Abkürzungen 6 Ein Steuerratgeber für Rentner u nd Ruhestandsbeamte, wozu? 7 Wer muss eine Einkommensteuererklärung abgeben? 11
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- Arthur Franke
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2 Schnellübersicht Abkürzungen 6 Ein Steuerratgeber für Rentner u nd Ruhestandsbeamte, wozu? 7 Wer muss eine Einkommensteuererklärung abgeben? 11 So funktioniert das deutsche Einkommensteuersystem 17 Die Erstellung der Einkommensteuererklärung 1 Musterfall Horst und Irene Tausendsassa 5 Einkünfte aus Renten 51 Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit 63 und aus Versorgungsbezügen Einkünfte bei einer Nebentätigkeit 71 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung 83 Einkünfte aus Kapitalvermögen und Spekulationsgewinnen: 91 Die Abgeltungsteuer lässt grüßen Steuerpflichtige private Veräußerungsgeschäfte 99 Von der Summe der Einkünfte zum Gesamtbetrag 103 der Einkünfte Vom Gesamtbetrag der Einkünfte zum Einkommen 109 Vom Einkommen zum zu versteuernden Einkommen 139 Tipps und Informationen 147 Stichwortverzeichnis
3 Wer muss eine Einkommensteuererklärung abgeben? Grundsätze...1 Die Pflichtveranlagung...1 Die Antragsveranlagung...15 Welches Finanzamt ist zuständig?...16
4 Wer muss eine Einkommensteuererklärung abgeben? Grundsätze Noch immer ist neben Einkommensteuererklärung der Begriff Lohnsteuerjahresausgleich im Umlauf, obwohl diese formale Trennung seit Jahren nicht mehr besteht. Es gibt nämlich kein eigenständiges Lohnsteuerrecht, sondern nur ein Einkommensteuerrecht. Dessen Grundlage ist das Einkommensteuergesetz mit den dazu ergangenen Verwaltungsanweisungen. Lohnsteuer ist dabei nur eine besondere Erhebungsform der Einkommensteuer. Wer als Arbeitnehmer oder als Pensionär aus dem aktiven oder ehemaligen Dienstverhältnis Bruttoarbeitslohn oder Versorgungsbezüge erhält, dem wird entsprechend der individuellen Merkmale Steuerklasse, Kinder und Konfession monatlich Lohnsteuer einbehalten und durch die Auszahlungsstelle an das Finanzamt abgeführt. Der letztendlichen Besteuerung wird allerdings das zu versteuernde Einkommen zu Grunde gelegt, welches entsprechend den Regeln des Einkommensteuergesetzes zu ermitteln ist. Zu ver - steuern des Einkommen meint dabei die Größe, auf welche die Einkommensteuertabelle angewandt wird und aus der sich dann die tatsächliche Steuer errechnet. Dies bedeutet, dass vom Jahresbruttoarbeitslohn oder den Versorgungsbezügen Freibeträge, Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen abzuziehen sind, um zum zu versteuernden Einkommen zu gelangen. Beziehen Sie noch weitere Einkünfte, z. B. aus einer Nebentätigkeit, aus Kapitalvermögen, aus der Vermietung einer Immobilie oder aber als Rentner, so sind diese bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens ebenfalls zu berücksichtigen. Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer wird zwischen den beiden Formen Pflichtveranlagung und der sogenannten Antragsveranlagung, welche freiwillig ist, unterschieden. Die Pflichtveranlagung Aus dem Begriff wird deutlich, dass hier eine Pflicht zur Abgabe der Einkommensteuererklärung besteht. Als Rentner sind Sie seit jeher grundsätzlich verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben. Allerdings ist es in den allermeisten Fällen so, und zwar unabhän- 1
