Die vier Bereiche der Vereinstätigkeit. Gesetzlich zulässige Rücklagenbildung. Finanzamt Bitburg-Prüm, Heinz Broy, Vortrag für Vereinsvertreter

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1 GEMEINNÜTZIGER VEREIN UND STEUERN Themen: Die vier Bereiche der Vereinstätigkeit Gesetzlich zulässige Rücklagenbildung Einführung in das Spendenrecht Finanzamt Bitburg-Prüm, Heinz Broy, Vortrag für Vereinsvertreter Gemeinnütziger Verein und Steuern 23. Oktober 2012 Folie 1

2 Referenten Andrea Schleder, Oberregierungsrätin und Vertreter des Vorstehers Franz- Josef Stoy, Steueroberinspektor Heinz Broy, Steuerinspektor Gemeinnütziger Verein und Steuern 23. Oktober 2012 Folie 2

3 Grundsätzliches Die Nachfolgenden Ausführungen gelten nur für gemeinnützig anerkannte Körperschaften Beispiele: Vereine, Stiftungen, gemeinnützige GmbH mit Anerkennung durch das zuständige Finanzamt Gemeinnütziger Verein und Steuern 23. Oktober 2012 Folie 3

4 Die vier Bereiche des gemeinnützigen Vereins 1. Ideeller Bereich 2. Vermögensverwaltung 3. Zweckbetrieb 4. Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb Gemeinnütziger Verein und Steuern 23. Oktober 2012 Folie 4

5 Die vier Bereiche des gemeinnützigen Vereins 1. Ideeller Bereich Einnahmen: Spenden Mitgliedsbeiträge Zuschüsse Erbschaften Ausgaben: Beispiele: Aufwendungen für den Satzungszweck (ohne Gegenleistung) Vereinsinterne Feiern (ohne Entgelt) Vereinsausflug Mitgliederbetreuung Einnahmen komplett Steuerfrei Ausgaben Geselligkeit begrenzt auf 40 je Aktivem Gemeinnütziger Verein und Steuern 23. Oktober 2012 Folie 5

6 Die vier Bereiche des gemeinnützigen Vereins 2. Vermögensverwaltung Einnahmen : Zinsen Dividenden Mieteinnahmen Verpachtung Bandenwerberecht an Dritten Verpachtung Vereinsgaststätte Ausgaben: Kontoführungsgebühren Mit den Einnahmen im Zusammenhang stehende Aufwendungen z.b. Unterhaltungskosten Vermietungsobjekt Kosten Bande Ertragsteuerfrei - bei Umsatzsteuer = 7 % Gemeinnütziger Verein und Steuern 23. Oktober 2012 Folie 6

7 Die vier Bereiche des gemeinnützigen Vereins 3. Zweckbetrieb = Einnahmen aus Satzungszweck Einnahmen : Kursgebühren Eintritt am Sportplatz Eintritt beim Konzert des Musikvereins Eintritt bei der Kappensitzung des Karnevalvereins Genehmigte Lotterien- und Ausspielungen Ausgaben: Mit den Einnahmen im Zusammenhang stehende Aufwendungen z.b. Anschaffung Instrumente Unterhaltskosten Sportplatz/Sportheim Bühnengestaltung für die Kappensitzung des Karnevalsvereins Ertragsteuerfrei bei Umsatzsteuer 7 % Gemeinnütziger Verein und Steuern 23. Oktober 2012 Folie 7

8 Die vier Bereiche des gemeinnützigen Vereins 4. Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb Einnahmen : Veranstaltungen mit Verkauf von Speisen und Getränken Eigenverbrauch Werbeeinnahmen Tombola, Basar, Flohmarkt Eintritt bei Tanzveranstaltungen Verkauf der Festzeitschrift Altkleider/Altmaterialsammlung Ausgaben: Mit den Einnahmen im Zusammenhang stehende Aufwendungen z.b. Getränkeeinkauf für das Fest, Mietkosten Festzelt usw. Ggf. ertragsteuerpflichtig bei USt 19 % oder 7% Gemeinnütziger Verein und Steuern 23. Oktober 2012 Folie 8

9 Steuerpflichten des gemeinnützigen Vereins Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer Zweckbetrieb wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb Vermögensverwaltung Freigrenze Einnahmen Bei Überschreitung Gewinnfreibetrag Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb Ideeller Bereich Merke: Steuerbereich nur Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb Gemeinnütziger Verein und Steuern 23. Oktober 2012 Folie 9

