(BMF-Schreiben vom 19. November 1998)

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "(BMF-Schreiben vom 19. November 1998)"

Transkript

1 Automation in der Steuerverwaltung; Programmablaufplan für die maschinelle Berechnung der vom laufenden Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags und der Maßstabsteuer für die Kirchenlohnsteuer ab 1999 (BMF-Schreiben vom 19. November 1998) Mit Wirkung ab 1999 muß der Programmablaufplan für die maschinelle Berechnung der vom laufenden Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags und der Maßstabsteuer für die Kirchenlohnsteuer geändert werden. Die Änderungen beruhen auf dem Entwurf des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2/22 für 1999 (BT-Drucksache 14/23), der nach dem Beschluß des Deutschen Bundestages vom 13. November 1998 (BT-Drucksache 14/28) dem Programmablaufplan für 1999 zugrunde zu legen ist. Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht (ESt-Kartei NRW 39 b). Im Auftrag Sarrazin

2 Entwurf nach dem Steuerentlastungsgesetz 1999 DM-/Euro-Programmablaufplan für die maschinelle Berechnung der vom laufenden Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags und der Maßstabsteuer für die Kirchenlohnsteuer in 1999 Das Programm bietet die Möglichkeit, die Werte der vom Bundesfinanzministerium gem. 38 c des Einkommensteuergesetzes (EStG) aufgestellten Lohnsteuertabellen maschinell zu berechnen. Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Bemessungsgrundlage für die Kirchenlohnsteuer werden sowohl in DM wie in Euro ermittelt. Arbeitslöhne können auch in Euro eingegeben werden. Der im Programmablaufplan benötigte Umrechnungskurs DM/Euro wird unmittelbar nach seiner Festlegung bekanntgemacht (voraussichtlich Anfang nuar 1999). Das Programm kann als Unterprogramm in ein Lohnabrechnungsverfahren eingefügt werden, wenn die unter 3.1 beschriebenen Eingangsparameter zur Verfügung gestellt werden. Es ist auch für die Lohnsteuerermittlung bei sonstigen Bezügen nach 39 b Abs. 3 EStG, für abweichende Lohnzahlungszeiträume nach 39 b Abs. 4 EStG sowie für den Lohnsteuer-hresausgleich durch den Arbeitgeber nach 42 b EStG einsetzbar, wenn im Umfeld des Programms die Ein- und Ausgangsparameter entsprechend diesen Vorschriften behandelt werden. Bei der Ermittlung des Solidaritätszuschlags und der Kirchensteuer zur Lohnsteuer für sonstige Bezüge sind jedoch 51 a Abs. 2 a EStG sowie 3 Abs. 4 und 5 und 4 des Solidaritätszuschlaggesetzes nicht anzuwenden. Inhalt 1. Gesetzliche Grundlagen 2. Erläuterungen 2.1 Allgemeines 2.2 Feldlängen 2.3 Symbole 3. Schnittstellenkonventionen 3.1 Eingangsparameter 3.2 Ausgangsparameter 4. Interne Felder 5. Programmablaufplan

3 1. Gesetzliche Grundlagen Der Programmablaufplan enthält: a) die Berechnung der vom laufenden Arbeitslohn nach 39 b Abs. 2 Sätze 2 bis 6 EStG in Verbindung mit 38 c Abs. 1 und 2 EStG einzubehaltenden Lohnsteuer für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 1998 enden. b) die Berechnung des Solidaritätszuschlags nach dem Gesetz zur Senkung des Solidaritätszuschlags. c) die Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die einzubehaltende Kirchenlohnsteuer (Minderung der ermittelten Lohnsteuer nach 51 a EStG). Der Programmablaufplan berücksichtigt die durch den Entwurf des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2/22 für 1999 vorgesehenen Änderungen des Einkommensteuertarifs. 2. Erläuterungen 2.1 Allgemeines Es sind tägliche, wöchentliche, monatliche und jährliche Lohnzahlungszeiträume berücksichtigt. Die Aufteilung von hresbeträgen auf unterjährige Lohnzahlungszeiträume sowie die Hochrechnung von Beträgen für unterjährige Lohnzahlungszeiträume auf hresbeträge wird entsprechend den in 38 c Abs. 3 Satz 2 erster Halbsatz EStG angegebenen Bruchteilen vorgenommen. Bruchteile eines Pfennigs werden entsprechend den Angaben im Programmablaufplan auf ganze Pfennige aufgerundet bzw. bleiben außer Ansatz. Hat ein Rechenergebnis oder ein zu übertragendes Feld Dezimalstellen, die im Empfangsfeld nicht vorgesehen sind und es ist im Programmablaufplan nichts anderes angegeben, sind diese überschüssigen Dezimalstellen wegzulassen. Ausnahme: Bei der Umrechnung von Euro in DM und bei der Umrechnung von DM in Euro (Unterprogramme EURUMR und DMUMR ) wird kaufmännisch gerundet. Bei unterjährigen Arbeitslöhnen, die oberhalb der Grenzen des 38 c EStG liegen, kann die nach dem Programmablaufplan ermittelte Lohnsteuer auf einen Anfangsbetrag einer Arbeitslohnstufe geringfügig (eine Tabellenstufe) von der Lohnsteuer abweichen, die nach den Anleitungen in den Lohnsteuertabellen ermittelt würde. 2.2 Feldlängen

4 Das Format und die Länge der Parameter und internen Felder sind bei der Program mierung (Codierung) zu bestimmen, soweit sie sich nicht unmittelbar aus den Erläuterungen oder dem Programmablaufplan ergeben. Feldbeschreibungen ohne Stellenangaben beziehen sich auf Ganzzahlen, ansonsten sind die Nachkommastellen angegeben. Es werden keine Gleitkommafelder in der Beschreibung verwendet. 2.3 Symbole Die im Programmablaufplan verwendeten Sinnbilder entsprechen der Zeichenschablone nach DIN 661. Darüber hinaus bedeuten: = Wert nach unten abrunden (z.b. DM = auf volle DM abrunden) = Wert nach oben aufrunden (z.b. Pf = auf volle Pf aufrunden) = übertragen nach (Zuweisung) 3. Schnittstellenkonventionen 3.1 Eingangsparameter Die Plausibilität der Parameter wird im Programm nicht geprüft. Sie müssen daher in Vorprogrammen des Arbeitgebers abgesichert werden. Es kommen z.b. in Betracht: Vorzeichenprüfung (z.b. darf der Wert in RE4 nicht negativ sein); Prüfung auf gültigen Inhalt (z.b. Wert in LZZ nur 1, 2, 3 oder 4, Wert in ALTER1); Prüfung von Eingangswerten im Verhältnis zu anderen Eingangswerten (z.b. darf VBEZ nicht größer als RE4 sein, da die Versorgungsbezüge im Bruttolohn enthalten sein müssen; wenn STKL = 2 ist, muß ZKF größer als Null sein).