5 Die Pflichtveranlagung gig vom alten oder neuen Recht, dass es aufgrund der zu niedrigen Einkünfte zu keiner Steuerfestsetzung kam. Die Finanzämter haben dann in aller Regel auf die Erfüllung der Erklärungspflicht verzichtet. Zahlreiche Rentner waren bislang überhaupt nicht steuerlich erfasst. Darüber hinaus beantragen viele Rentner eine sogenannte Nichtveranlagungs-Bescheinigung (NV-Bescheinigung). Dies ist immer dann sinnvoll, wenn die Höhe des zu versteuernden Einkommens so niedrig ist, dass keine Steuern anfallen, gleichzeitig aber Zinseinnahmen anfallen, für die Abgeltungsteuer von der Bank einbehalten werden müsste. In diesem Fall kann die Bank vom Abzug der Abgeltungsteuer absehen und es muss keine Einkommensteuererklärung eingereicht werden, nur um die Abzugsbeträge vom Finanzamt wieder erstattet zu bekommen. Beispiel: Der ledige Rentner Hans Bauer bezieht im Jahr 010 eine Altersrente in Höhe von EUR. Daneben hat er Zinseinnahmen in Höhe von 801 EUR. Da Herrn Bauer ein Sparer-Pauschbetrag in Höhe von 801 EUR bei den Einnahmen aus Kapitalvermögen zusteht, ist die Bank verpflichtet, mindestens vom übersteigenden Zinsbetrag ( 801 EUR./. 801 EUR = 000 EUR) Abgeltungsteuer in Höhe von 5 % zzgl. Solidaritätszuschlag und evtl. Kirchensteuer einzubehalten. Da für Herrn Bauer insgesamt aufgrund des zu niedrigen zu versteuernden Einkommens keine Einkommensteuer festgesetzt wird, müsste er eine Einkommensteuererklärung einreichen, damit die einbehaltene Abgeltungsteuer vom Finanzamt erstattet wird. Damit dieses umständliche Procedere vermieden wird, kann Herr Bauer eine NV-Bescheinigung beantragen, welche in der Regel für drei Jahre erteilt wird. Durch Vorlage der Bescheinigung bei der Bank kann diese die Zinsen ohne Steuerabzug auszahlen und Herr Bauer muss keine Steuererklärung einreichen. 13
6 Wer muss eine Einkommensteuererklärung abgeben? Als Pensionär sind Sie verpflichtet, eine Ein kom men steuer er klä - rung abzugeben, wenn das Einkommen ganz oder teilweise aus nichtselbstständiger Arbeit, das heißt in Ihrem Fall aus Versorgungsbezügen, besteht und Einkünfte (das ist, vereinfacht ausgedrückt, die Summe der Einnahmen minus der Ausgaben) aus anderen Einkunftsarten vorliegen, falls diese 410 EUR im Jahr übersteigen. Andere Einkünfte ergeben sich beispielsweise aus Zinseinnahmen, Mieteinnahmen oder einer Nebentätigkeit und aus Renten, oder die Summe der steuerfrei erhaltenen Leistungen, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen, wie beispielsweise Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld, Insolvenzgeld, Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Verletztengeld etc., mehr als 410 EUR im Jahr betragen, oder von mehreren Arbeitgebern nebeneinander Arbeitslohn bezogen wurde, also auf eine zweite oder weitere Lohnsteuerkarte mit der Steuerklasse VI gearbeitet wurde, oder bei einem Steuerpflichtigen die beim Steuerabzug vom Arbeitslohn berücksichtigte Vorsorgepauschale größer ist als die tatsächlich abziehbaren Vorsorgeaufwendungen, oder der Steuerpflichtige, wie dies bei Beamten oder so zialver siche - rungs freien Gesellschafter-Gesellschaftsführern der Fall ist, nicht der Rentenversicherungspflicht unterliegt und die Lohnsteuer im betreffenden Jahr oder einem Teil des Jahres nach den Steuerklassen I bis IV zu erheben war, oder beide Ehegatten Arbeitslohn bezogen haben und einer für das betreffende Jahr oder einen Teil davon nach der Steuerklasse V oder VI besteuert wurde, oder auf der Lohnsteuerkarte ein Freibetrag eingetragen wurde, oder beide Elternteile beantragen, dass der Ausbildungsfreibetrag oder der Behindertenpauschbetrag in einem anderen Verhältnis als 50/50 aufgeteilt wird, oder 14
