Die vier Bereiche der Vereinstätigkeit. Gesetzlich zulässige Rücklagenbildung. Finanzamt Bitburg-Prüm, Heinz Broy, Vortrag für Vereinsvertreter
|
|
- Helge Koenig
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 GEMEINNÜTZIGER VEREIN UND STEUERN Themen: Die vier Bereiche der Vereinstätigkeit Gesetzlich zulässige Rücklagenbildung Einführung in das Spendenrecht Finanzamt Bitburg-Prüm, Heinz Broy, Vortrag für Vereinsvertreter Gemeinnütziger Verein und Steuern 23. Oktober 2012 Folie 1
2 Referenten Andrea Schleder, Oberregierungsrätin und Vertreter des Vorstehers Franz- Josef Stoy, Steueroberinspektor Heinz Broy, Steuerinspektor Gemeinnütziger Verein und Steuern 23. Oktober 2012 Folie 2
3 Grundsätzliches Die Nachfolgenden Ausführungen gelten nur für gemeinnützig anerkannte Körperschaften Beispiele: Vereine, Stiftungen, gemeinnützige GmbH mit Anerkennung durch das zuständige Finanzamt Gemeinnütziger Verein und Steuern 23. Oktober 2012 Folie 3
4 Die vier Bereiche des gemeinnützigen Vereins 1. Ideeller Bereich 2. Vermögensverwaltung 3. Zweckbetrieb 4. Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb Gemeinnütziger Verein und Steuern 23. Oktober 2012 Folie 4
5 Die vier Bereiche des gemeinnützigen Vereins 1. Ideeller Bereich Einnahmen: Spenden Mitgliedsbeiträge Zuschüsse Erbschaften Ausgaben: Beispiele: Aufwendungen für den Satzungszweck (ohne Gegenleistung) Vereinsinterne Feiern (ohne Entgelt) Vereinsausflug Mitgliederbetreuung Einnahmen komplett Steuerfrei Ausgaben Geselligkeit begrenzt auf 40 je Aktivem Gemeinnütziger Verein und Steuern 23. Oktober 2012 Folie 5
6 Die vier Bereiche des gemeinnützigen Vereins 2. Vermögensverwaltung Einnahmen : Zinsen Dividenden Mieteinnahmen Verpachtung Bandenwerberecht an Dritten Verpachtung Vereinsgaststätte Ausgaben: Kontoführungsgebühren Mit den Einnahmen im Zusammenhang stehende Aufwendungen z.b. Unterhaltungskosten Vermietungsobjekt Kosten Bande Ertragsteuerfrei - bei Umsatzsteuer = 7 % Gemeinnütziger Verein und Steuern 23. Oktober 2012 Folie 6
7 Die vier Bereiche des gemeinnützigen Vereins 3. Zweckbetrieb = Einnahmen aus Satzungszweck Einnahmen : Kursgebühren Eintritt am Sportplatz Eintritt beim Konzert des Musikvereins Eintritt bei der Kappensitzung des Karnevalvereins Genehmigte Lotterien- und Ausspielungen Ausgaben: Mit den Einnahmen im Zusammenhang stehende Aufwendungen z.b. Anschaffung Instrumente Unterhaltskosten Sportplatz/Sportheim Bühnengestaltung für die Kappensitzung des Karnevalsvereins Ertragsteuerfrei bei Umsatzsteuer 7 % Gemeinnütziger Verein und Steuern 23. Oktober 2012 Folie 7
8 Die vier Bereiche des gemeinnützigen Vereins 4. Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb Einnahmen : Veranstaltungen mit Verkauf von Speisen und Getränken Eigenverbrauch Werbeeinnahmen Tombola, Basar, Flohmarkt Eintritt bei Tanzveranstaltungen Verkauf der Festzeitschrift Altkleider/Altmaterialsammlung Ausgaben: Mit den Einnahmen im Zusammenhang stehende Aufwendungen z.b. Getränkeeinkauf für das Fest, Mietkosten Festzelt usw. Ggf. ertragsteuerpflichtig bei USt 19 % oder 7% Gemeinnütziger Verein und Steuern 23. Oktober 2012 Folie 8
9 Steuerpflichten des gemeinnützigen Vereins Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer Zweckbetrieb wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb Vermögensverwaltung Freigrenze Einnahmen Bei Überschreitung Gewinnfreibetrag Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb Ideeller Bereich Merke: Steuerbereich nur Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb Gemeinnütziger Verein und Steuern 23. Oktober 2012 Folie 9
10 Steuerpflichten des gemeinnützigen Vereins Umsatzsteuer Vorjahresumsatz mehr als oder laufender Umsatz voraussichtlich mehr als Steuerpflichtige Vermögensverwaltung Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb Zweckbetrieb Steuerfreie Vermögensverwaltung Ideeller Bereich Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb,Zweckbetrieb, Steuerpflichtige Vermögensverwaltung Gemeinnütziger Verein und Steuern 23. Oktober 2012 Folie 10
11 Steuerpflichten des gemeinnützigen Vereins Zwei Beispiele: Gemeinnütziger Verein und Steuern 23. Oktober 2012 Folie 11
12 Beispiel 1) Sportverein Umsatz im Vorjahr 0 Umsätze in diesem Jahr: Sommerfest W G Eintritt Sportplatz Zweck Zinsen Sparbuch 70 Mitgliedsbeiträge Spenden Körperschaftssteuer und Gewerbesteuer Nein, da Einnahmen schädlicher Wirtschaftl. Geschäftsb. nicht mehr als Umsatzsteuer?? Nein, da Vorjahr unter Ja, im Folgejahr ( ) Gemeinnütziger Verein und Steuern 23. Oktober 2012 Folie 12
13 Beispiel 2) = Folgejahr Sportverein Umsatz im Vorjahr Umsätze in diesem Jahr: Sommerfest W G Eintritt Sportplatz Zweck Fest der AH W G Zinsen Sparbuch 70 Mitgliedsbeiträge Spenden Körperschaftssteuer und Gewerbesteuer Ja, da Einnahmen schädlicher Wirtschaftl. Geschäftsb. mehr als Umsatzsteuer?? Ja, da Vorjahr über Ja, im Folgejahr da über ( ) Gemeinnütziger Verein und Steuern 23. Oktober 2012 Folie 13
14 Steuerpflichten des gemeinnützigen Vereins Körperschaftsteuer Lohnsteuer Kapitalertragsteuer/ Abgeltungssteuer Gewerbesteuer Steuer 50 a EStG Abzugssteuer KFZ Steuer und andere Umsatzsteuer Grunderwerbsteuer z.b. 13 b UStG Gemeinnütziger Verein und Steuern 23. Oktober 2012 Folie 14
15 Steuerpflichten des gemeinnützigen Vereins Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Haben Sie zu diesem Themenkomplex noch Fragen? Gemeinnütziger Verein und Steuern 23. Oktober 2012 Folie 15
16 Gesetzliche Rücklagenbildung des gemeinnützigen Vereins Gemeinnütziger Verein und Steuern 23. Oktober 2012 Folie 16