5 Es werden folgende Eingangsparameter benötigt: Name ALTER1 Bedeutung 1, wenn das 64. Lebensjahr vor Beginn des Kalenderjahres vollendet wurde, in dem der Lohnzahlungszeitraum endet ( 24 a EStG), sonst = KRV 1 = der Arbeitnehmer ist im Lohnzahlungszeitraum in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei und gehört zu den in 1 c Abs. 3 EStG genannten Personen. Bei anderen Arbeitnehmern ist einzusetzen. Für die Zuordnung sind allein die dem Arbeitgeber ohnehin bekannten Tatsachen maßgebend; zusätzliche Ermittlungen braucht der Arbeitgeber nicht anzustellen. KURS LZZ Euro-Umrechnungskurs in DM, Pfennigen (5 Dezimalstellen) Lohnzahlungszeitraum: 1 = hr 2 = Monat 3 = Woche 4 = Tag R RE4 RE4EU STKL Religionsgemeinschaft des Arbeitnehmers lt. Lohnsteuerkarte (bei keiner Religionszugehörigkeit = ) Steuerpflichtiger Arbeitslohn vor Berücksichtigung des Versorgungs-Freibetrags, des Altersentlastungsbetrags und des auf der Lohnsteuerkarte für den Lohnzahlungszeitraum eingetragenen Freibetrags in Pfennigen. Steuerpflichtiger Arbeitslohn vor Berücksichtigung des Versorgungs-Freibetrags, des Altersentlastungsbetrags und des auf der Lohnsteuerkarte für den Lohnzahlungszeitraum eingetragenen Freibetrags in Cents. Steuerklasse: 1 = I 2 = II 3 = III 4 = IV 5 = V 6 = VI VBEZ VBEZEU WFUNDF In RE4 enthaltene Versorgungsbezüge (ggf. ) in Pfennigen In RE4EU enthaltene Versorgungsbezüge (ggf. ) in Cents In der Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers eingetragener Freibetrag für den Lohnzahlungszeitraum in Pfennigen

6 ZKF Zahl der Kinderfreibeträge (eine Dezimalstelle, nur bei Steuerklassen I, II, III und IV) 3.2 Ausgangsparameter Als Ergebnis stellt das Programm folgende Ausgangsparameter zur Verfügung: Name BK BKEU LSTLZZ LSTEU LZALOG LZALUG SOLZLZZ SOLZEU Bedeutung Bemessungsgrundlage für die Kirchenlohnsteuer in Pfennigen Bemessungsgrundlage für die Kirchenlohnsteuer in Cents Für den Lohnzahlungszeitraum einzubehaltende Lohnsteuer in Pfennigen Für den Lohnzahlungszeitraum einzubehaltende Lohnsteuer in Cents Obergrenze der Tabellenstufe in der Lohnsteuertabelle für den Lohnzahlungszeitraum (nur, wenn Tabellen errechnet werden sollen) in Pfennigen Untergrenze der Tabellenstufe in der Lohnsteuertabelle für den Lohnzahlungszeitraum (nur, wenn Tabellen errechnet werden sollen) in Pfennigen Für den Lohnzahlungszeitraum einzubehaltender Solidaritätszuschlag in Pfennigen Für den Lohnzahlungszeitraum einzubehaltender Solidaritätszuschlag in Cents 4. Interne Felder Das Programm verwendet intern folgende Felder (wenn ggf. solche Felder im Umfeld des Programms verwendet werden sollen, können sie als Ausgangsparameter behandelt werden, soweit sie nicht während des Programmdurchlaufs noch verändert wurden). Die internen Felder müssen vor Aufruf des Programms gelöscht werden: Name ALTE ANP ANTEIL1 ANTEIL2 BMG Bedeutung Altersentlastungsbetrag in Pfennigen Arbeitnehmer-Pauschbetrag in DM Auf den Lohnzahlungszeitraum entfallender Anteil von hreswerten auf ganze Pfennige abgerundet Auf den Lohnzahlungszeitraum entfallender Anteil von hreswerten auf ganze Pfennige aufgerundet Bemessungsgrundlage für Altersentlastungsbetrag in Pfennigen

7 DIFF FVB HFB JBMG JW KFB KZTAB LSTJAHR MIST RB RE4LZZ RE4O RE4U RUND RW SAP SOLZFREI SOLZJ SOLZMIN ST ST1 ST2 Differenz zwischen ST1 und ST2 in DM Versorgungs-Freibetrag in Pfennigen Haushalts-Freibetrag in DM hressteuer nach 51 a EStG, aus der Solidaritätszuschlag und Bemessungsgrundlage für die Kirchenlohnsteuer ermittelt werden in DM hreswert, dessen Anteil für einen Lohnzahlungszeitraum in UPANTEIL errechnet werden soll in Pfennigen Summe der Kinderfreibeträge in DM Kennzahl für die Einkommensteuer-Tabellenart: 1 = Grundtabelle 2 = Splittingtabelle hreslohnsteuer in DM Mindeststeuer für die Steuerklassen V und VI in DM Rundungsbetrag in DM Arbeitslohn des Lohnzahlungszeitraums nach Abzug von Versorgungs-Freibetrag, Altersentlastungsbetrag und in der Lohnsteuerkarte eingetragenem Freibetrag in Pfennigen. Entspricht dem Arbeitslohn, für den die Lohnsteuer im personellen Verfahren aus der zum Lohnzahlungszeitraum gehörenden Tabelle abgelesen würde Obergrenze der Tabellenstufe in der hreslohnsteuertabelle in DM Untergrenze der Tabellenstufe in der hreslohnsteuertabelle in DM Feld für die Abrundung von Beträgen in UPRUND54 auf einen ohne Rest durch 54 teilbaren Betrag in DM Rechenwert mit 3 Dezimalstellen Sonderausgaben-Pauschbetrag in DM Freigrenze für den Solidaritätszuschlag in DM Solidaritätszuschlag auf die hreslohnsteuer in DM, Pf (2 Dezimalstellen) Zwischenwert für den Solidaritätszuschlag auf die hreslohnsteuer in DM, Pf (2 Dezimalstellen) Tarifliche Einkommensteuer in DM Tarifliche Einkommensteuer auf das 1,25fache ZX in DM Tarifliche Einkommensteuer auf das,75fache ZX in DM

8 TW VSP VSPKURZ VSPMAX1 VSPMAX2 VSPO VSPREST VSPVOR X Y ZRE4 ZTABFB ZVE ZX, ZZX Tabellenwerte mit den Sprüngen der Tabellenstufen für die Berechnung von LZALOG (indiziert durch LZZ), in Pfennigen Vorsorgepauschale in DM, Pf (2 Dezimalstellen) Höchstbetrag der Vorsorgepauschale nach 1 c Abs. 3 EStG in DM Höchstbetrag der Vorsorgepauschale nach 1 c Abs. 2 Nr. 2 EStG in DM Höchstbetrag der Vorsorgepauschale nach 1 c Abs. 2 Nr. 3 EStG in DM Vorsorgepauschale nach 1 c Abs. 2 Satz 2 EStG vor der Höchstbetragsberechnung in DM, Pf (2 Dezimalstellen) Für den Abzug nach 1 c Abs. 2 Nrn. 2 und 3 EStG verbleiben-der Rest von VSPO in DM, Pf (2 Dezimalstellen) Höchstbetrag der Vorsorgepauschale nach 1 c Abs. 2 Nr. 1 EStG in DM, Pf (2 Dezimalstellen) Abgerundetes zu versteuerndes Einkommen gem. 32 a Abs. 1 und 2 EStG (1 Dezimalstelle) gem. 32 a Abs. 1 EStG (5 Dezimalstellen) Auf einen hreslohn hochgerechnetes RE4LZZ in DM, Pf (2 Dezimalstellen) Feste Tabellenfreibeträge (ohne Vorsorgepauschale) in DM Zu versteuerndes Einkommen in DM Zwischenfelder zu X für die Berechnung der Steuer nach 38 c Abs. 1 Satz 4 in DM

9 Programmablaufplan 1999 LST99 Steuerung EURUMR MRE4LZZ MRE4 MZTABFB MLSTJAHR Umrechnung der Euro-Eingabewerte in DM-Werte Ermittlung der Freibeträge (Anteile) nach 39 b Abs. 2 EStG und des maßgeblichen Arbeitslohns für die LZZ-Tabelle Ermittlung des entsprechenden hreslohns und der Unter- und Obergrenze der entsprechenden Tabellenstufe Ermittlung der festen Tabellenfreibeträge (ohne Vorsorgepauschale) Ermittlung der hreslohnsteuer nach den Lohnsteuertabellen A und B für die Lohnsteuerberechnung ST LSTJAHR JW = LSTJAHR * 1 UPANTEIL Ermittlung des Anteils der hreslohnsteuer für den Lohnzahlungszeitraum ANTEIL1 LSTLZZ LSTJAHR JBMG ZKF > ZTABFB = ZTABFB + KFB MLSTJAHR ST JBMG Berechnung der Tabellenfreibeträge mit Kinderfreibeträgen für die Bemessungsgrundlage Kist und SOLZ Ermittlung der hreslohnsteuer (mit Kinderfreibeträgen) als hresbemessungsgrundlage Kist und SOLZ MSOLZ DMUMR Ermittlung des Solidaritätszuschlags mit Aufteilung von SOLZJ und JBMG auf den Lohnzahlungszeitraum Umrechnung der DM-Ergebniswerte in Euro-Werte

10 EURUMR Umrechnung der Euro- Eingabewerte in DM-Werte RE4 = RE4 + RE4EU * KURS VBEZ = VBEZ + VBEZEU * KURS Das Ergebnis ist "kaufmännisch" zu runden; d.h., ist die 1. Dezimalstelle 5 oder größer, ist ein Pfennig im Ergebnisfeld zu addieren. DMUMR Umrechnung der DM-Ergebniswerte in Euro-Werte BKEU = BK / KURS LSTEU = LSTLZZ / KURS SOLZEU = SOLZLZZ / KURS Das Ergebnis ist "kaufmännisch" zu runden; d.h., ist die 1. Dezimalstelle 5 oder größer, ist ein Cent im Ergebnisfeld zu addieren.

