Januar 2001 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO 69 Zur Frage einer streitgenössischen Nebenintervention des Untermieters im Rechtsstreit

Mehr

Professor Dr. Peter Krebs. Unlauterkeit irreführender geschäftlicher Handlungen, 5 UWG

Professor Dr. Peter Krebs. Unlauterkeit irreführender geschäftlicher Handlungen, 5 UWG Professor Dr. Peter Krebs Arbeitsgliederung UWG Unlauterkeit irreführender geschäftlicher Handlungen, 5 UWG (Achtung: Markenrecht kann nach h.m Sperrwirkung entfalten) A Vorrangige Prüfung von 3 Abs. 3

Mehr

AG Staatsrecht II - Grundrechte. Korrektur Probeklausur, vgl. NJW 2011,

AG Staatsrecht II - Grundrechte. Korrektur Probeklausur, vgl. NJW 2011, AG Staatsrecht II - Grundrechte Korrektur Probeklausur, vgl. NJW 2011, 1201-1211 Die Verfassungsbeschwerde hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und soweit sie begründet ist. A./ Zulässigkeit I./

Mehr

Datenschutz bei Nebentätigkeiten von Mitarbeitern der Bundesbehörden

Datenschutz bei Nebentätigkeiten von Mitarbeitern der Bundesbehörden Datenschutz bei Nebentätigkeiten von Mitarbeitern der Bundesbehörden - Ausarbeitung - 2008 Deutscher Bundestag WD 3 3000-219/08 Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages Verfasser/in: Datenschutz

Mehr

Hinweise zur Verwendung von Bildern an der FAU

Hinweise zur Verwendung von Bildern an der FAU FRIEDRICH-ALEXANDER UNIVERSITÄT ERLANGEN-NÜRNBERG Hinweise zur Verwendung von Bildern an der FAU Um Urheberrechtsverletzungen im Internet und Printbereich zu vermeiden, gibt die FAU Ihnen hier rechtliche

Mehr

sicher surfen? aber sicher!

sicher surfen? aber sicher! Februar 2016 sicher surfen? aber sicher! für Schülerinnen, Schüler und Jugendliche urheberrecht Texte, Bilder, Fotos, Filme, Lehrmittel und Software sind urheberrechtlich geschützt. Jede im Internet gefundene

Mehr

Kinder- Jugendhilfe nach dem SGB VIII

Kinder- Jugendhilfe nach dem SGB VIII Name(n): Vorname(n): Straße: PLZ, Ort: (Verfasser, Antragsteller, Beschwerdeführer) An das Jugendamt der Stadt Abteilung Straße, Hausnummer Tel.: / Fax.: / Datum Kinder- Jugendhilfe nach dem SGB VIII für

Mehr

Unterrichtsmaterialien in digitaler und in gedruckter Form. Auszug aus: Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte und die Sicherungsverwahrung

Unterrichtsmaterialien in digitaler und in gedruckter Form. Auszug aus: Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte und die Sicherungsverwahrung Unterrichtsmaterialien in digitaler und in gedruckter Form Auszug aus: Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte und die Sicherungsverwahrung Das komplette Material finden Sie hier: School-Scout.de

Mehr

Medienrecht: zivilrechtlicher Unterlassungsanspruch

Medienrecht: zivilrechtlicher Unterlassungsanspruch Prof. Dr. Christoph Gröpl Presse- u. Rundfunkrecht Universität des Saarlandes Medienrecht: zivilrechtlicher Unterlassungsanspruch Rechtsgrundlage: Analogie zu 1004 I 2 BGB, sog. quasinegatorischer Anspruch

Mehr

Volle Fahrt voraus. Presserecht für Newbies. Piratenpartei Bayern, Aktionstag gegen Totalüberwachung 2013, München

Volle Fahrt voraus. Presserecht für Newbies. Piratenpartei Bayern, Aktionstag gegen Totalüberwachung 2013, München 1 Volle Fahrt voraus für Newbies Piratenpartei Bayern, Aktionstag gegen Totalüberwachung 20, München 2 Schatztruhe Journalismus erfordert juristisches Wissen. Journalisten können bei ihrer Arbeit gegen

Mehr

Anspruch auf Widerruf und Richtigstellung

Anspruch auf Widerruf und Richtigstellung 10 Anspruch auf Widerruf und Richtigstellung 122 Fall 27 ( Die Hochzeit von Saint Rémy ; BVerfGE 97, 125) Die Axel Springer SE veröffentlichte in ihrer wöchentlich erscheinenden Zeitschrift Das Neue Blatt