17 Gesetzliche Rücklagenbildung des gemeinnützigen Vereins G r u n d s ä t z l i c h e s Rücklagen dürfen gebildet werden, soweit diese für die nachhaltige Erfüllung der Satzungsaufgaben erforderlich sind. ( 62 Abs. 1 Nr. 1 AO) Gelder müssen bis zum Ende des zweiten der Vereinnahmung folgenden Jahres für den Satzungszweck verwendet sein. 55 (1) Nr. 5 Abgabenordnung (AO) 2 Jahre neu ab Die Bildung der Rücklage muss innerhalb einer Frist von zwei Jahren erfolgen (Nachholmöglichkeit). 62 (2) AO - neu ab Gemeinnütziger Verein und Steuern 23. Oktober 2012 Folie 17
18 Gesetzliche Rücklagenbildung des gemeinnützigen Vereins Welche Rücklagemöglichkeiten gibt es? Zweckgebundene Rücklage Wiederbeschaffungsrücklage Rücklage im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb Betriebsmittelrücklage Freie Rücklage Sonstige Rücklage Gemeinnütziger Verein und Steuern 23. Oktober 2012 Folie 18
19 Rücklagenbildung Beispiel: Der gemeinnützige Musikverein möchte im nächsten Jahr eine Tuba für und ein Schlagzeug für anschaffen und bildet daher in dieser Höhe eine zweckgebundene Rücklage..In diesem Jahr hat er folgende Einnahmen: Mitgliedsbeiträge Spenden Gewinn Fest Zinseinnahmen 70 der Vorstand will eine möglichst hohe, gesetzlich zulässige Rücklage bilden, da der Verein auf dem Konto hat. Gemeinnütziger Verein und Steuern 23. Oktober 2012 Folie 19
20 Beispiel Zweckgebundene Rücklage für Anschaffung Tuba und Schlagzeug Kassenwart Gemeinnütziger Verein und Steuern 23. Oktober Finanzamt 2012 Bitburg-Prüm, Folie 20Heinz Broy
21 Beispiel Zweckgebundene Rücklage für Anschaffung Tuba und Schlagzeug Wiederbeschaffungs- Rücklage = Kassenwart Summe = Gemeinnütziger Verein und Steuern 23. Oktober Finanzamt 2012 Bitburg-Prüm, Folie 21Heinz Broy
22 Beispiel Zweckgebundene Rücklage für Anschaffung Tuba und Schlagzeug Wiederbeschaffungs- Rücklage = Kassenwart Rücklage im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb Gestattung Fest 75 Summe = Gemeinnütziger Verein und Steuern 23. Oktober Finanzamt 2012 Bitburg-Prüm, Folie 22Heinz Broy
23 Beispiel Zweckgebundene Rücklage für Anschaffung Ausstattung laut Einzelaufstellung in 2 Jahren Wiederbeschaffungs- Rücklage = Betriebsmittelrücklage Kosten einer Saison, laut Einzelberechnung Rücklage im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb Gestattung Fest 75 sonstige Rücklage = 0 Summe = Gemeinnütziger Verein und Steuern 23. Oktober Finanzamt 2012 Bitburg-Prüm, Folie 23Heinz Broy
24 Beispiel Zweckgebundene Rücklage für Anschaffung Tuba und Schlagzeug Wiederbeschaffungs- Rücklage = Freie Rücklage laut Einzelberechnung??? Betriebsmittelrücklage Kosten einer Saison, laut Einzelberechnung Rücklage im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb Gestattung Fest 75 sonstige Rücklage = 0 Summe = Gemeinnütziger Verein und Steuern 23. Oktober Finanzamt 2012 Bitburg-Prüm, Folie 24Heinz Broy
25 Freie Rücklage - Berechnung Einnahmen aus unserem Beispiel: Mitgliedsbeiträge % = 500 Spenden % = 200 Gewinn Fest % = 370 Zinseinnahmen 70 1/3 = 24 Summe zulässige Freie Rücklage = seit dem Jahr 2000 jährliche Bildung möglich und übertragbar. Zwei Jahre Vortrag möglich, soweit errechnete Freie Rücklage höher als das vorhandene Vermögen des Vereins ist ( 62 AO). Gemeinnütziger Verein und Steuern 23. Oktober 2012 Folie 25
26 Beispiel Zweckgebundene Rücklage für Anschaffung Tuba und Schlagzeug Wiederbeschaffungs- Rücklage = Freie Rücklage laut Einzelberechnung = Betriebsmittelrücklage Kosten einer Saison, laut Einzelberechnung Rücklage im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb Gestattung Fest 75 sonstige Rücklage = 0 Summe = Gemeinnütziger Verein und Steuern 23. Oktober Finanzamt 2012 Bitburg-Prüm, Folie 26Heinz Broy
27 Kassenwart des Jahres Gemeinnütziger Verein und Steuern 23. Oktober 2012 Folie 27
28 Rücklage zu hoch - was kann der Verein tun??? neu ab Der Verein kann Mittel an andere gemeinnützige Vereine - mit der gleichen Satzungsaufgabe - weiter geben. 58 Nr. 3 AO Hierfür darf er verwenden: Kassenwart Überschüsse aus Vermögensverwaltung und den.wirtschaftlichen.geschäftsbetrieben, Zweckbetrieben.(unbegrenzt) Bis zu 15 % der sonstigen zeitnah zu verwendenden Mittel.Die Empfängerkörperschaft darf die Mittel nicht nochmals weitergeben. Gemeinnütziger Verein und Steuern 23. Oktober 2012 Folie 28
29 Rücklage immer noch zu hoch- was kann der Verein tun??? Geld für Satzungszwecke ausgeben neue zweckgebundene/ Wiederbeschaffungs- Rücklage bilden Kassenwart Geld Weiterspenden - (unter 50 %) Gemeinnütziger Verein und Steuern 23. Oktober 2012 Folie 29
30 Rücklagenbildung Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Haben Sie zu diesem komplexen Thema noch Fragen? Gemeinnütziger Verein und Steuern 23. Oktober 2012 Folie 30
31 S p e n d e n Gemeinnütziger Verein und Steuern 23. Oktober 2012 Folie 31
32 S p e n d e n Grundsätzliches: sind nur für gemeinnützige Zwecke möglich es muss zu einem Abfluss von Vermögen..kommen. Daher Arbeitsleistung keine Spende Geld- oder Sachspenden für den wirtschaftlichen..geschäftsbetrieb (z.b. Tombola) nicht möglich Gemeinnütziger Verein und Steuern 23. Oktober 2012 Folie 32
33 S p e n d e n möglich sind Spenden von Geld, Sachen oder einem Erstattungsanspruch für gemeinnützige Zwecke ab dem Jahr 2000 darf der gemeinnützige Verein die Zuwendungsbestätigungen selbst ausstellen!!! amtlich vorgeschriebener Vordruck Doppel aufbewahren buchmäßiger Nachweis bis 200 vereinfachter Nachweis Gemeinnütziger Verein und Steuern Finanzamt Bitburg-Prüm, Heinz Broy 23. Oktober 2012 Folie 33
