Leistungen im Rahmen der Familienpflege nach 27 ff. KJHG Richtlinien

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1 Richtlinien des Jugendamtes der Stadt Löhne über die Gewährung wirtschaftlicher Leistungen im Rahmen der Familienpflege als Hilfe zur Erziehung nach 27 ff KJHG 1 Definition, gesetzliche Grundlage, Geltungsbereich (1) Familienpflege ist die Unterbringung, Betreuung und Erziehung eines Minderjährigen in einer Familie (Pflegeeltern, alleinstehende Pflegeperson) außerhalb seines Elternhauses im Sinne der 32 letzter Satz 33 KJHG. (2) Aufgrund des 39 KJHG gewährt das Jugendamt finanzielle Leistungen nach Maßgabe der folgenden Richtlinien an Familien und Einzelpersonen, die auf Beschluss des Jugendamtes die Betreuung eines Minderjährigen dauernd, vorübergehend oder zeitweise in ihrem Haushalt übernehmen. (3) Leistungen werden bis zum Erreichen der Volljährigkeit gewährt. Sofern die Voraussetzungen gem. 41 KJHG vorliegen, gelten diese Richtlinien auch über das 18. Lebensjahr hinaus. 2 Pflegeverhältnis (1) Vollzeitpflege ist die ununterbrochene Betreuung eines Kindes in einer Pflegestelle. (2) Wochenpflege ist die ununterbrochene Betreuung eines Kindes in einer Pflegestelle an 5 Tagen in der Woche. (3) Tagespflege nach 32 letzter Satz KJHG ist die Betreuung eines Kindes in einer Pflegestelle an 5 Tagen in der Woche ausschließlich tagsüber ab 6 Stunden täglich. (4) Teilzeitpflege nach 32 letzter Satz KJHG ist die Betreuung eines Kindes an 5 Tagen in der Woche bis zu 6 Stunden täglich. 3 Pflegesätze (1) Durch das nach diesen Richtlinien zu zahlende Pflegegeld wird bei Vollzeitpflege der gesamte regelmäßige Bedarf des Minderjährigen an Lebensunterhalt, insbesondere die Aufwendungen für - 1 -

2 Ernährung, Bekleidung, Reinigung, Körper- und Gesundheitspflege, Hausrat, Unterkunft, Heizung und Beleuchtung, Schulbedarf, Bildung und Unterhaltung abgegolten. (2) Die Höhe des Pflegegeldes ist durch Runderlass des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen festgesetzt. Es enthält neben dem Unterhalt für das Pflegegeld ein Erziehungsgeld, durch das die ideellen Leistungen der Pflegeeltern gewürdigt werden sollen. (3) Bei Vollzeitpflege sind 100% des o.a. Betrages zu zahlen. Bei Wochenpflege sind 80%, bei Tagespflege 60% und bei Teiltagespflege sind 40% des jeweiligen Vollzeitpflegesatzes aufzuwenden. (4) Wird bei einer Betreuung in Wochenpflege, Tagespflege oder Teiltagespflege, die in 2 genannte zeitliche Dauer der jeweiligen Pflegeverhältnisse über- oder unterschritten, so sind die in 3 genannten Pflegesätze anteilig zu erhöhen bzw. zu kürzen. (5) Jugendliche und junge Erwachsene, die über eigenes Arbeitseinkommen verfügen, haben nach Maßgabe des 85 KJHG einen Kostenbeitrag zu entrichten. Das Pflegegeld wird grundsätzlich in Höhe des um den Kostenbeitrag verminderten Betrages ausgezahlt. (6) Ist das Pflegekind vorübergehend außerhalb der Pflegefamilie untergebracht (z.b. Kuraufenthalt, stationäre Krankenhausbehandlung) und überschreitet diese Unterbringung 6 zusammenhängende Wochen, so wird das Pflegegeld nur weitergezahlt, wenn und solange - die Rückkehr des Pflegekindes in den Haushalt der Pflegeeltern abzusehen ist, - die Pflegeeltern das Pflegekind weiterhin regelmäßig betreuen (z.b. durch Besuche) und - die Pflegeeltern weiterhin für das Pflegekind verantwortlich bleiben. Bei einer längerfristigen Abwesenheit kann das Pflegegeld um eine ggfls. hierdurch eintretende häusliche Einsparung in Höhe von bis zu 60% des BSHG-Regelsatzes gekürzt werden. 4 Vollzeitpflege nach 33 letzter Satz KJHG (1) Die Höhe des Pflegegeldes für besonders entwicklungsbeeinträchtigte Kinder oder Jugendliche entspricht in der Regel den Empfehlungen des Landesjugendamtes über die Bemessung der Kosten der Erziehung in sozialpädagogischen Pflegestellen. (2) Voraussetzung für die Aufnahme eines besonders entwicklungsbeeinträchtigten Kindes oder Jugendlichen ist die Mindestqualifikation Erzieher/Erzieherin desjenigen Pflegeelternteiles, das im wesentlichen für die Erziehung des Pflegekindes oder Pflegejugendlichen zuständig ist sowie in der Regel dessen Bereitschaft, auf eine Erwerbstätigkeit zu verzichten. Beide Pflegeeltern eines nach 33 letzter Satz KJHG aufgenommenen Kindes sollten bereit sein, an regelmäßigen Supervisionssitzungen teilzunehmen

