Allgemeines Persönlichkeitsrecht, Art. 2 I i.v.m. Art. 1 I GG

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1 Fall 7 Die vierte Gewalt A) Vorüberlegung: Diese Klausur ist von großer aktueller Bedeutung, wenn man berücksichtigt, dass das Fernsehen einen zunehmenden Einfluss auf das öffentliche Leben hat. Auch rechtsvergleichend zu den USA wird immer häufiger diskutiert, der Presse mehr Möglichkeiten zur Berichterstattung aus den deutschen Gerichtssälen zuzugestehen. B) Thematik der Klausur ist: Begründetheit einer Verfassungsbeschwerde Allgemeines Persönlichkeitsrecht, Art. 2 I i.v.m. Art. 1 I GG Rundfunk- und Informationsfreiheit C) Personenskizze: M Ablehnung des Antrags LG Berlin L Verfassungsbeschwerde Ablehnung des Antrags BVwG H BVerfG Begründetheit der Verfassungsbeschwerde I. Prüfungsumfang: Gemäß Art. 93 I Nr. 4 a BVerfGG ist die Verfassungsbeschwerde begründet, wenn ein Grundrecht oder ein grundrechtsgleiches Recht verletzt ist. Die Grundrechtsverletzung kann sich dabei auch aus sonstigem Verfassungsrecht (insbesondere Gesetzgebungskompetenz und Gesetzgebungsverfahren) des Bundes ergeben. Es wäre aber verfehlt, im Rahmen der Begründetheit einer Verfassungsbeschwerde die formelle und materielle Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes zu prüfen. Vielmehr muss die formelle Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes im Rahmen der verfassungsrechtlichen Rechtfertigung des Grundrechtseingriffs dargestellt werden. Ist die Verfassungsbeschwerde erst einmal zulässig, nimmt das BVerfG eine umfassende Prüfungsbefugnis in Anspruch, die sich unabhängig von dem als verletzt gerügten Grundrecht auf andere Grundrechte und auch auf die Einhaltung sonstigen Verfassungsrechts erstreckt. Wäre also die Verletzung jeglichen Verfassungsrechts eine Grundrechtsverletzung, müsste das eigentlich auch für den Vorrang des Gesetzes gelten (Art. 20 III GG), so dass jeder Gesetzesver- Ch. Langgartner 2 Seite 1

2 stoß als Grundrechtsverstoß zu bewerten wäre. Die Verletzung von einfachen Gesetzen fällt aber aus folgenden Gründen gerade nicht unter den Prüfungsumfang einer Verfassungsbeschwerde: Das BVerfG ist keine Superrevisionsinstanz. Es ist nicht seine Aufgabe, jede Auslegung des einfachen Rechts zu überprüfen bzw. zu korrigieren. Eine unbegrenzte verfassungsgerichtliche Kontrolle gerichtlicher Entscheidungen wäre nach der eigenen Auffassung des BVerfG mit seiner eigentlichen Funktion (vgl. Art. 93 I Nr. 4 a GG: Überprüfung von Verstößen gegen Grundrechte und grundrechtsgleiche Rechte durch den außerordentlichen Rechtsbehelf Verfassungsbeschwerde) und der verfassungsmäßigen Aufgabenteilung im Verhältnis zu anderen Gerichten nicht vereinbar. Die Aufgabe der anderen obersten Bundesgerichte, für die Rechtsgebiete ihrer Zuständigkeit letzte Instanz zu sein, würde zunichte gemacht. Das BVerfG wäre im Übrigen auch tatsächlich überfordert. Letztlich geht es damit um eine sinnvolle Verteilung der Aufgaben zwischen den Gerichten unter Bewahrung der Funktionsfähigkeit des BVerfG. Daher beschränkt das BVerfG seine Überprüfung gerichtlicher Entscheidungen auf die Verletzung spezifischen Verfassungsrechts: Damit meint es, dass einschlägige Verfassungsnormen entweder ganz übersehen oder gänzlich falsch angewendet worden sind. Letzteres ist insbesondere dann gegeben, wenn die Entscheidung Auslegungsfehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung eines Grundrechts beruhen, oder wenn das Willkürverbot oder das Verhältnismäßigkeitsprinzip nicht beachtet worden sind. Wenn keine spezifische Verfassungsverletzung in diesem Sinne vorliegt, lässt