7 Die Antragsveranlagung Lohnsteuer für einen sonstigen Bezug, wie beispielsweise Entlassungsentschädigungen, ermittelt wurde, oder die Ehe des Rentners im Veranlagungszeitraum durch Tod oder Scheidung aufgelöst worden ist und er oder sein Ehegatte der aufgelösten Ehe im Veranlagungszeitraum wieder geheiratet hat, oder bestimmte Fälle der erweiterten unbeschränkten Einkommensteuerpflicht vorliegen. Ebenfalls verpflichtet zur Abgabe der Einkommensteuererklärung sind Sie dann, wenn Sie unabhängig vom Vorliegen einer oder mehrerer der genannten Voraussetzungen vom Finanzamt hierzu aufgefordert werden. Die Antragsveranlagung Wenn Sie nicht zum Kreis derjenigen gehören, die pflichtveranlagt werden, so wird eine Veranlagung zur Einkommensteuer nur durchgeführt, wenn diese beantragt wird. Der Antrag erfolgt mit der Einreichung der Steuererklärung. Eine grundsätzliche Frist ist hierbei nicht mehr einzuhalten, es gelten lediglich die normalen Verjährungsfristen von maximal sieben Jahren. Sinnvoll ist die Antragsveranlagung für den Fall, dass für Sie Lohnsteuer einbehalten wurde (aus den Versorgungsbezügen oder aus einem Arbeitsverhältnis) immer dann, wenn die tatsächlichen Werbungskosten oder Sonderausgaben etc. höher sind als die in die Lohnsteuertabellen eingearbeiteten Pauschbeträge. Sind beispielsweise die Werbungskosten bei Arbeitnehmern durch angefallene Fahrtkosten, Arbeitsmittel etc. höher als der Pauschbetrag von 90 EUR, so ist davon auszugehen, dass sich eine Steuererstattung ergibt. Um festzustellen, ob Sie dies betrifft, ist es erforderlich, das zu versteuernde Einkommen und die darauf entfallende Einkommensteuer zu berechnen. 15
8 Wer muss eine Einkommensteuererklärung abgeben? Praxis-Tipp: Wichtige Termine zur Einkommensteuererklärung Die folgenden Termine sollten Sie beachten: 31. Januar Antrag auf Lohnsteuerermäßigung, wenn der Freibetrag ab dem 1. Januar des laufenden Jahres Berücksichtigung finden soll. 31. Mai Bis zu diesem Termin muss bei einer Pflichtveranlagung die Einkommensteuererklärung beim Finanzamt eingereicht werden. Wer von einem Steuerberater betreut wird, kann sich die Frist grund sätz lich bis zum 31. Dezember verlängern lassen. 30. November Dies ist der letzte Termin für den Antrag auf Änderung oder Ergänzung von Lohnsteuerkarten für das laufende Jahr. Welches Finanzamt ist zuständig? Für die Besteuerung ist das örtliche Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk Sie Ihren Wohnsitz haben (Wohnsitzfinanzamt). Bei mehrfachem Wohnsitz in Deutschland ist der Wohnsitz maßgebend, an dem Sie sich vorwiegend aufhalten. Bei mehrfachem Wohnsitz von verheirateten Personen, welche von ihrem Ehegatten nicht dauernd getrennt leben, ist der Wohnsitz maßgebend, an dem sich die Familie vorwiegend aufhält. Bei Pensionsempfängern, welche im Ausland leben und in Deutschland keinen Wohnsitz mehr haben, ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk sich die für die Auszahlung der Pensionen zuständige öffentliche Kasse befindet. Für Rentenbezieher ohne Wohnsitz in Deutschland ist seit dem das Finanzamt in Neubrandenburg zuständig. 16