10 Steuerpflichten des gemeinnützigen Vereins Umsatzsteuer Vorjahresumsatz mehr als oder laufender Umsatz voraussichtlich mehr als Steuerpflichtige Vermögensverwaltung Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb Zweckbetrieb Steuerfreie Vermögensverwaltung Ideeller Bereich Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb,Zweckbetrieb, Steuerpflichtige Vermögensverwaltung Gemeinnütziger Verein und Steuern 23. Oktober 2012 Folie 10

11 Steuerpflichten des gemeinnützigen Vereins Zwei Beispiele: Gemeinnütziger Verein und Steuern 23. Oktober 2012 Folie 11

12 Beispiel 1) Sportverein Umsatz im Vorjahr 0 Umsätze in diesem Jahr: Sommerfest W G Eintritt Sportplatz Zweck Zinsen Sparbuch 70 Mitgliedsbeiträge Spenden Körperschaftssteuer und Gewerbesteuer Nein, da Einnahmen schädlicher Wirtschaftl. Geschäftsb. nicht mehr als Umsatzsteuer?? Nein, da Vorjahr unter Ja, im Folgejahr ( ) Gemeinnütziger Verein und Steuern 23. Oktober 2012 Folie 12

13 Beispiel 2) = Folgejahr Sportverein Umsatz im Vorjahr Umsätze in diesem Jahr: Sommerfest W G Eintritt Sportplatz Zweck Fest der AH W G Zinsen Sparbuch 70 Mitgliedsbeiträge Spenden Körperschaftssteuer und Gewerbesteuer Ja, da Einnahmen schädlicher Wirtschaftl. Geschäftsb. mehr als Umsatzsteuer?? Ja, da Vorjahr über Ja, im Folgejahr da über ( ) Gemeinnütziger Verein und Steuern 23. Oktober 2012 Folie 13

14 Steuerpflichten des gemeinnützigen Vereins Körperschaftsteuer Lohnsteuer Kapitalertragsteuer/ Abgeltungssteuer Gewerbesteuer Steuer 50 a EStG Abzugssteuer KFZ Steuer und andere Umsatzsteuer Grunderwerbsteuer z.b. 13 b UStG Gemeinnütziger Verein und Steuern 23. Oktober 2012 Folie 14

15 Steuerpflichten des gemeinnützigen Vereins Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Haben Sie zu diesem Themenkomplex noch Fragen? Gemeinnütziger Verein und Steuern 23. Oktober 2012 Folie 15

16 Gesetzliche Rücklagenbildung des gemeinnützigen Vereins Gemeinnütziger Verein und Steuern 23. Oktober 2012 Folie 16

17 Gesetzliche Rücklagenbildung des gemeinnützigen Vereins G r u n d s ä t z l i c h e s Rücklagen dürfen gebildet werden, soweit diese für die nachhaltige Erfüllung der Satzungsaufgaben erforderlich sind. ( 62 Abs. 1 Nr. 1 AO) Gelder müssen bis zum Ende des zweiten der Vereinnahmung folgenden Jahres für den Satzungszweck verwendet sein. 55 (1) Nr. 5 Abgabenordnung (AO) 2 Jahre neu ab Die Bildung der Rücklage muss innerhalb einer Frist von zwei Jahren erfolgen (Nachholmöglichkeit). 62 (2) AO - neu ab Gemeinnütziger Verein und Steuern 23. Oktober 2012 Folie 17

18 Gesetzliche Rücklagenbildung des gemeinnützigen Vereins Welche Rücklagemöglichkeiten gibt es? Zweckgebundene Rücklage Wiederbeschaffungsrücklage Rücklage im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb Betriebsmittelrücklage Freie Rücklage Sonstige Rücklage Gemeinnütziger Verein und Steuern 23. Oktober 2012 Folie 18

19 Rücklagenbildung Beispiel: Der gemeinnützige Musikverein möchte im nächsten Jahr eine Tuba für und ein Schlagzeug für anschaffen und bildet daher in dieser Höhe eine zweckgebundene Rücklage..In diesem Jahr hat er folgende Einnahmen: Mitgliedsbeiträge Spenden Gewinn Fest Zinseinnahmen 70 der Vorstand will eine möglichst hohe, gesetzlich zulässige Rücklage bilden, da der Verein auf dem Konto hat. Gemeinnütziger Verein und Steuern 23. Oktober 2012 Folie 19