das BVerfG eine gerichtliche Entscheidung bestehen, selbst wenn sie gesetzwidrig ist. Die Gestaltung des Verfahrens, die Feststellung und Würdigung des Tatbestandes, die Auslegung des einfachen Rechts und seine Anwendung auf den einzelnen Fall sind allein Sache der dafür zuständigen Gerichte und der Nachprüfung durch das BVerfG entzogen (BVerfGE 18, 85). Die Grenze zwischen einer bloßen Verletzung einfachen Rechts im Regelungsbereich eines Grundrechts und einer spezifischen Grundrechtsverletzung ist oft schwer zu ziehen. In folgenden vier Fallgruppen ist aber von einer spezifischen Grundrechtsverletzung auszugehen: Nach der Schumannschen Formel liegt eine Verletzung spezifischen Verfassungsrechts dann vor, wenn der angefochtene Richterspruch eine Rechtsfolge annimmt, die der einfache Gesetzgeber nicht als Norm erlassen dürfte (Schumann, Verfassungs- und Menschenrechtsbeschwerde gegen richterliche Entscheidungen, 1963, Seite 207, Pieroth/Schlink, a.a.o., Rdnr. 1179). Beispiel: Ein Beamter wird disziplinarisch gemaßregelt, weil er in seiner Freizeit für eine Sekte geworben hat. Da ein Gesetz, das Werbung für Sekten durch Beamte verböte, gegen Art. 4 I, II GG verstieße, liegt eine spezifische Grundrechtsverletzung vor. Eine Verletzung spezifischen Verfassungsrechts liegt weiter dann vor, wenn die Methode gerichtlicher Rechtsfindung die Bindung des Richters an das Gesetz vernachlässigt, besonders die Grenzen der richterlichen Rechtsfortbildung überschreitet (BVerfGE 34, 249). Auch Willkür begründet eine Verletzung spezifischen Verfassungsrechts. Da grundrechtlicher Freiheitsschutz um so wichtiger wird, je intensiver ein Eingriff in die Freiheit ist, wächst mit der Eingriffsintensität die Gefahr einer spezifischen Grundrechtsverletzung und die Notwendigkeit, die Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts einer intensiven verfassungsrechtlichen Überprüfung zu unterziehen (BVerfGE 61, 1/6). Ch. Langgartner 2 Seite 2

3 Anmerkung: Solche langen Ausführungen zum Prüfungsumfang sind nur bei Urteilsverfassungsbeschwerden notwendig. II. Hier im Fall Die Verfassungsbeschwerde ist begründet, wenn M in einem seiner Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte verletzt ist. Hier könnte M in seinem Grundrecht aus Art. 5 I GG betroffen sein: 1. Schutzbereich Art. 5 I GG, der oft pauschal als Grundrecht der Meinungsfreiheit bezeichnet wird, enthält insgesamt fünf Grundrechte: Die Meinungsfreiheit (Art. 5 I 1 Hs. 1 GG) als Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten Die Informationsfreiheit (Art. 5 I 1 Hs. 2 GG) als Recht, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten Die Pressefreiheit (Art. 5 I 2 Variante 1 GG) Die Freiheit der Rundfunkberichterstattung (Art. 5 I 2 Variante 2 GG) Die Freiheit der Filmberichterstattung (Art. 5 I 2 Variante 3 GG) Die Regelung des Art. 5 I 3 GG ( Eine Zensur findet nicht statt. ) ist kein selbstständiges Grundrecht, sondern nur eine für die Grundrechte des Art. 5 I geltende Schranke. Einige dieser Grundrechte sind nicht vom Grundrechtsberechtigten ( jeder hat das Recht..., sondern vom Schutzbereich her ( die Pressefreiheit... ) formuliert. Gleichwohl verbürgen auch sie ein subjektives Recht. Zuerst soll abstrakt auf die einzelnen Grundrechte eingegangen werden: Klausurtaktik: Eine solch breite abstrakte Abhandlung wäre in einer Examensklausur verfehlt. Sie dient hier nur dazu, Wissen zu vermitteln! a) Meinungsfreiheit aa) Begriff Meinungsäußerungen sind in erster Linie Werturteile, gleichgültig, auf welchen Gegenstand sie sich beziehen und welchen Inhalt sie haben. bb) Abgrenzung zu Tatsachenbehauptungen