Sozialpolitik II. Wintersemester 2007/08 2. Vorlesung Familie

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1 Sozialpolitik II Wintersemester 2007/08 2. Vorlesung Familie Dr. Wolfgang Strengmann-Kuhn

2 2. Familie 2.1. Definition Gliederung 2.2. Begründung von staatlichen Eingriffen und Ziele 2.3. Konkretisierung der Ziele 2.4. Grundsätzliche Ausgestaltungsmöglichkeiten 2.5. Familienleistungsausgleich in Deutschland 2.6. Finanzielle Situation von Familien, Erwerbstätigkeit, Kinderbetreuung 2.7. Reformbedarf und ausgewählte Vorschläge

3 Definition traditionell: Ehepaar mit Kind(ern) zusätzlich: Ein Elternteil plus Kind(er) Zwei unverheiratete Eltern plus Kind(er) Patchworkfamilien Homosexuelle Paare mit Kind(ern)... Familie ist, wo Kinder sind

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8 Begründung von staatlichen Eingriffen und Ziele 1. Soziale Gerechtigkeit Väter und Mütter sollen nicht schlechter gestellt sein als Männer und Frauen ohne Kinder Vermeidung von Armut von Familien/ Kindern Herstellung von Chancengleichheit Gerechtigkeit zwischen Vätern und Müttern 2. Effizienz Bildung von Humankapital - Reproduktion der Gesellschaft Anreize, Kinder zu bekommen - Bildung der Kinder Erhaltung des Humankapitals von betreuenden Eltern Erwerbsbeteiligung der Eltern volkswirtschaftliche Wertschöpfung

9 Begründung von staatlichen Eingriffen und Ziele 3. Freiheit Personen sollen sich möglichst frei von ökonomischen Zwängen entscheiden können: - ob sie Kinder bekommen oder nicht - in welchem Maße sie erwerbstätig sind und in welchem Maße sie sich um die Kinder kümmern 4. Gesellschaftspolitische Ziele Vermeidung der Überalterung der Gesellschaft kulturelle und politische Bildung der Kinder Verringerung von Kriminalität

10 Konkretisierung der Ziele Lebensstandardsicherung Kosten der Kinder sollen (teilweise) ausgeglichen werden Kosten entstehen durch: direkte Kosten der Kinder (Nahrung, Kleidung, Spielzeug etc.) Kinderbetreuung entgangenes Arbeitseinkommen durch verringerte Erwerbsbeteiligung Verringerung des Humankapitals aufgrund verringerter Erwerbsbeteiligung und daraus folgend geringeres Erwerbseinkommen in der Folgezeit geringe Freizeit andererseits stiften Kinder auch Nutzen deswegen teilweiser Ausgleich der Kosten. In welchem Maße ist eine normative/ gesellschaftspolitische Entscheidung

11 Konkretisierung der Ziele Armutsbekämpfung Theoretisch durch Sozialhilfe (bzw. Arbeitslosengeld 2, Sozialgeld usw.) Probleme: 1. verdeckte Armut 2. Sozialhilfe ist eigentlich nicht für Regelfälle wie Geburt von Kindern als soziales Problem gedacht Ziel: Vermeidung von Sozialhilfebezug durch vorgelagerte Leistungen in der Bundesrepublik nicht gewährleistet

12 Konkretisierung der Ziele Bildung von Kindern als sozialpolitisches Ziel (Humankapital-)Bildung erfolgt durch Mütter und Väter sowie öffentliche Einrichtungen (Schulen, Kindergärten etc.) Ziel: Ermöglichung sowohl der Betreuung durch die Eltern (Väter und Mütter) als auch durch öffentliche Einrichtungen elterngerechte Arbeitszeiten bzw. (teilweise) Freistellungen von der Arbeit, um Zeit für die Kinder zu ermöglichen öffentliche zur Verfügung Stellung bzw. Förderung von Kinderbetreuungsmöglichkeiten Qualität der Kinderbetreuungseinrichtungen Weiterbildung der Eltern (Familienbildung)

13 Grundsätzliche Ausgestaltungsmöglichkeiten A. Ausgleich der direkten Kosten der Kinder Kindergeld 3 grundsätzliche Möglichkeiten: a) Konstanter Betrag für alle Begründung: Staat trägt für alle einen Teil (bis zu 100%) der minimal notwendigen Kosten b) Mit steigendem Einkommen sinkender Betrag Begründung: Je höher das Einkommen, desto mehr müssen und können die Eltern selber finanzieren c) Mit steigendem Einkommen steigender Betrag Begründung: Kosten steigen mit dem Einkommen der Eltern

14 B. Ausgleich der Kosten einer Reduzierung der Erwerbsbeteiligung/ Lohn für die Erziehungsleistung Elterngeld, Erziehungsgeld 1. Höhe: a) Konstanter Betrag pro Monat (unabhängig von der Anzahl der Kinder) b) Konstanter Betrag pro Kind c) Vom vorherigen Einkommen abhängiger Betrag (Lohnersatzleistung) 2. Finanzierung: a) steuerfinanziert b) beitragsfinanziert ( Familiensozialversicherung, Elterngeldversicherung ) insbesondere bei 1c 3. Abhängigkeit vom aktuellen Einkommen a) einkommensunabhängig b) abhängig vom eigenen Einkommen der betreuenden Person c) abhängig vom Einkommen beider Eltern (sofern vorhanden)