Mehr

Die SuS wissen, dass man Bilder, auf denen andere Personen abgebildet sind, nicht ohne ihre Erlaubnis

Die SuS wissen, dass man Bilder, auf denen andere Personen abgebildet sind, nicht ohne ihre Erlaubnis Unterrichtsverlauf Zeit/ U-Phase Unterrichtsinhalt (Lehrer- und Schüleraktivitäten) Kompetenzerwerb/Ziele Arbeitsform und Methoden Medien und weitere Materialien 1. Stunde Stundenthema: Persönlichkeitsrechte

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 25. September 2003. in der Wohnungseigentumssache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 25. September 2003. in der Wohnungseigentumssache BUNDESGERICHTSHOF V ZB 40/03 BESCHLUSS vom 25. September 2003 in der Wohnungseigentumssache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja WEG 43 Abs. 1, 45 Abs. 1; FGG 28 Abs. 2 a) Für die Prüfung der Vorlagevoraussetzungen

Mehr

Strafbarkeit unbefugter und ehrverletzender Fotos. Änderungen beim 201 a StGB zum

Strafbarkeit unbefugter und ehrverletzender Fotos. Änderungen beim 201 a StGB zum Landeskriminalamt Niedersachsen Zentralstelle Jugendsachen Strafbarkeit unbefugter und ehrverletzender Fotos Änderungen beim 201 a StGB zum 27.01.2015 Hannover, März 2015 49. Gesetz zur Änderung des StGB,

Mehr

b) das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 26. Oktober O 455/01 -

b) das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 26. Oktober O 455/01 - BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BVR 1783/02 - In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde der Heinrich B a u e r Zeitschriften Verlag KG, - Bevollmächtigter: Professor Dr. Thomas Vesting, Habsburger Straße

Mehr

Persönlichkeitsschutz gegen herabsetzende Karikaturen in Deutschland und Frankreich

Persönlichkeitsschutz gegen herabsetzende Karikaturen in Deutschland und Frankreich Gesa Simon Persönlichkeitsschutz gegen herabsetzende Karikaturen in Deutschland und Frankreich PETER LANG Europäischer Verlag der Wissenschaften -9- INHALTSVERZEICHNIS Einleitung 17 Erster Teil: Deliktsrechtlicher

Mehr

!"#$%&%'()"*#+%)','!.,%&+%.,&-,%.,'+/*-0-*,1%,'-!"#$%&'()*+"(,$#")*,-!!"#$%$&'()*($+,$%#%$)(-"*+./"+!"#$%&'%'(

!#$%&%'()*#+%)','!.,%&+%.,&-,%.,'+/*-0-*,1%,'-!#$%&'()*+(,$#)*,-!!#$%$&'()*($+,$%#%$)(-*+./+!#$%&'%'( "#$%&%'()"*#+%)','.,%&+%.,&-,%.,'+/*-0-*,1%,'- "#$%&'()*+"(,$#")*,- "#$%$&'()*($+,$%#%$)(-"*+./"+ "#$%&'%'( "#$%&%'()"*#+%)','- -.,%&+%.,&-,%.,'+/*-0-*,1%,' Eine typische Situation wie sie in der rechtlichen

Mehr

1. Urteilstenor 402/07

1. Urteilstenor 402/07 An die Parlamentsdirektion, alle Bundesministerien, alle Sektionen des BKA, die Ämter der Landesregierungen und die Verbindungsstelle der Bundesländer GZ BKA-VA.C-402/07/0005-V/7/2009 ABTEILUNGSMAIL V@BKA.GV.AT

Mehr

1.7 Fotografieren in Gemeindeund

1.7 Fotografieren in Gemeindeund 1.7 Fotografieren in Gemeinde- und Die vielseitigen Möglichkeiten der digitalen Fotografie werden auch in der Gemeinde- und in unseren Gemeinschaften und Gemeinden vermehrt genutzt. So werden bei Gemeindefesten,

Mehr

Abschrift. Regelungen zur Beflaggung im Freistaat Thüringen

Abschrift. Regelungen zur Beflaggung im Freistaat Thüringen Abschrift Regelungen zur Beflaggung im Freistaat Thüringen Quelle: Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über die Hoheitszeichen des Landes Thüringen (AVHz) Datum: 11. April 1991 Veröffentlichung: GVBl.

Mehr