3 (3) Die Voraussetzungen für die Pflege nach 4 dieser Richtlinien sind durch den Pflegekinderdienst des Jugendamtes in jedem Einzelfall zu prüfen. 5 Erstausstattungsbeihilfe Bei Aufnahme eines Pflegekindes in eine Pflegefamilie können die Kosten der Erstausstattung des Kindes mit Bekleidung, Einrichtungsgegenständen, Spielzeug und anderer mit der Aufnahme des Kindes in die Pflegefamilie notwendig gewordener Gegenstände bis zu einer Höhe von 1.124,75 Euro auf Antrag übernommen werden. Die Kosten sind nachzuweisen. Für Einrichtungsgegenstände besteht ein Eigentumsvorbehalt. Dieser verringert sich jährlich um 20 v.h. 6 Versicherungsschutz Für die im Bereich des Jugendamtes der Stadt Löhne untergebrachten Pflegekinder ist Versicherungsschutz (Personenhaftpflicht- und Unfallversicherung) durch das Jugendamt zu gewähren. 7 Krankenhilfe Für die im Bereich des Jugendamtes der Stadt Löhne untergebrachten Pflegekinder sind die für die Gesundheitsvorsorge und Krankenhilfe notwendigen wirtschaftlichen Leistungen vom Jugendamt aufzuwenden, sofern über Dritte kein ausreichender Krankenversicherungsschutz hergestellt werden kann. 8 Mehraufwendungen in Folge von Behinderungen Mehraufwendungen, die mit einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung des Pflegekindes ursächlich zusammenhängen, werden auf Antrag in voller Höhe übernommen, sofern nicht andere Kostenträger (z.b. Krankenkasse) leistungspflichtig sind

4 9 Elternbeitrag zum Besuch des Kindergartens Der durch die Erziehung eines Pflegekindes im Kindergarten anfallende Elternbeitrag wird auf Antrag in voller Höhe durch das Jugendamt übernommen. 10 Lernhilfen (1) Die Aufwendungen, die für Lernhilfen für schulpflichtige Pflegekinder entstehen, werden auf Antrag - in angemessener Höhe - übernommen. (2) Die Entscheidung über die Notwendigkeit der Lernhilfen ist nach vorheriger Einholung einer Stellungnahme der betreffenden Schule vom Pflegekinderdienst des Jugendamtes zu treffen. 11 Beihilfen aufgrund eines besonderen Anlasses (1) Beihilfen aufgrund eines besonderen Anlasses sind auf Antrag wie folgt zu gewähren: a) Bei der Einschulung eines Pflegekindes 102,25 Euro, b) bei Eintritt in eine Berufsausbildung 255,75 Euro, c) anlässlich von Taufe, Kommunion, Konfirmation, Jugendweihe, o.ä. 204,50 Euro. (2) Als Weihnachtsbeihilfe wird ein Betrag geleistet, der den jährlichen Festsetzungen des Kreises Herford über die Weihnachtsbeihilfe in der Sozialhilfe entspricht. Bei Unterbringung in Teiltages-, Tages- oder Wochenpflege besteht kein Anspruch auf Gewährung einer Weihnachtsbeihilfe. 12 Urlaubsreisen, Freizeitmaßnahmen, Schulfahrten und Kuren (1) Bei Urlaubsreisen, die ein Pflegekind allein oder gemeinsam mit seinen Pflegeeltern verbringt, wird auf Antrag eine Beihilfe von 15,25 Euro je Urlaubstag gewährt. Der Urlaub muss mindestens 7 Tage dauern; der Zuschuss kann höchstens für 28 Urlaubstage geleistet werden. (2) Bei Teilnahme eines Pflegekindes an einer Freizeitmaßnahme eines freien oder öffentlichen Trägers oder an einer schulischen Veranstaltung werden auf Antrag die vom Veranstalter in Rechnung gestellten Kosten abzüglich von 60% der bei den Pflegeeltern eingetretenen häuslichen Einsparungen (berechnet auf der Grundlage des für die jeweilige Altersgruppe gültigen Sozialhilferegelsatzes) übernommen. Die zu - 4 -

5 fördernde Freizeitmaßnahme muss mindestens 4 Tage dauern; es wird ein Zuschuss für höchstens 21 Veranstaltungstage gewährt. Diese Einschränkung gilt nicht für schulische Maßnahmen. Der hiernach zu gewährende Höchstzuschuss beträgt 322,00 Euro. (3) Bei Kuren zu denen von den Pflegeeltern ein Kostenbeitrag geleistet wird, ist dieser Kostenbeitrag auf Antrag zu übernehmen. Dieser Beitrag ist wie unter Abs. 2 beschrieben zu kürzen. 13 Verselbständigungsbeihilfe Dem Jugendlichen ist beim Ausscheiden aus der Pflegefamilie im Sinne seiner Verselbständigung auf Antrag eine Beihilfe zur Einrichtung einer eigenen Wohnung oder für andere notwendige Anschaffungen oder als Überbrückungshilfe bis zu Höhe von 920,25 Euro zu gewähren, sofern die Verselbständigung und die Verwendung der Beihilfe vom Pflegekinderdienst des Jugendamtes ausdrücklich befürwortet wird. 14 Besondere Beihilfen in Einzelfällen In besonderen pädagogischen und oder wirtschaftlich begründeten Einzelfällen kann das Jugendamt zusätzlich in 3 ff dargestellten wirtschaftlichen Leistungen weitere Leistungen gewähren. 15 Inkrafttreten dieser Richtlinien Diese Richtlinien treten mit Wirkung vom 01. Januar 2002 in Kraft - 5 -

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