11 MRE4LZZ Versorgungs-Freibetrag, Altersentlastungsbetrag ( 39 b Abs. 2 EStG) VBEZ = FVB = VBEZ *,4 Pf FVB 6 JW UPANTEIL Ermittlung des Anteils vom maximalen Versorgungs- Freibetrag für den LZZ FVB > ANTEIL2 ANTEIL2 FVB ALTER1 = BMG = RE4 - VBEZ ALTE ALTE = BMG *,4 Pf 372 JW UPANTEIL Ermittlung des Anteils vom maximalen Altersentlastungsbetrag für den LZZ ALTE > ANTEIL2 ANTEIL2 ALTE RE4LZZ = RE4 - FVB - ALTE - WFUNDF

12 MRE4 Maßgeblicher Arbeitslohn, Oberund Untergrenze der entsprechenden Stufe in der hreslohnsteuertabelle LZZ = 1 LZZ = 2 LZZ = 3 ZRE4 = (RE4LZZ +,56) * 3,6 ZRE4 = ZRE4 = Pf (RE4LZZ +,89) Pf (RE4LZZ +,67) Pf * 3,6 / 7 *,12 ZRE4 = RE4LZZ / 1 Für die Erstellung von Lohnsteuertabellen: RE4U und RE4O sind ganze DM-Beträge. Für die Ermittlung der Stufen der Lohnsteuertabellen muß folgende Routine vor eingefügt werden (LZALUG und LZALOG werden in Pfennigen errechnet): UPRUND54 RUND = ZRE4-2 RUND < RE4U = RUND + 2 RUND Die nach 38 c Abs. 3 Satz 2 EStG bei der Berechnung der Anfangsbeträge der Arbeitslohnstufen außer Ansatz bleibenden Bruchteile eines Pfennigs müssen dem Arbeitslohn vor der Hochrechnung auf einen hresarbeitslohn zugerechnet werden. Andernfalls würde sich bei der Hochrechnung eines Arbeitslohns in Höhe des Anfangsbetrags einer Arbeitslohnstufe ein hresarbeitslohn ergeben, der in der hreslohnsteuertabelle eine Stufe zu niedrig liegt. JW = RE4U * 1 RE4O = RE4U + 53 UPANTEIL ANTEIL1 LZALUG LZALOG = LZALUG + TW (LZZ) Tabelle für TW: LZZ TW

13 Ermittlung der festen Tabellenfreibeträge (ohne Vorsorgepauschale) MZTABFB 1 KZTAB STKL = 1 STKL = 2 STKL = 3 STKL = 4 STKL = 5 2 RB 2 KZTAB 5616 HFB 2 ANP 2 ANP 2 ANP 2 ANP 2 ANP 18 SAP 216 SAP 18 SAP 18 SAP KFB KFB KFB = ZKF * 3456 KFB = ZKF * 6912 KFB = ZKF * 6912 KFB = ZKF * 6912 Berechnung der Tabellenfreibeträge ohne Kinderfreibeträge für die Lohnsteuerberechnung ZTABFB = RB + HFB + ANP + SAP

14 MLSTJAHR Ermittlung hreslohnsteuer STKL < 5 VSP MVSP Ermittlung der Vorsorgepauschale ZVE = RE4U - ZTABFB - VSP ZVE < RUND = ZVE / KZTAB ZVE, X UPRUND54 Abrundung auf einen durch 54 ohne Rest teilbaren Betrag RUND X STKL < 5 MST5-6 UPTAB99 Ermittlung der hreslohnsteuer aus dem Einkommensteuertarif

15 MVSP Vorsorgepauschale ( 38 c Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 EStG) VSPO = RE4O *,2 VSPVOR = 6 * KZTAB VSPMAX1 = 261 * KZTAB VSPMAX2 = 135 * KZTAB VSPKURZ = 2214 * KZTAB KRV = 1 VSPO > VSPKURZ UMVSP VSPO VSP VSPKURZ VSP VSP RUND UPRUND54 Abrundung der Vorsorgepauschale auf einen durch 54 ohne Rest teilbaren Betrag RUND VSP

16 MST5-6 Lohnsteuer für die Steuerklassen V und VI ( 38 c Abs. 1 Satz 4 EStG) X ZZX X > X ZX ZX X = ZX * 1,25 UPTAB99 ST ST1 X = ZX *,75 UPTAB99 ST ST2 DIFF = (ST1 - ST2) * 2 MIST = ZX *,239 DM MIST > DIFF DIFF ST MIST ST ZZX > ST = ST + (ZZX ) *,53 DM

17 MSOLZ Solidaritätszuschlag SOLZFREI = 1836 * KZTAB SOLZLZZ JBMG > SOLZFREI SOLZJ = JBMG * 5,5 / 1 SOLZMIN = (JBMG - SOLZFREI) * 2 / 1 SOLZMIN < SOLZJ SOLZMIN SOLZJ JW = SOLZJ * 1 UPANTEIL ANTEIL1 SOLZLZZ R > Aufteilung des Betrages nach 51 a EStG auf den LZZ für die Kirchensteuer JW = JBMG * 1 UPANTEIL BK ANTEIL1 BK

18 UMVSP VSPVOR = VSPVOR - RE4O *,16 Vorsorgepauschale für die allgemeine Lohnsteuertabelle VSPVOR < VSPVOR VSPO > VSPVOR VSPVOR VSP VSPREST = VSPO - VSPVOR VSPREST > VSPMAX1 VSP = VSP + VSPMAX1 VSPREST = (VSPREST - VSPMAX1)/2 Pf VSPREST > VSPMAX2 VSPO VSP VSP = VSP + VSPREST VSP = VSP + VSPREST VSP = VSP + VSPMAX2

19 UPANTEIL Anteil von hresbeträgen für einen LZZ ( 38 c Abs. 3 Satz 2 EStG) LZZ = 1 LZZ = 2 LZZ = 3 ANTEIL1 = JW / 36 ANTEIL1 = JW * 7 / 36 ANTEIL1 = JW / 12 JW ANTEIL1 ANTEIL2 = JW / 36 * ANTEIL2 = JW * 7 / 36 * ANTEIL2 = JW / 12 * JW ANTEIL2 Ergebnis abrunden * Ergebnis aufrunden UPRUND54 Abrundung auf einen durch 54 ohne Rest teilbaren Betrag RUND = RUND / 54 ohne Rest RUND = RUND * 54

20 Tarifliche Einkommensteuer ( 32 a EStG) UPTAB99 X < 1368 X < 1764 X < X < 1242 Y = (X ) / 1 RW = RW Y * 151,93 RW RW = RW Y = (X - 171) / 1 RW = Y * 11,22 11,31 *) RW = RW Y = (X ) / 1 RW = Y * 35,35 RW = RW * Y RW = RW * Y RW = RW ST = X *, ST = ST = DM RW DM RW DM ST = RW * Y DM ST Dezimalstellen ab 4. Stelle weglassen ( 32 a Abs. 3 EStG) ST = ST * KZTAB

- 2 - b) die Berechnung des Solidaritätszuschlags nach dem Gesetz zur Senkung des Solidaritätszuschlags.

