Aspekte der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) bei Tätigkeiten mit Biostoffen
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- Jacob Jaeger
- vor 7 Jahren
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1 Aspekte der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) bei Tätigkeiten mit Biostoffen LASI-Fortbildungsveranstaltung Umsetzung der neuen Biostoffverordnung Kassel 18. November Dr. med. Stefan Baars 1
2 Arbeitsmedizinische Vorsorge im LV 23? Warum: arbeitsmedizinische Vorsorge unverzichtbarer Bestandteil der Präventionsmaßnahmen bei Tätigkeiten mit Biostoffen Hinweise zur Überwachung in einem Leitfaden zusammengefasst hat sich in der Vergangenheit bewährt Dr. med. Stefan Baars 2
3 Die neue ArbMedVV: Was ist arbeitsmedizinische Vorsorge? Ärztliches Beratungsgespräch einschließlich Arbeitsanamnese (immer!!) körperliche oder klinische Untersuchungen (z. B. Titerbestimmungen) soweit erforderlich 1 Impfangebot auch bei Angebots- und Wunschvorsorge wenn Infektionsrisiko tätigkeitsbedingt ist und gegenüber Allgemeinbevölkerung erhöht neu 1 und der Beschäftigte nicht ablehnt (dann aber Rechtsanspruch!) Fazit: Vorsorge ist nicht zwingend Untersuchung Dr. med. Stefan Baars 3
4 Die neue ArbMedVV: Wer darf arbeitsmedizinische Vorsorge? Anforderungen an Arzt / Ärztin (keine Änderung): Arbeitsmedizin oder Betriebsmedizin ggf. besondere Fachkenntnisse, Anerkennungen und / oder Ausrüstungen: Selbstprüfung Ausnahme: Tropenaufenthalte : auch Tropenmediziner ansonsten: Ausnahme durch AG bei zuständiger Behörde beantragen (kostenpflichtig) Dr. med. Stefan Baars 4
5 Nur formal neu: Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Hannover Die neue ArbMedVV: Was kommt vor der arbeitsmedizin. Vorsorge? Pflichten des Arbeitgebers und des Pflichten des Arztes: Gefährdungsbeurteilung, ggf. mit Arbeitsplatzbegehung durch Arzt (AMR 3.1) Aufklärung über Inhalte, Zweck und Risiken der Vorsorge(unter-suchungen) und ggf. Impfungen Trennung von Vorsorge und Eignungsuntersuchungen Dr. med. Stefan Baars 5
6 Die neue ArbMedVV: Was kommt nach der arbeitsmedizin. Vorsorge? Neu: Arzt: Bescheinigung für Pflicht- und Angebots- und Wunschvorsorge mit: (s. AMR Nr. 6.3): Beschäftigtenstammdaten, Datum der Vorsorge, Anlass (nach Anhang ArbMedVV*, Pflicht, Angebot oder Wunsch), nächsten Vorsorgetermin (s. AMR 2.1), Unterschrift, aber kein Ergebnis (nur an Beschäftigten auf Wunsch). Arbeitgeber: Vorsorgekartei (für Pflicht- und Angebots- und Wunschvorsorge): dass, wann und warum * keine G-Grundsätze! Dr. med. Stefan Baars
7 Die neue ArbMedVV: Was kommt nach der arbeitsmedizin. Vorsorge? Arztpflicht (nur formale Änderung): Auswerten der Erkenntnisse aus der arbeitsmedizinischen Vorsorge: a. Anhaltspunkte für unzureichende Schutzmaßnahmen: separate Mitteilung an AG mit Vorschlag konkreter Schutzmaßnahmen, nachvollziehbar (= schriftlich) Einwilligung des Beschäftigten - auch für individuell anzupassende Maßnahmen - nicht erforderlich (s. AMR 6.4) b. Tätigkeitswechsel aus medizinischen Gründen erforderlich: Arbeitsschutzmaßnahmen müssen ausgeschöpft sein Mitteilung an AG nur mit Einwilligung (s. AMR 6.4) Dr. med. Stefan Baars
8 12 BioStoffV und seit Abs. 1 DGUV Vorschrift 1, auch: Schülerinnen und Schüler, Studierende, sonstige Personen, insbesondere in wissenschaftlichen Einrichtungen und in Einrichtungen des Gesundheitsdienstes Tätige (Praktikanten!), in Heimarbeit Beschäftigte nach 1 Absatz 1 des Heimarbeitsgesetzes. Ehrenamtliche Erweiterter Beschäftigtenbegriff Auch für diese Personen ist die angemessene arbeitsmedizinische Vorsorge nach ArbMedVV zu gewährleisten! Dr. med. Stefan Baars 8