Problematisch ist, ob auch Tatsachenbehauptungen unter die Meinungsäußerungen fallen. Beide lassen sich grundsätzlich deutlich voneinander unterscheiden: Tatsachenentscheidungen sind wahr oder falsch, Meinungsäußerungen weder wahr noch falsch. Problematisch ist aber, dass Tatsachenbehauptungen regelmäßig immer (zumindest stillschweigend) mit einem Werturteil des Behauptenden verbunden sind. Schon die Entscheidung, dass, wann, wo und wie eine Tatsache behauptet wird, hat wertende Qualität. Im Schrifttum wird teilweise die Abgrenzung von Tatsachenbe- Ch. Langgartner 2 Seite 3

4 hauptungen und Werturteilen generell für unmöglich gehalten (Herzog, MD, Art. 5 I, II Rdnr. 51). Das BVerfG geht einen Mittelweg, in dem es einen weiten Meinungsbegriff verwendet. Danach fällt eine Äußerung, die durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens geprägt ist, auch dann in den Schutzbereich des Art. 5 I 1 GG, wenn sich dieses Element, wie häufig, mit Elementen einer Tatsachenmitteilung oder -behauptungen und verbindet oder vermischt (BVerfGE 61, 1/9). Das BVerfG sieht die erwiesenen oder bewusst unwahren Tatsachenbehauptungen nicht vom Schutzbereich des Art. 5 GG umfasst. cc) Äußern und Verbreiten in Wort, Schrift und Bild Mit diesem Schutzbereichsmerkmal ist die Form angesprochen, in der eine Meinung des Mitmenschens kundgegeben wird. Es handelt sich dabei um eine beispielhafte Aufzählung. dd) Negative Meinungsfreiheit Art. 5 I GG gewährleistet auch das Recht, Meinungen nicht zu äußern und nicht zu verbreiten, und schützt damit auch davor, fremde Meinungen als eigene äußern und verbreiten zu müssen. b) Informationsfreiheit aa) Begriff Informationsquelle ist zum einen jeder denkbare Träger von Informationen, zum anderen der Gegenstand der Information selbst (z.b.: Zeitung, Akte, Brief, Naturkatastrophe). bb) Allgemein zugänglich Allgemein zugänglich ist eine Informationsquelle dann, wenn sie technisch geeignet und bestimmt ist, der Allgemeinheit, d.h. einem individuell nicht bestimmbaren Personenkreis, Informationen zu verschaffe (z.b.: Rundfunk, Fernsehen, Film). cc) Umfang Geschützt ist positiv die Unterrichtung aus den allgemein zugänglichen Informationsquellen, d.h. das schlichte Entgegennehmen wie das aktive Beschaffen mit seinen notwendigen Voraussetzungen (z.b. Errichtung einer Parabolantenne). Allerdings sind der Staat und auch die öffentlich - rechtlichen Rundfunkanstalten nicht verpflichtet, dem Bürger verfügbare Informationen zu beschaffen und zu präsentieren. c) Pressefreiheit aa) Grundrechtsberechtigte (persönlicher Schutzbereich) Grundrechtsberechtigt sind alle im Pressewesen tätigen Personen und Unternehmen. Dazu gehören neben Verlegern, Herausgebern und Redakteuren und Journalisten auch der Buchhalter im Presseunternehmen und der Sachbearbeiter in der Anzeigenabteilung. bb) Begriff der Pressefreiheit Der Begriff der Presse umfasst herkömmlich alle zur Verbreitung geeigneten und bestimmten Druckerzeugnisse. Zur Presse gehören nicht nur periodisch erscheinende Druckwerke (Zeitungen, Zeitschriften), sondern auch solche, die einmalig gedruckt werden, wie Bücher, Flugblätter, Handzettel, Aufkleber und Plakate, nicht nur allgemein zugängliche, sondern auch gruppeninterne Publikationen, wie z.b. Werkzeitungen. Ch. Langgartner 2 Seite 4