- 2 - b) die Berechnung des Solidaritätszuschlags nach dem Gesetz zur Senkung des Solidaritätszuschlags. PAP2/phi DM-/Euro-Programmablaufplan für die maschinelle Berechnung der vom laufenden Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags und der Maßstabsteuer für die Kirchenlohnsteuer

Mehr

Inhalt. 1. Gesetzliche Grundlagen. Der Programmablaufplan enthält gem. 39b Abs. 8 EStG:

Inhalt. 1. Gesetzliche Grundlagen. Der Programmablaufplan enthält gem. 39b Abs. 8 EStG: PAP21oSB/phi DM-/Euro-Programmablaufplan für die maschinelle Berechnung der vom laufenden Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags und der Maßstabsteuer für die Kirchenlohnsteuer

Mehr

Bundesministerium der Finanzen Bonn, 11. November 1997 I A 5 - Vw /97 Postfach IV B 6 - S /97

Bundesministerium der Finanzen Bonn, 11. November 1997 I A 5 - Vw /97 Postfach IV B 6 - S /97 Bundesministerium der Finanzen 533 Bonn, 11. November 1997 I A 5 - Vw 7216-19/97 Postfach 13 8 IV B 6 - S 2361-92/97 Stand: 5. nuar 1998 (Korrektur der Schreibfehler MRE4LZZ und ZRE4 ) Automation in der

Mehr

Inhalt. 1. Gesetzliche Grundlagen. Der Programmablaufplan enthält gem. 39b Abs. 8 EStG:

Inhalt. 1. Gesetzliche Grundlagen. Der Programmablaufplan enthält gem. 39b Abs. 8 EStG: PAP24mSBm/phi Euro-Programmablaufplan für die maschinelle Berechnung der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags und der Maßstabsteuer für die Kirchenlohnsteuer in 24 Das

Mehr

Inhalt. 2. Erläuterungen 2.1 Allgemeines

Inhalt. 2. Erläuterungen 2.1 Allgemeines PAP24Lsttab/phi Programmablaufplan für die Erstellung von Lohnsteuertabellen in 24 (einschließlich der Berechnung des Solidaritätszuschlags und der Bemessungsgrundlage für die Kirchenlohnsteuer) Inhalt

Mehr

b) die Berechnung der einzubehaltenden Lohnsteuer für sonstige Bezüge nach 39b Abs. 3 EStG,

b) die Berechnung der einzubehaltenden Lohnsteuer für sonstige Bezüge nach 39b Abs. 3 EStG, PAP22mSB/phi Euro-Programmablaufplan für die maschinelle Berechnung der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags und der Maßstabsteuer für die Kirchenlohnsteuer in 22 Das

Mehr

Inhalt. 2. Erläuterungen 2.1 Allgemeines

Inhalt. 2. Erläuterungen 2.1 Allgemeines Programmablaufplan für die Erstellung von Lohnsteuertabellen in 29 (einschließlich der Berechnung des Solidaritätszuschlags und der Bemessungsgrundlage für die Kirchenlohnsteuer) Inhalt 1. Gesetzliche

Mehr

Inhalt. 2. Erläuterungen 2.1 Allgemeines

Inhalt. 2. Erläuterungen 2.1 Allgemeines PAP27Lsttab(2)/phi Stand: 1.11.6 Programmablaufplan für die Erstellung von Lohnsteuertabellen in 27 (einschließlich der Berechnung des Solidaritätszuschlags und der Bemessungsgrundlage für die Kirchenlohnsteuer)

Mehr

b) die Berechnung der einzubehaltenden Lohnsteuer für sonstige Bezüge nach 39b Abs. 3 Sätze 1 bis 7 EStG,

b) die Berechnung der einzubehaltenden Lohnsteuer für sonstige Bezüge nach 39b Abs. 3 Sätze 1 bis 7 EStG, Euro-Programmablaufplan für die maschinelle Berechnung der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags und der Maßstabsteuer für die Kirchenlohnsteuer in 25 Das Programm bietet

Mehr

b) die Berechnung der einzubehaltenden Lohnsteuer für sonstige Bezüge nach 39b Abs. 3 Sätze 1 bis 7 EStG,

b) die Berechnung der einzubehaltenden Lohnsteuer für sonstige Bezüge nach 39b Abs. 3 Sätze 1 bis 7 EStG, PAP26(4)/phi Stand: 1.11.5 Programmablaufplans für die maschinelle Berechnung der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags und der Maßstabsteuer für die Kirchenlohnsteuer

Mehr

Oberste Finanzbehörden der Länder

Oberste Finanzbehörden der Länder Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 1116 Berlin Karl Wilhelm Christmann Unterabteilungsleiter IV C POANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 1116 Berlin Oberste Finanzbehörden der Länder

Mehr

b) die Berechnung der einzubehaltenden Lohnsteuer für sonstige Bezüge nach 39b Abs. 3 Sätze 1 bis 7 EStG,

b) die Berechnung der einzubehaltenden Lohnsteuer für sonstige Bezüge nach 39b Abs. 3 Sätze 1 bis 7 EStG, Geänderter Programmablaufplan für die maschinelle Berechnung der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags und der Maßstabsteuer für die Kirchenlohnsteuer in 2009 Das Programm

Mehr

b) die Berechnung der einzubehaltenden Lohnsteuer für sonstige Bezüge nach 39b Abs. 3 Sätze 1 bis 7 EStG,

b) die Berechnung der einzubehaltenden Lohnsteuer für sonstige Bezüge nach 39b Abs. 3 Sätze 1 bis 7 EStG, PAP27(2)/phi Stand: 1.11.6 Programmablaufplan für die maschinelle Berechnung der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags und der Maßstabsteuer für die Kirchenlohnsteuer in

Mehr

Stand: (endgültig) Inhalt

Stand: (endgültig) Inhalt Programmablaufplan für die Erstellung von Lohnsteuertabellen in 211 (einschließlich der Berechnung des Solidaritätszuschlags und der Bemessungsgrundlage für die Kirchenlohnsteuer) Inhalt 1. Gesetzliche

Mehr

Stand: (endgültig) Anlage 2

Stand: (endgültig) Anlage 2 Programmablaufplan für die Erstellung von Lohnsteuertabellen für 2018 zur manuellen Berechnung der Lohnsteuer (einschließlich der Berechnung des Solidaritätszuschlags und der Bemessungsgrundlage für die

Mehr

Stand: (endgültig) Anlage 2

Stand: (endgültig) Anlage 2 Programmablaufplan für die Erstellung von Lohnsteuertabellen für 2019 zur manuellen Berechnung der Lohnsteuer (einschließlich der Berechnung des Solidaritätszuschlags und der Bemessungsgrundlage für die

Mehr

PAP2008-endg.doc Stand:

PAP2008-endg.doc Stand: PAP28-endg.doc Stand: 14.12.27 Programmablaufplan für die maschinelle Berechnung der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags und der Maßstabsteuer für die Kirchenlohnsteuer

Mehr

b) die Berechnung der einzubehaltenden Lohnsteuer für sonstige Bezüge nach 39b Abs. 3 Sätze 1 bis 7 EStG,

b) die Berechnung der einzubehaltenden Lohnsteuer für sonstige Bezüge nach 39b Abs. 3 Sätze 1 bis 7 EStG, Geänderter Programmablaufplan für die maschinelle Berechnung der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags und der Maßstabsteuer für die Kirchenlohnsteuer in 29 Das Programm

Mehr

b) die Berechnung der einzubehaltenden Lohnsteuer für sonstige Bezüge nach 39b Abs. 3 Sätze 1 bis 7 EStG,

b) die Berechnung der einzubehaltenden Lohnsteuer für sonstige Bezüge nach 39b Abs. 3 Sätze 1 bis 7 EStG, Programmablaufplan für die maschinelle Berechnung der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags und der Maßstabsteuer für die Kirchenlohnsteuer in 29 Das Programm bietet die