34 Sachspenden Nur für gemeinnützige Zwecke möglich. Schwierig ist oftmals die Wertermittlung (gemeiner Wert) neue Sache gebrauchte Sache Kaufpreis (Rechnung) Gutachten Verkehrsanschauung Tipp! bei Spenden aus Betriebsvermögen - Rechnung verlangen! Gemeinnütziger Verein und Steuern 23. Oktober 2012 Folie 34
35 Aufwandsspenden Fahrtkostenspenden grundsätzlich nicht möglich Ausnahmeregelung Verein gewährt Anspruch (Vorstand,MGV) Anspruch kann realisiert werden ausreichendes Vereinsvermögen Anspruch darf nicht unter der Bedingung des Verzichts eingeräumt werden maximal steuerlich anzuerkennende Werte Tipp! auszahlen und zurückspenden (Geldspende) Gemeinnütziger Verein und Steuern 23. Oktober 2012 Folie 35
36 Spendenhaftung Es gibt eine vorrangige Haftung des Vereins und eine persönliche Haftung des Ausstellers 30 % der Spendensumme daher keine Gefälligkeitsbescheinigungen 15 % der entgangenen Gewerbesteuer Gemeinnütziger Verein und Steuern Finanzamt Bitburg-Prüm, Heinz Broy 23. Oktober 2012 Folie 36
37 Spenden Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Haben Sie zu diesem Themenkomplex noch Fragen? Gemeinnütziger Verein und Steuern 23. Oktober 2012 Folie 37
38 Neues aus der Gesetzgebung Gemeinnütziger Verein und Steuern 23. Oktober 2012 Folie 38
39 Neues aus der Gesetzgebung Gesetz zur Stärkung des Ehrenamts 2013/2014 Verfahrenserleichterungen bei der Mittelverwendung und Rücklagenbildung, wie besprochen (ab 2013 oder 2014) Vereinfachter Nachweis der Hilfebedürftigkeit im Sinne des 53 AO Mildtätigkeit (ab 2013) Neues Bescheid Verfahren zur Feststellung der satzungsgemäßen Voraussetzungen für alle (ab 2013) Längerer Zeitraum für Zuführung zu einem Stiftungsvermögen (3 statt 2Jahre) (ab 2014) Sportliche Veranstaltungen- Erhöhung Zweckbetriebsgrenze auf (ab 2013) Gemeinnütziger Verein und Steuern 23. Oktober 2012 Folie 39
40 Neues aus der Gesetzgebung Gesetz zur Stärkung des Ehrenamts 2013 Erhöhung des Übungsleiterfreibetrages von auf Jahresbetrag Erhöhung der Ehrenamtspauschale von 500 auf 720 Jahresbetrag Spenden in einen Stiftungsstock - bei Zusammenveranlagung bis 2 Mio. möglich Bei Sachspenden aus dem Betriebsvermögen gehört die Umsatzsteuer mit zum Spendenwert. Erhöhung 400 Jobs auf 450 mit gleichzeitiger Einführung einer generellen Rentenversicherungspflicht, die jedoch bei ausdrücklichem, schriftlichem Verzicht entfällt. Gemeinnütziger Verein und Steuern 23. Oktober 2012 Folie 40
41 T H E E N D Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Für Fragen stehen wir gerne zur Verfügung Gemeinnütziger Verein und Steuern 23. Oktober 2012 Folie 41
GEMEINNÜTZIGER VEREIN UND STEUERN
GEMEINNÜTZIGER VEREIN UND STEUERN Die vier Bereiche der Vereinstätigkeit und Gesetzlich zulässige Rücklagenbildung Finanzamt Bitburg-Prüm, Heinz Broy Vortrag Volksbank Eifel - Mitte e.g. am 08.11.2012
MehrStiftungsvorstände im Spannungsfeld zwischen Kapitalerhalt und Ausschüttung
Stiftungsvorstände im Spannungsfeld zwischen Kapitalerhalt und Ausschüttung Seite 2 Themen: - Realer oder nominaler Kapitalerhalt in Zeiten sinkender Erträge? - Mittelverwendung und Rücklagenbildung nach
MehrGemeinnützigkeit Vorteile für den Verein
Vorteile für den Verein! Steuerbefreiung (Ausnahme: wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb)! Körperschaftsteuer! Gewerbesteuer! Erbschaft-/Schenkungsteuer! Kapitalertragsteuer! Steuerfreie Aufwandsentschädigungen
MehrSteuerrecht. für gemeinnützige Vereine
Steuerrecht für gemeinnützige Vereine Tätigkeitsbereiche ideeller Bereich Mitgliedsbeiträge, Spenden, Zuschüsse Vermögensverwaltung Bankgeschäfte, Vermietung von Grundbesitz, Verpachtung von Rechten Zweckbetrieb
MehrAktuelle Informationen zum Gemeinnützigkeitsrecht. Neues aus Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung
Aktuelle Informationen zum Gemeinnützigkeitsrecht Neues aus Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung Kronberg im Taunus, 25. März 2014 Sanftenberg, Münch & Kaul Steuerberatersozietät Königsteiner Straße
MehrSteuerliche Besonderheiten bei Spiel-, Sport- und Festgemeinschaften
Vereine und Steuern Steuerliche Besonderheiten bei Spiel-, Sport- und Festgemeinschaften Jennifer Hubertz Finanzamt Trier, 26.03.2012 Folie 1 Inhalt Besonderheiten bei Spiel-, Sportund Festgemeinschaften
MehrBayerisches Staatsministerium der Finanzen. Vereinsbesteuerung und Ehrenamt
Vereinsbesteuerung und Ehrenamt Gemeinnützigkeit Grundsätzliche Vorteile: Befreiung von Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer 7 % Umsatzsteuer im Zweckbetrieb bei vollem Vorsteuerabzug Spendenbescheinigung
MehrSponsoring 14.05.2007. Heinz Broy, Finanzamt Bitburg-Prüm
Sponsoring 14.05.2007 Heinz Broy, Finanzamt Bitburg-Prüm 5 Formen des Sponsorings Sportsponsoring Bandenwerbung.Fernsehen, Kunstausstellungen- Sportsponsoring Plakate, Hefte Radio, Mediensponsoring Tageszeitung,
MehrRechtsfragen im Ehrenamt
Rechtsfragen im Ehrenamt Workshop-Reihe 1 Steuer- und Spendenrecht Referent: Rainer Riedel Praxisfälle im Bereich der Gemeinnützigkeit sowie des steuerlichen Zuwendungsrechts Folie 1 Stellenwert des bürgerschaftlichen
MehrRechenschaftsbericht 2015 des Vorstandes der Bundespolizei-Stiftung
Rechenschaftsbericht 2015 des Vorstandes der Bundespolizei-Stiftung 1. Allgemeines Auch im Geschäftsjahr 2015 konzentrierte sich die Arbeit des ehrenamtlich arbeitenden Vorstandes der Stiftung wieder auf
MehrDer gemeinnützige Verein. e.v. oder nicht e.v. Steuerliche Freibeträge u. Freigrenzen. Spenden. Britta Hermann Steuerberaterin
1 Der gemeinnützige Verein e.v. oder nicht e.v. Steuerliche Freibeträge u. Freigrenzen Spenden Britta Hermann Steuerberaterin Infoveranstaltung 2010 LG Baden eingetragener Verein 2!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!