5 cc) Umfang der Pressefreiheit Der Umfang reicht von der Beschaffung der Information bis zur Verbreitung der Nachrichten und Meinungen. dd) Konkurrenz zu den Grundrechten aus Art. 5 I 1 GG aaa) Verhältnis zur Meinungsäußerungsfreiheit Die Pressefreiheit ist kein Spezialfall der Meinungsäußerungsfreiheit. Der besondere Schutzbereich der Pressefreiheit bezieht sich darauf, dass es um die im Pressewesen tätigen Personen in Ausübung ihrer Funktion, um ein Presseerzeugnis selbst, um die institutionell - organisatorischen Voraussetzungen und Rahmenbedingungen sowie um Institutionen einer freien Presse überhaupt geht. bbb) Verhältnis zur Informationsfreiheit Sie ist auch kein Spezialfall der Informationsfreiheit, da sie die Beschaffung von Informationen nicht nur aus den allgemein zugänglichen Quellen, sondern auch durch besondere Recherchen, Beobachtungen, Interviews umfasst. d) Rundfunkfreiheit aa) Grundrechtsberechtigte (persönlicher Schutzbereich) Grundrechtsberechtigt sind traditionell die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten. Zwar sind sie juristische Personen des öffentlichen Rechts und somit grundsätzlich nicht grundrechtsfähig (Art. 19 III GG). Das BVerfG lässt dann aber etwas anderes gelten, wenn ausnahmsweise die betreffende juristische Person des öffentlichen Rechts unmittelbar dem durch die Grundrechte geschützten Lebensbereich zuzuordnen ist. Grundrechtsberechtigt sind auch Private, die Rundfunk veranstalten. Nicht grundrechtsberechtigt sind die Rundfunkteilnehmer. bb) Rundfunkbegriff Der Rundfunkbegriff umfasst neben dem - in der Umgangssprache allein als Rundfunk bezeichneten - Hörfunk auch das Fernsehen Rundfunk ist jede an eine unbestimmte Vielzahl von Personen gerichtete drahtlose oder drahtgebundene Übermittlung von Gedankeninhalten durch physikalische Wellen. Daher wird auch Kabelrundfunk von der Rundfunkfreiheit erfasst, nicht aber das private Telefonat und Telefax, weil sie nicht an eine unbestimmte Vielzahl von Personen gerichtet sind. cc) Umfang der Rundfunkfreiheit Wie die Pressefreiheit reicht auch die Rundfunkfreiheit von der Beschaffung der Information bis zur Verbreitung von Nachricht und Meinung. Das Verhältnis zur Meinungsfreiheit ist wie bei der Pressefreiheit zu bestimmen. e) Filmfreiheit Angelehnt an die Definition des Rundfunks versteht man unter Film eine Übermittlung von Gedankeninhalten durch Bilderreihen, die zur Projektierung bestimmt sind. Entsprechend der Rundfunkfreiheit erfasst die Filmfreiheit nicht nur dokumentarische Filme, sondern auch Spielfilme und alle filmischen Meinungsäußerungen. f) Hier im Fall: Geht es um den Zugang zu einer Informationsquelle, kommen Informations- und Rundfunkfreiheit nebeneinander zur Anwendung und unterscheiden sich in der Reichweite ihrer Schutzbereiche nicht. Ch. Langgartner 2 Seite 5

6 Zu beachten ist aber, dass zu ihren Schutzbereichen ein Recht auf Eröffnung einer Informationsquelle nicht gehört. Erst nach Herstellung der allgemeinen Zugänglichkeit und nur in ihrem Umfang kann der grundrechtliche Schutzbereich des Art. 5 I 1 GG betroffen sein (BVerfG vom ). Somit ginge es um eine Frage des Eingriffs in den Schutzbereich, wenn grundsätzlich Zugang zu den angestrebten Übertragungsmöglichkeiten bestünde, der jedoch von den Gerichten nachträglich beschränkt würde. Der Eingriff wäre an Art. 5 II GG zu messen, wobei 176 GVG als allgemeines Gesetz Bedeutung erlangte. Würde hingegen erst durch 169 Satz 2 GVG bzw. 55 VwGO der Umfang der Informationsquelle festgelegt, fehlte es am Eingriff in den Schutzbereich der betroffenen Grundrechte. Dann aber wäre zu klären, ob die gesetzliche Bestimmung über den begrenzten Informationszugang im Übrigen verfassungsgemäß ist. Grafischer Überblick: Wenn grundsätzlich eine Übertragung möglich wäre, das Gericht es ausnahmsweise aber verbietet. Wenn 169 Satz 2 GVG bzw. 55 VwGO den Schutzbereich erst festlegt fehlt es an einem