9 Neue Systematik bei gezielten Tätigkeiten Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Hannover Vorsorgeanlässe - Biostoffe alt: neu: dreispaltige Tabelle Biostoffe ( Bereich Expositionsbedingungen) Risikogruppe 4 + alphabetische Liste inhaltlich keine Änderungen Vorteil: übersichtlicher Dr. med. Stefan Baars 9
10 Vorsorgeanlässe - Biostoffe Neue Systematik bei nicht gezielten Tätigkeiten alt: neu: dreispaltige Tabelle Biostoffe Bereich Expositionsbedingungen Liste von Einrichtungen / Bereichen mit Risikotätigkeiten Biostoffe Beispiel: Tuberkuloseabteilungen und andere pulmologische Einrichtungen: Tätigkeiten mit regelmäßigem Kontakt zu erkrankten oder krankheitsverdächtigen Personen Mycobacterium bovis oder Mycobacterium tuberculois Dr. med. Stefan Baars 10
11 Vorsorgeanlässe - Biostoffe Neue Biostoffe bei nicht gezielten Tätigkeiten: Nähe von Fledermaus-Unterschlupfen: Europäisches Fledermaus-Lyssavirus (EBVL 1 und 2) Aufzucht und Haltung von Vögeln / Geflügelschlachtung: Chlamydophila psittaci (aviäre Stämme) Dr. med. Stefan Baars 11
12 AMR 2.1 (noch nicht an neue ArbMedVV angepasst) Einheitlich: Vorsorgefristen - Biostoffe - erster Folgetermin nach 1 Jahr - weitere Termine alle 3 Jahre Ausnahmen: HCV nach Impfung lebenslange Immunität nach ½ bzw. 2 Jahren je nach Dauer des Impfschutzes nur Ersttermin Dr. med. Stefan Baars 12
13 Vorsorgeanlässe - Biostoffe Weitere ausgewählte Aspekte: neu Stärkung der Bedeutung der Gefährdungsbeurteilung Voraussetzung für Vorsorge, oder -Aufzählung der Mikroorganismen (z. B. Blutkontakte : HBV oder HCV) Erweiterung des Erregerspektrums in einigen Einrichtungen (z. B. Gesundheitswesen: Kinderkrankheiten auch außerhalb der Pädiatrie bei regelmäßigem Kontakt zu Erkrankten; Einrichtungen zur Betreuung von Menschen: HAV; neue Biostoffe) Angleichung der Voraussetzungen für Borreliose und FSME Dr. med. Stefan Baars 13
14 Vorsorgeanlässe - Biostoffe Erweiterung der Angebotsvorsorge: Tätigkeiten mit Exposition gegenüber sensibilisierenden oder toxischen Biostoffen (Schimmelpilze!) neu (untere Abschneidekriterien fehlen) Zur Erinnerung: wie bisher Angebotsvorsorge weitere Infektionserreger der RG 2 oder 3 oder Tätigkeiten der Schutzstufe 2 oder 3, sofern Infektionsgefährdung nicht auszuschließen, am Ende einer Tätigkeit mit Pflichtvorsorge, wenn als Folge einer Exposition mit schwerer Infektionskrankheit gerechnet werden muss und PEP möglich ist, wenn eine Infektion erfolgt ist Dr. med. Stefan Baars 14
15 Wo sind AMR zu finden? Themen von A-Z Ausschüsse AfAM
16 Eignungsuntersuchungen a) als Einstellungsuntersuchung b) im laufenden Beschäftigungsverhältnis: mit eindeutiger Rechtsgrundlage, sonst nur wenn konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Eignung begründen d. h. im allgemeinen keine regelmäßigen Eignungsuntersuchungen!! keine Rechtsgrundlage liefern: 7 ArbSchG (u. ä.), Gefährdungsbeurteilung BMAS: keine Rechtsgrundlage liefern auch: Betriebsvereinbarungen, Arbeitsverträge. Im Zweifelsfall Klärung des Arbeitgebers Dr. med. Stefan Baars durch Rechtsberatung (Arbeitsrecht) 16
17 Vielen Dank! Fragen? Dr. med. Stefan Baars Gewerbeärztlicher Dienst Gewerbeaufsichtsamt Hannover Tel / stefan.baars@gaa-h.niedersachsen.de Dr. med. Stefan Baars 17
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