MehrVereine, Steuern und sonstige Abbgaben
Informationsmaterial zur Kulturtaucher-Veranstaltung Steuern und Abgaben im Kulturbereich oder Umsatzsteuer, GEMA und Co mit Elke Flake am 11.03.2016. Das Dokument wird freundlicherweise von der Referentin
MehrInsbesondere Neuerungen Ingo Graffe. Ausgewählte Fallbeispiele Rainer Riedel. Problemlagen aus der Finanzamtspraxis Christina Wirtz, Harald Scherer
Infoveranstaltung am 4.6.2014 I. Gemeinnützigkeitsrecht Insbesondere Neuerungen Ingo Graffe II. Spendenrecht Ausgewählte Fallbeispiele Rainer Riedel III. Fragerunde Problemlagen aus der Finanzamtspraxis
MehrHerzlich Willkommen. bei Ihrer Fortbildung für gemeinnützige Vereine
Herzlich Willkommen bei Ihrer Fortbildung für gemeinnützige Vereine 25.04.2013 Vorabinformationen - Handy bitte abschalten - Toiletten - Pause nach ca. einer Stunde - Getränke - Rauchfreies Finanzamt -
MehrSigrid Vogler-Baier, Steuerberaterin Vogler-Baier OHG, Steuerberatungsgesellschaft Hasengärtlestr. 10, Aulendorf
Sigrid Vogler-Baier, Steuerberaterin Vogler-Baier OHG, Steuerberatungsgesellschaft Hasengärtlestr. 10, 88326 Aulendorf Tel: 07525 9203 0 E-Mail: info@vogler-baier.de www.vogler-baier.de Voraussetzungen:
MehrBesteuerung von Sportvereinen
Besteuerung von Sportvereinen Informationsveranstaltung in der Landessportschule Bad Blankenburg am 14.11.2016 Der Verein Definition Rechtsfähiger Verein (im Vereinsregister eingetragen = e.v.) Nicht für
MehrGemeinnützigkeit von Stiftungen
Gemeinnützigkeit von Stiftungen Frank Krüger Dirk Niemeyer 1 Grundsätze Regel: Stiftungen sind körperschaftsteuerpflichtig Ausnahme: Steuerbefreiung ( 5INr.9KStG) Rückausnahme: Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb
MehrGemeinnützigkeit und Steuern
Gemeinnützigkeit und Steuern 1 Gliederung Grundsätze 2 Gliederung Grundsätze Lohnsteuer 3 Gliederung Grundsätze Lohnsteuer Umsatzsteuer 4 Gliederung Grundsätze Lohnsteuer Umsatzsteuer Körperschaftsteuer
MehrBesteuerung von Vereinen. HR Mag. Stöckler
Besteuerung von Vereinen HR Mag. Stöckler Vereinsbereiche Ideeller Bereich : ureigenster Zweck des Vereins; keine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr; Geldzufluss: Mitgliedsbeiträge, Spenden,
MehrFEUERWEHR UND STEUERRECHT
FEUERWEHR UND STEUERRECHT Vortrag beim Kreisfeuerwehrverband Bitburg-Prüm am 18. November 2010 Referenten vom Finanzamt : Franz- Josef Stoy und Heinz Broy Referent des Kreisfeuerwehrverbandes: Ralf Kockelmann
MehrFit im Umgang mit Spenden und Sponsoring? Redner: Steuerberater Heinz Buhlmann Steuerfachangestellte Madeleine Buhlmann
Fit im Umgang mit Spenden und Sponsoring? Redner: Steuerberater Heinz Buhlmann Steuerfachangestellte Madeleine Buhlmann 1 AGENDA 1. Begrüßung und Einführung 2. Spende 3. Sponsoring 4. Spende vs. Sponsoring
MehrUmsatzbesteuerung der Vereine
Umsatzbesteuerung der Vereine 14.05.2007 Die Umsatzsteuer bei Vereinen (gilt für alle Vereine) Vereine gelten als Unternehmer im Sinne des 2 des Umsatzsteuergesetzes Die Steuer wird nach 19 UStG nicht
MehrGliederung. 4.1.7. Durchbrechung des Gebots der zeitnahen Mittelverwendung. durch Bildung zweckgebundener Rücklagen nach 58 Nr.