Eingriff. Schutzbereich wäre eröffnet und der Eingriff in den Schutzbereich müsste anhand von Art. 5 II GG, 176 GVG geprüft werden. Dann wäre aber im Schutzbereich des Art. 5 I GG zu prüfen, ob 169 Satz 2 bzw 55 VwGO verfassungsgemäß ist. Hier ist die Verfassungsmäßigkeit beim Eingriff zu prüfen. Hier ist die Verfassungsmäßigkeit im Schutzbereich zu prüfen. Das BVerfG (vom ) leitet aus 169 Satz 2 GVG ab, dass die Möglichkeit, Fernsehaufnahmen aus Verhandlungen zu erstellen und auszustrahlen, nicht zu der bereits vorhandenen Informationsquelle gehört. Begründet wird dies wie folgt: 169 GVG, 55 VwGO sehen die Gerichtsöffentlichkeit nur als Saalöffentlichkeit vor und nicht als eine Medienöffentlichkeit. Insofern ist die Rechtslage für die Zugänglichkeit während der Gerichtsverhandlung eine andere als vor deren Beginn, nach deren Ende oder in der Pause, denn für diese Zeiträume besteht eine grundsätzliche Öffnung auch für die Medien. Somit ist die Verfassungsmäßigkeit des 169 GVG nicht erst beim Eingriff, sondern bereits beim Schutzbereich zu prüfen. Anders als 17 a BVerfGG für das Verfahren vor dem BVerfG sieht 169 Satz 2 GVG für alle sonstigen Verfahren ein nicht ausnahmefähiges Verbot von Aufnahmen während der Gerichtsverhandlung vor und definiert damit erst die Informationsquelle. Sollte sich diese Regelung als objektiv verfassungsgemäß und damit als gültig erweisen, könnte die Vorsitzende des LG Berlin und der Vorsitzende des BVwG durch ihre Ablehnung nicht in den Schutzbereich des Art. 5 I GG eingegriffen haben. Somit kommt es auf die Verfassungsmäßigkeit des 169 GVG an: aa) Formelle Verfassungsmäßigkeit aaa) Gesetzgebungskompetenz Ch. Langgartner 2 Seite 6

7 Grundsätzlich haben die Länder die Gesetzgebungskompetenz gemäß Art. 30, 70 GG. Da es sich bei 169 GVG um eine Regelung des prozessualen Verfahrens handelt, liegt ein Fall der konkurrierenden Gesetzgebung gemäß Art. 74 I Nr. 1, 72 GG vor, von der der Bundesgesetzgeber auch Gebrauch gemacht hat. bbb) Gesetzgebungsverfahren Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist von einem ordnungsgemäßen Gesetzgebungsverfahren auszugehen. bb) Materielle Verfassungsmäßigkeit Fraglich ist, ob 169 GVG gegen Verfassungsrecht verstößt. Dabei ist zu beachten, dass Art. 5 I GG nicht als Prüfungsmaßstab in Betracht kommt, da wie gerade dargestellt wurde dessen Schutzbereich nur bei eröffneten Informationsquellen greift. Fraglich ist, inwieweit das Rechtsstaats- und Demokratieprinzip (Art. 20 III GG) und der Persönlichkeitsschutz der am Verfahren Beteiligten (Art. 2 I GG i.v.m. Art. 1 I GG) eine Begrenzung der Informationsfreiheit im Schutzbereich erfordern. 1. Ansicht: aaa) Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 III GG) Nach dem Rechtsstaatsprinzip ist eine Gerichtsöffentlichkeit notwendig, denn nur so ist eine Kontrolle bzgl. der Einhaltung des formellen und materiellen Rechts gewährleistet. Dem ist aber entgegenzuhalten, dass eine bloße Saalöffentlichkeit genügt. Den Medien ist somit der Zugang als Zuhörer eröffnet und sie können über das Gerichtsverfahren berichten. bbb) Demokratieprinzip (Art. 20 I GG) Fraglich ist, ob das Gesetz auch dem im Demokratieprinzip wurzelnden Umstand Rechnung trägt, dass Informationen heutzutage in erster Linie über Medien an die Öffentlichkeit vermittelt werden. Es ist jedoch keineswegs gesichert, dass eine Fernsehberichterstattung zu einer möglichst wirklichkeitsgetreuen Abbildung von Gerichtsverhandlungen führen würde. Insbesondere der wirtschaftliche Wettbewerbsdruck und das publizistische Bemühen um die immer schwerer zu gewinnende Aufmerksamkeit der Zuschauer