20 Beispiel Zweckgebundene Rücklage für Anschaffung Tuba und Schlagzeug Kassenwart Gemeinnütziger Verein und Steuern 23. Oktober Finanzamt 2012 Bitburg-Prüm, Folie 20Heinz Broy

21 Beispiel Zweckgebundene Rücklage für Anschaffung Tuba und Schlagzeug Wiederbeschaffungs- Rücklage = Kassenwart Summe = Gemeinnütziger Verein und Steuern 23. Oktober Finanzamt 2012 Bitburg-Prüm, Folie 21Heinz Broy

22 Beispiel Zweckgebundene Rücklage für Anschaffung Tuba und Schlagzeug Wiederbeschaffungs- Rücklage = Kassenwart Rücklage im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb Gestattung Fest 75 Summe = Gemeinnütziger Verein und Steuern 23. Oktober Finanzamt 2012 Bitburg-Prüm, Folie 22Heinz Broy

23 Beispiel Zweckgebundene Rücklage für Anschaffung Ausstattung laut Einzelaufstellung in 2 Jahren Wiederbeschaffungs- Rücklage = Betriebsmittelrücklage Kosten einer Saison, laut Einzelberechnung Rücklage im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb Gestattung Fest 75 sonstige Rücklage = 0 Summe = Gemeinnütziger Verein und Steuern 23. Oktober Finanzamt 2012 Bitburg-Prüm, Folie 23Heinz Broy

24 Beispiel Zweckgebundene Rücklage für Anschaffung Tuba und Schlagzeug Wiederbeschaffungs- Rücklage = Freie Rücklage laut Einzelberechnung??? Betriebsmittelrücklage Kosten einer Saison, laut Einzelberechnung Rücklage im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb Gestattung Fest 75 sonstige Rücklage = 0 Summe = Gemeinnütziger Verein und Steuern 23. Oktober Finanzamt 2012 Bitburg-Prüm, Folie 24Heinz Broy

25 Freie Rücklage - Berechnung Einnahmen aus unserem Beispiel: Mitgliedsbeiträge % = 500 Spenden % = 200 Gewinn Fest % = 370 Zinseinnahmen 70 1/3 = 24 Summe zulässige Freie Rücklage = seit dem Jahr 2000 jährliche Bildung möglich und übertragbar. Zwei Jahre Vortrag möglich, soweit errechnete Freie Rücklage höher als das vorhandene Vermögen des Vereins ist ( 62 AO). Gemeinnütziger Verein und Steuern 23. Oktober 2012 Folie 25

26 Beispiel Zweckgebundene Rücklage für Anschaffung Tuba und Schlagzeug Wiederbeschaffungs- Rücklage = Freie Rücklage laut Einzelberechnung = Betriebsmittelrücklage Kosten einer Saison, laut Einzelberechnung Rücklage im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb Gestattung Fest 75 sonstige Rücklage = 0 Summe = Gemeinnütziger Verein und Steuern 23. Oktober Finanzamt 2012 Bitburg-Prüm, Folie 26Heinz Broy

27 Kassenwart des Jahres Gemeinnütziger Verein und Steuern 23. Oktober 2012 Folie 27

28 Rücklage zu hoch - was kann der Verein tun??? neu ab Der Verein kann Mittel an andere gemeinnützige Vereine - mit der gleichen Satzungsaufgabe - weiter geben. 58 Nr. 3 AO Hierfür darf er verwenden: Kassenwart Überschüsse aus Vermögensverwaltung und den.wirtschaftlichen.geschäftsbetrieben, Zweckbetrieben.(unbegrenzt) Bis zu 15 % der sonstigen zeitnah zu verwendenden Mittel.Die Empfängerkörperschaft darf die Mittel nicht nochmals weitergeben. Gemeinnütziger Verein und Steuern 23. Oktober 2012 Folie 28

29 Rücklage immer noch zu hoch- was kann der Verein tun??? Geld für Satzungszwecke ausgeben neue zweckgebundene/ Wiederbeschaffungs- Rücklage bilden Kassenwart Geld Weiterspenden - (unter 50 %) Gemeinnütziger Verein und Steuern 23. Oktober 2012 Folie 29

30 Rücklagenbildung Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Haben Sie zu diesem komplexen Thema noch Fragen? Gemeinnütziger Verein und Steuern 23. Oktober 2012 Folie 30