Gliederung Vorwort zur 3. erneut erweiterten und überarbeiteten Auflage 13 Vorwort zur ersten Auflage (auszugsweise) 16 I. Der Begriff Krankenhaus 44 17 II. Gemeinnützigkeitsrechtliche Fragen 25 1. Grundsätzliche
MehrFinanzamt Bergheim Eine Vortrag von Frau Kurth und Herrn Müller. Die Besteuerung von gemeinnützigen Vereinen
Eine Vortrag von Frau Kurth und Herrn Müller Die Besteuerung von gemeinnützigen Vereinen Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes vom 21.03.2013 unter anderem: Erhöhung des Steuerfreibetrages (sog. Übungsleiterpauschale)
MehrRücklagenbildung im Verein
Mittwoch, 30.10.2013 Autor: Dr. Jürgen Müller, Foto: Maksym Yemelynov/Photos.com Rücklagenbildung im Verein WORUM GEHT S IN DIESEM THEMA Grundsatz der Selbstlosigkeit zeitnahe Mittelverwendung freie Rücklagen
MehrVereinsfeste und gesellige Veranstaltungen aus steuerlicher Sicht
Vereinsfeste und gesellige Veranstaltungen aus steuerlicher Sicht Vereine Juristische Personen des privaten Rechts - z.b. Vereine - sind steuerlich begünstigt insoweit sie abgabenrechtlich begünstigte
MehrLOG-BUCH FÜR DIE SELBSTVERWALTUNG
LOG-BUCH FÜR DIE SELBSTVERWALTUNG Steuern und Verein: Einführung Mit Steuern generell und auch mit Steuern im Verein setzen sich viele Menschen nicht gerne auseinander. Doch für Vereinsvorsitzende ist
MehrBesteuerung von Vereinen Regionale Aktionsgruppen e.v. Erfurt
Leipziger Straße 1 98617 Meiningen Besteuerung von Vereinen Regionale Aktionsgruppen e.v. Erfurt 24.03.2011 Folie: 1 Inhalt I. Gemeinnützigkeit II. Spendenrecht III. Körperschaft-/Gewerbesteuer IV. Umsatzsteuer
MehrBayerisches Staatsministerium der Finanzen. Vereinsbesteuerung und Ehrenamt
Vereinsbesteuerung und Ehrenamt Gemeinnützigkeit Grundsätzliche Vorteile: Befreiung von Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer Vergünstigungen bei der Umsatzsteuer Spendenbescheinigung Übungsleiterpauschale
MehrAKTUELLES STEUERRECHT FÜR GEMEINNÜTZIGE ORGANISATIONEN NEUES VON DER STEUERFRONT
AKTUELLES STEUERRECHT FÜR GEMEINNÜTZIGE ORGANISATIONEN NEUES VON DER STEUERFRONT Flüchtlingshilfe 29.06.2016 www.ruschel-collegen.de 2 Flüchtlingshilfe Die wichtigsten Erleichterungsregelungen (01.08.2015
MehrBayerisches Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat. Vereinsbesteuerung und Ehrenamt
Vereinsbesteuerung und Ehrenamt Gemeinnützigkeit Grundsätzliche Vorteile: Befreiung von Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer Vergünstigungen bei der Umsatzsteuer Spendenbescheinigung Übungsleiterpauschale
MehrBDK LV Oberbayern. H. und W. Orendi Steuerberatung. Oktober 2008 Strategieberatung 1
Oktober 2008 Strategieberatung 1 Gemeinnützigkeit Steuern Neuerungen Oktober 2008 Strategieberatung 2 Gliederung des Vortrags 1. Erläuterung der steuerlichen Gemeinnützigkeit. 1.1. Voraussetzungen 1.2.
MehrPhotovoltaikanlagen. Brennpunkt: Steuerberatungsgesellschaft Schongau GmbH. Dipl. Betriebswirt Erwin Effner
Brennpunkt: Photovoltaikanlagen Dipl. Betriebswirt Erwin Effner Vereidigter Buchprüfer, Steuerberater, Rechtsbeistand, Ratinganalyst Steuerberatungsgesellschaft Schongau GmbH Haftungshinweis Ausschluss!
MehrLESEPROBE. Vereinsbesteuerung PRAKTIKERWISSEN KOMPAKT. Prof. Jürgen Werner
Vereinsbesteuerung Prof. Jürgen Werner PRAKTIKERWISSEN KOMPAKT 8. aktualisierte und erweiterte Auflage 2015 Prof. Jürgen Werner Vereinsbesteuerung Verlag des wissenschaftlichen Instituts der Steuerberater
MehrFinanzamt Bergheim ein Vortrag von Frau Kurth und Herrn Müller. Die Besteuerung von gemeinnützigen Vereinen
ein Vortrag von Frau Kurth und Herrn Müller Die Besteuerung von gemeinnützigen Vereinen Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes vom 21.03.2013 unter anderem: Erhöhung des Steuerfreibetrages (sog. Übungsleiterpauschale)
MehrSpendenrecht. Steuerliche Anforderungen an Spendenbescheinigung und Aufwandsspende
Spendenrecht Steuerliche Anforderungen an Spendenbescheinigung und Aufwandsspende Was sind Spenden? Freiwillige Leistungen unentgeltlich Für den ideellen/steuerbegünstigten Bereich Maximal 20 % des Gesamtbetrags
MehrHessisches Ministerium der Finanzen. Gemeinnützige Vereine und Steuern
Hessisches Ministerium der Finanzen Hessisches Ministerium der Finanzen Gemeinnützige Vereine und Steuern Überblick 1. Zahlungen an Mitglieder 2. Spendenrecht 3. Mittelverwendung 4. Abgabe der Steuererklärung
MehrGesetz zur Stärkung des Ehrenamtes (Ehrenamtsstärkungsgesetz)
556 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 28. März 2013 Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes (Ehrenamtsstärkungsgesetz) Vom 21. März 2013 Der Bundestag hat mit Zustimmung des
MehrNeues für Vereine. Ludger van Holt. Steuerberater. Diplom Finanzwirt
Neues für Vereine Diplom Finanzwirt Ludger van Holt Steuerberater Gliederung Allgemeines zum Vereinssteuerrecht Gesetz zur weiteren Steigerung des bürgerlichen Engagements Buchführung Aufzeichungen der
MehrProblematik des gemeinnützigen Vereins und der Ausstellung von Spendenbescheinigungen
Problematik des gemeinnützigen Vereins und der Ausstellung von Spendenbescheinigungen Elda Wolf-Klemm Diplom-Finanzwirtin (FH) Gründung Gründungsversammlung Einigung der Gründer über die Vereinssatzung
MehrÖffentliche LOTTERIEN UND AUSSPIELUNGEN
Vereinsbesteuerung Öffentliche LOTTERIEN UND AUSSPIELUNGEN für steuerbegünstigte Zwecke in Rheinland Pfalz Heinz Broy Finanzamt Bitburg-Prüm, 09.12.2013 Lotterien und Ausspielungen 02. Mai 2012 Folie 1
MehrBayerisches Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat. Vereine und Umsatzsteuer
Vereine und Umsatzsteuer Überblick 1. Verein als Unternehmer 2. Kleinunternehmer 3. Steuerbefreiungen 4. Vorsteuerabzug 5. Sonstiges 4 Bereiche der Vereinstätigkeit Ideeller Bereich Vermögensverwaltung
MehrGemeinnützigkeit im Forschungsbereich Chance und Korsett
Gemeinnützigkeit im Forschungsbereich Chance und Korsett Vortrag im Rahmen des Workshops des Fördervereins Centrum für intelligente Sensorik e.v. (CiS) am 20. September 2006 Dr. Martin Strahl Entfaltung
MehrHessisches Ministerium der Finanzen. Gemeinnützige Vereine und Steuern
Hessisches Ministerium der Finanzen Hessisches Ministerium der Finanzen Gemeinnützige Vereine und Steuern Überblick 1. Zahlungen an Mitglieder 2. Spendenrecht 3. Mittelverwendung 4. Abgabe der Steuererklärung
MehrGemeinnützigkeitsentbürokratisierungsgesetz (GEG)
Gemeinnützigkeitsentbürokratisierungsgesetz (GEG) Die Bundesregierung will das Ehrenamt weiter stärken und gemeinnützigen Organisationen ein höheres Maß an Rechts- und Planungssicherheit geben. Der am
MehrNewsletter
Newsletter 01.10.2014 Inhalt: Spendenrecht... 2 Haftungsbegrenzung isd. 31 BGB... 4 Pflege von Sportanlagen... 5 Spendenrecht Bereits seit dem 01.01.2000 ist das sog. Durchlaufspendenverfahren abgeschafft;
MehrSteuerrecht für Sportvereine
Annette Sachse Steuerberaterin Ruschel & Coll. GmbH & Co. KG Steuerberatungsgesellschaft 99096 Erfurt, Goethestraße 21/22 Tel. 0361/340660, post@ruschel-collegen.de www.ruschel-collegen.de Worbis, 12.10.2012
MehrHinweise zur Erstellung von Jahresrechnungen
Hinweise zur Erstellung von Jahresrechnungen Dieses Merkblatt ist eine Hilfestellung der Regierung von Oberbayern als Stiftungsaufsichtsbehörde für Stifter und Stiftungsorgane zur Erstellung von Jahresrechnungen.