führen häufig zu wirklichkeitsverzerrenden Darstellungsweisen. ccc) Persönlichkeitsschutz In Gerichtsverfahren gewinnt der Persönlichkeitsschutz mit folgenden Argumenten eine über den allgemein in der Rechtsordnung anerkannten Schutzbedarf hinausgehende Bedeutung: Besondere Intensität für den Schutz des Angeklagten und der Zeugen wegen der Prangerwirkung. Hohes Risiko der Veränderung des Aussagegehalts, wenn die Aufnahmen geschnitten oder sonst bearbeitet werden. Die Fairness des Verfahrens ist gefährdet, wenn sich Beteiligte scheuen, Dinge vorzutragen, die wichtig sind oder wenn beteiligte Personen versucht sind, ihr Verhalten an der erwarteten Medienwirkung auszurichten. Ch. Langgartner 2 Seite 7

8 ddd) Unterscheidung zwischen 17 a BVerfGG und 169 Satz 2 GVG, 55 VwGO Der Gesetzgeber war von Verfassungs wegen nicht verpflichtet, den mit 17 a BVerfGG für das BVerfG eingeschlagenen Weg auch für andere Gerichtsbarkeiten zu eröffnen. Vielmehr konnte er bei der Schaffung der Sonderregelung des 17 a BVerfGG auf die Verfassungsorganstellung des BVerfG und die typischerweise bestehende Andersartigkeit verfassungsgerichtlicher Verfahren abstellen. Ergebnis: Folgt man dieser Ansicht, sind 169 Satz 2 GVG, 55 VwGO verfassungsgemäß. Damit besteht kein Informationsrecht für Rundfunk- und Fernsehaufnahmen während der Verhandlung. Die Ablehnung durch die Gerichte kann M nicht in seinen Rechten aus Art. 5 I GG verletzt haben. 2. Ansicht: Eine andere Ansicht kommt mit folgenden Argumenten zu einer differenzierenden Betrachtungsweise: Es ist darauf zu verweisen, dass die Medien in der heutigen Informationsgesellschaft zunehmend an Bedeutung gewonnen haben. Die Veränderung der Kommunikationsmöglichkeit hat die Wichtigkeit der medienvermittelten Wahrnehmung auch für die Beobachtung und Kontrolle von Gerichtsverhandlungen verstärkt. Der Art. 5 I GG ist deshalb nicht auf die Saalöffentlichkeit beschränkt. Es ist aber wie folgt zu unterscheiden: Die Einschränkung der Medienöffentlichkeit muss durch gegenläufige Belange gerechtfertigt sein (Art. 5 II GG). Dazu gehört der Persönlichkeitsschutz im Strafverfahren. Im Verwaltungsprozess, wo es in der Regel um bloße Rechtsfragen geht, ist kein gegenläufiges Schutzinteresse ersichtlich. Zwischenergebnis: Zumindest 55 VwGO schränkt nach dieser Betrachtungsweise den Zugang zu Informationsquellen in unverhältnismäßiger Weise ein. Nach dieser Auffassung wäre die Entscheidung der Vorsitzenden beim BVwG verfassungswidrig und die Verfassungsbeschwerde begründet. 3. Stellungnahme: Der ersten Ansicht ist zu folgen. Zwar ist die Gefährdung des Persönlichkeitsrechts in einem Strafverfahren eine andere als im verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Gefährdungen gibt es jedoch in allen Verfahrensarten und für alle Verfahrensabschnitte. Es ist also schwer, die konkreten Wirkungen vorzusehen und durch geeignete, auf das jeweilige Verfahren abgestimmte Vorkehrungen vorzusorgen. Diese Schwierigkeiten dürfen den Gesetzgeber veranlassen, das Gerichtsverfahren umfassend zu regeln. Eine Medienöffentlichkeit ist selbst bei Einwilligung der Beteiligten nicht geboten (BVerfG vom ). Ergebnis: Die Verfassungsbeschwerde ist unbegründet. Ch. Langgartner 2 Seite 8

9 Kontrollfragen VerfR 7.1 VerfR 7.2 VerfR 7.3 VerfR 7.4 VerfR 7.5 VerfR 7.6 Welche Grundrechtspositionen enthält Art. 5 GG? Erörtern Sie die Meinungsfreiheit! Erörtern Sie die Informationsfreiheit! Erörtern Sie die Pressefreiheit! Erörtern Sie die Rundfunkfreiheit! Welche Art von Zensur ist verboten? Ch. Langgartner 2 Seite 9

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