31 S p e n d e n Gemeinnütziger Verein und Steuern 23. Oktober 2012 Folie 31

32 S p e n d e n Grundsätzliches: sind nur für gemeinnützige Zwecke möglich es muss zu einem Abfluss von Vermögen..kommen. Daher Arbeitsleistung keine Spende Geld- oder Sachspenden für den wirtschaftlichen..geschäftsbetrieb (z.b. Tombola) nicht möglich Gemeinnütziger Verein und Steuern 23. Oktober 2012 Folie 32

33 S p e n d e n möglich sind Spenden von Geld, Sachen oder einem Erstattungsanspruch für gemeinnützige Zwecke ab dem Jahr 2000 darf der gemeinnützige Verein die Zuwendungsbestätigungen selbst ausstellen!!! amtlich vorgeschriebener Vordruck Doppel aufbewahren buchmäßiger Nachweis bis 200 vereinfachter Nachweis Gemeinnütziger Verein und Steuern Finanzamt Bitburg-Prüm, Heinz Broy 23. Oktober 2012 Folie 33

34 Sachspenden Nur für gemeinnützige Zwecke möglich. Schwierig ist oftmals die Wertermittlung (gemeiner Wert) neue Sache gebrauchte Sache Kaufpreis (Rechnung) Gutachten Verkehrsanschauung Tipp! bei Spenden aus Betriebsvermögen - Rechnung verlangen! Gemeinnütziger Verein und Steuern 23. Oktober 2012 Folie 34

35 Aufwandsspenden Fahrtkostenspenden grundsätzlich nicht möglich Ausnahmeregelung Verein gewährt Anspruch (Vorstand,MGV) Anspruch kann realisiert werden ausreichendes Vereinsvermögen Anspruch darf nicht unter der Bedingung des Verzichts eingeräumt werden maximal steuerlich anzuerkennende Werte Tipp! auszahlen und zurückspenden (Geldspende) Gemeinnütziger Verein und Steuern 23. Oktober 2012 Folie 35

36 Spendenhaftung Es gibt eine vorrangige Haftung des Vereins und eine persönliche Haftung des Ausstellers 30 % der Spendensumme daher keine Gefälligkeitsbescheinigungen 15 % der entgangenen Gewerbesteuer Gemeinnütziger Verein und Steuern Finanzamt Bitburg-Prüm, Heinz Broy 23. Oktober 2012 Folie 36

37 Spenden Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Haben Sie zu diesem Themenkomplex noch Fragen? Gemeinnütziger Verein und Steuern 23. Oktober 2012 Folie 37

38 Neues aus der Gesetzgebung Gemeinnütziger Verein und Steuern 23. Oktober 2012 Folie 38

39 Neues aus der Gesetzgebung Gesetz zur Stärkung des Ehrenamts 2013/2014 Verfahrenserleichterungen bei der Mittelverwendung und Rücklagenbildung, wie besprochen (ab 2013 oder 2014) Vereinfachter Nachweis der Hilfebedürftigkeit im Sinne des 53 AO Mildtätigkeit (ab 2013) Neues Bescheid Verfahren zur Feststellung der satzungsgemäßen Voraussetzungen für alle (ab 2013) Längerer Zeitraum für Zuführung zu einem Stiftungsvermögen (3 statt 2Jahre) (ab 2014) Sportliche Veranstaltungen- Erhöhung Zweckbetriebsgrenze auf (ab 2013) Gemeinnütziger Verein und Steuern 23. Oktober 2012 Folie 39

40 Neues aus der Gesetzgebung Gesetz zur Stärkung des Ehrenamts 2013 Erhöhung des Übungsleiterfreibetrages von auf Jahresbetrag Erhöhung der Ehrenamtspauschale von 500 auf 720 Jahresbetrag Spenden in einen Stiftungsstock - bei Zusammenveranlagung bis 2 Mio. möglich Bei Sachspenden aus dem Betriebsvermögen gehört die Umsatzsteuer mit zum Spendenwert. Erhöhung 400 Jobs auf 450 mit gleichzeitiger Einführung einer generellen Rentenversicherungspflicht, die jedoch bei ausdrücklichem, schriftlichem Verzicht entfällt. Gemeinnütziger Verein und Steuern 23. Oktober 2012 Folie 40

41 T H E E N D Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Für Fragen stehen wir gerne zur Verfügung Gemeinnütziger Verein und Steuern 23. Oktober 2012 Folie 41

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