MehrBundesministerium der Finanzen Bonn, 7. Dezember 2000
Bundesministerium der Finanzen Bonn, 7. Dezember 2000 IV C 4 S 2223 934/00 - Dienstsitz Bonn - Oberste Finanzbehörden der Länder nachrichtlich: Bundesamt für Finanzen - Zuwendungsbestätigungen für Stiftungen;
MehrDie Übungsleiterpauschale und die Ehrenamtspauschale ( 3 Nr. 26, 3 Nr. 26a EStG)
Die Übungsleiterpauschale und die Ehrenamtspauschale ( 3 Nr. 26, 3 Nr. 26a EStG) Eisenach, 17.09.2009 Rechtsanwältin Ulla Engler DEUTSCHER PARITÄTISCHER WOHLFAHRTSVERBAND GESAMTVERBAND e. V., Oranienburger
MehrAussteller (Bezeichnung und Anschrift der inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts oder der inländischen öffentlichen Dienststelle)
Anlagenverzeichnis: Anlage 1: Muster für Geldzuwendungen an inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts Anlage 2: Muster für Sachzuwendungen an inländische juristische Personen des öffentlichen
Mehr"Die Mitglieder des Vorstands sind unentgeltlich tätig."
Steuern im Verein Aktuelle Themen 1. Vergütungen an Vorstandsmitglieder Vorstände von Vereinen sind grundsätzlich nach BGB unentgeltlich tätig. Dies ist durch das Ehrenamtsstärkungsgesetz aufgrund einer
MehrKassier oder Kassenwart im Verein. Rain Manuela Schabrich Samstag, den 05. April 2014 in Schweinfurt
Kassier oder Kassenwart im Verein Rain Manuela Schabrich Samstag, den 05. April 2014 in Schweinfurt Bei der Veranstaltung ist die Frage aufgetaucht, wie die Einnahmen einer GbR bei den beteiligten Vereinen
MehrVereinsberatung: Steuern. Umsatzsteuer. Leitfaden
Leitfaden Unternehmereigenschaft eines Vereins Es muss sich um einen Unternehmer handeln (Ein Verein ist Unternehmer, wenn er nachhaltig mit Wiederholungsabsicht tätig ist um Einnahmen zu erzielen) Es
MehrDie Besteuerung der Sportvereine 2013
Die Besteuerung der Sportvereine 2013 Stand: April 2013 Verfasser: 88250 Weingarten E-Mail: klaus.wachter@web.de Internetadresse: Die Nutzung der Schulungsunterlagen zu nicht kommerziellen Zwecken ist
MehrSteuerrecht für Vereine
Steuerrecht für Vereine hier: Veranstaltung des Harmonika- Verbandes in Trossingen am 19.09.2015 Inhaltsverzeichnis 1. Voraussetzung der Steuerbefreiung 2. Ertragsteuerliche Behandlung der steuerbegünstigten
MehrEinnahme-/Uberschußrechnung für das Kalenderjahr
Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft e.v. Gliederung Gliederungs-Nr. DLRG Ortsgruppe Brackwede e.v. 1326002 Abschlußbogen per 31. Dezember 2013 Einnahme-/Uberschußrechnung für das Kalenderjahr DLRG Ortsgruppe
MehrSteuerfragen für Vereine
Steuerfragen für Vereine Vortrag Volkshochschule Baden-Baden e.v. im Auftrag der Bürgerstiftung Baden-Baden Agenda Gemeinnützigkeit Körperschaft- und Gewerbesteuer Umsatzsteuer Lohnsteuer Lotteriesteuer
MehrEinnahmen Überschuss Rechnung 01. Januar 2009 bis 31.12.2009
Einnahmen Überschuss Rechnung 01. Januar 2009 bis 31.12.2009 in Euro Deutsche Stiftung für Menschen mit Down Syndrom Inhaltsangabe Seite 1 Rechtliche und steuerrechtliche Verhältnisse 2 Einnahmen- Überschussrechnung
MehrVorstandsarbeit besser machen. Holger Wittig-Koppe PARITÄTISCHER Wohlfahrtsverband
Vorstandsarbeit besser machen Holger Wittig-Koppe PARITÄTISCHER Wohlfahrtsverband Was können wir heute tun? 1. Ein paar Sätze zu meinem Hintergrund und meinem Verband 2. Auch für Vorstände macht es Sinn
MehrVEREINSBESTEUERUNG. Was bleibt was ist neu? Was kann / muss ich tun?