15 B. Ausgleich der Kosten einer Reduzierung der Erwerbsbeteiligung/ Lohn für die Erziehungsleistung 4. Anspruchsberechtigung a) bis zu einem bestimmten Alter des Kindes für einen Elternteil zur Zeit, der seine Arbeitszeit reduziert Mutter und Vater sind je zur Hälfte der Zeit anspruchsberechtigt, aber nur bei Reduzierung der Arbeitszeit, bei Nichtreduzierung verfällt der Anspruch unabhängig vom Umfang der Erwerbstätigkeit

16 B. Ausgleich der Kosten einer Reduzierung der Erwerbsbeteiligung/ Lohn für die Erziehungsleistung 4. Anspruchsberechtigung b) für eine bestimmte Dauer der Erziehungszeit gezahlt jeder Elternteil hat Anspruch auf x Jahre/Monate Möglichkeit, dass beide gleichzeitig Erziehungsgeld beziehen Gesamtzeit reduziert sich dann Die Eltern haben als Einheit einen Anspruch auf x Jahre/Monate Elterngeld evtl. Bedingung, dass die Erziehungszeit zwischen Vätern und Müttern geteilt wird bis zu einem bestimmten Alter des Kindes oder unabhängig vom Alter des Kindes

17 B. Ausgleich der Kosten einer Reduzierung der Erwerbsbeteiligung/ Lohn für die Erziehungsleistung 4. Anspruchsberechtigung c) Kombinationen aus a) und b) - z.b. bis zu zwei Jahre an die Mutter und bis zu zwei Jahre an den Vater, aber maximal bis zum Ende des dritten Lebensjahres des Kindes - Elterngeld in Deutschland (seit ): bis zum 14. Monat des Kindes, maximal 12 Monate für die Mutter und max. 12 Monate für den Vater

18 Familienleistungsausgleich in Deutschland Kindergeld und Kinderfreibeträge Kindergeld und Kinderfreibeträge werden beide im Steuerrecht geregelt und können seit 1996 nur noch alternativ in Anspruch genommen werden Kindergeld wird monatlich gezahlt bei der Einkommensteuerveranlagung am Ende des Kalenderjahre wird vom Finanzamt der Kinderfreibetrag vom Einkommen abgezogen, wenn dies günstiger ist als die Kindergeldzahlung Freibeträge Kinderfreibetrag: für Paare/ für Alleinstehende Betreuungsfreibetrag: für Paare/1.080 für Alleinstehende

19 Familienleistungsausgleich in Deutschland Kindergeld Berechtigte: Kindergeld wird an einen Elternteil gezahlt (Kindergeldberechtigte) Alle Deutsche, die im Inland einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben Ausländer nur, wenn sie eine gültige Aufenthaltsberechtigung oder -erlaubnis haben wenn Ausländer keine Aufenthaltserlaubnis haben, aber voll steuerpflichtig sind, können sie aber den Kinderfreibetrag in Anspruch nehmen

20 Familienleistungsausgleich in Deutschland Kindergeld Kinder: alle leiblichen Kinder Stiefkinder, Enkel, Pflegekinder, wenn sie im Haushalt aufgenommen sind und finanziellen unterhalten werden Altersgrenzen normalerweise bis 18 arbeitslose Kinder bis 21 (plus Zeiten für Wehr- oder Zivildienst) bis 27 für Kinder in Ausbildung. Auch, wenn eine beabsichtigte Berufsausbildung wegen mangelnder Ausbildungsplätze nicht begonnen oder fortgesetzt werden kann Kindergeld über 18 entfällt bei Einkünften des Kindes von mehr als Euro (2005) pro Kalenderjahr

21 Familienleistungsausgleich in Deutschland Kindergeld Höhe: erstes bis drittes Kind: 154 Euro ab dem vierten Kind: 179 Euro Organisation außerhalb des öffentlichen Dienstes: Familienkassen beim Arbeitsamt im öffentlichen Dienst direkt vom Arbeitgeber Finanzierung durch Steuern

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23 Familienleistungsausgleich in Deutschland Erziehungsgeld Einführung 1986, Ziel: Erleichterung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf keine Lohnersatzleistung Berechtigte und Höhe entweder Mutter oder Vater (mit der Möglichkeit sich abzuwechseln) in den ersten zwei Lebensjahren eines Kindes 307 Euro pro Monat für zwei Jahre pro Kind oder 460 Euro pro Monat pro Kind für ein Jahr ( Budget-Alternative ) keine volle Erwerbstätigkeit (seit 2002: bis 30 Std. pro Woche, vorher 19 Std.) in Berufsausbildung ohne Stundenbeschränkung