Mehr

Inhalt. 2. Erläuterungen 2.1 Allgemeines

Inhalt. 2. Erläuterungen 2.1 Allgemeines Programmablaufplan für die Erstellung von Lohnsteuertabellen in 21 (einschließlich der Berechnung des Solidaritätszuschlags und der Bemessungsgrundlage für die Kirchenlohnsteuer) Inhalt 1. Gesetzliche

Mehr

b) die Berechnung der von sonstigen Bezügen nach 39b Absatz 3 Sätze 1 bis 8 EStG einzubehaltenden Lohnsteuer,

b) die Berechnung der von sonstigen Bezügen nach 39b Absatz 3 Sätze 1 bis 8 EStG einzubehaltenden Lohnsteuer, Programmablaufplan für die maschinelle Berechnung der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags und der Maßstabsteuer für die Kirchenlohnsteuer in 21 Das Programm bietet die

Mehr

d) die Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die einzubehaltende Kirchenlohnsteuer (Minderung der ermittelten Lohnsteuer nach 51a EStG).

d) die Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die einzubehaltende Kirchenlohnsteuer (Minderung der ermittelten Lohnsteuer nach 51a EStG). Programmablaufplan für die maschinelle Berechnung der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags und der Maßstabsteuer für die Kirchenlohnsteuer in 211 Das Programm bietet die

Mehr

PAP 18.11.2011 Anlage 1

PAP 18.11.2011 Anlage 1 PAP 18.11.211 Anlage 1 Programmablaufplan für die maschinelle Berechnung der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags und der Maßstabsteuer für die Kirchenlohnsteuer für 212

Mehr

PAP 22.09.2011 Anlage 1

PAP 22.09.2011 Anlage 1 Programmablaufplan für die maschinelle Berechnung der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags und der Maßstabsteuer für die Kirchenlohnsteuer für Dezember 211 Das Programm

Mehr

Erläuterungen unter 1. Gesetzliche Grundlagen/Allgemeines wird hier gesondert hingewiesen.

Erläuterungen unter 1. Gesetzliche Grundlagen/Allgemeines wird hier gesondert hingewiesen. Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 1116 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 1116 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder n achrichtlich: Bundeszentralamt

Mehr

Stand: 25.11.2014 (endgültig) Anlage 2

Stand: 25.11.2014 (endgültig) Anlage 2 Programmablaufplan für die Erstellung von Lohnsteuertabellen für 2015 zur manuellen Berechnung der Lohnsteuer (einschließlich der Berechnung des Solidaritätszuschlags und der Bemessungsgrundlage für die

Mehr

Erläuterungen unter 1. Gesetzliche Grundlagen/Allgemeines wird hier gesondert hingewiesen.

Erläuterungen unter 1. Gesetzliche Grundlagen/Allgemeines wird hier gesondert hingewiesen. Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 1116 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 1116 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder n achrichtlich: Bundeszentralamt

Mehr

Stand: 11.11.2015 (endgültig) Anlage 2

Stand: 11.11.2015 (endgültig) Anlage 2 Programmablaufplan für die Erstellung von Lohnsteuertabellen für 2016 zur manuellen Berechnung der Lohnsteuer (einschließlich der Berechnung des Solidaritätszuschlags und der Bemessungsgrundlage für die

Mehr

PAP 18.11.2011 Anlage 2

PAP 18.11.2011 Anlage 2 Programmablaufplan für die Erstellung von Lohnsteuertabellen für 212 zur manuellen Berechnung der Lohnsteuer (einschließlich der Berechnung des Solidaritätszuschlags und der Bemessungsgrundlage für die

Mehr

Stand: 8.10.2013 (Entwurf) Anlage 2

Stand: 8.10.2013 (Entwurf) Anlage 2 Programmablaufplan für die Erstellung von Lohnsteuertabellen für 214 zur manuellen Berechnung der Lohnsteuer (einschließlich der Berechnung des Solidaritätszuschlags und der Bemessungsgrundlage für die

Mehr

Stand: 29.11.2013 (endgültig; keine Änderungen ggü. Stand: 8.10.2013) Anlage 1

Stand: 29.11.2013 (endgültig; keine Änderungen ggü. Stand: 8.10.2013) Anlage 1 Programmablaufplan für die maschinelle Berechnung der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags und der Maßstabsteuer für die Kirchenlohnsteuer für 214 Das Programm bietet

Mehr

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder werden hiermit

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder werden hiermit Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 1116 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 1116 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT TEL FAX Wilhelmstraße

Mehr

Stand: 11.11.2015 (endgültig) Anlage 1

Stand: 11.11.2015 (endgültig) Anlage 1 Programmablaufplan für die maschinelle Berechnung der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags und der Maßstabsteuer für die Kirchenlohnsteuer für 2016 Das Programm bietet

Mehr

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder werden hiermit

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder werden hiermit Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 1116 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 1116 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder nachrichtlich: Bundeszentralamt

Mehr

Stand: 8.9.2015 (endgültig) Anlage 2

Stand: 8.9.2015 (endgültig) Anlage 2 Programmablaufplan für die Erstellung von Lohnsteuertabellen für Dezember 2015 zur manuellen Berechnung der Lohnsteuer (einschließlich der Berechnung des Solidaritätszuschlags und der Bemessungsgrundlage

Mehr

Geänderte Programmablaufpläne für den Lohnsteuerabzug 2013

Geänderte Programmablaufpläne für den Lohnsteuerabzug 2013 o Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main o ofix: EStG/39b/4 Rundvfg. vom 27.2.213 - S 2367 A - 12 - St 222 BMF-Schreiben vom 2.2.213 o Geänderte Programmablaufpläne für den Lohnsteuerabzug 213 Im Einvernehmen

Mehr

Stand: 25.11.2014 (endgültig) Anlage 1

Stand: 25.11.2014 (endgültig) Anlage 1 Programmablaufplan für die maschinelle Berechnung der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags und der Maßstabsteuer für die Kirchenlohnsteuer für 215 Das Programm bietet

Mehr

Stand: (endgültig) Anlage 1

Stand: (endgültig) Anlage 1 Programmablaufplan für die maschinelle Berechnung der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags und der Maßstabsteuer für die Kirchenlohnsteuer für 2017 Das Programm bietet

Mehr

Stand: (endgültig) Anlage 1

Stand: (endgültig) Anlage 1 Programmablaufplan für die maschinelle Berechnung der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags und der Maßstabsteuer für die Kirchenlohnsteuer für 2019 Das Programm bietet

Mehr

Stand: 8.9.2015 (endgültig) Anlage 1

Stand: 8.9.2015 (endgültig) Anlage 1 Programmablaufplan für die maschinelle Berechnung der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags und der Maßstabsteuer für die Kirchenlohnsteuer für Dezember 2015 Das Programm

Mehr

bekannt gemacht ( 39b Absatz 6 und 51 Absatz 4 Nummer 1a EStG).

bekannt gemacht ( 39b Absatz 6 und 51 Absatz 4 Nummer 1a EStG). Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder nachrichtlich: Bundeszentralamt

Mehr

Nur per . Oberste Finanzbehörden der Länder. nachrichtlich: Bundeszentralamt für Steuern

Nur per  . Oberste Finanzbehörden der Länder. nachrichtlich: Bundeszentralamt für Steuern Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder nachrichtlich: HAUSANSCHRIFT

Mehr

Auf die Erläuterungen unter 1. Allgemeines wird gesondert hingewiesen. Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Auf die Erläuterungen unter 1. Allgemeines wird gesondert hingewiesen. Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder nachrichtlich: HAUSANSCHRIFT

Mehr

Quelle: Fundstelle: BGBl I 2002, 4130 FNA: FNA 610-6-12. Solidaritätszuschlaggesetz 1995

Quelle: Fundstelle: BGBl I 2002, 4130 FNA: FNA 610-6-12. Solidaritätszuschlaggesetz 1995 juris Das Rechtsportal Gesamtes Gesetz Amtliche Abkürzung: SolzG 1995 Neugefasst durch 15.10.2002 Bek. vom: Gültig ab: 27.06.1993 Dokumenttyp: Gesetz Quelle: Fundstelle: BGBl I 2002, 4130 FNA: FNA 610-6-12

Mehr

0 1 4 www.steuerlinks.de

0 1 4 www.steuerlinks.de - TABELLEN Allgemeine Monats-Lohnsteuertabelle 2014 Teil West mit 8% Kirchensteuer Monatslöhne /-gehälter von 0,00 bis 10.037,99 Solidaritätszuschlag 5,5% und Kirchensteuer 8% Bis zu 3,0 Kinderfreibeträge

Mehr

Gesetz zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags

Gesetz zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags 1202 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2015 Gesetz zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags Vom 16.