VEREINSBESTEUERUNG 2010 Was bleibt was ist neu? Was kann / muss ich tun? Steuerliche Unterscheidungen im gemeinnützigen eingetragenen Verein Ideeller Bereich Vermögensverwaltung Zweckbetrieb Wirtschaftlicher
MehrRechnungslegung von Vereinen
Rechnungslegung von Vereinen Merkmale eines Vereins Zusammenschluss mehrerer Personen Freiwillige Mitgliedschaft Körperschaftliche Verfassung Verfolgung eines bestimmten Zweckes Nichtwirtschaftliche Zwecke
MehrFragebogen zur steuerlichen Erfassung
An das Finanzamt Eingangsstempel oder -datum 1 2 Steuernummer Fragebogen zur steuerlichen Erfassung Gründung eines Vereins oder einer anderen Körperschaft des privaten Rechts i. S. des 1 Abs. 1 Nr. 4 und
MehrPraktische Buchführung für Vereine
Praktische Buchführung für Vereine Praxisratgeber für Einsteiger und Profis Bearbeitet von Elmar Goldstein, StB Horst Lienig 4. Auflage 2011 2011. Buch. 255 S. Paperback ISBN 978 3 648 01791 3 schnell
MehrÜbungsleiter und Spendenrecht
V e r e i n s b e r a t u n g : S t e u e r n Übungsleiter und Spendenrecht Möglichkeiten der Durchführung Anlagen: Download Zuwendungsbestätigungen Muster Zuwendungsbestätigungen (Geld) Muster Vereinbarung
MehrQuellenangabe und Bildnachweis Finanzministerium Nordrhein-Westfalen
Quellenangabe und Bildnachweis Finanzministerium Nordrhein-Westfalen - Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren - Investitionsumlagen - Echte Zuschüsse (Bund, Land, Gemeinde) -Spenden - Verwaltungskosten
MehrNeuerliche Vergünstigungen im Gemeinnützigkeitssteuerrecht
Neuerliche Vergünstigungen im Gemeinnützigkeitssteuerrecht nutzen I. Ausgangslage Am 28.03.2013 ist das Gesetz zur Stärkung des Ehrenamts im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden. Das Gesetz nimmt neben
MehrWP/StB Ralf Klaßmann WP/StB Jörg Siebenmorgen RAin Ursula Notz. Die Besteuerung der Krankenhäuser
WP/StB Ralf Klaßmann WP/StB Jörg Siebenmorgen RAin Ursula Notz Die Besteuerung der Krankenhäuser Mit Hinweisen zu krankenhausrechtlichen und bilanziellen Fragestellungen 4., vollständig aktualisierte Auflage
Mehr1. Aktuelle und praxisrelevante Fragen zur Gemeinnützigkeit und zum Spendenabzug Januar 2017
ARBEITSGEMEINSCHAFT BERNIG / FIETKAU Inhaltsverzeichnis 1. Aktuelle und praxisrelevante Fragen zur Gemeinnützigkeit und zum Spendenabzug Januar 2017 2. Aktuelles aus der Sozialversicherung zum Jahreswechsel
MehrSpendenbegriff. Eine Spende ( 10 b Abs. 1 S. 1 EStG) ist eine Ausgabe, die
Spenden 1x1 Spendenbegriff Eine Spende ( 10 b Abs. 1 S. 1 EStG) ist eine Ausgabe, die freiwillig (ohne rechtliche Verpflichtung) unentgeltlich (es steht keine Gegenleistung gegenüber) an einen gemeinnützigen
MehrGemeinnützigkeitsrecht. Folie Nr. 1
Gemeinnützigkeitsrecht Folie Nr. 1 Gemeinnützige Rechtsformen gemeinnützige Rechtsformen Stiftung ggmbh Verein nicht rechtsfähig rechtsfähig e.v. nicht rechtsfähig Folie Nr. 2 Außersteuerliche Charakteristika
MehrKlaus Rauch/Martin Eichhorst. Steuern in der Sozialwirtschaft. - Steuern und Gemeinnützigkeit. 2. Auflage
Klaus Rauch/Martin Eichhorst Steuern in der Sozialwirtschaft - Steuern und Gemeinnützigkeit 2. Auflage B 371626 Seite I. GRUNDLAGEN DES STEUERRECHTS 12 1. BEGRIFFSABGRENZUNGEN UND -BESTIMMUNGEN 12 2. EINTEILUNG
MehrHinweise zur Erfüllung steuerlicher Pflichten
Hinweise zur Erfüllung steuerlicher Pflichten 1. Fragebogen zur steuerlichen Erfassung Für die Erfassung neuer unternehmerischer Tätigkeiten sieht die Finanzverwaltung den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung
MehrSpendenrecht. Dipl.-Kfm.(FH), StB Daniel Fischer
Spendenrecht Dipl.-Kfm.(FH), StB Daniel Fischer 07.03.2013 1 Anforderungen an die Spende Die einem gemeinnützigen Verein zufließende Spende unterliegt nicht der Besteuerung. Ob der Spender seine Spende
MehrAktuelles zur Besteuerung von NPO und zum Spendenabzug. Prof. Matthias Alber (Oktober 2018)
Aktuelles zur Besteuerung von NPO und zum Spendenabzug Prof. Matthias Alber (Oktober 2018) Themen 1. Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit 2. Mittelverwendung nach 55 AO 3. Richtige Übertragung von Vermögen
MehrÜbungen im Steuerrecht
Saarbrücken, den 7.6.2018 Besprechungsfall 3 Stichpunkte zur Lösung Teil 1 Vorsteuer (Eingangsumsatz): 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG Z erbringt an U umsatzsteuerbare und umsatzsteuerpflichtige Lieferungen
MehrDie Besteuerung der Sportvereine. Vortrag Sportkreis HD am Dr. Peter Schlör Steuerberater/Bernhard Braun Vereinsbeauftragter Finanzamt HD
Die Besteuerung der Sportvereine Vortrag Sportkreis HD am 14.10.2013 Dr. Peter Schlör Steuerberater/Bernhard Braun Vereinsbeauftragter Finanzamt HD 1 Das Skript wurde zur Verfügung gestellt von Dipl.-Finanzwirt
MehrInformationsveranstaltung
Informationsveranstaltung Neue Entwicklungen im Gemeinnützigkeitsrecht Jana Seifert Steuerberaterin Rechnungslegung von Stiftungen Christoph Maaß Wirtschaftsprüfer / Steuerberater Frankfurt am Main, den
MehrSteuerfallen bei Veranstaltungen
TITEL DES WEBINARS Steuerfallen bei Veranstaltungen EINE INITIATIVE VON IN PARTNERSCHAFT MIT PROJEKTTRÄGER MEDIENPARTNER Steuerfallen bei Veranstaltungen I. Vorstellung II. Einleitung III. Grundlagen IV.