24 Familienleistungsausgleich in Deutschland Erziehungsgeld Einkommensanrechnung in den ersten 6 Monaten: Einkommensgrenze Euro (Paare) und Euro (Alleinstehende) plus Kinderzuschlag für weitere Kinder (ab 2003: Euro) über dieser Grenze entfällt das Erziehungsgeld vollständig ab dem 7. Lebensmonat: niedrigere Grenzen (abhängig von der Anzahl der Kinder und Anzahl der Eltern), z.b. Paar mit zwei Kinder: Euro darüber reduziert sich das Erziehungsgeld um 5,2% bzw. das Budget um 7,2% der darüber liegenden Einkommen. gekürztes Erziehungsgeld gibt es z.b. für Paare mit 2 Kindern bis Euro

25 Familienleistungsausgleich in Deutschland Landeserziehungsgeld In einigen Bundesländern gibt es ein Landeserziehungsgeld für das dritte Lebensjahr: Baden-Württemberg Bayern Sachsen Thüringen im Wesentlichen an die Regelungen des Bundeserziehungsgeldes angelehnt, unterscheiden sich aber zum Teil im Detail. ( Übersicht über das Sozialrecht, S. 761)

26 Familienleistungsausgleich in Deutschland Elterngeld (seit ) bis zu 12 Monate pro Elternteil und bis zu 14 Monate insgesamt Bedingung: maximal 30 Std./ Woche erwerbstätig 67% des wegfallenden Erwerbseinkommens Mindestelterngeld: 300 Höchstelterngeld: 1800 das Mindestelterngeld wird nicht auf das Arbeitslosengeld II angerechnet

27 Familienleistungsausgleich in Deutschland Elternzeit (ehemaliger Erziehungsurlaub) Einführung des Erziehungsurlaubs ebenfalls 1986 zusammen mit dem Erziehungsgeld Ansprüche sind aber unabhängig voneinander Erziehungsurlaub bzw. Elternzeit beinhaltet keine Transferleistung bis 2001: Erziehungsurlaub Möglichkeit bis zum dritten Lebensjahr eines Kindes die Erwerbstätigkeit zu unterbrechen und nachteilsfrei wieder in den alten Beruf einzusteigen. jeweils ein Elternteil, die Eltern konnten dreimal wechseln Kündigungsschutz während des Erziehungsurlaubs Erwerbstätigkeit bis 19 Std. möglich beitragsfreie Mitversicherung in der Krankenversicherung

28 Familienleistungsausgleich in Deutschland ab 2002: Elternzeit Ziele: Flexibilisierung des Erziehungsurlaubs, Ermöglichung mehr zu arbeiten und stärkere Anreize für Väter Möglichkeit, die Elternzeit gleichzeitig zu nehmen Erwerbstätigkeit bis zu 30 Std./ Woche pro Person möglich Vater kann auch Elternzeit in Anspruch nehmen, wenn die Mutter nicht beschäftigt ist Übertragung von 12 Monaten auf die Zeit nach dem 3. Lebensjahr bis zum 8. Geburtstag möglich (mit Zustimmung des Arbeitgebers) Anspruch auf Teilzeitarbeit bei Betrieben mit mehr als 15 Beschäftigten und wenn keine dringenden betrieblichen Einwände dagegen sprechen

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38 Reformbedarf (Auswahl) Kindergeld schützt nicht vor Armut und Sozialhilfebezug. Es ist möglich, dass trotz ausreichenden Einkommens vor der Geburt eines Kindes das Familieneinkommen danach unter die Sozialhilfegrenze rutscht Erziehungsgeld ermöglicht nur einen teilweisen Ausgleich des verringerten Erwerbseinkommens Erhöhung des Armutsrisikos keine Anpassung der Höhe des Erziehungsgeldes seit 1986 nach dem 7. Monat nur Bezug für Haushalte mit relativ geringem Einkommen Erziehungsgeld wird fast ausschließlich von Frauen in Anspruch genommen Erziehungsurlaub beträgt 3 Jahre, Bezugsdauer des Erziehungsgeldes aber nur 2 Jahre Vereinbarkeit von Familien und Beruf Qualität der Kinderbetreuung

39 Reformvorschläge (Auswahl) Existenzsicherndes Kindergeld von 300 Euro für jedes Kind Kindergeldzuschlag für geringe Einkommen der Eltern (Hauser/Becker 2001) bzw. Kindergrundsicherung (Die Grünen) sehr effektiver Vorschlag mit überschaubaren Kosten, beseitigt Kinderarmut aber nicht vollständig ansatzweise im Rahmen von Hartz IV eingeführt Elterngeld nicht nur 14 Monate (Dauer der Elterzeit, erst ab 4. Lebensjahr Recht auf Kindergartenplatz) 1 Jahr pro Elternteil, Recht auf Kindergartenplatz ab 2 Erziehungsgehalt Mindestelterngeld in Höhe des Existenzminimums Elterngeldzuschlag (Hauser/Becker 2001) Ausbau der Kinderbetreuung (insbesondere in Westdeutschland) Subjekt- statt Objektförderung (Kinderbetreuungsgutscheine) Einrichtung einer Familienkasse

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