Mehr

VI. Steuererhebung -> 2. Steuerabzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer)

VI. Steuererhebung -> 2. Steuerabzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer) 39b EStG Einkommensteuergesetz (EStG) Bundesrecht VI. Steuererhebung -> 2. Steuerabzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer) Titel: Einkommensteuergesetz (EStG) Normgeber: Bund Amtliche Abkürzung: EStG Gliederungs-Nr.:

Mehr

Programmablaufplan zur maschinellen Berechnung von Kurzarbeitergeld nach dem SGB III (gültig ab dem 1. Januar 2010)

Programmablaufplan zur maschinellen Berechnung von Kurzarbeitergeld nach dem SGB III (gültig ab dem 1. Januar 2010) Programmablaufplan zur maschinellen Berechnung von (gültig ab dem 1. anuar 2010) Hinweis Muss aufgrund der Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte das Faktorverfahren nach 39f EStG angewendet werden, können

Mehr

Betriebsrenten und Versorgungsbezüge. Uwe Frank LOHNAKAD GmbH 1

Betriebsrenten und Versorgungsbezüge. Uwe Frank LOHNAKAD GmbH 1 Betriebsrenten und Versorgungsbezüge Uwe Frank LOHNAKAD GmbH 1 Ihr Dozent Uwe Frank, Dipl.-Betriebswirt (FH), Geschäftsführer LOHNAKAD GmbH o Gerichtlich zugelassener und in das Rechtsdienstleistungsregister

Mehr

Merkblatt zur Steuerklassenwahl bei Arbeitnehmer-Ehegatten für das Jahr 2011

Merkblatt zur Steuerklassenwahl bei Arbeitnehmer-Ehegatten für das Jahr 2011 13.10.2010 Merkblatt zur Steuerklassenwahl bei Arbeitnehmer-Ehegatten für das Jahr 2011 Ehegatten, die beide unbeschränkt steuerpflichtig sind, nicht dauernd getrennt leben und beide Arbeitslohn ** ) beziehen,

Mehr

Quelle: Fundstelle: BGBl I 2002, 4130 FNA: FNA Solidaritätszuschlaggesetz 1995

Quelle: Fundstelle: BGBl I 2002, 4130 FNA: FNA Solidaritätszuschlaggesetz 1995 juris Das Rechtsportal Gesamtes Gesetz Amtliche Abkürzung: SolzG 1995 Neugefasst durch 15.10.2002 Bek. vom: Gültig ab: 27.06.1993 Dokumenttyp: Gesetz Quelle: Fundstelle: BGBl I 2002, 4130 FNA: FNA 610-6-12

Mehr

Tabelle zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes (Kug)

Tabelle zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes (Kug) Gültig für Abrechnungszeiträume ab Januar 2014 Tabelle zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes (Kug) Für die Ermittlung der Höhe des Kug ist es erforderlich, dass zunächst für das Sollentgelt (Bruttoarbeitsentgelt

Mehr

Solidaritätszuschlaggesetz 1995

Solidaritätszuschlaggesetz 1995 TK Lexikon Arbeitsrecht Solidaritätszuschlaggesetz 1995 Solidaritätszuschlaggesetz 1995 HI924195 1 Erhebung eines Solidaritätszuschlags HI44989 (1) Zur Einkommensteuer und zur Körperschaftsteuer wird ein

Mehr

Landeskirchensteuerbeschluss

Landeskirchensteuerbeschluss Landeskirchensteuerbeschluss Vom 10. April 2005 (ABl. 2005 S. A 129) Änderungsübersicht Lfd. Nr. geänderte Paragraphen Art der Änderung Änderung durch Datum Fundstelle 1. Abschnitt II geändert Beschluss

Mehr

Übersicht über Zahlen zur Lohnsteuer 2015/2016

Übersicht über Zahlen zur Lohnsteuer 2015/2016 - 1 - Lohnsteuer 2015/2016 3 Nr. 11 EStG, R 3.11 LStR 2015 Beihilfen und Unterstützungen in Notfällen steuerfrei bis 600,00 3 Nr. 11 EStG, R 3.11 LStR 2015 Beihilfen und Unterstützungen in Notfällen steuerfrei

Mehr

(2) Für die Feststellung, ob die Antragsgrenze nach 39a Abs. 2 EStG überschritten wird, gilt Folgendes:

(2) Für die Feststellung, ob die Antragsgrenze nach 39a Abs. 2 EStG überschritten wird, gilt Folgendes: TK Lexikon Arbeitsrecht Lohnsteuer-Richtlinien 2015 Zu 39a EStG R 39a.1 Verfahren bei der Bildung eines Freibetrags oder eines Hinzurechnungsbetrags HI7376523 HI7376524 Allgemeines (1) Soweit die Gewährung

Mehr

Kirchensteuerbeschluss vom 22. November Rechtsgrundlagen

Kirchensteuerbeschluss vom 22. November Rechtsgrundlagen Landessynode Ev. Landeskirche Anhalts 10. Tagung - 23. Legislaturperiode 18. bis 19. November 2016 in Dessau-Roßlau Die Landessynode hat beschlossen: Kirchensteuerbeschluss vom 22. November 2016 1 Rechtsgrundlagen

Mehr

Berechnung der Lohnsteuer durch den Arbeitgeber (Effektiv-Tarif-Lohnsteuertabelle, Absetzbeträge)

Berechnung der Lohnsteuer durch den Arbeitgeber (Effektiv-Tarif-Lohnsteuertabelle, Absetzbeträge) 6. Abrechnung von laufenden Bezügen benpauschale ( 20.2.2.) im Rahmen der Lohnverrechnung bemessungsgrundlagenmindernd zu berücksichtigen. Weitere Freibeträge (Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche

Mehr

Antrag. Deutscher Bundestag 7. Wahlperiode. Drucksache 7/ 680. des Ausschusses nach Artikel 77 des Grundgesetzes (Vermittlungsausschuß)

Antrag. Deutscher Bundestag 7. Wahlperiode. Drucksache 7/ 680. des Ausschusses nach Artikel 77 des Grundgesetzes (Vermittlungsausschuß) Deutscher Bundestag 7. Wahlperiode Drucksache 7/ 680 06.06.73 Sachgebiet 611 Antrag des Ausschusses nach Artikel 77 des Grundgesetzes (Vermittlungsausschuß) zu dem Steueränderungsgesetz 1973 - Drucksachen

Mehr

Antrag. auf Überweisung vermögenswirksamer Leistungen (vl) nach dem Vermögensbildungsgesetz 4 0,0 0,, DE 25410200 00

Antrag. auf Überweisung vermögenswirksamer Leistungen (vl) nach dem Vermögensbildungsgesetz 4 0,0 0,, DE 25410200 00 Antrag auf Überweisung vermögenswirksamer Leistungen (vl) nach dem Vermögensbildungsgesetz 00 Persönliche Angaben Vertragsinhaber Bitte beachten Sie: Dieser Vordruck wird maschinell verarbeitet. Schreiben

Mehr

Merkblatt zur Steuerklassenwahl bei Arbeitnehmer-Ehegatten für das Jahr 2012

Merkblatt zur Steuerklassenwahl bei Arbeitnehmer-Ehegatten für das Jahr 2012 Merkblatt zur Steuerklassenwahl bei Arbeitnehmer-Ehegatten für das Jahr 2012 Ehegatten, die beide unbeschränkt steuerpflichtig sind, nicht dauernd getrennt leben und beide Arbeitslohn **) beziehen, können

