Satzung. Unimog- und MB trac- Freunde Niederbayern e. V. 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr. 2 Zweck und Ziel des Vereins. 3 Erwerb der Mitgliedschaft

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1 Unimog- und MB trac- Freunde Niederbayern e. V. 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr Satzung Der am 17. Mai 1996 in Straubing gegründete Verein führt den Namen Unimog- und MB- trac- Freunde Niederbayern e. V.. Der Verein hat seinen Sitz in Straubing. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Straubing eingetragen. Das Geschäftsjahr des Vereins läuft vom 1. Juli bis 30. Juni. 2 Zweck und Ziel des Vereins 1. Kontaktgelegenheiten schaffen für Unimog- und MB-trac-Fans mit und ohne Fahrzeug. 2. Die Restaurierung und Erhaltung vorwiegend alter Unimog- und MB-trac- Typen. 3. Die Geschichte dieser Fahrzeuge von der Entwicklung an durch diverse Unterlagen festzuhalten. 4. Das Sammeln von Büchern, technischen Unterlagen. Ersatzteillisten. Prospekten. Modellen usw. 5. Veranstaltungen organisieren: a) mit anderen Unimog-Vereinen Informationen austauschen, b) Informationsabende veranstalten, c) Unimog- und MB-trac-Treffen, Vorführungen und Veranstaltungen durchführen. 3 Erwerb der Mitgliedschaft (1) Mitglied des Vereins können natürliche Personen sowie juristische Personen werden, die den Vereinszweck unterstützen oder den Zielen des Vereins zustimmen. Minderjährige bedürfen zur Aufnahme der schriftlichen Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters. (2) Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrages ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

2 4 Beitragspflicht, Mitgliedsausweis, Haftung (1) Der Verein erhebt zur Bestreitung seiner Auslagen Beiträge, deren Höhe und Zahlungsweise von der Mitgliederversammlung festgelegt werden. (2) Die Aufnahme eines Mitgliedes in den Verein ist von der Zahlung des 1. Mitgliedsbeitrages abhängig. (3) Jedes Vereinsmitglied erhält einen Mitgliederausweis. (4) Die Mitglieder haften bei Rechtsgeschäften, die der Vorstand im Namen des Vereins vornimmt, nur mit dem Vereinsvermögen. 5 Verlust der Mitgliedschaft (1) Die Mitgliedschaft erlischt a) mit dem Tod eines Mitgliedes b) durch schriftliche Austrittserklärung c) durch Ausschluss (2) Der Austritt ist durch schriftliche Kündigung gegenüber dem Vorstand des Vereins zu erklären. Die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate. Der Austritt ist nur zum Ende des Geschäftsjahres möglich. (3) Der Ausschluss kann erfolgen, wenn a) ein Mitglied dem Zweck und dem Ziel oder den Beschlüssen des Vereins in grober Weise zuwiderhandelt oder b) ein Mitglied sich einer unehrenhaften Handlung oder eines die Gemeinschaft schädigenden Verhaltens schuldig macht oder c) ein Mitglied mit seiner Beitragszahlung trotz schriftlicher Mahnung in Verzug ist. Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand und ist dem Betroffenen unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. Gegen diesen Beschluss kann der Betroffene binnen eines Monats beim Vorstand schriftlich Beschwerde einlegen. Über die Beschwerde entscheidet endgültig die nächste ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung. (4) Ein ausgetretenes Mitglied hat keinen Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen. 6 Stimmrecht und Wählbarkeit Wahlberechtigt und wählbar sind alle Mitglieder, die am Tage der Mitgliederversammlung das 18. Lebensjahr vollendet haben.

3 7 Vereinsorgane Organe des Vereins sind: a) die Mitgliederversammlung b) der Vorstand 8 Mitgliederversammlung Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet in jedem Jahr statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es a) der Vorstand beschließt oder b) ein Viertel der stimmberechtigten beim Vorsitzenden beantragt hat. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand mit einer Frist von mindestens 14 Tagen zwischen dem Tag der Bekanntgabe und dem Termin der Versammlung unter Mitteilung der Tagesordnung. Die Tagesordnung soll folgende Punkte enthalten: a) Bericht des Vorstandes b) Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer c) Entlastung des Vorstandes d) Wahlen, soweit diese erforderlich sind e) Besch1ußfassung über vorliegende Anträge f) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden bzw. des Versammlungsleiters den Ausschlag. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Über Anträge, die nicht schon in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens 8 Tage vor der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind. Später eingehende

4 Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder bejaht wird. Geheime Abstimmungen erfolgen nur, wenn mindestens fünf stimmberechtigte Mitglieder es beantragen. 9 Der Vorstand (1) Der Vorstand besteht aus: a) dem l. und 2. Vorsitzenden b) einem Geschäftsführer (Schriftführer) c) einem Schatzmeister (Kassier) (2) Sämtliche Vorstandsmitglieder üben ihre Ämter ohne Vergütung aus. (3) Der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. (4) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf seiner Amtdauer aus, so ergänzt sich der Vorstand für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds durch Zuwahl aus der Reihe der Vereinsmitglieder. (5) Der Vorstand vertritt den Verein in allen Angelegenheiten nach den Beschlüssen und Weisungen der Mitgliederversammlung und unter Einhaltung der Vereinssatzung. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden. (6) Der Vortand im Sinne des 26 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende, der Geschäftsführer und der Schatzmeister, wobei jeweils zwei dieser Vorstandsmitglieder zusammen zur Vertretung berechtigt sind. 10 Protokoll über Beschlüsse Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist. 11 Amtszeit Die Mitglieder des Vorstandes und die Rechnungsprüfer werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben so lange im Amt, bis der Nachfolger gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig.

5 12 Rechnungsprüfer (1) Der Verein hat zwei Rechnungsprüfer. (2) Die Rechnungsprüfer haben mindestens einmal im Jahr vor der ordentlichen Mitgliederversammlung Buchführung und Kasse zu prüfen und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. (3) Die Rechnungsprüfer dürfen kein Amt im Vorstand bekleiden. 13 Auflösung des Vereins Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt Auflösung des Vereins stehen. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es a) der Vorstand mit einer Mehrheit von drei Viertel aller seiner Mitglieder beschlossen hat, oder b) von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens fünfzig Prozent der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen. Bei Auflösung des Vereins ist das Vermögen für steuerlich begünstigte Zwecke zu verwenden. Vor Beschlussfassung über die künftige Verwendung des Vermögens ist vom zuständigen Finanzamt dazu Auskunft einzuholen. 14 Ausschluss der Haftung Haftung für irgendwelche Schäden gegenüber den Mitgliedern ist ausgeschlossen. Straubing, den

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