MehrInformationen für die Kolpingsfamilien
Informationen für die Kolpingsfamilien Thema: Beiträge und Stiftung Aktennotiz 03/04 Wohin fließen die Beiträge? Die Mitgliedsbeiträge werden vierteljährlich von den Kolpingsfamilien nach Köln abgeführt,
MehrEINNAHMEN-AUSGABEN-ÜBERSCHUSSRECHNUNG vom 01.01.2012 bis 31.12.2012
Anlage 1 / Blatt 1 A. IDEELLER BEREICH I. Nicht steuerbare Einnahmen 1. Mitgliedsbeiträge 16.250,00 15.025,00 2. Sonstige nicht steuerbare Einnahmen 784,00 0,00 17.034,00 15.025,00 II. Nicht anzusetzende
MehrPraktische Buchführung für Vereine
Praktische Buchführung für Vereine Praxisratgeber für Einsteiger und Profis Bearbeitet von Elmar Goldstein, StB Horst Lienig 5. Auflage 2012. Buch mit CD/DVD. 262 S. Kartoniert ISBN 978 3 648 02960 2 Steuern
MehrSteuererklärungen im gemeinnützigen Verein
Steuererklärungen im gemeinnützigen Verein Daniel Fischer Diplom-Kaufmann (FH), Steuerberater Zertifizierter Berater für Gemeinnützigkeit (IFU / ISM) 21.03.2019 1 Zur Person Daniel Fischer Berufsleben:
MehrVoraussetzungen für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit und Folgen der Aberkennung
Voraussetzungen für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit und Folgen der Aberkennung 2016 Deutscher Bundestag Seite 2 Voraussetzungen für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit und Folgen der Aberkennung
MehrDeutscher EDV-Gerichtstag e. V. Förderung von Wissenschaft und Forschung, Saarbrücken
Anlage 1 / Blatt 1 EINNAHMEN-AUSGABEN- ÜBERSCHUSSRECHNUNG vom 01.01.2013 bis 31.12.2013 A. IDEELLER BEREICH Geschäftsjahr Vorjahr EUR EUR EUR I. Nicht steuerbare Einnahmen 1. Mitgliedsbeiträge 20.668,50
MehrÜbersicht der Gewinnermittlung nach 4 Absatz 3 EStG. und. nach 4 Absatz 1 EStG
Übersicht der Gewinnermittlung nach 4 Absatz 3 EStG Gegenüberstellung der und Ausgaben und nach 4 Absatz 1 EStG Gewinnermittlungen beim Jahresabschluss eines Vereins Jahresabschluss (Kassenbericht) Gewinnermittlung
MehrSpendenrecht Regeln des Spendenrechts
Spendenrecht Regeln des Spendenrechts Edgar Oberländer Mitglied Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung im lsb h Verein muss gemeinnützig sein Freiwilligkeit Verwendung des amtlichen Vordrucks
MehrZur Weitergeltung von vor 2010 ergangenen BMF-Schreiben
Zur Weitergeltung von vor 2010 ergangenen BMF-Schreiben Quelle: BMF-Schreiben v. 23.04.2010, zusammengestellt von Andreas Rockenbach, Steuerreferent im DFB, Frankfurt Abgabenordnung 29 31.07.1987 IV B
MehrGrundlagen und Anforderungen der (Sport-)Vereinsbesteuerung
Grundlagen und Anforderungen der (Sport-)Vereinsbesteuerung 1 Zur Person Daniel Fischer Berufsleben: Abitur Ausbildung im Bereich der Steuerberatung Abschluss zum Diplom-Kaufmann (FH) Bestellung zum Steuerberater,
MehrSteuerliche Rahmenbedingungen für eine erfolgreiche Seniorengenossenschaft
Steuerliche Rahmenbedingungen für eine erfolgreiche Seniorengenossenschaft Arne Leifels Forschungszentrum Generationenverträge Albert-Ludwigs-Universität Freiburg Dresden, 13. September 2013 2 1 Steuerbegünstigte
MehrVereinsbesteuerung. Rainer Müller Steuerberater Partner
Vereinsbesteuerung Rainer Müller Steuerberater Partner Die Besteuerung von Vereinen Schulung am 12. September 2012 Kommunale Jugendpflege / Kreisjugendring Dingolfing-Landau Themenübersicht 1 2 3 4 5 6
MehrDeutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft e.v.
Deutsche LebensRettungsGesellschaft e.v. Gliederung GliederungsNr. Ortsgruppe Gresaubach e.v. 1108014 Abschlussbogen per 31. Dezember 2015 Einnahme/Überschussrechnung für das Kalenderjahr Seite 2 von 6
MehrDas bietet Ihnen die CD-ROM
Das bietet Ihnen die CD-ROM Zusatzinformationen Buchführungs-Glossar die wichtigsten Fachbegriffe Praktische Buchführungshilfe Kontierungs-ABC zum SKR 49 Software Profisoftware Lexware vereinsverwaltung
MehrRechts- und Steuerfragen für gemeinnützige Einrichtungen. Königswinter, 3. November 2012. Dr. Daniel J. Fischer, Rechtsanwalt/Steuerberater
Rechts- und Steuerfragen für gemeinnützige Einrichtungen Königswinter, 3. November 2012 Dr. Daniel J. Fischer, Rechtsanwalt/Steuerberater Balzer Kühne Lang Rechtsanwälte Steuerberater Partnerschaft Rheinwerkallee
MehrI. Steuerliche Behandlung von Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen
Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße 97, 10117 Berlin Oberste Finanzbehörden
MehrGemeinnützigkeit im Steuerrecht
Gemeinnützigkeit im Steuerrecht Inhaltsverzeichnis Gemeinnützige Vereine, Stiftungen und Kapitalgesellschaften Vereinsgründung Gründung von Stiftungen Gründung von ggmbh und gug Steuerliche Rechtsnormen:
MehrSteuerliche Aspekte des Hochschul-Fundraisings. Folie Nr. 1
Steuerliche Aspekte des Hochschul-Fundraisings Folie Nr. 1 Abgrenzungskriterien (Spende Sponsoring i.e.s.) Mäzen Spender Sponsor Förderer sind in der Privatpersonen Privatpersonen Unternehmen Regel Stiftungen
MehrI. Steuerliche Behandlung von Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen
Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT TEL FAX E-MAIL DATUM 4. Februar
MehrVerband der Sparda-Banken e.v. Steuerliche Hinweise zur Kassenführung bei Vereinen Seminar des Mukoviszidose e.v. Frankfurt, 19.11.
Steuerliche Hinweise zur Kassenführung bei Vereinen Seminar des Mukoviszidose e.v. Frankfurt, 19.11.2005 Steuerberater Thomas Maier -1- Übersicht Gute Gründe für die Gemeinnützigkeit Die Gefährdung der
MehrInhalt. II. Steuerbegünstigte Zwecke 18 1. Vorbemerkungen 18
I. Allgemeines Steuerrecht 1 1. Steuerliche Pflichten 1 a) Vorbemerkungen 1 b) Melde- und Anzeigepflichten 1 c) Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten 2 (1) Rechenschaftspflicht 3 (2) Aufzeichnungspflicht
Mehr