Mehr

Merkblatt zur Steuerklassenwahl für das Jahr 2013 bei Ehegatten, die beide Arbeitnehmer sind 1

Merkblatt zur Steuerklassenwahl für das Jahr 2013 bei Ehegatten, die beide Arbeitnehmer sind 1 Stand: 20.11.2012 (endgültig) Merkblatt zur Steuerklassenwahl für das Jahr 2013 bei Ehegatten, die beide Arbeitnehmer sind 1 Ehegatten, die beide unbeschränkt steuerpflichtig sind, nicht dauernd getrennt

Mehr

- TABELLEN. Teil West mit 8% Kirchensteuer. Allgemeine Monats-Lohnsteuertabelle 2011

- TABELLEN. Teil West mit 8% Kirchensteuer. Allgemeine Monats-Lohnsteuertabelle 2011 - TABELLEN Allgemeine Monats-Lohnsteuertabelle 2011 Teil West mit 8% Kirchensteuer Monatslöhne /-gehälter von 0,00 bis 10.037,99 Solidaritätszuschlag 5,5% und Kirchensteuer 8% 3,5 bis 6,0 Kinderfreibeträge

Mehr

Kirchengesetz zur Änderung kirchensteuerrechtlicher Vorschriften (1. Kirchensteuerrechtsänderungsgesetz 1. KiStRÄG) Vom 15.

Kirchengesetz zur Änderung kirchensteuerrechtlicher Vorschriften (1. Kirchensteuerrechtsänderungsgesetz 1. KiStRÄG) Vom 15. Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I - Nr. 2 vom 19. Januar 2015 2 Kirchengesetz zur Änderung kirchensteuerrechtlicher Vorschriften (1. Kirchensteuerrechtsänderungsgesetz 1. KiStRÄG)

Mehr

Tarifvertrag über tarifliche Mindestnettoentgelttabellen und Berechnungsformeln zur Altersteilzeit (TV Mindestnetto)

Tarifvertrag über tarifliche Mindestnettoentgelttabellen und Berechnungsformeln zur Altersteilzeit (TV Mindestnetto) Tarifvertrag über tarifliche Mindestnettoentgelttabellen und Berechnungsformeln zur Altersteilzeit über tarifliche Mindestnettoentgelttabellen und Berechnungsformeln zur ATZ Stand: 30.09.2010 METALL RW,

Mehr

Buchungen Personalbereich*

Buchungen Personalbereich* * Lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn Lohnsteuerfreier Arbeitslohn (Auszüge) Lohnzahlung? Löhne und Gehälter Zulagen (z. B. Schmutzzulage) Zuschläge (z. B. Überstunden) Urlaubsgeld Weihnachtsgeld Fahrtkostenzuschuss

Mehr

Übersicht über Zahlen zur Lohnsteuer 2014/2015

Übersicht über Zahlen zur Lohnsteuer 2014/2015 - 1 - Lohnsteuer 2014/2015 3 Nr. 11 EStG, R 3.11 LStR 2013 Beihilfen und Unterstützungen in Notfällen steuerfrei bis 600,00 3 Nr. 11 EStG, R 3.11 LStR 2015 Beihilfen und Unterstützungen in Notfällen steuerfrei

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung und steuerlichen Entlastung der Familien sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen

Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung und steuerlichen Entlastung der Familien sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen Bearbeitungsstand: 01.06.2018 14:47 Uhr Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung und steuerlichen Entlastung der Familien sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher

Mehr

- TABELLEN. Teil Ost (ohne Sachsen) Allgemeine Monats-Lohnsteuertabelle 2011

- TABELLEN. Teil Ost (ohne Sachsen) Allgemeine Monats-Lohnsteuertabelle 2011 - TABELLEN Allgemeine Monats-Lohnsteuertabelle 2011 Teil Ost (ohne Sachsen) Monatslöhne /-gehälter von 0,00 bis 10.037,99 Solidaritätszuschlag 5,5% und Kirchensteuer 9% Bis zu 3,0 Kinderfreibeträge 0 1

Mehr

Inhalt. ELStAM Information Hinweise für Arbeitgeber und Softwarehersteller

Inhalt. ELStAM Information Hinweise für Arbeitgeber und Softwarehersteller Seite: 1 Die nachfolgenden Beschreibungen geben Hinweise zur im Zuge eines Jahreswechsels und im Hinblick auf den Abschluss des Einführungsjahres. Inhalt 1 Auslieferungstermin der geänderten ELStAM...

Mehr

- TABELLEN. Teil Ost (nur Sachsen) Allgemeine Monats-Lohnsteuertabelle 2012

- TABELLEN. Teil Ost (nur Sachsen) Allgemeine Monats-Lohnsteuertabelle 2012 - TABELLEN Allgemeine Monats-Lohnsteuertabelle 2012 Teil Ost (nur Sachsen) Monatslöhne /-gehälter von 0,00 bis 10.037,99 Solidaritätszuschlag 5,5% und Kirchensteuer 9% 3,5 bis 6,0 Kinderfreibeträge 0 1

Mehr

Landeskirchensteuerbeschluss

Landeskirchensteuerbeschluss Landeskirchensteuerbeschluss Vom 10. April 2005 (ABl. 2005 S. A 129) Änderungsübersicht Lfd. Nr. geänderte Paragraphen Art der Änderung Änderung durch Datum Fundstelle 1. Abschnitt II geändert Beschluss

Mehr

- TABELLEN. Teil West mit 8% Kirchensteuer. Allgemeine Monats-Lohnsteuertabelle 2012

- TABELLEN. Teil West mit 8% Kirchensteuer. Allgemeine Monats-Lohnsteuertabelle 2012 - TABELLEN Allgemeine Monats-Lohnsteuertabelle 2012 Teil West mit 8% Kirchensteuer Monatslöhne /-gehälter von 0,00 bis 10.037,99 Solidaritätszuschlag 5,5% und Kirchensteuer 8% Bis zu 3,0 Kinderfreibeträge

Mehr

Lohnsteuer-Tabellen 2011

Lohnsteuer-Tabellen 2011 Beck-Texte im dtv 5764 Lohnsteuer-Tabellen 2011 Tag, Woche, Monat, Jahr mit Vorbemerkungen, Übergangstabellen und Solidaritätszuschlag. Einkommensteuer- Tabellen 2011. Grundtabelle, Splittingtabelle 21.

Mehr

Internetpublikation des Referats K 2 im Kompetenzzentrum für Personalverwaltung und Systemsteuerung (K-PVS)

Internetpublikation des Referats K 2 im Kompetenzzentrum für Personalverwaltung und Systemsteuerung (K-PVS) Internetpublikation des Referats K 2 im Kompetenzzentrum für Personalverwaltung und Systemsteuerung (K-PVS) FACHBEREICH Bezüge zentral THEMATIK Lohnsteuer Tarif; Versteuerung der Umlagezahlungen an die

Mehr

BMF - I A 5 27. Feb 04. Einkommensteuertarif 1958-1964 60,0 53 50,0. Durchschnittsbelastung. 20 20,0 grenz58 10,0

BMF - I A 5 27. Feb 04. Einkommensteuertarif 1958-1964 60,0 53 50,0. Durchschnittsbelastung. 20 20,0 grenz58 10,0 BMF - I A 5 27. Feb 04 1. Einkommensteuertarif 1958 (1958-1964) Ei nkommensteuerbelastung in v.h. Einkommensteuertarif 1958-1964 6 53 5 4 20 2 grenz58 1 durch58 a) bis 1.680 DM (Grundfreibetrag): 0; b)

Mehr

zdie Neuregelungen auf einen Blick

zdie Neuregelungen auf einen Blick 39b EStG zdie Neuregelungen auf einen Blick z Anpassung des 39b zur Durchführung des Lohnsteuerabzugs an die Einführung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale z Erweiterung des Regelungsbereichs des

Mehr

Die Ministerin der Finanzen des Landes Brandenburg. Dagmar Ziegler. Kirchensteuerbeschluss 2001 der Evangelischen Kirche der schlesischen Oberlausitz

Die Ministerin der Finanzen des Landes Brandenburg. Dagmar Ziegler. Kirchensteuerbeschluss 2001 der Evangelischen Kirche der schlesischen Oberlausitz Bekanntmachung der Kirchensteuerbeschlüsse für das Kalenderjahr 2001 der Evangelischen Kirche der schlesischen Oberlausitz und der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens Auf Grund des 6 des Brandenburgischen

Mehr

Buchungen Personalbereich*

Buchungen Personalbereich* * Lohnzahlung? * Das überlässt man besten dem Steuerberater! N. Leist, Steuerfachmann anno 2008! Lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn Lohnsteuerfreier Arbeitslohn (Auszüge) Löhne und Gehälter Zulagen (z.