9 Stichwortverzeichnis 16 Abgeltungsteuer 9 Abschreibung 85, 86 Aktien 93 Altenheim 19 Alterseinkünftegesetz 7, 5 Altersentlastungsbetrag 19, 105 Altersübergangsgeld 154 Antragsveranlagung 1, 15 Arbeit 18 nichtselbstständige 18 selbstständige 18 Arbeitslosengeld 14, 154 Arbeitsmittel 15 Augen-Laser-Operation 133 Ausbildung 119 Ausbildungsbedarf 19 Ausbildungsfreibetrag 14 Ausland 16, 61, 93 Baumaßnahmen 130 Begleitbedürftigkeit 133 Behindertenausweis 18 Behindertenpauschbetrag 14, 17 Behinderung 119 Belastung, zumutbare 14 Belastungen, außergewöhnliche 19, 13 Belege 3 Belegung, ordnungsgemäße Berufsausbildung 141 Beschäftigung, geringfügige 7 Besteuerung, nachgelagerte 5, 61, 65 Betreuungsbedarf 19 Betriebsausgaben 76 Blinde 131 Doppelbesteuerungsabkommen 61 Eigentumswohnung 89 Einfamilienhaus 89 Einkommen, zu versteuerndes 19 Einkommensteuererklärung Einkünfte 9 aus Kapitalvermögen 9 aus Vermietung 89 aus Verpachtung 89 Einkünfte, sonstige 18, 19 Einkunftsarten 18 Einliegerwohnung 87 Einnahmen-Überschussrechnung 76 Einnahmen, steuerfrei 153 Enkelkinder 140 Entlastungsbetrag 106 Erhaltungsaufwand 84, 89 Erklärungspflicht 13 Ertragsanteil 5, 59 Erziehungsbedarf 19 Existenzminimum 140 Fahrtkosten 15, 131 Fettabsaugung 134 Finanzierungskosten 84 Folgekosten 134 Folgerenten 57 Formulare Forstwirtschaft 18 Freibetrag 14, 19 Freistellungsauftrag 96 Gartenarbeit 131 Gebrechlichkeitspfleger 131 Genussrechte 9 Gewerbebetrieb 18 Gewinn 75, 93 Gewinnanteile
10 Stichwortverzeichnis Gewinnermittlungsvorschriften 76 Grundtabelle 19 Handwerkerleistungen 145 Härteausgleich 140, 14 Haushaltsfreibetrag 106 Haushaltsnahe Beschäftigungen 143 Haushaltsnahe Dienstleistungen 144 Heilmittel 131 Heimdialyse 134 Heirat 15 Hinterbliebenenpauschbetrag 18 Insolvenzgeld 14, 154 Kapitalforderungen 9 Kapitallebensversicherungen 97 Kapitalvermögen 18, 93 Kinder 140 Kinderbetreuungskosten 115, 119 Kinderfreibetrag 140 Kirchensteuer 111, 116 Klimakuren 136 Kraftfahrzeugunfall 13 Krankengeld 14, 154 Krankenhauskosten 134 Krankheitskosten 13 Krebsnachbehandlung 134 Kurkosten 135, 137 Kurzarbeitergeld 14, 154 Landwirtschaft 18 Lasten, dauernde 111 Lebensversicherungen 9 Lohnsteuerermäßigungsverfahren 150 Lohnsteuerkarte 74, 149 Meldeverfahren 6 Mitgliedsbeiträge 1 Mutterschaftsgeld 14, 154 Nachkuren 136 Nebentätigkeit 74 nichtselbstständige 7 selbstständig 75 Nichtveranlagungs-Bescheinigung 13 Pauschbetrag 15, 18, 17, 18 Pflegekinder 140 Pflegepauschbetrag 19 Pflichtveranlagung 1 Progressionsvorbehalt 14, 153 Prozesskosten 138 Psychoanalyse 138 Psychotherapie 135, 138 Rechnung 79 Reisekosten 154 Renten 53, 111 Renten, sonstige 59 Rentenbesteuerung 5, 56 Renteneinkünfte 5 Rentenfreibetrag 54 Rentennachzahlungen 56 Rürup-Rente 53, 59 Scheidung 15 Schulgeld 110, 11 Solidaritätszuschlag 96 Sonderausgabe 15, 19, 110, 111, 1 Sparguthaben 9 Spekulationsgewinn 100 Spenden 110 Splittingtabelle 19 Sport 135 Steuerberatungskosten 118 Steuerermäßigungen 19,
11 Stichwortverzeichnis Steuerhinterziehung 6, 157 Steuerklassenwahl 148 Stiefkinder 140 Suchtkrankheiten 135 Teilarbeitslosengeld 154 Termine 16 Tilgungsvereinbarung 88 Tod 15 Trennungsgeld 154 Übergangsgeld 154 Übungsleitertätigkeit 77 Umsatzsteuer 79 Umsatzsteuer-Jahreserklärung 80 Umsatzsteuer-Voranmeldung 80 Umzugskosten 154 Unterhalt 111 Unterhaltsleistungen 110, 111 Urlaubsbegleitung 138 Veranlagung besonderer 153 getrennte 153 Verletztengeld 14, 154 Verlustrücktrag 13 Verlustvortrag 13 Vermietung 18, 84 Verpachtung 18 Versicherungsmakler 77 Versorgungsausgleich 11 Versorgungsbezüge 1, 19, 64 Versorgungsfreibetrag 64 Verwalterkosten 85 Vorauszahlung 19, 151 Vorsorgeaufwendungen 113 Vorsorgekuren 136 Werbungskosten 15, 18, 68, 75, 84, 87 Werbungskostenpauschbetrag 64 Wertpapiere, festverzinsliche 9 Winterausfallgeld 154 Wohnsitz 16 Zinsabschlag 96 Zinsen 9 Zinsscheine 93 Zusammenveranlagung
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