Mehr

Prozentrechnung. 2.2 Pflegeversicherung. 2.3 Rentenversicherung. 2.4 Arbeitslosenversicherung. Aktuell 1,7% Wird hälftig von AN und AG getragen

Prozentrechnung. 2.2 Pflegeversicherung. 2.3 Rentenversicherung. 2.4 Arbeitslosenversicherung. Aktuell 1,7% Wird hälftig von AN und AG getragen Prozentrechnung Herr Emsig ist Geschäftsführer des Fremdenverkehrsverbandes Heidelberg. Für 2007 wird auf seiner Lohnsteuerkarte ein Bruttogehalt von 61.232,- ausgewiesen. Wieviel Geld bleibt für Herrn

Mehr

Belastung.VielmehrwerdedererhöhteLohnsteuerabzugbeiderEinkommensteuerveranlagungausgeglichenundsogarüberkompensiert,sodassesinallen

Belastung.VielmehrwerdedererhöhteLohnsteuerabzugbeiderEinkommensteuerveranlagungausgeglichenundsogarüberkompensiert,sodassesinallen Deutscher undestag Drucksache 17/1519 17. Wahlperiode 22. 04. 2010 Antwort der undesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Gerhard Schick, ritta Haßelmann, Lisa Paus, weiterer Abgeordneter

Mehr

Berechnung der Körperschaftsteuer 2012

Berechnung der Körperschaftsteuer 2012 Berechnung der Körperschaftsteuer 2012 Ermittlung des Steuerbilanzgewinns Vorläufiger Steuerbilanzgewinn 1.500.000 + KSt-Vorauszahlungen lt. G+V 350.000 + in G+V schon enthaltene KSt-Rückstellung 25.000

Mehr

Lohnsteuer. 1 Veranstaltung anlässlich Firmenjubiläum. Hinweis. Praxis-Beispiel HI HI

Lohnsteuer. 1 Veranstaltung anlässlich Firmenjubiläum. Hinweis. Praxis-Beispiel HI HI TK Lexikon Steuern Jubiläumszuwendung Lohnsteuer 1 Veranstaltung anlässlich Firmenjubiläum HI727009 HI2807833 Bei einer Betriebsfeier anlässlich eines Firmenjubiläums (Jubiläumsfeier) können die Zuwendungen

Mehr

Häufige Fragen für Arbeitnehmer zur elektronischen Lohnsteuerkarte

Häufige Fragen für Arbeitnehmer zur elektronischen Lohnsteuerkarte Häufige Fragen für Arbeitnehmer zur elektronischen Lohnsteuerkarte Stand: 10. April 2014 Quelle: www.elster.de 1 Häufige Fragen für Arbeitnehmer zur elektronischen Lohnsteuerkarte... 1 1 Allgemeine Fragen...

Mehr

Sage Personalwirtschaft

Sage Personalwirtschaft Sage Personalwirtschaft Inhalt der Zeile 28 der Lohnsteuerbescheinigung Impressum Sage GmbH Emil-von-Behring-Str. 8-14 60439 Frankfurt Copyright 2016 Sage GmbH Die Inhalte und Themen in dieser Unterlage

Mehr

MCC Mastering-ConceptConsult

MCC Mastering-ConceptConsult MCC Mastering-ConceptConsult Fit für die Marktdynamik Einführung in die Einkommensteuer Grundlagen für Bilanzbuchhalter und Steuerfachangestellte von Dipl.-Kaufm. Michael Eifler Copyright - Alle Rechte

Mehr

Lohnsteuer. 1 Ansatz bei Lohnsteuer-Erhebung. 2 Versorgungsfreibetrag und Zuschlag HI HI

Lohnsteuer. 1 Ansatz bei Lohnsteuer-Erhebung. 2 Versorgungsfreibetrag und Zuschlag HI HI TK Lexikon Sozialversicherung Versorgungsbezüge Lohnsteuer 1 Ansatz bei Lohnsteuer-Erhebung HI1844372 HI2330965 Zahlt der Arbeitgeber steuerpflichtige Versorgungsbezüge [ 1 ] aus, muss er vor der Lohnsteuerermittlung

Mehr

GEPRÜFTE/-R PERSONALFACHKAUFMANN/-FRAU. Lohnsteuer P-P 16

GEPRÜFTE/-R PERSONALFACHKAUFMANN/-FRAU. Lohnsteuer P-P 16 GEPRÜFTE/-R PERSONALFACHKAUFMANN/-FRAU Lohnsteuer P-P 16 Zeichenerklärung: l b d f m o s a g = Lernziel Das Lernziel gibt einen Überblick darüber, welche Inhalte Sie in diesem Kapitel vermittelt bekommen.

Mehr

Tabelle zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes (Kug)

Tabelle zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes (Kug) Gültig für Abrechnungszeiträume ab Januar 2019 Tabelle zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes (Kug) Für die Ermittlung der Höhe des Kug ist es erforderlich, dass zunächst für das Soll-Entgelt (Bruttoarbeitsentgelt

Mehr

Antrag auf Behandlung als unbeschränkt einkommensteuer-

Antrag auf Behandlung als unbeschränkt einkommensteuer- Antrag auf Behandlung als unbeschränkt einkommensteuer- Zur Beachtung: Für Arbeitnehmer mit Staatsangehörigkeit eines EU-/EWR-Staates, die in der Bundesrepublik Deutschland weder einen Wohnsitz noch ihren

Mehr

Fortbildungskosten. Name:... Sozialversicherungsnr:... Beruf:... Art der Fortbildungsmaßnahme:...Datum/Dauer der Fortbildungsmaßnahme:...

Fortbildungskosten. Name:... Sozialversicherungsnr:... Beruf:... Art der Fortbildungsmaßnahme:...Datum/Dauer der Fortbildungsmaßnahme:... Fortbildungskosten Beilage zum Werbungskostenantrag für... zur Vorlage beim Finanzamt... Name:... Sozialversicherungsnr:... Beruf:... Art der Fortbildungsmaßnahme:......Datum/Dauer der Fortbildungsmaßnahme:......

Mehr

Tabelle zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes (Kug)

Tabelle zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes (Kug) Gültig für Abrechnungszeiträume ab Januar 2017 Tabelle zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes (Kug) Für die Ermittlung der Höhe des Kug ist es erforderlich, dass zunächst für das Soll-Entgelt (Bruttoarbeitsentgelt

Mehr

Tabelle zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes (Kug)

Tabelle zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes (Kug) Gültig für Abrechnungszeiträume ab Januar 2018 Tabelle zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes (Kug) Für die Ermittlung der Höhe des Kug ist es erforderlich, dass zunächst für das Soll-Entgelt (Bruttoarbeitsentgelt

Mehr

5.5 Entgeltabrechnung

5.5 Entgeltabrechnung 5.5 Entgeltabrechnung PROBLEM Diesen Betrag wendete der Betrieb auf 1991 2 008 Euro 2005 2 744 Zweimal dreierlei Lohn Monatliche Durchschnittsbeträge je Arbeitnehmer in Euro Dieser Betrag stand oben auf

Mehr

Tabelle zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes (Kug)

Tabelle zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes (Kug) Gültig für Abrechnungszeiträume ab Januar 2010 Tabelle zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes (Kug) Für die Ermittlung der Höhe des Kug ist es erforderlich, dass zunächst für das Sollentgelt ( ohne Mehrarbeitsentgelt

Mehr